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Tabelle 12: Abf<strong>in</strong>dung bei Kündigung<br />

Angestellte<br />

Dauer der Beschäftigung Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Monatsgehältern<br />

2 Monate bis 1 Jahr 1 Monat<br />

1 Jahr bis zur Vollendung von 4 Jahren 2 Monate<br />

4 Jahre bis zur Vollendung von 6 Jahren 3 Monate<br />

6 Jahre bis zur Vollendung von 8 Jahren 4 Monate<br />

8 Jahre bis zur Vollendung von 10 Jahren 5 Monate<br />

nach Vollendung des 10. Jahres 6 Monate<br />

nach dem 11. Jahr 7 Monate<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

usw. steigert <strong>sich</strong> je weiteres Beschäftigungsjahr um 1 Monatsgehalt bis zu max. 24 Monatsgehältern bei 28<br />

oder mehr Dienstjahren<br />

Bei Kündigung unter E<strong>in</strong>haltung der Kündigungsfrist bestimmt <strong>sich</strong> die Frist analog zur oben<br />

stehenden Tabelle, d.h. bei e<strong>in</strong>er Beschäftigung zwischen 6 und 8 Jahren wäre beispielsweise<br />

e<strong>in</strong>e Frist von 4 Monaten e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Die Abf<strong>in</strong>dungen bei der Kündigung unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist reduzieren <strong>sich</strong> auf 50% der<br />

<strong>in</strong> der Tabelle angegebenen Summen.<br />

Abf<strong>in</strong>dung bei Erreichen der Altersgrenze<br />

Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis <strong>in</strong>folge Erreichens der Altersgrenze ist ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung zu zahlen. Sie entspricht bei Arbeitnehmern, die <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Rentenver<strong>sich</strong>erung der IKA ver<strong>sich</strong>ert s<strong>in</strong>d, 50% der regulären Abf<strong>in</strong>dung, die bei<br />

ordentlicher Kündigung zu zahlen ist und bei Ver<strong>sich</strong>erten, die daneben <strong>in</strong> sog. Hilfskassen<br />

ver<strong>sich</strong>ert s<strong>in</strong>d, 40% der regulären Abf<strong>in</strong>dung, die bei Entlassung zu zahlen ist. Diese<br />

Regelung f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung auf zeitlich befristete Arbeitsverträge.<br />

Abf<strong>in</strong>dung bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit<br />

Arbeitnehmer, die bereits seit 15 Jahren oder länger beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Höhe von 50% der regulären<br />

Abf<strong>in</strong>dungssumme, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Arbeitgeber beenden.<br />

Kündigung e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

Auf befristete Arbeitsverhältnisse f<strong>in</strong>den Gesetz 2112/20 oder die Königliche Verordnung<br />

16/18.7.20 ke<strong>in</strong>e Anwendung. Für sie gelten vielmehr die Bestimmungen des griechischen<br />

Zivilgesetzbuches (Art. 672 - 674).<br />

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