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Es tut sich was! - invest in greece

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Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Die Höhe der Löhne und Gehälter wird entweder durch E<strong>in</strong>zelarbeitsvertrag, Tarifvertrag<br />

oder Gesetz festgelegt. In Griechenland besteht e<strong>in</strong> System der sog. M<strong>in</strong>dest- oder<br />

Sicherheitsgehälter, bzw. -löhne. Diese werden durch Tarifvertrag festgelegt, der durch<br />

Erklärung des Arbeitsm<strong>in</strong>isters für allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich erklärt werden kann. Sie f<strong>in</strong>den<br />

dann auf alle Arbeitsverhältnisse mit Auszubildenden, Arbeitern und Angestellten <strong>in</strong> der<br />

Privatwirtschaft Anwendung. Die dar<strong>in</strong> jeweils festgelegten M<strong>in</strong>destbeträge dürfen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />

Fall unterschritten werden.<br />

Gratifikationen<br />

Arbeitnehmer, die vom 1. Januar bis 30. April beschäftigt waren, haben Anrecht auf e<strong>in</strong> sog.<br />

Ostergeld <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es halben Monatslohnes. Arbeitnehmer, die vom 1. Mai bis 31.<br />

Dezember tätig waren, erhalten e<strong>in</strong> volles Gehalt als Weihnachtsgeld. War der Arbeitnehmer<br />

nicht während der ganzen Dauer dieser Zeitabschnitte beschäftigt, erhält er e<strong>in</strong>e entsprechend<br />

gekürzte Gratifikation. Das Ostergeld ist spätestens am Mittwoch vor Ostern, das<br />

Weihnachtsgeld bis spätestens 21. Dezember auszuzahlen. Zusammen mit dem Urlaubsgeld<br />

haben griechische Arbeitnehmer daher Anspruch auf 14 Monatsgehälter. Die Gratifikationen<br />

berechnen <strong>sich</strong> auf die regelmäßigen Bezüge e<strong>in</strong>schl. aller regelmäßig gezahlten Zuschläge<br />

wie für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Zuschläge für<br />

Mehrarbeit und Überstunden, Akkordzuschläge.<br />

Die Gratifikationen s<strong>in</strong>d ebenfalls Teil des Gehalts, weshalb Aufrechnung oder Pfändung mit<br />

ihnen nicht zulässig ist.<br />

14.10 Arbeitnehmerschutzbestimmungen<br />

Die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Gesetzen, Verordnungen und<br />

Tarifverträgen getroffen s<strong>in</strong>d, gehören teilweise zum öffentlichen Recht und s<strong>in</strong>d daher für<br />

den Arbeitnehmer unverzichtbar. Verträge, die darauf ausgerichtet s<strong>in</strong>d, die<br />

Schutzbestimmungen zu se<strong>in</strong>en Lasten e<strong>in</strong>zuschränken, s<strong>in</strong>d nichtig.<br />

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach der Geburt gilt <strong>in</strong> Bezug<br />

auf weibliche Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Kündigungsverbot.<br />

Für die Beschäftigung M<strong>in</strong>derjähriger gelten folgende Regelungen: Die Beschäftigung von<br />

K<strong>in</strong>dern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (siehe Ges. 1837/1989). Nach<br />

Genehmigung der Arbeitsauf<strong>sich</strong>tsbehörde dürfen M<strong>in</strong>derjährige unter 15 Jahren an<br />

kulturellen Veranstaltungen oder für Werbe- oder ähnliche Zwecke beschäftigt werden.<br />

Jugendliche unter 16 Jahren oder Jugendliche, die die Schule besuchen, dürfen nicht mehr als<br />

6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Für die Arbeit e<strong>in</strong>es Jugendlichen ist<br />

nach ärztlicher Untersuchung e<strong>in</strong> Arbeitsbuch auszustellen, <strong>in</strong> dem auch die genaue<br />

Beschäftigung angegeben wird. Der Arbeitgeber, der M<strong>in</strong>derjährige beschäftigt, ist<br />

verpflichtet, e<strong>in</strong> spezielles Buch zu führen. M<strong>in</strong>derjährigen dürfen sog. "gefährliche" Arbeiten<br />

wie auch solche, die ihre seelische Gesundheit gefährden können, nicht übertragen werden.

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