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Es tut sich was! - invest in greece

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Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

Hierzu folgen e<strong>in</strong>ige Anmerkungen, die an der Praxis orientiert, potenziellen Interessenten<br />

als kle<strong>in</strong>er Wegweiser dienen wollen.<br />

11.2 Def<strong>in</strong>itionen - Voraussetzungen<br />

E<strong>in</strong> „Zusammenschluss öffentlicher mit privaten Unternehmen“ („Public Privat<br />

Partnership, PPI“, „Symbraxi Dimosiu kä Idiotiku Tomea), ist e<strong>in</strong> Vertrag zwischen der<br />

öffentlichen Hand, wozu natürlich der Zentralstaat aber auch Städte / Geme<strong>in</strong>den und<br />

Rechtspersonen des öffentlichen Rechts oder Aktiengesellschaften, deren gesamtes<br />

Aktienkapital aus den drei o.g. öffentlichen Trägern zusammengebracht wird, gehören und<br />

Rechtspersonen des privaten Rechts mit Vertragszweck e<strong>in</strong>e Werk- bzw. e<strong>in</strong>e<br />

Dienstleistung.<br />

Begleitvere<strong>in</strong>barung<br />

Neben den Zusammenschlüssen gibt es die „Begleitvere<strong>in</strong>barungen“ (Parepomena<br />

Symfona), die als Anhang zu e<strong>in</strong>em Zusammenschlussvertrag spezielle Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zwischen den Vertragsparteien regeln.<br />

Vertragsparteien<br />

Vertragspartei seitens des privaten Unternehmens ist nicht die Muttergesellschaft an <strong>sich</strong>,<br />

sondern e<strong>in</strong>e „Aktiengesellschaft ‚besonderen’ Zwecks“, die von der Muttergesellschaft<br />

ausschließlich zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Gesetzes 2190/1920 gegründet<br />

und aufrecht erhalten wird. Aktionäre dieser „AG besonderen Zwecks“ können außer der<br />

Muttergesellschaft auch andere Privat<strong><strong>in</strong>vest</strong>oren se<strong>in</strong>, ausgeschlossen h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d die<br />

öffentlichen Träger.<br />

Vertragspartei seitens der öffentlichen Hand ist/s<strong>in</strong>d der/die Träger der öffentlichen Gewalt,<br />

<strong>in</strong> dessen/deren Aufgabengebiet das zu erbr<strong>in</strong>gende Werk fällt.<br />

Vertragsgegenstand<br />

Als Zusammenschluss im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes 3389/05 wird nur dann e<strong>in</strong> Vertrag<br />

qualifiziert, wenn:<br />

� als Gegenstand e<strong>in</strong>e Werk- oder e<strong>in</strong>e Dienstleistung ist, die an <strong>sich</strong> <strong>in</strong> der<br />

Zuständigkeit der öffentlichen Hand gehört,<br />

� vorgesehen wird, dass der private Träger e<strong>in</strong>en großen Teil der Gefahren, die<br />

mit der F<strong>in</strong>anzierung, den Bau, die Bereitstellung oder die Nutzung des Werkes<br />

zusammenhängen, gegen e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Leistung seitens der öffentlichen Hand<br />

entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>malzahlung oder <strong>in</strong> Raten oder durch die Endabnehmer<br />

des Werkes oder der Dienstleistung, übernimmt,<br />

� vorgesehen wird, dass die F<strong>in</strong>anzierung der Bau- oder der Dienstleistung – ganz<br />

oder zum größten Teil - durch Gelder der privaten Träger ge<strong>sich</strong>ert ist und<br />

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