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Es tut sich was! - invest in greece

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Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

dieser den Wechsel bei Fälligkeit nicht e<strong>in</strong>löst und die Nichtzahlung durch Protest<br />

(mangels Zahlung) festgestellt wird.<br />

� E<strong>in</strong>e Privaturkunde muss vom Ausstellern unterschrieben (oder mittels notariell<br />

beglaubigten Handzeichens unterzeichnet) se<strong>in</strong>, um vollen Beweis für das<br />

Bestehen der geltend gemachten Forderung zu verschaffen. Also darf ke<strong>in</strong><br />

Zahlungsbefehl alle<strong>in</strong> auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Warenrechnung erlassen werden,<br />

soweit diese nicht vom Schuldner unterschrieben wird, wie es meistens der Fall<br />

ist.<br />

� Die Forderung (und ihre Höhe) braucht nicht aus e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen Urkunde, sondern<br />

kann <strong>sich</strong> aus mehreren Urkunden, genau gesagt: aus der Komb<strong>in</strong>ation mehrerer<br />

Urkunden, ergeben. So reichen für den Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls gegen e<strong>in</strong>en<br />

säumigen Warenabnehmer se<strong>in</strong> Bestellungsschreiben, die Warenrechnung und der<br />

Frachtbrief mit se<strong>in</strong>er Bestätigung, dass er die Waren empfangen hat, aus. Denn<br />

aus diesen Urkunden lassen <strong>sich</strong> sowohl die Warenlieferung als auch der<br />

Warenwert, also die Forderung und ihre Höhe, feststellen.<br />

� Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, den Erlass e<strong>in</strong>es<br />

Zahlungsbefehls auf Grundlage von elektronischer Korrespondenz zu beantragen.<br />

So gilt e<strong>in</strong>e E-Mail mit der Aussage des Schuldners über die Höhe des (noch)<br />

ausstehenden Betrags als Urkunde, aus der das Bestehen der Forderung und ihre<br />

Höhe hervorgehen, auch wenn sie nicht mit der (elektronischen) Unterschrift des<br />

Schuldners versehen ist. Vorauszusetzen ist jedoch, dass auf dem gedruckten<br />

Auszug die E-Mail Adresse des Schuldners ersche<strong>in</strong>t. Damit steht die Herkunft der<br />

Aussage des Schuldners fest, weil se<strong>in</strong>e E-Mail Adresse ausschließlich der<br />

Identifizierung desselben als Absender und Empfänger von Nachrichten (E-Mails)<br />

dient.<br />

17.5.2 Erlass und Wirkung e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls<br />

Das Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls wird für Geldansprüche bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

12.000 € vom Amtsgericht, sonst vom Landgericht durchgeführt. Der Erlass durch e<strong>in</strong><br />

sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht lässt den Zahlungsbefehl wirksam, gegen ihn ist<br />

dann nur E<strong>in</strong>spruch zulässig. Der Antrag muss unter anderem enthalten:<br />

� die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der<br />

Prozessbevollmächtigten,<br />

� die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird und<br />

� die Bezeichnung des Anspruchs unter e<strong>in</strong>er bezifferten Angabe der verlangten<br />

Leistung.<br />

Dem Antrag s<strong>in</strong>d die Urkunden beizufügen, aus denen <strong>sich</strong> die Forderung und ihre Höhe<br />

ergeben (Art. 626 gr. ZPO).

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