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Es tut sich was! - invest in greece

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13.3 Exklusivität – Alle<strong>in</strong>vertriebsrecht<br />

128<br />

Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

Im Gegensatz zu herkömmlichen E<strong>in</strong>zelhändlern, die lediglich Ware beim Auftraggeber<br />

kaufen und diesen an den Kunden weiterverkaufen, s<strong>in</strong>d Vertragshändler und<br />

Handelsvertreter darüber h<strong>in</strong>aus verpflichtet, den Verkauf des jeweiligen Produktes <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Gebiet zu fördern und somit zugleich die Interessen des Auftraggebers<br />

zu wahren. Als Gegenleistung beanspruchen sie üblicherweise Alle<strong>in</strong>vertriebs- bzw.<br />

Exklusivrechte oder Gebietsschutz.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass der pauschale Begriff des Alle<strong>in</strong>vertriebs vielerlei Bedeutung<br />

haben kann und deshalb zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche<br />

konkretisierungsbedürftig ist. Je nach Abrede kann Alle<strong>in</strong>vertrieb entweder nur Ausschluss<br />

von Direktgeschäften des Unternehmers oder alle<strong>in</strong>iges Betätigungsrecht des Vertreters<br />

unter Ausschluss anderer Handelsvertreter (bzw. Vertragshändler) vorsehen, oder sogar<br />

beides bedeuten.<br />

Entsprechend unterschiedlich s<strong>in</strong>d auch die Rechtsfolgen. Denn bei Alle<strong>in</strong>vertretung<br />

verstößt e<strong>in</strong> Direktvertrieb des Unternehmers gegen dessen Vertragspflicht mit allen<br />

Konsequenzen, etwa Schadensersatz oder fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter.<br />

Die Zuweisung e<strong>in</strong>es bestimmten Gebietes bzw. Kundenkreises h<strong>in</strong>gegen erweitert<br />

lediglich den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte und begründet bei Verletzung ke<strong>in</strong>e<br />

weitergehenden Schadensersatzansprüche, es sei denn, es wird mit dem Exklusivitätsrecht<br />

komb<strong>in</strong>iert.<br />

<strong>Es</strong> ist daher ratsam, im jeweiligen Vertrag den Umfang e<strong>in</strong>er gegebenenfalls zu<br />

gewährenden Exklusivität konkret darzustellen.

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