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Es tut sich was! - invest in greece

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Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

e<strong>in</strong>e vorherige Genehmigung e<strong>in</strong>es besonderen Komitees des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />

benötigen, um abzugsfähig zu se<strong>in</strong>.<br />

Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften, Betriebstätten und Personengesellschaften ist seit<br />

2004 kont<strong>in</strong>uierlich gesenkt worden, und beträgt heute für die griechische AG, GmbH und<br />

Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 25% und für die griechische OHG und KG 20%<br />

(mit Ausnahme von 50% der Gew<strong>in</strong>ne von bis zu 3 Gesellschaftern, die natürliche<br />

Personen und Komplementäre s<strong>in</strong>d, welche Gew<strong>in</strong>ne der Besteuerung von natürlichen<br />

Personen unterliegen). Der Steuersatz der AG, der GmbH und der Betriebsstätten<br />

ausländischer Unternehmen wird nach dem nach dem Gesetz 3697/2008 ab dem 1.1.2010<br />

jährlich um 1 % bis auf 20% (2014) abgesenkt. Die Zweigniederlassungen ausländischer<br />

Personengesellschaften werden mit den Vorschriften des Gesetzes 3763/2009 den<br />

griechischen Personengesellschaften steuerlich gleichgestellt (Besteuerung mit 20%, unter<br />

Ausnahme von 50% der Gew<strong>in</strong>ne von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen<br />

und Komplementäre s<strong>in</strong>d und die vergleichsweise höchste Beteiligung <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />

haben, die nach den Vorschriften für die E<strong>in</strong>kommensbesteuerung für natürliche Personen<br />

besteuert werden). Ab dem 1.1.2009 unterliegen die Gew<strong>in</strong>nausschüttungen der<br />

griechischen Aktiengesellschaften e<strong>in</strong>er Besteuerung von 10% (Ausnahmen siehe unten).<br />

E<strong>in</strong>e zusätzliche Steuer von 3% wird erhoben für E<strong>in</strong>kommen des Unternehmens aus<br />

Immobilien. Die für das Geschäftsjahr geleistete E<strong>in</strong>kommensvorsteuer und an der Quelle<br />

e<strong>in</strong>behaltene E<strong>in</strong>kommenssteuer werden von der Nettoe<strong>in</strong>kommenssteuer abgezogen.<br />

Die Erklärung der E<strong>in</strong>kommenssteuer erfolgt jährlich <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich<br />

vorgesehenen Fristen, die <strong>sich</strong> nach dem Gesellschaftstyp und dem Geschäftsjahresende<br />

richten. Mit E<strong>in</strong>reichen der Steuererklärung muß auch die Steuer sowie die Vorsteuer (für<br />

das nächste Geschäftsjahr) von 80% bzw. 100% der Steuer bezahlt werden, entweder<br />

e<strong>in</strong>malig oder <strong>in</strong> den gesetzlich vorgesehenen Raten.<br />

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer<br />

Als Externe gehören juristische Personen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der<br />

dritten Kategorie an. Wird e<strong>in</strong>e juristische Person Erbe oder erhält sie e<strong>in</strong>e Schenkung,<br />

unterliegt das Erbe oder die Schenkung e<strong>in</strong>er progressiven Erbschaftssteuer von 0-40%, je<br />

nach Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Die Vererbung oder Schenkung von<br />

Gesellschaftsanteilen oder Aktien zwischen Verwandten dagegen unterliegt e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen<br />

Steuersatz von 0,6%-2,4%, je nachdem ob es <strong>sich</strong> um Erben der ersten oder zweiten<br />

Kategorie handelt und ob die die Aktien börsennotiert s<strong>in</strong>d oder nicht. Zwischen<br />

Deutschland und Griechenland besteht e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung bezüglich der Besteuerung bei der Vererbung von beweglichem<br />

Vermögen.

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