Es tut sich was! - invest in greece
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Das Griechische Arbeitsrecht<br />
Die Höhe der Löhne und Gehälter wird entweder durch E<strong>in</strong>zelarbeitsvertrag, Tarifvertrag<br />
oder Gesetz festgelegt. In Griechenland besteht e<strong>in</strong> System der sog. M<strong>in</strong>dest- oder<br />
Sicherheitsgehälter, bzw. -löhne. Diese werden durch Tarifvertrag festgelegt, der durch<br />
Erklärung des Arbeitsm<strong>in</strong>isters für allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich erklärt werden kann. Sie f<strong>in</strong>den<br />
dann auf alle Arbeitsverhältnisse mit Auszubildenden, Arbeitern und Angestellten <strong>in</strong> der<br />
Privatwirtschaft Anwendung. Die dar<strong>in</strong> jeweils festgelegten M<strong>in</strong>destbeträge dürfen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />
Fall unterschritten werden.<br />
Gratifikationen<br />
Arbeitnehmer, die vom 1. Januar bis 30. April beschäftigt waren, haben Anrecht auf e<strong>in</strong> sog.<br />
Ostergeld <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es halben Monatslohnes. Arbeitnehmer, die vom 1. Mai bis 31.<br />
Dezember tätig waren, erhalten e<strong>in</strong> volles Gehalt als Weihnachtsgeld. War der Arbeitnehmer<br />
nicht während der ganzen Dauer dieser Zeitabschnitte beschäftigt, erhält er e<strong>in</strong>e entsprechend<br />
gekürzte Gratifikation. Das Ostergeld ist spätestens am Mittwoch vor Ostern, das<br />
Weihnachtsgeld bis spätestens 21. Dezember auszuzahlen. Zusammen mit dem Urlaubsgeld<br />
haben griechische Arbeitnehmer daher Anspruch auf 14 Monatsgehälter. Die Gratifikationen<br />
berechnen <strong>sich</strong> auf die regelmäßigen Bezüge e<strong>in</strong>schl. aller regelmäßig gezahlten Zuschläge<br />
wie für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Zuschläge für<br />
Mehrarbeit und Überstunden, Akkordzuschläge.<br />
Die Gratifikationen s<strong>in</strong>d ebenfalls Teil des Gehalts, weshalb Aufrechnung oder Pfändung mit<br />
ihnen nicht zulässig ist.<br />
14.10 Arbeitnehmerschutzbestimmungen<br />
Die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Gesetzen, Verordnungen und<br />
Tarifverträgen getroffen s<strong>in</strong>d, gehören teilweise zum öffentlichen Recht und s<strong>in</strong>d daher für<br />
den Arbeitnehmer unverzichtbar. Verträge, die darauf ausgerichtet s<strong>in</strong>d, die<br />
Schutzbestimmungen zu se<strong>in</strong>en Lasten e<strong>in</strong>zuschränken, s<strong>in</strong>d nichtig.<br />
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach der Geburt gilt <strong>in</strong> Bezug<br />
auf weibliche Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Kündigungsverbot.<br />
Für die Beschäftigung M<strong>in</strong>derjähriger gelten folgende Regelungen: Die Beschäftigung von<br />
K<strong>in</strong>dern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (siehe Ges. 1837/1989). Nach<br />
Genehmigung der Arbeitsauf<strong>sich</strong>tsbehörde dürfen M<strong>in</strong>derjährige unter 15 Jahren an<br />
kulturellen Veranstaltungen oder für Werbe- oder ähnliche Zwecke beschäftigt werden.<br />
Jugendliche unter 16 Jahren oder Jugendliche, die die Schule besuchen, dürfen nicht mehr als<br />
6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Für die Arbeit e<strong>in</strong>es Jugendlichen ist<br />
nach ärztlicher Untersuchung e<strong>in</strong> Arbeitsbuch auszustellen, <strong>in</strong> dem auch die genaue<br />
Beschäftigung angegeben wird. Der Arbeitgeber, der M<strong>in</strong>derjährige beschäftigt, ist<br />
verpflichtet, e<strong>in</strong> spezielles Buch zu führen. M<strong>in</strong>derjährigen dürfen sog. "gefährliche" Arbeiten<br />
wie auch solche, die ihre seelische Gesundheit gefährden können, nicht übertragen werden.