Es tut sich was! - invest in greece
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Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />
e<strong>in</strong>e vorherige Genehmigung e<strong>in</strong>es besonderen Komitees des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />
benötigen, um abzugsfähig zu se<strong>in</strong>.<br />
Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften, Betriebstätten und Personengesellschaften ist seit<br />
2004 kont<strong>in</strong>uierlich gesenkt worden, und beträgt heute für die griechische AG, GmbH und<br />
Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 25% und für die griechische OHG und KG 20%<br />
(mit Ausnahme von 50% der Gew<strong>in</strong>ne von bis zu 3 Gesellschaftern, die natürliche<br />
Personen und Komplementäre s<strong>in</strong>d, welche Gew<strong>in</strong>ne der Besteuerung von natürlichen<br />
Personen unterliegen). Der Steuersatz der AG, der GmbH und der Betriebsstätten<br />
ausländischer Unternehmen wird nach dem nach dem Gesetz 3697/2008 ab dem 1.1.2010<br />
jährlich um 1 % bis auf 20% (2014) abgesenkt. Die Zweigniederlassungen ausländischer<br />
Personengesellschaften werden mit den Vorschriften des Gesetzes 3763/2009 den<br />
griechischen Personengesellschaften steuerlich gleichgestellt (Besteuerung mit 20%, unter<br />
Ausnahme von 50% der Gew<strong>in</strong>ne von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen<br />
und Komplementäre s<strong>in</strong>d und die vergleichsweise höchste Beteiligung <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />
haben, die nach den Vorschriften für die E<strong>in</strong>kommensbesteuerung für natürliche Personen<br />
besteuert werden). Ab dem 1.1.2009 unterliegen die Gew<strong>in</strong>nausschüttungen der<br />
griechischen Aktiengesellschaften e<strong>in</strong>er Besteuerung von 10% (Ausnahmen siehe unten).<br />
E<strong>in</strong>e zusätzliche Steuer von 3% wird erhoben für E<strong>in</strong>kommen des Unternehmens aus<br />
Immobilien. Die für das Geschäftsjahr geleistete E<strong>in</strong>kommensvorsteuer und an der Quelle<br />
e<strong>in</strong>behaltene E<strong>in</strong>kommenssteuer werden von der Nettoe<strong>in</strong>kommenssteuer abgezogen.<br />
Die Erklärung der E<strong>in</strong>kommenssteuer erfolgt jährlich <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich<br />
vorgesehenen Fristen, die <strong>sich</strong> nach dem Gesellschaftstyp und dem Geschäftsjahresende<br />
richten. Mit E<strong>in</strong>reichen der Steuererklärung muß auch die Steuer sowie die Vorsteuer (für<br />
das nächste Geschäftsjahr) von 80% bzw. 100% der Steuer bezahlt werden, entweder<br />
e<strong>in</strong>malig oder <strong>in</strong> den gesetzlich vorgesehenen Raten.<br />
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer<br />
Als Externe gehören juristische Personen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der<br />
dritten Kategorie an. Wird e<strong>in</strong>e juristische Person Erbe oder erhält sie e<strong>in</strong>e Schenkung,<br />
unterliegt das Erbe oder die Schenkung e<strong>in</strong>er progressiven Erbschaftssteuer von 0-40%, je<br />
nach Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Die Vererbung oder Schenkung von<br />
Gesellschaftsanteilen oder Aktien zwischen Verwandten dagegen unterliegt e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen<br />
Steuersatz von 0,6%-2,4%, je nachdem ob es <strong>sich</strong> um Erben der ersten oder zweiten<br />
Kategorie handelt und ob die die Aktien börsennotiert s<strong>in</strong>d oder nicht. Zwischen<br />
Deutschland und Griechenland besteht e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung der<br />
Doppelbesteuerung bezüglich der Besteuerung bei der Vererbung von beweglichem<br />
Vermögen.