Es tut sich was! - invest in greece
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Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />
Prozentsatz von zehn Prozent (10 %) am Kapital der <strong>in</strong>ländischen Tochtergesellschaften<br />
beteiligt s<strong>in</strong>d (Art. 9 und 11 G 2578/1998 geltender Fassung).<br />
15.3 E<strong>in</strong>fluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />
15.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Jedes Unternehmen wird <strong>in</strong> dem Staat für se<strong>in</strong> weltweites E<strong>in</strong>kommen besteuert, <strong>in</strong> dem es<br />
ansässig ist. Außerdem wird es <strong>in</strong> anderen Staaten für dasjenige E<strong>in</strong>kommen besteuert, das<br />
es aus Quellen dieser anderen Staaten erzielt. Damit das Unternehmen nicht zweimal<br />
(doppelt) für dasselbe E<strong>in</strong>kommen besteuert wird und damit es <strong>in</strong> dem anderen Staat gleich<br />
wie die dort ansässigen Unternehmen behandelt wird, schließen Staaten Abkommen zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung ab.<br />
So sehen DBA vor, dass das jeweilige E<strong>in</strong>kommen nur <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>en oder anderen Staat<br />
besteuert werden kann oder dass der Ansässigkeitsstaat dem Unternehmen e<strong>in</strong>e Gutschrift<br />
der im Quellenstaat gezahlten Steuer gewährt. Außerdem werden <strong>in</strong> DBA <strong>in</strong> der Regel die<br />
Anwendung niedrigerer Steuersätze für das jeweilige E<strong>in</strong>kommen im Vergleich mit dem<br />
nationalen Steuersatz im Quellenstaat gewährt.<br />
Die für die Besteuerung im Quellenstaat günstigeren Vorschriften der<br />
Doppelbesteuerungsabkommen f<strong>in</strong>den Anwendung nach dem Rückerstattungssystem oder<br />
nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem. Nach dem Rückerstattungssystem zahlt das<br />
Unternehmen zunächst die volle Steuer nach den nationalen Vorschriften des Quellenstaats,<br />
um sie dann anschließend unter Vorlage der erforderlichen Nachweise wieder<br />
zurückzuverlangen. Nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem f<strong>in</strong>den die günstigeren<br />
Vorschriften des DBA direkte Anwendung, wenn das Unternehmen der Steuerbehörde des<br />
Quellenstaats e<strong>in</strong> Formular vorlegt, das zwischen den beiden Staaten vere<strong>in</strong>bart worden ist,<br />
<strong>in</strong> dem es das konkrete E<strong>in</strong>kommen beschreibt und die Steuerbehörde des<br />
Ansässigkeitsstaats die Ansässigkeit des Unternehmens bestätigt, und die Anwendung der<br />
Vorschriften des DBA verlangt.<br />
Griechenland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit ungefähr 30 Staaten abgeschlossen<br />
und wendet mit allen Staaten außer Österreich (Besteuerung von Z<strong>in</strong>sen und<br />
Lizenzgebühren nach dem Rückerstattungssystem) das Ansässigkeitsbestätigungssystem<br />
an. Das DBA mit Österreich ist jedoch kürzlich geändert worden und die Anwendung der<br />
neuen Vorschriften wird ab dem 1.1.2010 erwartet.<br />
15.3.2 Das deutsch-griechische DBA<br />
Ansässigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertragsstaat<br />
Das DBA können nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertragsstaat ansässige Personen geltend machen, also<br />
Personen, die nach dem Recht dieses Staates steuerpflichtig s<strong>in</strong>d. Daher können deutsche<br />
Personengesellschaften, die nicht steuerpflichtig s<strong>in</strong>d – steuerpflichtig s<strong>in</strong>d die<br />
Gesellschafter – das DBA nicht geltend machen; dies müssen die steuerpflichtigen<br />
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