Es tut sich was! - invest in greece
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Lizenzgebühren<br />
152<br />
Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />
Bei der Zahlung von Lizenzgebühren an Unternehmen ohne Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland<br />
s<strong>in</strong>d 20% E<strong>in</strong>kommenssteuer, je nach Gegenstand der gewährten Rechte, e<strong>in</strong>zubehalten, es<br />
sei denn, dass günstigere Vorschriften e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>schlägigen Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den. Zahlungen von Lizenzgebühren an verbundene europäische<br />
Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuer von<br />
10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuer von 5% und danach<br />
ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensbesteuerung mehr.<br />
Dienstleistungen<br />
Honorare, die an ausländische Unternehmen oder natürliche Personen, die ke<strong>in</strong>e<br />
Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland haben, für <strong>in</strong> Griechenland erbrachte Dienstleistungen<br />
gezahlt werden, unterliegen e<strong>in</strong>er vom Zahlungsleister e<strong>in</strong>zubehaltenen E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />
von 20%, soweit ke<strong>in</strong>e günstigeren Vorschriften e<strong>in</strong>es Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />
Honorare an ausländische Unternehmen für Studien, Planungen, Forschungen und<br />
wissenschaftlichen Rat, sowie Beauf<strong>sich</strong>tigung und Beratungsleistungen für<br />
Konstruktionsprojekte, unterliegen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 20%,<br />
soweit nicht e<strong>in</strong>e günstigere Vorschrift e<strong>in</strong>es Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det.<br />
Vorstandshonorare<br />
Entschädigungszahlungen an Vorstandsmitglieder, aber auch Vorstandsgehälter bzw.<br />
Geschäftsführergehälter, die nicht beim Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger IKA<br />
sozialver<strong>sich</strong>erungspflichtig s<strong>in</strong>d, unterliegen e<strong>in</strong>er von der AG bzw. GmbH<br />
e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 35% bzw. 25%. Damit s<strong>in</strong>d die steuerlichen<br />
Verpflichtungen erschöpft.<br />
Z<strong>in</strong>sen<br />
Z<strong>in</strong>szahlungen an ausländische Unternehmen unterliegen grundsätzlich e<strong>in</strong>er von<br />
Zahlungsleistenden e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 25%, soweit nicht e<strong>in</strong>e<br />
günstigere Vorschrift e<strong>in</strong>es DBA Anwendung f<strong>in</strong>det. Z<strong>in</strong>szahlungen an verbundene<br />
europäische Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer von 10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />
von 5% und danach ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensbesteuerung mehr.<br />
Lieferungen an die öffentliche Hand<br />
Lieferungen an öffentlichrechtliche Unternehmen und Organisationen unterliegen<br />
grundsätzlich e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 4% bei Güterverkäufen und<br />
8% bei der Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen, die gegen die endgültige<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuerpflicht nach den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften gegengerechnet wird.