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Es tut sich was! - invest in greece

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ISBN 978-960-89481-1-2<br />

Deutsch-Griechische<br />

Industrie- und Handelskammer<br />

Ελληνογερμανικό Εμπορικό<br />

και Βιομηχανικό Επιμελητήριο<br />

2009<br />

Deutsch-Griechische<br />

Industrie- und Handelskammer<br />

Ελληνογερμανικό Εμπορικό<br />

και Βιομηχανικό Επιμελητήριο


Investitionsführer Griechenland<br />

RA Dr.jur. Apostolos Anthimos<br />

Schiedsrichter beim ADR-Gericht<br />

Michaela Balis<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Privatdozent Dr. iur. Achilleas Bechlivanis<br />

LL.M Rechtsanwalt<br />

RA Ilias S. Bissias<br />

Anwaltskanzlei Bissias& Partner<br />

Dipl. iur. Fotios Faniadis<br />

Rechtsreferendar OLG Braunschweig<br />

Konstant<strong>in</strong>a Fountea MbL- HSG<br />

Fountea & Founteas Lawfirm<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Christ<strong>in</strong>a Iliadou<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

RA Aris Kapsalis<br />

Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft<br />

Dr. Georgios Karamanidis<br />

Anwaltskanzlei Karamanidis & Partner<br />

Dr. -Ing. Athanassios Kelemis<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Ass. jur. Abraham Kosmidis<br />

Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft<br />

Dorileou 10–12, 11521 Athen<br />

Tel. +30 210 64 19 000<br />

Fax +30 210 64 45 175<br />

Email: ahkathen@mail.ahk-germany.de<br />

Unter Mitwirkung von:<br />

Efstathios Koutsoch<strong>in</strong>as<br />

Doktor der Rechtswissenschaft<br />

Argiris Moustakas<br />

Rechtsawalt am OLG Thessaloniki<br />

RA Christ<strong>in</strong>a Panagoulea,<br />

KlC Law Firms<br />

Andreas Panettas & Dimitrios<br />

Anastasopoulos<br />

Rechtsanwälte<br />

Stergios D. Papadileris<br />

RA beim OLG Frankfurt am Ma<strong>in</strong> und<br />

AREOPAG<br />

Dirk Re<strong>in</strong>hardt<br />

Kuhbier Rechtsanwälte Athen<br />

RA Prof. Kleanthis Roussos<br />

Roussos & Partners<br />

Alexandros Sfarnas<br />

Euroaudit<strong>in</strong>g AG<br />

M.A. Int. Economics Georgios Theodorakis.<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Yannis A. Varotsos<br />

Anwaltskanzlei Varotsos & Varotsos<br />

Dr. jur. Dimitris Ziouvas, LL.M.<br />

AdvoHellas – Dr. Ziouvas Rechtsanwälte -<br />

Steuerberater<br />

Maria Vosiki LL.M.<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong><br />

Homepages:<br />

www.german-chamber.gr<br />

www.renewablesb2b.com<br />

Voulgari 50, 54248 Thessaloniki<br />

Tel. +30 2310 327733<br />

Fax +30 2310 327737<br />

Email:ahkthess@mail.ahk-germany.de


2<br />

Investitionsführer Griechenland 2009<br />

2. Ausgabe: August 2009<br />

ISBN 978-960-89481-1-2<br />

Copyright © 2009 Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer<br />

Mit freundlicher Unterstützung der Invest <strong>in</strong> Greece Agency.


Grußwort<br />

Dimitriou Pazaiti<br />

Griechenland bietet für Investoren dank se<strong>in</strong>er geographischen Lage im südöstlichen<br />

Europa und den seit e<strong>in</strong>igen Jahren laufenden Reformprogrammen exzellente<br />

Investitionsmöglichkeiten und Chancen. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für <strong>in</strong>ternationale<br />

Unternehmen, welche auf dem griechischen Markt aktiv werden möchten.<br />

Mit e<strong>in</strong>er der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften <strong>in</strong> der Euro-Zone, der<br />

vorteilhaften Infrastruktur, der gut ausgebildeten Arbeitskräfte und der politischen Stabilität<br />

schafft Griechenland e<strong>in</strong> besonders attraktives Klima für griechische- und ausländische<br />

Investoren. Gleichzeitig bietet Griechenland e<strong>in</strong>e große Auswahl an aus<strong>sich</strong>tsvollen<br />

Branchen an, <strong>in</strong> die <strong><strong>in</strong>vest</strong>iert werden kann. Zu diesen gehören unter anderem die der<br />

erneuerbare Energien, der nachhaltige Tourismus, die <strong>in</strong>novative Technologien, die<br />

Umwelttechnologien und die Nahrungsmittels<strong>in</strong>dustrie.<br />

Griechenland hat <strong>sich</strong> zu e<strong>in</strong>em weltbekannten touristischen Bestimmungsort entwickelt<br />

und bildet e<strong>in</strong>e immer stärker werdende Säule mit e<strong>in</strong>em energischen, unternehmerischen<br />

und transnationalen Zentrum. <strong>Es</strong> ist ke<strong>in</strong> Zufall, dass die ausländischen Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen<br />

<strong>in</strong> den vergangenen Jahren e<strong>in</strong>e bee<strong>in</strong>druckende Steigerung erfahren haben und dass auch<br />

<strong>in</strong>ternationale Konzerne wiederholt ihr Vertrauen dem griechischen Markt und den<br />

Marktaus<strong>sich</strong>ten geschenkt haben.<br />

Was die deutsch- griechischen Handelsbeziehungen betrifft, haben die deutschen<br />

Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen <strong>in</strong> Griechenland im Zeitraum von 2005-2007 laut griechischer<br />

Zentralbank e<strong>in</strong> Volumen von ca. 3,5 Mrd Euro erreicht. Die Erhaltung und Pflege dieser<br />

Handelsbeziehungen und die Verstärkung jener Investitionen s<strong>in</strong>d gerade <strong>in</strong> Zeiten von<br />

globaler ökonimischer Rezession unabd<strong>in</strong>bar.<br />

Ziel der Invest <strong>in</strong> Greece Agency ist es e<strong>in</strong> wichtiger Mitarbeiter und Ansprechpartner für<br />

Investoren zu se<strong>in</strong>. Die vor kurzen durchgeführte Neustrukturierung unserer Strategien und<br />

die Anwendung globaler erfolgreicher Praktiken steigert die Anreize für <strong>in</strong>ternationale<br />

Investitionen <strong>in</strong> Griechenland. E<strong>in</strong> weiterer Fokus der Invest <strong>in</strong> Greece Agency liegt bei der<br />

Identifizierung und der Analyse von Investitionsmöglichkeiten <strong>in</strong> Griechenland und bei der<br />

Unterstützung von Investitionen während der gesamten Investitionslaufzeit.<br />

3


Mit der Veröffentlichung des neuen Investitionsführers der Deutsch- Griechischen<br />

Industrie- und Handelkammer möchte ich die Gelegenheit nutzen Sie e<strong>in</strong>zuladen <strong>in</strong><br />

Griechenland zu <strong><strong>in</strong>vest</strong>ieren und Ihnen ver<strong>sich</strong>ern, dass die Invest <strong>in</strong> Greece Agency<br />

(www.<strong><strong>in</strong>vest</strong><strong>in</strong><strong>greece</strong>.gov.gr), ihre Mitarbeiter und auch ich persönlich Sie durch alle<br />

Investitionsstadien begleiten werden.<br />

Athen, den 5. Juli 2009<br />

Dimitri Pazaiti<br />

Präsident der Invest <strong>in</strong> Greece Agency<br />

4


Wettbewerbsgeist<br />

Eleftherios Stavropoulos<br />

Obwohl nicht alle<strong>in</strong> verantwortlich für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

Griechenlands, leitet das ‚Spezialsekretariat für Wettbewerbsfähigkeit’ des griechischen<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>isteriums e<strong>in</strong>e Reihe von Projekten und Anreizprogrammen, die anfangen,<br />

e<strong>in</strong>en Unterschied zu machen.<br />

Unternehmen, die <strong>in</strong> Griechenland <strong><strong>in</strong>vest</strong>ieren möchten, könnten zwar durch den relativ<br />

kle<strong>in</strong>en Markt und die Bürokratie verun<strong>sich</strong>ert werden, aber, so Eleftherios Stavropoulos,<br />

Fachsekretär für Wettbewerbsfähigkeit, das Land bietet viele f<strong>in</strong>anzielle Anreize <strong>in</strong> den<br />

Sektoren Ökologische Wirtschaft (green economy), Tourismus, Dienstleistungen, und<br />

Produktion, die alle von hoch qualifizierten Arbeitskräften und zukunftsweisender<br />

Forschung und Technologie unterstützt werden.<br />

Er hebt damit das Operationelle Programm “Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmerische<br />

Initiative” hervor, e<strong>in</strong> von ihm geleitetes 3.2 Milliarden Euro Rahmenprojekt für den<br />

Zeitraum 2007-13, welches von EU Strukturfonds kof<strong>in</strong>anziert wird und den Zweck hat, die<br />

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Industrie durch Innovation zu verbessern.<br />

“Unser Ziel ist die Beschleunigung des Überganges zu e<strong>in</strong>er wissensbasierten Wirtschaft,<br />

die Entwicklung gesunder, nachhaltiger unternehmerischer Initiativen und die Wandlung<br />

Griechenlands zu e<strong>in</strong>em attraktiveren Ort für unternehmerische Initiativen, die die Umwelt<br />

respektieren...<br />

Die derzeitige <strong>in</strong>ternationale F<strong>in</strong>anzkrise zeigt, dass die griechische Wirtschaft <strong>in</strong><br />

Innovation und Arbeitskräfte <strong><strong>in</strong>vest</strong>ieren muss, um den EU-25 Durchschnitt zu erreichen”,<br />

so Stavropoulos. “Mehr als die Hälfte unserer Programme werden auf Forschung und<br />

Technologie durch KMU (kle<strong>in</strong>e und mittelständische Unternehmen) setzen. Gleichzeitig<br />

werden wir Akademiker <strong>in</strong> KMU e<strong>in</strong>setzen, damit sie, vor Ort, ihre Forschungsarbeit im<br />

realen unternehmerischen Umfeld durchführen, und die Cluster-Bildung von KMU, VC<br />

(Risikokapitale), Forschungszentren und Hochschulen <strong>in</strong> Bereichen wie erneuerbare<br />

Energien, Biotechnologie, und Ernährungs- und Landwirtschafts- Technologien, fördern.”<br />

Das Projekt Corallia, das Anfang 2007 gestartet wurde, ist e<strong>in</strong>e Vorzeige<strong>in</strong>itiative, die mit<br />

öffentlichen und privaten Geldern sowie EU- Unterstützung f<strong>in</strong>anziert wird. Ihr Ziel ist die<br />

Entwicklung des Mikroelektronik- Sektors durch die Entwicklung von Clustern, die von<br />

neuen Synergien <strong>in</strong> Forschung und Entwicklung, sowie zwischen nationalen und<br />

<strong>in</strong>ternationalen Industrien, Hochschulen, und Forschungszentren profitieren.<br />

5


Durch das Zusammenführen von Unternehmen im Mikroelektronik Innovations Zentrum,<br />

Athens neuem Wirtschaftszentrum <strong>in</strong> Marousi, hat Corallia schon beachtliche Erfolge<br />

erzielt, me<strong>in</strong>t Stavropoulos, und verweist auf die Steigerung der Exporte um 110%, des<br />

Fachpersonals um 93% und der Patente um 213%.<br />

Griechenland verfügt heute über 12 Forschungszentren und mehr als 56<br />

Forschungs<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>e. Außerdem gibt es, im ganzen Land verstreut, fünf Wettbewerbspole,<br />

die die Sektoren IKT-Technologien, Biotreibstoffe, Lebensmittel und Textilien, Umwelt,<br />

Biotechnologie, mediz<strong>in</strong>ische Technologien und Energie umfassen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wurden sieben Technologieparks nahe der führenden Universitäten errichtet<br />

Herr Stavropoulos me<strong>in</strong>t, dass Griechenland se<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Stellung am besten<br />

verbessern kann, <strong>in</strong>dem es die Verb<strong>in</strong>dungen zu globalen Märkten und <strong>in</strong>ternationalen<br />

<strong>in</strong>tegrierten Produktionssystemen stärkt und <strong>in</strong>ternationale Bündnisse von Agenturen und<br />

Unternehmen anstrebt.<br />

Dies würde, unter anderem, die Ankurbelung der Exporte, die E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>ternationale Energienetzwerke und die Schaffung e<strong>in</strong>es attraktiven Umfelds für<br />

<strong>in</strong>dustrieaufwertende Investitionen und Aktivitäten erfordern.<br />

Er verweist außerdem auf die Notwendigkeit, das touristische Produkt des Landes zu<br />

differenzieren und die Qualität der neuen und der vorhandenen touristischen Infrastrukturen<br />

und Aktivitäten zu gewährleisten, sowie gleichzeitig das <strong>in</strong>ternationale Image des Landes<br />

als Urlaubsziel aufzuwerten.<br />

Athen, den 17. Juli 2009<br />

Eleftherios Stavropoulos,<br />

Fachsekretär für Wettbewerbsfähigkeit<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>isterium<br />

6


Grußwort<br />

Dr. Wolfgang Schultheiss<br />

Deutschland ist der wichtigste Handelspartner Griechenlands. 2008 exportierten griechische<br />

Unternehmen Waren im Wert von 1,9 Mrd Euro nach Deutschland. Dem standen Importe<br />

aus Deutschland im Wert von 8,3 Mrd. Euro gegenüber.<br />

Daneben ist Griechenland auch e<strong>in</strong> wichtiger Investitionsstandort für deutsche<br />

Unternehmen. 2008 war Deutschland auch bei den ausländischen Investitionen <strong>in</strong><br />

Griechenland mit e<strong>in</strong>er Gesamtsumme von 2,8 Mrd Euro Spitze. Dafür steht nicht nur die<br />

strategische Beteiligung der Deutschen Telekom AG am griechischen Marktführer OTE,<br />

dafür stehen auch die vielen kle<strong>in</strong>en und mittelständischen Unternehmen v.a. <strong>in</strong> den<br />

Bereichen Photovoltaik und W<strong>in</strong>denergie, die hier im Lande Niederlassungen gründen oder<br />

geme<strong>in</strong>sam mit ihren griechischen Partnern Geme<strong>in</strong>schaftsunternehmen eröffnen.<br />

Auch heutzutage <strong>in</strong> den schwierigen Zeiten e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen F<strong>in</strong>anz- und<br />

Wirtschaftskrise hält das Interesse deutscher Unternehmen am griechischen Markt weiter<br />

an. Das liegt zum e<strong>in</strong>en an den günstigen Investitionsbed<strong>in</strong>gungen und hervorragenden<br />

natürlichen Voraussetzungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Branchen, <strong>in</strong>sbesondere bei der Erzeugung<br />

erneuerbarer Energien. Zum anderen entfalten die beachtlichen Anstrengungen der<br />

griechischen Regierung, das Investitionsklima zu verbessern und adm<strong>in</strong>istrative Hürden<br />

abzubauen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Bereichen ihre vorteilhafte Wirkung.<br />

Trotz B<strong>in</strong>nenmarkt und Dienstleistungsfreiheit <strong>in</strong> Europa – der Schritt <strong>in</strong>s Ausland ist<br />

immer mit landesspezifischen Unwägbarkeiten und Überraschungen – positiver und<br />

negativer Art – verbunden. Der hier <strong>in</strong> zweiter Auflage von der Deutsch-Griechischen<br />

Industrie- und Handelskammer (DGIHK) herausgebrachte “Investitionsführer<br />

Griechenland” hat die Aufgabe, <strong>in</strong>teressierte deutschen Unternehmer auf die komplexe<br />

griechische Realität vorzubereiten. Neben allgeme<strong>in</strong>en Informationen zur griechischen<br />

Wirtschaft und Verwaltung s<strong>in</strong>d <strong>sich</strong>er die praxisorientierten Kapitel zu Fragen des Arbeitsund<br />

Steuerrechts, zum Immobilienerwerb oder zu Patentrecht und Datenschutz von<br />

besonderem Interesse.<br />

Ich b<strong>in</strong> der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer sehr dankbar, dass sie<br />

<strong>sich</strong> erneut der Aufgabe verschrieben hat, diese Informationen aktuell und ausführlich<br />

zusammenzustellen. Sie erleichtert dadurch vielen Unternehmen den Schritt nach<br />

Griechenland. Der “Investitionsführer Griechenland” vere<strong>in</strong>facht aber nicht zuletzt auch der<br />

7


Deutschen Botschaft Athen ihre Arbeit, über wirtschaftliche und rechtliche Gegebenheiten<br />

<strong>in</strong> Griechenland sachgerecht und realitätsnah zu <strong>in</strong>formieren und zu beraten.<br />

Allen Lesern und Nutzern des vorliegenden Bandes wünsche ich e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante Lektüre<br />

und verb<strong>in</strong>de damit die Hoffnung, dass der “Investitionsführer Griechenland” sie <strong>in</strong> Ihrer<br />

Ab<strong>sich</strong>t bestärken möge, <strong>in</strong> Griechenland zu <strong><strong>in</strong>vest</strong>ieren und so die exzellenten deutschgriechischen<br />

Wirtschaftsbeziehungen weiter zu vertiefen.<br />

Athen, den 7. Juli 2009<br />

Dr. Wolfgang Schultheiß<br />

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland<br />

8


Vorwort<br />

Michael Maillis<br />

Die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer kann auf e<strong>in</strong>e lange Geschichte<br />

zurückblicken. Sie wurde 1924 <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> gegründet und ist seit 1929 <strong>in</strong> Athen präsent. Den<br />

Anlass für die Gründung bildeten die immer enger werdenden wirtschaftlichen<br />

Beziehungen beider Länder. Folglich war e<strong>in</strong>e beide Märkte verb<strong>in</strong>dende Insti<strong>tut</strong>ion von<br />

Nöten, um das wirtschaftliche Engagement der Händler und Investoren beratend zu<br />

begleiten. Die jahrelangen Erfahrungen und die vielseitigen Kontakte, die die<br />

Auslandshandelskammer <strong>in</strong> diesen Jahren gew<strong>in</strong>nen konnte, f<strong>in</strong>den ihren Niederschlag <strong>in</strong><br />

diesem Investitionsführer.<br />

In Zusammenarbeit mit Spezialisten aus den Bereichen Wirtschaft, Recht und Politik bietet<br />

er Unternehmen <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>en umfassenden E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> das Ambiente, <strong>in</strong> welchem<br />

griechische Unternehmen existieren. Dabei war es unser Ziel, nicht nur den griechischen<br />

Markt zu präsentieren, sondern auch auf die derzeitige wirtschaftliche Lage e<strong>in</strong>zugehen<br />

und potenziellen Investoren e<strong>in</strong> realistisches Bild zu vermitteln.<br />

Der Investitionsführer Griechenland besteht aus 28 umfangreichen Kapiteln, die<br />

unterschiedliche wirtschaftliche und rechtliche Bereiche abdecken. Dabei beschränkt <strong>sich</strong><br />

die Darstellung auf die für e<strong>in</strong>en Investor wirklich relevanten Punkte.<br />

Bei der Gestaltung des Investitionsführers wurde besonders darauf geachtet, dass dieser<br />

praxisorientiert ist und dass den Investoren zu den wichtigsten Punkten konkrete<br />

Handlungsempfehlungen gegeben werden. Das Spektrum reicht von der<br />

Unternehmensgründung h<strong>in</strong> bis zu den Bereichen Arbeits- und Steuerrecht.<br />

Im Namen der Kammer bedanke ich mich bei allen Autoren und Mitarbeitern für ihr<br />

Engagement und die Bereitschaft, an diesem Werk mitzuarbeiten. Wir wünschen uns als<br />

Herausgeber, dass der Investitionsführer e<strong>in</strong> nützliches Werkzeug für alle die se<strong>in</strong> wird, die<br />

von den <strong>in</strong> Griechenland reichlich vorhandenen Investitionsmöglichkeiten Gebrauch<br />

machen wollen .<br />

Athen, den 01. September 2009<br />

Michael Maillis<br />

Präsident der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer<br />

9


Inhaltsverzeichnis<br />

10<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis..............................�����������.......................... 16<br />

1 Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern........................���������� 17<br />

1.1 Die Tätigkeiten der deutschen Auslandshandelskammern weltweit 17<br />

1.2 Die Dienstleistungen der Deutsch-Griechischen Industrie- und<br />

Handelskammer ................................................................................... 18<br />

2 Allgeme<strong>in</strong>e Informationen -Griechenland-..............................���������� 22<br />

2.1 Allgeme<strong>in</strong>es ........................................................................................... 22<br />

2.2 Demografische Daten ........................................................................... 22<br />

2.3 Makroökonomische Daten................................................................... 23<br />

2.3.1 Staatsdefizit und –schuld .......................................����������.................... 24<br />

2.3.2 Arbeitslosigkeit- Beschäftigung..........................................................� 24<br />

2.3.3 Dienstleistungsbilanz...........................................................................� 24<br />

2.3.4 Erwerbs- und Vermögense<strong>in</strong>kommensbilanz...................................� 25<br />

2.3.5 Übertragungsbilanz ............................................................................� 25<br />

2.3.6 Kapitaltransaktionen ..........................................................................� 25<br />

2.3.7 Aussenhandel .....................................................................................��� 26<br />

3 Investitionsklima und –förderung -Status – Trends- .......................�� 28<br />

3.1 E<strong>in</strong>leitung .............................................................................................. 28<br />

3.2 Allgeme<strong>in</strong>............................................................................................... 33<br />

3.3 Entwicklungszonen............................................................................... 33<br />

3.4 Kategorien............................................................................................. 35<br />

3.5 Subventionsarten.................................................................................. 38<br />

3.6 Fördersätze ........................................................................................... 40<br />

3.7 Voraussetzungen und Bed<strong>in</strong>gungen.................................................... 41<br />

3.8 Zuständigkeiten und Anwendungen................................................... 41<br />

3.8.1 Antragstellung ...............................................................................������� 42<br />

3.8.2 Anlagen zum jeweiligen Antrag .......................................................��� 42<br />

3.8.3 Genehmigungsverfahren ..................................................................��� 42<br />

3.8.4 Auszahlung der Fördermittel...........................................................��� 42<br />

3.9 Spezielle Investitionen.......................................................................... 43<br />

4 Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland ...................................������ 45<br />

4.1 Der allgeme<strong>in</strong>e Regelungsrahmen ...................................................... 45<br />

4.2 Grundbed<strong>in</strong>gungen der Bezuschussung von touristischen<br />

Aktivitäten............................................................................................. 47<br />

4.2.1 Auswahl des Investitionsortes ...................................................���������� 47<br />

4.2.2 Subventionierte Tourismus-Tätigkeiten......................................������� 48<br />

4.2.3 Förderungsfähige Ausgaben...................................................�����������.. 49<br />

4.2.4 Bezuschussungsformen ..........................................................����������.... 50<br />

4.3 Ausblick................................................................................................. 51<br />

5 Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energien-<br />

Investitionen...................................................................................������� 53<br />

5.1 E<strong>in</strong>leitung .............................................................................................. 53<br />

5.2 Energiemarkt Griechenland................................................................ 53<br />

5.3 Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für EE-Vorhaben.......................... 56<br />

5.3.1 Standort<strong>sich</strong>erung ........................................................................�������� 58


Inhaltsverzeichnis<br />

5.3.2 Genehmigungsverfahren .................................................................����..��<br />

5.3.2.1 Lizenz zur Stromerzeugung aus EE oder KWK.........................�������.��<br />

5.3.2.2 Betriebsgenehmigung ......................................................................����.�6�<br />

5.3.2.3 Weitere Gutachten............................................................................����.6�<br />

5.3.2.4 Betreiberwechsel ............................................................................�������.6�<br />

5.4 Energierecht ...........................................................................................6�<br />

5.4.1 Anspruch auf Netzzugang ...........................................................����������6�<br />

5.4.2 Abnahme des erzeugten Stroms ...................................................��������6�<br />

5.4.3 Höhe der E<strong>in</strong>speisevergütung .......................................................��������6�<br />

5.5 Gesellschaftsrechtliche Aspekte............................................................��<br />

6 Strom aus solarer Strahlungsenergie....................................����������.....72<br />

6.1 Das Neue Photovoltaikgesetz ................................................................74<br />

6.2 Das neue Gesetz zur Förderung von privaten PV-Dachanlagen auf<br />

Wohngebäuden <strong>in</strong> Griechenland..........................................................75<br />

7 W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland.....................................................����������....78<br />

7.1 Entwicklung des W<strong>in</strong>denergiemarktes <strong>in</strong> Griechenland....................78<br />

7.2 Förderung...............................................................................................82<br />

7.3 Geschäftsmöglichkeiten.........................................................................82<br />

8 Unternehmensgründung nach Griechischem Recht...........................84<br />

8.1 E<strong>in</strong>führung .............................................................................................84<br />

8.2 Gründung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelkaufmännischen Unternehmens ....................84<br />

8.3 Gründung e<strong>in</strong>es Unternehmens <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Gesellschaft..............84<br />

8.3.1 Die Rechtsformwahlfreiheit und ihre Grenzen...........................��������84<br />

8.3.2 Unterteilung der Gesellschaften des Handelsrechts .................����������85<br />

8.3.3 Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche<br />

Gesellschaftsrecht .........................................................................���������86<br />

8.3.4 Die geläufigsten Gesellschaftsformen..........................................���������86<br />

8.3.5 Gründungskosten e<strong>in</strong>er Gesellschaft..............................................������94<br />

8.3.6 Sozialver<strong>sich</strong>erung.....................................................................����������..95<br />

8.3.7 Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005) .............����������.95<br />

8.3.8 Sonstige Gesellschaftsformen.....................................................����������.95<br />

9 Die GmbH & Co. KG - ��� & ��� �.�. ......................................�����.97<br />

9.1 Rechtsform .............................................................................................97<br />

9.2 Gründungsszenarien..............................................................................97<br />

9.3 Prüfungs- und Publizitätspflichten ......................................................99<br />

9.4 Steuern ....................................................................................................99<br />

10 Mergers & Acquisitions.................................................................������101<br />

10.1 E<strong>in</strong>leitung..............................................................................................101<br />

10.2 Der Unternehmenskauf .......................................................................102<br />

10.3 „Due Dilligence“...................................................................................103<br />

10.4 Der Kaufvertrag...................................................................................104<br />

10.5 Kartellrecht ..........................................................................................104<br />

10.6 Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung105<br />

10.6.1 Unternehmensumwandlung durch Formwechsel ....................���������105<br />

10.6.2 Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften ........����������.107<br />

10.6.3 Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften.........����������......109<br />

11


12<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

11 Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen . 110<br />

11.1 E<strong>in</strong>führung......................................................................................... 110<br />

11.2 Def<strong>in</strong>itionen - Voraussetzungen ....................................................... 111<br />

11.3 Entscheidungsträger ......................................................................... 112<br />

11.3.1 M<strong>in</strong>isterkommission (D.�.S.D.�.�.) ...........................................������ 112<br />

11.3.2 Sondersekretariat (�.G.S.D.�.�.) ...............................................������ 112<br />

11.4 Antragsverfahren des öffentlichen Trägers .................................... 114<br />

11.5 Auswahlverfahren des privaten Trägers......................................... 114<br />

11.6 M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt der zu treffenden Vere<strong>in</strong>barung.............................. 115<br />

11.7 Genehmigungen................................................................................. 117<br />

11.8 Streitigkeitenregelung – Schiedsgericht-Recht............................... 117<br />

11.9 Epilog.................................................................................................. 117<br />

12 Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ..........���������� 118<br />

12.1 Leas<strong>in</strong>g ............................................................................................... 118<br />

12.1.1 Leas<strong>in</strong>garten .........................................................................����������... 119<br />

12.2 Factor<strong>in</strong>g ............................................................................................ 120<br />

12.2.1 Leistungen und Gegenleistung ..................................................������. 120<br />

12.3 Franchis<strong>in</strong>g ........................................................................................ 121<br />

13 Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler 122<br />

13.1 Handelsvertreter................................................................................ 122<br />

13.1.1 Anwendbares Recht .......................................................����������......... 123<br />

13.1.2 Gerichtsstand..........................................................................����������.124<br />

13.1.3 Vertragsbeendigung................................................................���������� 124<br />

13.1.4 Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung......................����������.125<br />

13.1.5 Weitergehende rechtliche Ansprüche..............................����������...... 125<br />

13.2 Vertragshändler ................................................................................ 126<br />

13.2.1 Analoge Anwendung der Vorschriften für Handelsvertreter ...���. 126<br />

13.2.2 Vertragsbeendigung und rechtliche Folgen ..............................������ 127<br />

13.3 Exklusivität – Alle<strong>in</strong>vertriebsrecht.................................................. 128<br />

14 Das Griechische Arbeitsrecht....................................................������� 129<br />

14.1 E<strong>in</strong>führung ......................................................................................... 129<br />

14.2 E<strong>in</strong>gehung des Arbeitsverhältnisses.................................................. 129<br />

14.3 Arbeitsvertrag .................................................................................... 129<br />

14.4 E<strong>in</strong>stellung von Arbeitnehmern ........................................................ 130<br />

14.5 Abgrenzung Arbeiter/Angestellter.................................................... 130<br />

14.6 Arten von Arbeitsverträgen .............................................................. 131<br />

14.7 Arbeitszeit........................................................................................... 132<br />

14.8 Urlaub - Urlaubsdauer und Urlaubsgeld ......................................... 134<br />

14.9 Vergütungen....................................................................................... 137<br />

14.10 Arbeitnehmerschutzbestimmungen.................................................. 138<br />

14.11 Krankheit ........................................................................................... 139<br />

14.12 Lösung des Arbeitsverhältnisses ....................................................... 139<br />

14.13 Sozialver<strong>sich</strong>erung ............................................................................. 142<br />

14.14 Arbeitslosenver<strong>sich</strong>erung ................................................................. 142<br />

14.15 Deutsche Arbeitskräfte <strong>in</strong> Griechenland .......................................... 143<br />

15 Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland .......................��������� 148<br />

15.1 Griechisches Steuerrecht im Überblick........................................... 148<br />

15.1.1 Rechtsgrundlage .........................................................................������� 148<br />

15.1.2 Unmittelbare Steuern................................................................�������. 149


Inhaltsverzeichnis<br />

15.1.3 Mittelbare Steuern........................................................................������153<br />

15.2 Auslands<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen und Steuerwirkungen...................................155<br />

15.2.1 Steuerliche Planung ...................................................................���������155<br />

15.2.2 Betriebsstätte.............................................................................����������155<br />

15.2.3 Vertragsausführung...................................................................���������156<br />

15.2.4 Gründung e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung.......................................���������156<br />

15.2.5 Firmengründung........................................................................���������156<br />

15.2.6 Lizenzgebühren, Z<strong>in</strong>sen, Dividenden und Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne. 156<br />

15.3 E<strong>in</strong>fluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).......................157<br />

15.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es...............................................................................����������.157<br />

15.3.2 Das deutsch-griechische DBA .................................................����������.157<br />

15.4 Steuerrückerstattung..........................................................................159<br />

15.4.1 Steuerrückerstattung im Inland...............................................���������159<br />

15.4.2 Steuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.�159<br />

15.4.3 Steuerrückerstattung nach der achten europäischen<br />

Umsatzsteuerrichtl<strong>in</strong>ie...............................................................................����������160<br />

16 Rechnungsführungs-system <strong>in</strong> Griechenland.............................������161<br />

16.1 Grundlagen..........................................................................................161<br />

16.2 Buchführung .......................................................................................161<br />

16.3 Internationale Standards zur Rechnungslegung..............................163<br />

16.4 Belegung...............................................................................................164<br />

16.5 Konsolidierung....................................................................................164<br />

16.6 Weitere Verpflichtungen....................................................................165<br />

16.6.1 Buchführungsprogramme........................................................����������165<br />

16.6.2 Bilanz und Steuererklärung.......................................................�������.165<br />

16.6.3 Prüfung .......................................................................................���������165<br />

16.6.4 Veröffentlichungen ..................................................................����������.166<br />

16.6.5 Strafen.......................................................................................����������.166<br />

17 Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit<br />

Bezug auf Griechenland .............................................................��������167<br />

17.1 E<strong>in</strong>leitung - Gang der Darstellung ....................................................167<br />

17.2 E<strong>in</strong>ziehung deliktischer Forderungen...............................................168<br />

17.3 Forderungse<strong>in</strong>ziehung aus dem Warenkaufvertrag........................169<br />

17.3.1 Die Regelung der Verordnung 44/2001.......................................������169<br />

17.3.2 Die Regelung des griechischen Zivilprozessrechts....................�������170<br />

17.3.3 Der Fall des Warenkaufs mit Klausel „FOT“ oder „CIF“ ........�����170<br />

17.4 Forderungse<strong>in</strong>ziehung im Fall e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung171<br />

17.4.1 S<strong>in</strong>n und Wirkung e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung ...............����171<br />

17.4.2 Gültigkeit e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung nach griechischem<br />

Recht ............................................................................................������..172<br />

17.5 Forderungse<strong>in</strong>ziehung durch Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls<br />

(Mahnbescheids) nach griechischem Recht......................................173<br />

17.5.1 Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls.��173<br />

17.5.2 Erlass und Wirkung e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls ...............................������174<br />

18 Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland ................................................�����176<br />

18.1 E<strong>in</strong>führung ..........................................................................................176<br />

18.2 Grundzüge des griechischen Grundstückrechts ..............................177<br />

18.2.1 Grundstücksrechte....................................................................����������177<br />

18.2.2 System der Grundstücksregister ..............................................���������178<br />

18.2.3 Erwerbs- und Nutzungsbeschränkungen ...............................����������180<br />

18.3 Abwicklung des Grundstückskaufvertrags ......................................181<br />

13


14<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

18.3.1 Vertragsabschluß durch Vollmacht...........................................������� 181<br />

18.3.2 Vorverträge.................................................................................�������� 181<br />

18.3.3 Kaufvertragsgestaltung und Kaufpreiszahlung ......................�������� 182<br />

18.3.4 Steuernummer und Grunderwerbsteuer .................................�������� 182<br />

18.3.5 Notarielle Beurkundung ............................................................�������� 183<br />

18.3.6 E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch ..................................................�������� 183<br />

18.4 Besondere Vertragstypen................................................................... 183<br />

18.4.1 Bauvertrag ..................................................................................�������� 183<br />

18.4.2 Maklervertrag...........................................................................���������� 184<br />

18.5 Besteuerung von Immobilien............................................................. 184<br />

18.5.1 Steuern beim Erwerb ...............................................................���������� 184<br />

18.5.2 Steuern beim Verkauf – Wertzuwachssteuer ........................���������� 185<br />

18.5.3 Laufende Steuern ....................................................................����������.185<br />

18.5.4 Steuern im Erbfall.....................................................................��������� 186<br />

18.6 Immobilienfonds und Real <strong>Es</strong>tate Investment Companies............. 187<br />

19 Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland..��� 189<br />

19.1 Allgeme<strong>in</strong>es zum Immobilenerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong><br />

Griechenland....................................................................................... 189<br />

19.2 Kauf und Verkauf von Immobilien .................................................. 190<br />

19.3 Die Abwicklung des Immobilienkaufs.............................................. 192<br />

19.4 Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer......... 195<br />

19.5 Der Immobilienkauf durch e<strong>in</strong>e ausländische Gesellschaft............ 196<br />

19.6 Die Geschäftsmiete ............................................................................. 197<br />

20 E-Bus<strong>in</strong>ess <strong>in</strong> Griechenland............................................................��� 198<br />

20.1 Die Entwicklung des Internet............................................................ 198<br />

20.2 Das geltende Internetrecht ................................................................ 198<br />

20.2.1 Der elektronische Geschäftsverkehr.........................................�������� 199<br />

20.2.2 Urheberrecht..............................................................................��������� 199<br />

20.2.3 Doma<strong>in</strong> Names...........................................................................��������� 199<br />

20.3 Die elektronische Signatur................................................................. 200<br />

20.4 E-bank<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Griechenland ............................................................... 200<br />

20.5 Außergerichtliche Streitschlichtung ................................................. 201<br />

20.6 Die Perspektiven des Internet <strong>in</strong> Griechenland............................... 201<br />

21 Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland..........................................�������� 202<br />

21.1 E<strong>in</strong>führung.......................................................................................... 202<br />

21.2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb .............................................. 202<br />

21.2.1 Verfahrensrechtliche Aspekte..................................................��������� 205<br />

21.3 Recht des freien Wettbewerbs........................................................... 206<br />

22 Schutz von Marken ................................................................����������.. 208<br />

22.1 Zweck der Marke ............................................................................... 208<br />

22.2 Begriff der Marke............................................................................... 209<br />

22.3 Das Anmelde- und E<strong>in</strong>tragungsverfahren ....................................... 210<br />

22.4 Anwendungsbereich des Markenschutzes........................................ 212<br />

22.5 Nutzung der Marke............................................................................ 214<br />

22.6 Geme<strong>in</strong>schaftsmarke.......................................................................... 214<br />

22.7 Schlussbemerkungen.......................................................................... 215<br />

23 Das Griechische Patentrecht ........................................................����� 216<br />

23.1 Allgeme<strong>in</strong>es ......................................................................................... 216<br />

23.2 Begriff und Inhalt des Patentrechts.................................................. 216


Inhaltsverzeichnis<br />

23.3 Was ist patentierbar? – Patentarten ................................................217<br />

23.4 Das Griechische Patentrecht im Europäischen Kontext ................218<br />

23.4.1 Das Europäische Übere<strong>in</strong>kommen über die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es<br />

europäischen Patenterteilungsverfahrens .....................................��218<br />

23.4.2 Der griechische Rechtsrahmen ......................................................���218<br />

23.5 Die Beziehung zwischen Europäischen Patenten und dem<br />

Griechischen Rechtssystem – Anwendung und Inkrafttreten<br />

Europäischer Patente <strong>in</strong> Griechenland............................................219<br />

23.6 Rechtsstreitigkeiten über Patente <strong>in</strong> Griechenland ........................220<br />

23.6.1 Kompetenz.....................................................................................�����220<br />

23.6.2 Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht ......................���220<br />

23.7 Besonderheiten bezüglich pharmazeutischer Produkte .................221<br />

24 Das griechische Datenschutzgesetz................................................���222<br />

24.1 E<strong>in</strong>führung .........................................................................................222<br />

24.2 Darstellung der Änderungen des Gesetzes 2742/1997 ....................222<br />

24.3 Kritik der Änderung..........................................................................225<br />

25 Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland........................................����230<br />

25.1 Begriff Franchis<strong>in</strong>g............................................................................230<br />

25.2 Der Franchisevertrag: .......................................................................231<br />

25.3 Formen des Franchis<strong>in</strong>g:...................................................................232<br />

25.4 Rechtsnatur des Franchisevertrages:...............................................233<br />

25.5 Form des Vertrages: ..........................................................................234<br />

26 E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht .............................������238<br />

26.1 Das griechische Leas<strong>in</strong>ggesetz ..........................................................238<br />

26.2 Def<strong>in</strong>ition, Bestandteile und Wirksamkeitsvoraussetzungen des<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrags..................................................................................239<br />

26.3 Die am Leas<strong>in</strong>gvertrag beteiligten Personen...................................240<br />

26.4 Rechtsform des Leas<strong>in</strong>gvertrages. F<strong>in</strong>ance- und Operateleas<strong>in</strong>g.241<br />

26.5 Vertragsverletzung seitens des Leas<strong>in</strong>gnehmers und Vertragsende242<br />

26.6 Leas<strong>in</strong>garten <strong>in</strong> Griechenland ......................................................... 242<br />

26.7 Steuerliche Aspekte nach dem Leas<strong>in</strong>ggesetz.................................244<br />

27 Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb Der Eigentumsvorbehalt<br />

nach griechischem Recht.......................................................���������...246<br />

27.1 Der Eigentumsvorbehalt ..................................................................247<br />

27.2 Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532 hellZGB)..249<br />

28 Wichtige Adressen und Kontakte..................................����������........255<br />

15


Tabellen- und Abbildungsverzeichnis<br />

16<br />

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis<br />

Tabelle 1: Volkswirtschaftliche Indikatoren........................................................... 23<br />

Tabelle 2: Zahlungsbilanz Januar-Dezember (<strong>in</strong> Millionen €)............................... 25<br />

Tabelle 3: Die zehn wichtigsten Handelspartner Griechenlands ............................ 27<br />

Tabelle 4: Wesentliche Wirtschaftliche Faktoren <strong>in</strong> Griechenland(*<strong>in</strong> Milliarden €)<br />

....................................................................................................................... 29<br />

Tabelle 5: Konditionen der Förderung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Förderzonen Griechenlands<br />

....................................................................................................................... 34<br />

Tabelle 6 :E<strong>in</strong>maliger Zuschuss und/oder Leas<strong>in</strong>gzuschuss................................... 38<br />

Tabelle 7: Steuernachlässe...................................................................................... 38<br />

Tabelle 8: Zuschusszahlung zu den Kosten für die durch das Investitionsvorhaben<br />

geschaffenen Arbeitsplätze ............................................................................ 39<br />

Tabelle 9: Def<strong>in</strong>ition von Unternehmensgrößen <strong>in</strong> Griechenland......................... 40<br />

Tabelle 10: Erforderliche Erweiterung der griechischen EE-<br />

Stromerzeugungskapazitäten zur Erfüllung der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/77/EG <strong>in</strong> 2010<br />

....................................................................................................................... 56<br />

Tabelle 11: M<strong>in</strong>destvergütung für Solaranlagen ....................................................75<br />

Tabelle 12: Abf<strong>in</strong>dung bei Kündigung.................................................................. 141<br />

Abbildung 1: Exporte (Jan. - Dez. 2008)................................................................ 26<br />

Abbildung 2: Importe (Jan. - Dez. 2008)................................................................ 27<br />

Abbildung 3:Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen <strong>in</strong> Griechenland <strong>in</strong> der Periode 2003-2007 (<strong>in</strong><br />

Millionen EURO)........................................................................................... 31<br />

Abbildung 4 Ausländische Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen <strong>in</strong> Griechenland nach Ländern<br />

aufgeteilt <strong>in</strong> der Periode 2005-2007, 14.769 ,00 (Mio. €).............................. 33<br />

Abbildung 5: Entwicklungszonen........................................................................... 35<br />

Abbildung 6: Entwicklung der <strong>in</strong>stallierten Kapazität von Erneuerbaren Energien<br />

1994 – 2008.................................................................................................... 55<br />

Abbildung 7: Erforderliche Anträge und Genehmigungen im Überblick .............. 68<br />

Abbildung 8: Jährliche Sonnene<strong>in</strong>strahlung <strong>in</strong> Griechenland ................................ 73<br />

Abbildung 9: Installierte Kraft der W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> Griechenland 1997- 2007 ...... 79<br />

Abbildung 10: Entwickler von W<strong>in</strong>dparkprojekten <strong>in</strong> Griechenland zum Ende des<br />

Jahres 2008..................................................................................................... 80<br />

Abbildung 11: Hersteller von W<strong>in</strong>dkraftanlagen <strong>in</strong> Griechenland zum Ende des<br />

Jahres 2008..................................................................................................... 80<br />

Abbildung 12: W<strong>in</strong>dkraftanlagen <strong>in</strong> Griechenland zum Ende des Jahres 2008 nach<br />

Regionen ........................................................................................................ 81<br />

Abbildung 13: Karte mit durchschnittlicher W<strong>in</strong>dstärke <strong>in</strong> Meter pro Sekunde .... 82<br />

Abbildung 14: Über<strong>sich</strong>t des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.......... 203


1 Die Aktivitäten der<br />

Auslandshandelskammern<br />

Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern<br />

Dr. -Ing. Athanassios Kelemis<br />

Deutsch Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Projektteam B2B Renewable Energies<br />

Voulgari 50, GR-54248 Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 327733<br />

Fax: +30 2310 327737<br />

Email: a.kelemis@mail.ahk-germany.de<br />

Email: <strong>in</strong>fo@renewablesb2b.com<br />

Internet: www.german-chamber.gr<br />

Internet: www.renewablesb2b.com<br />

1.1 Die Tätigkeiten der deutschen Auslandshandelskammern<br />

weltweit<br />

Verkehrswege bis <strong>in</strong> jeden W<strong>in</strong>kel der Erde und die globale Vernetzung haben e<strong>in</strong>en auf<br />

den ersten Blick grenzenlos offenen Weltmarkt geschaffen. Doch der Schritt auf e<strong>in</strong>en<br />

ausländischen Markt ist alles andere als leicht. Ungeahnte Probleme lassen vor allem für<br />

mittelständische Unternehmen aus e<strong>in</strong>em solchen Vorhaben sehr bald e<strong>in</strong> riskantes und<br />

teures Abenteuer werden. Wer auf ausländischen Märkten erfolgreich se<strong>in</strong> will, muss<br />

se<strong>in</strong>en Markt kennen. Dazu gehört das Wissen um rechtliche und steuerliche Bed<strong>in</strong>gungen<br />

ebenso wie die Kenntnis der Insti<strong>tut</strong>ionen des Landes. Außerdem gilt es, die reichlich<br />

vorhandenen Stolperste<strong>in</strong>e auf den Kommunikations- und Handelswegen e<strong>in</strong>er anderen<br />

Kultur geschickt zu umgehen.<br />

Die deutschen Auslandshandelskammern (AHK´s) s<strong>in</strong>d die Partner der deutschen<br />

Wirtschaft, wenn es um den Zugang zu ausländischen Märkten geht. Sie s<strong>in</strong>d<br />

Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammern (IHK’s) und Verbände und bieten<br />

Unternehmen aller Branchen ihre Dienstleistungen an.<br />

Zu den wichtigsten Serviceleistungen der deutschen Auslandshandelskammern zählen u. a.:<br />

� Absatzberatung<br />

Von der Analyse der Vertriebsstrukturen über die Präsentation der Produkte bis h<strong>in</strong> zur<br />

Vermittlung persönlicher Kontakte.<br />

� Marktstudie<br />

Analyse ausgehend vom makroökonomischen und regulatorischen Umfeld bis h<strong>in</strong> zu<br />

konkurrierenden Marktteilnehmern und zur Positionierung des Produktangebots.<br />

� Rechtsauskunft<br />

17


18<br />

Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern<br />

Unterstützung bei der Vertragsgestaltung, Firmengründung und allen landespezifischen<br />

Rechtsvorgängen.<br />

� Term<strong>in</strong>organisation<br />

Reiseorganisation und Vere<strong>in</strong>barung von Geschäftsterm<strong>in</strong>en sowie fremdsprachliche<br />

Begleitung.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus bieten die AHK’s mit ihren Wirtschaftsmagaz<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante<br />

Kommunikationsplattform, mit der zielgerichtet wichtige Kundengruppen angesprochen<br />

werden können.<br />

In weltweit über 80 Ländern fördern rund 120 AHK´s, Delegiertenbüros und<br />

Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft die außenwirtschaftlichen Beziehungen. Viele<br />

AHK´s s<strong>in</strong>d bereits seit Jahrzehnten <strong>in</strong> ihren Ländern tätig. Ihre 1.400 Experten verfügen<br />

über <strong>in</strong>tensive Kenntnisse der e<strong>in</strong>heimischen Wirtschaft, des Handels und der<br />

Gesetzgebung. Zudem s<strong>in</strong>d die AHK´s grundsätzlich bilateral organisiert und im Gastland<br />

verwurzelt.<br />

1.2 Die Dienstleistungen der Deutsch-Griechischen Industrie-<br />

und Handelskammer<br />

Die Erschließung e<strong>in</strong>es ausländischen Marktes erfordert e<strong>in</strong> präzises strategisches<br />

Vorgehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Erfolg trotz hoher<br />

Anfangs<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen h<strong>in</strong>ter den Erwartungen zurück bleibt. Die Wirtschaftsexperten der<br />

Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer (DGIHK) s<strong>in</strong>d aufgrund ihrer<br />

langjährigen Tätigkeit <strong>in</strong> Griechenland kompetente Spezialisten für die<br />

Geschäftspartnersuche. Ihre Stärke liegt zum e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> der genauen Kenntnis der<br />

wirtschaftlichen Struktur des griechischen Marktes, zum anderen <strong>in</strong> den persönlichen<br />

Kontakten zu Branchenfachleuten und Entscheidungsträgern aus Unternehmen, Verbänden<br />

und staatlichen Insti<strong>tut</strong>ionen.<br />

Die persönliche Begegnung ist der beste Ausgangspunkt für e<strong>in</strong>e vertrauensvolle<br />

Geschäftsbeziehung. Spätere, oft teure Missverständnisse können durch das Gespräch mit<br />

den potenziellen griechischen Partnern bereits im Vorfeld vermieden werden. Insbesondere<br />

dann, wenn Unternehmen <strong>sich</strong> bei den ersten Kontakten auf die begleitende Unterstützung<br />

e<strong>in</strong>es Partners verlassen können, der die Landessprache spricht und mit den Eigenheiten der<br />

griechischen Kultur vertraut ist. Als erste Maßnahme der Markterschließung bietet die<br />

Kammer e<strong>in</strong>e aussagekräftige Marktstudie des Zielmarktes an. Die Kammer übernimmt die<br />

Kontaktaufnahme mit deutschen und griechischen Herstellern, Händlern und Importeuren<br />

und bietet ihre Unterstützung an bis zum Vertragsabschluss: u.a. Erstellung von Abnehmer-<br />

Unternehmensprofilen, Darstellung der verschiedenen Distributionswege, Benennung der<br />

Marktteilnehmer und persönliche Expertengespräche mit Entscheidungsträgern der Branche<br />

aus allen Distributionsstufen, um die Chancen des Produkts auf dem griechischen Markt<br />

e<strong>in</strong>zuschätzen, Über<strong>sich</strong>t der relevanten Messen, Fachzeitschriften, Verbände,


Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern<br />

Aufarbeitung/Übersetzung der Verkaufsunterlagen für die Expertensuche. Weiterh<strong>in</strong> führt<br />

die DGIHK vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft und Technologie geförderte<br />

Vermarktungshilfeprogramme für deutsche Produkte und Dienstleistungen durch.<br />

E<strong>in</strong>e der wichtigsten Aktivitäten der Kammer ist die offizielle Vertretung der deutschen<br />

Großmessen auf dem griechischen Markt. Die Handelskammer vertritt sechs<br />

Messeorganisationen - Deutsche Messe AG Hannover, Messe Berl<strong>in</strong>, Messe Düsseldorf,<br />

Messe Köln, Messe München, Spielwarenmesse <strong>in</strong> Nürnberg - und arbeitet im Rahmen von<br />

e<strong>in</strong>zelnen Messen mit zwei weiteren Messeorganisationen zusammen - Messe S<strong>tut</strong>tgart,<br />

Messe Hamburg. In diesem Rahmen wird jedes Jahr der Messekatalog deutscher Messen<br />

herausgegeben. Das Spektrum der Kammerdienstleistungen im Messebereich reicht von der<br />

Information potentieller Aussteller bis zum Messestandaufbau und der<br />

Mehrwertsteuerrückerstattung. Auch <strong>in</strong>ternationale Aussteller auf zahlreichen deutschen<br />

Messen, die von der Türkei bis nach Ch<strong>in</strong>a, New York und Buenos Aires stattf<strong>in</strong>den,<br />

profitieren von den Kammerleistungen.<br />

So manche Exportab<strong>sich</strong>t scheitert nicht an mangelnden Marktchancen oder fehlenden<br />

Geschäftspartnern im Zielmarkt, sondern schlicht an den dort herrschenden gesellschafts-,<br />

handels- oder steuerrechtlichen Bed<strong>in</strong>gungen. Die Rechts- und Steuerexperten der Deutsch-<br />

Griechischen Industrie- und Handelskammer können Unternehmen bei der Beurteilung<br />

dieser Bed<strong>in</strong>gungen wichtige Hilfestellungen leisten. Die DGIHK ist die erste<br />

Beratungsstelle für den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den griechischen Markt oder bei diesbezüglich<br />

auftretenden Problemen. Die Dienstleistungen im Rechtsbereich umfassen Informationen<br />

über griechische Gesellschaftsformen im Allgeme<strong>in</strong>en bis zur Unternehmensgründung,<br />

Beratung <strong>in</strong> Steuerfragen oder die Übernahme von Inkassofällen. Für die Beantwortung<br />

komplexer Fragen vermittelt die DGIHK spezialisierte Rechtsanwälte, Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer. Das Zusammenwirken von Kammermitarbeitern und externen Anwälten<br />

und Beratern ermöglicht e<strong>in</strong>e optimale Betreuung.<br />

Aktuelle Informationen über die Marktentwicklung <strong>in</strong> Europa und im außereuropäischen<br />

Umfeld gew<strong>in</strong>nen zunehmend an Bedeutung. Die DGIHK engagiert <strong>sich</strong> seit Jahren<br />

erfolgreich im Bereich <strong>in</strong>ternationaler Exportförderung. Die Kammer gibt <strong>sich</strong> h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich<br />

neuer Informationstechnologien <strong>in</strong>novativ und entwickelte neuartige, <strong>in</strong>ternetbasierte<br />

Instrumentarien mit vielen fach- und branchenspezifischen Services für export<strong>in</strong>teressierte<br />

Unternehmen.<br />

Im Rahmen der BMWi "Export<strong>in</strong>itiative Erneuerbare Energien" betreibt die Kammer das<br />

Bus<strong>in</strong>essportal für Erneuerbare Energien www.renewablesb2b.com. Der <strong>in</strong>ternationale<br />

Marktplatz unterstützt den Export von deutschen Technologien zur Nutzung Erneuerbarer<br />

Energien, die Erschließung neuer Kooperations- und Investitionsmöglichkeiten und fördert<br />

Maßnahmen zur Information und Beratung sowie zur Kontaktaufnahme mit ausländischen<br />

Unternehmen und Key-Playern der Erneuerbaren-Energien-Branche. B2B Renewable<br />

Energies bietet das leistungsstärkste Komplettangebot für Unternehmen aus den Bereichen<br />

Solar, W<strong>in</strong>denergie, Wasserkraft, Geothermie und Biomasse.<br />

19


20<br />

Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern<br />

Die von der Kammer <strong>in</strong>itiierte Internet-Plattform www.e-trade-center.de, auf dem<br />

Unternehmen <strong>in</strong>ternationale Geschäftskontakte anbahnen können, ist <strong>in</strong> Deutschland als die<br />

führende Kooperationsbörse anerkannt. Die deutschen Industrie- und Handelskammern, die<br />

deutschen Auslandshandelskammern <strong>in</strong> über 80 Ländern sowie die größten deutschen<br />

Verbände nutzen diese Webseite als Informationswerkzeug.<br />

E<strong>in</strong> wichtiger Schwerpunkt der Kammerarbeit ist das Thema Umwelttechnologien,<br />

Abfallbehandlung und Erneuerbare Energien (EE). Griechenlands stetig steigender<br />

Energiebedarf führt zwangsläufig zur Weiterentwicklung alternativer Methoden der<br />

Energieerzeugung. Die griechische Regierung gibt klare Zeichen und Vorgaben zur<br />

Entwicklung e<strong>in</strong>es neuen Sektors, der Griechenland als Handelspartner und Investitionsland<br />

<strong>in</strong>teressant macht. Die DGIHK bietet neben zahlreichen Fachveranstaltungen z.B. zum<br />

Thema Photovoltaik und Solarthermie, Abfallbehandlung, Bioenergie, qualifizierte<br />

Auskünfte h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der Geschäftschancen und Risiken für griechische EE-Projekte:<br />

rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und neueste wirtschaftliche Entwicklungen, methodische<br />

Grundlagen und praktische Umsetzung, F<strong>in</strong>anzierungsformen und aktuelle<br />

Förderbed<strong>in</strong>gungen. Des weiteren bietet die DGIHK potentiellen Investoren<br />

Hilfeleistungen bei der geeigneten Standortsuche im Rahmen von Beratung zur<br />

Standortauswahl für EE-Projekte, Gespräche mit regionalen bzw. kommunalen Behörden<br />

und Beratung beim Erwerb oder Verpachtung von Grundstücken.<br />

Die Projektberatung be<strong>in</strong>haltet Informationen über die Vorgehensweise bei der Umsetzung<br />

von EE-Projekten aller Branchen (Solar-, W<strong>in</strong>d-, Hydro-, Bioenergie und Geothermie), die<br />

Beratung bei Themen der Abfallwirtschaft und Grüner Punkt, landesspezifische<br />

Besonderheiten, politische und rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, Information über den<br />

Erhalt von Fördermitteln, Unterstützung bei der Zusammenstellung aller erforderlichen<br />

Genehmigungen, Suche nach potenziellen griechischen Geschäftspartnern und die Beratung<br />

bei Firmengründungen oder Niederlassungen.<br />

Das große Interesse deutscher Anleger (<strong>in</strong>sbesondere für den Photovoltaik-Bereich) an<br />

derartigen Investitionen auf dem griechischen Markt bezeugt das große<br />

Investitionspotential, das der griechische Energiemarkt bietet. Aufgrund der<br />

Vorrangsstellung, die Griechenland <strong>in</strong> Bezug auf die Verwendung solarthermischer<br />

Systeme e<strong>in</strong>nimmt und der Führungsposition Deutschlands im Bereich der Erforschung und<br />

der Technologie von Photovoltaik-Systemen und sonstigen erneuerbaren Energieformen,<br />

bietet <strong>sich</strong> e<strong>in</strong>e äußerst fruchtbare Ausgangsposition für e<strong>in</strong>e Zusammenarbeit der beiden<br />

Länder.


Die Aktivitäten der Auslandshandelskammern<br />

Reges Interesse seitens der Anleger wird jedoch auch für andere Bereiche der Erneuerbaren<br />

Energien verzeichnet. Dies wird u.a. dokumentiert mit den hohen Besucherzahlen auf dem<br />

Bus<strong>in</strong>essportal www.renewablesb2b.com. Nach unseren Informationen, haben bereits mehr<br />

als 30 deutsche Unternehmen Tochter-Gesellschaften <strong>in</strong> Griechenland gegründet, oder<br />

Kooperationsverträge mit griechischen Unternehmern abgeschlossen.<br />

Wir können z.Zt. e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong> positives Klima für Investitionen feststellen und fühlen uns<br />

daher verpflichtet zu betonen, dass die <strong>in</strong> Bezug auf die Genehmigungsverfahren<br />

bestehende Probleme erfasst und gelöst werden müssen, um die Durchführung der<br />

Investitionen und die Verwirklichung der nationalen Zielsetzungen zu ermöglichen.<br />

Als Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer bemühen wir uns, hochqualitative<br />

und <strong>in</strong>novative Dienstleistungen anzubieten, um unser Ziel zu erreichen: die Deutsch-<br />

Griechischen Kooperationen erfolgreich zu fördern.<br />

21


2 Allgeme<strong>in</strong>e<br />

22<br />

Informationen<br />

-Griechenland-<br />

2.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen Griechenland<br />

Michaela Balis<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer, Athen<br />

Leiter<strong>in</strong> der Wirtschaftsabteilung<br />

Tel: +30 210 6419022<br />

Fax: +30 210 6445175<br />

Email: m.balis@mail.ahk-germany.de<br />

Internet: www.german-chamber.gr<br />

Griechenland, EU-Mitglied seit 1981 und zwölftes Mitgliedsland der Eurozone seit 2001,<br />

bildet den Außenposten der EU <strong>in</strong> Südosteuropa. Als Brückenkopf zu den Märkten dieser<br />

Region und mit ausgezeichneten Verb<strong>in</strong>dungen zu se<strong>in</strong>en südosteuropäischen<br />

Nachbarländern, den Ländern der Schwarzmeerregion und des Nahen Ostens, hat<br />

Griechenland <strong>in</strong> den letzen Jahren se<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> der Region behauptet.<br />

E<strong>in</strong> im Vergleich zum EU-Durchschnitt überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum,<br />

steigende Exporte und Reformen <strong>in</strong> vielen Bereichen der Innenpolitik sollen die griechische<br />

Wirtschaft langfristig stärken. Die Parlamentarische Republik Griechenland verfügt über<br />

viele Vorzüge, die ihr Image als Investitionsstandort <strong>in</strong> der Region fördern. Bürokratische<br />

und steuerrechtliche H<strong>in</strong>dernisse können durch die richtige Beratung auch von Seiten der<br />

Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer überwunden werden.<br />

Die Ähnlichkeiten zwischen dem griechischen und dem deutschen Privatrecht können nur<br />

als Vorteil im Rahmen e<strong>in</strong>er Expansion <strong>in</strong> dieses Land betrachtet werden.<br />

2.2 Demografische Daten<br />

10.964.020 E<strong>in</strong>wohner zählt die Bevölkerung Griechenlands gemäß der letzten<br />

Volkszählung vom 18. März 2001, die auf e<strong>in</strong>er Fläche von auf 131.957 km 2 leben.<br />

Der Anteil der Geschlechter verteilt <strong>sich</strong> zu 49,5 Prozent auf Männer und 50,45 Prozent auf<br />

Frauen. Die Stadtbevölkerung liegt bei 72,8 Prozent der gesamten Bevölkerung und die<br />

Landbevölkerung beträgt 27,2 Prozent. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 83,09 E<strong>in</strong>wohner/<br />

km 2 . Griechenland besteht aus 13 Regionen und dem autonomen Berg Athos. Die offizielle<br />

Religion ist die griechisch-orthodoxe und Landessprache ist Griechisch


2.3 Makroökonomische Daten<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen - Griechenland<br />

Die griechische Wirtschaft expandierte weiterh<strong>in</strong> im Jahr 2008, jedoch ger<strong>in</strong>ger als <strong>in</strong> den<br />

vergangenen Jahren (2,9% im Jahr 2008 gegenüber 4% 2007), besonders aufgrund des<br />

Rückgangs der Investitionen und lag trotzdem wieder über dem EU-Durchschnitt. Ab<br />

September 2008 bee<strong>in</strong>flusste die Weltwirtschaftskrise auch die griechische Wirtschaft,<br />

wenn auch im ger<strong>in</strong>geren Maße als die übrigen europäischen Länder. 2009 soll die<br />

griechische Wirtschaft stagnieren und es besteht selbst die Möglichkeit e<strong>in</strong>es leichten<br />

Rückgangs im Laufe des Jahres.<br />

Die globale F<strong>in</strong>anzkrise brachte die makroökonomischen und strukturellen Probleme der<br />

griechischen Wirtschaft ans Licht, zumal die positiven Faktoren, die über viele Jahre das<br />

Wirtschaftswachstum unterstützten, abschwächten. Griechenland versäumte es, <strong>in</strong> Jahren<br />

mit hohem Wirtschaftswachstum Schulden abzubauen und den Staatshaushalt <strong>in</strong> Ordnung<br />

zu br<strong>in</strong>gen.<br />

Die hohe Staatsverschuldung, die 2008 über 95 Prozent des BIP lag, und die negativen<br />

Aus<strong>sich</strong>ten für die Wirtschaft führten zum Ergebnis, dass Griechenland für e<strong>in</strong>e zehnjährige<br />

Anleihe mittlerweile fast doppelt so viele Z<strong>in</strong>sen wie Deutschland zahlen musste.<br />

Aufgrund des Haushaltsdefizit, das die zwei letzten Jahre wieder über 3% lag, mussten<br />

Maßnahmen im Rahmen des e<strong>in</strong>geleiten Verfahrens bei e<strong>in</strong>em übermäßigen Defizit<br />

ergriffen werden. Neben dem Haushaltsdefizit kämpft Griechenland mit e<strong>in</strong>em großen<br />

Leistungsbilanzdefizit, e<strong>in</strong>e Tatsache, die auf nicht ausreichende strukturelle Maßnahmen<br />

für e<strong>in</strong>e Reform des öffentlichen Sektors und für die Förderung der Produktivität<br />

zurückzuführen ist.<br />

Tabelle 1: Volkswirtschaftliche Indikatoren<br />

2009* 2008 2007<br />

Veränderung BIP (% VJ) 0,0 2,9 4,0<br />

Inflation(Nationaler Index) 1,2 4,2 2,9<br />

Staatschuld (<strong>in</strong> % des BIP) 96 95,7 94,8<br />

Arbeitslosigkeit 8,0 7,7 8,3<br />

Haushaltdefizit (%BIP)<br />

*Schätzungen<br />

Quelle: Griechische Zentralbank<br />

4,0 5,0 3,4<br />

Die Arbeitslosigkeit war 2008 leicht rückgängig und lag bei 7,7 Prozent gegenüber 8,3%<br />

im Vorjahr, e<strong>in</strong> Niveau, das <strong>in</strong> diesem Jahr höchstwahrsche<strong>in</strong>lich wieder erreicht wird.<br />

Die Inflation lag 2008 mit 4 Prozent weit über dem Vorjahrsniveau (2,9%), verzeichnete<br />

jedoch starke Schwankungen im Laufe des Jahres. Die Schätzungen für 2009 sprechen von<br />

e<strong>in</strong>em spürbar ger<strong>in</strong>geren Preisdruck aufgrund der rückgängigen Öl- und<br />

Lebensmittelpreise, der auf 1,2-1,5 Prozent geschätzt wird.<br />

23


24<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen - Griechenland<br />

Der Kern der Inflation, der 2008 bei 3,4% lag, wird für 2009 auf e<strong>in</strong> höheres Niveau als der<br />

allgeme<strong>in</strong>e Preis<strong>in</strong>dex geschätzt und weitaus höher als <strong>in</strong> der Eurozone, e<strong>in</strong>e Tatsache, die<br />

zu e<strong>in</strong>em weitere Rückgang der Konkurrenzfähigkeit der griechischen Produkte bezüglich<br />

der Preise führen wird.<br />

2.3.1 Staatsdefizit und –schuld<br />

Die globale Wirtschaftskrise deckte auf drastische Art die Gefahren e<strong>in</strong>er hohen<br />

Staatsschuld für e<strong>in</strong>e Wirtschaft auf. Im Jahr 2008 lag die Staatsschuld bei 95,7% des BIP,<br />

gegenüber 94,8% im Vorjahr, weiterh<strong>in</strong> weit über dem Maastricht-Kriterium (60%) 1 .<br />

Aufgrund der hohen Stattschulden stiegen <strong>in</strong> den ersten Monaten dieses Jahres enorm die<br />

Kosten für ihre F<strong>in</strong>anzierung, da Griechenland mit wachsendem Misstrauen an den<br />

F<strong>in</strong>anzmärkten zu kämpfen hatte.<br />

Das Haushaltsdefizit lag sowohl 2007 (3,5%) als auch 2008 (~5%) über der 3%-Marke und<br />

führte zur E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es neuen EU-Verfahrens bei e<strong>in</strong>em übermäßigen Defizit gegen<br />

Griechenland. Gemäß dem aktualisierten Programm für Stabilität und Entwicklung soll das<br />

Defizit 2009 noch bei 3,7 Prozent liegen, um 2010 auf 3,2 Prozent zu fallen. E<strong>in</strong>e Reihe<br />

von Maßnahmen für höhere Staatse<strong>in</strong>nahmen und ger<strong>in</strong>gere Staatsausgaben sollen diesem<br />

Ziel entgegenwirken.<br />

2.3.2 Arbeitslosigkeit- Beschäftigung 2<br />

Im Jahr 2008 hat die Beschäftigung um 0,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugenommen<br />

und die Arbeitslosigkeit lag 2008 bei 7,7% gegenüber 8,3% im Vorjahr. 2009 soll die<br />

Arbeitslosigkeit aufgrund der allgeme<strong>in</strong>en Wirtschaftsprobleme leicht steigen, während die<br />

Unternehmen der Branchen: Bauwirtschaft, verarbeitendes exportorientiertes Gewerbe,<br />

Tourismus und F<strong>in</strong>anzen, besonders betroffen se<strong>in</strong> werden.<br />

2.3.3 Dienstleistungsbilanz 3<br />

Der Überschuss der Dienstleistungsbilanz erreichte im Jahr 2005 15.698 Mio. €, <strong>was</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Zunahme <strong>in</strong> Höhe von nur 1,4% gegenüber dem Vorjahr (+231 Mio. €) entspricht. Der<br />

Überschuss f<strong>in</strong>anzierte damit 57% des Handelsdefizits. Diese Entwicklung ist besonders<br />

auf den Rückgang der E<strong>in</strong>nahmen aus dem Reiseverkehr zurückzuführen. Auf der anderen<br />

Seite fiel die Erhöhung der E<strong>in</strong>nahmen aus dem Transport relativ ger<strong>in</strong>g aus und betrug 55<br />

Mio. €.<br />

1<br />

Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008<br />

2<br />

Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008<br />

3<br />

Siehe oben


2.3.4 Erwerbs- und Vermögense<strong>in</strong>kommensbilanz 4<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen - Griechenland<br />

Das Defizit aus der Erwerbs- und Vermögense<strong>in</strong>kommensbilanz betrug im Jahr 2005 5.676<br />

Mio. € und lag damit um 1.299 Mio. € über dem Wert des Vorjahres.<br />

2.3.5 Übertragungsbilanz 5<br />

Die Übertragungsbilanz verzeichnete im Jahr 2008 wieder e<strong>in</strong>en Überschuss <strong>in</strong> Höhe von<br />

6,8 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr. Diese gesamten Netto-EU-Übertragungen lagen<br />

2008 bei 6,0 Mrd. Euro, e<strong>in</strong> Summe, die 2,5% des BIP entspricht.<br />

2.3.6 Kapitaltransaktionen 6<br />

2008 floss e<strong>in</strong> Netto-Betrag <strong>in</strong> Höhe von 30,2 Mrd. Euro als Direkt- und<br />

Portofolio<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen und „übrige“ Investitionen“ nach Griechenland, gegenüber 27,7<br />

Mrd. Euro im Vorjahr. Diese Entwicklung ist auf die hohen Kapitalzuflüsse für<br />

Portofolio<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen (16,4 Mrd. Euro) und für „übrige“ Investitionen (12,1 Mrd. Euro)<br />

zurückzuführen. In der Kategorie der Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen wurde e<strong>in</strong> Netto-Kapitalzufluss<br />

aus dem Ausland <strong>in</strong> Höhe von 1,7 Mrd. Euro registriert.<br />

Tabelle 2: Zahlungsbilanz Januar-Dezember (<strong>in</strong> Millionen €)<br />

2006 2007 20087 LEISTUNGSBILANZ -23.668,1 -32.393,4 -35.043,6<br />

Außenhandel -35.286,3 -41.499,2 -44.048,8<br />

Ausfuhr 16.154,3 17.445,5 19.812,9<br />

E<strong>in</strong>fuhr 51.440,6 58.944,8 63.861,7<br />

Handelsbilanz (ohne Brennstoffe) -26.525,0 -32.279,6 -31.894,3<br />

Brennstoffbilanz -8.761,3 -9.219,6 -12,154,6<br />

Dienstleistungen 15.337,1 16.591,7 17.135,6<br />

E<strong>in</strong>nahmen 28.364,1 31.337,3 34.066,2<br />

Ausgaben 13.027,0 14.745,6 16.930,6<br />

Erwerbs- und Vermögense<strong>in</strong>kommen -7.118,8 -9.077,0 -10.889,0<br />

E<strong>in</strong>nahmen 3.626,9 4.625,7 5.732,8<br />

Ausgaben 10.744,9 13.702,7 16.621,8<br />

Übertragungen 3.399,9 1.591,1 2.758,6<br />

E<strong>in</strong>nahmen 6.847,4 6.608,1 6.882,7<br />

Ausgaben 3.447,5 5.017,0 4.124,1<br />

KAPITALBILANZ 20.363,7 27.361,4 30.160,2<br />

DEVISENBESTÄNDE<br />

Quelle: Griechische Zentralbank<br />

2.169,0 2.491,0 2.521,0<br />

4<br />

Siehe oben<br />

5<br />

Siehe oben<br />

6<br />

Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008<br />

7<br />

Vorläufige Zahlen<br />

25


26<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen - Griechenland<br />

Der Netto-Kapitalzufluss von Nicht-E<strong>in</strong>wohnern Griechenlands lag 2008 bei 3,5 Mrd.<br />

gegenüber 1,4 Mrd. Euro im Vorjahr. Der Aufkauf von 19.99% der griechischen<br />

Telekommunikationsgesellschaft OTE im Mai (In Höhe von 2,5 Mrd. Euro) im Mai und<br />

von 3,03% /(0,4 Mrd. Euro) im November von der Deutschen Telekom war die wichtigste<br />

Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>ition <strong>in</strong> diesem Bereich.<br />

2.3.7 Aussenhandel 8<br />

Das Handelsbilanzdefizit ist 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 2,5 Mrd. Euro gestiegen<br />

und reflektiert die Netto-Ausgaben für die Brennstoff-Importe und im ger<strong>in</strong>geren Maße das<br />

Defizit ohne Brennstoffe und Schiffe.<br />

Die Exporte (ohne Brennstoffe und Schiffe) legten 2008 um 15,2 Prozent zu, während die<br />

Importe (ohne Brennstoffe und Schiffe) nur um 5,8 Prozent zulegten.<br />

Trotz der erhöhten Exporte wurde e<strong>in</strong>e weitere Ausweitung des Handelsbilanzdefizits<br />

registriert, da die Ausgaben für die Importe dreimal höher als die E<strong>in</strong>nahmen von den<br />

Exporten s<strong>in</strong>d. Diese Entwicklung reflektiert den kont<strong>in</strong>uierlichen Rückgang der<br />

<strong>in</strong>ternationalen Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Produkte bezüglich der Preise.<br />

In der Rangordnung der Handelspartner steht Deutschland dieses Jahr nur auf der Seite der<br />

Importe an erster Stelle, während Italien diesen Platz auf der Seite der Exporte e<strong>in</strong>nimmt.<br />

Trotzdem bleibt Deutschland der wichtigste Handelspartner Griechenlands gemessen am<br />

Gesamtvolumen ihrer Handelsbeziehungen.<br />

Abbildung 1: Exporte (Jan. - Dez. 2008)<br />

40,1<br />

2,9<br />

3,5<br />

3,8<br />

4,4<br />

11,5<br />

Quelle: Nationales Statistisches Amt<br />

4,7 5,1<br />

10,5<br />

7,1<br />

6,4<br />

8 Griechische Zentralbank, Jahresbericht für das Jahr 2008<br />

1. Italien<br />

2. Deutschland<br />

3. Bulgarien<br />

4. Zypern<br />

5. USA<br />

6. Großbritannien<br />

7. Rumänien<br />

8. Frankreich<br />

9.Türk ei<br />

10. Spanien<br />

Andere


Abbildung 2: Importe (Jan. - Dez. 2008)<br />

40,7<br />

3,2<br />

3,3<br />

3,5<br />

3,5<br />

Quelle: Nationales Statistisches Amt<br />

11,9<br />

4,6<br />

5,1<br />

11,4<br />

5,5<br />

7,3<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen - Griechenland<br />

1. Deutschland<br />

2. Italien<br />

3. Rußland<br />

4. Ch<strong>in</strong>a<br />

5. Frankreich<br />

6. Niederlande<br />

7. Belgien<br />

8. Spanien<br />

9. Iran<br />

10. Großbritannien<br />

Andere<br />

Der Anteil Deutschlands an den griechischen Importen lag 2008 bei 11,5 Prozent und an<br />

den Exporten bei 10,5 Prozent. Italien an erster Stelle auf der Seite der Exporte hat e<strong>in</strong>en<br />

Anteil <strong>in</strong> Höhe von 11,5% an den griechischen Exporten und e<strong>in</strong>en Anteil <strong>in</strong> Höhe von<br />

11,4% an den griechischen Importen.<br />

Wichtige Handelspartner s<strong>in</strong>d Frankreich, Großbritannien usw. An 5. Stelle auf der Seite<br />

der Exporte steht Zypern und an 7. Stelle die Türkei.<br />

Tabelle 3: Die zehn wichtigsten Handelspartner Griechenlands<br />

AUSFUHR JAN.-DEZ. 2008 EINFUHR JAN.-DEZ. 2008<br />

Land Mio. Euro Land Mio. Euro<br />

1. Italien 2.001 1. Deutschland 7.238<br />

2. Deutschland 1.821 2. Italien 6.918<br />

3. Bulgarien 1.236 3. Russland 4.454<br />

4. Zypern 1.102 4. Ch<strong>in</strong>a 3.347<br />

5. USA 885 5. Frankreich 3.098<br />

6. Großbritannien USA 820 6. Niederlande 2.806<br />

7. Rumänien 772 7. Belgien 2.139<br />

8. Frankreich 668 8. Spanien 2.133<br />

9. Türkei 621 9. Iran 2.027<br />

10. Spanien 504 10. Großbritannien 1.956<br />

Quelle: Nationales Statistisches Amt<br />

27


3 Investitionsklima und –<br />

28<br />

förderung<br />

-Status – Trends-<br />

3.1 E<strong>in</strong>leitung<br />

Investitionsklima und –förderung<br />

Dr. -Ing. Athanassios Kelemis<br />

Deutsch Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Projektteam B2B Renewable Energies<br />

Voulgari 50, GR-54248 Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 327733<br />

Fax: +30 2310 327737<br />

Email:������������������������������<br />

Email: <strong>in</strong>fo@renewablesb2b.com<br />

Internet: www.german-chamber.gr<br />

Internet: www.renewablesb2b.com<br />

Seit Anfang der letzten Dekade hat <strong>in</strong> Griechenland e<strong>in</strong> tiefgreifender Strukturwechsel<br />

stattgefunden. Indikatoren dafür waren zu großen Teilen die weltweite wirtschaftliche<br />

Globalisierung sowie die endgültige Öffnung des griechischen Marktes im Zuge der<br />

Realisierung des europäischen B<strong>in</strong>nenmarktes.<br />

Der Weg Griechenlands während der letzten Jahre war durch den gezielten, stetigen<br />

Versuch gekennzeichnet, vollwertiges Mitglied der Europäischen Union und<br />

Währungsunion zu werden. Diese Bemühungen wurden von erheblichen strukturellen und<br />

ordnungspolitischen Reformen und E<strong>in</strong>schnitten begleitet, die ihren Niederschlag <strong>in</strong> der<br />

wirtschaftlichen Entwicklung des Landes fanden.<br />

Das Land ist von der aktuellen weltweiten Wirtschaftskrise genau so betroffen, wie die<br />

anderen Länder Europas und der Welt. Wichtige wirtschaftliche Kennzahlen, wie<br />

Arbeitslosigkeit und Wirtschaftswachstum liegen derzeit im Vergleich zu den anderen<br />

Ländern der Eurozone knapp über dem Jahres-Durchrittswert. Dagegen ist die<br />

Staatsverschuldung (e<strong>in</strong>e der höchsten <strong>in</strong> Europa) und das Haushaltsdefizit im Vergleich<br />

zu den anderen Ländern der Eurozone sehr hoch. Da die so genannten „Intelligenten<br />

F<strong>in</strong>anzprodukte“ <strong>in</strong> den letzten Jahren nicht so stark <strong>in</strong> der griechischen F<strong>in</strong>anzwelt<br />

verbreitet waren, traf die Krise die F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>si<strong>tut</strong>e im Vergleich nicht besonders stark. Die<br />

Folgen der weltweiten F<strong>in</strong>anzkrise <strong>in</strong> der realen Ökonomie <strong>in</strong> Griechenland s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />

deutlich <strong>sich</strong>tbar und verlangen weitere mutige strukturelle Reformen.<br />

Die wichtigsten wirtschaftlichen Kennzahlen hatten <strong>sich</strong> <strong>in</strong> der Zeit vor der Krise spürbar<br />

verbessert, die strukturellen Veränderungen waren auf gutem Wege und der Arbeitsmarkt<br />

zeigte Erholungsansätze. Das wirtschaftliche und strukturelle Umfeld, welches <strong>sich</strong><br />

nunmehr entwickelt, hat <strong>in</strong> den letzten 4 Jahren die Realisierung bedeutender<br />

Investitionsvolum<strong>in</strong>a begünstigt Befand <strong>sich</strong> bis vor rund e<strong>in</strong>em Jahrzehnt Griechenland,<br />

zum Teil sogar berechtigterweise, am Rande der Überlegungen als Investitionsstandort, so


Investitionsklima und -förderung<br />

mehrt <strong>sich</strong> die Anzahl der Unternehmen, die etwaige Vorteile von Griechenland zu<br />

erkennen beg<strong>in</strong>nen.<br />

Tabelle 4: Wesentliche Wirtschaftliche Faktoren <strong>in</strong> Griechenland (*<strong>in</strong> Milliarden €)<br />

2006 2007 2008<br />

Wirtschaftswachstumsrate 4.5% 4.0% 2.9%<br />

Inflation 3.2% 2.9% 4.2%<br />

Arbeitsproduktivität (EU-27=100) 116.9 n/a n/a<br />

Arbeitslosigkeit 8.9% 8.3% 7.5%<br />

Öffentliche Investitionen (%GDP) 3.1% 3.0% n/a<br />

Export (goods) 16.6* 17.2* n/a<br />

Import (goods) 51.44* 58.94* n/a<br />

Haushaltsdefizit (%GDP) 2.8% 3.5 % 5.0%<br />

Staatsverschuldung (%GDP) 95.9% 94.8% 93.1%<br />

Quelle: Invest <strong>in</strong> Greece Agency 2009<br />

Weitgehend unbekannt, nichts desto trotz jedoch von signifikanter Bedeutung, ist das<br />

zweifellos hervorragend ausgebildete Arbeitskräftepotential.<br />

Bei den Arbeitskräften handelt es <strong>sich</strong> größtenteils um hochqualifiziete<br />

Hochschulabsolventen, die zum erheblichen Teil ihre Ausbildung im Ausland absolviert<br />

haben. In sehr vielen Fällen haben diese Arbeitskräfte auch e<strong>in</strong> Zusatzstudium <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>es Aufbaustudiengangs absolviert, welches ihre Kenntnisse ergänzt und vertieft hat.<br />

Häufig kann e<strong>in</strong>e mehrjährigr Auslandserfahrung vorgewiesen werden. In e<strong>in</strong>er Zeit, wo<br />

zum e<strong>in</strong>en der Faktor Wissen zunehmend an Bedeutung gew<strong>in</strong>nt und zum anderen der<br />

Faktor Mensch als der wertvollste Input jeglichen Wertschöpfungsprozesses angesehen<br />

wird, ist die Nutzung guter humaner Ressourcen erfolgsbestimmend. Die Vielsprachigkeit<br />

e<strong>in</strong>es bedeutenden Anteils des Arbeitskräftepotentials erhöht se<strong>in</strong>e Attraktivität <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Zeit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung der Geschäftstätigkeit.<br />

Glänzende Beispiele erfolgreichen geschäftlichen E<strong>in</strong>satzes bildet die große Anzahl der im<br />

Ausland beschäftigten Griechen.<br />

E<strong>in</strong>e Umkehr der abnehmenden Attraktivität Griechenlands ist <strong>in</strong> jüngster Vergangenheit<br />

durch die Nutzung se<strong>in</strong>er geographischen Position im neuen Umfeld <strong>sich</strong> öffnender Märkte<br />

<strong>in</strong> der Region, sowie durch die Erholung der Wirtschaft, zu erkennen. Viele ausländische<br />

Investoren nutzen das älteste EU-Land auf dem Balkan als Wirtschaftskorridor zu den<br />

Ländern Südosteuropas, der Schwarzmeerregion sowie des Nahen Osten und des östlichen<br />

Mittelmeerraumes. Auch wenn dies überwiegend auf Unternehmen des Handels- und<br />

Dienstleistungssektors zutrifft, so nutzen immer mehr ausländische Niederlassungen diese<br />

Möglichkeit, die ihnen e<strong>in</strong> Produktionsstandort Griechenland bietet – zumal der griechische<br />

Staat gegenüber Investoren im verarbeitenden Gewerbe – und nicht nur dort – besonders<br />

großzügig ist.<br />

29


30<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Zwei weitere Bereiche, die üblicherweise nicht direkt dem verarbeitenden Gewerbe<br />

zugeordnet werden, dennoch dem Industriesektor angehören, s<strong>in</strong>d die Stromerzeugung,<br />

sowohl aus fossilen als auch aus erneuerbaren Energiequellen und die Abfallverwertung.<br />

Hier bietet <strong>sich</strong> nicht nur e<strong>in</strong> erhebliches Investitionspotential an, sondern auch e<strong>in</strong>e hohe<br />

Rentabilität. Gerade mittelständischen Unternehmen öffnet <strong>sich</strong> hiermit e<strong>in</strong> unerschlossener<br />

Markt mit günstigen Ausgangsbed<strong>in</strong>gungen. Das Engagement verschiedener Investoren <strong>in</strong><br />

diesen Bereichen ist abgesehen von wenigen Projekten eher beschränkt mit Ausnahme der<br />

W<strong>in</strong>dkraftanlagen. Obwohl weltweit marktführend <strong>in</strong> der Umwelttechnologie halten <strong>sich</strong><br />

viele deutsche Unternehmen noch mit Investitionen <strong>in</strong> Griechenland zurück, <strong>was</strong> zu e<strong>in</strong>em<br />

Teil auf die Bevorzugung „<strong>in</strong>teressanterer“ Märkte durch die Unternehmen, zum anderen<br />

auf Informationsmangel über die Marktbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> Griechenland zurückgeführt werden<br />

kann.


Investitionsklima und -förderung<br />

Abbildung 3:Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen <strong>in</strong> Griechenland <strong>in</strong> der Periode 2003-2007 (<strong>in</strong><br />

Millionen EURO).<br />

Quelle: Bank of Greece 2008<br />

Der stetig steigende Energiebedarf Griechenlands führt zwangsläufig zur<br />

Weiterentwicklung alternativer Formen der Energieerzeugung. Die griechische Regierung<br />

setzt klare Zeichen und erteilt Vorgaben für die Entwicklung e<strong>in</strong>es neuen<br />

Investitionsbereichs, der Griechenland als wichtigen Handelspartner und bedeutenden<br />

Investmentstandort auf dem Energiemarkt aufzeigen soll. Laut optimistischen Prognosen<br />

des Entwicklungsm<strong>in</strong>isteriums <strong>in</strong> Griechenland (zuständig auch für Energiefragen) werden<br />

<strong>in</strong> den kommenden Jahren 19,72% der notwendigen 72 �Wh Strom aus erneuerbaren<br />

Energiequellen gewonnen werden. In Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen ist bis zum<br />

Jahr 2010 die Errichtung von Anlagen mit e<strong>in</strong>er Gesamtleistung von 700 MWp vorgesehen.<br />

Derzeit ist Griechenland jedoch recht weit entfernt von diesem Ziel.<br />

Durch das aktuelle griechische Rahmengesetz über Erneuerbare Energien (Gesetz<br />

3468/2006 und se<strong>in</strong>e Novellierung vom Januar 2009) ist zu erwarten, dass der<br />

Solarenergiesektor e<strong>in</strong>en nachhaltigen Impuls erfahren wird. Die Hauptbestandteile des<br />

neuen Gesetzes s<strong>in</strong>d dabei: die Vere<strong>in</strong>fachung und Beschleunigung des<br />

Genehmigungsverfahrens, die Förderung wirtschaftlicher Anlagen und die Lockerung der<br />

31


32<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Beschränkungen, die für kle<strong>in</strong>e und mittelgroße Projekte <strong>in</strong> Bezug auf die Befreiung von<br />

der obligatorischen Genehmigung gelten.<br />

Die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer leistet im Rahmen ihrer über 80jährigen<br />

erfolgreichen Präsenz <strong>in</strong> Griechenland durch ihr breit gefächertes<br />

Dienstleistungsangebot e<strong>in</strong>en aktiven und umfassenden Beitrag zur Förderung der deutschgriechischen<br />

Handels- und Geschäftsbeziehungen. In den letzten Jahren war unsere<br />

Kammer e<strong>in</strong> Wegbereiter für die sorgfältige und rechtzeitige Thematisierung von<br />

Entwicklungsperspektiven <strong>in</strong> den Bereichen Umwelt und Energie, wobei Schwächen und<br />

Schwierigkeiten <strong>in</strong> Griechenland aufgezeigt wurden und gleichzeitig ausgereifte<br />

technologische Lösungen und Kooperationsperspektiven für deutsche und griechische<br />

Unternehmen präsentiert wurden.<br />

Nachdem wir bereits heute die Intensität der klimatischen Veränderungen erfahren, s<strong>in</strong>d wir<br />

davon überzeugt, dass die rechtzeitige und ernsthafte Beschäftigung unser<br />

Auslandshandelskammer mit Umwelt- und Energiethemen gerechtfertigt ist. In diesem<br />

Bereich hat die Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer sowohl zum<br />

Abschluss von Geschäftsbeziehungen und zum Technologietransfer als auch zur<br />

Beteiligung der Handelskammer an e<strong>in</strong>em essentiellen öffentlichen Dialog zum Thema<br />

Umweltschutz und Energieeffizienz beigetragen. Im Rahmen wichtiger Veranstaltungen<br />

und Geschäftskonferenzen <strong>in</strong> Athen, Thessaloniki, Rhodos, Korfu, Ioann<strong>in</strong>a,<br />

Alexandroulopis und anderen griechischen Städten ist es uns gelungen, e<strong>in</strong>en großen Teil<br />

der Unternehmen, die <strong>sich</strong> <strong>in</strong> Griechenland mit der Energieerzeugung aus erneuerbaren<br />

Energiequellen beschäftigen, zu ermitteln und das Interesse deutscher Trägerorganisationen<br />

und Firmen für den griechischen Energiemarkt zu gew<strong>in</strong>nen.<br />

Griechenland unterstützt alle Arten von Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen. <strong>Es</strong> bedarf ke<strong>in</strong>erlei<br />

Genehmigung, außer im Falle der Beantragung von staatlichen Subventionen. In diesem<br />

Fall untersuchen die Behörden die vorgeschlagene Investition auf ihre Wirtschaftlichkeit.


Investitionsklima und -förderung<br />

Abbildung 4 Ausländische Direkt<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen <strong>in</strong> Griechenland nach Ländern<br />

aufgeteilt <strong>in</strong> der Periode 2005-2007, 14.769 ,00 (Mio. €)<br />

Quelle: Bank of Greece 2008<br />

3.2 Allgeme<strong>in</strong><br />

Investitionsförderungsgesetz Das Investitionsförderungsgesetz Nr. 3299/2004 –<br />

(Anaptixiakos Nomos) und se<strong>in</strong>e Novellierung Nr. 3522/2006 bieten:<br />

� Attraktive Anreize<br />

� Niedrige Eigenkapitalbeteiligung<br />

� Förderung der wichtigsten unternehmerischen Tätigkeiten<br />

� Zügiges Genehmigungsverfahren<br />

� Rationale Auszahlung der Fördermittel<br />

3.3 Entwicklungszonen<br />

Das Land ist <strong>in</strong> Entwicklungszonen unterteilt, nach denen die Zuschüsse bemessen werden.<br />

Griechenland ist hierbei <strong>in</strong> 3 Zonen (bis 31.12.2006: 5 Zonen) unterteilt:<br />

� ZONE A: Umfasst die Präfekturen von Attiki und Thessaloniki.<br />

� ZONE B: Umfasst die Präfekturen der Region Thessalien (Karditsa, Larissa,<br />

Magnisia, Trikala), die Präfekturen der Region Süd-Ägäis (Kykladen,<br />

33


34<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Dodekaness), die Präfekturen der Region der Ionischen Inseln (Korfu, Lefkada,<br />

Kefallonia, Zakynthos), die Präfekturen der Region Kreta (Heraklion, Lasithi,<br />

Rethimno, Chania), die Präfekturen der Region Zentral Makedonien (Chalkidiki,<br />

Serres, Kilkis, Pella, Imathia, Pieria), die Präfekturen der Region West<br />

Makedonien (Grevena, Kozani, Flor<strong>in</strong>a, Kastoria), und die Präfekturen der<br />

Region Sterea Ellada (Fthiotida, Fokida, Evia, Viotia, Evritania).<br />

� ZONE C: Umfasst die Präfekturen der Region Ost-Makedonien-Thrakien<br />

(Kavala, Drama, Xanthi, Rodopi, Evros), die Präfekturen der Region Epirus (Arta,<br />

Preveza, Ioann<strong>in</strong>a, Thesprotia), die Präfekturen der Region Nord-Ägäis (Lesvos,<br />

Chios, Samos), die Präfekturen der Region Peloponnes (Lakonia, Mess<strong>in</strong>ia,<br />

Kor<strong>in</strong>thia, Argolida, Arkadia) und die Präfekturen der Region West-Griechenland<br />

(Achaia, Etoloakarnania and Ilia).<br />

<strong>Es</strong> folgt e<strong>in</strong>e tabellarische Über<strong>sich</strong>t der <strong>in</strong> Griechenland geltenden Förderungsarten<br />

und –Sätzen.<br />

Tabelle 5: Konditionen der Förderung <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Förderzonen Griechenlands<br />

INVESTITIONSFÖRDERUNG NACH ZONE<br />

Zone<br />

E<strong>in</strong>maliger Zuschuss<br />

und/oder<br />

Steuernachlässe<br />

Leas<strong>in</strong>gzuschuss<br />

A bis zu 20% Bis zu 60% bis zu 20%<br />

B bis zu 30% 100% bis zu 30%<br />

C bis zu 40% 100% bis zu 40%<br />

Lohnzuschuss für die<br />

Quelle: Invest <strong>in</strong> Greece Agency, Map of Investment Zones, 2008<br />

durch die Investition neu<br />

geschaffene Beschäftigung


Abbildung 5: Entwicklungszonen<br />

Quelle: Invest <strong>in</strong> Greece Agency<br />

3.4 Kategorien<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Für die Auszahlung der Fördermittel werden die Geschäftstätigkeiten <strong>in</strong> zwei große<br />

Kategorien unterteilt, die detailliert im Gesetz aufgelistet werden. Grundsätzlich unterstützt<br />

das Investitionsförderungsgesetz Unternehmen die folgende Geschäftstätigkeiten ausüben:<br />

� Primärsektor (z.B. Gewächshäuser, Viehzucht, Fischzucht, etc.).<br />

� Sekundärsektor (z.B. verarbeitendes Gewerbe, Energie, etc.).<br />

� Tertiärsektor :<br />

35


36<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

� Tourismus (Hotelanlagen, Kongresszentren, Yachthäfen, Themenparks,<br />

Golfplätze, Nutzung von Thermalheilquellen, Thalassotherapie, Anlagen für<br />

Sport- und Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gstourismus, Gesundheitstourismus (Wellness), etc.).<br />

� Sonstige Dienstleistungen (z.B. Logistikzentren, Softwareentwicklung, Zentren für<br />

angewandte Industrieforschung, Warenumschlaglager, Transferterm<strong>in</strong>als, etc.)<br />

Die Kategorien im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

KATEGORIE 1 (Auszüge)<br />

Investitionsvorhaben für:<br />

� Errichtung von öffentlichen Parkhäusern mit m<strong>in</strong>destens 40 Stellplätzen.<br />

� Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen und speziell aus W<strong>in</strong>d, Sonne,<br />

Wasser, Geothermie und Biomasse. Kraftwärmekopplungskraftwerke.<br />

� Modernisierung von bestehenden m<strong>in</strong>. 2* Hotelanlagen oder von Hotelanlagen die<br />

maximal 5 Jahre Ihre Tätigkeit unterbrochen haben.<br />

� Umwandlung von traditionellen oder erhaltungswürdigen Gebäuden <strong>in</strong> m<strong>in</strong>. 2*<br />

Hotelanlagen.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von m<strong>in</strong>. 3* Camp<strong>in</strong>gplätzen.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Kongresszentren.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Skizentren.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Heilquellen.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Yachthäfen.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Golfplätzen.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Zentren für<br />

Gesundheitstourismus.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Sport- und Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gszentren.<br />

� Logistikzentren.<br />

� Breitbandnetzwerke.<br />

� Innovative Telekommunikationsdienstleistungen, die auf das Breitbandnetz<br />

aufbauen.<br />

� Softwareentwicklung.<br />

� Aufbau von Forschungszentren für angewandte Forschung <strong>in</strong> den Breichen<br />

Industrie, Energie, Metallurgie, Agrarwirtschaft.<br />

� Investitionen zum Umweltschutz und zur Energiee<strong>in</strong>sparung.


� Innovative Produkte.<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

� Investitionsvorhaben zur Qualitäts<strong>sich</strong>erung von Produkten und Dienstleistungen.<br />

� Recycl<strong>in</strong>g von Produkten die <strong>in</strong> Griechenland verbraucht wurden.<br />

� Integrierte mehrjährige (2-5 Jahre) Investitionsvorhaben von verarbeitenden<br />

Unternehmen <strong>in</strong> Höhe von m<strong>in</strong>destens EURO 3 Millionen und<br />

Softwareunternehmen <strong>in</strong> Höhe von m<strong>in</strong>destens EURO 1,5 Millionen die e<strong>in</strong>s oder<br />

mehrere der folgenden Ziele haben:<br />

1. Verbesserung der <strong>in</strong>ternationalen Wettbewerbsfähigkeit.<br />

2. Produktion und Verbreitung von Markenprodukten und Dienstleistungen.<br />

3. Verlagerung von Forschungs- und Produktionstätigkeiten aus dem Ausland<br />

nach Griechenland.<br />

4. Vertikalisierung der Produktion.<br />

KATEGORIE 2 (Auszüge)<br />

Investitionsvorhaben für:<br />

� Standardisierung, Verpackung und Konservierung von Agrar- und<br />

Fischereierzeugnissen.<br />

� Gewächshäuser, biologische Landwirtschaft, Viehzucht, Fischzucht.<br />

� Abbau und Verarbeitung von Industriem<strong>in</strong>eralen. Marmorabbau unter der<br />

Voraussetzung , dass dieser geschnitten und weiterverarbeitet wird.<br />

� �etallverarbeitung.<br />

� Verarbeitendes Gewerbe.<br />

� Energieproduktion <strong>in</strong> form von heißem Wasser oder Dampf.<br />

� Produktion von Biotreibstoffen oder festen Treibstoffen aus Biomasse. Produktion<br />

von Biomasse aus Pflanzen, als Rohstoffe zur Energiegew<strong>in</strong>nung.<br />

� Entsalzungsanlagen zur Tr<strong>in</strong>k<strong>was</strong>sergew<strong>in</strong>nung.<br />

� Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Themenparks.<br />

� Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Rennstrecken.<br />

� Lagerung und Beschaffung von Transportmöglichkeiten von flüssigen Treibstoff<br />

und Flüssiggas auf Inseln.<br />

� Rehabilitationszentren und Wohnmöglichkeiten für Beh<strong>in</strong>derte.<br />

Errichtung, Gründung oder Erweiterung von m<strong>in</strong>destens 3* Hotels.<br />

37


3.5 Subventionsarten<br />

Folgende Subventionsarten s<strong>in</strong>d im Gesetz vorgesehen:<br />

� E<strong>in</strong>maliger nicht rückzahlbarer Zuschuss<br />

oder<br />

� Leas<strong>in</strong>gzuschuss<br />

oder<br />

� steuerfreie Rücklagen<br />

oder<br />

� Lohnkostenförderung für neugeschaffene Arbeitsplätze<br />

Die Subventionsarten im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

38<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Investitionsvorhaben, die dem Gesetz 3299/04 unterstellt werden, können alternativ auf<br />

e<strong>in</strong>e der unten angeführten Weisen gefördert werden: 9<br />

Subvention (kostenlose Gewährung e<strong>in</strong>es Geldbetrages zur Deckung e<strong>in</strong>es Teils der<br />

geförderten Kosten für das betreffende Investitionsvorhaben durch den Staat) oder<br />

Leas<strong>in</strong>g-Zuschuss (durch den Staat wird e<strong>in</strong> Teil der Raten gedeckt, die laut dem<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrag zum Erwerb neuer technischer oder sonstiger Ausstattung zu zahlen s<strong>in</strong>d).<br />

Tabelle 6 :E<strong>in</strong>maliger Zuschuss und/oder Leas<strong>in</strong>gzuschuss<br />

Oder alternativ:<br />

E<strong>in</strong>maliger Zuschuss und/oder Leas<strong>in</strong>gzuschuss *<br />

Investitionskategorie Zone A Zone B Zone C<br />

Kategorie 1 20% 30% 40%<br />

Kategorie 2 15% 25% 35%<br />

Steuerbefreiung (Befreiung von der Zahlung von E<strong>in</strong>kommenssteuer auf nicht<br />

ausgeschüttete Gew<strong>in</strong>ne aus der Summe der Unternehmensaktivitäten für die ersten zehn<br />

Jahre ab der Realisierung des Investitionsvorhabens, wobei e<strong>in</strong>e steuerfreie Rücklage <strong>in</strong><br />

gleicher Höhe gebildet wird).<br />

Tabelle 7: Steuernachlässe<br />

Steuernachlässe*<br />

Investitionskategorie Zone A Zone B Zone C<br />

Kategorie 1 60% 100% 100%<br />

Kategorie 2 50% 100% 100%<br />

9 Invest <strong>in</strong> Greece Agency, Investitionsförderungsgesetz - Subventionsarten, 2008


Oder alternativ:<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Tabelle 8: Zuschusszahlung zu den Kosten für die durch das Investitionsvorhaben<br />

geschaffenen Arbeitsplätze<br />

Lohnzuschuss für die durch die Investition<br />

neu geschaffene Beschäftigung*<br />

Investitionskategorie Zone A Zone B Zone C<br />

Kategorie 1 20% 30% 40%<br />

Kategorie 2 15% 25% 35%<br />

E<strong>in</strong>e neu geschaffene Beschäftigung ist die, die <strong>in</strong>nerhalb von drei Jahre nach Fertigstellung<br />

und Inbetriebnahme der unternehmerischen Tätigkeit geschaffen wird.<br />

Die Förderung wird auf die Summe der Lohnkosten der neu geschaffenen Beschäftigung<br />

berechnet und zwar, für zwei Jahre nach Schaffung der neuen Arbeitsplätze. Die<br />

Lohnkosten be<strong>in</strong>halten die Kosten vor Steuern sowie die gesetzlichen Sozialabgaben.<br />

Die gewährte Investitionsförderung darf kumulativ <strong>in</strong>nerhalb von 5 Jahren den Betrag von:<br />

- <strong>in</strong>sgesamt 10 Mio. € für vere<strong>in</strong>zelte Unternehmen sowie<br />

- 20 Mio. € für verbundene Unternehmen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Region und für die<br />

gleiche Investitionsart nicht übersteigen.<br />

Diese E<strong>in</strong>schränkung gilt jedoch nicht für Investitionen <strong>in</strong> erneuerbare Energien. PV<br />

Anlagen über 2 MW werden nicht gefördert (dies betrifft jedoch nur die neuen Anträge bei<br />

der RAE).<br />

Bezüglich der oben angeführten alternativen Förderungsarten wird auf Folgendes<br />

h<strong>in</strong>gewiesen:<br />

� Subventionen bzw. Leas<strong>in</strong>g-Zuschüsse s<strong>in</strong>d dann vorteilhaft, wenn der Träger der<br />

Investition nicht über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt,<br />

deren Realisierung er beab<strong>sich</strong>tigt.<br />

� E<strong>in</strong>e Steuerbefreiung ist dann vorteilhaft, wenn der Träger der Investition:<br />

a) über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren<br />

Realisierung er beab<strong>sich</strong>tigt, und<br />

b) e<strong>in</strong> hoher Gew<strong>in</strong>nertrag gegeben ist.<br />

� Die Bezuschussung der Beschäftigungskosten ist dann vorteilhaft, wenn der<br />

Träger der Investition:<br />

a) über das gesamte erforderliche Kapital für die Investition verfügt, deren<br />

Realisierung er beab<strong>sich</strong>tigt, und<br />

b) das Unternehmen arbeits<strong>in</strong>tensiv ist.<br />

39


3.6 Fördersätze<br />

40<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Die Fördersätze s<strong>in</strong>d abhängig von der Größe des Unternehmens. Dabei unterscheidet das<br />

Gesetz drei verschiedene Größen: kle<strong>in</strong>e, mittlere und große Unternehmen, die<br />

unterschiedlich gefördert werden.<br />

� Für kle<strong>in</strong>e, wie sie jeweils von der EU def<strong>in</strong>iert werden, werden zusätzlich bis<br />

20%-punkte gegeben.<br />

� Für mittlere Unternehmen zusätzlich bis zu 10 %-punkte<br />

� Für PV und W<strong>in</strong>d ist die Förderhöhe auf max. 40 % beschränkt.<br />

Die Unterscheidung für die Unternehmensgrösse f<strong>in</strong>det auf der Basis der von der EU<br />

gestellten Kriterien statt.<br />

Die Größe der Unternehmen wird dabei wie folgt bestimmt:<br />

Tabelle 9: Def<strong>in</strong>ition von Unternehmensgrößen <strong>in</strong> Griechenland<br />

E<strong>in</strong> großes Unternehmen darf mit bis zu 25 % am <strong><strong>in</strong>vest</strong>ierenden Unternehmen beteiligt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

In jedem Fall dürfen die Zuschüsse, Leas<strong>in</strong>gzuschüsse sowie die Lohnzuschüsse nicht mehr<br />

als 55% der Investitionssumme übersteigen.<br />

Die gewährte Investitionsförderung darf kumulativ <strong>in</strong>nerhalb von 5 Jahren den Betrag von<br />

<strong>in</strong>sgesamt 20 Mio. € für die jeweilige Investition nicht übersteigen.<br />

Gefördert werden folgende Ausgaben (auszugsweise):<br />

� Bau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäuden<br />

� Kauf und Installation von neuen Masch<strong>in</strong>en und Anlagen


� Zugangswege, Infrastruktur für Erneuerbare Energien<br />

� Netzanschluss für Erneuerbare Energien<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

� Kauf und Installation von Ablaufautomatisierungs- und Rationalisierungs-<br />

Systemen<br />

� Die E<strong>in</strong>führung neuer Technologien und Know-how-Transfer<br />

3.7 Voraussetzungen und Bed<strong>in</strong>gungen<br />

� Eigenkapital<br />

Die Eigenbeteiligung des Investors bei Investitionen, die durch Zuschüsse und<br />

Leas<strong>in</strong>gsubventionen gefördert werden, muss m<strong>in</strong>destens 25% der Investitionssumme<br />

betragen.<br />

� Beg<strong>in</strong>n der Investitionstätigkeit<br />

Die Realisierung der Investition sollte nach Antragstellung bei den zuständigen Stellen<br />

erfolgen, da die Ausgaben erst ab diesem Term<strong>in</strong> anerkannt werden.<br />

Die anfänglichen Investitionskosten dürfen mit nicht mehr als 15% angepasst werden.<br />

Der zeitliche Ablauf wird bei der Genehmigung festgesetzt und kann unter bestimmten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen um maximal 2 Jahre verlängert werden.<br />

3.8 Zuständigkeiten und Anwendungen<br />

Viele ausländische Unternehmen, die <strong>sich</strong> mit dem Gedanken tragen, <strong>in</strong> Griechenland<br />

geschäftlich tätig zu werden, sehen <strong>sich</strong> mit e<strong>in</strong>er Reihe von Problemen konfrontiert.<br />

Unkenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens, Sprach- und Kulturunterschiede<br />

sowie lokale Gegebenheiten und Eigenheiten erschweren e<strong>in</strong>e solche Entscheidung.<br />

Griechenland bietet neben regionalen Standortvorteilen zunehmend günstige wirtschaftliche<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen, wenngleich noch spürbarer/erheblicher e<strong>in</strong> bedeutender<br />

Nachholbedarf zur vollständigen Beseitigung von Investitionshemnissen seitens der<br />

Adm<strong>in</strong>istration besteht. Dies ist schlussendlich e<strong>in</strong> wichtiger Grund, weshalb die<br />

griechische Wirtschaftsförderungsgesellschaft Invest <strong>in</strong> Greece (ehemals ELKE) gegründet<br />

wurde, um dem <strong>in</strong>teressierten Investor zur Seite zu stehen.<br />

41


3.8.1 Antragstellung<br />

42<br />

Investitionsklima und -förderung<br />

Förderanträge, außer für Steuernachlässe, können während des ganzen Jahres e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden und zwar:<br />

� Bei der Fachabteilung des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums werden alle Anträge für<br />

Investitionen über 2 Mio. € e<strong>in</strong>gereicht, bzw. über 4 Mio. € bei Investitionen <strong>in</strong> der<br />

Region Zentral Makedonien.<br />

� Bei den Fachabteilungen der Regionen werden Anträge für Investitionen bis zu 2<br />

Mio. €, bzw. bis zu 4 Mio. € für die Region Zentral Makedonien.<br />

� Bei Invest <strong>in</strong> Greece (ehemals ELKE) werden Anträge für Investitionen über 15<br />

Mio. € oder über 3 Mio. € wobei 50% der Eigenkapitalbeteiligung aus dem<br />

Ausland stammen muss.<br />

� Bei der Fachabteilung des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums<br />

3.8.2 Anlagen zum jeweiligen Antrag<br />

� Wirtschaftlichkeitsstudie<br />

� Nachweis über die Entrichtung der Gebühren<br />

� Kreditgenehmigung<br />

� Angebote<br />

� Ergänzungsunterlagen falls notwendig<br />

3.8.3 Genehmigungsverfahren<br />

Das Genehmigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde <strong>in</strong>nerhalb von 2 Monaten<br />

nach Antragstellung abgeschlossen (gemäß Gesetz z.Z. liegt die Bearbeitung bei 5-6<br />

Monaten) und die Entscheidung muss <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monates im Regierungsanzeiger<br />

veröffentlicht werden.<br />

3.8.4 Auszahlung der Fördermittel<br />

Die Fördermittel werden <strong>in</strong> Raten wie folgt ausgezahlt:<br />

� 50% des Betrages wird nach der Realisierung von 50% des Investitionsvorhabens<br />

und bei Vorlage der Bestätigung durch die zuständigen Prüfstellen.<br />

� Der Restbetrag von 50% nach Bestätigung der Fertigstellung und der<br />

Inbetriebnahme durch die zuständigen Prüfstellen<br />

Die Auszahlung der Beträge f<strong>in</strong>det <strong>in</strong>nerhalb von 5 Monaten statt<br />

<strong>Es</strong> besteht die Möglichkeit e<strong>in</strong>er bis zu 30%-igen Vorauszahlung (als Teil der genehmigten<br />

Fördermittel) durch die H<strong>in</strong>terlegung e<strong>in</strong>er um 10% höheren Bankgarantie e<strong>in</strong>er Bank die<br />

<strong>in</strong> Griechenland ansässig ist.


Investitionsklima und -förderung<br />

Die Fördermittel werden direkt an den Investor ausgezahlt oder an die kreditgebende Bank,<br />

die e<strong>in</strong>e kurzfristige (Vor-)F<strong>in</strong>anzierung dem Investor gewährt hat.<br />

3.9 Spezielle Investitionen<br />

Für Investitionen die mehr als 50 Mio. € betragen und bei denen m<strong>in</strong>destens 125 neue<br />

Arbeitsplätze geschaffen werden, wird dem Investor die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, über die<br />

Höhe der Eigenkapitalbeteiligung, des Direktzuschusses, des Leas<strong>in</strong>gzuschusse, der<br />

Auszahlungsmodalität etc. gesondert zu verhandeln.<br />

43


Bewegung <strong>in</strong> Nordgriechenland:<br />

<strong>Es</strong> <strong>tut</strong> <strong>sich</strong> <strong>was</strong>!<br />

Umzug der Internationalen Messe Thessalonikis<br />

Maßnahmen zum Schutz des Golfes von Thermaikos<br />

Bildung des Geschäftsforums Makedonia Thraki<br />

Gründung des unabhängigen Rates der regionalen Tourismusentwicklung<br />

Schaffung der Innovationszone Thessalonikis<br />

Programmgestaltung für Sozialhilfe<br />

Partnerschaftsabschluss mit der Organisation für Außenhandelssteigerung<br />

Koord<strong>in</strong>ation der Verwaltungsbezirke im H<strong>in</strong>blick auf das<br />

Entwicklungsprogramm (ΕΣΠΑ) 2007-2013<br />

Verstärkung der archäologischen Projekte <strong>in</strong> Makedonia und Thraki<br />

Unterstützung des Filmfestivals <strong>in</strong> Thessaloniki<br />

M<strong>in</strong>isterium für<br />

Makedonien und Thrakien<br />

Vere<strong>in</strong>igung von Kräften- Erhalt von Ergebnissen


4 Tourismus-<br />

Investitionen <strong>in</strong><br />

Griechenland<br />

-Staatliche Förderung und<br />

Perspektiven-<br />

4.1 Der allgeme<strong>in</strong>e Regelungsrahmen<br />

Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

RA Prof. Kleanthis Roussos<br />

Roussos & Partners<br />

Anwälte für Wirtschaftsrecht<br />

Alex. Soutsou Str. 18<br />

10671 Athen GR<br />

Tel: +49 210 3643876<br />

Fax: +49 210 3642942<br />

Email: rusoslex@otenet.gr<br />

Die aus den Parlamentswahlen vom März 2004 hervorgegangene neue konservative<br />

Regierung hat bald nach ihrer Bildung das M<strong>in</strong>isterium für Tourismus-Entwicklung <strong>in</strong>s<br />

Leben gerufen 10 . Damit ist e<strong>in</strong> deutlicher Wirtschaftsschwerpunkt für die kommenden Jahre<br />

gesetzt. Im Dezember 2004 folgte e<strong>in</strong> recht großzügiges Subventionsgesetz<br />

(SubventionsG), das Gesetz 3299/2004, das den notwendigen Antrieb für<br />

Privat<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen geben soll.<br />

Investitionen <strong>in</strong> touristische Tätigkeiten und dabei im wesentlichen <strong>in</strong> der Hotellerie, <strong>in</strong><br />

Tourismus-Anlagen <strong>in</strong>frastruktureller Natur wie Mar<strong>in</strong>en, <strong>in</strong> Spezialbereichen mit<br />

wachsender Nachfrage wie der sog. Unterhaltungstourismus (Parks, Kas<strong>in</strong>os etc.),<br />

Golfplätze, Spa-Anlagen (sog. Sport- oder Gesundheitstourismus) bilden e<strong>in</strong>en wichtigen<br />

Schwerpunkt des Subventionsgesetzes.<br />

Sonderprojekte zur E<strong>in</strong>führung von modernen Technologien <strong>in</strong> bestehenden Betrieben<br />

werden vom Förderungsprogramm ebenfalls erfasst, wie z.B. die Umschichtung e<strong>in</strong>es<br />

Hotelunternehmens auf umweltfreundliche Technologien oder auf die Verwertung von<br />

alternativen Energiequellen (Art. 3 § 1� SubventionsG).<br />

Die Förderung des touristischen Sektors erhebt <strong>sich</strong> zu e<strong>in</strong>em zentralen Anliegen des<br />

Gesetzgebers 11 und <strong>in</strong>soweit unterscheidet <strong>sich</strong> dieses SubventionsG von se<strong>in</strong>en<br />

Vorgängern. Auch h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der Förderungsbed<strong>in</strong>gungen hat das neue SubventionsG alle<br />

se<strong>in</strong>e Vorgänger (Subventionsgesetze 2601/1998, 1892/1990, 1262/1982) an Großzügigkeit<br />

übertroffen. <strong>Es</strong> werden hohe Förderungssätze vorgesehen, die bis zu 55% der<br />

förderungsfähigen Investitions-Ausgaben erreichen können. Der jeweils anwendbare<br />

Förderungssatz darf bei Investitionsvorhaben bis zu e<strong>in</strong>em Gesamtwert von 50 Millionen €<br />

10 Gesetz 3270/2004.<br />

11 Weitere Schwerpunkte des SubventionsG liegen <strong>in</strong> der Förderung des Abbaus und der Verarbeitung von<br />

Industrie-M<strong>in</strong>eralien und <strong>in</strong> der Förderung der Energieerzeugung <strong>in</strong>sbes. unter Verwertung von<br />

alternativen Energiequellen.<br />

45


46<br />

Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

<strong>in</strong> voller Höhe <strong>in</strong> Anspruch genommen werden 12 . Beachtenswert auch, dass bereits e<strong>in</strong>e<br />

25%ige Eigenbeteiligung des Investors für die Förderung ausreicht 13 . Der lange erwartete<br />

M<strong>in</strong>isterialbeschluss zur Konkretisierung der geförderten Tourismus-Tätigkeiten ist am 08.<br />

Mai 2006 (M<strong>in</strong>B 17829/2006) erlassen 14 . Investoren bislang <strong>in</strong> Wartehaltung s<strong>in</strong>d nunmehr<br />

<strong>in</strong> der Realisierung ihrer Investitionsvorhaben ermutigt worden 15 .<br />

Die griechische Tourismus-Behörde EOT (Ell<strong>in</strong>ikos Organismos Tourismou) hatte bis zum<br />

Jahre 1998 neben ihren klassischen Aufgaben wie Umsetzung der Tourismus-Politik,<br />

Auf<strong>sich</strong>tsführung, Lizenzerteilung, sonstige adm<strong>in</strong>istrative Aufgaben im Gesamtbereich<br />

des Tourismus auch das Eigentum und die Verwaltung von allen staatlichen Tourismus-<br />

E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong>kl. Hotelanlagen, Mar<strong>in</strong>en, Kas<strong>in</strong>os u.dgl. <strong>in</strong>negehabt. Mit Gesetz<br />

2636/1998 ist die Aktiengesellschaft ETA (Ell<strong>in</strong>ika Touristika Ak<strong>in</strong>ita - Griechische<br />

Touristik-Immobilien) gegründet, die seit 2004 <strong>in</strong> Touristik-Entwicklungsgesellschaft<br />

(Eteria Touristikis Anaptyxis - Touristic Development Co.) umbenannt worden ist. Das<br />

gesamte EOT-Vermögen <strong>in</strong>kl. EOT-Immobilien ist seitdem auf die ETA übertragen worden<br />

mit der Aufgabe, dieses Vermögen grundsätzlich nach privatwirtschaftlichen<br />

Ge<strong>sich</strong>tspunkten zu verwalten, zu verwerten und auch darüber zu verfügen (Art. 13 Gesetz<br />

2636/1998). Investoren können etwa langzeitige Miet- und Nutzungsverträge mit ETA über<br />

attraktive Grundstücke und Anlagen <strong>in</strong> Top-Lagen abschließen 16 und darauf diverse<br />

Touristikunternehmungen betreiben.<br />

Ferner s<strong>in</strong>d Kooperationen zwischen Staat bzw. öffentlichen Trägern e<strong>in</strong>erseits und<br />

Privatträgern bzw. Investoren andererseits durch das im September 2005 verabschiedete<br />

Gesetz 3389/2005 <strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>ionalisiert. Danach können eigens hierfür gegründete private<br />

Gesellschaften (sog. Sonderzweckgesellschaften) gegen Entgelt die Verwaltung und/oder<br />

die F<strong>in</strong>anzierung von Dienstleistungsbereichen (z.B. Hotel-Management) übernehmen, die<br />

bislang vom Staat bzw. von öffentlichen Trägern <strong>in</strong>kl. staatliche Privatträger wie ETA<br />

betrieben werden.<br />

12 Zur Abstufung des Förderungssatzes je nach Investitionshöhe s. im e<strong>in</strong>zelnen Art. 5 § 5 SubventionsG.<br />

13 Unter dem früheren Subventionsgesetz 2601/1998 (Art. 6 § 4) war als M<strong>in</strong>dest-Eigenbeteiligungsquote 40% der<br />

förderungsfähigen Ausgaben vorgesehen.<br />

14 YA 17829/FEK B' 574/08.05.2006<br />

15 Derzeit werden im Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>ige Änderungen an dem geltenden Subventionsgesetz diskutiert<br />

und bearbeitet. Unter anderem ist die Änderung der Förderungssätze und e<strong>in</strong>iger anderer Parameter des<br />

Subventionsgesetzes geplant. Investoren sollten ihre Pläne und ihr Verhalten auch an diese Leistungen<br />

orientieren, die allem Ansche<strong>in</strong> nach bis Ende des Jahres 2006 bekannt se<strong>in</strong> werden.<br />

16 Näheres dazu kann man auch unter der e-addresse: www.tourism-development.gr vom Internet abrufen.


Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

4.2 Grundbed<strong>in</strong>gungen der Bezuschussung von touristischen<br />

Aktivitäten<br />

4.2.1 Auswahl des Investitionsortes<br />

Neben der Bestimmung der förderungsfähigen Tätigkeit ist nach wie vor die Auswahl des<br />

Investitionsortes im Lande 17 von ausschlaggebender Bedeutung für die Gewährung von<br />

Subventionen wie auch für deren Höhe. <strong>Es</strong> ist offen<strong>sich</strong>tlich, dass für Investitionen <strong>in</strong><br />

Tourismus-Anlagen <strong>in</strong>kl. Hotellerie-Anlagen der Ortsauswahl e<strong>in</strong>e ganz besondere<br />

Bedeutung zukommt.<br />

Zu den zentralen Aufgaben e<strong>in</strong>es Subventionsgesetzes gehört somit die Bestimmung von<br />

Förderungsgebieten. Diese sowie die Förderungsbed<strong>in</strong>gungen im E<strong>in</strong>zelnen ergeben <strong>sich</strong><br />

aus dem SubventionsG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den M<strong>in</strong>isterialbeschlüssen. Die jeweils<br />

zuständigen M<strong>in</strong>ister s<strong>in</strong>d etwa im Tourismusbereich ermächtigt (Art. 5 § 16<br />

SubventionsG), den aktuellen Bedarf zu berück<strong>sich</strong>tigen und danach bestimmte Regionen<br />

aus dem Förderungsprogramm auszuschließen. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist auch der<br />

e<strong>in</strong>gangs erwähnte M<strong>in</strong>B 17829/2006 ergangen.<br />

Schon seit dem Investitionsgesetz 1262/1982 wird Griechenland <strong>in</strong> vier Groß-Regionen<br />

e<strong>in</strong>geteilt, die je nach Entwicklungsstufe und Förderungsbedarf mit den Buchstaben A, B,<br />

C und D bezeichnet werden 18 .<br />

� Die Region A umfasst die höchst entwickelten und damit am wenigsten<br />

förderungswürdigen Gebiete, wozu standardmäßig der Attika-Bereich um die<br />

Grosstadt Athen und der Bereich um Thessaloniki gehören.<br />

� Die Region D umfasst die am wenigsten entwickelten und damit am meisten<br />

förderungswürdigen Gebiete des Landes.<br />

� Die Regionen B und C liegen dazwischen.<br />

Mit der Erneuerung der Subventionsgesetze <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Takt von je ca. 8 Jahren ändern<br />

<strong>sich</strong> die Relationen, so dass <strong>in</strong>sbes. den Regionen B, C und D jeweils unterschiedliche<br />

Gebiete des Landes zugeordnet werden. So war z.B. ab Mitte der 80er Jahre (Gesetze<br />

1262/1982, 1892/1990) die Stunde des Grenzgebiets Thrazien geschlagen, das heute<br />

dank der damaligen starken Förderung als Förderungsgebiet D zu e<strong>in</strong>em bedeutenden<br />

Industriegebiet gewachsen ist.<br />

Aus heutiger Sicht s<strong>in</strong>d der Region D die Grenzgebiete im nördlichen und im östlichen<br />

Festland, die Dodekanese-Inselgruppe sowie alle Inseln mit bis zu 3.100 E<strong>in</strong>wohnern<br />

zugeordnet (Art. 2 SubventionsG).<br />

17 Industrie- oder Agrarunternehmen können auch im Ausland vor allem <strong>in</strong> Balkan-Ländern gefördert werden nach<br />

Maßgabe entsprechender M<strong>in</strong>isterialbeschlüsse (Art. 3 § 3 SubventionsG)<br />

18 Siehe im e<strong>in</strong>zelnen Art. 2 SubventionsG wie geändert durch Art. 46 Gesetz 3427/2005.<br />

47


48<br />

Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

Region B umfasst alle Industriezonen sowie e<strong>in</strong>ige an Attika und Thessaloniki<br />

angrenzende bzw. benachbarte Gebiete (Trois<strong>in</strong>a, Langadas).<br />

Schließlich Region C umfasst Lavrion, das frühere Industrie- und Bergbaugebiet an der<br />

Südspitze Attikas, sowie alle übrigen Gebiete – wie z.B. Peloponnese, Chalkidiki,<br />

Euboia, Voiotia, Thessalia – die nicht e<strong>in</strong>er anderen Regionsklasse (A, B oder D)<br />

zugeordnet s<strong>in</strong>d. Peloponnese, das über e<strong>in</strong>e Vielzahl von antiken Städten und über<br />

Natur-Schönheit verfügt, bietet <strong>sich</strong> als künftiger Investment-Ort für Hotel-Betriebe<br />

besonders an. Im westlichen Teil von Peloponnese s<strong>in</strong>d schon seit 15 Jahren<br />

bedeutende Kapazitäten entstanden, die weiterh<strong>in</strong> erweiterungs- und ausbaufähig s<strong>in</strong>d.<br />

Charterflüge werden im Westen durch den Flughafen Araxos bedient. Nicht zuletzt<br />

auch durch den Antrieb der Olympiade 2004 <strong>in</strong> Athen s<strong>in</strong>d die Verkehrsanb<strong>in</strong>dungen<br />

von Peloponnese zum Athener-Flughafen sowie zum übrigen Hellas stark verbessert.<br />

Straßenbau- und Eisenbahnbaupläne teils durchgeführt teils <strong>in</strong> der Realisierungs- oder<br />

<strong>in</strong> der Planungsphase versprechen weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e gute künftige Entwicklung.<br />

4.2.2 Subventionierte Tourismus-Tätigkeiten<br />

Die subventionierten Tätigkeiten ergeben <strong>sich</strong> aus Art. 3 § 1� iVm Art. 5 § 16 SubventionsG<br />

folgendermaßen:<br />

� Gründung oder Erweiterung von Hotele<strong>in</strong>heiten im 3-Sternen-Bereich und<br />

aufwärts, wenn sie <strong>in</strong> Gebieten entstehen bzw. liegen, die vom Förderungs-<br />

Programm nicht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d. Der bereits erwähnte M<strong>in</strong>isterialbeschluss<br />

17829/2006 hat e<strong>in</strong>e Reihe von Regionen aus der Förderung ausgeschlossen. Von<br />

e<strong>in</strong>igen regionalen Ausnahmen abgesehen hat man praktisch fast alle touristisch<br />

bekannte Inseln (Creta, Rhodos, Corfu u.v.a.m.), Chalkidiki sowie weitere beliebte<br />

touristische Dest<strong>in</strong>ationen (Kastoria, Meteora, Loutraki etc.) aus dem Förderungs-<br />

Katalog gestrichen. Denn <strong>in</strong> diesen Gebieten bestehen bereits ausreichende bis<br />

überzählige Kapazitäten. Der Ausschluss gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht und die Förderung<br />

von Hotelprojekten selbst <strong>in</strong> den ausgeschlossenen Gebieten ist möglich, wenn es<br />

um die Gründung oder Erweiterung von 5-Sternen-Hotels geht. Hier und <strong>in</strong><br />

anderen Regelungen des SubventionsG kommt der Bedarf nach hochwertigen<br />

touristischen Dienstleistungen mit Deutlichkeit zum Ausdruck.<br />

� Modernisierung von Hotele<strong>in</strong>heiten aller Kategorien, vorausgesetzt, dass durch die<br />

Modernisierungsmaßnahmen die Hotelanlage m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> die Kategorie der 2-<br />

Sterne e<strong>in</strong>gestuft werden kann. Die Förderungsfähigkeit der Modernisierung setzt<br />

voraus, dass die Hotelanlage m<strong>in</strong>destens seit 5 Jahren <strong>in</strong> Betrieb gewesen ist (Art.<br />

3 § 6� Gesetz 3299/2004). Die Modernisierung kann <strong>sich</strong> auch auf die E<strong>in</strong>richtung<br />

von zusätzlichen Geme<strong>in</strong>schaftsanlagen, Swimm<strong>in</strong>g-pools und Sportanlagen<br />

beschränken. Bereits aus der Wortwahl des Gesetzgebers ist er<strong>sich</strong>tlich, dass<br />

Renovierungsmaßnahmen e<strong>in</strong>schl. Maßnahmen zur Erneuerung (Ersetzung) der<br />

veralteten masch<strong>in</strong>ellen Ausrüstung nicht gefördert werden; die Förderung setzt


Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

�<br />

Erweiterung (sic. Vergrößerung) oder Produktionsänderung (sic. Modernisierung)<br />

voraus (s. auch Art. 3 § 6� Gesetz 3299/2004).<br />

Umwandlung von Gebäuden unter Denkmalschutz <strong>in</strong> Hotele<strong>in</strong>heiten<br />

� Modernisierung von Camp<strong>in</strong>g-Anlagen.<br />

� Neue Formen des Fremdenverkehrs wie Kongress-Tourismus, Sport-Tourismus<br />

(Golf, Yacht-Mar<strong>in</strong>e, W<strong>in</strong>tersport, Autorennen, Sport- und Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g Center), der<br />

sog. Gesundheitstourismus (Spa-Anlagen, Thalassotherapie) oder der<br />

Unterhaltungs-Tourismus (z.B. Parks) gehören ebenfalls zu den förderungsfähigen<br />

Tätigkeiten.<br />

Die Gründung und die Erweiterung von Hotelanlagen wird als Investitionskategorie 2,<br />

während die Modernisierung als Investitionskategorie 4 e<strong>in</strong>gestuft wird. Diese E<strong>in</strong>stufung<br />

kann für die Höhe der Förderung e<strong>in</strong>e Rolle spielen, wobei die Kategorie 4 grundsätzlich <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er höheren Förderungsstufe steht als die Kategorie 2.<br />

Die Höhe der Förderung dürfte jedoch im Endeffekt nicht so sehr von der E<strong>in</strong>stufung der<br />

Investitionstätigkeit, sondern eher von der Auswahl des Investitionsortes auf der Grundlage<br />

der oben skizzierten Teilung des Landes <strong>in</strong> vier, mehr und weniger förderungsbedürftigen<br />

Regionen maßgeblich abhängen. Die höchsten Förderungs-Sätze gelten nach wie vor <strong>in</strong> den<br />

D-Bereichen und bewegen <strong>sich</strong> je nach Investitionskategorie zwischen 35% und 40% und<br />

dann folgen die Förderungssätze der C-Bereiche, die <strong>sich</strong> je nach Investitionskategorie<br />

zwischen 25% und 35% und <strong>in</strong> manchen Fällen bis zu 40% bewegen.<br />

Auf den jeweils geltenden Förderungssatz gibt es e<strong>in</strong>en Aufschlag von 5%, wenn es <strong>sich</strong><br />

um die Gründung oder um die Modernisierung e<strong>in</strong>es Unternehmens im POTA-Bereich oder<br />

e<strong>in</strong>es Hotelunternehmens im 4- oder im 5-Sternen-Bereich handelt (Art. 4 § 1 Gesetz<br />

3299/2004).<br />

Für Kle<strong>in</strong>e und Mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es auf alle förderungsfähigen<br />

Investitionen e<strong>in</strong>en Aufschlag von 15%, wenn die Investition <strong>in</strong> Grenzgebieten <strong>in</strong>kl.<br />

Dodekanesischen Inseln oder <strong>in</strong> anderen nach dem Stand des lokalen Bruttosozialprodukts<br />

förderungsfähigen Regionen stattf<strong>in</strong>det (Art. 4 § 3 SubventionsG). Der Begriff des KMU<br />

lehnt <strong>sich</strong> an die Kriterien an, die <strong>in</strong> der Anlage 1 der Europäischen VO 070/2001aufgeführt<br />

werden: Weniger als 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bis 40 Mio. € und Erfüllung der<br />

Unabhängigkeitskriterien, d.h. Grossunternehmen dürfen an dem KMU ke<strong>in</strong>e größere<br />

Beteiligung als 25% haben.<br />

4.2.3 Förderungsfähige Ausgaben<br />

Die förderungsfähigen Ausgaben umfassen grundsätzlich Baukosten, Kosten für<br />

Betriebsanlagen, Kosten für masch<strong>in</strong>elle oder sonstige Ausrüstung, Kosten für die<br />

Gestaltung von Außenanlagen, Erwerbskosten für Transportmittel <strong>in</strong> neuen Zustand für<br />

Waren- und Materialientransporte sowie für Personalbeförderung, Datenverarbeitungssysteme<br />

sowie E<strong>in</strong>richtung von e-market<strong>in</strong>g Systemen, Ausgaben für<br />

49


50<br />

Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

Produkt- und Qualitätskontrollsystemen, Soziale<strong>in</strong>richtungskosten (Wohnungen und<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsräume für Arbeitnehmer) (Art. 3 § 5 SubvenstionsG).<br />

Anders als der käufliche Erwerb von <strong>in</strong>dustriellen Gebäuden und Anlagen bef<strong>in</strong>det <strong>sich</strong> der<br />

käufliche Erwerb von Hotelgebäuden oder von sonstigen Tourismusanlagen im Katalog der<br />

förderungsfähigen Ausgaben nicht.<br />

Nicht gefördert werden ferner folgende Maßnahmen, die im Ausschluss-Katalog des Art. 3<br />

§ 6 SubventionsG explizit aufgeführt werden:<br />

� die Erwerbskosten für Grund und Boden;<br />

� die Errichtung oder die Erweiterung von Hotel- und im Allgeme<strong>in</strong>en von<br />

Gebäudeanlagen auf fremdem Grundstück, es sei denn, dass der Investor e<strong>in</strong><br />

Langzeitmietsverhältnis (M<strong>in</strong>dest-Dauer 15 Jahre) mit dem<br />

Grundstückseigentümer vorweisen kann, wobei die M<strong>in</strong>destmietsdauer ab dem<br />

Datum der Investitionsgenehmigung berechnet wird. In den letzten ca. 10 Jahren<br />

bieten <strong>sich</strong> hier immer mehr Möglichkeiten zur langzeitigen Anmietung und<br />

Nutzung von Hotelanlagen und von sonstigen Tourismus-Anlagen (Mar<strong>in</strong>en,<br />

Kas<strong>in</strong>os, organisierte Strände), die im Staatseigentum oder im ETA-Eigentum<br />

stehen.<br />

4.2.4 Bezuschussungsformen<br />

Als Subventionsformen werden entweder die bare Bezuschussung des Projekts durch den<br />

Staat oder alternativ Steuerentlastungen oder Personalkostenbezuschussung vorgesehen<br />

(Art. 4 Gesetz 3299/2004). Freilich ist die bare Bezuschussung die <strong>in</strong>teressanteste und wohl<br />

beliebteste Alternative <strong>in</strong> der Investitionspraxis. Sie hat auch den Vorteil, dass die Banken<br />

sie als Sicherheit akzeptieren, so dass e<strong>in</strong>e Zwischenf<strong>in</strong>anzierung der Bank <strong>in</strong> Höhe des<br />

Subventionsanspruchs durch die Sicherungsabtretung desselben möglich ist. Denn die<br />

genehmigte Subventionshöhe wird ja nicht gleich mit der Subventionsgenehmigung,<br />

sondern mit der schrittweisen Realisierung des Projekts geleistet.<br />

So sieht das Subventionsgesetz vor, dass 50% der Subventionssumme erst dann gezahlt<br />

wird, wenn die Investition zu 50% realisiert ist, wobei die restliche Summe erst im<br />

Anschluss an die volle Investitionsrealisierung und die entsprechende Betriebsaufnahme<br />

gezahlt wird (Art. 8 Gesetz 3299/2004). Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist klar, dass man zur<br />

Schließung der Lücke, die während der Projekt-Entstehung durch die fehlende<br />

Subventionssumme entsteht, gezwungen ist, auf e<strong>in</strong>e Zwischenf<strong>in</strong>anzierung<br />

zurückzugreifen. Subventions-Vorauszahlung ist nur beschränkt möglich bis zu 30% der<br />

genehmigten Subventionssumme gegen Vorlage e<strong>in</strong>er Bankgarantie, die sogar auf e<strong>in</strong>en<br />

erheblich höheren Betrag als der Vorauszahlungsbetrag lauten soll.


4.3 Ausblick<br />

Tourismus-Investitionen <strong>in</strong> Griechenland<br />

Die Tourismus-Entwicklung ist für Griechenland zweifellos zu e<strong>in</strong>er zentralen Aufgabe der<br />

Wirtschaftspolitik geworden. Das ist an dem bestehenden Regelungs-Rahmen deutlich<br />

erkennbar, der auch ausreichende Anreize für die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten<br />

anbietet. Der Schwerpunkt liegt dabei <strong>in</strong> der Entwicklung von hochwertigen Tourismus-<br />

Produkten. Die zuständigen Behörden, die Unternehmen und die sonstigen Tourismus-<br />

Träger entwickeln immer mehr auch e<strong>in</strong> entsprechendes Bewusstse<strong>in</strong> dafür.<br />

Der Investor genießt <strong>in</strong>soweit Entgegenkommen, hat aber eigenverantwortlich auch mit<br />

e<strong>in</strong>er Reihe von H<strong>in</strong>dernissen fertig zu werden, die teils mit der Systemorganisation teils<br />

mit der Bürokratie zusammenhängen. In der Phase der Projektvorbereitung gehört dazu<br />

etwa die sorgfältige Überprüfung der Eigentums- und der sonstigen Rechtsverhältnisse des<br />

Objekts, auf welchem gebaut werden soll, die Überprüfung der geltenden Bauvorgaben, die<br />

Vorlage e<strong>in</strong>er umweltverträglichen Planung, die Sicherstellung der vielfach erforderlichen<br />

Genehmigung der Archäologie-Behörden<br />

51


5 Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

für Erneuerbare<br />

Energie-Investitionen<br />

5.1 E<strong>in</strong>leitung<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Georgios Theodorakis<br />

��������������������������������<br />

Fotios Faniadis<br />

Dipl. iur., Rechtsreferendar OLG<br />

Braunschweig<br />

B2B Renewable Energies<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer, Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 327733<br />

Fax: +30 2310 327737<br />

Email: <strong>in</strong>fo@renewablesb2b.com<br />

Internet: www.renewablesb2b.com<br />

Der Erneuerbare Energiemarkt wächst weltweit kont<strong>in</strong>uierlich, wobei Europa<br />

nach wie vor führend ist. Griechenlands stetig steigender Energiebedarf führt<br />

������������������������������������������������������������������������������<br />

Die griechische Regierung gibt klare Zeichen und Vorgaben zur Ausweitung e<strong>in</strong>es<br />

neuen Sektors, der Griechenland als Handelspartner und Investitionsland <strong>in</strong>teressant<br />

macht. Die rechtlichen Bed<strong>in</strong>gungen für die Realisierung von EE-Projekten<br />

s<strong>in</strong>d von zentraler Bedeutung und teilweise nur schwer zu überblicken. Für die<br />

Realisierung e<strong>in</strong>er Stromerzeugungsanlage aus Erneuerbaren Energieträgern s<strong>in</strong>d<br />

Baugenehmigungs- und Energierecht zu beachten, daneben s<strong>in</strong>d die Regulierungen<br />

der umweltschutzrechtliche Bestimmungen, das Grundstücksrecht und die<br />

jeweiligen liegenschaftsbezogenen Besonderheiten zu erkunden. Für die Erlangung<br />

der F<strong>in</strong>anzierung und für den wirtschaftlichen Erfolg ist es zudem unerlässlich,<br />

���� ���������� ���������������������� �������������� ���� �����������������������<br />

zum europaweiten Subventionsrecht herzustellen. Empfehlenswert s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dieser<br />

<strong>sich</strong> entwickelnden Branche Experten vor Ort: Ihre Stärke liegt zum e<strong>in</strong>en,<br />

neben der Landessprache, <strong>in</strong> der genauen Kenntnis der wirtschaftlichen Struktur<br />

���� ������������� ������������ ���� �������� ��� ���� ������������� ���������� ���<br />

Branchenfachleuten und Entscheidungsträgern.<br />

53


5.2 Energiemarkt Griechenland<br />

54<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Entwicklung und Realisierung von Projekten im<br />

Bereich der Erneuerbaren Energien haben <strong>sich</strong> im Laufe der letzten Jahre entscheidend<br />

verbessert. Die Entwicklung und Förderung der EE <strong>in</strong> Griechenland wird nunmehr<br />

auch von staatlicher Seite aktiv unterstützt und ist als e<strong>in</strong>es der vorrangigen Ziele<br />

der griechischen Energiepolitik zu bezeichnen. Aufgabe der Regierung ist es,<br />

e<strong>in</strong>en klaren und transparenten Rahmen der Genehmigungserstellung zu gestalten,<br />

<strong>in</strong> den <strong>sich</strong> Investoren <strong>sich</strong>er fühlen und auf der anderen Seite, Bürokratie und<br />

komplizierte Verfahren zu verr<strong>in</strong>gern, die bisher für den E<strong>in</strong>tritt von Investoren<br />

������������������������������������������������������������������������������<br />

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Endabnehmern verteilt werden kann, gemäß e<strong>in</strong>em ausgefeilten System von<br />

Regularien und Normen.<br />

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der staatlichen Energiegesellschaft DEI A.E. (Public Power Corporation S.A.)<br />

geprägt war, wurde durch das griechischen Gesetz 2773/1999 auch privaten<br />

Energieerzeugern Zugang zum Energiemarkt gewährt. Im Der Systemnetzbetreiber<br />

������� ��� ���� ���� ���� ������� ���� ���� ����������� ���� �������������<br />

Elektrizitätserzeugungsanlagen des griechischen Verbundnetzes zuständig. Die<br />

���������������������������������������������������������������������������<br />

griechischen Gesetzes 2773/1999 für den Betrieb, die Nutzung, die Sicherung<br />

der Instandhaltung und Entwicklung des Systems <strong>in</strong> ganz Griechenland sowie<br />

der Anschlüsse an andere Netze gegründet, um e<strong>in</strong>e ausreichende, <strong>sich</strong>ere,<br />

wirtschaftliche und zuverlässige Stromversorgung des Landes zu gewährleisten.<br />

Der griechische Staat setzt mit se<strong>in</strong>er begonnenen Liberalisierung des Strommarktes<br />

darauf, dass der notwendige Zubau bis 2010 durch sog. Independent Power<br />

Producer (unabhängige Stromproduzenten) vorgenommen wird und hat <strong>sich</strong><br />

überwiegend auf Erneuerbare Energiequellen fokussiert. Zeitgleich werden der<br />

Ausbau und die Verstärkung des landesweiten Stromnetzes vorangetrieben. Seit<br />

����� ����� �������� �������� ���� ������������ ���� ������������ ���� ���������������<br />

für alle Stromkunden, Öffnung für private Stromerzeuger und Netzbetreiber sowie<br />

������������������������������������������������������������������������������<br />

die EU und 9 südosteuropäische Länder <strong>in</strong> Athen e<strong>in</strong>en Kooperationsvertrag zur


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Gründung e<strong>in</strong>er Energiegeme<strong>in</strong>schaft. Damit wird der Energieb<strong>in</strong>nenmarkt auf die<br />

gesamte Balkanregion ausgedehnt.<br />

Nach den Vorgaben der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/77/EG muss <strong>sich</strong> der Anteil der EE am<br />

gesamten nationalen Energiebedarf <strong>in</strong> Griechenland bis zum Jahre 2010 auf 20,1%<br />

erhöhen. Die Zielsetzung erfüllt dabei die <strong>in</strong>ternationalen Anforderungen, die im<br />

Rahmen des Protokolls von Kyoto vere<strong>in</strong>bart wurden. Dieses sieht für Griechenland<br />

bis zum Jahre 2010 e<strong>in</strong>en, im Vergleich zum Jahre 1990, 25% reduzierten Anstieg<br />

von CO2 sowie von sonstigen Gasen vor, die für den Treibhauseffekt verantwortlich<br />

s<strong>in</strong>d. Ange<strong>sich</strong>ts der Tatsache, dass der Bruttoenergieverbrauch bis zum Jahre 2010<br />

������� ���������� ������ ���� ��� ����������� ����������� ���� ����������������� ����<br />

���������������������������������������������������<br />

EE-Anteil an der Stromerzeugung<br />

Das Entwicklungsm<strong>in</strong>isterium stellt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em vierten Bericht über die<br />

Durchdr<strong>in</strong>gungsrate der Erneuerbaren Energien <strong>in</strong> Griechenland e<strong>in</strong>e steigende<br />

Entwicklung fest, welche der folgenden Graphik zu entnehmen ist.<br />

Abbildung 6: Entwicklung der <strong>in</strong>stallierten Kapazität von Erneuerbaren<br />

Energien 1994 – 2008<br />

Installed Capacity [MW]<br />

1400<br />

1300<br />

1200<br />

1100<br />

1000<br />

900<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

69 69 70 71 82<br />

159<br />

278<br />

351 369<br />

483<br />

523<br />

592<br />

759<br />

1040<br />

1322<br />

0<br />

1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007* 2008*<br />

W<strong>in</strong>d<br />

Small hydros<br />

Biomass<br />

Great-scale hydros<br />

55


56<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

�������������������������������������������������������������������������������<br />

se<strong>in</strong>en EE-Anteil von 6,9% im Jahr 2005 (EU: 8,5%) auf 18% im Jahr 2020 (EU:<br />

20%) zu erhöhen.<br />

Im vierten Nationalen Bericht über die Durchdr<strong>in</strong>gungsrate erneuerbarer Energien<br />

bis zum Jahr 2010 wird von folgenden erforderlichen Installationen im EE-Bereich<br />

ausgegangen, damit das oben genannte Ziel e<strong>in</strong>es 20,1% Anteils der EE am<br />

gesamten nationalen Energiebedarf im Jahr 2010 erreicht werden kann.<br />

Tabelle 10: Erforderliche Erweiterung der griechischen EE-<br />

Stromerzeugungskapazitäten zur Erfüllung der Richtl<strong>in</strong>ie 2001/77/EG <strong>in</strong> 2010<br />

Anforderungen<br />

an <strong>in</strong>stallierter<br />

Kapazität im<br />

����������������<br />

Erzeugte Energie<br />

im Jahr 2010, <strong>in</strong><br />

���<br />

Prozentualer Anteil<br />

der jeweiligen EE-<br />

Quelle im Jahr 2010<br />

���������� 3.648 7,67 10,67<br />

������������������ 364 1,09 1,52<br />

Groß<strong>was</strong>serkraft 3.325 4,58 6,37<br />

Biomasse 103 0,81 1,13<br />

Geothermische<br />

Stromerzeugung<br />

12 0,10 0,14<br />

Photovoltaik 200 0,20 0,28<br />

Gesamt 7.652 14.45 20,10<br />

Quelle: Entwicklungsm<strong>in</strong>isterium, 4th National Report regard<strong>in</strong>g the penetration level of<br />

renewable energy sources up to the year 2010


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Entscheidende Neuerungen und Verbesserungen für die Stromerzeugung be<strong>in</strong>haltet<br />

das aktuelle griechische EE-Gesetz 3468/2006. <strong>Es</strong> enthält wesentliche Regelungen<br />

zur Beschleunigung des zu durchlaufende Genehmigungsverfahrens bei der<br />

Errichtung von Stromerzeugungsanlagen aus dem Bereich der EE und gewährt<br />

���� ����������� ������������� ����������������������������� ���� �������������<br />

Umweltm<strong>in</strong>isterium wurde e<strong>in</strong> spezieller Raumordnungs- und Investitionsplan für<br />

Erneuerbare erstellt, der e<strong>in</strong>e bevorzugte Landnutzung für Erneuerbare gegenüber<br />

anderen Nutzungs<strong>in</strong>teressen darstellt.<br />

5.3 Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für EE-Vorhaben<br />

D�����������������������������������������������������������������������������<br />

������������������������ ������� ���� �������������� ���������� ���� ����������<br />

�������������� ������������� �������������������� ���� ����������� �������������<br />

Geothermie, Biomasse und Solarenergie. Dem Strom aus EE soll dabei im Rahmen<br />

der Energieversorgung e<strong>in</strong> Vorrang vor Strom aus konventionellen Energieträgern<br />

����������� �������� ���� ���������� ���� ��������������������� ������ ���� ����<br />

weiterer wesentlicher Punkt im Bereich der Energieversorgung.<br />

Das EE-Gesetz 3468/2006 ist e<strong>in</strong> Nachfolgegesetz des Gesetzes 2244/1994 „Regelung<br />

über die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und konventionellen<br />

����������������������������������������������������������������������������������<br />

geltende Strome<strong>in</strong>speisegesetz <strong>in</strong> Kraft getreten war und den Grundste<strong>in</strong> für die<br />

wesentliche Entwicklung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen<br />

bildete: So wurden stabile Verkaufspreise für die erneuerbare Energieerzeugung<br />

��������������������������������������������������������������������������������<br />

und das griechische Elektrizitätsversorgungsunternehmen DEI A.E. zu deren Kauf<br />

�������������<br />

Das Gesetz 2773/1999 «Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts –Regelung zur<br />

������������������������������������������������������������������������������<br />

Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien fest und räumte <strong>in</strong> diesem<br />

����������������������������������������������������������������������������<br />

wurde die Energieregulierungsbehörde R.A.E.(Regulatory Authority for Energy)<br />

57


58<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

<strong>in</strong>s Leben gerufen, die <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als unabhängige Verwaltungsbehörde<br />

den Betrieb des Energiemarkts überwacht bzw. kontrolliert. Die R.A.E. erstellt<br />

����������� ���� ������������� ���� ������������ ��������� ���������������� ����<br />

Genehmigungsverfahren für die Errichtung von EE-Anlagen und überwacht nach<br />

Ausstellung der Genehmigungen die Realisierung der Projekte zur erneuerbaren<br />

Energieerzeugung durch Quartalberichte.<br />

5.3.1 Standort<strong>sich</strong>erung<br />

���� ������ ����������������� ���������������������� ���� ����� �������������<br />

e<strong>in</strong>es geeigneten Standorts zur Errichtung e<strong>in</strong>er Stromproduktionsanlage aus<br />

EE s<strong>in</strong>d zunächst die für die Realisierung des Vorhabens benötigten Flächen<br />

���� ������������������ ������������ ������������� ���� ����������������� ���<br />

�������������������������������������������������������������������������������<br />

Leitungsrechte müssen geklärt se<strong>in</strong>. Dies kann durch Eigentumserwerb an den<br />

�����������������������������������������������������������������������������<br />

den Betriebszeitraum der Anlage erfolgen.<br />

Raumplanungsrecht, Flächennutzungspläne<br />

Vor dem Kauf e<strong>in</strong>er griechischen Immobilie ist zu beachten, dass Erwerb von<br />

Grundeigentum <strong>in</strong> militärischem Sperrgebiet nicht möglich ist bzw. der Erwerb <strong>in</strong><br />

Grenzgebieten zahlreichen E<strong>in</strong>schränkungen unterliegt: so Grenzgebiete entlang<br />

���� ����������������������� �������� ���� ������� �������������������� ��������<br />

entlang der griechisch-bulgarischen Grenze, griechisch-türkische Grenze, Inseln<br />

Skiros und Thira. E<strong>in</strong> Investor sollte auch bestehende naturschutzrechtliche<br />

Bestimmungen und Beschränkungen bei archäologischen Fundstätten prüfen.<br />

Im griechischen Umland werden Pläne über die örtlich zugelassen Nutzung der<br />

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aufgestellt, während die Planung der städtischen Baustruktur zentral vom<br />

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Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

�������������������������������������������������������������������������������<br />

und die Details der Bebauung und können aufgrund der regionalen Unterschiede <strong>in</strong><br />

den e<strong>in</strong>zelnen Regionen stark vone<strong>in</strong>ander abweichen.<br />

In den letzten Jahren wurden erhebliche Anstrengungen unternommen,<br />

����������������������������������������������������������������������������<br />

Raumordnungsplan zu entnehmen s<strong>in</strong>d.<br />

Eigentümerstrukturen, Pachtverträge<br />

���������������������������������������������������������������������������������<br />

beurkundete Kaufvertrag und der Eigentümerwechsel beim griechischen Registeramt<br />

<strong>in</strong> das sog. Transkriptionsbuch e<strong>in</strong>getragen werden. Die Transkriptionsbücher<br />

werden vom Registeramt <strong>in</strong> der Präfekturhauptstadt geführt und geben zusammen<br />

mit den Hypothekenbüchern Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und<br />

Belastungen e<strong>in</strong>es Grundstücks. Problematisch ist, dass <strong>in</strong> Griechenland<br />

Grundstücke bisher nicht katastermässig erfasst wurden, Katasterämter werden zur<br />

Zeit im ganzen Land aufgebaut, so dass e<strong>in</strong>e Eigentümerprüfung derweil schwierig<br />

se<strong>in</strong> kann. Zu beachten ist auch, dass die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Rechts im Grundbuch<br />

�������������������������������������������������������������������������������<br />

begründet.<br />

D<strong>in</strong>gliche Sicherheiten müssen nicht alle<strong>in</strong> den Betrieb der Anlage <strong>sich</strong>erstellen,<br />

sondern auch für die notwendigen Zuwegungen, Stromübertragungsleitungen bzw.<br />

Kabelan- und ableitungen s<strong>in</strong>d Sicherheiten erforderlich. E<strong>in</strong>e besondere Regelung<br />

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Grundstücken oder die Gründung von d<strong>in</strong>glichem Rechten auf Grundbesitz zugunsten<br />

des Inhabers der Erzeugungslizenz für die Errichtung der Anschlussprojekte z.B.<br />

Elektrizitätsleitungen im Gesetz 3175/2003 „Nutzung geothermischen Potentials,<br />

Fernwärme und weitere Verordnungen”.<br />

59


5.3.2 Genehmigungsverfahren<br />

60<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Die Genehmigungsverfahren, die bei der Errichtung e<strong>in</strong>er Produktionsanlage<br />

aus EE zu durchlaufen s<strong>in</strong>d, erfuhren <strong>in</strong> den letzten Jahren e<strong>in</strong>e zunehmende<br />

�����������������������������������������������������������������������������<br />

nunmehr <strong>in</strong> dem EE-Gesetz 3468/2006 sowie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzen und hierzu<br />

erlassenen Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren bis zur Inbetriebnahme<br />

e<strong>in</strong>er Anlage zur Erzeugung von netzgekoppeltem Strom aus EE gestaltete <strong>sich</strong><br />

bisher sehr langwierig und kompliziert: zahlreiche regionale, präfekturale oder<br />

lokale Träger waren <strong>in</strong>volviert, welche wiederum die betreffenden Gesetze und<br />

Dekrete zu beachten hatten. Das notwendige Verfahren wird nunmehr auf drei<br />

Lizenzen abgeschlackt: Stromerzeugungslizenz, Anlagengenehmigung und<br />

Betriebsgenehmigung.<br />

�.�.2.1 Lizenz zur Stromerzeugung aus EE oder KWK<br />

Antragsstellung:<br />

Der erste Schritt um <strong>in</strong> Griechenland Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen<br />

und verkaufen zu können, ist die Beantragung e<strong>in</strong>er Stromerzeugungslizenz. Zur<br />

Stellung e<strong>in</strong>es Antrags auf Erteilung der Lizenz s<strong>in</strong>d alle natürlichen oder juristischen<br />

Personen berechtigt, die Ihren Sitz <strong>in</strong> der EU haben. Anträge auf Erteilung e<strong>in</strong>er<br />

����������������������������������������������������������������������������<br />

�����������������������������������������������������������������������������<br />

mir dem Antrag wird auch e<strong>in</strong>e Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Promelteti<br />

Perivallontikon Epiptoseon) e<strong>in</strong>gereicht. Neben der Antragsstellung bei der R.A.E.<br />

s<strong>in</strong>d Kopien des Antrags auch dem Entwicklungsm<strong>in</strong>ister vorzulegen.<br />

Antragsverfahren:<br />

Nach Antragse<strong>in</strong>reichung überprüft die R.A.E. die Anträge zunächst auf Ihre<br />

Vollständigkeit (siehe Anhang 1 des Gesetzes). <strong>Es</strong> steht weiterh<strong>in</strong> im Ermessen<br />

der R.A.E. <strong>in</strong> diesem Stadium des Antragsverfahrens ergänzende Unterlagen vom<br />

Antragssteller zu dem Projekt zu verlangen.<br />

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Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Antrags auf Erteilung der Lizenz se<strong>in</strong> Projekt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kurzen Zusammenfassung<br />

<strong>in</strong> zwei großen Athener Tageszeitungen zu veröffentlichen. E<strong>in</strong>wände gegen das<br />

Projekt können dann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung, bei<br />

der R.A.E. von Jedermann geltend gemacht werden. Nach der Bekanntgabe erfolgt<br />

�������������������������������������������������������������������<br />

E<strong>in</strong>wände im Bezug auf den gestellten Antrag können bei der R.A.E. <strong>in</strong>nerhalb der<br />

oben genannten Frist von jedermann geltend gemacht werden, der e<strong>in</strong> berechtigtes<br />

Interesse daran hat. Die R.A.E. <strong>in</strong>formiert den Antragsteller schriftlich über die<br />

vorgebrachten E<strong>in</strong>wände.<br />

Bewertung der Anträge:<br />

Bei der Bewertung der Anträge berück<strong>sich</strong>tigt die R.A.E. unter anderem folgende<br />

Ge<strong>sich</strong>tspunkte:<br />

�� die Vollständigkeit der e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen,<br />

�� das Gutachten der zuständigen Naturschutzbehörde <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Umweltverträglichkeit,<br />

�� die vorgebrachten E<strong>in</strong>wände,<br />

�� alle sonstigen Erwägungen, die im Ermessen der R.A.E. stehen,<br />

�� weiterh<strong>in</strong> werden allgeme<strong>in</strong>e Fragen <strong>in</strong> die Bewertung<br />

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Umsetzungsmöglichkeiten u. a.<br />

In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig zu erwähnen, dass auch die<br />

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Antragsstellers muss m<strong>in</strong>destens 18 % des Kostenvoranschlages des Projektes<br />

entsprechen. Bei Nichterfüllung der oben genannten Voraussetzungen erstellt die<br />

R.A.E. e<strong>in</strong> ablehnendes Gutachten. Bei kollidierenden Anträgen, z.B. gleichzeitige<br />

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gesondertes Bewertungsverfahren statt.<br />

�������������������������������������������������������������������������������<br />

61


62<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

die R.A.E. die oben genannte Umweltverträglichkeitsvorprüfung an die zuständige<br />

Naturschutzbehörde. Diese erstellt e<strong>in</strong> naturschutzrechtliches Gutachten, welches<br />

����������������������������������������������������������������������������<br />

ausgestellt ist, fertigt die R.A.E. ihre Stellungnahme zu dem Antrag. Diese<br />

Stellungnahme wird dann dem Entwicklungsm<strong>in</strong>ister vorgelegt. Innerhalb von 15<br />

Tagen ergeht der Beschluss des Entwicklungsm<strong>in</strong>isters. Der Beschluss über die<br />

Erteilung der Lizenz kann dabei mit Sonderbed<strong>in</strong>gungen oder Beschränkungen<br />

versehen werden und wird wiederum <strong>in</strong> zwei Athener Zeitungen mit hoher<br />

��������������������������������������������������������������������������������<br />

widerrufen werden. Zur Abänderung der Lizenz ist e<strong>in</strong> gesondertes Verfahren<br />

durchzuführen.<br />

Bei der R.A.E. kann ebenfalls e<strong>in</strong> Antrag auf Freistellung von der Erzeugerlizenz<br />

beantragt werden. Dafür gelten besondere Voraussetzungen, im Bezug auf die<br />

Größe der Anlagen. Diese Voraussetzungen sowie die erforderlichen Anträge s<strong>in</strong>d<br />

dem Gesetz zu entnehmen.<br />

Anlagegenehmigung<br />

Voraussetzung e<strong>in</strong>er Anlagenlizenz ist, dass der Antragsteller im Besitz e<strong>in</strong>er<br />

Stromerzeugungslizenz ist. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst die<br />

Erteilung, Änderung bzw. Erneuerung von Genehmigungen für die Errichtung,<br />

Erweiterung und den Betrieb von Elektrizitätskraftwerken zur Nutzung erneuerbarer<br />

Energiequellen. Der zuständige Betreiber im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes ist dabei der<br />

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als Betreiber des griechischen Systems bzw. Netzes zur Elektrizitätsübertragung<br />

(Hellenic Transmission System Operator). Anträge werden bei der zuständigen<br />

Stelle, der Regionaldirektion e<strong>in</strong>gereicht und vom Generalsekretär der betreffenden<br />

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besondere Regelungen und andere Zuständigkeiten.<br />

Formelles Angebotsverfahren zum Anschluss des Kraftwerks an das System oder<br />

das Netz:<br />

Zunächst reicht der Antragssteller, der Inhaber e<strong>in</strong>er Erzeugerlizenz se<strong>in</strong> muss,


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

�������������������������������������������������������������������������������<br />

Formulierung e<strong>in</strong>es Angebots für den Anschluss des Kraftwerks e<strong>in</strong>.<br />

Dazu ist zunächst die Erzeugerlizenz e<strong>in</strong>zureichen. Daneben s<strong>in</strong>d unter anderem noch<br />

folgende Unterlagen beizufügen:<br />

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�� Pachtverträge,<br />

�� Baumassenpläne,<br />

�� Elektronische E<strong>in</strong>l<strong>in</strong>iendiagramme,<br />

�� Beschreibung des Kontrollsystems der Analge,<br />

�� Beschreibung der Schutzvorrichtung der Anlage,<br />

�� Beschreibung der Start- bzw. Synchronisationsvorrichtung für die<br />

Generatoren,<br />

�� ���������������������������������������<br />

�� u.v.m.<br />

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erforderlich, die ebenfalls dem Gesetz zu entnehmen s<strong>in</strong>d. Der zuständige Betreiber,<br />

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e<strong>in</strong> Anschlussangebot. Dieses wird auch der R.A.E. übermittelt. Das Anschlussangebot<br />

��������������������������������������������������������������������������������������<br />

Betreiber vorgeschlagene Art des Kraftwerkanschlusses abgebildet und abgeglichen.<br />

Diese wird erneut der zuständigen Behörde vorgelegt,welche die topographischen<br />

Diagramme bezüglich ihrer Kompatibilität mit dem Anschlussangebot überprüft. Dann<br />

wird e<strong>in</strong> entsprechender Bewilligungsvermerk angebracht.<br />

Antragsverfahren zum Erhalt e<strong>in</strong>er Anlagengenehmigung:<br />

���� ���� ������������ ���������������� ����������� ������� ���� �������� ����<br />

Erzeugerlizenz bei der oben genannten Regionaldirektion nunmehr folgende Akten e<strong>in</strong>:<br />

�� Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

�� naturschutzrechtliche E<strong>in</strong>griffsgenehmigung,<br />

63


64<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

�� zusammenfassende technische Projektbeschreibung.<br />

Im Falle, dass die umweltrelevanten Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>gehalten werden, kann e<strong>in</strong> Antrag<br />

auf Ausstellung e<strong>in</strong>er Anlagengenehmigung bei der oben genannten Regionaldirektion<br />

beantragt werden . Auch diesem Antrag s<strong>in</strong>d wieder e<strong>in</strong>e Vielzahl von Unterlagen<br />

beizufügen:<br />

�� Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

�� rechtsgültiges Beweismittel für das ausschließliche Nutzungsrecht<br />

des Grückstücks,<br />

�� zahlreiche Zahlungsbelege.<br />

Ist die Anlagengenehmigung ausgestellt, stellt der Inhaber der Erzeugungslizenz<br />

�����������������������������������������������������������������������������<br />

Anschlussvertrages. Diesem Antrag s<strong>in</strong>d die betreits erteilte Anlagengenehmigung<br />

sowie das Anschlussangebot beizufügen.<br />

Die Anlagengenehmigung gilt für zwei Jahre und kann verlängert werden, wenn:<br />

�� bei Ablauf der Zwei-Jahresfrist am Projekt Arbeiten ausgeführt<br />

wurden, deren Kosten 50 % der Investitionen entsprechen,<br />

oder<br />

�� wenn e<strong>in</strong>e Inbetriebnahme, ohne Verschulden des Antragsstellers,<br />

nicht <strong>in</strong> Betrieb genommen werden konnte.<br />

�.�.2.2 Betriebsgenehmigung<br />

Nachdem die Kraftwerksanlage fertiggestellt ist und noch vor der E<strong>in</strong>reichung des Antrags<br />

auf Erteilung der Betriebsgenehmigung, stellt der Inhaber der Anlagengenehmigung<br />

beim zuständigen Betreiber, mit dem der Anschlussvertrag geschlossen wurde, e<strong>in</strong>en<br />

Antrag auf vorübergehenden Anschluss des Kraftwerks an das System bzw. an das<br />

Netz. Hierbei sollen die erforderlichen Probeläufe zur Inbetriebnahme der Anlage<br />

durchgeführt werden.<br />

Anschließend übermittelt der Betreiber dem Inhaber e<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid<br />

���������������������������������������������������������������������������������<br />

Anlagenprüfung durch den zuständigen Betreiber, <strong>in</strong>nerhalb von 20 Tagen ab dem


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

vorübergehenden Anschluss statt. Ist die Kontrolle erfolgreich, muss <strong>sich</strong> das Kraftwerk<br />

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erteilt der Betreiber dem Erzeuger e<strong>in</strong>e Bestätigung, durch die besche<strong>in</strong>igt wird, dass<br />

die Probebetriebsphase des Kraftwerks abgeschlossen ist. Übersteigt der Probebetrieb<br />

��������������������������������������������������������������������������������<br />

Entgelt für die Energie, die während der Dauer des Probebetriebs des Kraftwerks<br />

geliefert wird, wird nach Erhalt der Betriebsgenehmigung erstattet.<br />

Beantragung der Betriebsgenehmigung:<br />

Der Inhaber e<strong>in</strong>er gültigen Anlagengenehmigung beantragt nunmehr die Ausstellung<br />

der Betriebsgenehmigung bei der Behörde, die auch die Anlagengenehmigung<br />

ausgestellt hat (Regionaldirektion).<br />

Folgende Unterlagen s<strong>in</strong>d dabei unter anderem beizufügen:<br />

�� Kopie des Anschlussvertrages,<br />

�� Baugenehmigung, falls erforderlich,<br />

�� Besche<strong>in</strong>igung der zuständigen Feuerwehr,<br />

�� Eidesstattliche Ver<strong>sich</strong>erung, dass während der Bauphase des Projekts<br />

umweltrelevante Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>gehalten wurden.<br />

Die Behörde kann dabei verschiedene Bed<strong>in</strong>gungen für die Erteilung<br />

der Betriebsgenehmigung stellen. Diese werden von ihr kontrolliert. Die<br />

Betriebsgenehmigung gilt für 20 Jahre und kann um weitere 20 Jahre verlängert werden.<br />

Schon aus dieser Kurzzusammenfassung lässt <strong>sich</strong> erahnen, dass der<br />

Genehmigungsprozess zur Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren<br />

Energien sehr bürokratisch und unüber<strong>sich</strong>tlich gestaltet ist. Bei Interesse kann die<br />

AHK Griechenland die gesamten übersetzten Gesetzestexte zur Verfügung stellen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann Sie die AHK Griechenland im gesamten Genehmigungsprozess<br />

begleiten und die Erstellung und E<strong>in</strong>reichung sämtlicher Genehmigungsanträge für Sie<br />

übernehmen.<br />

65


�.�.2.3 Weitere Gutachten:<br />

66<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Vor der Erteilung der Erzeugungslizenz ist die oben genannte<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (Promeleti Perivalontikon Epiptoseon - PPE)<br />

durchzuführen. Sie dient dazu, die Auswirkungen des Vorhabens e<strong>in</strong>zuschätzen, das<br />

aufgrund se<strong>in</strong>er Dimension oder Intensität die Bee<strong>in</strong>trächtigung von Umweltbelangen<br />

befürchten lässt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Kernstück des<br />

Genehmigungsverfahrens und sollte daher mit besonderer Sorgfalt durchgeführt<br />

werden. Die R.A.E. prüft die Kriterien und leitet die Voruntersuchung über die PPE,<br />

sofern dies erforderlich ist, an die für die Umweltlizensierung zuständige Behörde<br />

weiter. Diese Behörde erstellt e<strong>in</strong> Gutachten im Rahmen ihrer E<strong>in</strong>schätzung der<br />

Umweltverträglichkeit (Prokatarktiki Perivalontiki Ektimisi ke Axiologisi - PPEA) und<br />

leitet dies an die R.A.E. weiter.<br />

Die Ausstellung der Lizenz zur Stromerzeugung stellt wiederum e<strong>in</strong>e Voraussetzung für<br />

die Antragstellung zur Gewährung e<strong>in</strong>er naturschutzrechtlichen Genehmigung (Engrisi<br />

Perivalontikon Oron - EPO) im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens dar.<br />

Die EPO ist im Rahmen des umweltschutztechnischen Genehmigungsverfahrens nach<br />

den geltenden Verordnungen erforderlich. Die naturschutzrechtliche Genehmigung zur<br />

Anlage von Kraftwerken zur Stromerzeugung aus EE gilt für 10 Jahre und kann e<strong>in</strong><br />

����������������������������������������������������������������������������������<br />

�.�.2.4 Betreiberwechsel<br />

Im Falle des Eigentumsübertrags des Kraftwerks wird der neue Eigentümer im Rahmen<br />

����������������������������������������������������������������������������������<br />

�����������������������������������������������������������������������������������<br />

muss dem neuen Eigentümer auch die Erzeugungslizenz übertragen werden. Im Falle<br />

e<strong>in</strong>es Betreiberwechsels geht die Erzeugungslizenz jedoch nicht automatisch auf den<br />

neuen Betreiber über, da die Genehmigung jeweils an die Person des Antragstellers<br />

gebunden ist. Der Inhaber der Erzeugungslizenz kann jedoch nach Beschluss des<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>isters und nach entsprechender Stellungnahme der R.A.E. je nach<br />

E<strong>in</strong>zelfall se<strong>in</strong>e Lizenz an e<strong>in</strong>e andere Person übertragen, sofern die erforderlichen<br />

Kriterien erfüllt werden.<br />

Nachdem diese Übertragung erfolgt ist, wird auf Beschluss der zuständigen Behörde die<br />

Betriebsgenehmigung auf den Namen des neuen Eigentümers des Kraftwerks abgeändert.<br />

Von der zuständigen Dienststelle des Entwicklungsm<strong>in</strong>isteriums wird e<strong>in</strong> Register der


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Anlagen- und Betriebsgenehmigungen für Kraftwerke zur Stromerzeugung aus EE oder<br />

���������������������������������������������������������������������������������<br />

Register dementsprechend zu aktualisieren und – falls erforderlich - der erforderliche<br />

Abänderungsbeschluss e<strong>in</strong>zutragen.<br />

�.4 Energierecht<br />

Privaten Investoren wird für die Errichtung von EE-Anlagen Planungs- und<br />

����������������������� ��������� ������ ���� ������������������� ������������ ������ ���<br />

Anlagen vorrangig ans Netz zu schließen, den gesamten Strom aus EE abzunehmen<br />

�������������������������������������������������������������������������������������<br />

Vergütungen und der festgelegten Laufzeit ist es Investoren möglich, Anlagen zur<br />

Stromerzeugung aus EE zu errichten und wirtschaftlich zu betreiben. Dem liegt die<br />

������������������������������������������������������������������������������<br />

Jahre immer günstiger werde und <strong>in</strong> Zukunft auch ohne besondere Förderung gegenüber<br />

Strom aus herkömmlichen Energieträgern konkurrenzfähig se<strong>in</strong> wird.<br />

�.�.1 Anspruch auf Netzzugang<br />

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�������������� ������ ��������� ���� ������� ���� ������������� ����������� ���� �������<br />

zum vorrangigen Anschluss der EE-Anlage trifft denjenigen Netzbetreiber, zu dessen<br />

technisch geeignetem Netz die kürzeste Entfernung besteht. Der Stromanschlussvertrag<br />

wird zwischen dem Stromproduzenten und dem Netzbetreiber geschlossen. Um e<strong>in</strong>en<br />

solchen Vertragsabschluss heranzuführen, stellt der Kraftwerkbetreiber e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf Netzanschluss.<br />

������������������������������������������������������������������������������������<br />

der Nutzung von EE <strong>sich</strong>erzustellen, während der Anlagenbetreiber die Anschlusskosten<br />

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���� ��������������� ���� ��� ����� ���� ���������� ���� ����������������� ������������<br />

Umspannwerk an das System oder an das Netz angeschlossen wird, so wird i.d.R. der<br />

Inhaber der Erzeugungslizenz die Anschlussprojekte von den Kraftwerksgrenzen bis zu<br />

den System- bzw. Netzgrenzen ausführen müssen. Zu beachten s<strong>in</strong>d die Regelungen zu<br />

67


68<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

Abbildung 7: Erforderliche Anträge und Genehmigungen im Überblick:<br />

Antragsberechtigt: Alle natürlichen und juristischen Personen, die Ihren Sitz <strong>in</strong> der EU haben<br />

Zuständigkeiten:<br />

Ablauf:<br />

Gültigkeit:<br />

LIZENZ ZUR<br />

STROMERZEUGUNG<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>ister<br />

aufgrund der Stellungnahme<br />

der R.A.E. für alle EE-<br />

Kategorien<br />

Antragsstellung<br />

Gutachten der zuständigen<br />

Naturschutzbehörde im<br />

Bezug auf die<br />

Umweltverträglichkeit<br />

Stellungnahme der R.A.E.<br />

Diese wird dem<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>ister<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 4 Monaten<br />

nach Bekanntgabe der<br />

Antragsveröffentlichung<br />

vorgelegt<br />

Beschluss über die Erteilung<br />

der Lizenz wird <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 15 Tagen ab Vorlage der<br />

Stellungnahme der R.A.E.<br />

vom Entwicklungsm<strong>in</strong>ister<br />

gefasst<br />

Bis zu 25 Jahre, jedoch muss<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 24 Monaten<br />

e<strong>in</strong>e Anlagegenehmigung<br />

erteilt werden, sonst erfolgt<br />

der Lizenzverlust<br />

ANLAGEN-<br />

GENEHMIGUNG<br />

�Angebotsverfahren<br />

beim zuständigen<br />

Netzbetreiber<br />

�Anträge für die<br />

eigentliche<br />

Genehmigung bei der<br />

Regionaldirektion,<br />

beim jeweiligen<br />

Generalsekretär der<br />

jeweiligen Region<br />

Antragsstellung<br />

Antrag beim<br />

zuständigen<br />

Netzberteiber auf<br />

Angebot zum<br />

Anschluss an das Netz<br />

Naturschutzrechtliche<br />

E<strong>in</strong>griffsgenehmigung<br />

sowie<br />

Umweltverträglichkeis<br />

prüfung<br />

Stellung des Antrags<br />

auf Erhalt e<strong>in</strong>er<br />

Anlagengenehmigung<br />

Nach Erhalt der<br />

Anlagengenehmigung:<br />

Antrag auf Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es<br />

Anschlussvertrages<br />

Zwei Jahre und kann<br />

auf Antrag verlängert<br />

werden<br />

BETRIEBS-<br />

GENEHMIGUNG<br />

Anträge s<strong>in</strong>d bei der<br />

Regionaldirektion zu<br />

stellen und werden<br />

vom Generalsekretär<br />

der jeweiligen Region<br />

ausgestellt<br />

Antrag auf<br />

vorübergehenden<br />

Systemanschluss des<br />

Kraftwerks<br />

Probephase, <strong>in</strong> der das<br />

Kraftwerk an 15<br />

aufe<strong>in</strong>anderfolgenden<br />

Tagen problemlos <strong>in</strong><br />

Betrieb se<strong>in</strong> muss<br />

Kontrolle der<br />

technischen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen für die<br />

Anlage sowie die<br />

Sicherung der<br />

erforderlichen<br />

betrieblichen und<br />

technischen<br />

Eigenschaften<br />

Beantragung der<br />

Betriebsgenehmigung<br />

Betriebsgenehmigung<br />

gilt für 20 Jahre und<br />

kann um weitere 20<br />

Jahre verlängert werden


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

den Erweiterungsprojekten zum Anschluss an das Netz. Diese gehen nach Fertigstellung<br />

<strong>in</strong> das Eigentum des System- bzw. Netzbetreibers über. Der Anlagenbetreiber trägt <strong>in</strong><br />

Griechenland auch die Netzausbaukosten.<br />

�.�.2 Abnahme des erzeugten Stroms<br />

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Stromabnahmevertrages mit der DEI A.E. oder e<strong>in</strong>em nichtstaatlichen Stromanbieter<br />

(Power Purchase Agreement). Der Stromabnahmevertrag gilt für e<strong>in</strong>e Dauer<br />

von 10 Jahren und kann e<strong>in</strong>seitig durch schriftliche Erklärung des Erzeugers um<br />

weitere 10 Jahre verlängert werden, sofern e<strong>in</strong> entsprechender Antrag maximal<br />

����� ������� ���� ������� ���� ��������������� ���������� ������������ ������ ����<br />

Stromabnahmevertrag für Hybridkraftwerke gilt für e<strong>in</strong>e Dauer von 20 Jahren mit e<strong>in</strong>er<br />

Option zur Verlängerung. In Art. 12 des Gesetzes 3468/2006 wird e<strong>in</strong> gesetzliches<br />

Schuldverhältnis statuiert. Durch Beschluss des Entwicklungsm<strong>in</strong>isters und auf<br />

Vorschlag des zuständigen Betreibers und Stellungnahme der R.A.E. werden die Form,<br />

der Inhalt und die Erstellungsverfahren für die Verträge zum Stromkauf festgelegt.<br />

5.4.3. Höhe der E<strong>in</strong>speisevergütung<br />

Grundsätzlich wird bei der Festlegung der Vergütungszahlungen zum e<strong>in</strong>en zwischen<br />

der Energiequelle und dem Standort, und zum anderen zwischen den Anlagenleistungen<br />

differenziert. <strong>Es</strong> wird unterschieden zwischen der Integration von Kraftwerken im<br />

System bzw. Verbundnetz und der E<strong>in</strong>gliederung von Kraftwerken nicht an das<br />

Verbundsystem angeschlossener Inseln. Damit erfährt der Anlagenbau auf den<br />

griechischen Inseln e<strong>in</strong>e zusätzliche Förderung. Außerdem wird jährlich für die neu <strong>in</strong><br />

Betrieb genommenen Anlagen e<strong>in</strong> neuer, um e<strong>in</strong>en bestimmten Prozentsatz niedrigerer<br />

Vergütungssatz (Degression) gezahlt, von der Energieart abhängig ist und der über<br />

die gesamte Förderdauer für die betreffende Anlage gleich bleibt. Die garantierten<br />

Strompreise werden jedes Jahr durch Beschluss des Entwicklungsm<strong>in</strong>isteriums<br />

angeglichen, der auf Stellungnahme der R.A.E. h<strong>in</strong> ausgestellt wird.<br />

Die von den Stromabnehmern zu zahlende Vergütung bestimmt <strong>sich</strong> nach Kapital D<br />

des Gesetzes 3468/2006 (mit Ausnahme von Solarenergie; siehe nächstes Kapitel). Für<br />

Strom, der von EE-Anlagen erzeugt wird und <strong>in</strong> das Netz bzw. <strong>in</strong> das System e<strong>in</strong>gespeist<br />

ist auf monatlicher Basis der folgende Preis festzulegen: Die Preisfestlegung erfolgt auf<br />

69


70<br />

Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

����������������������������������������������������������������������������������<br />

bzw. System e<strong>in</strong>schließlich des Netzes der nicht an das Festland verbundenen Inseln<br />

absorbiert wird. Dies bedeutet im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

Strom aus Geothermie, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogase<br />

Die Vergütung beträgt 7,30 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und 8,46<br />

Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenem Netz/Inseln.<br />

Die E<strong>in</strong>speisevergütungen und Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für Solar- und W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong><br />

Griechenland s<strong>in</strong>d den nachfolgenden Artikeln zu entnehmen.<br />

KWK<br />

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Abwärme wird e<strong>in</strong>er Nutzung zugeführt, wodurch der Nutzungsgrad gegenüber<br />

herkömmlichen Kondensationskraftwerken beträchtlich erhöht wird.<br />

E<strong>in</strong>e Vergütung von 7,30 Cent pro Kilowattstunde im angeschlossenen Netz und<br />

8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenem Netz/Inseln wird für Strom<br />

�����������������������������������������������������������������������������������<br />

ist für den E<strong>in</strong>satz bestimmter Stoffe komb<strong>in</strong>ierbar. Das heißt, dass nur derjenige Anteil<br />

����������������������������������������������������������������������������������<br />

außerhalb der eigentlichen Anlage genutzt wird.<br />

�.� Gesellschaftsrechtliche Aspekte<br />

Die wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Bereich EE zu e<strong>in</strong>er Investition <strong>in</strong> Griechenland<br />

führen können, s<strong>in</strong>d vielfältig. Unabhängig von der Standortwahl zur Erbr<strong>in</strong>gung<br />

von Dienstleistungen oder der Inbetriebnahme e<strong>in</strong>es Kraftwerkes zur Erzeugung von<br />

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von den verfolgten wirtschaftlichen Zwecken und letztlich auch den steuerlichen<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen ab.


Rechtliche Rahmen-bed<strong>in</strong>gungen für Erneuerbare Energie-Investitionen<br />

71


6 Strom aus solarer<br />

72<br />

Strahlungsenergie<br />

- Die neuen Förderprogramme -<br />

Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

Georgios Theodorakis<br />

M.A. <strong>in</strong> International Economics<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer, Thessaloniki<br />

Projektteam B2B Renewable Energies<br />

Tel: +30 2310 327733<br />

Fax: +30 2310 327737<br />

Email: <strong>in</strong>fo@renewablesb2b.com<br />

Internet: www.renewablesb2b.com<br />

Strom aus solarer Strahlungsenergie wird entweder <strong>in</strong> Photovoltaik-Anlagen oder <strong>in</strong><br />

solarthermischen Kraftwerken gewonnen. Bei solarthermischen Kraftwerken wird durch<br />

Solarkollektoren Wasser erwärmt und dann mit e<strong>in</strong>em Wärmetauscher Dampf erzeugt,<br />

durch den e<strong>in</strong>e Turb<strong>in</strong>e mit Stromgenerator betrieben wird. In Griechenland können im<br />

Gegensatz zu Deutschland aufgrund der herrschenden Strahlungsverhältnisse sowohl<br />

solarthermische Kraftwerke als auch Photovoltaik-Anlagen s<strong>in</strong>nvoll e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Bei Photovoltaik-Anlagen wird die Sonnenstrahlung unmittelbar <strong>in</strong> Gleichstrom und dieser<br />

wiederum <strong>in</strong> Wechselstrom umgewandelt, bevor er <strong>in</strong> das Netz der allgeme<strong>in</strong>en Versorgung<br />

e<strong>in</strong>gespeist wird.<br />

Griechenland ist e<strong>in</strong> Land mit hohen Globalstrahlungsdaten und bietet daher beste<br />

Voraussetzungen für die Solarenergienutzung. Die Globalstrahlung <strong>in</strong> Griechenland<br />

projeziert auf die Horizontale entspricht durchschnittlich e<strong>in</strong>er Energiemenge zwischen<br />

1300 und 1700 kWh/m2 pro Jahr. Die durchschnittlichen E<strong>in</strong>strahlungswerte liegen damit<br />

um bis zu 40% höher als <strong>in</strong> Deutschland. Dabei hängt die E<strong>in</strong>strahlung nicht nur vom<br />

Breitengrad ab, Küstenregionen weisen z.B. e<strong>in</strong>e höhere E<strong>in</strong>strahlung auf, als das<br />

Landes<strong>in</strong>nere, wie auf folgender Abbildung abgelesen werden kann.


Abbildung 8: Jährliche Sonnene<strong>in</strong>strahlung <strong>in</strong> Griechenland<br />

Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

Quelle: JRC European Commission Solarradiation and JRC European Commission, Yearly sum of<br />

global irradiation on a horizontal surface, 2007<br />

Das Gesetz 3468/2006 und die dar<strong>in</strong> beschriebenen gesetzlich festgelegten<br />

M<strong>in</strong>destvergütungen für Solarstrom mit bis zu 500 €/Mwh sorgten für e<strong>in</strong>en starken<br />

Ansturm seitens <strong>in</strong>ländischer und ausländischer Investoren und e<strong>in</strong>en Antragsstau <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Regulierungsbehörde. Dieser Stau brachte den damaligen Entwicklungsm<strong>in</strong>ister Herrn<br />

Christos Folias dazu am 24.03.2008 der Energieregulierungsbehörde den Beschluss zu<br />

übermitteln, das Antragsverfahren bezüglich Photovoltaik-Stromerzeugungslizenzen bis auf<br />

unbestimmte Zeit auszusetzen. Jener Zeitraum sollte genutzt werden um die bereits<br />

e<strong>in</strong>gegangenen Anträge zu bearbeiten und um das Verfahren der Lizenzvergabe zu Gunsten<br />

der Antragssteller zu verändern.<br />

73


6.1 Das Neue Photovoltaikgesetz<br />

74<br />

Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

Am 15.01.2009 wurde vom griechischen Parlament schließlich das neue<br />

Photovoltaikgesetz, bezüglich der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen von Investitionen <strong>in</strong><br />

Photovoltaikanlagen und deren E<strong>in</strong>speisevergütungen <strong>in</strong> Griechenland verabschiedet.<br />

Die wichtigsten Verordnungen des neuen Gesetzes s<strong>in</strong>d die folgenden:<br />

1. Die bisher e<strong>in</strong>gegangenen Anträge auf Stromerzeugungslizenzen unterliegen<br />

e<strong>in</strong>em Zeitplan, <strong>in</strong> dem <strong>sich</strong> die griechische Energie-Regulierungsbehörde<br />

(R.A.E.) verpflichtet die Anträge zu prüfen. Daraufh<strong>in</strong> wird dem<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>ister<br />

unterbreitet.<br />

e<strong>in</strong>e Stellungnahme bezüglich der Lizenzerteilung<br />

Anträge auf Stromerzeugungslizenzen werden von der griechischen Energie-<br />

Regulierungsbehörde (R.A.E.) im Zeitplan wie folgt behandelt:<br />

Anträge, die bis zum 31.05.2007 e<strong>in</strong>gereicht wurden, werden bis zum<br />

31.12.2008,<br />

Anträge, die bis zum 30.06.2007 e<strong>in</strong>gereicht wurden, werden bis zum<br />

30.04.2009,<br />

Anträge, die bis zum 29.02.2008 e<strong>in</strong>gereicht wurden, werden bis zum<br />

31.12.2009 geprüft.<br />

2. Festlegung neuer M<strong>in</strong>destvergütungen pro e<strong>in</strong>gespeiste Kilowattstunde aus solarer<br />

Strahlungsenergie (siehe Tabelle auf der folgenden Seite). Die<br />

E<strong>in</strong>speisevergütungen s<strong>in</strong>d für 20 Jahre garantiert (auch für bereits bestehende<br />

Verträge) und unterliegen jährlich e<strong>in</strong>er 25%tigen Anpassung an die Inflationsrate<br />

des Vorjahres.<br />

Die Höhe der E<strong>in</strong>speisevergütung hängt vom Abschlussdatum des<br />

Stromabnahmevertrags mit dem griechischen Systemnetzbetreiber DESMIE A.E.<br />

ab (bei nicht angeschlossenen Netzen auf Inseln ist der Vertragspartner die<br />

staatliche Energiegesellschaft DEI A.E.).<br />

Voraussetzung hierfür ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der Kraftwerkbetreiber se<strong>in</strong>e Anlage<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss an das Netz anschließt (für<br />

Anlagen mit Leistungen größer als 10 MWp verdoppelt <strong>sich</strong> die Frist auf 36<br />

Monate). Wird diese Frist überschritten erfolgt e<strong>in</strong>e Senkung der Vergütung auf<br />

das Vergütungsniveau des jeweiligen Datums der Inbetriebnahme der Anlage.<br />

Dies bedeutet, dass die aktuellen E<strong>in</strong>speisevergütungen bis 2011 bestehen bleiben.<br />

3. Das neue Gesetz sieht die Durchführung von Ausschreibungen für Projekte mit<br />

Leistungen größer als 10 MWp vor. Details zur Durchführung diese<br />

Ausschreibungen werden <strong>in</strong>nerhalb des Jahres 2009 veröffentlicht.


Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

4. Für Dachanlagen wurde im Mai 2009 von der griechischen Regierung e<strong>in</strong><br />

separates Förderprogramm erstellt und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesetzesentwurf, welcher <strong>sich</strong> an<br />

dem deutschen Gesetz orientiert, veröffentlicht. Die Zusammenfassung ist dem<br />

nachfolgenen Abschnitt zu entnehmen.<br />

5. Die Übertragung von Stromerzeugungslizenzen kann erst ab Inbetriebnahme der<br />

Anlage erfolgen.<br />

Tabelle 11: M<strong>in</strong>destvergütungen für Solaranlagen*<br />

*A/B: Preis €/Mwh im angeschlossenem Netz (Festland)<br />

�/� Preis €/Mwh im nicht- angeschlossenem Netz (Inseln)<br />

�<br />

Durch die gesetzlich festgelegten M<strong>in</strong>destvergütungen für Solarstrom soll deren Nutzung<br />

speziell gefördert werden, da <strong>in</strong> Solarenergietechnologien e<strong>in</strong> großes zu erschließendes<br />

Potenzial für die klimaschonende Energieversorgung <strong>in</strong> Griechenland gesehen wird.<br />

Gleichzeitig soll e<strong>in</strong>e zusätzliche Perspektive für den Anlagenbau auf den griechischen<br />

Inseln geboten werden.<br />

6.2 Das neue Gesetz zur Förderung von privaten PV-<br />

Dachanlagen auf Wohngebäuden <strong>in</strong> Griechenland<br />

Am 01.07.2009 tritt das bereits allseits erwartete neue Gesetz zur Förderung von PV-<br />

Dachanlagen auf Wohngebäuden und kle<strong>in</strong>eren Gewerbebetrieben <strong>in</strong> Kraft. Dabei steht vor<br />

allem e<strong>in</strong> schnelles und unbürokratisches Antrags- und Genehmigungsverfahren im<br />

Vordergrund. Vor allem für Privatpersonen ist die für 25 Jahre garantierte<br />

E<strong>in</strong>speisevergütung von 0,55 €/kW außerordentlich <strong>in</strong>teressant.<br />

75


76<br />

Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

Die oben genannte E<strong>in</strong>speisevergütung ist bis zum Jahr 2011 gültig und wird dann<br />

schrittweise herabgesetzt. Anträge für e<strong>in</strong>e solche Förderung könnten bis zum 31.12.2019<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen dieses Gesetzes <strong>in</strong> Kürze dargestellt<br />

werden.<br />

Das neue Gesetz soll vorwiegend natürlichen Personen die Möglichkeit geben den von<br />

ihren PV-Anlagen produzierten Strom <strong>in</strong> das Stromnetz e<strong>in</strong>zuspeisen und dafür vom<br />

Strombetreiber vergütet zu werden. Daneben besteht diese Möglichkeit der Förderung auch<br />

für juristische Personen mit kle<strong>in</strong>eren Betrieben, die den erzeugten Strom vorwiegend für<br />

ihr Gewerbe nutzen.<br />

E<strong>in</strong>e Förderung ist grundsätzlich nur auf dem griechischen Festland möglich. Auf den<br />

Inseln ist e<strong>in</strong>e Förderung nicht möglich, da diese nicht an das zentrale Stromnetz<br />

angeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

Die von der jeweiligen Anlage produzierte Strommenge darf dabei e<strong>in</strong>e Förderungmenge<br />

von 10 kW nicht übersteigen. Weiterh<strong>in</strong> darf ke<strong>in</strong>e anderweitige Förderung im Bezug auf<br />

die Stromerzeugung für das Wohngebäude bestehen.<br />

Der produzierte Strom aus der PV-Dachanlage wird <strong>in</strong> das zentrale Stromnetz e<strong>in</strong>gespeist.<br />

Mit dem jeweiligen Stromanbieter, entweder der DEI A. E. oder e<strong>in</strong>em der privaten<br />

Stromanbieter, schließt der Anlagenbetreiber e<strong>in</strong>en Stromabnahmevertrag zu den oben<br />

genannte Konditionen ab. Die Zahlung der genannten 0,55 €/kW bleiben über den Zeitraum<br />

von 25 Jahren stabil.<br />

Ist der Vertrag geschlossen, muss die Anlage <strong>in</strong>nerhalb der nächsten 6 Monate <strong>in</strong> Betrieb<br />

genommen werden.<br />

Verändern <strong>sich</strong> die Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude, rückt der Rechtsnachfolger mit<br />

allen Rechten und Pflichten <strong>in</strong> die Stellung des vorherigen Eigentümers e<strong>in</strong>.<br />

Das Ablesen der produzierten Energie erfolgt zusammen mit dem Ablesen der durch den<br />

Betreiber verbrauchten Energie. Anschließend f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Verrechnung des produzierten<br />

Stroms mit dem durch den Anlagenbetreiber verbrauchten Strom statt.<br />

E<strong>in</strong>speisevoraussetzungen im E<strong>in</strong>zelnen:<br />

Die PV- Anlage wird an das Schwachstromnetz angeschlossen. Dabei werden die bereits<br />

bestehenden Stromnetze der DEI A.E.genutzt.<br />

Folgende Unterlagen müssen für die E<strong>in</strong>speisung bei der DEI A.E. e<strong>in</strong>gereicht werden:<br />

- die Daten des Betreibers der Anlage<br />

- Daten bezüglich der Installation der Anlage<br />

- Daten der PV-Anlage<br />

- sowie weitere technische Angaben


Strom aus solarer Strahlungsenergie<br />

S<strong>in</strong>d alle erforderlichen Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht, werden diese von der DEI A.E. untersucht.<br />

20 Tage nach E<strong>in</strong>reichung der Unterlagen unterbreitet diese dem Antragssteller e<strong>in</strong><br />

Angebot zu Anschluss an das Netz. Der Antragssteller hat die Möglichkeit <strong>in</strong>nerhalb von<br />

drei Monaten dieses Angebot anzunehmen.<br />

Innerhalb von 20 Tagen nachdem der Antragsteller das Angebot unterschrieben hat, wird<br />

die Anlage durch die DEI A.E. an das Stromnetz angeschlossen.<br />

Nachdem der Anschlussvertrag unterzeichnet ist, muss letztendlich nur noch e<strong>in</strong> Antrag auf<br />

Abschluss e<strong>in</strong>es Verrechnungsvertrag geschlossen werden. Dieser Vertrag be<strong>in</strong>haltet die<br />

Auszahlungsmodalitäten und ist ebenfalls bei der DEI A.E. oder dem jeweiligen Anbieter<br />

zu stellen. Innerhalb von 15 Tagen wird auch dieser Antrag bearbeitet.<br />

Damit e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>speisung erfolgen kann, muss bei der DEI A.E. als zentralen Stromanbieter<br />

noch folgende Unterlagen e<strong>in</strong>gereicht werden:<br />

� Kopie des Verrechnungsvertrages<br />

� Ver<strong>sich</strong>erung des Unternehmens, dass die Anlage e<strong>in</strong>gebaut hat, dass diese nach<br />

dem jetzigen Stand der Technik e<strong>in</strong>wandfrei funktioniert.<br />

Die Anträge können dem Anhang des Gesetzestextes entnommen werden, die bei der AHK<br />

Griechenland erhältlich s<strong>in</strong>d.<br />

77


7 W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong><br />

Griechenland<br />

78<br />

-Status Quo und<br />

Geschäftsmöglichkeiten-<br />

W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hoffmann<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer, Thessaloniki<br />

Projektteam B2B Renewable Energies<br />

Tel: +30 2310 32 7733<br />

Fax: +30 2310 32 7737<br />

Email:matthias.hoffmann@renewablesb2b.com<br />

Internet: www.renewablesb2b.com<br />

7.1 Entwicklung des W<strong>in</strong>denergiemarktes <strong>in</strong> Griechenland<br />

Griechenland, e<strong>in</strong>e Meeres-Nation, hat schon immer den Nutzen des W<strong>in</strong>des zu schätzen<br />

gewusst. Alle<strong>in</strong> die Stärke der W<strong>in</strong>de ist so enorm, dass diese schon vor 2.500 Jahren zum<br />

festen Bestandteil der griechischen Mythologie wurden. So begannen die Griechen sehr<br />

früh, die W<strong>in</strong>dkraft vor allem im Bereich der Schifffahrt zu erforschen, um den Seehandel<br />

mit anderen Völkern im Mittelmeerraum voranzutreiben.<br />

Die heutigen Möglichkeiten, W<strong>in</strong>denergie zur Energieerzeugung zu nutzen, s<strong>in</strong>d so<br />

vielfältig wie <strong>in</strong> nur wenigen anderen Ländern: Griechenland hat 3.000 Inseln, davon auch<br />

e<strong>in</strong>ige ohne Netzanschluss. Hier stellen W<strong>in</strong>denergieanlagen e<strong>in</strong>e kostengünstige, flexible<br />

und vor allem unabhängig machende Energiequelle dar. Bereits 1983 baute der griechische<br />

Stromversorger Public Power Corporation auf der Insel Kythnos den ersten W<strong>in</strong>dpark <strong>in</strong><br />

Griechenland, vielleicht sogar e<strong>in</strong>en der ersten W<strong>in</strong>dparks weltweit. Heute, 26 Jahre nach<br />

Errichtung der fünf 20-Kilowatt-W<strong>in</strong>dkraftanlagen auf Kythnos beträgt die <strong>in</strong>stallierte Kraft<br />

aus W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> Griechenland bereits über 1.000 Megawatt und liegt doch noch weit<br />

h<strong>in</strong>ter dem Potential und den Erwartungen zurück.<br />

Zum<strong>in</strong>dest hat die W<strong>in</strong>denergie derzeit den größten Anteil an den erneuerbaren<br />

Energiequellen im Lande und gilt als s<strong>in</strong>nvolle Ergänzung zur herkömmlichen<br />

Energieerzeugung. Die Energieerzeugung aus W<strong>in</strong>dkraft unterliegt <strong>in</strong> den letzen Jahren<br />

e<strong>in</strong>em stetigen Wachstum, <strong>was</strong> folgende Abbildung veranschaulicht:


W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland<br />

Abbildung 9: Installierte Kraft der W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> Griechenland 1997- 2007<br />

Waren im Jahre 2004 noch 468 MW an W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong>stalliert, betrug die <strong>in</strong>stallierte<br />

Leistung aus W<strong>in</strong>denergie im Jahre 2007 bereits 873 MW. Anfang des Jahres 2009 betrug<br />

die <strong>in</strong>stallierte Kraft aus W<strong>in</strong>denergie <strong>in</strong> Griechenland 985 MW, <strong>was</strong> e<strong>in</strong>er Wachstumsrate<br />

von über 50 % <strong>in</strong> 5 Jahren entspricht. Alle<strong>in</strong> im Jahre 2006 betrug die neu <strong>in</strong>stallierte<br />

Leistung 172 MW, bei ca. 1.100 W<strong>in</strong>dkraftanlagen. Zwischen den Jahren 2006 und 2008<br />

wurden ca. 4.000 W<strong>in</strong>dkraftanlagen neu <strong>in</strong>stalliert. Für Ende des Jahres 2008 werden <strong>in</strong> den<br />

folgenden Abbildungen die Projektentwickler, Hersteller sowie die regionale Verteilung der<br />

W<strong>in</strong>dkraftanlagen dargestellt. Die Angaben zu Kapazität, Anzahl der Anlagen und der<br />

prozentualen Verteilung stellen kumulierte Werte bis zum Ende des Jahres 2008 dar:<br />

79


80<br />

W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland<br />

Abbildung 10: Entwickler von W<strong>in</strong>dparkprojekten <strong>in</strong> Griechenland zum Ende des<br />

Jahres 2008<br />

Entwickler<br />

Kapazität<br />

(MW) Anzahl Anteil (%)<br />

ROKAS RENEWABLES<br />

(IBERDROLA) 210 278 21,30%<br />

EDF EN SA & Co 149,35 59 15,20%<br />

TERNA SA 141,97 126 14,40%<br />

ENEL 86,23 99 8,80%<br />

BABCOCK & BROWN 42 14 4,30%<br />

Eunice 40 20 4,10%<br />

PPC RENEWABLES 36,25 150 3,70%<br />

ACCIONA 34,85 41 3,50%<br />

ELLINIKI TECHNODOMIKI<br />

SA 29,5 43 3,00%<br />

ENERCON HELLAS SA 27,5 55 2,80%<br />

ENERGI E2 20,4 34 2,10%<br />

MYTILINAIOS GRUPPE 17 20 1,70%<br />

POLYPOTAMOS SA 12 20 1,20%<br />

PLASTIKA OF CRETE 11,9 14 1,20%<br />

ENVITEC RES SA 10,8 18 1,10%<br />

VERSCHIEDENE 115,21 176 11,70%<br />

GESAMT 984,96 1167 100%<br />

Abbildung 11: Hersteller von W<strong>in</strong>dkraftanlagen <strong>in</strong> Griechenland zum Ende des<br />

Jahres 2008<br />

Hersteller Kapazität (MW) Anzahl Anteil (%)<br />

VESTAS 410,37 305 41,70%<br />

BONUS 193 258 19,60%<br />

NEG Micon (VESTAS) 117,28 149 11,90%<br />

ENERCON 148,99 199 15,10%<br />

NORDEX 28,5 45 2,90%<br />

ZOND 18,53 40 1,90%<br />

GAMESA 31,45 37 3,20%<br />

JACOBS 12 20 1,20%<br />

HMZ WINDMASTER 10,8 36 1,10%<br />

NEDWIND 5 10 0,50%<br />

EAB WINDMATIC 3,92 50 0,40%<br />

NORDTANK 1,25 5 0,10%<br />

TACKE 1,5 3 0,20%<br />

OA 1,1 2 0,10%<br />

WINCON 0,65 6 0,10%<br />

MICON 0,63 2 0,10%<br />

GESAMT 984,955 1167 100%


W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland<br />

Abbildung 12: W<strong>in</strong>dkraftanlagen <strong>in</strong> Griechenland zum Ende des Jahres 2008 nach<br />

Regionen<br />

Region<br />

Kapazität<br />

(MW) Anzahl Anteil (<strong>in</strong> %)<br />

Ostmakedonien und Thrakien 214,55 187 21,80%<br />

Zentralgriechenland und Evia 275,85 380 28,00%<br />

Kreta 152,4 246 15,50%<br />

Pelepones 207,85 109 21,10%<br />

Südägäis 40,39 76 4,10%<br />

Nordägäis 30,2 116 3,10%<br />

Thessalien 17 20 1,70%<br />

Ionische Inseln 43,6 27 4,40%<br />

Attika 3,12 6 0,30%<br />

Gesamt 984,96 1167 100%<br />

Dennoch reicht die bisher <strong>in</strong>stallierte Kapazität nur für e<strong>in</strong>en der h<strong>in</strong>teren Plätze im<br />

europäischen Vergleich, obwohl die gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen sowie die<br />

W<strong>in</strong>dverhältnisse weitaus größere Potentiale bieten. Ange<strong>sich</strong>ts der enormen<br />

W<strong>in</strong>dgeschw<strong>in</strong>digkeiten (vgl. Abbildung 5) besteht e<strong>in</strong> gutes Ertragspotential, s<strong>in</strong>d doch an<br />

e<strong>in</strong>träglichen Standorten Geschw<strong>in</strong>digkeiten im Jahresmittel von acht Metern <strong>in</strong> der<br />

Sekunde <strong>in</strong> Nabenhöhe messbar. Weiterh<strong>in</strong> verfügt Griechenland über 15.000 km Küste,<br />

davon 4.100 km am Festland und stellt somit e<strong>in</strong>en äußerst geeigneten Standort für<br />

W<strong>in</strong>dparks dar.<br />

In der Bucht von Marathon plant e<strong>in</strong> Firmenkonsortium derzeit Griechenlands größten<br />

Offshore-W<strong>in</strong>dpark. Zwei Kilometer vor der Küste soll auf e<strong>in</strong>er Fläche von 4.200 Hektar<br />

e<strong>in</strong> W<strong>in</strong>dpark mit 90 W<strong>in</strong>dgeneratoren mit e<strong>in</strong>er Leistung von fünf Megawatt pro Anlage<br />

entstehen. Mittels Unterseekabel soll der Strom zum Festland geleitet und <strong>in</strong>s Netz<br />

e<strong>in</strong>gespeist werden. Allerd<strong>in</strong>gs wächst der Widerstand aus der Bevölkerung. Diese<br />

befürchtet Lärmbelästigung sowie e<strong>in</strong>e Dezimierung des lokalen Fischbestandes. E<strong>in</strong>e<br />

Entscheidung der zuständigen M<strong>in</strong>isterien über das Vorhaben steht noch aus (Stand: Juni<br />

2009).<br />

81


82<br />

W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland<br />

Abbildung 13: Karte mit durchschnittlicher W<strong>in</strong>dstärke <strong>in</strong> Meter pro Sekunde<br />

7.2 Förderung<br />

Bei der W<strong>in</strong>denergie richtet <strong>sich</strong> die Vergütung nicht nach der Anlagenleistung. <strong>Es</strong> wird für<br />

Anlagen jeder Größe e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Vergütung gezahlt.<br />

Diese beträgt für im Jahr 2006 <strong>in</strong> Betrieb genommene Anlagen 7,3 Cent pro Kilowattstunde<br />

im angeschlossenen Netz und 8,46 Cent pro Kilowattstunde bei nicht angeschlossenen<br />

Inseln. Der Gesetzgeber fördert Offshore-W<strong>in</strong>danlagen, <strong>in</strong>dem er e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Vergütung von 9,0 Cent pro Kilowattstunde zahlt.<br />

Anlagen auf dem Festland, sog. Onshore-Anlagen, spielen <strong>in</strong> der Praxis die größte Rolle<br />

und erhalten e<strong>in</strong>e zusätzliche Förderung bei der Erschließung der nicht an das<br />

Verbundsystem angeschlossenen Inseln. In der Zukunft wird der Bau weiterer Anlagen vor<br />

allem auf dem Meer stattf<strong>in</strong>den, wenn die Standorte auf dem Land gut erschlossen s<strong>in</strong>d und<br />

auch durch Repower<strong>in</strong>g nur noch begrenzte Leistungszuwächse erzielt werden können.<br />

7.3 Geschäftsmöglichkeiten<br />

Betrachtet man die vom griechischen Staat selbst formulierten Ziele, bis zum Jahr 2010<br />

mehr als 3000 MW aus W<strong>in</strong>denergie zu <strong>in</strong>stallieren, stellt <strong>sich</strong> beim Anblick der aktuell<br />

erreichten W<strong>in</strong>dkraftkapazität jedoch die Frage, ob dieses Vorhaben noch zu realisieren ist.<br />

In Bezug auf die 2020-Ziele der Europäischen Union rechnet der griechische<br />

W<strong>in</strong>denergieverband (HWEA) auf Grundlage der heutigen technologischen und


W<strong>in</strong>dkraft <strong>in</strong> Griechenland<br />

wirtschaftlichen Entwicklung für diese Zielerreichung mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>stallierten Kapazität von<br />

ca. 10.000 MW. H<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der erwarteten Sanktionierung Griechenlands bei<br />

Nichterreichung der EU-Auflagen und des im Vergleich zu anderen europäischen Ländern<br />

eher schwach entwickelten W<strong>in</strong>denergiemarktes, eröffnen <strong>sich</strong> für deutsche Unternehmen<br />

Chancen und Potentiale <strong>in</strong> Bezug auf die Markterschließung.<br />

In Griechenland <strong>in</strong>teressieren <strong>sich</strong> seit Inkrafttreten der oben beschriebenen Energie- und<br />

Fördergesetze immer mehr Investoren für W<strong>in</strong>denergieprojekte. In diesem Sektor besteht<br />

zur Zeit noch e<strong>in</strong> enormes Defizit. Der Nachholbedarf ist hier ähnlich ausgeprägt wie <strong>in</strong> der<br />

Solarenergie.<br />

Nur wenige griechische Unternehmen verfügen jedoch über das Potential, größere Projekte<br />

eigenständig durchzuführen. Die notwendigen Technologien, Produkte, Know-how sowie<br />

das Kapital müssen <strong>in</strong> der Regel importiert werden, so dass <strong>sich</strong> für deutsche Unternehmen<br />

die Chance ergibt, <strong>sich</strong> als Investoren, Logistiker, Zulieferer, Projektentwickler oder<br />

F<strong>in</strong>anzdienstleister <strong>in</strong> diesem äußerst zukunftsträchtigen Markt zu etablieren. Die<br />

Abhängigkeit von ausländischen Unternehmen lässt <strong>sich</strong> bereits aus den oben aufgeführten<br />

Abbildungen erkennen.<br />

<strong>Es</strong> stellt <strong>sich</strong> die Frage, ob deutsche Unternehmen grundsätzlich unternehmensunspezifische<br />

Wettbewerbsvorteile gegenüber ausländischen Konkurrenten genießen:<br />

generell werden <strong>in</strong> Griechenland Produkte und Dienstleistungen aus Deutschland präferiert.<br />

E<strong>in</strong>erseits, weil Deutschland traditionell der wichtigste Handelspartner Griechenlands ist<br />

und griechische Importe <strong>in</strong> Deutschland von Bedeutung s<strong>in</strong>d; andererseits, weil deutsche<br />

Technologien <strong>in</strong> vielen Teilen der Wertschöpfungskette <strong>in</strong>nerhalb des W<strong>in</strong>denergiesektors<br />

weltweit führend s<strong>in</strong>d. Der gute Ruf deutscher Technologien <strong>in</strong> Zusammenhang mit der<br />

Kooperationsnotwendigkeit griechischer Unternehmen bietet e<strong>in</strong> breites Tätigkeitsfeld und<br />

vielfältige Chancen für deutsche Unternehmen.<br />

An dieser Stelle ist die Besonderheit herauszustellen, dass die griechische Industrie<br />

hauptsächlich aus kle<strong>in</strong>en und mittelständischen Unternehmen besteht, die meist nicht über<br />

die Personalstärke und das Know-How verfügen, aktiv ausländische Geschäftspartner zu<br />

f<strong>in</strong>den. Die AHK Griechenland forciert seit Jahren die deutsch-griechischen<br />

Geschäftsbeziehungen und konnte hierbei grundlegende Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für<br />

Kooperationen schaffen.<br />

83


8 Unternehmensgründung<br />

84<br />

nach Griechischem Recht<br />

8.1 E<strong>in</strong>führung<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Dr. Georgios Karamanidis<br />

Anwaltskanzlei Karamanidis & Partner<br />

Dr. jur. Universität Freiburg i. Br.<br />

Tsimiski 31, GR 54624 Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 25 20 30<br />

Fax: +30 2310 25 26 25<br />

Email: gkaram@otenet.gr<br />

Die Ausübung e<strong>in</strong>er unternehmerischen Tätigkeit <strong>in</strong> Griechenland wird nicht von e<strong>in</strong>em<br />

e<strong>in</strong>heitlichen Gesetzestext geregelt. Im griechischen Recht gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von Gesetzen,<br />

die handels-, gesellschafts-, steuer- und ver<strong>sich</strong>erungsrechtliche Bestimmungen enthalten<br />

und welche den rechtlichen Rahmen wiedergeben, <strong>in</strong>nerhalb dessen <strong>sich</strong> die <strong>in</strong>teressierte<br />

natürliche oder juristische Person bewegen muss, um e<strong>in</strong>e unternehmerische Tätigkeit<br />

auszuüben .<br />

8.2 Gründung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelkaufmännischen Unternehmens<br />

Die natürliche Person, welche als Kaufmann <strong>in</strong>nerhalb des griechischen Hoheitsgebiets<br />

aktiv werden möchte, muss zum Zwecke der Gründung e<strong>in</strong>es Unternehmens u.a. folgende<br />

Handlungen vornehmen: a) E<strong>in</strong>reichung der Erklärung zur Betriebsaufnahme beim<br />

zuständigen F<strong>in</strong>anzamt am Ort, <strong>in</strong> welchem die Person die handelsrechtliche Tätigkeit<br />

ausüben wird, b) E<strong>in</strong>tragung im Firmennamenprotokoll der zuständigen Industrie und<br />

Handelskammer und c) E<strong>in</strong>schreibung beim zuständigen Ver<strong>sich</strong>erungsträger.<br />

Die aus gewerblicher Tätigkeit hervorgehenden E<strong>in</strong>kommen werden stufenweise besteuert.<br />

Für E<strong>in</strong>kommen, die <strong>in</strong>nerhalb des Jahres 2009 bezogen worden s<strong>in</strong>d, liegt der Höchstsatz<br />

bei 40%.<br />

8.3 Gründung e<strong>in</strong>es Unternehmens <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Gesellschaft<br />

8.3.1 Die Rechtsformwahlfreiheit und ihre Grenzen<br />

Nach griechischem Gesellschaftsrecht bleibt die Wahl der Rechtsform der zu gründenden<br />

Gesellschaft grundsätzlich dem privaten Willen überlassen. Die <strong>in</strong>teressierten Personen<br />

s<strong>in</strong>d berechtigt, e<strong>in</strong>e der folgenden acht Gesellschaftsformen des Handelsrechts zu wählen:<br />

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, die Genossenschaft und die Reederei. Diese Beschränkung ergibt <strong>sich</strong> aus dem<br />

Numerus- clausus – Pr<strong>in</strong>zip der Gesellschaften des griechischen Handelsrechts.


Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Neben dem Numerus- clausus – Pr<strong>in</strong>zip, werden bei der Wahl der Rechtsform der<br />

Gesellschaft E<strong>in</strong>schränkungen auch durch besondere Vorschriften des Handelsrechts<br />

auferlegt. Somit wird beispielsweise <strong>in</strong> speziellen Gesetzen vorgesehen, dass e<strong>in</strong>ige<br />

Gewerbearten nur von Gesellschaften e<strong>in</strong>er bestimmten Rechtsform betrieben werden<br />

können. So kann z.B. das Ver<strong>sich</strong>erungs- und Bankgewerbe <strong>in</strong> der Regel nur durch e<strong>in</strong>e<br />

Aktiengesellschaft ausgeübt werden.<br />

8.3.2 Unterteilung der Gesellschaften des Handelsrechts<br />

Die grundlegenden Merkmale jeder Gesellschaftsform werden größtenteils vom<br />

griechischen Gesetzgeber bestimmt. Insbesondere <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>ige Gesellschaftsformen,<br />

wie z.B. die Aktiengesellschaft, stellen die gesetzlichen Bestimmungen weitgehend<br />

zw<strong>in</strong>gendes Recht dar. Gemäß deren Merkmalen, können die Gesellschaften u.a. wie folgt<br />

unterteilt werden:<br />

A. Personen- und Kapitalgesellschaften<br />

Bei den Personengesellschaften stützt <strong>sich</strong> die Erreichung des Gesellschaftszwecks auf die<br />

persönliche Mitwirkung der Gesellschafter. Grundsätzliche Merkmale der<br />

Personengesellschaften: a) die Gesellschaftereigenschaft ist <strong>in</strong> der Regel nicht übertragbar,<br />

b) die Änderungen <strong>in</strong> Bezug auf die Personen der Gesellschafter (Tod, Konkurs etc.) führen<br />

grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, c) unbegrenzte Haftung der Gesellschafter<br />

für die Gesellschaftsschulden, d) die Gesellschaftsangelegenheiten werden grundsätzlich<br />

von den Gesellschaftern selbst verwaltet, e) relative Gleichheit zwischen den<br />

Gesellschaftern, f) Treupflicht <strong>in</strong> den Innenverhältnissen der Gesellschafter.<br />

Bei den Kapitalgesellschaften stützt <strong>sich</strong> die Erreichung des Gesellschaftszwecks auf die<br />

f<strong>in</strong>anzielle Mitwirkung der Gesellschafter. Merkmale dieser Gesellschaftsart: a) bei diesen<br />

Gesellschaften s<strong>in</strong>d die Gesellschafter nicht an der Verwaltung der Gesellschaft beteiligt<br />

(mit der Verwaltung werden besondere Gesellschaftsgremien beauftragt, die dafür gewählt<br />

werden), b) die Gesellschafter haften für die Gesellschaftsverpflichtungen lediglich bis zum<br />

ihrerseits beigetragenen Kapital, c) die Änderungen <strong>in</strong> Bezug auf die Personen der<br />

Gesellschafter haben ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf das Bestehen der Gesellschaft, d) die Beschlüsse<br />

des obersten Organs werden mit Kapitalmehrheit gefasst, e) zwischen den Gesellschaftern<br />

besteht grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Treupflicht und f) das Ausmaß der Gesellschafterrechte<br />

entspricht der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>lage der Gesellschafter.<br />

E<strong>in</strong>e Personengesellschaft ist <strong>in</strong>sbesondere die offene Handelsgesellschaft und e<strong>in</strong>e<br />

Kapitalgesellschaft ist <strong>in</strong>sbesondere die Aktiengesellschaft. Die restlichen<br />

Gesellschaftsformen haben e<strong>in</strong>en gemischten Charakter.<br />

B. Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit und Gesellschaften ohne<br />

Rechtspersönlichkeit.<br />

Mit Ausnahme der stillen Gesellschaft und der Reederei, verfügen sämtliche<br />

Gesellschaften des Handelsrechts über Rechtspersönlichkeit.<br />

85


86<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

8.3.3 Vergleichender Überblick über das griechische & deutsche<br />

Gesellschaftsrecht<br />

� Aus dem Vergleich des griechischen und des deutschen Gesellschaftsrechts wird<br />

er<strong>sich</strong>tlich, dass die beiden Rechtsordnungen wesentliche Ähnlichkeiten auf dem<br />

Gebiet des Gesellschaftsrechts aufweisen. Insbesondere weisen die von beiden<br />

Rechten anerkannten Gesellschaftsformen große Ähnlichkeiten auf und die<br />

entsprechenden Rechtsvorschriften stehen <strong>in</strong> wesentlichen Punkten e<strong>in</strong>ander sehr<br />

nahe. Die bestehenden Ähnlichkeiten schließen jedoch nicht aus, dass e<strong>in</strong>zelne<br />

Themenbereiche <strong>in</strong> jeder Rechtsordnung anders geregelt werden.<br />

� Somit und <strong>in</strong> Bezug auf die im Folgenden beschriebenen üblichsten<br />

Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG) s<strong>in</strong>d unter anderem folgende<br />

Unterschiede zwischen den <strong>in</strong> beiden Rechtsordnungen geltenden Vorschriften zu<br />

erwähnen:<br />

� Nach griechischem Recht haben die OHG und die KG e<strong>in</strong>e eigenständige<br />

Rechtspersönlichkeit. (Das Bestehen oder Nichtbestehen e<strong>in</strong>er<br />

Rechtspersönlichkeit hat jedoch ke<strong>in</strong>e praktische Bedeutung, da o.g.<br />

�<br />

Gesellschaften nach deutschem Recht sowohl Rechtsfähigkeit als auch<br />

Parteifähigkeit besitzen.)<br />

Obwohl die griechische GmbH e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft ist, werden die<br />

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit doppelter Mehrheit gefasst, d.h.<br />

sowohl mit Personen- als auch mit Kapitalmehrheit.<br />

� Organe der nach griechischem Recht gegründeten AG s<strong>in</strong>d lediglich die<br />

Generalversammlung und der Vorstand. Das Bestehen e<strong>in</strong>es dritten Organs, wie<br />

z.B. der Auf<strong>sich</strong>tsrat, ist im griechischen Recht nicht vorgesehen.<br />

8.3.4 Die geläufigsten Gesellschaftsformen<br />

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />

Die OHG wird hauptsächlich durch die entsprechenden Vorschriften (s. Art. 20 – 22, 39, 41<br />

– 44, 46) des Handelsgesetzes (Königliches Dekret vom 19.04./01.05.1835) <strong>in</strong> dessen<br />

heutiger Fassung geregelt. Ergänzend werden auch die Vorschriften des BGB über die<br />

bürgerliche Gesellschaft (Art. 741 ff. BGB), sowie die Vorschriften über die juristischen<br />

Personen (Art. 61 ff. BGB) angewandt.<br />

Grundcharakteristika<br />

E<strong>in</strong>e OHG ist diejenige Handelsgesellschaft, deren Mitglieder für die Gesellschaftsschulden<br />

direkt, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten haften. Die<br />

OHG eignet <strong>sich</strong> für das Betreiben von kle<strong>in</strong>en Unternehmen. In e<strong>in</strong>er OHG schließen <strong>sich</strong><br />

zumeist Gesellschafter zusammen, zwischen denen e<strong>in</strong> Vertrauensverhältnis besteht und<br />

welche bereit s<strong>in</strong>d, <strong>sich</strong> für die Erreichung des geme<strong>in</strong>samen Zweckes e<strong>in</strong>zusetzen.


Gründung<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Zur Gründung der OHG, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

� i) Die Mitwirkung zum<strong>in</strong>dest zweier natürlicher bzw. juristischer Personen.<br />

� ii) Der Abschluss e<strong>in</strong>es schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der die<br />

Betriebsbed<strong>in</strong>gungen der Gesellschaft (Satzung) enthält. <strong>Es</strong> genügt e<strong>in</strong>e private<br />

schriftliche Vere<strong>in</strong>barung, es sei denn, die Art der E<strong>in</strong>lage erfordert e<strong>in</strong>e notarielle<br />

Beurkundung, wie dies bei E<strong>in</strong>lage von Immobilien der Fall ist.<br />

� iii) Inhalt des Gesellschaftsvertrages:<br />

� Zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftervertrags gehören die Namen und die<br />

Unterschriften der Vertragsparteien, der Zweck, der Sitz und der Firmenname der<br />

zu gründenden Gesellschaft.<br />

� Der Firmenname besteht aus den Namen aller oder e<strong>in</strong>iger oder sogar lediglich<br />

e<strong>in</strong>es der Gesellschafter und muss mit Angaben ergänzt werden, die auf die<br />

Gesellschafterbeziehung h<strong>in</strong>deuten, wie z.B. „und Co” oder „offene<br />

Handelsgesellschaft” oder „OHG”.<br />

� In der Satzung können weitere Vere<strong>in</strong>barungen be<strong>in</strong>haltet se<strong>in</strong>, die von den<br />

dispositiven Gesetzesvorschriften abweichen, oder im Gesetz nicht vorgesehen<br />

werden. In Bezug auf die Regelung der Innenverhältnisse der Gesellschafter, d.h.<br />

<strong>in</strong> Bezug auf deren Rechte und Pflichten, besteht weitgehend Vertragsfreiheit.<br />

Somit kann, abweichend von der Gesetzesregelung, dass jeder Gesellschafter<br />

alle<strong>in</strong> die Gesellschaft verwalten und vertreten kann, <strong>in</strong> der Satzung beispielsweise<br />

festgesetzt werden, dass die Gesellschafter geme<strong>in</strong>sam handelnd die Gesellschaft<br />

b<strong>in</strong>den können bzw. es kann bestimmt werden, dass die Verwaltung und<br />

Vertretung der Gesellschaft auf e<strong>in</strong>ige oder auch e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zigen Gesellschafter<br />

übertragen werden. Dieser Freiheit werden durch Vorschriften zw<strong>in</strong>genden Rechts<br />

Grenzen gesetzt. Daher dürfen Dritte nicht als Geschäftsführer benannt werden, da<br />

nach zw<strong>in</strong>gendem Recht die Verwaltungsmacht <strong>in</strong> den Personengesellschaften mit<br />

der Gesellschaftereigenschaft verbunden ist. Dritte Personen können lediglich mit<br />

bestimmten Geschäftsführungshandlungen beauftragt werden. E<strong>in</strong>e weitere<br />

Vorschrift zw<strong>in</strong>genden Rechts, von welcher die Gesellschafter nicht abweichen<br />

können, ist diejenige über deren Haftung, wonach Letztere persönlich, unbegrenzt,<br />

direkt, primär und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen und die Schulden<br />

der Gesellschaft haften, und zwar auch fünf Jahre nach Auflösung der Gesellschaft<br />

bzw. nach dem Austritt (oder Ausschluss) e<strong>in</strong>es Gesellschafters.<br />

� iv) Nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags wird dieser bei der Industrieund<br />

Handelskammer des Gesellschaftssitzes e<strong>in</strong>gereicht. Die Industrie- und<br />

Handelskammer beglaubigt den Gesellschaftsvertrag für das Recht zur Nutzung<br />

des Firmennamens und des Handelstitels (Art. 5a Ges.1089/ 1980). Gleichzeitig<br />

87


88<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

muss der Gesellschaftsvertrag beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zur Zahlung der<br />

Kapitalsteuer <strong>in</strong> Höhe von 1% der E<strong>in</strong>lagen vorgelegt werden (Art. 18, 21<br />

Ges.1676/ 1986).<br />

� v) Zur Vollendung des Gründungsverfahrens und, damit die zu gründende<br />

Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erhält, müssen die vorgesehenen<br />

Veröffentlichungsformalitäten e<strong>in</strong>gehalten werden. Insbesondere muss die Satzung<br />

(d.h. e<strong>in</strong>e Abschrift samt den Beglaubigungen von der Kammer und dem<br />

F<strong>in</strong>anzamt) <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, <strong>in</strong><br />

die Gesellschaftsbücher des Landgerichts des Gesellschaftssitzes e<strong>in</strong>getragen<br />

werden. Der zuständige Beamte des Landgerichts, welcher die Abschrift <strong>in</strong> das<br />

besondere Gesellschaftsbuch des Landgerichts e<strong>in</strong>trägt, hat ke<strong>in</strong>e Kontrollbefugnis<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die materielle Gesetzmäßigeit des Satzungs<strong>in</strong>halts. Den gleichen<br />

Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch evtl. nachträglich stattf<strong>in</strong>dende<br />

Abänderungen der Satzung.<br />

� vi) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beg<strong>in</strong>nen, muss die neu gegründete<br />

Gesellschaft, nach Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen<br />

F<strong>in</strong>anzbehörde e<strong>in</strong>e Steuernummer beantragen, e<strong>in</strong>e Erklärung über ihren<br />

Tätigkeitsbeg<strong>in</strong>n abgeben, die Gesellschaftsbücher mit e<strong>in</strong>em<br />

Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei der zuständigen Industrie- und<br />

Handelskammer ihre E<strong>in</strong>tragung veranlassen.<br />

Steuerrechtlicher Status<br />

Die OHG unterliegt, soweit es <strong>sich</strong> bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt,<br />

e<strong>in</strong>em gemischten Besteuerungssystem. So wird e<strong>in</strong> Teil der versteuerbaren Gew<strong>in</strong>ne der<br />

Gesellschaft, und zwar bis zu e<strong>in</strong>em Anteil von 50%, im Namen der Gesellschafter<br />

(höchstens dreier und entsprechend ihrem Beteiligungsanteil an der Gesellschaft) besteuert,<br />

und zwar <strong>in</strong> der für natürliche Personen vorgesehenen Steuersatzabstufung. Der restliche<br />

Teil der Gew<strong>in</strong>ne wird im Namen der OHG mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Steuersatz von 20%<br />

besteuert. Auf diese Weise ist die Steuerpflicht der natürlichen Personen, zugunsten derer<br />

der Gew<strong>in</strong>n ausgeschüttet wird, erfüllt.<br />

Kommanditgesellschaft (KG)<br />

Neben den Vorschriften der Art. 23 – 28 und 42 – 44 des griechischen Handelsgesetzbuches<br />

werden die oben im Kapitel über die OHG erwähnten Vorschriften analog<br />

angewandt.<br />

Grundcharakteristika<br />

E<strong>in</strong>e Kommanditgesellschaft ist diejenige Handelsgesellschaft, bei welcher m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Gesellschafter (Komplementär), wie auch die Gesellschafter <strong>in</strong> der OHG, für die<br />

Gesellschaftsschulden unbegrenzt, und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Kommanditist begrenzt haftet. Die<br />

KG ist für den Komplementär e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Personengesellschaft, während sie für den


Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Kommanditisten hauptsächlich e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft ist, da Letzterer zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks hauptsächlich mit dessen Beteiligung am Gesellschaftskapital<br />

mitwirkt. Auch diese Gesellschaftsform, wie die OHG, ist für das Betreiben von kle<strong>in</strong>en<br />

Unternehmen geeignet.<br />

Gründung<br />

Für die Gründung der KG gilt analog das oben im Kapitel über die OHG Erwähnte, jedoch<br />

unter folgender Differenzierung: An dieser Gesellschaft muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Kommanditist<br />

teilnehmen, dessen Haftung auf se<strong>in</strong>e Gesellschaftse<strong>in</strong>lage beschränkt ist. Des Weiteren ist<br />

der Kommanditist nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht berechtigt, die Gesellschaft<br />

zu vertreten und Verwaltungshandlungen vorzunehmen, da ansonsten auch er unbegrenzt<br />

als Komplementär haftet (Art. 28 des griechischen Handelsgesetzbuches).<br />

Steuerrechtlicher Status<br />

Die Besteuerung der KG erfolgt <strong>in</strong> gleicher Art, wie oben im Kapitel über die OHG<br />

erwähnt. Im Falle der Kommanditgesellschaft s<strong>in</strong>d von der Regelung der Besteuerung e<strong>in</strong>es<br />

Prozentsatzes bis zu 50% im Namen der Gesellschafter nur die Komplementären betroffen.<br />

Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH)<br />

Die Quellen des GmbH-Rechts s<strong>in</strong>d hauptsächlich das Gesetz Nr. 3190/1955, aber auch das<br />

Gesetz Nr. 2190/1920 über Aktiengesellschaften, <strong>in</strong> deren heutiger Fassung. Sicher?<br />

DEREN? Also der AGs?<br />

Grundcharakteristika<br />

Die GmbH ist e<strong>in</strong>e Handelsgesellschaft mit e<strong>in</strong>em grundsätzlich kapitalbezogenen<br />

Charakter, die jedoch auch Charakteristika der Personengesellschaft aufweist. Die GmbH<br />

stellt e<strong>in</strong>e Gesellschaftsform zwischen den Personengesellschaften und der AG dar.<br />

Die Merkmale, die die GmbH von der AG unterscheiden, s<strong>in</strong>d u.a. a) das Verbot der<br />

Verbriefung der Geschäftsanteile, <strong>in</strong> welche das Kapital der GmbH geteilt ist, b) die<br />

Tatsache, dass zur Gründung e<strong>in</strong>er GmbH ke<strong>in</strong>e vorherige Zulassung seitens e<strong>in</strong>er<br />

öffentlichen Behörde erforderlich ist (bereits auch für die AG mit e<strong>in</strong>em Grundkapital bis<br />

zu 3.000.000 Euro ist die Erfordernis der Genehmigungserteilung, außer <strong>in</strong> bestimmten<br />

Fällen, abgeschafft worden), sowie c) dass die GmbH während ihres Bestehens ke<strong>in</strong>er<br />

staatlichen Auf<strong>sich</strong>t unterliegt, wie dies bei der AG der Fall ist.<br />

Trotz ihrer Eigenschaft grundsätzlich als Kapitalgesellschaft führen mehrere Vorschriften<br />

bei der GmbH auch Merkmale von der Personengesellschaften. So z.B. ist zur<br />

Beschlussfassung bei e<strong>in</strong>er GmbH e<strong>in</strong>e doppelte Mehrheit erforderlich, d.h. sowohl e<strong>in</strong>e<br />

Kapitalmehrheit als auch e<strong>in</strong>e Personen- bzw. Gesellschaftermehrheit.<br />

89


Gründung<br />

90<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Zur Gründung e<strong>in</strong>er GmbH müssen folgende Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

� i) Die Mitwirkung zum<strong>in</strong>dest zweier natürlicher oder juristischer Personen.<br />

Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Mann-GmbH<br />

gergündet wird (s. Art. 43a Ges. Nr. 3190/1955).<br />

� ii) Die Verfassung e<strong>in</strong>es Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und<br />

von dem/ den Gesellschafter/ -n unterzeichnet werden muss. Der<br />

Gesellschaftsvertrag (Satzung) muss folgende Angaben be<strong>in</strong>halten:<br />

� a) den Vornamen, den Namen und den Beruf der Gesellschafter, deren Wohnsitz<br />

und deren Staatsbürgerschaft,<br />

� b) den Firmennamen, welcher entweder aus den Namen e<strong>in</strong>es bzw. mehrerer<br />

Gesellschafter, oder dem Betriebsgegenstand der Gesellschaft, oder aus e<strong>in</strong>er<br />

Komb<strong>in</strong>ation dieser beiden besteht, mit dem stets erforderlichen Zusatz der<br />

Gesellschaftsform als GmbH. Im Falle der Gründung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>-Mann-GmbH muss<br />

im Firmennamen ausdrücklich der H<strong>in</strong>weis „E<strong>in</strong>-Mann-GmbH“ erwähnt werden.<br />

� c) den Sitz der Gesellschaft und deren Zweck,<br />

� d) die Form der Gesellschaft als GmbH,<br />

� e) das Gesellschaftskapital, die Gesellschaftsanteile und die Gesellschafteranteile<br />

(d.h. die evtl. mehreren Gesellschaftsanteile jedes Gesellschafters), sowie die<br />

Bestätigung der Gesellschafter <strong>in</strong> Bezug auf die E<strong>in</strong>zahlung des<br />

Gesellschaftskapitals. In Bezug auf das Kapital ist vom Gesetz e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destbetrag<br />

vorgesehen, der <strong>sich</strong> heute auf 4.500,- € beläuft. <strong>Es</strong> ist gesetzlich ausdrücklich<br />

vorgesehen, dass das Stammkapital bei Gründung der Gesellschaft vollständig<br />

e<strong>in</strong>bezahlt worden se<strong>in</strong> muss. Davon muss die Hälfte <strong>in</strong> bar e<strong>in</strong>bezahlt worden<br />

se<strong>in</strong>. Der Restbetrag kann mit Sache<strong>in</strong>lagen gedeckt werden. In letzterem Fall<br />

muss <strong>in</strong> die Satzung e<strong>in</strong>e entsprechende Regelung e<strong>in</strong>bezogen werden<br />

(Gegenstand der Sache<strong>in</strong>lagen, deren E<strong>in</strong>schätzung und der Name des<br />

Gesellschafters, der die Sache<strong>in</strong>lagen erbr<strong>in</strong>gt),<br />

� f) die Dauer der Gesellschaft.<br />

� Im Gesellschaftsvertrag können Regelungen be<strong>in</strong>haltet se<strong>in</strong>, wie u.a. Vorschriften<br />

<strong>in</strong> Bezug auf das Ausscheiden der Gesellschafter, auf zusätzliche Beiträge, auf die<br />

Beauftragung e<strong>in</strong>er dritten Person –sei diese Gesellschafter oder nicht- mit der<br />

Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. Soweit diese Vorschriften nicht mit<br />

solchen, die zw<strong>in</strong>gendes Recht be<strong>in</strong>halten, kollidieren, s<strong>in</strong>d sie gültig und b<strong>in</strong>den<br />

die Gesellschafter.<br />

� iii) Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages muss e<strong>in</strong>e Abschrift<br />

beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>gereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und


Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Zahlung der Kapitalsteuer, welche <strong>sich</strong> auf 1% des Stammkapitals beläuft.<br />

Erforderlich ist ebenfalls die Beglaubigung durch die zuständige Industrie- und<br />

Handelskammer und zwar für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des<br />

Handelstitels.<br />

� iv) Damit die zu gründende GmbH rechtsfähig wird, müssen alle vorgesehenen<br />

Veröffentlichungsformalitäten erfüllt se<strong>in</strong>. Insbesondere muss e<strong>in</strong>e Abschrift der<br />

Satzung mit den entsprechenden Beglaubigungen (F<strong>in</strong>anzamt, Industrie- und<br />

Handelskammer) <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach der Beurkundung beim Sekretariat<br />

des Landgerichts des Gesellschaftssitzes e<strong>in</strong>gereicht werden und wird <strong>in</strong> dessen<br />

GmbH-Register e<strong>in</strong>getragen. Daraufh<strong>in</strong> wird, auf Kosten der Gesellschaft, e<strong>in</strong>e<br />

Bekanntmachung über die Gründung der Gesellschaft im Regierungsanzeiger<br />

(Blatt für AG und GmbH) veröffentlicht. Den gleichen Veröffentlichungsformalitäten<br />

unterliegen auch evtl. nachträglich stattf<strong>in</strong>dende Abänderungen der<br />

Satzung.<br />

� v) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beg<strong>in</strong>nen, muss die Gesellschaft, nach<br />

Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen F<strong>in</strong>anzbehörde e<strong>in</strong>e<br />

Steuernummer beantragen, e<strong>in</strong>e Erklärung über ihren Tätigkeitsbeg<strong>in</strong>n abgeben,<br />

die Gesellschaftsbücher mit e<strong>in</strong>em Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei<br />

der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre E<strong>in</strong>tragung veranlassen.<br />

Steuerrechtlicher Status<br />

Steuerobjekt ist das gesamte Netto-E<strong>in</strong>kommen (d.h. die Nettogew<strong>in</strong>ne der Jahresbilanz<br />

nach Abzug eventueller Dividenden bzw. Gew<strong>in</strong>ne aufgrund der Teilnahme an anderen<br />

Gesellschaften). Der Steuersatz für versteuerbares E<strong>in</strong>kommen der GmbH <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

E<strong>in</strong>kommen, die im Jahre 2009 entstehen, ist e<strong>in</strong>heitlich auf 25% festgesetzt. Ab 2010 und<br />

<strong>in</strong> Zukunft wird e<strong>in</strong>e schrittweise M<strong>in</strong>derung des Steuersatzes vorgesehen, so dass dieser<br />

im Jahre 2014 20% beträgt (Art. 109 Abs. 1 E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz). Mit der<br />

Besteuerung im Namen der juristischen Person ist die Steuerpflicht <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Gew<strong>in</strong>ne der an der GmbH beteiligten Gesellschafter erfüllt (Art. 114 Abs. 1 Satz 2<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz).<br />

Aktiengesellschaft (AG)<br />

Neben den wenigen Vorschriften im Handelsgesetz wird die Aktiengesellschaft<br />

hauptsächlich vom Gesetz Nr. 2190/1920 <strong>in</strong> dessen heutiger Fassung geregelt. Gleichzeitig<br />

s<strong>in</strong>d weitere Gesetze <strong>in</strong> Kraft, welche Regelungen des Aktiengesellschaftsrechts be<strong>in</strong>halten.<br />

Diese stellen e<strong>in</strong>e direkte oder <strong>in</strong>direkte ergänzende Gesetzesquelle des AG-Rechts dar,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Bezug auf besondere AG-Formen (Bank-AG, Ver<strong>sich</strong>erungs-AG etc.).<br />

91


Grundcharakteristika<br />

92<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Die AG ist die Form der Kapitalgesellschaft schlechth<strong>in</strong>. Sie weist sämtliche<br />

Charakteristika auf, die im entsprechenden Kapitel über Aktiengesellschaften aufgeführt<br />

werden.<br />

Das AG-Recht ist <strong>in</strong> der Regel zw<strong>in</strong>gendes Recht, und dies zum Schutze sowohl der Dritten<br />

als auch der Kle<strong>in</strong>aktionäre.<br />

Gründung<br />

Für die Gründung e<strong>in</strong>er AG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:<br />

� i) Die Mitwirkung zum<strong>in</strong>dest zweier natürlicher bzw. juristischer Personen.<br />

Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>-Mann-AG<br />

gegründet wird (Art. 1 Abs. 3 Ges. 2190/ 1920).<br />

� ii) Die Verfassung e<strong>in</strong>es Gesellschaftsvertrags, welcher notariell beurkundet und<br />

von dem/ den Gesellschafter/-n unterzeichnet werden muss. In der Satzung jeder<br />

AG, deren M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt im Gesetz vorgeschrieben wird, müssen folgende<br />

Angaben be<strong>in</strong>haltet se<strong>in</strong>:<br />

� a) Der Firmenname und der Gesellschaftszweck. Der Firmenname muss die Art<br />

des Gewerbes be<strong>in</strong>halten, d.h. den Betriebsgegenstand der Gesellschaft, sowie die<br />

Gesellschaftsform. Was den Zweck der AG betrifft, ist <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>ige<br />

Gewerbe (z.B. Banken) e<strong>in</strong>e entsprechende Zulassung seitens der zuständigen<br />

Behörden erforderlich,<br />

� b)Der Gesellschaftssitz,<br />

� c) Die Dauer der Gesellschaft, da die AG e<strong>in</strong>e bestimmte Dauer haben muss,<br />

� d) Die Höhe, sowie die Deckungsart des Grundkapitals. In Bezug auf das<br />

Grundkapital ist im Gesetz e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destgrundkapital vorgesehen, welches <strong>sich</strong><br />

heute auf 60.000,- € beläuft. Zur Gründung gewisser AG-Formen, wie z.B. Bankoder<br />

Ver<strong>sich</strong>erungsgesellschaften ist das M<strong>in</strong>destgrundkapital wesentlich höher<br />

bestimmt. Die Deckung des Grundkapitals kann zweiartig erfolgen und zwar<br />

entweder übernehmen die Gründer sämtliche Aktien oder sie erfolgt durch e<strong>in</strong>e<br />

öffentliche Ausschreibung. Während die Deckung (d.h. die Übernahme der<br />

Aktien) bei der Gründung der AG vollständig se<strong>in</strong> muss, kann, außer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen im<br />

Gesetz erwähnten Ausnahmefällen, die E<strong>in</strong>zahlung des Kapitals schrittweise<br />

vorgenommen werden, wobei aber stets bei der Gründung der AG das jeweilig<br />

vorgesehene M<strong>in</strong>destgrundkapital vollständig e<strong>in</strong>gezahlt worden se<strong>in</strong> muss.<br />

� e) Die Art, die Anzahl, der Nennwert und die Ausgabe der Aktien, f) Die Anzahl<br />

der Aktien jeder Kategorie, soweit mehrere Kategorien vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

� g) E<strong>in</strong>e Regelung über die Umwandlung von Namens- <strong>in</strong> Inhaberaktien und von<br />

Inhaber- <strong>in</strong> Namensaktien,<br />

� h) E<strong>in</strong>e Regelung über die E<strong>in</strong>berufung, die Bildung, die Funktion und die<br />

Befugnisse des Vorstands


Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

� i) E<strong>in</strong>e Regelung über die E<strong>in</strong>berufung, die Bildung, die Funktion und die<br />

Befugnisse der Generalversammlung,<br />

� j E<strong>in</strong>e Regelung über die Rechnungsprüfer,<br />

� k) E<strong>in</strong>e Regelung über die Aktionärsrechte,<br />

� l) E<strong>in</strong>e Regelung über die Bilanzen und die Gew<strong>in</strong>nverteilung,<br />

� m) E<strong>in</strong>e Regelung über die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation,<br />

� <strong>Es</strong> ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass <strong>in</strong> die Satzung<br />

Vorschriften über die oben beschriebenen Themen e<strong>in</strong>bezogen werden, soweit<br />

diese Vorschriften lediglich Wiederholung der im Gesetz geltenden Regelungen<br />

s<strong>in</strong>d, es sei denn, e<strong>in</strong>e erlaubte Abweichung von diesen wird mit der Satzung<br />

e<strong>in</strong>geführt.<br />

� n) Der Gesamtbetrag (zum<strong>in</strong>dest annähernd) aller für die Gründung der<br />

Gesellschaft angefallenen Kosten, welche die Gesellschaft belasten,<br />

� o) Die persönlichen Angaben der natürlichen oder juristischen Personen, welche<br />

die Satzung der Gesellschaft unterzeichnet haben bzw. im Namen derer diese<br />

Satzung unterzeichnet worden ist.<br />

� Des Weiteren können <strong>in</strong> der Satzung Abweichungen von Gesetzesvorschriften<br />

geregelt werden oder Regelungen be<strong>in</strong>haltet se<strong>in</strong>, die vom Gesetz nicht<br />

vorgesehen s<strong>in</strong>d, soweit diese Regelungen nicht mit Gesetzesvorschriften, die<br />

zw<strong>in</strong>gendes Recht be<strong>in</strong>halten, kollidieren bzw. der Natur der AG als solche<br />

widersprechen.<br />

� Die Satzung und die dar<strong>in</strong> bestehenden Regelungen unterliegen der vorherigen<br />

Genehmigung seitens der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde<br />

(Handelsdirektion der zuständigen Präfektur). Der oben genannte<br />

�<br />

Genehmigungsakt ist nicht erforderlich, soweit es <strong>sich</strong> um Gründung e<strong>in</strong>er AG mit<br />

Grundkapital bis zu 3.000.000 Euro handelt. In diesem Fall wird nunmehr ke<strong>in</strong>e<br />

Kontrollbefugnis <strong>in</strong> Bezug auf die materielle Gesetzmäßigkeit des Satzungs<strong>in</strong>halts<br />

ausgeübt, außer <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen dies ausdrücklich erforderlich ist, wie<br />

beispielsweise bei der Gründung von Sportaktiengesellschaften.<br />

iii) Vor notarieller Unterzeichnung der Satzung ist es zweckmäßig, e<strong>in</strong><br />

Satzungsmuster der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Zulassung des<br />

Nutzungsrechts des Firmennamens und des Handelstitels vorzulegen.<br />

� iv) Nach Unterzeichnung der Satzung muss e<strong>in</strong>e Abschrift beim zuständigen<br />

F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>gereicht werden, und zwar zur Beglaubigung und Zahlung der<br />

Kapitalsteuer, welche <strong>sich</strong> auf 1% des Stammkapitals beläuft. Erforderlich ist<br />

ebenfalls die Beglaubigung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer<br />

und zwar für das Recht zur Nutzung des Firmennamens und des Handelstitels.<br />

� v) Zur Vervollständigung des Gründungsverfahrens e<strong>in</strong>er AG ist überdies gemäß<br />

obigen Ausführungen die Genehmigung und die Erlaubniserteilung seitens der<br />

Verwaltung erforderlich (lediglich für AG mit e<strong>in</strong>em Grundkapital, das die<br />

3.000.000 Euro überschreitet und wo es im Gesetz vorgeschrieben wird).<br />

93


94<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Schließlich ist die E<strong>in</strong>haltung der vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten<br />

erforderlich, d.h. die E<strong>in</strong>tragung des Gründungsvertrags <strong>in</strong> das AG-Register der<br />

Handelsdirektion der zuständigen Präfektur, die Veröffentlichung im<br />

�<br />

Regierungsanzeiger (Blatt für AG und GmbH) e<strong>in</strong>er Bekanntmachung über die<br />

E<strong>in</strong>tragung im Register und die E<strong>in</strong>tragung der AG im zentralen AG-Register des<br />

Handelsm<strong>in</strong>isteriums. Den obigen Veröffentlichungsformalitäten unterliegen auch<br />

evtl. nachträglich stattf<strong>in</strong>dende Abänderungen der Satzung.<br />

vi) Um ihre unternehmerische Tätigkeit zu beg<strong>in</strong>nen, muss die Gesellschaft, nach<br />

Vollendung obiger Veröffentlichungen, bei der zuständigen F<strong>in</strong>anzbehörde e<strong>in</strong>e<br />

Steuernummer beantragen, e<strong>in</strong>e Erklärung über ihren Tätigkeitsbeg<strong>in</strong>n abgeben,<br />

die Gesellschaftsbücher mit e<strong>in</strong>em Beglaubigungsvermerk versehen lassen und bei<br />

der zuständigen Industrie- und Handelskammer ihre E<strong>in</strong>tragung veranlassen.<br />

Steuerrechtlicher Status<br />

Steuerobjekt ist das gesamte Netto-E<strong>in</strong>kommen. Der Steuersatz für versteuerbares<br />

E<strong>in</strong>kommen der AG <strong>in</strong> Bezug auf die E<strong>in</strong>kommen, die im Jahr 2009 entstehen, ist<br />

e<strong>in</strong>heitlich auf 25% festgesetzt. Wie bei der GmbH ist auch hier ab 2010 und <strong>in</strong> Zukunft<br />

e<strong>in</strong>e schrittweise M<strong>in</strong>derung des Steuersatzes vorgesehen, so dass dieser im Jahre 2014<br />

20% beträgt (Art. 109 Abs. 1 E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz). Mit der Besteuerung im Namen<br />

der juristischen Person ist die Steuerpflicht <strong>in</strong> Bezug auf die Gew<strong>in</strong>ne der an der AG<br />

beteiligten Gesellschafter nicht erfüllt, sondern Letztere werden mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von<br />

10% besteuert (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 E<strong>in</strong>kommenssteuergesetzes).<br />

8.3.5 Gründungskosten e<strong>in</strong>er Gesellschaft<br />

� Die Gründungskosten differenzieren <strong>sich</strong> je nach Form der zu gründenden<br />

Gesellschaft. In Bezug auf die oben genannten Gesellschaftsformen können <strong>sich</strong><br />

die Gründungskosten auf 2 - 6% des Stammkapitals belaufen und u.a. folgende<br />

Kosten be<strong>in</strong>halten:<br />

� Bei der Gründung aller o.g. Gesellschaftsformen (OHG, KG, GmbH und AG)<br />

wird e<strong>in</strong>e Kapitalsteuer auferlegt, deren Steuersatz <strong>sich</strong> auf 1% des Stammkapitals<br />

beläuft (§ 18 und 21 Ges.1676/ 1986).<br />

� Im Falle der Gründung e<strong>in</strong>er GmbH oder AG kommen zu den sonstigen<br />

Gründungskosten die entsprechenden Notarskosten, sowie die Kosten für die<br />

Veröffentlichung u.a. im Regierungsanzeiger dazu.<br />

� <strong>Es</strong> wird vorgeschlagen, das Rechtsanwaltshonorar im Voraus festzusetzen. Dieses<br />

differiert je nach Umfang der geleisteten Arbeit. Im Falle der Gründung e<strong>in</strong>er<br />

GmbH oder AG erhält der Rechtsanwalt auch e<strong>in</strong> gesetzlich festgeschriebenes<br />

Honorar für se<strong>in</strong>en Auftritt und Mitwirkung bei der Verfassung des notariellen<br />

Aktes.


8.3.6 Sozialver<strong>sich</strong>erung<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Nach griechischem Recht s<strong>in</strong>d alle Personen, die <strong>in</strong>nerhalb des griechischen<br />

Hoheitsgebietes e<strong>in</strong>em Handelsgewerbe ausüben, verpflichtet, beim zuständigen<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger ver<strong>sich</strong>ert zu se<strong>in</strong>. Die Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht besteht auch<br />

für die Mitglieder der Gesellschaften des Handelsrechts, unabhängig davon, ob die<br />

Mitglieder e<strong>in</strong>em Handelsgewerbe folgen. Somit besteht e<strong>in</strong>e Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht<br />

für sämtliche Gesellschafter der OHG und der KG, für die Gesellschafter der GmbH, sowie<br />

für die Vorstandsmitglieder der AG. Grundsätzlich besteht ke<strong>in</strong>e Ver<strong>sich</strong>erungspflicht für<br />

Aktionäre e<strong>in</strong>er AG.<br />

Natürliche Personen, die nicht <strong>in</strong> Griechenland, sondern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Land ihren<br />

Wohnsitz haben und dort sozialver<strong>sich</strong>ert s<strong>in</strong>d , können <strong>in</strong> der Regel unter Vorlage der<br />

entsprechenden Bestätigung vom Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger ihres Herkunftslandes von der<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht ausgenommen werden.<br />

8.3.7 Die europäische Gesellschaft (Gesetz Nr. 3412/2005)<br />

Die europäische Gesellschaft ist e<strong>in</strong>e besondere Form der Aktiengesellschaft, deren<br />

Gründungsverfahren und Betrieb im Allgeme<strong>in</strong>en vom Gesetz Nr. 3412/2005 geregelt<br />

werden. Mit diesem Gesetz wurde die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.<br />

Oktober 2001 „über das Sta<strong>tut</strong> der Europäischen Gesellschaft“, sowie die Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 „zur Ergänzung des Sta<strong>tut</strong>s der Europäischen<br />

Gesellschaft h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der Beteiligung der Arbeitnehmer“ <strong>in</strong> das griechische Recht<br />

umgesetzt.<br />

8.3.8 Sonstige Gesellschaftsformen<br />

Wie bereits erwähnt wurde, kennt das griechische Recht zur Ausführung e<strong>in</strong>er<br />

handelsgewerblichen Tätigkeit außer den Handelsgesellschaften, deren<br />

Gründungsverfahren oben beschrieben wurde (OHG, KG, GmbH und AG), auch folgende<br />

Gesellschaftsformen:<br />

A. Stille Gesellschaft: Diese Gesellschaftsform wird von den Vorschriften der<br />

Artikel 47 - 50 des griechischen Handelsgesetzes geregelt. Zusätzlich f<strong>in</strong>den auch die<br />

Vorschriften des GrBGB über die GbR analog Anwendung.<br />

E<strong>in</strong>e stille Gesellschaft ist e<strong>in</strong>e Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei<br />

welcher die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auszuführende Tätigkeit im Namen<br />

e<strong>in</strong>es Gesellschafters, des sogenannten Inhabers bzw. Geschäftsführers, stattf<strong>in</strong>det, wobei<br />

die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber unbekannt bleiben und aus diesem Grund<br />

stille Gesellschafter genannt werden. Somit obliegt die Verwaltung der Gesellschaft<br />

ausschließlich dem Inhaber, der auch alle<strong>in</strong> für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet.<br />

Aus diesem Grunde wird die stille Gesellschaft von denjenigen Personen bevorzugt, welche<br />

ke<strong>in</strong>e Handelstätigkeit ausüben möchten, bzw. welchen e<strong>in</strong>e solche Ausübung nicht<br />

gestattet ist. Wegen der wesentlich besseren Stellung des Inhabers im Vergleich zum stillen<br />

95


96<br />

Unternehmensgründung nach Griechischem Recht<br />

Gesellschafter wird von e<strong>in</strong>er Teilnahme an e<strong>in</strong>er solchen Gesellschaft als stiller<br />

Gesellschafter abgeraten und sollte nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen gewählt werden.<br />

B. Genossenschaft: Die Genossenschaft hat im Wesentlichen Merkmale der<br />

Personengesellschaften, unterliegt jedoch, e<strong>in</strong>er besonderen Rechtsstellung und bezweckt<br />

u.a. die wirtschaftliche und soziale Förderung ihrer Mitglieder. Die Gesetze, <strong>in</strong> denen die<br />

Grundformen der Genossenschaft geregelt werden, s<strong>in</strong>d das Gesetz Nr. 1667/1986<br />

(bürgerliche Genossenschaft), das Gesetz Nr. 1541/1985 (landwirtschaftliche<br />

Genossenschaft) und das Präsidialdekret Nr. 93/1987 (Baugenossenschaft).<br />

C. Reederei: Hierbei handelt es <strong>sich</strong> um e<strong>in</strong>e besondere Gesellschaftsform des<br />

Seehandels. Diese ersteht, wenn <strong>sich</strong> mehrere Miteigentümer e<strong>in</strong>es Schiffes zur<br />

geme<strong>in</strong>samen Nutzung ihres Schiffes zwecks der Erwirtschaftung von Gew<strong>in</strong>n<br />

zusammenschließen (Art. 10 Ges. Nr. 3816/1958).<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien: Diese Gesellschaftsform wird zwar im Gesetz<br />

erwähnt, jedoch bestehen ke<strong>in</strong>e Vorschriften, durch die sie geregelt wird. In der Praxis<br />

kommt diese Gesellschaftsform <strong>in</strong> Griechenland nicht mehr vor.


9 Die GmbH & Co. KG -<br />

��� & ��� �.�.<br />

9.1 Rechtsform<br />

Die GmbH & Co. KG, ��� & ��� �.�.<br />

Ass. jur. Abraham Kosmidis<br />

Rechtsanwalt & Dikigoros<br />

Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft<br />

P.O. BOX 17, GR –57004 Nea Michaniona<br />

Tel: +30 23920 57167<br />

Fax: +30 23920 57619<br />

Email: <strong>in</strong>fo@rechtsanwalt.gr<br />

Internet: www.rechtsanwalt.gr<br />

Als Mischform existiert <strong>in</strong> Griechenland die aus Deutschland bekannte GmbH & Co. KG<br />

(EPE & SIA E.E. – eterorhythmi eteria). Die GmbH & Co. KG / EPE & SIA E.E. ist e<strong>in</strong>e<br />

Kommanditgesellschaft und damit e<strong>in</strong>e Personengesellschaft. Sie besitzt <strong>in</strong> Griechenland<br />

e<strong>in</strong>e eigene juristische Persönlichkeit. Die KG verfügt über zwei verschiedene<br />

Gesellschaftertypen, den Komplementär und den Kommanditisten. Bei der KG haften die<br />

Komplementäre für die Schulden der KG unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen,<br />

während die Kommanditisten nur beschränkt und zwar bis zur Höhe der von ihnen<br />

übernommenen Geschäftse<strong>in</strong>lage haften. E<strong>in</strong>e weitergehende Haftung des Kommanditisten<br />

ist ausgeschlossen (Art. 26 griechisches Handelsgesetzbuch – HGB - emporikos kodikas).<br />

Das besondere bei der „echten“ GmbH & Co. KG ist, dass der Komplementär, also der<br />

alle<strong>in</strong>ig haftende Gesellschafter der KG, e<strong>in</strong>e GmbH (Kapitalgesellschaft) ist. Dies hat zur<br />

Folge, dass der eigentlich unbeschränkt haftende Komplementär der KG aufgrund se<strong>in</strong>er<br />

Eigenschaft als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) lediglich beschränkt auf<br />

se<strong>in</strong> Stammkapital haftet. Die Vorteile, die <strong>sich</strong> dabei ergeben s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>mal die Verb<strong>in</strong>dung<br />

der größeren Flexibilität der Personengesellschaft bei der der Buchführung, bei den<br />

Abschlüssen und Gesellschafterbeschlüssen mit der günstigeren Besteuerung etc. e<strong>in</strong>erseits,<br />

sowie die Haftungsbeschränkung der GmbH auf das e<strong>in</strong>bezahlte Stammkapital andererseits.<br />

Als Nachteil kann der im Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH und KG anfallende<br />

doppelte Verwaltungsaufwand angeführt werden.<br />

9.2 Gründungsszenarien<br />

Bei der Gründung e<strong>in</strong>er GmbH & Co. KG s<strong>in</strong>d verschiedene Szenarien denkbar.<br />

� GmbH und KG werden zum Zwecke e<strong>in</strong>er GmbH & Co. KG neu gegründet.<br />

� E<strong>in</strong>e GmbH beteiligt <strong>sich</strong> an e<strong>in</strong>er bereits bestehenden oder neu zu gründenden<br />

KG und br<strong>in</strong>gt ihr Handelsgeschäft e<strong>in</strong>.<br />

� E<strong>in</strong>e Komplementärs – GmbH wird neu gegründet und übernimmt die bisher von<br />

e<strong>in</strong>er natürlichen Person e<strong>in</strong>genommene Komplementärsstellung.<br />

In den meisten Fällen stehen die Kommanditisten, als Geldgeber der künftigen KG, bereits<br />

schon fest, so dass zum Betrieb der GmbH & Co. KG zunächst die Gründung der<br />

97


98<br />

Die GmbH & Co. KG, ��� & ��� �.�.<br />

Komplementärs-GmbH erforderlich ist, damit diese anschließend als juristische Person an<br />

der zu gründenden KG partizipieren kann.<br />

Gründungsformalien der GmbH<br />

Die Gründungsformalien der GmbH s<strong>in</strong>d im griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955<br />

geregelt. Auf die Ausführungen im Beitrag zur GmbH, welche für die Gründung, Betrieb,<br />

Haftung, Publizierung etc. der GmbH gelten, darf <strong>in</strong>soweit voll<strong>in</strong>haltlich Bezug genommen<br />

werden. Der Gesellschaftszweck der Komplementärs GmbH besteht üblicherweise <strong>in</strong> der<br />

Geschäftsführung der XY KG als Komplementär<strong>in</strong>. Zu weiteren E<strong>in</strong>zelheiten zur GmbH<br />

darf auf folgenden L<strong>in</strong>k verwiesen werden: http://www.rechtsanwalt.gr<br />

Die Gründung der KG<br />

Ist die Komplementärs GmbH gegründet, fahren die Gesellschafter mit der Gründung der<br />

KG fort. Die wesentlichen Vorschriften für die KG ergeben <strong>sich</strong> aus dem griechischen<br />

HGB:<br />

Gem. Art. 23 des HGB müssen bei der KG m<strong>in</strong>destens zwei Gesellschafter, e<strong>in</strong><br />

Komplementär und e<strong>in</strong> Kommanditist, beteiligt se<strong>in</strong>. Üblicherweise wird die<br />

Komplementärs-GmbH nur mit e<strong>in</strong>em sehr ger<strong>in</strong>gen Geschäftsanteil an der KG beteiligt<br />

se<strong>in</strong>, während die Kommanditisten <strong>in</strong> der Regel fast den gesamten Geschäftsanteil der KG<br />

halten werden. Dabei übernimmt die GmbH die Rolle der alle<strong>in</strong>ig haftenden<br />

Gesellschafter<strong>in</strong>, also der Komplementär<strong>in</strong>. Nach Art. 44 und 39 HGB, kann der<br />

Gesellschaftsvertrag der KG privatschriftlich oder notariell erfolgen. Gem. Art. 43 muss<br />

<strong>sich</strong> aus der e<strong>in</strong>zureichenden Zusammenfassung der folgende M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt ergeben:<br />

� Name und Vorname, gesellschaftliche Eigenschaft und Aufenthalt der<br />

Gesellschafter (mit Ausnahme der Kommanditisten).<br />

� der Handelsname der Gesellschaft<br />

� die mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschafter (bei der GmbH & Co.<br />

KG also die Komplementäre).<br />

� die Höhe der Kommandite<strong>in</strong>lage und die Beschränkung der Haftung des<br />

Kommanditisten.<br />

� die Dauer der Gesellschaft<br />

Im Namen der KG muss gem. Art. 23 Abs. 2 HGB zw<strong>in</strong>gend m<strong>in</strong>destens der Namen e<strong>in</strong>es<br />

Komplementärs, also der GmbH, enthalten se<strong>in</strong>, während h<strong>in</strong>gegen der Name e<strong>in</strong>es<br />

Kommanditisten gem. Art. 25 HGB nicht geführt werden darf.


Kosten und Publizitätspflichten<br />

Die GmbH & Co. KG, ��� & ��� �.�.<br />

Die Gründung unterliegt gem. Art. 42 HGB zu ihrer Wirksamkeit schließlich der Pflicht zur<br />

öffentlichen Bekanntmachung (Publizitätspflicht). Danach muss e<strong>in</strong>e Zusammenfassung<br />

des Gesellschaftsvertrages mit dem oben dargestellten M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt b<strong>in</strong>nen 15 Tagen nach<br />

Abschluss des Gesellschaftsvertrages beim Register des Landgerichts am Sitz der<br />

Gesellschaft e<strong>in</strong>getragen werden. Die Publizität wird durch Aushang im<br />

Landgerichtsgebäude hergestellt.<br />

Im Übrigen gelten die für die Gründung, die Buchführung, Publizitätspflichten etc. der<br />

GmbH & Co. KG die <strong>in</strong> den Kapiteln zur KG und zur GmbH dargelegten Ausführungen.<br />

Die Kosten für die Gründung der GmbH und der KG fallen dabei kumulativ an.<br />

Geschäftsführung<br />

S<strong>in</strong>d beide Gesellschaften, also die GmbH und die KG gegründet, so übernimmt die GmbH<br />

als Komplementär<strong>in</strong>, die alle<strong>in</strong>ige Geschäftsführung der KG. Die Kommanditisten s<strong>in</strong>d von<br />

der Geschäftsführung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die KG wird also von ihrer<br />

Komplementärs-GmbH, diese wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten, welcher<br />

meist zugleich als Geschäftsführer der GmbH und als vertretungsberechtigtes Organ der<br />

GmbH, auch für die KG tätig wird.<br />

9.3 Prüfungs- und Publizitätspflichten<br />

KG: Die KG legt lediglich ihren Jahresabschluss nebst Verlust- und Gew<strong>in</strong>nverteilungsplan<br />

dem zuständigen F<strong>in</strong>anzamt vor (Art. 64 des griechischen E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes –<br />

<strong>Es</strong>tG / Gesetz 2238/94).<br />

GmbH: Die GmbH ist verpflichtet (alle Geschäftsführer und Gesellschafter), den<br />

Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gew<strong>in</strong>n und Verlustrechnung, Gew<strong>in</strong>nverteilungsplan<br />

und Anhang gem. Art. 22 Abs.4 GmbHG), sowie Geschäftsführerberichte<br />

und eventuelle Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer zu veröffentlichen. Große GmbHs<br />

unterliegen zusätzlich der Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer, soweit sie zwei der drei<br />

<strong>in</strong> Art. 42a AktG - griechisches Aktiengesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.<br />

(Nettoumsatz über 3 Millionen €, Aktiva über 1,5Millionen €, 50 Angestellte).<br />

9.4 Steuern<br />

Die Besteuerung der GmbH & Co. KG erfolgt auf der Grundlage der Besteuerung von<br />

Personengesellschaften. Während gem. Art. 109 EStG der aktuelle Steuersatz für<br />

Kapitalgesellschaften von 35% auf 32% gesenkt wurde, wird jährlich e<strong>in</strong>e weitere<br />

Herabsetzung der Steuer über 29% auf 25% erfolgen.<br />

Die Personengesellschaften (OHG und KG) werden h<strong>in</strong>gegen gem. Art. 10 Abs.1a EStG<br />

(geändert durch Art.24 des Gesetzes 2836/2000 und durch Gesetz 3496/2004 Art. 3 Par.3)<br />

99


100<br />

Die GmbH & Co. KG, ��� & ��� �.�.<br />

aktuell mit 24% besteuert, während für das Fiskaljahr 2006 e<strong>in</strong>e Senkung auf 22%<br />

gesetzlich beschlossen ist. E<strong>in</strong>e weitere Steuersenkung auf 20% ist geplant.<br />

Aktuell beträgt die Steuerlast bei der Kapitalgesellschaft also 32%, während sie <strong>sich</strong> bei der<br />

Personengesellschaft auf nur 24% beläuft.


10 Mergers & Acquisitions<br />

-Der Kauf, die Umwandlung, die<br />

Verschmelzung und die Spaltung<br />

von Unternehmen <strong>in</strong><br />

Griechenland-<br />

10.1 E<strong>in</strong>leitung<br />

Mergers & Acquisitions<br />

Ass. jur. Abraham Kosmidis<br />

Rechtsanwalt & Dikigoros<br />

Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft<br />

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Internet: www.rechtsanwalt.gr<br />

Im grenzlosen europäischen B<strong>in</strong>nenmarkt ergeben <strong>sich</strong> vielfältige unternehmerische<br />

Chancen e<strong>in</strong>erseits aus der stetigen Erweiterung des B<strong>in</strong>nenmarktes, andererseits auch<br />

wegen der landesspezifischen Besonderheiten und dem unterschiedlichen<br />

Entwicklungsstand der e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedsländer. Dabei stehen heute nicht nur die „global<br />

player“ also die <strong>in</strong>ternationalen Grossunternehmen vor der Frage der Auslandsexpansion,<br />

sondern auch mittelständische Firmen und Unternehmen, welche an den Vorteilen e<strong>in</strong>es<br />

größeren B<strong>in</strong>nenmarktes partizipieren möchten.<br />

Bei e<strong>in</strong>er geplanten Investition <strong>in</strong> Griechenland stehen deutsche Unternehmen vor der<br />

Wahl, ob sie e<strong>in</strong> Unternehmen neu gründen oder e<strong>in</strong> bereits bestehendes Unternehmen<br />

übernehmen, bzw. <strong>sich</strong> daran beteiligen möchten. Neben der Möglichkeit der Neugründung<br />

e<strong>in</strong>er Gesellschaft, kann die Übernahme oder der Beteiligung an e<strong>in</strong>em bereits bestehenden<br />

griechischen Unternehmen Vorteile bergen. Solche Unternehmenstransaktionen, wie der<br />

Zusammenschluss, die Übernahme von Unternehmen oder die Beteiligung daran, werden<br />

als „Mergers & Acquisitions“, kurz „M & A“ bezeichnet.<br />

Der weltweite Markt hat <strong>sich</strong> für M & A Transaktionen seit dem zweiten Halbjahr 2004<br />

deutlich belebt. Dieser Trend hat auch vor Griechenland nicht halt gemacht, wie jüngst<br />

verschiedene Übernahmen gezeigt haben. Aber auch bei mittelständischen Unternehmen<br />

kann der Zukauf oder die Beteiligung an anderen Unternehmen zur Verbesserung ihrer<br />

Marktposition beitragen und Steuervorteile br<strong>in</strong>gen.<br />

Der deutsche Unternehmer, welcher <strong>sich</strong> mit dem Gedanken trägt, e<strong>in</strong> griechisches<br />

Unternehmen zu übernehmen, wird <strong>sich</strong> dabei unter anderem von dem Gedanken leiten<br />

lassen, dass der aus e<strong>in</strong>em Zukauf resultierende effektive Nutzen aus der Summe der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen höher se<strong>in</strong> kann, als der Nutzen aus den e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen<br />

jeweils für <strong>sich</strong> alle<strong>in</strong>e betrachtet. In diesem Fall wird der Gedanke der Synergieeffekte im<br />

Vordergrund stehen. Das organische Wachstum durch die Gründung und den Aufbau e<strong>in</strong>es<br />

neuen Unternehmens im Ausland aus eigener Kraft, kann andererseits bis zu se<strong>in</strong>er<br />

Installation und Generierung von Umsätzen viel Zeit kosten. Der Zukauf e<strong>in</strong>es bereits<br />

bestehenden und <strong>in</strong> den Markt gut e<strong>in</strong>geführten Unternehmens h<strong>in</strong>gegen kann zu e<strong>in</strong>er<br />

sofortigen Marktpräsenz, der sofortigen Generierung von Umsatz und zur unmittelbaren,<br />

101


102<br />

Mergers & Acquisitions<br />

anorganischen Erweiterung der bestehenden Unternehmensstruktur führen. Weitere, für die<br />

Übernahme e<strong>in</strong>es griechischen Unternehmens entscheidende Gründe können die Marke<br />

e<strong>in</strong>es bestimmten Unternehmens, der Standort, sofort verfügbare Produktionskapazitäten<br />

etc. darstellen. Andererseits kann der Unternehmensverkauf die Nachfolgefrage regeln,<br />

oder die Beteiligung e<strong>in</strong>es Investors neue Liquidität schaffen und damit zur Verbesserung<br />

der Marktposition des Unternehmens beitragen.<br />

Gleich für welche Alternative <strong>sich</strong> das Unternehmen entscheidet, wird es <strong>sich</strong> über die<br />

gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen sowie über die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen<br />

Gepflogenheiten <strong>in</strong> Griechenland <strong>in</strong>formieren müssen. E<strong>in</strong> weiterer wichtiger Punkt <strong>in</strong> den<br />

Überlegungen wird dann das länderübergreifende Zusammenspiel der griechischen mit der<br />

deutschen Gesellschaft se<strong>in</strong>. Hier steht dem e<strong>in</strong>erseits ständig zusammenwachsenden EU-<br />

B<strong>in</strong>nenmarkt e<strong>in</strong>e bislang nur teilweise harmonisierte Flut von nationalem Recht und<br />

nationalen rechtlichen Besonderheiten <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Ländern entgegen. Mussten bislang<br />

nur größere Konzerne und Unternehmen die jeweiligen regionalen Besonderheiten<br />

meistern, so sehen <strong>sich</strong> durch die Schaffung des EU-B<strong>in</strong>nenmarktes nun auch kle<strong>in</strong>e und<br />

mittlere Unternehmen mit den verschiedenen Gesetzgebungen und nationalen Regelungen<br />

konfrontiert. Nachfolgend sollen deshalb e<strong>in</strong>ige alternativen zur Neugründung e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschaft dargestellt werden.<br />

10.2 Der Unternehmenskauf<br />

Der Unternehmenskauf ist e<strong>in</strong> komplexer Handlungsablauf, bei welchem es e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

von Detailfragen zu klären gilt. <strong>Es</strong> wird dabei zwischen der Vorbereitungsphase, der<br />

Transaktionsphase und der Integrationsphase unterschieden. Dabei erfolgt zunächst die<br />

Festlegung e<strong>in</strong>es Projektplans für die e<strong>in</strong>zelnen Prozessschritte und der geplante Ablauf.<br />

Der Ablauf bei e<strong>in</strong>em Unternehmenskauf wird üblicherweise folgender se<strong>in</strong>:<br />

� Ist noch ke<strong>in</strong> konkretes Unternehmen für den beab<strong>sich</strong>tigten Unternehmenskauf<br />

gefunden, muss zunächst e<strong>in</strong>e Auswahl der möglichen Zielunternehmen, e<strong>in</strong> so<br />

genanntes „screen<strong>in</strong>g“ erfolgen. Dabei wird anhand der gewünschten Vorgaben<br />

e<strong>in</strong>e Vorauswahl der <strong>in</strong> Frage kommenden Unternehmen getroffen.<br />

� Sobald e<strong>in</strong> Zielobjekt (target) gefunden ist, erfolgt die Kontaktaufnahme zum<br />

Zielunternehmen. Dabei kann die Inanspruchnahme e<strong>in</strong>es M & A Beraters,<br />

Rechtsanwalts, Steuerberaters etc. hilfreich se<strong>in</strong>.<br />

� Signalisiert das Zielunternehmen grundsätzlich se<strong>in</strong>e Bereitschaft zum Verkauf,<br />

wird die Unterzeichnung e<strong>in</strong>er Geheimhaltungsvere<strong>in</strong>barung im Zusammenhang<br />

mit dem Informationsfluss beim gegenseitigen Kennenlernen und bei der<br />

Feststellung der Konvergenz der gegenseitigen Interessen s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>.<br />

� Stellen dann beide Seiten bei diesen ersten Gesprächen fest, dass e<strong>in</strong> Interesse an<br />

der Fortführung der Übernahmegespräche besteht, wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> „LOI“<br />

(Letter of Intent), also e<strong>in</strong>e Ab<strong>sich</strong>tserklärung von beiden Parteien unterzeichnet


Mergers & Acquisitions<br />

werden. S<strong>in</strong>d Berater e<strong>in</strong>geschaltet, unterstützen diese die Vertragsverhandlungen<br />

und es wird die Verhandlungstaktik festgelegt.<br />

� Als nächster Schritt ist die Durchführung e<strong>in</strong>er sorgfältigen<br />

Unternehmensbewertung erforderlich. Diese Prüfung wird „due dilligence“<br />

genannt, wobei noch zwischen der „legal“ und der „f<strong>in</strong>ancial“ „due dilligence“,<br />

also der rechtlichen und der wirtschaftlichen Überprüfung des Zielunternehmens<br />

unterschieden wird.<br />

� Auf der Grundlage der Ergebnisse der „due dilligence“ erfolgt sodann der Entwurf<br />

der endgültigen Gestaltung des geplanten Unternehmenskaufs.<br />

� Im Anschluss daran, oder auch parallel werden Preisverhandlungen geführt.<br />

� Bei größeren Deals erfolgt <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Vertragsabschluß erst nach<br />

Anmeldung des geplanten Unternehmensverkaufs bei der Wettbewerbsbehörde.<br />

� Ist der Vertrag unterzeichnet, wird noch die Sicherstellung der optimalen<br />

Übergabe und Fortführung des operativen Geschäfts zu regeln se<strong>in</strong>.<br />

10.3 „Due Dilligence“<br />

Die „due dilligence“ nimmt beim Unternehmensverkauf e<strong>in</strong>e wesentliche Rolle e<strong>in</strong>. Zur<br />

Bewertung des Unternehmens und zur Verm<strong>in</strong>derung der offenen und verborgenen Risiken<br />

im Zusammenhang mit der Transaktion müssen die unternehmensrelevanten Informationen<br />

zusammengetragen werden, damit e<strong>in</strong>erseits die Stärken und Schwächen, sowie<br />

andererseits die Chancen und Risiken des geplanten Unternehmenskaufs e<strong>in</strong>geschätzt<br />

werden können. In der schriftlich auszuarbeitenden „due dilligence“ werden sämtliche<br />

Informationen, Tatsachen und Besonderheiten, nicht zuletzt auch zu Dokumentations- und<br />

Beweiszwecken vermerkt. Die „due dilligence“ sollte alle unternehmensrelevanten<br />

Informationen enthalten.<br />

� die Unternehmensdaten seit der Gründung<br />

� Informationen zur strategischen Ausrichtung des Unternehmens, Geschäftspolitik<br />

etc.<br />

� das Umfeld des Unternehmens und die herrschenden Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

� die f<strong>in</strong>anzielle Situation des Unternehmens <strong>in</strong>sbesondere die Vermögenslage,<br />

Cash-flow, Liquidität und Ertragskraft<br />

� das Organisationsmanagement und der technische Stand des Unternehmens<br />

� der Personalbestand<br />

� die rechtliche und steuerrechtliche Situation<br />

� die Frage nach den Umwelt- und Altlasten<br />

103


10.4 Der Kaufvertrag<br />

104<br />

Mergers & Acquisitions<br />

Ist die „due dilligence“ zufriedenstellend durchgeführt und der Kaufpreis festgelegt, gilt es,<br />

den Unternehmenskaufvertrag zu gestalten. Unternehmenskaufverträge werden <strong>in</strong><br />

Griechenland durch die jeweiligen allgeme<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Vorschriften des<br />

griechischen Zivilgesetzbuches ZGB (astikos kodikas) aus dem Bereich des Kauf- und<br />

Gewährleistungsrechts, sowie die -je nach Regelungsgehalt des Vertrages- weiteren<br />

relevanten Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuches erfasst. Weitere e<strong>in</strong>schlägige<br />

Regelungen enthält das griechische Handelsgesetzbuch (emporikos kodikas)<br />

Der Kaufvertrag enthält neben den essentialia negotii, also den Angaben zu den Parteien,<br />

die genaue Bezeichnung des Kaufobjekts und den Kaufpreis, auch Regelungen über<br />

Gewährleistung, Zu<strong>sich</strong>erung und Garantien, welche wesentliche Bestandteile e<strong>in</strong>es jeden<br />

Unternehmenskaufvertrages s<strong>in</strong>d. Ferner s<strong>in</strong>d üblicherweise Fragen zur Übernahme von<br />

Rechten und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen des Zielunternehmens,<br />

eventuelle Haftungs- und Forderungsausschlüsse, Vertragsstrafen, Wettbewerbsverbote und<br />

Regelungen zur Rückabwicklung bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflichten enthalten.<br />

Bei Verletzung der kaufvertraglichen Pflichten durch den Verkäufer stehen dem Käufer die<br />

Möglichkeiten der Kaufpreism<strong>in</strong>derung, sowie e<strong>in</strong> Nachbesserungs- oder<br />

Ersatzlieferungsanspruch zu. Wird die vertraglich geschuldete Leistung überhaupt nicht<br />

oder verspätet erbracht, kann der Käufer Erfüllung und Schadensersatz verlangen, oder vom<br />

Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.<br />

Der Kauf oder die Beteiligung wird bei Kapitalgesellschaften im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

sogenannten „share deals“ durch die Übertragung der Anteile an dem jeweiligen<br />

Unternehmen vollzogen. Bei der GmbH erfolgt dies durch die Übertragung der<br />

Geschäftsanteile, während bei der nicht börsennotierten AG die Übertragung durch den<br />

Erwerb von Aktien vollzogen wird. Während für den Verkauf der Geschäftsanteile an e<strong>in</strong>er<br />

GmbH e<strong>in</strong> notarieller Kaufvertrag notwendig ist, können Inhaberaktien bei der AG durch<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Verkaufsvere<strong>in</strong>barung übertragen werden. Bei der Übertragung von<br />

Namensaktien s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs gewisse Formalien zu beachten. Bei börsennotierten AGs<br />

erfolgt der Anteilskauf h<strong>in</strong>gegen über den Erwerb von Aktien über den Börsenhandel.<br />

Der Kauf der Vermögenswerte e<strong>in</strong>er griechischen Gesellschaft wird „asset-deal“ genannt<br />

und kommt dann <strong>in</strong> Betracht, wenn die Übertragung der Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

im Vordergrund steht und nicht etwa die Gesellschaft an <strong>sich</strong>.<br />

10.5 Kartellrecht<br />

Entsteht durch die Übernahme des Unternehmens e<strong>in</strong> besonders großes Unternehmen bzw.<br />

nimmt es e<strong>in</strong>e exponierte Marktstellung e<strong>in</strong>, ist der Kauf stets auch unter dem<br />

Ge<strong>sich</strong>tspunkt des griechischen Kartellrechts zu prüfen. Hier gilt zunächst das griechische<br />

Kartellrecht gemäß Gesetz 703/77 für die Übernahme von Unternehmen auf nationaler<br />

Ebene, sowie das europäische Kartellrecht bei grenzübergreifenden Unternehmenskäufen.


Mergers & Acquisitions<br />

10.6 Steuervorteile durch Umwandlung, Verschmelzung und<br />

Spaltung<br />

Die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften nach dem GmbHG<br />

und dem AktG wird durch den griechischen Staat mit hohen Steuervorteilen honoriert. Die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Regelungen f<strong>in</strong>den <strong>sich</strong> <strong>in</strong> den Gesetzen 2166/1993, 1297/1972<br />

und 2386/1996. So werden z.B. nach Art. 3 Gesetz 2166/1993 ke<strong>in</strong>e Steuern und Gebühren<br />

im Zusammenhang mit der Durchführung der Transaktion erhoben. Nach Art.3 des<br />

Gesetzes 1297/1972 dessen Wirkungen durch Art. 25 des Gesetzes 3427/2005 bis zum<br />

30.12.2008 verlängert wurden, s<strong>in</strong>d u.a. Immobilienübertragungen im Zuge der<br />

Umwandlung und Verschmelzung steuerfrei.<br />

Nach Art. 7 des Gesetzes 2386/1996 erhalten zur Stärkung der mittelständischen<br />

Unternehmen, die durch Verschmelzung neu gegründeten oder aufnehmenden<br />

Gesellschaften aller Gesellschaftsformen (Personengesellschaften, GmbHs, AGs) für die<br />

ersten fünf Wirtschaftsjahre nach der Übertragung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuerbefreiung von<br />

25% des Re<strong>in</strong>gew<strong>in</strong>ns. (die übernommene Gesellschaft darf dabei allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e AG<br />

se<strong>in</strong>). Aufgrund dieses Sachverhalts kann es s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, anstatt e<strong>in</strong>er Neugründung e<strong>in</strong>e<br />

bereits bestehende Gesellschaft z.B. durch Verschmelzung oder Spaltung zu erwerben und<br />

damit <strong>in</strong> den Genuss der zitierten Steuervorteile zu gelangen. Dabei kann der Formwechsel<br />

e<strong>in</strong>er Gesellschaft weitere Vorteile br<strong>in</strong>gen.<br />

10.6.1 Unternehmensumwandlung durch Formwechsel<br />

Die bisherige Rechtsform e<strong>in</strong>er bestehenden Gesellschaft kann im Wege der Umwandlung<br />

durch Formwechsel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Rechtsform geändert werden. Dieser Fall wird als<br />

Unternehmensumwandlung bezeichnet. E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Umwandlungsgesetz existiert <strong>in</strong><br />

Griechenland nicht. Die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen f<strong>in</strong>den <strong>sich</strong> teils im griechischen<br />

Aktiengesetz 2190/1920 (Art. 66 AktG <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geltenden Fassung nach der Änderung<br />

durch das Gesetz 2339/1995 und Art. 67 AktG <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geltenden Fassung nach der<br />

Änderung durch das Gesetz 409/1986). Ferner f<strong>in</strong>den <strong>sich</strong> e<strong>in</strong>schlägige Regelungen im<br />

griechischen GmbH-Gesetz 3190/1955 (Art. 51 GmbHG <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geltenden Fassung nach<br />

der Änderung durch das Gesetz 2339/1995, und Art. 53 GmbH). Danach können<br />

Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung,<br />

Ausgliederung), Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden.<br />

Die Umwandlung e<strong>in</strong>er griechischen Aktiengesellschaft (anonimi eteria = AE) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (eteria periorismenis efth<strong>in</strong>is = EPE) durch<br />

Formwechsel erfolgt gemäß Art. 51 GmbHG, Art. 66 AktG durch notariellen<br />

Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung des formwechselnden Rechtsträgers nach<br />

vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der Umwandlungsbeschluss und die<br />

erforderlichen Zustimmungserklärungen e<strong>in</strong>zelner Anteils<strong>in</strong>haber müssen notariell<br />

beurkundet werden. Auf den Formwechsel s<strong>in</strong>d die für die neue Rechtsform geltenden<br />

105


106<br />

Mergers & Acquisitions<br />

Gründungsvorschriften anzuwenden. Die Umwandlung e<strong>in</strong>er griechischen GmbH <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

AG bedarf gem. Art. 67 AktG e<strong>in</strong>es Dreiviertel-Mehrheitsbeschlusses der<br />

Hauptversammlung, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva. Der notarielle<br />

Umwandlungsbeschluss muss die Satzung der AG, Angaben zur Zusammensetzung des<br />

ersten Verwaltungsrates, sowie die nachstehenden Angaben enthalten. Er muss beim<br />

Handelsm<strong>in</strong>isterium (Zweigstelle bei der örtlichen Präfektur) zur Genehmigung e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden.<br />

Der notarielle Umwandlungsbeschluss enthält<br />

� die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll.<br />

� den Namen oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform<br />

� e<strong>in</strong>e Beteiligung der bisherigen Anteils<strong>in</strong>haber an dem Rechtsträger nach den für<br />

die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach<br />

diesem Buch entfällt;<br />

� Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die<br />

Anteils<strong>in</strong>haber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die e<strong>in</strong>em<br />

beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter e<strong>in</strong>geräumt werden sollen;<br />

� die Rechte der e<strong>in</strong>zelnen Anteils<strong>in</strong>haber sowie der Inhaber besonderer Rechte<br />

� gegebenenfalls weitere Regelungen<br />

� den kodifizierten Gesellschaftsvertrag der GmbH (M<strong>in</strong>destangaben gem. Art.6<br />

Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft, Personalien der Gesellschafter,<br />

Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteile).<br />

Zuvor hat e<strong>in</strong>e Bewertung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu erfolgen. Die<br />

Umwandlung unterliegt den Publizitätsvorschriften des GmbHG.<br />

Die Umwandlung e<strong>in</strong>er OHG (Offene Handelsgesellschaft = omorhythmi eteria / O.E.)<br />

oder KG (Kommanditgesellschaft = eterorhythmi eteria / E.E.) durch Formwechsel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

GmbH erfolgt gem. Art. 53 GmbHG durch schriftliche notarielle<br />

Umwandlungsvere<strong>in</strong>barung. Die notarielle Vere<strong>in</strong>barung enthält die oben unter der AG<br />

dargestellten Angaben.<br />

Die Umwandlung e<strong>in</strong>er OHG oder KG <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e AG erfolgt gem. Art. 67 Par.2 AktG, soweit<br />

nicht anders <strong>in</strong> ihrem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, durch e<strong>in</strong>stimmigen Beschluss aller<br />

Gesellschafter, nach vorheriger Bewertung der Aktiva und Passiva.<br />

Der Name des formwechselnden Rechtsträgers kann als Namensbestandteil der GmbH<br />

beibehalten werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und der KG haften<br />

nach der Gründung für die Altverb<strong>in</strong>dlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bis zur<br />

Erfüllung der Publizitätspflicht weiter.


10.6.2 Verschmelzung bei griechischen Kapitalgesellschaften<br />

Mergers & Acquisitions<br />

Die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften<br />

ist <strong>in</strong> Griechenland gem. Art. 68 ff. griech. AktG, Art. 54 griech. GmbHG<br />

entweder<br />

1. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder<br />

mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils als Ganzes auf e<strong>in</strong>e<br />

neue, von ihnen dadurch gegründeten Gesellschaft (GmbH oder AG) oder<br />

2. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens e<strong>in</strong>es Rechtsträgers<br />

oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf e<strong>in</strong>en<br />

anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger)<br />

möglich. Bei der Verschmelzung überträgt also e<strong>in</strong>e Gesellschaft ihr ganzes Vermögen auf<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere entweder bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften.<br />

Die Verschmelzung bedarf bei der GmbH gem. Art. 54 GmbHG der Gesellschafterbeschlüsse<br />

der beteiligten Gesellschaften mit e<strong>in</strong>er Dreiviertelmehrheit. Die Verschmelzung<br />

darf erst zwei Monate nach Erfüllung der Publizitätsvorschriften vollzogen werden und<br />

soweit ke<strong>in</strong> Gläubiger der Gesellschaften E<strong>in</strong>wände gegen die Verschmelzung erhoben hat.<br />

Ferner ist gem. Art. 55 GmbHG e<strong>in</strong> notarieller Verschmelzungsvertrag zwischen den<br />

Parteien abzuschließen, welcher die Angaben nach den wesentlichen Vorschriften des<br />

GmbHG be<strong>in</strong>halten muss.<br />

Bei der AG richtet <strong>sich</strong> die Verschmelzung nach den Art. 68-80 griech. AktG (Gesetz<br />

2190/1920 Art. 68-80 <strong>in</strong> ihrer jeweils geltenden Fassung nach der Änderung durch den<br />

Präsidialerlaß 497/87). Gem. Art. 72 AktG bedarf die Verschmelzung der<br />

Hauptversammlungsbeschlüsse aller, an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften. Die<br />

Verschmelzung erfolgt danach meist durch Aufnahme. Nach Art. 69 AktG ist zunächst der<br />

Entwurf e<strong>in</strong>es Verschmelzungsvertrages erforderlich.<br />

Der Entwurf bzw. der Verschmelzungsvertrag selbst muss folgende Angaben enthalten :<br />

� die spezielle Gesellschaftsform, den Namen oder die Firma, den Sitz der an der<br />

Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, sowie ihre Registernummern;<br />

� das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren<br />

Zuzahlung gem. Art. 68 AktG<br />

� die E<strong>in</strong>zelheiten für die Übertragung der neuen Aktien, welche die übernehmende<br />

Gesellschaft herausgibt<br />

� den Zeitpunkt, von dem an die Aktien an übertragende Gesellschaft(en), e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en Anteil am Bilanzgew<strong>in</strong>n gewähren, sowie alle Besonderheiten<br />

<strong>in</strong> Bezug auf diesen Anspruch<br />

� den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragende(n) Gesellschaft(en)<br />

als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten<br />

107


108<br />

Mergers & Acquisitions<br />

(Verschmelzungsstichtag), sowie die Verwendung der <strong>sich</strong> von diesem Zeitpunkt<br />

bis zum Vollzug der Verschmelzung ergebenden Ergebnisse, entsprechend Art. 74<br />

und 75 AktG<br />

� die Rechte, die die übernehmende Gesellschaft e<strong>in</strong>zelnen Anteils<strong>in</strong>habern sowie<br />

den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien,<br />

Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewährt, oder<br />

die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen<br />

� jeden besonderen Vorteil, der e<strong>in</strong>em Mitglied e<strong>in</strong>es Verwaltungsratsorgans der an<br />

der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, e<strong>in</strong>em Abschlußprüfer gewährt<br />

wird<br />

� die Vere<strong>in</strong>barung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden<br />

Gesellschaft als Ganzes gegen Gewährung von Aktien an der übernehmenden<br />

Gesellschaft<br />

� gegebenenfalls diverse weitere Regelungen, je nach Besonderheit<br />

Gem. Art. 69 Par.4 AktG hat der Verwaltungsrat jeder, der an der Verschmelzung<br />

beteiligten Gesellschaften, e<strong>in</strong>en ausführlichen Prüfungsbericht zur erstellen, <strong>in</strong> welchem<br />

der Verschmelzungsvertrag aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erläutert wird. Dabei<br />

enthält der Prüfungsbericht <strong>in</strong>sbesondere Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile<br />

und ist gem. Art. 71 AktG mit e<strong>in</strong>er Erklärung darüber abzuschließen, ob das<br />

vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren<br />

Zuzahlung oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert<br />

angemessen ist. Dabei ist anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene<br />

Umtauschverhältnis ermittelt worden ist. Aus welchen Gründen die Anwendung dieser<br />

Methoden angemessen ist und welches Umtauschverhältnis oder welcher Gegenwert <strong>sich</strong><br />

bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden s<strong>in</strong>d,<br />

jeweils ergeben würde. Zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen<br />

Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des<br />

Gegenwerts und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche<br />

besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten s<strong>in</strong>d.<br />

Der Verschmelzungsvertrag bedarf gem. Art. 74 AktG der Zustimmung durch das<br />

Handelsm<strong>in</strong>isterium (bei der lokalen Präfektur). Hierzu werden die<br />

Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen, geme<strong>in</strong>sam mit dem notariellen<br />

Verschmelzungsvertrag, nebst e<strong>in</strong>er Erklärung nach dem Gesetz 1599/1986 e<strong>in</strong>gereicht. In<br />

allen Stadien s<strong>in</strong>d die verschiedenen Publizitätspflichten zu beachten.<br />

Die Verschmelzung durch Neugründung erfolgt gem. Art. 80 AktG <strong>in</strong> entsprechender<br />

Anwendung der Verschmelzungsvorschriften der Art. 69 bis 77 AktG. Dabei geht aus der<br />

Verschmelzung der bisherigen Gesellschaften e<strong>in</strong>e neue Gesellschaft hervor.


10.6.3 Die Spaltung bei griechischen Aktiengesellschaften<br />

Mergers & Acquisitions<br />

Die Spaltung griechischer Aktiengesellschaften ist <strong>in</strong> Art. 81-89 des griechischen AktG (<strong>in</strong><br />

ihrer geltenden Fassung nach der Änderung durch den Präsidialerlass 498/1987) geregelt<br />

und entweder durch Verschmelzung, durch Neugründung oder im Wege der Neugründung<br />

durch Verschmelzung möglich.<br />

Unter Spaltung durch Verschmelzung wird die Übertragung des gesamten Vermögens e<strong>in</strong>er<br />

Aktiengesellschaft unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung zur Aufnahme durch<br />

gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile auf andere bestehende Aktiengesellschaften<br />

(übernehmende Rechtsträger) verstanden.<br />

Als Spaltung durch Neugründung wird die Übertragung des gesamten Vermögens e<strong>in</strong>er<br />

Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung), auf andere, gleichzeitig<br />

neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften<br />

dieser Aktiengesellschaften an die Anteils<strong>in</strong>haber der übertragenden Aktiengesellschaft<br />

(Aufspaltung) verstanden.<br />

Als Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung wird die Übertragung der<br />

Gesamtheit des Vermögens e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft (unter Auflösung, jedoch ohne<br />

Abwicklung), teilweise auf andere, bereits bestehende Aktiengesellschaften und teilweise<br />

auf andere, gleichzeitig neu gegründete Aktiengesellschaften gegen Gewährung von<br />

Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Aktiengesellschaften an die Anteils<strong>in</strong>haber der<br />

übertragenden Aktiengesellschaft (Aufspaltung) verstanden. Für die Spaltung s<strong>in</strong>d gem.<br />

Art. 84 AktG Beschlüsse der Hauptversammlungen aller, an der Spaltung beteiligten<br />

Gesellschaften erforderlich. Gem. Art. 82 AktG haben die Verwaltungsräte der an der<br />

Unternehmensspaltung beteiligten Gesellschaften e<strong>in</strong>en schriftlichen Spaltungsvertrag zu<br />

verfassen. Dieser enthält s<strong>in</strong>ngemäß die Angaben, wie oben unter der Verschmelzung<br />

dargestellt. Für den Prüfungsbericht, die Publizitätspflichten, usw. gelten die Ausführungen<br />

zur Verschmelzung und die Art.71-74 AktG entsprechend. Gem. Art. 88 AktG gelten für<br />

die Spaltung durch Neugründung die Spaltungsvorschriften der Art. 82-86 AktG<br />

entsprechend.<br />

Die Spaltung durch Verschmelzung und Neugründung erfolgt gem. Art. 89 AktG unter<br />

entsprechender Anwendung der Art. 81 Par.4, 82-87, gegebenenfalls des Art. 88 AktG.<br />

109


11 Zusammenschlüsse von<br />

110<br />

öffentlichen mit<br />

privaten Unternehmen<br />

11.1 E<strong>in</strong>führung<br />

Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

Stergios D. Papadileris<br />

RA beim OLG Frankfurt am Ma<strong>in</strong><br />

RA beim AREOPAG<br />

Danaidon Str. 3 – GR- Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 501143<br />

Fax: +30 2310 501344<br />

E-Mail: papadileris@the.forthnet.gr<br />

Auch wenn die Praxis die Zusammenschlüsse von öffentlich rechtlichen mit privaten<br />

Unternehmen kannte, wurde diese Zusammenwirkung recht spät sowohl im europäischen<br />

Bereich (Rechtl<strong>in</strong>ien 2004/17/EU und 2004/18/EU) als auch auf dem griechischen Markt<br />

(Gesetz 3389/05, veröffentlicht <strong>in</strong> der Regierungszeitung A’ 232/2005, <strong>in</strong> Kraft getreten<br />

am 20.09.2005), kodifiziert.<br />

Durch diese Kodifizierung wollte der Gesetzgeber e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong> Rechtsvakuum schließen,<br />

andererseits dazu beitragen, dass große Vorhaben schneller und erfolgreicher verwirklicht<br />

werden können, <strong>in</strong>dem<br />

� die Erfahrung, das technische Wissen und die f<strong>in</strong>anzielle Potenz der privaten<br />

Unternehmen besser genutzt werden,<br />

� der private Investor das große Risiko der Verwirklichung des Werkes wie auch die<br />

F<strong>in</strong>anzierung dessen übernimmt,<br />

� vermieden wird, dass die bereits hochverschuldete öffentliche Hand nicht weitere<br />

f<strong>in</strong>anzielle Belastungen - z.B. <strong>in</strong> Form von Krediten - für die Verwirklichung des<br />

jeweiligen Werkes, aufnimmt,<br />

� durch die Synergie der öffentlichen mit den privaten Unternehmen die jeweils da<br />

wie dort vorhandenen Ressourcen besser e<strong>in</strong>gesetzt werden können.<br />

Dass dieses Zusammenwirken <strong>in</strong> der Praxis funktioniert, zeigen unter anderem <strong>in</strong><br />

Griechenland der Bau der Attikastrasse, der Bau der Brücke Rio – Antirio (bei Patras), der<br />

Bau des Flughafens von Athen „Venizelos“ etc.<br />

All diese Vorhaben wurden <strong>in</strong> der Vergangenheit verwirklicht, ohne das Vorhandense<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>es speziellen Gesetzes, <strong>in</strong> mühsamer Rechtsarbeit, die mitunter immer wieder zu<br />

Problemen führte. Der europäische Gesetzgeber, der diese Probleme – nicht nur <strong>in</strong><br />

Griechenland - erkannte, versuchte durch se<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ien 2004/17/EU und 2004/18/EU<br />

Ordnung zu schaffen und wies die Mitgliedsstaaten an, diese Richtl<strong>in</strong>ien zu<br />

Nationalgesetzen zu konstituieren. In Griechenland geschah dies, durch den Erlass des<br />

Gesetzes 3389/05. Dieses Gesetz konnte gewiss nicht abschließend den Bereich der<br />

Zusammenschlüsse der öffentlichen Hand mit privaten Unternehmen regeln, sondern lies<br />

e<strong>in</strong>ige Lücken, die durch Anwendung von allgeme<strong>in</strong>en Gesetzen geschlossen werden.


Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

Hierzu folgen e<strong>in</strong>ige Anmerkungen, die an der Praxis orientiert, potenziellen Interessenten<br />

als kle<strong>in</strong>er Wegweiser dienen wollen.<br />

11.2 Def<strong>in</strong>itionen - Voraussetzungen<br />

E<strong>in</strong> „Zusammenschluss öffentlicher mit privaten Unternehmen“ („Public Privat<br />

Partnership, PPI“, „Symbraxi Dimosiu kä Idiotiku Tomea), ist e<strong>in</strong> Vertrag zwischen der<br />

öffentlichen Hand, wozu natürlich der Zentralstaat aber auch Städte / Geme<strong>in</strong>den und<br />

Rechtspersonen des öffentlichen Rechts oder Aktiengesellschaften, deren gesamtes<br />

Aktienkapital aus den drei o.g. öffentlichen Trägern zusammengebracht wird, gehören und<br />

Rechtspersonen des privaten Rechts mit Vertragszweck e<strong>in</strong>e Werk- bzw. e<strong>in</strong>e<br />

Dienstleistung.<br />

Begleitvere<strong>in</strong>barung<br />

Neben den Zusammenschlüssen gibt es die „Begleitvere<strong>in</strong>barungen“ (Parepomena<br />

Symfona), die als Anhang zu e<strong>in</strong>em Zusammenschlussvertrag spezielle Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zwischen den Vertragsparteien regeln.<br />

Vertragsparteien<br />

Vertragspartei seitens des privaten Unternehmens ist nicht die Muttergesellschaft an <strong>sich</strong>,<br />

sondern e<strong>in</strong>e „Aktiengesellschaft ‚besonderen’ Zwecks“, die von der Muttergesellschaft<br />

ausschließlich zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Gesetzes 2190/1920 gegründet<br />

und aufrecht erhalten wird. Aktionäre dieser „AG besonderen Zwecks“ können außer der<br />

Muttergesellschaft auch andere Privat<strong><strong>in</strong>vest</strong>oren se<strong>in</strong>, ausgeschlossen h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d die<br />

öffentlichen Träger.<br />

Vertragspartei seitens der öffentlichen Hand ist/s<strong>in</strong>d der/die Träger der öffentlichen Gewalt,<br />

<strong>in</strong> dessen/deren Aufgabengebiet das zu erbr<strong>in</strong>gende Werk fällt.<br />

Vertragsgegenstand<br />

Als Zusammenschluss im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes 3389/05 wird nur dann e<strong>in</strong> Vertrag<br />

qualifiziert, wenn:<br />

� als Gegenstand e<strong>in</strong>e Werk- oder e<strong>in</strong>e Dienstleistung ist, die an <strong>sich</strong> <strong>in</strong> der<br />

Zuständigkeit der öffentlichen Hand gehört,<br />

� vorgesehen wird, dass der private Träger e<strong>in</strong>en großen Teil der Gefahren, die<br />

mit der F<strong>in</strong>anzierung, den Bau, die Bereitstellung oder die Nutzung des Werkes<br />

zusammenhängen, gegen e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Leistung seitens der öffentlichen Hand<br />

entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>malzahlung oder <strong>in</strong> Raten oder durch die Endabnehmer<br />

des Werkes oder der Dienstleistung, übernimmt,<br />

� vorgesehen wird, dass die F<strong>in</strong>anzierung der Bau- oder der Dienstleistung – ganz<br />

oder zum größten Teil - durch Gelder der privaten Träger ge<strong>sich</strong>ert ist und<br />

111


112<br />

Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

� der Gesamtbetrag des Vertragsgegenstandes die Summe von 200.000.000,00 €,<br />

ohne MWSt., nicht übersteigt.<br />

In Ausnahmefällen kann die M<strong>in</strong>isterkommission, zu der nachfolgend Ausführungen<br />

folgen, beschließen, dass Vere<strong>in</strong>barungen unter das Gesetz 3389/05 fallen, selbst wenn e<strong>in</strong>e<br />

oder mehrere der o.g. Vorraussetzungen nicht vorliegen.<br />

Ausgeschlossen von diesem Gesetz s<strong>in</strong>d jedenfalls Leistungen, die nach dem griechischen<br />

Grundgesetz alle<strong>in</strong> und ausschließlich vom Staat übernommen werden, wie z.B.<br />

Verteidigungs- oder Polizeiaufgaben, Rechtsprechung usw.<br />

11.3 Entscheidungsträger<br />

11.3.1 M<strong>in</strong>isterkommission (D.�.S.D.�.�.)<br />

Die Rechtsauf<strong>sich</strong>t hat die M<strong>in</strong>isterkommission über Zusammenschlüsse öffentlicher mit<br />

privaten Unternehmen (Diipurgiki Epitropi symbraxeon dimosiu kä idiotiku tomea<br />

„D.�.S.D.�.�.“).<br />

Der „D.�.S.D.�.�.“ gehören der Wirtschafts-, der Entwicklungs- und der Umweltm<strong>in</strong>ister<br />

als ordentliche Mitglieder an, sowie als außerordentliche Mitglieder der oder die M<strong>in</strong>ister,<br />

die jenen der öffentlichen Träger beauf<strong>sich</strong>tigen, der voraus<strong>sich</strong>tlich e<strong>in</strong>en<br />

Zusammenschlussvertrag zwischen der öffentlichen Hand und e<strong>in</strong>em privaten Unternehmen<br />

abschließen wird.<br />

Der Wirtschaftsm<strong>in</strong>ister ist der Vorsitzende dieser Kommission.<br />

Die „D.�.S.D.�.�.“ entscheidet nach Vorschlägen des Sondersekretariats für<br />

Zusammenschlussverträge zwischen öffentlichen mit privaten Unternehmen (Idiki<br />

Grammatia Symbraxeon Dimosiu kä Idiotiku Tomea „�.G.S.D.�.�.“).<br />

11.3.2 Sondersekretariat (�.G.S.D.�.�.)<br />

Zweck<br />

Die „�.G.S.D.�.�.“ ist e<strong>in</strong>e Unterabteilung des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums und hat zum<br />

Zweck:<br />

� die Feststellung von Bau- oder Dienstleistungen, die durch<br />

Zusammenschlussverträge erbracht werden können,<br />

� die Förderung der Bau– bzw. Dienstleistungen durch Zusammenschlussverträge,<br />

� die Erleichterung und Unterstützung der öffentlichen Träger im Rahmen der<br />

Auftragserteilung,<br />

� die Auf<strong>sich</strong>t der Erfüllung der Zusammenschlussverträge und der Begleitverträge<br />

sowie die ständige Unterrichtung der „D.�.S.D.�.�.“, mitunter auch die


Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

Bearbeitung von Vorschlägen und Auskunftserteilung bei eventuellen Problemen<br />

sowie<br />

� die Zusammensetzung e<strong>in</strong>es jährlichen Berichts und die Vorlage desselben an die<br />

zuständige Kommission des Parlaments.<br />

Aufgaben<br />

Die Aufgaben der „�.G.S.D.�.�.“ s<strong>in</strong>d recht umfassend. Sie ist für e<strong>in</strong>en potentiellen<br />

Interessenten bzw. Investor der Ansprechpartner, der bei e<strong>in</strong>er eventuellen Beteiligung<br />

bereits im Vorfeld angesprochen wird, aber auch der, der das Projekt begutachtet und<br />

begleitet und letztendlich fungiert sie als Entscheidungsträger, der dazu befugt ist, zum<br />

e<strong>in</strong>en die Liste zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die sämtliche Projekte<br />

be<strong>in</strong>haltet, die e<strong>in</strong>er Zusammenschlussvere<strong>in</strong>barung zugänglich s<strong>in</strong>d, zum anderen die<br />

Anträge betreut und schlussendlich der M<strong>in</strong>isterkommission vorlegt mit den jeweiligen<br />

Vorschlägen ihrerseits.<br />

Die „�.G.S.D.�.�.“ gibt den jeweiligen Trägern der öffentlichen Hand die Aufnahme<br />

von Bau– bzw. Dienstleistungen, die <strong>in</strong> ihrem Aufgabenbereich liegen, bekannt.<br />

Katalog vorgeschlagener Zusammenschlüsse<br />

Auf Grund der ihr übertragenen Befugnisse entscheidet die „�.G.S.D.�.�.“, nachdem<br />

sie die erforderlichen Informationen e<strong>in</strong>geholt hat, welche Werke bzw.<br />

Dienstleistungen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Zusammenschlusses zwischen öffentlich rechtlichen<br />

und privaten Trägern verwirklicht werden können, wertet die wirtschaftlichen und<br />

technischen Gegebenheiten sowie die eventuellen rechtlichen, technischen oder andere<br />

Probleme aus, die auftreten könnten und mit diesem Vorhaben zusammenhängen und<br />

stellt e<strong>in</strong>en nicht verb<strong>in</strong>dlichen Katalog von Werken und Dienstleistungen („Katalog<br />

vorgeschlagener Zusammenschlüsse“) zusammen, der unter das Gesetz 3389/05 fällt.<br />

Die „�.G.S.D.�.�.“ ergänzt und berichtigt den Katalog halbjährlich.<br />

Bericht<br />

Für jedes Werk bzw. für jede Dienstleistung, die <strong>in</strong> diesem Katalog enthalten ist, stellt<br />

die „�.G.S.D.�.�.“ e<strong>in</strong>en zusammengefassten begründeten Bericht zusammen <strong>in</strong> dem<br />

aufgelistet s<strong>in</strong>d:<br />

� die wirtschaftlichen, technischen, sozialwirtschaftlichen und rechtlichen Gründe,<br />

aus denen <strong>sich</strong> ergibt, dass die Ausführung des bestimmten Werkes oder der<br />

bestimmten Dienstleistung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Zusammenschlusses erbracht werden<br />

kann,<br />

� die Kriterien, die sie zugrundegelegt hat, um die bestimmten Werke bzw.<br />

Dienstleistungen <strong>in</strong> diesem Katalog aufzunehmen,<br />

� die Aufgaben, die der jeweilige öffentliche Träger zu erfüllen hat, um den<br />

bestimmten Zusammenschluss vorzubereiten, wie z.B. die E<strong>in</strong>stellung von<br />

113


114<br />

Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

Wirtschafts-, Technischen- und Rechtsberatern, Verfassen von Vertragsvorlagen<br />

etc.,<br />

� die Art der vorgeschlagenen Auftragserteilung,<br />

� den voraus<strong>sich</strong>tlichen Kostenplan.<br />

11.4 Antragsverfahren des öffentlichen Trägers<br />

Aufnahmeantrag<br />

Die „�.G.S.D.�.�.“ gibt den öffentlichen Trägern bekannt, dass die Werke bzw.<br />

Dienstleistungen aus ihrem Gebiet im Katalog aufgenommen wurden und lädt sie e<strong>in</strong>,<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er ausschließlichen Frist von 2 Monaten nach Zugang ihrer Benachrichtigung,<br />

bei der „�.G.S.D.�.�.“ zu beantragen, dass e<strong>in</strong> bestimmtes Werk bzw. e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Dienstleistung unter die Normen des Gesetzes aufgenommen wird (Aufnahmenantrag).<br />

Sollte das bestimmte Werk oder die bestimmte Dienstleistung unter das Aufgabengebiet<br />

von mehreren öffentlichen Trägern fallen, so muss dieser Antrag von allen betroffenen<br />

öffentlichen Trägern unterschrieben se<strong>in</strong>.<br />

Aufnahmeentscheidung<br />

Die „�.G.S.D.�.�.“ entscheidet <strong>in</strong>nerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Anträge über die<br />

Aufnahme oder die Ablehnung derselben (Aufnahmeentscheidung).<br />

11.5 Auswahlverfahren des privaten Trägers<br />

Nach dem Erlass der Aufnahmeentscheidung übernimmt die „�.G.S.D.�.�.“ die<br />

Koord<strong>in</strong>ation der Auftragserteilung an den privaten Träger, der bei dem Zusammenschluss<br />

mitwirken wird.<br />

Kriterien<br />

Die Bestimmung des privaten Trägers erfolgt entweder nach dem Kriterium des<br />

wirtschaftlich besseren Angebotes oder nach dem Kriterium des niedrigsten Preises.<br />

Im ersteren Fall werden außer dem Preis auch die Qualität, die technischen<br />

Vorraussetzungen, die Umweltvorrausetzungen, die Nutzkosten etc. geprüft.<br />

Sollte e<strong>in</strong> Angebot ungewöhnlich niedrig se<strong>in</strong>, so ist die Behörde gezwungen, vom<br />

Anbieter e<strong>in</strong>e Erklärung e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Die technischen und beruflichen Qualifikationen des Anbieters werden an Hand der<br />

Ausschreibung geprüft.<br />

Die f<strong>in</strong>anzielle Potenz des Anbieters, die nachgewiesen werden muss, spielt e<strong>in</strong>e<br />

gewichtige Rolle und wird besonders geprüft.


Verfahrensarten<br />

Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

Die Auftragserteilung erfolgt entweder nach dem „Verfahren offenen Typs“, nach dem<br />

„Verfahren e<strong>in</strong>gegrenzten Typs“, nach dem „Verfahren des wettbewerblichen Dialogs“<br />

oder nach dem „Verhandlungsverfahren“.<br />

Im Auswahlverfahren gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der<br />

Analogie, der gegenseitigen Anerkennung, des Schutzes des öffentlichen Interesses, des<br />

Schutzes der Rechte der Privaten, der Wettbewerbsfreiheit, des Umweltschutzes und des<br />

Schutzes der weiteren Entwicklung.<br />

Außer diesen Vorraussetzungen kann die Behörde bestimmen, dass<br />

M<strong>in</strong>destvorrausetzungen seitens der Anbieter vorliegen müssen. Dies muss <strong>in</strong> der<br />

Wettbewerbsausschreibung enthalten se<strong>in</strong>.<br />

Die Behörde kann die Zahl der Anbieter e<strong>in</strong>grenzen, sobald genug Anbieter vorhanden<br />

s<strong>in</strong>d. In dem „Verfahren e<strong>in</strong>gegrenzten Typs“ ist die M<strong>in</strong>destzahl der Anbieter fünf, im<br />

„Verhandlungsverfahren“, falls dieses durch Ausschreibung durchgeführt werden soll, und<br />

im „Verfahren des wettgewerblichen Dialogs“ ist die M<strong>in</strong>destzahl der Anbieter drei.<br />

Ausschlussgründe<br />

Die Vergabebehörde kann e<strong>in</strong>en Anbieter ausschließen, unter anderem wenn er oder se<strong>in</strong>e<br />

Vertreter straf- oder konkursrechtlich belangt und verurteilt worden s<strong>in</strong>d, und zwar:<br />

wegen e<strong>in</strong>er Tat, die mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destfreiheitsstrafe von 3 Monaten bestraft wird, wenn er<br />

<strong>in</strong> Konkurs gefallen ist, wenn gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn er<br />

gegen Berufspflichten verstoßen, wenn er Ver<strong>sich</strong>erungsabgaben, bzw. Steuern nicht<br />

entrichtet, oder wenn er falsche Erklärungen abgegeben hat.<br />

11.6 M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt der zu treffenden Vere<strong>in</strong>barung<br />

Der Inhalt des Zusammenschlussvertrages und der Begleitvere<strong>in</strong>barungen müssen<br />

<strong>in</strong>sbesondere be<strong>in</strong>halten:<br />

� den Gegenstand des Zusammenschlussvertrages mit den Vorraussetzungen der<br />

Erfüllung sowie das dem privaten Träger zu zahlende Entgelt bzw. die an ihn<br />

geschuldete Gegenleistung,<br />

� die Art der Auf<strong>sich</strong>t, der Ausführung und Nutzung des Werkes bzw. der<br />

Dienstleistung, sei es durch unabhängige Gesellschaften, die der öffentliche und<br />

der private Träger geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>stellen, sei es durch die zuständigen Behörden<br />

der öffentlichen Hand,<br />

� die Methoden der Qualitäts<strong>sich</strong>erung bei der Ausführung und der Nutzung des<br />

Werkes oder der Dienstleistung,<br />

115


116<br />

Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

� den Zeitplan der Ausführung des Gegenstandes des Zusammenschlusses, die<br />

Vorraussetzungen für dessen Änderung, etwaige Sanktionen für die<br />

Nichte<strong>in</strong>haltung der Fristen bzw. etwaige Boni für e<strong>in</strong>e vorzeitige Erfüllung,<br />

� die Art, wie dem privaten Träger der Gebrauch oder die Nutzung der notwendigen<br />

zur Ausführung des Werkes oder zu erbr<strong>in</strong>genden Dienstleistung<br />

Grundbestandteile zur Verfügung gestellt werden,<br />

� die Art der F<strong>in</strong>anzierung der Verwirklichung des Vertragsgegenstandes,<br />

� die seitens des öffentlichen Trägers ggfls. erforderliche Genehmigung der<br />

f<strong>in</strong>anziellen Verträge des privaten Trägers sowie das Verfahren der Änderung<br />

derselben,<br />

� die Gefahrenverteilung,<br />

� die Ver<strong>sich</strong>erungsmodalitäten,<br />

� der Schutz der Umwelt und der Antiquitäten,<br />

� die Ab<strong>sich</strong>erung der Rechte am geistigen und <strong>in</strong>dustriellen Eigentum,<br />

� die Art des Betriebs, der Aufrechterhaltung und der Nutzung des<br />

Vertragsgegenstandes,<br />

� die Höhe der Nutzungsgebühren, die für die Nutzung des Werkes oder der<br />

Dienstleistung, von den Nutznießern entrichtet werden sollen, die Art der<br />

E<strong>in</strong>nahmen, wie auch die Gründe und die Arten der Änderung derselben,<br />

� die Verteilungsart zwischen dem öffentlichen und dem privaten Träger der<br />

Nutzen, die <strong>sich</strong> ergeben werden,<br />

� die Höhe der Sicherheiten, die der private Träger für die rechtzeitige und<br />

vertragsgemäße Vertragserfüllung, erbr<strong>in</strong>gen soll,<br />

� die Ersetzung des privaten Trägers oder der Kreditgeber, <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen dies<br />

geboten und erlaubt ist,<br />

� die Zahlung von Schadensersatzansprüchen und generell der Ersatz von etwaigen<br />

Schäden,<br />

� die Gründe für die Kündigung der Vere<strong>in</strong>barung und ihre Folgen,<br />

� das anzuwendende Recht,<br />

� die Regelung der Beilegung von eventuellen Streitigkeiten,<br />

� die Regelung des Verfahrens über die Übergabe des Werkes bzw. der<br />

Dienstleistung an den öffentlichen Träger,<br />

� die Gesundheits<strong>sich</strong>erung und die Ab<strong>sich</strong>erung der Sicherheit der Arbeitnehmer<br />

sowie der Nutznießer des Werkes bzw. der Dienstleistung,


Zusammenschlüsse von öffentlichen mit privaten Unternehmen<br />

� ggfls. das Verfahren über die Beilegung von Streitigkeiten aus e<strong>in</strong>er<br />

Sachverständigenkommission, die die Vertragsparteien geme<strong>in</strong>sam bestimmen.<br />

11.7 Genehmigungen<br />

Sämtliche Genehmigungen, die für die Planung, den Bau, die F<strong>in</strong>anzierung, die<br />

Inbetriebnahme, die Nutzung und die Aufrechterhaltung des Werkes oder der<br />

Dienstleistung müssen im Namen und <strong>in</strong> Rechnung der „Gesellschaft speziellen Zwecks“<br />

erfolgen.<br />

11.8 Streitigkeitenregelung – Schiedsgericht-Recht<br />

Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausführung, der Auslegung oder den<br />

Bestand des Zusammenschlussvertrages oder der Begleitverträge zusammenhängt, wird<br />

durch e<strong>in</strong> Schiedsgericht gelöst.<br />

Die Regelungen über das Schiedsgericht s<strong>in</strong>d nicht diejenigen, die für die öffentliche Hand<br />

an <strong>sich</strong> gelten, sondern bestimmen <strong>sich</strong> nach den Artikel 867 – 903 der griechischen ZPO.<br />

Demnach ist z.B. die Entscheidung des Schiedsgerichts rechtskräftig und kann nicht von<br />

e<strong>in</strong>em ordentlichen Gericht überprüft werden.<br />

Auf Zusammenschlüsse öffentlicher mit privaten Trägern f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> Griechenland<br />

ausschließlich griechisches Recht Anwendung.<br />

11.9 Epilog<br />

<strong>Es</strong> wurde vorstehend der Versuch unternommen, aus der Fülle der vorhandenen<br />

Kodifikation e<strong>in</strong>en kurzen Leitfaden zusammenstellen, der e<strong>in</strong>en ersten E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die<br />

Materie ermöglichen soll, ohne natürlich den Anspruch, auf Vollständigkeit zu erheben.<br />

Sicher ist, dass die besprochenen Zusammenschlüsse an Bedeutung stets gew<strong>in</strong>nen werden<br />

und mit dieser Entwicklung die vorhandene Reglementierung – sowohl im europäischen als<br />

auch im nationalen Bereich – praxisorientiert zum Besseren modifiziert wird.<br />

117


12 Neue Formen der<br />

118<br />

wirtschaftlichen<br />

Zusammenarbeit<br />

-Leas<strong>in</strong>g, Factor<strong>in</strong>g und<br />

Franchis<strong>in</strong>g-<br />

12.1 Leas<strong>in</strong>g<br />

Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit<br />

Andreas Panettas<br />

Rechtsanwalt<br />

LLM Dimitrios Anastasopoulos<br />

Rechtsanwalt<br />

Koletti 30, 10682 Athen<br />

Tel: +30 210 38 00 524<br />

Fax: +30 210 38 02 225<br />

Das Leas<strong>in</strong>g ist e<strong>in</strong>e Mischform zwischen Veräußerung und Gebrauchsüberlassung. Der<br />

Inhalt von Leas<strong>in</strong>gverträgen kann nicht unter e<strong>in</strong>es der im griechischen Privat- oder<br />

Handelsrecht beschriebenen und geregelten Schuldverhältnisse über die Verpflichtung zur<br />

Veräußerung, zur Gebrauchsüberlassung oder zu e<strong>in</strong>em Tätigwerden e<strong>in</strong>geordnet werden.<br />

Der Leas<strong>in</strong>ggeber überlässt dem Leas<strong>in</strong>gnehmer e<strong>in</strong>e Sache oder Sachgesamtheit zum<br />

Gebrauch gegen e<strong>in</strong> periodisch zu zahlendes Entgelt. Von e<strong>in</strong>em Mietvertrag unterscheidet<br />

<strong>sich</strong> der Leas<strong>in</strong>gvertrag vor allem durch die Risiko- und Lastentragung. Der Leas<strong>in</strong>ggeber<br />

muss dem Leas<strong>in</strong>gnehmer nur die tatsächliche Nutzung der geleasten Sache e<strong>in</strong>räumen. Der<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber trägt nicht die Kosten der Instandhaltung sowie die Gefahr für Sachmängel<br />

und bei Untergang und Beschädigung der Sache. Zum Ausgleich überträgt er se<strong>in</strong>e<br />

Ansprüche gegen Dritte, <strong>in</strong>sbesondere gegen den Lieferanten der Leas<strong>in</strong>gsache, auf den<br />

Leas<strong>in</strong>gnehmer.<br />

Ähnlich wie <strong>in</strong> Deutschland s<strong>in</strong>d derartige gesetzlich nicht vorgesehene<br />

Vertragsgestaltungen als Ausdruck der Vertragsfreiheit zulässig, soweit mit ihnen nicht<br />

gegen zw<strong>in</strong>gendes Recht verstoßen wird. Die Vertragsgestaltung Leas<strong>in</strong>g ist jedoch<br />

<strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> Griechenland so häufig und so bedeutsam und gleichzeitig rechtlich so<br />

weitgehend verfestigt, dass für die bei ihrer Abwicklung entstehenden Konfliktsituationen<br />

generalisierend entschieden werden kann, welche Rechtsfolgen <strong>sich</strong> ergeben, wenn die<br />

Parteien dafür ke<strong>in</strong>e Regelung getroffen haben oder wenn die getroffene Regelung rechtlich<br />

bedenklich ist.<br />

Meistens entscheiden <strong>sich</strong> griechische Unternehmer wegen echter Steuervorteile dafür, die<br />

benötigten Wirtschaftsgüter zu leasen und nicht zu kaufen.


12.1.1 Leas<strong>in</strong>garten<br />

F<strong>in</strong>anzierungsleas<strong>in</strong>g<br />

Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit<br />

Die weitaus häufigste Art des Leas<strong>in</strong>gs ist das F<strong>in</strong>anzierungsleas<strong>in</strong>g, bei dem der<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber die Aufgabe e<strong>in</strong>es Kreditgebers übernimmt. Der F<strong>in</strong>anzierungsleas<strong>in</strong>gvertrag<br />

ist während e<strong>in</strong>er vere<strong>in</strong>barten Grundlaufzeit, die generell kürzer ist als die gewöhnliche<br />

Nutzungsdauer, unkündbar. Das vom Leas<strong>in</strong>ggeber <strong>in</strong> dieser Grundlaufzeit <strong>in</strong>sgesamt zu<br />

zahlende Entgelt entspricht den Anschaffungs- und F<strong>in</strong>anzierungskosten sowie dem<br />

Gew<strong>in</strong>n für den Leas<strong>in</strong>ggeber. Grundsätzlich ist der Leas<strong>in</strong>ggeber von der Mängelhaftung<br />

sowie der Lastentragung freigestellt. Dem Leas<strong>in</strong>gnehmer werden aber die<br />

Gewährleistungsansprüche des Leas<strong>in</strong>ggebers gegen den Hersteller abgetreten. Der<br />

Leas<strong>in</strong>gnehmer hat neben der Gefahr des Untergangs auch die der Beschädigung der Sache<br />

zu tragen. Außerdem treffen den Leas<strong>in</strong>gnehmer die Kosten der Wartung und<br />

Instandhaltung der Sache. Der Leas<strong>in</strong>gnehmer trägt also das Investitionsrisiko, während der<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber, der die Nutzungsmöglichkeit des Leas<strong>in</strong>gnehmers f<strong>in</strong>anziert, das<br />

Kreditrisiko trägt.<br />

Mobilien- und Immobilienleas<strong>in</strong>g<br />

Je nach Art des Leas<strong>in</strong>ggegenstandes (bewegliche und unbewegliche Sachen) wird<br />

zwischen Mobilien und Immobilienleas<strong>in</strong>g unterschieden.<br />

Hersteller-Leas<strong>in</strong>g<br />

Beim Hersteller-Leas<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d Hersteller und Leas<strong>in</strong>ggeber identisch. Der Hersteller e<strong>in</strong>er<br />

Sache schließt selbst oder durch e<strong>in</strong>e von ihm zu diesem Zweck gegründete wirtschaftlich<br />

mit ihm verflochtene Gesellschaft den Leas<strong>in</strong>gvertrag. Dabei kommt es dem Hersteller<br />

wesentlich darauf an, se<strong>in</strong>e Ware abzusetzen. Das F<strong>in</strong>anzierungs<strong>in</strong>teresse tritt<br />

demgegenüber <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>tergrund. Statt des für das F<strong>in</strong>anzierungsleas<strong>in</strong>g typischen<br />

Dreiecksverhältnisses zwischen Hersteller, dem von ihm unabhängigen Leas<strong>in</strong>ggeber und<br />

dem Leas<strong>in</strong>gnehmer stehen <strong>sich</strong> hier nur Leas<strong>in</strong>ggeber und Leas<strong>in</strong>gnehmer gegenüber.<br />

Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g<br />

Beim Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g wird von vornhere<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>e kurzfristige Gebrauchsüberlassung<br />

vere<strong>in</strong>bart. Der Leas<strong>in</strong>ggeber ist also bestrebt, den Gegenstand nache<strong>in</strong>ander an<br />

verschiedene Leas<strong>in</strong>gnehmer zu vermieten, bis dieser verbraucht ist. Dem Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />

wird das Recht zur kurzfristigen Kündigung e<strong>in</strong>geräumt. Er bezahlt e<strong>in</strong> entsprechendes<br />

Entgelt für die zeitweilige Gebrauchsüberlassung und kann <strong>sich</strong> wegen der Kurzfristigkeit<br />

des Vertrages oder der leichten Lösungsmöglichkeit jeweils die neuesten Anlagen<br />

beschaffen. Der Leas<strong>in</strong>ggeber trägt also das Investitions- und Überalterungsrisiko. Er<br />

übernimmt <strong>in</strong> der Regel die Wartung des Leas<strong>in</strong>gobjektes. In solchen Operat<strong>in</strong>g-Leas<strong>in</strong>g-<br />

Verträgen kann vere<strong>in</strong>bart werden, dass der Leas<strong>in</strong>gnehmer den Gegenstand zu e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Zeitpunkt unter Anrechnung der bereits gezahlten Leas<strong>in</strong>graten vom<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber erwerben kann.<br />

119


Sale and lease back<br />

120<br />

Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit<br />

E<strong>in</strong>e Unterform des Leas<strong>in</strong>g ist das "sale and lease back-Verfahren". Dabei veräußert der<br />

Leas<strong>in</strong>gnehmer e<strong>in</strong>en Gegenstand an den Leas<strong>in</strong>ggeber, der ihn dann an den<br />

Leas<strong>in</strong>gnehmer (zurück-)verleast.<br />

12.2 Factor<strong>in</strong>g<br />

Wie das Leas<strong>in</strong>g ist auch das Factor<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>e von der Wirtschaftspraxis entwickelte<br />

Vertragsgestaltung, die der griechische Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Zu dem<br />

Factor<strong>in</strong>g (Debitorenverkauf) gehört die mit der Übernahme von Dienstleistungen<br />

verbundene Vorf<strong>in</strong>anzierung durch laufenden Ankauf der gesamten Forderungen e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmers (des Anschlußkunden oder Klienten) aus dessen Geschäftsbetrieb und die<br />

Führung se<strong>in</strong>er Debitorenbuchhaltung. Der Factor verschafft dem Unternehmer Liquidität<br />

durch sofortige Auszahlung des Kaufpreises für die noch nicht fälligen Forderungen, die er<br />

unter ihrem Nennwert erwirbt. Er schreibt ihren Gegenwert unter Abzug se<strong>in</strong>er Provision<br />

(Factor<strong>in</strong>ggebühr) dem Unternehmer gut, führt dessen Debitorenkonten und kann, wenn<br />

vere<strong>in</strong>bart, die erworbenen Forderungen bei Fälligkeit notfalls unter E<strong>in</strong>schaltung der<br />

Gerichte e<strong>in</strong>ziehen. Der Unternehmer erlangt also nicht nur liquide Mittel, sondern erspart<br />

<strong>sich</strong> auch e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Buchhaltung und braucht <strong>sich</strong>, wenn vere<strong>in</strong>bart, um das Inkasso<br />

nicht selbst zu kümmern.<br />

Das Factor<strong>in</strong>g-Geschäft wird wegen des mit dieser Form der Kreditgewährung<br />

verbundenen Kapitalbedarfs fast nur von Kredit<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>en oder von deren<br />

Tochtergesellschaften betrieben.<br />

Auch beim Factor<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d die Vere<strong>in</strong>barungen der Parteien so ausgestaltet, dass sie nicht<br />

unter e<strong>in</strong>es der im griechischen Privat- oder Handelsrecht beschriebenen und geregelten<br />

Schuldverhältnisse über die Verpflichtung zur Veräußerung oder zu e<strong>in</strong>em Tätigwerden<br />

e<strong>in</strong>geordnet werden können.<br />

12.2.1 Leistungen und Gegenleistung<br />

Der Factor erbr<strong>in</strong>gt F<strong>in</strong>anzierungs-, Service- und Delkredereleistungen. Als Gegenleistung<br />

beansprucht er die Factor<strong>in</strong>ggebühr, die vom Nennwert der Forderungen abgezogen wird.<br />

Bei der Vorf<strong>in</strong>anzierung wird die Forderung also abgez<strong>in</strong>st (diskontiert).<br />

F<strong>in</strong>anzierung<br />

E<strong>in</strong> Unternehmer, der se<strong>in</strong>en Kunden Zahlungsziele von 90, 120 oder sogar mehr Tagen<br />

e<strong>in</strong>räumen muss, kann <strong>sich</strong> durch E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>es Factors e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dung se<strong>in</strong>es<br />

Eigenkapitals oder e<strong>in</strong>e Kreditaufnahme ersparen. Wenn er se<strong>in</strong>e Forderungen an e<strong>in</strong>en<br />

Factor überträgt, erhält er sofort das Geld und kann damit se<strong>in</strong>e Liquidität deutlich<br />

verbessern. Das ist <strong>in</strong>sbesondere s<strong>in</strong>nvoll, wenn er dadurch se<strong>in</strong>erseits bei se<strong>in</strong>en<br />

Lieferanten mit Skonto bezahlen kann.


Service<br />

Neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit<br />

Der Factor übernimmt außerdem die oft kosten<strong>in</strong>tensive Debitorenbuchhaltung. Dazu<br />

gehören Rechnungserstellung, Verbuchung der Zahlungse<strong>in</strong>gänge, Fristenüberwachung,<br />

Mahnwesen und Beitreibung. Daneben kann die Übernahme weiterer Dienstleistungen<br />

vere<strong>in</strong>bart se<strong>in</strong>: Bonitätsprüfung der Drittschuldner, Statistik, Buchhaltung, Steuer- und<br />

Unternehmensberatung. Aufgrund se<strong>in</strong>er Spezialisierung und se<strong>in</strong>er kont<strong>in</strong>uierlichen<br />

Auslastung kann er diese Serviceleistungen besonders kostengünstig erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Dekredere<br />

Beim echten Factor<strong>in</strong>g nimmt der Factor se<strong>in</strong>em Anschlusskunden auch das<br />

Forderungsausfallrisiko ab. Der Anschlusskunde erhält (behält) also auch dann den vom<br />

Factor vorf<strong>in</strong>anzierten Betrag, wenn der Drittschuldner nicht zahlt und der Factor die ihm<br />

abgetretenen Forderungen nicht e<strong>in</strong>ziehen kann. Beim unechten Factor<strong>in</strong>g muss der<br />

Anschlusskunde dagegen die vom Factor erbrachten Zahlungen zurückerstatten, wenn der<br />

Drittschuldner <strong>in</strong>solvent ist.<br />

12.3 Franchis<strong>in</strong>g<br />

Franchis<strong>in</strong>g ist e<strong>in</strong> vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem, das e<strong>in</strong> Franchise-Geber<br />

durch se<strong>in</strong>e auf Dauer angelegten Vertragsbeziehungen zu rechtlich selbständigen anderen<br />

Unternehmern, den Franchise-Nehmern, begründet. Man unterscheidet im allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vertriebs-, Dienstleistungs- und Herstellungsfranchis<strong>in</strong>g. Der Franchise-Nehmer ist e<strong>in</strong><br />

selbständiger Gewerbetreibender, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung<br />

unternehmerisch tätig wird. Er ist aufgrund des Franchise-Vertrages berechtigt, bestimmte<br />

Waren zu vertreiben oder Dienstleistungen zu erbr<strong>in</strong>gen, und hat dabei das Recht und<br />

zugleich die Pflicht zur Nutzung von Namen, Marke, Warenzeichen, Symbolen,<br />

Market<strong>in</strong>gkonzept und sonstigen E<strong>in</strong>richtungen des Franchise-Gebers. Er ist e<strong>in</strong>gebunden<br />

<strong>in</strong> Organisations- und Market<strong>in</strong>gkonzepte des Franchise-Gebers. Der Franchise-Geber und<br />

sämtliche Franchise-Nehmer wollen also durch ihr Auftreten unter e<strong>in</strong>heitlicher<br />

Kennzeichnung am Markt profitieren.<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer können zwar<br />

ganz unterschiedlich ausgestaltet se<strong>in</strong>; im allgeme<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d sie aber als<br />

Geschäftsbesorgungs-, Lizenz- und Know-how-Vertrag zu qualifizieren. Den<br />

Franchisegeber trifft e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Rück<strong>sich</strong>tnahme auf se<strong>in</strong>e Franchisenehmer,<br />

weil diese zum e<strong>in</strong>en Zeit und Geld <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit<br />

für den Franchisegeber <strong><strong>in</strong>vest</strong>ieren müssen, und da <strong>sich</strong> zum anderen beide Parteien durch<br />

Abschluss des Franchisevertrages e<strong>in</strong>es Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben.<br />

Daraus ergibt <strong>sich</strong> für den Franchisegeber nach dem Vorbild des Handelsvertreterrechts die<br />

Pflicht, bei se<strong>in</strong>en unternehmerischen Entscheidungen auch auf schutzwürdige Belange<br />

se<strong>in</strong>er Franchisenehmer Rück<strong>sich</strong>t zu nehmen.<br />

121


13 Der Warenvertrieb über<br />

Handelsvertreter und<br />

Vertragshändler<br />

122<br />

Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

Ass. jur. Abraham Kosmidis<br />

Rechtsanwalt & Dikigoros<br />

Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft<br />

P.O. BOX 17 GR – 57004 Nea Michaniona<br />

Tel: +30 23920 57167<br />

Fax: +30 23920 57619<br />

Email: <strong>in</strong>fo@rechtsanwalt.gr<br />

Internet: www.rechtsanwalt.gr<br />

Die Vermarktung e<strong>in</strong>es Produktes im europäischen B<strong>in</strong>nenmarkt durch den Hersteller<br />

(Unternehmer bzw. Auftraggeber) kann auf verschiedene Wege erfolgen. Neben dem<br />

Direktvertrieb an den Endkunden greifen viele Hersteller auf die Möglichkeit der<br />

Vermarktung über dritte Personen oder Gesellschaften im betreffenden Land zurück.<br />

Vorteilhaft ist hierbei, dass <strong>sich</strong> diese Vertragspartner vor Ort besser mit den örtlichen<br />

Gegebenheiten sowie e<strong>in</strong>er effektiveren ortsüblichen Vermarktungsstrategie auskennen,<br />

und die Ware sogar kostengünstiger und effizienter absetzen können. Diese Form der<br />

Zusammenarbeit wird häufig durch ausländische Unternehmen gewählt und im E<strong>in</strong>zelnen<br />

modifiziert. Häufig vorkommende Formen dieser Vertretungsbeziehung s<strong>in</strong>d die so<br />

genannten Handelsvertreter und Vertragshändler.<br />

Das Handelsvertreterrecht ist <strong>in</strong> weiten Teilen Europas kodifiziert, so dass die Rechte des<br />

Handelsvertreters gegenüber dem Auftraggeber durch viele unabd<strong>in</strong>gbare Bestimmungen<br />

geschützt s<strong>in</strong>d. Demgegenüber bestehen ke<strong>in</strong>e Bestimmungen die den Schutz der<br />

Vertragshändler regeln, so dass <strong>sich</strong> hier die Frage aufwirft, <strong>in</strong>wieweit die Vorschriften<br />

zum Schutze der Handelsvertreter auch auf die (exklusiven) Vertragshändler anwendbar<br />

s<strong>in</strong>d. Zunächst sollen deshalb die e<strong>in</strong>zelnen genannten Formen der Zusammenarbeit sowie<br />

die <strong>sich</strong> daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen näher dargestellt werden.<br />

13.1 Handelsvertreter<br />

Der Handelsvertreter ist e<strong>in</strong> selbständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für<br />

e<strong>in</strong> anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder <strong>in</strong> dessen Namen abzuschließen<br />

(z.B.: Verkauf von Produkten und Waren im Namen e<strong>in</strong>es Unternehmers an den Kunden).<br />

Er arbeitet auf fremden Namen und für fremde Rechnung und erhält für se<strong>in</strong>e Tätigkeit<br />

Provisionszahlungen vom Unternehmer.<br />

Anders als der Händler kauft der Handelsvertreter die Produkte nicht e<strong>in</strong>, sondern fungiert<br />

als Mittler zwischen dem Unternehmen und dem Kunden.<br />

Wird zwischen dem Unternehmer und dem Vertriebspartner (<strong>in</strong> Deutschland oder<br />

Griechenland) e<strong>in</strong>e solche Geschäftsbeziehung praktiziert, so besteht zugleich e<strong>in</strong><br />

Handelsvertreter-Vertragsverhältnis, und zwar unabhängig davon ob e<strong>in</strong> schriftlicher oder


Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

nur e<strong>in</strong> mündlicher Vertrag vorliegt. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer gegenüber<br />

dieselben Rechte, gleichwohl ob e<strong>in</strong> mündlicher oder e<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag besteht.<br />

Lediglich die Beweisführung über die getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen ist für beide Parteien<br />

erschwert, sofern ke<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde.<br />

Im Zweifelsfall tendieren Gerichte <strong>in</strong> solchen Fällen eher dazu, zugunsten der<br />

Handelsvertreter zu entscheiden, so dass <strong>in</strong> jedem Falle die schriftliche Fixierung der<br />

getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen empfehlenswert ist.<br />

13.1.1 Anwendbares Recht<br />

Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist zwischen dem Verhältnis des<br />

Handelsvertreters zu dem Auftraggeber e<strong>in</strong>erseits und dem vermittelten Kaufvertrag<br />

zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden andererseits zu unterscheiden.<br />

Letztgenannter stellt, sofern der Handelsvertreter im Ausland (z.B. Griechenland)<br />

e<strong>in</strong>gesetzt wird, e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ternationalen Kaufvertrag dar, so dass hierauf das <strong>in</strong>ternationale<br />

Kaufrecht (CISG = Convention of the International Sale of Goods- Internationales<br />

Abkommen über den Warenhandel) Anwendung f<strong>in</strong>det, vorausgesetzt die betreffenden<br />

Staaten haben das Abkommen unterzeichnet.<br />

Das CISG be<strong>in</strong>haltet Bestimmungen zum Kaufrecht, die Anwendung f<strong>in</strong>den sofern die<br />

Parteien e<strong>in</strong>es Kaufvertrages aus verschiedenen Abkommensstaaten kommen. Da es somit<br />

auf Dienstleistungsverträge, wie den Handelsvertretervertrag ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det, und<br />

es zudem ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationalen Abkommen über das materielle Handelsvertreterrecht gibt,<br />

greift hierfür nationales Recht e<strong>in</strong>.<br />

Die Bestimmungen über den Handelsvertretervertrag wurden durch die Richtl<strong>in</strong>ie der<br />

Europäischen Union 86/653 vom 18. Dezember 1986 harmonisiert und <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> allen<br />

Mitgliedsstaaten <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt. In Griechenland wurde die Richtl<strong>in</strong>ie durch<br />

das Präsidialdekret (P.D.) 219-1991 berück<strong>sich</strong>tigt. Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d detaillierte Bestimmungen<br />

über die Rechte und Pflichten der Parteien und <strong>in</strong>sbesondere über den Schutz des<br />

Handelsvertreters enthalten.<br />

Die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts richtet<br />

<strong>sich</strong> nach dem <strong>in</strong> Rom im Jahre 1980 von den Vertragsstaaten (u.a. Griechenland)<br />

unterzeichnete Übere<strong>in</strong>kommen (EVÜ). In Deutschland ist dieses Übere<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong><br />

Artikel 27 ff. EGBGB umgesetzt worden. Das Übere<strong>in</strong>kommen ist auf vertragliche<br />

Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anwendbar, die e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung zum Recht<br />

verschiedener Staaten aufweisen, auch wenn es <strong>sich</strong> um das Recht e<strong>in</strong>es Nichtvertragsstaats<br />

handelt.<br />

Die Parteien haben hiernach die Möglichkeit durch Rechtswahlklausel das anzuwendende<br />

nationale Recht zu bestimmen. Sowohl das deutsche als auch das griechische Recht<br />

beruhen aber auf der Umsetzung der EU-Richtl<strong>in</strong>ie 86/653, welche u.a. <strong>in</strong> beiden Ländern<br />

<strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt wurde. Aus diesem Grund s<strong>in</strong>d die Unterschiede -bis auf den<br />

123


124<br />

Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

zusätzlichen Schadensersatzanspruch- nach Teilen der griechischen Rechtsprechung nicht<br />

gravierend.<br />

Fehlt im Vertrag e<strong>in</strong>e Rechtswahlklausel so unterliegt der Vertrag nach Artikel 4 des EVÜ<br />

dem Rechts des Staates, mit dem er die engsten Verb<strong>in</strong>dungen aufweist bzw. <strong>in</strong> welchem<br />

die für den Vertragstyp charakteristische Leistung erbracht wird. Dies wäre bei e<strong>in</strong>em<br />

Handelsvertreter der Ort an dem er se<strong>in</strong>e Geschäftstätigkeit ausübt.<br />

13.1.2 Gerichtsstand<br />

Unabhängig von der Frage des auf das Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts stellt <strong>sich</strong><br />

die Frage vor welchen Gerichten <strong>sich</strong> die Vertragsparteien im Streitfall ause<strong>in</strong>andersetzen<br />

wollen oder müssen. Dies kann durch e<strong>in</strong>e so genannte Gerichtsstandsklausel vertraglich<br />

vere<strong>in</strong>bart werden. In dieser Klausel wird festgelegt, welche Gerichte bei Streitigkeiten<br />

zuständig s<strong>in</strong>d. Sofern die Parteien nichts anderes vere<strong>in</strong>bart haben s<strong>in</strong>d diese Gerichte<br />

ausschließlich zuständig.<br />

Wird ke<strong>in</strong> ausschließlicher Gerichtsstand vere<strong>in</strong>bart kann darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Vertragsklausel der Erfüllungsort von Leistungen bestimmt werden. Auf diesem Wege<br />

werden ebenfalls die im Streitfall zuständigen Gerichte bestimmt <strong>was</strong> gemäß Artikel 5<br />

Abs. 1, Artikel 23 der EG Verordnung NR. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000<br />

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von<br />

Entscheidungen <strong>in</strong> Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bei <strong>in</strong>ternationalen Geschäften<br />

geregelt ist.<br />

13.1.3 Vertragsbeendigung<br />

Der Gegenstand des Handelsvertretervertrages ist im Wesentlichen die Erbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er<br />

Dienstleistung, deren Zweck im groben dar<strong>in</strong> besteht den Verkauf von Waren zu<br />

erleichtern. Der Vertrag kann für e<strong>in</strong>e bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen<br />

werden, und von beiden Parteien durch Kündigung gegenüber der anderen Partei unter<br />

E<strong>in</strong>haltung bestimmter Kündigungsfristen beendet werden. Dabei verlängern <strong>sich</strong> die<br />

Kündigungsfristen mit der Dauer des Handelsvertretervertrages. Sowohl nach griechischem<br />

als auch nach deutschem Recht kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien aus unter<br />

E<strong>in</strong>haltung folgender Fristen gekündigt werden:<br />

� von e<strong>in</strong>em Monat ab Beg<strong>in</strong>n der ersten Vertragsjahres<br />

� von zwei Monaten ab Beg<strong>in</strong>n des zweiten Vertragsjahres und<br />

� von drei Monaten ab Beg<strong>in</strong>n des dritten Vertragsjahres.<br />

� von 4 Monaten ab Beg<strong>in</strong>n des vierten Jahres<br />

� von 5 Monaten ab Beg<strong>in</strong>n des fünften Jahres<br />

� von 6 Monaten nach e<strong>in</strong>er Vertragsdauer von 5 Jahren


Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

und zwar jeweils zum Ende des Kalendermonats.<br />

Zu Beweiszwecken der Zustellung des Kündigungsschreibens sollte dies per E<strong>in</strong>schreiben<br />

mit Rücksche<strong>in</strong> versendet oder durch e<strong>in</strong>en Boten zugestellt werden.<br />

13.1.4 Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung<br />

Dem Handelsvertreter steht sowohl nach deutschem (§ 89b HGB) als auch nach<br />

griechischem Recht (PD 219/1991, Artikel 9) e<strong>in</strong> Ausgleichsanspruch zu, mit dem der<br />

Vorteil ausgeglichen werden soll, den der Handelsvertreter dem Auftraggeber gebracht hat.<br />

Dabei handelt es <strong>sich</strong> um den wohl bedeutendsten Anspruch des Handelsvertreterrechts.<br />

Der Handelsvertreter soll damit dafür abgefunden werden, dass er für das Unternehmen<br />

Neukunden geworben hat, mit denen das Unternehmen nach Beendigung des<br />

Handelsvertretervertrages noch Geschäfte machen wird.<br />

Dieser Ausgleichsanspruch kann durch die Parteien nicht abgedungen werden.<br />

Die Entschädigung wird nur gewährt soweit der Handelsvertreter neue Kunden für den<br />

Auftraggeber geworben, oder das Geschäft mit den bestehenden Kunden erheblich erweitert<br />

hat und der Auftraggeber hieraus mit oder nach Beendigung des Vertrages e<strong>in</strong>en Vorteil<br />

hat. Im Übrigen muss die Entschädigung unter Berück<strong>sich</strong>tigung der Gesamtumstände<br />

angemessen se<strong>in</strong>.<br />

Unter Berück<strong>sich</strong>tigung der letzten Umsatzzahlen wird e<strong>in</strong>e Zukunftsprognose erstellt, im<br />

Rahmen derer festgestellt werden soll, welches Umsatzpotential mit den vom<br />

Handelsvertreter erworbenen Neukunden besteht.<br />

Der Ausgleichsbetrag kann <strong>sich</strong> dabei höchstens auf die Summe e<strong>in</strong>er Jahresprovision<br />

belaufen, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnet wird.<br />

Der Anspruch entfällt aber sofern der Handelsvertreter selbst kündigt, ohne dass er aus<br />

gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu veranlasst wird, bzw. wenn ihm aus<br />

wichtigem Grund gekündigt wurde. Darüber h<strong>in</strong>aus entfällt der Anspruch sobald der<br />

Handelsvertreter <strong>sich</strong> mit dem Auftraggeber darauf e<strong>in</strong>igt, se<strong>in</strong>e Vertragsposition an e<strong>in</strong>en<br />

Dritten abzutreten.<br />

13.1.5 Weitergehende rechtliche Ansprüche<br />

Die griechischen Gerichte tendieren dazu, neben dem Ausgleichsanspruch auch<br />

Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen des allgeme<strong>in</strong>en Zivilrechts zu gewähren.<br />

Das liegt daran, dass die zitierte EU-Verordnung und das darauf beruhende Präsidialdekret<br />

219/1991 <strong>in</strong> Artikel 9 Par. 1c weitergehende Schadensersatzansprüche (aus unerlaubter<br />

Handlung und nach allgeme<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Grundsätzen) nicht ausschließt. Soweit<br />

über den Verlust von Provisionen und den der Kunden h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong> weiterer Schaden durch<br />

die Beendigung des Handelsvertretervertrages e<strong>in</strong>getreten ist kann der Handelsvertreter<br />

weitergehende Schadensersatzansprüche aus den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen des griechischen<br />

Zivilgesetzbuches geltend machen.<br />

125


126<br />

Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

Dies kann dann der Fall se<strong>in</strong>, wenn z.B. e<strong>in</strong>e Rufschädigung e<strong>in</strong>getreten ist, oder wenn der<br />

Handelsvertreter noch kurz vor Beendigung der Zusammenarbeit zu hohen Investitionen<br />

durch das Unternehmen veranlasst wurde, während der Handelsvertreter aufgrund des<br />

bisherigen Verhaltens des Unternehmens berechtigterweise auf e<strong>in</strong>e langfristige<br />

Zusammenarbeit hoffen durfte.<br />

Hierunter fallen auch e<strong>in</strong>ige Fälle des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb, soweit mit der Kündigung e<strong>in</strong>e Verdrängung des Handelsvertreters vom<br />

Markt beab<strong>sich</strong>tigt ist oder auch e<strong>in</strong>e Verletzung des Kartellrechts unter Ausnutzung e<strong>in</strong>er<br />

besonders marktbeherrschenden Position des Unternehmers vorliegt.<br />

13.2 Vertragshändler<br />

E<strong>in</strong>e weitere häufige Form des Warenhandels ist der Vertriebsweg über Vertragshändler.<br />

Im Gegensatz zum Handelsvertreter kauft der Vertragshändler die Produkte vom<br />

Auftraggeber und verkauft sie dann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den<br />

Kunden weiter. In bestimmten Branchen ist es gleichwohl möglich, dass der Händler e<strong>in</strong><br />

bestehendes Vertriebsnetz des Unternehmens nutzt.<br />

Der Vorteil für den Auftraggeber liegt e<strong>in</strong>erseits dar<strong>in</strong>, dass er den Kaufpreis für das<br />

Produkt bereits erhält bevor dieses an den Kunden verkauft worden ist. Andererseits<br />

bestehen zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber ke<strong>in</strong>e direkten Rechtsbeziehungen,<br />

so dass das Insolvenzrisiko des Endkunden sowie alle kaufrechtlichen Abwicklungen im<br />

Risikobereich des Vertragshändlers fallen. Der Vertragshändler ist <strong>in</strong> den meisten Fällen<br />

vertraglich verpflichtet M<strong>in</strong>destmengen vom Auftraggeber abzunehmen und diese <strong>in</strong> den<br />

ausländischen Markt e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Hierfür wird er <strong>in</strong> der Regel Investitionen tätigen<br />

müssen.<br />

13.2.1 Analoge Anwendung der Vorschriften für Handelsvertreter<br />

Die Anwendbarkeit nationalen Rechts richtet <strong>sich</strong> zwar auch hier nach den Vorschriften der<br />

EVÜ (bzw. EGBGB) bzw. der EuGVVO. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es im Gegensatz zum<br />

Handelsvertreterrecht weder EU-weite noch nationale gesetzliche Bestimmungen welche<br />

das Vertragshändlerverhältnis regeln.<br />

Infolge dessen neigt <strong>in</strong>zwischen die Rechtsprechung aufgrund der Vergleichbarkeit der<br />

Interessenlage zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> den handelsvertreterähnlichen Verhältnissen zu e<strong>in</strong>er<br />

punktuellen analogen Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Vorschriften.<br />

Entsprechend richterlicher Rechtsprechung sowohl <strong>in</strong> Griechenland als auch <strong>in</strong> Deutschland<br />

setzt die analoge Anwendung der Vorschriften über Handelsvertreter auf Vertragshändler<br />

zunächst voraus, dass es <strong>sich</strong> um e<strong>in</strong> handelsvertreterähnliches Vertragsverhältnis handelt.<br />

Hierfür ist erforderlich, dass der Vertragshändler <strong>in</strong> die Absatzorganisation des<br />

Unternehmers (Auftraggebers) wirtschaftlich wie e<strong>in</strong> Handelsvertreter e<strong>in</strong>gegliedert ist


Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

(z.B. Zuweisung e<strong>in</strong>es bestimmten Vertriebsgebietes, M<strong>in</strong>destabnahmeverpflichtung,<br />

Wettbewerbsverbot).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus muss der Vertragshändler vertraglich dazu verpflichtet se<strong>in</strong>, dem<br />

Auftraggeber die während der Vertragsdauer erlangten Kontakt- und Kundenadressen zu<br />

übergeben und ihm somit den Zugang zum regelmäßigen Kundenkreis bzw. Kundenstamm<br />

zu gewähren.<br />

Da nach den jüngsten Tendenzen der Rechtsprechung sowohl <strong>in</strong> Griechenland als auch <strong>in</strong><br />

Deutschland die Neigung besteht, den Vertragshändlern auch im Falle e<strong>in</strong>er nicht wirksam<br />

vere<strong>in</strong>barten Kundenstammüberlassungspflicht e<strong>in</strong>en Ausgleichsanspruch zu gewähren,<br />

empfiehlt <strong>sich</strong> vertraglich zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Pflicht zur Löschung der Kundendaten bei<br />

Vertragsbeendigung zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

13.2.2 Vertragsbeendigung und rechtliche Folgen<br />

Liegen die genannten Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Analogie vor, so kann der<br />

Vertragshändlervertrag unter E<strong>in</strong>haltung der für die Handelsvertreter geltenden<br />

Kündigungsfristen beendet werden.<br />

Nach Beendigung des Vertrages kann der Vertragshändler ebenfalls e<strong>in</strong>en Ausgleich nach<br />

denselben Grundsätzen wie der Handelsvertreter beanspruchen. Bei der Berechnung des<br />

Ausgleichsanspruchs s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>ige Besonderheiten zu beachten, nachdem der<br />

Vertragshändler <strong>in</strong> den meisten Fällen ke<strong>in</strong>e Provisionszahlungen erhält. Se<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n<br />

resultiert <strong>in</strong> der Regel aus der Spanne zwischen den E<strong>in</strong>kaufs – und den<br />

E<strong>in</strong>zelhandelspreisen, sofern er zu Listenpreisen e<strong>in</strong>kauft bzw. aus etwaigen<br />

Bonuszahlungen. Aber auch hierfür gilt die Begrenzung des Ausgleichs nach oben und<br />

zwar entsprechend der durchschnittlichen Jahresprovision beim Handelsvertreter basierend<br />

z.B auf den durchschnittlichen Jahresnettogew<strong>in</strong>n.<br />

Nach griechischem Recht kann das Unternehmen darüber h<strong>in</strong>aus zu<br />

Schadensersatzansprüchen verpflichtet se<strong>in</strong>, wenn die Kündigung des Händlers nicht unter<br />

E<strong>in</strong>haltung angemessener Kündigungsfristen erfolgt. Auch hier gilt das oben zu dem<br />

Handelsvertreter Gesagte entsprechend.<br />

Im Übrigen muss das Unternehmen (Auftraggeber) während der Kündigungsfrist<br />

Zahlungen <strong>in</strong> Höhe der Bruttomarge des letzten Jahres an den Händler leisten. Unter<br />

Bruttomarge wird dabei die Differenz zwischen dem E<strong>in</strong>- und dem Verkaufspreis<br />

verstanden, berechnet auf der Basis der Zahlen aus dem letzten Jahr der Zusammenarbeit.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Händler <strong>in</strong> gewissen Fällen den Ersatz se<strong>in</strong>es immateriellen<br />

Schadens (apozimiosi ithikis vlavis) e<strong>in</strong>fordern.<br />

127


13.3 Exklusivität – Alle<strong>in</strong>vertriebsrecht<br />

128<br />

Der Warenvertrieb über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

Im Gegensatz zu herkömmlichen E<strong>in</strong>zelhändlern, die lediglich Ware beim Auftraggeber<br />

kaufen und diesen an den Kunden weiterverkaufen, s<strong>in</strong>d Vertragshändler und<br />

Handelsvertreter darüber h<strong>in</strong>aus verpflichtet, den Verkauf des jeweiligen Produktes <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Gebiet zu fördern und somit zugleich die Interessen des Auftraggebers<br />

zu wahren. Als Gegenleistung beanspruchen sie üblicherweise Alle<strong>in</strong>vertriebs- bzw.<br />

Exklusivrechte oder Gebietsschutz.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass der pauschale Begriff des Alle<strong>in</strong>vertriebs vielerlei Bedeutung<br />

haben kann und deshalb zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche<br />

konkretisierungsbedürftig ist. Je nach Abrede kann Alle<strong>in</strong>vertrieb entweder nur Ausschluss<br />

von Direktgeschäften des Unternehmers oder alle<strong>in</strong>iges Betätigungsrecht des Vertreters<br />

unter Ausschluss anderer Handelsvertreter (bzw. Vertragshändler) vorsehen, oder sogar<br />

beides bedeuten.<br />

Entsprechend unterschiedlich s<strong>in</strong>d auch die Rechtsfolgen. Denn bei Alle<strong>in</strong>vertretung<br />

verstößt e<strong>in</strong> Direktvertrieb des Unternehmers gegen dessen Vertragspflicht mit allen<br />

Konsequenzen, etwa Schadensersatz oder fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter.<br />

Die Zuweisung e<strong>in</strong>es bestimmten Gebietes bzw. Kundenkreises h<strong>in</strong>gegen erweitert<br />

lediglich den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte und begründet bei Verletzung ke<strong>in</strong>e<br />

weitergehenden Schadensersatzansprüche, es sei denn, es wird mit dem Exklusivitätsrecht<br />

komb<strong>in</strong>iert.<br />

<strong>Es</strong> ist daher ratsam, im jeweiligen Vertrag den Umfang e<strong>in</strong>er gegebenenfalls zu<br />

gewährenden Exklusivität konkret darzustellen.


14 Das Griechische<br />

�<br />

Arbeitsrecht<br />

14.1 E<strong>in</strong>führung<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Christ<strong>in</strong>a Iliadou, Rechtsanwält<strong>in</strong><br />

Leitung Abteilung Recht und Steuern<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und<br />

Handelskammer, Athen<br />

Tel: +30 210 64 19 034<br />

Fax: +30 210 64 45 175<br />

Email: recht1@mail-germany.de<br />

Internet: www.german-chamber.gr<br />

Die nachstehende Darstellung gibt e<strong>in</strong>e abrissartige Über<strong>sich</strong>t über das griechische<br />

Arbeitsrecht. Sie kann nur dazu dienen, e<strong>in</strong>en allerersten E<strong>in</strong>druck zu vermitteln. Die<br />

wesentlichen Grundsätze des griechischen Arbeitsrechts s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Leitfaden<br />

zusammengestellt, der bei der Deutsch- Griechischen Industrie- und Handelskammer bezogen<br />

werden kann.<br />

14.2 E<strong>in</strong>gehung des Arbeitsverhältnisses<br />

Grundlegende aber nicht abschließende Vorschriften über die E<strong>in</strong>gehung und Ausgestaltung<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses br<strong>in</strong>gen Art. 648 - 680 des ZGB. (Sie s<strong>in</strong>d weitgehend den<br />

Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag<br />

nachgebildet). Auf die genannten Vorschriften ist zurückzugreifen, wenn weder <strong>in</strong><br />

Spezialvorschriften noch <strong>in</strong> Tarif- oder E<strong>in</strong>zelarbeitsverträgen entsprechende Bestimmungen<br />

getroffen werden.<br />

14.3 Arbeitsvertrag<br />

Grundsätzlich ist <strong>in</strong> Griechenland die Schriftform des Arbeitsvertrags nicht gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Abweichend von diesem Grundsatz s<strong>in</strong>d Ausnahmen vorgesehen,<br />

beispielsweise bei Teilzeitarbeit, für Angestellte im öffentlichen Dienst, Schauspieler,<br />

Hotelangestellte oder wenn die Schriftform <strong>in</strong> der Betriebsordnung des jeweiligen<br />

Unternehmens vorausgesetzt wird sowie <strong>in</strong> den jeweiligen Tarifverträgen entsprechend<br />

geregelt ist. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, s<strong>in</strong>d dem Arbeitnehmer<br />

jedoch gewisse M<strong>in</strong>destvertragsbestandteile des Arbeitsvertrags schriftlich mitzuteilen.<br />

Gemäß dem Präsidialdekret 156/94 s<strong>in</strong>d dies:<br />

129


1.) Vertragsparteien<br />

2.) Arbeitsplatz<br />

3.) Sitz des Arbeitgebers<br />

4.) Stellenbeschreibung / Art der Tätigkeit<br />

5.) Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses<br />

6.) Urlaubstage<br />

7.) Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen über die Abf<strong>in</strong>dung im Falle der Kündigung<br />

8.) Gehalt<br />

9.) Zeitliche Dauer der Tätigkeit<br />

10.) Tarifvertrag (sofern vorhanden)<br />

14.4 E<strong>in</strong>stellung von Arbeitnehmern<br />

130<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Die Arbeitgeber s<strong>in</strong>d gehalten, bei E<strong>in</strong>stellung ihre Mitarbeiter bestimmte Formalitäten<br />

e<strong>in</strong>zuhalten. Örtlich zuständig ist das Arbeitsamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk der Arbeitnehmer<br />

beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 8<br />

Tagen Mitteilung über das neue Beschäftigungsverhältnis zu machen sowie den zuständigen<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger für Angestellte (IKA) zu benachrichtigen. Die Frist beträgt 30 Tage<br />

für neu gegründete Unternehmen <strong>in</strong> den ersten 3 Monaten seit Inbetriebnahme<br />

14.5 Abgrenzung Arbeiter/Angestellter<br />

Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestelltem hat <strong>in</strong>sbesondere Bedeutung für die<br />

ordentliche Kündigung und die dabei zu zahlende Entschädigung.<br />

Nach der Legaldef<strong>in</strong>ition ist:<br />

� Angestellter, wer, unabhängig von der Art se<strong>in</strong>er Bezahlung ausschließlich oder<br />

hauptsächlich <strong>in</strong>tellektuelle Tätigkeiten leistet. Bei gemischten Tätigkeiten ist<br />

diejenige maßgeblich, die <strong>in</strong> der Hauptsache geleistet wird;<br />

� Arbeiter, wer im Wesentlichen körperliche Arbeit leistet und wer unmittelbar <strong>in</strong> der<br />

Industrie, dem Handwerk, Bergbau oder <strong>in</strong> der Landwirtschaft e<strong>in</strong>gesetzt wird.<br />

Die Bezüge des Angestellten werden üblicherweise als Monatsgehälter, die des Arbeiters als<br />

Tagelöhne ausbezahlt. Die Zahlungsweise, ob Lohn oder Gehalt, ist allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong> Merkmal<br />

zur Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestelltem. E<strong>in</strong>e Reihe von Tätigkeiten s<strong>in</strong>d kraft<br />

gesetzlicher Bestimmungen als Tätigkeiten von Angestellten e<strong>in</strong>gestuft (typisches Merkmal).<br />

E<strong>in</strong>e Sonderstellung <strong>in</strong>nerhalb des Unternehmens nimmt der sog. Leitende Angestellte e<strong>in</strong>.<br />

Se<strong>in</strong>e Tätigkeit kennzeichnet e<strong>in</strong>e eigenverantwortliche Vertrauens- und Aufgabenstellung,<br />

nicht nur vorübergehender Art, die für den Betrieb des gesamten Unternehmens oder<br />

wesentlicher Teile davon maßgeblich ist. Hierzu zählen beispielsweise Aufgaben, die vielfach


Das Griechische Arbeitsrecht<br />

dem Arbeitgeber zufallen, wie Arbeitsplanung, Auf<strong>sich</strong>t über e<strong>in</strong>e größere Anzahl von<br />

Mitarbeitern, Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten, e<strong>in</strong> hoher Grad von Freiheit<br />

beim Fällen von Entscheidungen, die für das Unternehmen oder die Mitarbeiter von<br />

maßgeblicher Bedeutung s<strong>in</strong>d. Das entsprechend höhere Gehalt des leitenden Angestellten ist<br />

demgegenüber nur zweitrangiges Merkmal.<br />

Die Charakterisierung als leitender Angestellter wurde <strong>in</strong> der Rechtssprechung beispielsweise<br />

abgelehnt beim:<br />

� Leiter der Buchhaltung,<br />

� Vorarbeiter,<br />

� Leiter der Zweigniederlassung,<br />

� leitenden Mechaniker,<br />

� Abteilungsleiter, Filialleiter, Leiter e<strong>in</strong>er Verkaufsstelle etc.<br />

Auf den leitenden Angestellten f<strong>in</strong>den die Bestimmungen über die gesetzliche Arbeitszeit,<br />

Überstundenzuschläge, Verbot der Feiertags- und Sonntagsarbeit und Urlaub ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung. Andererseits können die leitenden Angestellten strafrechtlich verantwortlich<br />

gemacht werden für die Nichtüberwachung der E<strong>in</strong>haltung der Bestimmungen zugunsten der<br />

Arbeitnehmer. Zusammenschlüsse von leitenden Angestellten s<strong>in</strong>d nach herrschender<br />

Me<strong>in</strong>ung nicht tarifvertragsfähig.<br />

14.6 Arten von Arbeitsverträgen<br />

Man unterscheidet nach der Dauer den unbefristeten, befristeten, den Vertrag auf Probe und<br />

den Teilzeitvertrag, sowie nach dem Inhalt im Wesentlichen den Dienst-, Werk- und den<br />

Ausbildungs-/Lehrl<strong>in</strong>gsvertrag.<br />

Das Präsidialdekret 81/2003 (veröffentlicht <strong>in</strong> FEK 77/A/2003) be<strong>in</strong>haltet neue Regelungen<br />

für befristete Arbeitsverhältnisse, womit die EU Richtl<strong>in</strong>ie 99/70 <strong>in</strong>s griechische Recht<br />

umgesetzt wurde. Ausführungen hierzu würden jedoch den Rahmen dieses Leitfadens<br />

sprengen, so dass davon abgesehen wurde.<br />

E<strong>in</strong>gegangen werden soll kurz auf den Ausbildungs- oder Lehrl<strong>in</strong>gsvertrag (gesetzlich ist<br />

dieser Begriff <strong>in</strong> Griechenland nicht festgelegt), der im Vergleich zum gewöhnlichen<br />

Arbeitsverhältnis gewisse Unterschiede aufweist. Man unterscheidet zwischen dem<br />

Auszubildenden, der lediglich e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> den täglichen Arbeitsablauf erhält, und dem<br />

"Lehrl<strong>in</strong>g höheren Grades". Hierbei handelt es <strong>sich</strong> um Mitarbeiter, die parallel zu der von<br />

ihnen erbrachten Arbeit auch gelegentlich e<strong>in</strong>e systematische Ausbildung <strong>in</strong> dem<br />

Unternehmen erhalten. E<strong>in</strong> Berufsbildungssystem deutscher Prägung, etwa entsprechend dem<br />

dualen System, ist <strong>in</strong> Griechenland unbekannt. Üblicherweise erfolgt die Ausbildung <strong>in</strong> dem<br />

jeweiligen Fachgebiet. Als Auszubildende versteht man regelmäßig Jugendliche bis zum<br />

Alter von 18 Jahren. Nach Erreichen der Altersgrenze und m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>jähriger Lehrzeit<br />

gelten sie üblicherweise als ungelernte Arbeiter.<br />

131


14.7 Arbeitszeit<br />

132<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Arbeitszeit für die private Wirtschaft beträgt 8<br />

Stunden pro Tag und 48 Stunden <strong>in</strong> der Woche bei der 6-Tage-Woche bzw. 9 Stunden pro<br />

Tag und 45 Stunden <strong>in</strong> der Woche bei der 5-Tage-Woche.<br />

Seit dem 01.01.1984 wurde durch nationalen Tarifvertrag die 40-Stunden-Woche e<strong>in</strong>geführt.<br />

Danach gilt die von der 40. bis zur 48. Stunde abgeleistete Arbeitszeit als zuschlagspflichtige<br />

Mehrarbeit.<br />

Durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes 3385/2005, welches seit dem 01.10.2005 gilt, werden die<br />

Arbeitszeiten, die Mehr- und Überstunden, sowie die Durchführung der Arbeitszeiten neu<br />

geregelt.<br />

Demnach gilt folgendes:<br />

Mehrarbeit<br />

Nach dem Tarifvertrag darf die Arbeitszeit 40 Stunden <strong>in</strong> der Woche nicht überschreiten. Der<br />

Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, den Arbeitnehmer bei Bedarf 5 Stunden (8 Stunden bei 6-<br />

Tage-Woche) über die tarifvertraglich bestimmte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden h<strong>in</strong>aus<br />

zu beschäftigen. Bei dieser Beschäftigung handelt es <strong>sich</strong> um Mehrarbeit, die mit e<strong>in</strong>em<br />

25%igen Zuschlag zum normalen Stundenlohn entlohnt wird. <strong>Es</strong> ist dabei nicht erforderlich,<br />

dass e<strong>in</strong>e Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsauf<strong>sich</strong>tbehörde der sog. Epitheorisi<br />

Ergasias erfolgt.<br />

Überstunden<br />

Bei e<strong>in</strong>er über 45 (48 bei 6-Tage Woche) Wochenstunden h<strong>in</strong>ausgehenden Beschäftigung<br />

handelt es <strong>sich</strong> um Überstunden. Als Überstunde gilt auch die tägliche Arbeitszeit, die 8 bzw.<br />

9 Stunden (bei e<strong>in</strong>er 5-Tage- respektive 6- Tage-Woche) überschreitet.<br />

Bei dem zu zahlenden Zuschlag für die Überstunden ist zwischen "zulässigen" und<br />

"unzulässigen" Überstunden zu unterscheiden.<br />

Als zulässig s<strong>in</strong>d Überstunden nur dann anzusehen, wenn alle 4 der nachfolgenden<br />

Voraussetzungen vom Arbeitgeber erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

� e<strong>in</strong> bestimmter außergewöhnlicher Bedarf<br />

� e<strong>in</strong>e bestimmte Dauer der Überstunden<br />

� Erlaubnis der Überstunden seitens der Arbeitsauf<strong>sich</strong>tsbehörde<br />

� Führung e<strong>in</strong>es Überstundenbuches


Zulässige Überstunden werden mit folgenden Zuschlägen entlohnt:<br />

� 50% für die ersten 120 Überstunden im Jahr;<br />

� 75% für jede weiter Überstunde;<br />

� 100% für unzulässige Überstunden.<br />

Nachtarbeit<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Für Nachtarbeit s<strong>in</strong>d Zuschläge<br />

<strong>in</strong> Höhe von 25% auf den Tageslohn bzw. 1/25 des Monatslohns zu zahlen. Fallen<br />

Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zusammen, werden beide Zuschläge gezahlt,<br />

die allerd<strong>in</strong>gs getrennt berechnet werden, d.h. der Zuschlag beträgt <strong>in</strong> diesem Beispielsfall<br />

100% für die Arbeitsstunden, die auf die Nachtzeit an Sonn- und Feiertagen fallen.<br />

Sonn- und Feiertage<br />

Die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen <strong>in</strong> der Zeit von 00 - 24.00 Uhr ist verboten.<br />

Die Unternehmen haben im Regelfall zu schließen. Zuwiderhandlungen können bestraft<br />

werden. Für e<strong>in</strong>e Reihe von Berufen, Unternehmen und Tätigkeiten s<strong>in</strong>d Ausnahmen<br />

zugelassen, so z.B. für Transportunternehmen, geme<strong>in</strong>nützige Unternehmen, Betriebe, die<br />

üblicherweise auf 24-Stunden-Basis im 3-Schichtbetrieb arbeiten wie We<strong>in</strong>brennereien,<br />

Gaskokereien, Raff<strong>in</strong>erien, Zementwerke, Brauereien, Glaswerke etc. sowie für Betriebe, <strong>in</strong><br />

denen Trockenöfen aller Art ohne Unterbrechung laufen etc. Außerdem kann unter<br />

bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitsm<strong>in</strong>isterium bzw. bei der Arbeitsauf<strong>sich</strong>tsbehörde<br />

e<strong>in</strong>e Ausnahmegenehmigung beantragt werden.<br />

Gesetzliche Feiertage an denen nicht gearbeitet werden darf s<strong>in</strong>d:<br />

� 25. März (Nationalfeiertag)<br />

� Ostermontag<br />

� 1. Mai (wird mit Erlass jährlich zum gesetzlichen Feiertag erklärt)<br />

� 15. August (Maria Himmelfahrt)<br />

� 25. Dezember<br />

Für den 28. Oktober gilt: der Arbeitgeber kann nach se<strong>in</strong>er Wahl - unter Zahlung der<br />

entsprechenden Zuschläge - weiterarbeiten lassen.<br />

Neben den vorgenannten verb<strong>in</strong>dlich arbeitsfreien Feiertagen gibt es noch die sog. Feiertage<br />

aufgrund Gewohnheitsrechts, die für die Angestellten des öffentlichen Dienstes,<br />

Bankangestellte sowie d von Unternehmen gelten:<br />

� 1. Januar<br />

� 6. Januar<br />

� Rosenmontag<br />

133


134<br />

� Karfreitag<br />

� Pf<strong>in</strong>gstmontag<br />

� 26. Dezember<br />

14.8 Urlaub - Urlaubsdauer und Urlaubsgeld<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Die Rechtsgrundlangen zur Regelung des Urlaubs f<strong>in</strong>den <strong>sich</strong> im Zwangsgesetz 539/45, <strong>in</strong><br />

Art. 6 des Gesetzes 3144/2003 sowie <strong>in</strong> Art. 1 des Gesetzes 3302/2004. Sofern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Tarifvertrag, E<strong>in</strong>zelarbeitsvertrag oder <strong>in</strong> Spezialgesetzen günstigere Vorschriften getroffen<br />

s<strong>in</strong>d, gehen diese vor.<br />

Seit 2003 entsteht der Urlaubsanspruch mit Beg<strong>in</strong>n des Beschäftigungsverhältnisses (im<br />

ersten Jahr anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer), und nicht erst nach Ablauf e<strong>in</strong>es<br />

Jahres, wie dies früher der Fall war (d.h. früher effektive Urlaubssperre für das 1. Jahr der<br />

Beschäftigung). Seit 2004 wurde als Grundlage zur Erteilung des gesetzlichen Urlaubs das<br />

Kalenderjahr wiedere<strong>in</strong>geführt.<br />

Auch für das Jahr, <strong>in</strong> dem die Beschäftigung endet, stehen dem Arbeitnehmer Urlaub und<br />

Zuschläge anteilig zu.<br />

Die Urlaubsdauer ist wie folgt geregelt:<br />

� Bei Anwendung der 6 Tage-Woche: 24 Arbeitstage im Kalenderjahr zzgl. je e<strong>in</strong>en<br />

Arbeitstag für jedes weitere Jahr der Beschäftigung bis maximal 26 Arbeitstage pro<br />

Jahr.<br />

� Bei Anwendung der 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage pro Jahr zzgl. je e<strong>in</strong>en<br />

Arbeitstag für jedes weitere Beschäftigungsjahr bis max. 22 Arbeitstage pro Jahr.<br />

E<strong>in</strong>e Aufstockung der Urlaubsdauer auf 30 Urlaubstage bzw. 5 Wochen jährlich kann<br />

erfolgen, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer 10 aufe<strong>in</strong>ander folgende Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber<br />

oder 12 Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftig ist.<br />

Nicht auf den Urlaub angerechnet werden Sonntage, Feiertage und Krankheitstage während<br />

des Urlaubs. Fehlt der Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme an e<strong>in</strong>em unrechtmäßigen<br />

Streik, so werden diese Tage von se<strong>in</strong>em Urlaubsanspruch abgezogen, wobei jedoch e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf se<strong>in</strong> Gehalt und Urlaubsgeld besteht.<br />

Die Erteilung des Urlaubs erfolgt nach vorheriger Genehmigung des Arbeitgebers.<br />

M<strong>in</strong>destens die Hälfte der Arbeitnehmer müssen den Urlaub, zwischen dem 01.05 und dem<br />

30.09. e<strong>in</strong>es Jahres nehmen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Urlaub vollständig zu<br />

erteilen ist, jedoch s<strong>in</strong>d Ausnahmen möglich. Der Urlaub ist bis zum Ende des jeweiligen<br />

Kalenderjahres zu nehmen. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Urlaubsabgeltung zu, und zwar kumulativ:


Das Griechische Arbeitsrecht<br />

� das Gehalt für den Zeitraum, für den er Urlaub hätte <strong>in</strong> Anspruch nehmen können,<br />

� das Urlaubsgeld <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es halben Monatsgehaltes,<br />

� e<strong>in</strong>en (Straf-) Aufschlag <strong>in</strong> Höhe von 100% auf das Urlaubsgehalt, sofern er den<br />

Urlaub aus Verschulden des Arbeitgebers nicht antreten konnte.<br />

Zusätzlich zu se<strong>in</strong>em Gehalt erhält der Arbeitnehmer e<strong>in</strong> so genanntes Urlaubsgeld <strong>in</strong> Höhe<br />

e<strong>in</strong>es halben Monatsgehalts. Gehalt (für die Dauer des Urlaubs) und Urlaubsgeld s<strong>in</strong>d vor<br />

Antritt des Urlaubs <strong>in</strong> voller Höhe auszuzahlen.<br />

Jeder Arbeitgeber hat e<strong>in</strong> sog. Urlaubsbuch zu führen, <strong>in</strong> dem persönliche Daten des<br />

Arbeitnehmers, die Urlaubsperiode sowie die Urlaubsvergütung festgehalten werden. Das<br />

Urlaubsbuch wird von der Arbeitsauf<strong>sich</strong>tsbehörde nach Vorlage mit e<strong>in</strong>em Sichtvermerkt<br />

versehen.<br />

Während der Dauer des Urlaubs besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz.<br />

Besondere Urlaubsarten<br />

Hochzeitsurlaub<br />

Seit dem Jahr 2000 steht den Arbeitnehmern Hochzeitsurlaub von 5 bzw. 6 Tagen bei e<strong>in</strong>er 5-<br />

respektive 6-Tage-Woche zu. Je nach Berufszweig können Sondergesetze darüber h<strong>in</strong>aus<br />

zusätzlichen Hochzeitsurlaub gewähren.<br />

Urlaub bei der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />

Werdende Väter haben nach der Geburt des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en Anspruch auf 2 zusätzliche<br />

Urlaubstage.<br />

Urlaub für werdende Mütter<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

Berufstätige Mütter, die e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d erwarten, haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von<br />

<strong>in</strong>sgesamt 17 Wochen (56 Kalendertage vor und 63 nach dem voraus<strong>sich</strong>tlichen<br />

Geburtsterm<strong>in</strong>) gem. Art. 11 des Gesetzes 2874/ 2000. Das Gehalt zahlt im ersten Monat der<br />

Arbeitgeber, für den restlichen Zeitraum der Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger für Angestellte, IKA.<br />

Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung (Still- & Betreuungsurlaub)<br />

Gemäß Art. 7 des Gesetzes 3144/2003 hat die berufstätige Mutter nach Beendigung des<br />

Mutterschaftsurlaubs (9 Wochen nach der Geburt) e<strong>in</strong> Recht auf ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung.<br />

Dies Recht kann sie ausüben , <strong>in</strong>dem sie für e<strong>in</strong>en Zeitraum von 30 Monaten, beg<strong>in</strong>nend ab<br />

Beendigung des Mutterschaftsurlaubs (9 Wochen nach der Geburt), die vere<strong>in</strong>barte<br />

Arbeitszeit um e<strong>in</strong>e Stunde pro Tag m<strong>in</strong>dert. Dies wiederum kann erfolgen <strong>in</strong>dem sie ihre<br />

Arbeit e<strong>in</strong>e Stunde später aufnimmt oder <strong>in</strong>dem sie ihre Arbeit e<strong>in</strong>e Stunde früher niederlegt.<br />

135


136<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Alternativ dazu kann die tägliche Arbeitszeit während der ersten 12 Monate nach Beendigung<br />

des Mutterschaftsurlaubs um zwei Stunden und <strong>in</strong> den darauf folgenden 6 Monaten um e<strong>in</strong>e<br />

Stunde gem<strong>in</strong>dert werden. Dazu ist jedoch das E<strong>in</strong>verständnis des Arbeitgebers notwendig.<br />

Diese Rechte auf M<strong>in</strong>derung der täglichen Arbeitszeit stehen ebenfalls dem Vater des K<strong>in</strong>des<br />

zu, sofern die Mutter dieses nicht <strong>in</strong> Anspruch nimmt.<br />

Berufstätige Mütter, die von der Möglichkeit des Still- und Betreuungsurlaubs Gebrauch<br />

machen, können während der beiden ersten Jahre nach der Beendigung des<br />

Mutterschaftsurlaubs nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitsdauer h<strong>in</strong>aus<br />

beschäftigt werden, mit der Folge dass ihnen ke<strong>in</strong>e Überstunden auferlegt werden können.<br />

Besonderer Mutterschutzurlaub<br />

Nach Art. 142 des Gesetzes 3655/2008 haben die beim Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger IKA -<br />

ETAM ver<strong>sich</strong>erten berufstätige Mütter außerdem e<strong>in</strong>en Anspruch auf den sog. „besonderen<br />

Mutterschutzurlaub“ von 6 Monaten.<br />

Bei der Erteilung des Urlaubs bestehen 2 Möglichkeiten:<br />

- Die Still- und Betreuungszeit wird im Anschluss an die Beendigung des<br />

Mutterschaftsurlaubs (9. Woche nach der Geburt) derart umgestaltet, dass statt 30 Monaten<br />

verkürzter Arbeit e<strong>in</strong>e vollständige Freistellung der Arbeitnehmer<strong>in</strong> für dreie<strong>in</strong>halb Monate<br />

erfolgt. Im Anschluss an diese dreie<strong>in</strong>halb Monate werden zusätzlich dann noch e<strong>in</strong>mal 6<br />

Monate „besonderer Mutterschutzurlaub“ gewährt. Insgesamt ist die Arbeitnehmer<strong>in</strong> dann e<strong>in</strong><br />

Jahr vollständig von ihrer Arbeit freigestellt (9 Wochen Mutterschaftsurlaub + dreie<strong>in</strong>halb<br />

Monate Still- und Betreuungsurlaub + 6 Monate „besonderer Mutterschutzurlaub“).<br />

Diese Variante ist jedoch nur möglich, wenn <strong>sich</strong> der Arbeitgeber bereit erklärt, statt 30<br />

Monaten verkürzter Beschäftigung im Still- und Betreuungsurlaub die Arbeitnehmer<strong>in</strong><br />

dreie<strong>in</strong>halb Monate komplett freizustellen. Das Gehalt für die 3 Monate zahlt <strong>in</strong> diesem Fall<br />

der Arbeitgeber.<br />

- Erklärt der Arbeitgeber <strong>sich</strong> nicht mit der ersten Variante e<strong>in</strong>verstanden können die 6<br />

Monate „besonderen Mutterschutzurlaubs“ direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub<br />

(9. Woche nach der Geburt) genommen werden. Parallel dazu beg<strong>in</strong>nt dann allerd<strong>in</strong>gs der<br />

Still- und Betreuungsurlaub zu laufen, und zwar ebenfalls vom 1. Tag nach dem<br />

Mutterschaftsurlaub an.<br />

Während des „besondern Mutterschutzurlaubs“ wird das Gehalt nicht vom Arbeitgeber<br />

fortgezahlt, sondern vom Arbeitsamt. Allerd<strong>in</strong>gs erhält die Arbeitnehmer<strong>in</strong> nur den<br />

tarifvertraglich festgelegten M<strong>in</strong>destlohn und nicht das volle Gehalt.<br />

Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit<br />

Von der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs an bis zur Vollendung des 3,5. Lebensjahres<br />

des K<strong>in</strong>des besteht für den Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Anspruch auf Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit.<br />

In dieser Zeit erfolgt ke<strong>in</strong>e Lohnfortzahlung.


„Schulbeobachtungsurlaub“<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Ab dem K<strong>in</strong>dergarten stehen e<strong>in</strong>em der beiden Elternteile <strong>in</strong>sgesamt 4 Tage pro Jahr an sog.<br />

„Schulbeobachtungsurlaub“ zu. Diese 4 Tage können über das Jahr verteilt und auch<br />

stundenweise genommen werden.<br />

Urlaub bei Tod e<strong>in</strong>es Verwandten; Studiumsurlaub; Urlaub bei Wahlen<br />

Beim Tode e<strong>in</strong>es Verwandten 1. Grades erhält der Arbeitnehmer 2 Tage zusätzlichen Urlaub.<br />

Bei e<strong>in</strong>em parallel zur Arbeit absolviertem Studium besteht e<strong>in</strong> Anspruch auf zusätzliche 30<br />

Tage Studiumsurlaub im Jahr (bei Postgraduiertenstudiengängen 10 Tage im Jahr) ohne<br />

Lohnfortzahlung bzw. Monatslohn.<br />

Bei Wahlen wird abhängig von der Entfernung zum Wahllokal zusätzlich wie folgt Urlaub<br />

gewährt:<br />

Bei 5-Tage-Woche Bei 6-Tage-Woche<br />

200 – 400 km 1 Tag 100 – 200 km 1 Tag<br />

ab 401 km 2 Tage 201 – 400 km 2 Tage<br />

für die Inseln bis 3 Tage ab 401 km + für die Inseln 3 Tage<br />

14.9 Vergütungen<br />

Als Entgelt für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Vergütung <strong>in</strong> Form von<br />

Geld- oder Sachleistungen. Sie werden als Tages-, Wochen- oder Monatslohn festgesetzt. Bei<br />

Monatslöhnen werden zur Ermittlung des entsprechenden Tageslohnes 25 Arbeitstage<br />

zugrunde gelegt.<br />

Ke<strong>in</strong>e Arbeitsvergütung im eigentlichen S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d Bezüge, die vom Arbeitgeber nicht als<br />

Entgelt für geleistete Arbeit, sondern aus anderen damit im Zusammenhang stehenden<br />

Gründen gezahlt werden, wie beispielsweise:<br />

� Zurverfügungstellung von Wohnraum, Bezahlung von Mietzuschüssen, wenn der<br />

Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en ständigen Wohnsitz nicht am Ort der Verrichtung se<strong>in</strong>er Arbeit<br />

haben kann<br />

� Zahlung von Kilometergeld bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs.<br />

� Die Stellung von Berufskleidung.<br />

� Zahlung von Fahrtgeldern, Auslösungen.<br />

� Abf<strong>in</strong>dungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

137


138<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Die Höhe der Löhne und Gehälter wird entweder durch E<strong>in</strong>zelarbeitsvertrag, Tarifvertrag<br />

oder Gesetz festgelegt. In Griechenland besteht e<strong>in</strong> System der sog. M<strong>in</strong>dest- oder<br />

Sicherheitsgehälter, bzw. -löhne. Diese werden durch Tarifvertrag festgelegt, der durch<br />

Erklärung des Arbeitsm<strong>in</strong>isters für allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlich erklärt werden kann. Sie f<strong>in</strong>den<br />

dann auf alle Arbeitsverhältnisse mit Auszubildenden, Arbeitern und Angestellten <strong>in</strong> der<br />

Privatwirtschaft Anwendung. Die dar<strong>in</strong> jeweils festgelegten M<strong>in</strong>destbeträge dürfen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />

Fall unterschritten werden.<br />

Gratifikationen<br />

Arbeitnehmer, die vom 1. Januar bis 30. April beschäftigt waren, haben Anrecht auf e<strong>in</strong> sog.<br />

Ostergeld <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es halben Monatslohnes. Arbeitnehmer, die vom 1. Mai bis 31.<br />

Dezember tätig waren, erhalten e<strong>in</strong> volles Gehalt als Weihnachtsgeld. War der Arbeitnehmer<br />

nicht während der ganzen Dauer dieser Zeitabschnitte beschäftigt, erhält er e<strong>in</strong>e entsprechend<br />

gekürzte Gratifikation. Das Ostergeld ist spätestens am Mittwoch vor Ostern, das<br />

Weihnachtsgeld bis spätestens 21. Dezember auszuzahlen. Zusammen mit dem Urlaubsgeld<br />

haben griechische Arbeitnehmer daher Anspruch auf 14 Monatsgehälter. Die Gratifikationen<br />

berechnen <strong>sich</strong> auf die regelmäßigen Bezüge e<strong>in</strong>schl. aller regelmäßig gezahlten Zuschläge<br />

wie für Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Zuschläge für<br />

Mehrarbeit und Überstunden, Akkordzuschläge.<br />

Die Gratifikationen s<strong>in</strong>d ebenfalls Teil des Gehalts, weshalb Aufrechnung oder Pfändung mit<br />

ihnen nicht zulässig ist.<br />

14.10 Arbeitnehmerschutzbestimmungen<br />

Die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer, die <strong>in</strong> Gesetzen, Verordnungen und<br />

Tarifverträgen getroffen s<strong>in</strong>d, gehören teilweise zum öffentlichen Recht und s<strong>in</strong>d daher für<br />

den Arbeitnehmer unverzichtbar. Verträge, die darauf ausgerichtet s<strong>in</strong>d, die<br />

Schutzbestimmungen zu se<strong>in</strong>en Lasten e<strong>in</strong>zuschränken, s<strong>in</strong>d nichtig.<br />

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach der Geburt gilt <strong>in</strong> Bezug<br />

auf weibliche Arbeitnehmer e<strong>in</strong> Kündigungsverbot.<br />

Für die Beschäftigung M<strong>in</strong>derjähriger gelten folgende Regelungen: Die Beschäftigung von<br />

K<strong>in</strong>dern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (siehe Ges. 1837/1989). Nach<br />

Genehmigung der Arbeitsauf<strong>sich</strong>tsbehörde dürfen M<strong>in</strong>derjährige unter 15 Jahren an<br />

kulturellen Veranstaltungen oder für Werbe- oder ähnliche Zwecke beschäftigt werden.<br />

Jugendliche unter 16 Jahren oder Jugendliche, die die Schule besuchen, dürfen nicht mehr als<br />

6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Für die Arbeit e<strong>in</strong>es Jugendlichen ist<br />

nach ärztlicher Untersuchung e<strong>in</strong> Arbeitsbuch auszustellen, <strong>in</strong> dem auch die genaue<br />

Beschäftigung angegeben wird. Der Arbeitgeber, der M<strong>in</strong>derjährige beschäftigt, ist<br />

verpflichtet, e<strong>in</strong> spezielles Buch zu führen. M<strong>in</strong>derjährigen dürfen sog. "gefährliche" Arbeiten<br />

wie auch solche, die ihre seelische Gesundheit gefährden können, nicht übertragen werden.


14.11 Krankheit<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Im Falle der Krankheit s<strong>in</strong>d die Bezüge bis zu e<strong>in</strong>em Monat weiter zu zahlen, wenn der<br />

Arbeitnehmer m<strong>in</strong>destens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt war, und bis zu 15 Tage, wenn er das<br />

Jahr noch nicht vollendet hatte aber m<strong>in</strong>destens 10 Tage tätig gewesen war. Die<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erungsanstalt IKA zahlt Krankengeld erst nach dem 3. Tag der Krankheit. In<br />

dieser Zeit übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Vom 1. bis 3. Tag hat der<br />

Arbeitgeber die Pflicht, die Hälfte des Tageslohnes bzw. 1/25 des monatlichen Gehalts zu<br />

zahlen. Vom 3. bis 15. Tag bzw. bis zur Vollendung des Monats hat der Arbeitgeber den<br />

vollen Lohn zu entrichten. Der Arbeitnehmer muss <strong>sich</strong> allerd<strong>in</strong>gs die Leistungen der<br />

Sozialver<strong>sich</strong>erung anrechnen lassen. Auf den vom Arbeitgeber während der Krankheit<br />

gezahlten Lohn s<strong>in</strong>d Sozialver<strong>sich</strong>erungsbeiträge abzuführen.<br />

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich se<strong>in</strong> Fernbleiben wegen Krankheit<br />

anzuzeigen. Während der Dauer der Krankheit ist e<strong>in</strong>e Kündigung nicht ausgeschlossen.<br />

Die während der Krankheit zu zahlenden Bezüge werden nach dem vollen Lohn e<strong>in</strong>schl. aller<br />

Zuschläge berechnet, die Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er zur Arbeit erschienen wäre.<br />

14.12 Lösung des Arbeitsverhältnisses<br />

Wesentliche Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d:<br />

� Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer<br />

� Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

� Tod des Arbeitnehmers<br />

� Zeitablauf im Falle e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

E<strong>in</strong>e Lösung des Arbeitsverhältnisses tritt nicht e<strong>in</strong>, im Falle der Änderung <strong>in</strong> der Person des<br />

Arbeitgebers im Wege der Verschmelzung von Unternehmen oder des Konkurses.<br />

Ordentliche Kündigung, ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist<br />

Der häufigste Fall der Lösung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ohne E<strong>in</strong>haltung<br />

e<strong>in</strong>er Frist bei gleichzeitiger Zahlung e<strong>in</strong>er Entschädigung. Dies gilt gleichermaßen für<br />

Arbeiter und Angestellte (lediglich die Höhe der Abf<strong>in</strong>dung ist unterschiedlich). E<strong>in</strong><br />

Kündigungsgrund braucht nicht vorzuliegen. Die Grenze bildet das Verbot des<br />

Rechtsmissbrauchs. Die Grenzen s<strong>in</strong>d fließend. Arbeitnehmer, die weniger als 2 Monate<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d, haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Entschädigung.<br />

Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung; Kündigungsschutzbestimmungen<br />

und -verbote<br />

Gem. § 4 Art. 2 des Gesetzes 2556/97 bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung folgender<br />

Voraussetzungen:<br />

139


140<br />

� Schriftform der Kündigung<br />

� Zahlung der vorgeschriebenen Abf<strong>in</strong>dung<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

� Vorherige Ver<strong>sich</strong>erung des zu Entlassenden Arbeitnehmers bei der IKA<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsamt<br />

<strong>in</strong>nerhalb von acht Tagen anzuzeigen. Dies gilt seit 1.4.1998 auch für jede freiwillige<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.<br />

Die Kündigung ist unzulässig:<br />

� während der Dauer des Erholungsurlaubs<br />

� während des Mutterschaftsurlaubs<br />

� während der Weiterbildung des Arbeitnehmers<br />

Rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam s<strong>in</strong>d Kündigungen, die:<br />

� im Namen e<strong>in</strong>er juristischen Person von e<strong>in</strong>em unzuständigen Organ ausgesprochen<br />

werden.<br />

� aus geschlechtsspezifischen Gründen erfolgen.<br />

� bei der Entlassung e<strong>in</strong>es Teils der Belegschaft ohne ordnungsgemäße Sozialauswahl<br />

(anhand bestimmter Kriterien, wie z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, f<strong>in</strong>anzielle und<br />

familiäre Situation usw.) erfolgen.<br />

� aufgrund Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der<br />

Zuständigkeitsbereiche des letzteren erfolgen.<br />

Unwirksam ist auch e<strong>in</strong>e Kündigung:<br />

� die aufgrund der Ausübung des Rechts auf Erziehungsurlaub durch den<br />

Arbeitnehmer erfolgt.<br />

� die aus politischen Gründen erfolgt.<br />

Die Kündigung ist e<strong>in</strong>geschränkt bzw. an bestimmte Voraussetzungen geknüpft bei<br />

� Massenentlassungen<br />

� Gewerkschaftsmitgliedern<br />

� Wehrpflichtigen Arbeitnehmern<br />

Abf<strong>in</strong>dung bei Kündigung<br />

Im Falle der ordentlichen Kündigung ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist ist die<br />

nachfolgende Entschädigung zu zahlen:


Tabelle 12: Abf<strong>in</strong>dung bei Kündigung<br />

Angestellte<br />

Dauer der Beschäftigung Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Monatsgehältern<br />

2 Monate bis 1 Jahr 1 Monat<br />

1 Jahr bis zur Vollendung von 4 Jahren 2 Monate<br />

4 Jahre bis zur Vollendung von 6 Jahren 3 Monate<br />

6 Jahre bis zur Vollendung von 8 Jahren 4 Monate<br />

8 Jahre bis zur Vollendung von 10 Jahren 5 Monate<br />

nach Vollendung des 10. Jahres 6 Monate<br />

nach dem 11. Jahr 7 Monate<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

usw. steigert <strong>sich</strong> je weiteres Beschäftigungsjahr um 1 Monatsgehalt bis zu max. 24 Monatsgehältern bei 28<br />

oder mehr Dienstjahren<br />

Bei Kündigung unter E<strong>in</strong>haltung der Kündigungsfrist bestimmt <strong>sich</strong> die Frist analog zur oben<br />

stehenden Tabelle, d.h. bei e<strong>in</strong>er Beschäftigung zwischen 6 und 8 Jahren wäre beispielsweise<br />

e<strong>in</strong>e Frist von 4 Monaten e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Die Abf<strong>in</strong>dungen bei der Kündigung unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Frist reduzieren <strong>sich</strong> auf 50% der<br />

<strong>in</strong> der Tabelle angegebenen Summen.<br />

Abf<strong>in</strong>dung bei Erreichen der Altersgrenze<br />

Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis <strong>in</strong>folge Erreichens der Altersgrenze ist ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung zu zahlen. Sie entspricht bei Arbeitnehmern, die <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Rentenver<strong>sich</strong>erung der IKA ver<strong>sich</strong>ert s<strong>in</strong>d, 50% der regulären Abf<strong>in</strong>dung, die bei<br />

ordentlicher Kündigung zu zahlen ist und bei Ver<strong>sich</strong>erten, die daneben <strong>in</strong> sog. Hilfskassen<br />

ver<strong>sich</strong>ert s<strong>in</strong>d, 40% der regulären Abf<strong>in</strong>dung, die bei Entlassung zu zahlen ist. Diese<br />

Regelung f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung auf zeitlich befristete Arbeitsverträge.<br />

Abf<strong>in</strong>dung bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit<br />

Arbeitnehmer, die bereits seit 15 Jahren oder länger beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf Abf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> Höhe von 50% der regulären<br />

Abf<strong>in</strong>dungssumme, wenn sie ihr Beschäftigungsverhältnis im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Arbeitgeber beenden.<br />

Kündigung e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

Auf befristete Arbeitsverhältnisse f<strong>in</strong>den Gesetz 2112/20 oder die Königliche Verordnung<br />

16/18.7.20 ke<strong>in</strong>e Anwendung. Für sie gelten vielmehr die Bestimmungen des griechischen<br />

Zivilgesetzbuches (Art. 672 - 674).<br />

141


142<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Derartige Arbeitsverhältnisse können nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes seitens des<br />

Arbeitgebers oder -nehmers gekündigt werden. Als solcher gilt jeder Umstand, der dem<br />

anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Hierzu<br />

rechnen beispielsweise:<br />

� Verletzung von wesentlichen Vertragsbed<strong>in</strong>gungen,<br />

� mangelnde Sorgfalt bei der Ausführung der Arbeit,<br />

� mangelnde Arbeitsleistung,<br />

� verspätete Lohnzahlung,<br />

� vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung von größeren Schäden usw.<br />

14.13 Sozialver<strong>sich</strong>erung<br />

Die gesamte griechische erwerbstätige Bevölkerung unterliegt heute der Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht.<br />

Die maßgeblichen Ver<strong>sich</strong>erungen, die etwa 90% der Erwerbstätigen <strong>in</strong><br />

Griechenland erfassen, s<strong>in</strong>d:<br />

� OGA, die Ver<strong>sich</strong>erung der Landwirtschaftsbevölkerung<br />

� IKA, die Sozialver<strong>sich</strong>erungskasse für alle unselbständigen Arbeitnehmer <strong>in</strong><br />

Industrie und sonstigen Teilen der Privatwirtschaft<br />

� OAEE (Alt-TEBE-TAE) Ver<strong>sich</strong>erungskasse (Alter und Krankheit) der<br />

selbständigen Gewerbetreibenden, der Handwerker, der Händler, aber auch für die<br />

Gesellschafter e<strong>in</strong>er OHG oder KG oder von Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung, die <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den mit über 1.000 E<strong>in</strong>wohnern e<strong>in</strong> entsprechendes Gewerbe<br />

ausüben.<br />

� E.T.A.A. für Freiberufler wie Anwälte, Ärzte, Architekten, etc.<br />

Die Höhe des Sozialver<strong>sich</strong>erungsbeitrages beträgt aktuell 44,06 %, davon 16% für den<br />

Arbeitnehmer und 28,06 % für den Arbeitgeber.<br />

14.14Arbeitslosenver<strong>sich</strong>erung<br />

Die Beiträge zur Arbeitslosenver<strong>sich</strong>erung, die von der IKA getrennt bei der OAED geführt<br />

werden, s<strong>in</strong>d zusammen mit den sonstigen Sozialver<strong>sich</strong>erungsbeiträgen abzuführen.<br />

OAED unterliegt der Auf<strong>sich</strong>t des Arbeitsm<strong>in</strong>isteriums. Arbeitslosenunterstützung erhält<br />

nur, wer <strong>in</strong>nerhalb der letzten 14 Monate vor Beg<strong>in</strong>n der Arbeitslosigkeit (wobei die letzten<br />

beiden Monate unberück<strong>sich</strong>tigt bleiben) Beiträge für m<strong>in</strong>destens 125 Arbeitstage geleistet<br />

hat. Die Unterstützung wird bei m<strong>in</strong>destens 125 Ver<strong>sich</strong>erungstagen auf die Dauer von 2<br />

Monaten, bei 150 Ver<strong>sich</strong>erungstagen auf die Dauer von 3 und bei m<strong>in</strong>destens 180<br />

Ver<strong>sich</strong>erungstagen auf die Dauer von max. 5 Monaten gezahlt. Sie beträgt 40% des<br />

Tageslohnes für Arbeiter und 50% der Monatsbezüge für Angestellte, soweit diese nicht<br />

bestimmte Höchstgrenzen überschreiten. Für jeden abhängigen Familienangehörigen wird


Das Griechische Arbeitsrecht<br />

e<strong>in</strong> Zuschlag von 10% bis max. 70% gezahlt. Der arbeitslose Arbeitnehmer muss bereit<br />

se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e andere Arbeit aufzunehmen. Nach Ablauf der Bezugsfrist erhält er ke<strong>in</strong>e<br />

Unterstützung. (In der griechischen Arbeitslosenstatistik ersche<strong>in</strong>en nur diejenigen<br />

Arbeitnehmer, die Arbeitslosenunterstützung erhalten). Zu dem Kreis der so Begünstigten<br />

zählen daher nicht die arbeitslosen Berufsanfänger.<br />

14.15 Deutsche Arbeitskräfte <strong>in</strong> Griechenland<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Der Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union (damals: Geme<strong>in</strong>schaft) am 1. 1. 1981<br />

brachte nach e<strong>in</strong>er Übergangszeit die völlige Freizügigkeit für Selbständige und Arbeitnehmer<br />

aus den übrigen Staaten der Union.<br />

Arbeitserlaubnis<br />

Die Arbeitsaufnahme und Ausübung von selbständigen Tätigkeiten s<strong>in</strong>d nicht mehr an das<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>er Arbeitserlaubnis gebunden. Angehörige aus Staaten der EU haben damit<br />

e<strong>in</strong>en eigenen Anspruch darauf, hier <strong>in</strong> Griechenland unter selben Voraussetzungen<br />

selbständig tätig zu se<strong>in</strong>, wie jeder griechische Staatsangehörige, vorausgesetzt, dass er<br />

allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen wie Unbescholtenheit etc. erfüllt.<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

EU-Bürger benötigen ke<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern müssen <strong>sich</strong> nach ihrer<br />

E<strong>in</strong>reise nur noch bei der Meldebehörde für Ausländer (Ausländerbehörde) vorstellen. Dort<br />

erhalten sie die so genannte Besche<strong>in</strong>igung über das geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht<br />

(griechisch: Adia Diamonis).<br />

Man unterscheidet wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen bei der Antragstellung<br />

zwischen Selbständigen bzw. Freiberufler und Angestellten.<br />

Führt der Antragsteller e<strong>in</strong>en eigenen Betrieb, will er e<strong>in</strong>en solchen gründen oder <strong>sich</strong> <strong>in</strong><br />

Griechenland selbständig machen, so benötigt er e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des F<strong>in</strong>anzamtes über<br />

die Steueranmeldung sowie e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung der lokalen Selbstverwaltungsbehörde über<br />

die Ausübung der Selbständigkeit (Anzeige des Gewerbes; griechisch: Adeia Epiditefmatos),<br />

soweit dies auch für Griechen erforderlich ist.<br />

Für unselbständig Tätige reicht die Vorlage e<strong>in</strong>es Ausweis und der Nachweis über die<br />

Erwerbstätigkeit, d.h. die Erklärung des Arbeitgebers, über das Beschäftigungsverhältnis. Bei<br />

Arbeitsplatzwechsel ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungserklärung des neuen Arbeitgebers erforderlich. E<strong>in</strong>e<br />

neue Erklärung ist bei Ablauf der <strong>in</strong> der alten genannten Frist erforderlich.<br />

Verfahren<br />

Anlaufstelle ist die örtliche Ausländerbehörde. Dort, wo ke<strong>in</strong>e vorhanden ist, ist die örtliche<br />

Polizeibehörde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bezieht <strong>sich</strong> <strong>in</strong> beiden Fällen auf den<br />

Wohnort des Antragstellers.<br />

143


Unterlagen / Dokumente<br />

Beizubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d:<br />

144<br />

� Antrag<br />

� Pass des Antragstellers und se<strong>in</strong>er Familienangehörigen<br />

� 3 Passbilder<br />

� Für Arbeitnehmer: Besche<strong>in</strong>igung des Arbeitgebers über das<br />

Arbeitsverhältnis<br />

� Für Selbständige: Vorlage der Gewerbelizenz<br />

� Evtl. E<strong>in</strong>reisedokumente<br />

Ver<strong>sich</strong>erungspflicht für deutsche Arbeitnehmer <strong>in</strong> Griechenland<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Seit dem Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union (1.1.1981) entscheidet <strong>sich</strong> die<br />

Frage, ob e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Griechenland tätiger Arbeitnehmer aus Deutschland dort auch der<br />

Ver<strong>sich</strong>erungspflicht unterliegt oder nicht, nicht mehr nach dem deutsch-griechischen<br />

Abkommen über soziale Sicherheit, sondern nach EG-Recht. Maßgeblich s<strong>in</strong>d dabei die<br />

Verordnungen Nr. 1408/71 EWG und 574/72 EWG <strong>in</strong> der aktuellen Fassung der Verordnung<br />

Nr. 118/97 EWG. Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland, die <strong>in</strong> Griechenland<br />

tätig s<strong>in</strong>d, unterliegen daher im Grundsatz alle<strong>in</strong> der griechischen Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht<br />

gemäß den griechischen Bestimmungen und nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften<br />

In Griechenland besteht umfassende Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht. Die Person, die <strong>in</strong><br />

Griechenland tätig werden möchte, muss <strong>sich</strong> zunächst sozialver<strong>sich</strong>ern.<br />

Für alle Angestellte besteht Ver<strong>sich</strong>erungspflicht, <strong>in</strong> der Regel bei der Sozialver<strong>sich</strong>erung<br />

IKA.Selbständige Gewerbetreibende müssen <strong>sich</strong> bei der Sozialver<strong>sich</strong>erung OAEE – TEBE<br />

prlichtver<strong>sich</strong>ern. Händler und Gesellschafter offener Handelsgesellschaften und<br />

Kommanditgesellschaften müssen der Ver<strong>sich</strong>erungskasse der Händler (OAEE – TAE)<br />

beitreten.<br />

Ist die Person, die <strong>in</strong> Griechenland e<strong>in</strong> Gewerbe betreibt, auch als Selbständige <strong>in</strong><br />

Deutschland tätig und <strong>in</strong> Griechenland beim Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger OAEE zu ver<strong>sich</strong>ern,<br />

kann e<strong>in</strong> Antrag auf Befreiung von der griechischen Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht gestellt<br />

werden.<br />

Dem Antrag auf Befreiung wird stattgegeben werden, wenn der Antragsteller <strong>in</strong> Deutschland<br />

pflichtsozialver<strong>sich</strong>ert ist. Besteht e<strong>in</strong>e Pflichtver<strong>sich</strong>erung, ist das Formular E 101 (Punkt<br />

14a2), ausgefüllt durch den deutschen Ver<strong>sich</strong>erungsträger, dem griechischen<br />

Ver<strong>sich</strong>erungsträger vorzulegen. (Für Fragen ist Anlaufstelle das griechische<br />

Arbeitsm<strong>in</strong>isterium, Abteilung EU-Angelegenheiten)<br />

Bef<strong>in</strong>det <strong>sich</strong> die Person, die <strong>in</strong> Griechenland als selbständig Gewerbetreibende tätig ist <strong>in</strong><br />

Deutschland h<strong>in</strong>gegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Angestelltenverhältnis (und ist dort pflichtver<strong>sich</strong>ert), besteht


Das Griechische Arbeitsrecht<br />

lediglich e<strong>in</strong> Anspruch auf Befreiung von der Krankenver<strong>sich</strong>erung bei der OAEE. Wie oben<br />

ausgeführt ist <strong>in</strong> diesem Fall ebenfalls das Formular E 101 vorzulegen. Unter bestimmten<br />

Umständen, kann unter Anwendung von Artikel 17 der EU-Verordnung 1408/71 auch die<br />

Befreiung von der Zahlung der Rentenbeiträge beantragt werden. Ob dies genehmigt wird, ist<br />

e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelfallentscheidung<br />

Ausnahmen vom Grundsatz der Sozialver<strong>sich</strong>erung gelten:<br />

� bei der Entsendung von nicht länger als 12 Monaten,<br />

� bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Ausnahmevere<strong>in</strong>barung.<br />

E<strong>in</strong>e Entsendung ist nur dann anzunehmen, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d:<br />

� Entsendung von e<strong>in</strong>em Wirtschaftsunternehmen (als solche gelten nicht<br />

Transportunternehmen der Luft, Schiene, See und Straße);<br />

� das Unternehmen muss se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Deutschland haben;<br />

� der Arbeitnehmer verlegt auf Veranlassung se<strong>in</strong>es (deutschen) Arbeitgebers se<strong>in</strong>en<br />

gewöhnlichen Beschäftigungsort nach Griechenland. Ke<strong>in</strong>e Entsendung liegt vor,<br />

wenn der deutsche Arbeitnehmer beispielsweise <strong>in</strong> Griechenland für e<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

Griechenland ansässiges (Tochter-)Unternehmen e<strong>in</strong>gestellt wird.<br />

� die Entsendung muss im Voraus zeitlich auf voraus<strong>sich</strong>tlich nicht mehr als 12<br />

Monate befristet se<strong>in</strong>. Steht von vornehere<strong>in</strong> fest, dass die Dauer der Beschäftigung<br />

12 Monate überschreiten wird, liegt ke<strong>in</strong>e Entsendung vor. Hierüber ist Nachweis zu<br />

führen, beispielsweise durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag ("dieser<br />

Vertrag gilt für die Dauer von 10 Monaten"). Erfolgt während der befristeten<br />

Entsendung e<strong>in</strong>e Änderung des Arbeitsverhältnisses <strong>in</strong> e<strong>in</strong> unbefristetes oder e<strong>in</strong><br />

Arbeitsverhältnis mit mehr als 12-monatiger Dauer, so ist ab diesem Zeitpunkt die<br />

Befreiung von der griechischen Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht entfallen. Die zeitliche<br />

Befristung kann <strong>sich</strong> auch aus der Art der Tätigkeit ergeben, wie beispielsweise bei<br />

Montage- oder Aufbauarbeiten, die nach der Lebenserfahrung nicht länger als 12<br />

Monate dauern und aus diesem Grunde im Arbeitsvertrag ke<strong>in</strong>e feste zeitliche<br />

Begrenzung enthalten ist;<br />

� ke<strong>in</strong>e Ablösung e<strong>in</strong>es anderen Arbeitnehmers, für den die Entsendezeit abgelaufen<br />

ist. War bereits e<strong>in</strong> anderer Arbeitnehmer im Rahmen e<strong>in</strong>es zeitlich auf 12 Monate<br />

begrenzten Entsendebeschäftigungsverhältnisses <strong>in</strong> Griechenland tätig so stellt die<br />

Tätigkeit des nächsten Arbeitnehmers <strong>in</strong> dieser Tätigkeit ke<strong>in</strong>e Entsendung im S<strong>in</strong>ne<br />

des EG-Rechts dar, selbst wenn sie für weniger als 12 Monate vorgesehen ist.<br />

� Entsendung erfolgt im Rahmen e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland<br />

bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Der Entsandte muss für die Dauer se<strong>in</strong>er<br />

Beschäftigung <strong>in</strong> Griechenland regelmäßig im Betrieb des deutschen<br />

Inlandsunternehmens e<strong>in</strong>gegliedert bleiben und dessen Weisungsrecht <strong>in</strong> Bezug auf<br />

145


146<br />

Das Griechische Arbeitsrecht<br />

Zeit Dauer, Ort und Art der auszuführenden Arbeit unterstehen. Hierfür ist<br />

maßgebliches Indiz die Gehaltsabrechnung. Entsendung ist regelmäßig anzunehmen,<br />

wenn das Arbeitsentgelt des entsandten Arbeitnehmers <strong>in</strong> der Lohnbuchhaltung des<br />

deutschen Unternehmens ausgewiesen ist. Daran dürfte es regelmäßig scheitern,<br />

wenn es <strong>sich</strong> um die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei rechtlich selbständigen<br />

Tochtergesellschaften <strong>in</strong> Griechenland handelt. Dies gilt selbst dann, wenn die<br />

Beschäftigung auf Wunsch oder Zustimmung der Muttergesellschaft begründet<br />

wurde, die Personalkosten zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft abgerechnet<br />

werden, diese von der Muttergesellschaft rechtlich beherrscht wird, etc.<br />

S<strong>in</strong>d die gesamten hier genannten Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Ver<strong>sich</strong>erungspflicht<br />

<strong>in</strong> der griechischen Sozialver<strong>sich</strong>erung. <strong>Es</strong> f<strong>in</strong>det alle<strong>in</strong> deutsches Sozialver<strong>sich</strong>erungsrecht<br />

Anwendung. Angestellte, die <strong>sich</strong> aufgrund der deutschen Bestimmungen von der<br />

Ver<strong>sich</strong>erungspflicht <strong>in</strong> der Angestelltenver<strong>sich</strong>erung haben befreien lassen, s<strong>in</strong>d auch für<br />

Griechenland von der Ver<strong>sich</strong>erungspflicht freigestellt.<br />

Die Befreiung von der griechischen Sozialver<strong>sich</strong>erungspflicht kann nur dem griechischen<br />

Träger gegenüber durchgesetzt werden, wenn dies durch e<strong>in</strong>e Entsendebesche<strong>in</strong>igung � 101<br />

nachgewiesen ist. Diese wird auf Antrag dem zu entsendenden Arbeitnehmer bzw. dessen<br />

Arbeitgeber von dem deutschen Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger ausgestellt. Der Antrag sollte<br />

rechtzeitig gestellt werden, damit er bei Aufnahme der Tätigkeit <strong>in</strong> Griechenland bereits<br />

vorliegt.<br />

E<strong>in</strong>e Verlängerung der ursprünglich auf 12 Monate befristeten Entsendebeschäftigung kann<br />

auf Antrag des Arbeitgebers vor Ablauf der ersten 12 Monate (auch mehrfach) gewährt<br />

werden. E<strong>in</strong>e solche Entsendebeschäftigung gilt jedoch längstens für 24 Monate. Danach tritt<br />

<strong>in</strong> jedem Fall Pflicht zur Ver<strong>sich</strong>erung beim griechischen Träger e<strong>in</strong>, es sei denn, dass es zu<br />

e<strong>in</strong>er Ausnahmevere<strong>in</strong>barung kommt.<br />

Fehlt e<strong>in</strong>e der genannten Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Entsendung, so kann im Wege der<br />

Ausnahmevere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e Befreiung von der griechischen Sozialver<strong>sich</strong>erung erreicht<br />

werden. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn die Beschäftigung <strong>in</strong> Griechenland ger<strong>in</strong>gfügig<br />

über 12 Monate h<strong>in</strong>ausgeht und die Beschäftigung <strong>in</strong> Griechenland nicht auf e<strong>in</strong>er<br />

arbeitsrechtlichen B<strong>in</strong>dung zu e<strong>in</strong>em griechischen Unternehmen besteht. Anträge auf<br />

Ausnahmevere<strong>in</strong>barung können nicht nur für e<strong>in</strong>zelne Arbeitnehmer, sondern auch für<br />

bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gestellt werden. Er ist vom Arbeitnehmer und vom<br />

Arbeitgeber geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>zureichen. Über den Antrag kann sowohl der deutsche Träger als<br />

auch der griechische Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger IKA entscheiden. Maßgeblich dafür, an<br />

welche der beiden Stellen der Antrag zu richten ist, dürfte der Sitz des Arbeitgebers se<strong>in</strong>. Der<br />

Antrag sollte kurz begründet werden und darstellen, welches Interesse besteht, den <strong>in</strong><br />

Griechenland zu beschäftigenden Mitarbeiter nicht den griechischen sondern den deutschen<br />

Rechtsvorschriften weiterh<strong>in</strong> zu unterwerfen. Weitere Angaben wie Vor- und Zuname,<br />

Staatsangehörigkeit, deutsche Ver<strong>sich</strong>erungsnummer, bisherige Anschrift des Ver<strong>sich</strong>erten,<br />

Berufsstellung, Beg<strong>in</strong>n der Beschäftigung <strong>in</strong> Griechenland, voraus<strong>sich</strong>tliche Beendigung,


Das Griechische Arbeitsrecht<br />

genaue Anschrift der Stelle, bei der die Beschäftigung aufgenommen werden soll und<br />

Angabe, ob der Angestellte <strong>in</strong> der deutschen, gesetzlichen Krankenver<strong>sich</strong>erung pflicht- oder<br />

freiwillig ver<strong>sich</strong>ert ist, sollten darüber h<strong>in</strong>aus gemacht werden. Kommt die<br />

Ausnahmevere<strong>in</strong>barung zustande, bleibt der <strong>in</strong> Griechenland beschäftigte Arbeitnehmer<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> Deutschland ver<strong>sich</strong>erungspflichtig. Für die Abführung der entsprechenden<br />

Beiträge bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, selbst wenn er <strong>in</strong> Deutschland nicht se<strong>in</strong>en<br />

Sitz hat.<br />

Beitragszeiten, die <strong>in</strong> der griechischen Rentenver<strong>sich</strong>erung zurückgelegt werden, führen zur<br />

Rentenberechnung nach den griechischen Bestimmungen, wobei Beitragszeiten bei anderen<br />

Ver<strong>sich</strong>erungsträgern der Europäischen Union Berück<strong>sich</strong>tigung f<strong>in</strong>den. Bei E<strong>in</strong>tritt des<br />

Rentenfalles wird jedoch nicht e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche europäische Gesamtrente gezahlt. Der<br />

Berechtigte erhält also beispielsweise e<strong>in</strong>e deutsche und daneben e<strong>in</strong>e griechische Rente.<br />

Letztere bemisst <strong>sich</strong> <strong>in</strong> Drachmen und wird, sofern er <strong>in</strong> der Bundesrepublik Deutschland<br />

lebt, dorth<strong>in</strong> <strong>in</strong> DM überwiesen, wobei sie jeweils zum Tageskurs umgerechnet wird.<br />

Soweit Pflichtver<strong>sich</strong>erung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er griechischen Ver<strong>sich</strong>erung besteht, ist e<strong>in</strong>e<br />

Pflichtver<strong>sich</strong>erung <strong>in</strong> der deutschen Ver<strong>sich</strong>erung ausgeschlossen. <strong>Es</strong> besteht allerd<strong>in</strong>gs die<br />

Möglichkeit, <strong>sich</strong> <strong>in</strong> Deutschland freiwillig weiter zu ver<strong>sich</strong>ern. E<strong>in</strong>e freiwillige<br />

Ver<strong>sich</strong>erung hat ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die zurückgelegten Beitragszeiten, sondern dient der<br />

Erhöhung des deutschen Rentenanspruches. Deutsche im S<strong>in</strong>ne des Artikels 116 Absatz 1 des<br />

Grundgesetzes mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der Staaten der<br />

Europäischen Union haben regelmäßig Anspruch auf freiwillige Weiterver<strong>sich</strong>erung.<br />

Bezüglich der Krankenver<strong>sich</strong>erung gilt, dass im Falle der Entsendung aus Deutschland die<br />

Arbeitnehmer hier <strong>in</strong> Griechenland im selben Umfang die Sachleistungen der griechischen<br />

Kassen <strong>in</strong> Anspruch nehmen können, als wenn sie bei diesen ver<strong>sich</strong>ert wären. Voraussetzung<br />

ist, dass sie <strong>sich</strong> mit e<strong>in</strong>er von der deutschen Krankenkasse ausgestellten<br />

Anspruchsbesche<strong>in</strong>igung entsprechend dem Vordruck E 111 bei dem griechischen<br />

Krankenver<strong>sich</strong>erungsträger ausweisen. Familienangehörige des entsandten Arbeitnehmers<br />

s<strong>in</strong>d ebenfalls <strong>in</strong> diesem Vordruck e<strong>in</strong>zutragen.<br />

147


15 Das steuerrechtliche<br />

System <strong>in</strong> Griechenland<br />

15.1 Griechisches Steuerrecht im Überblick<br />

15.1.1 Rechtsgrundlage<br />

148<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Dirk Re<strong>in</strong>hardt<br />

Kuhbier Rechtsanwälte Athen<br />

Kanzlei N. Michelis-A. Strogilaki-<br />

D.Re<strong>in</strong>hardt<br />

42, S<strong>in</strong>a, 10672 Athen<br />

Tel: +30 210 36 34 417<br />

Fax: +30 210 36 36 791<br />

Email: buero-ath@kuhbier.com<br />

Internet: www.kuhbier.com<br />

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen B<strong>in</strong>dungen wird die griechische<br />

Steuergesetzgebung besteht durch Parlamentsgesetze, Präsidialverordnungen und<br />

m<strong>in</strong>isterielle Entscheidungen geregelt. Alle diese Gesetze i.w.S. werden im Regierungsblatt<br />

veröffentlicht.<br />

Wesentliche Kodifizierungen der griechischen Steuergesetzgebung s<strong>in</strong>d das<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz (<strong>Es</strong>tG), das Umsatzsteuergesetz (UstG), die<br />

Buchhaltungsordnung (BHO) und das Gesetz über Sanktionen (zusätzliche Steuern,<br />

Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Steuerstrafdelikte, Haftung von Vertretern) bei<br />

Verletzung von Steuergesetzen (Gesetz 2523/1997 geltender Fassung).<br />

Häufige Änderungen der Steuergesetzgebung, mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> oder zwei grundlegenden<br />

Steuergesetzen pro Jahr, und die Vielzahl von Verwaltungsrundschreiben machen das<br />

griechische Steuersystem h<strong>in</strong>reichend unüber<strong>sich</strong>tlich und kompliziert für das<br />

steuerpflichtige Unternehmen.<br />

Verwaltungsrundschreiben des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums, die zu jedem Steuergesetz und<br />

e<strong>in</strong>zelnen Vorschriften herausgegeben werden, s<strong>in</strong>d zwar wesentliche Grundlage bei der<br />

Anwendung der Steuergesetzgebung durch die griechischen Steuerbehörden, s<strong>in</strong>d aber<br />

ke<strong>in</strong>e materiellen Gesetze und b<strong>in</strong>den den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht.<br />

Die Steuerbehörden oder das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium haben nicht die Möglichkeit,<br />

Vere<strong>in</strong>barungen über die Steuerpflicht (rul<strong>in</strong>gs) zu treffen. E<strong>in</strong> Unternehmen, das Interesse<br />

hat, die Auslegung e<strong>in</strong>er Steuervorschrift zu klären, kann jedoch e<strong>in</strong>e Anfrage an das<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium stellen, <strong>in</strong> der es se<strong>in</strong>e Auffassung formuliert und unterstützt und e<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Antwort verlangt, die <strong>in</strong> der Regel erteilt wird.<br />

Griechenland, als Vollmitglied der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft, unterliegt dem<br />

europäischen Recht. Entsprechend f<strong>in</strong>den europäische Verordnungen direkte Anwendung <strong>in</strong>


Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Griechenland und müssen Direktiven der Europäischen Union <strong>in</strong> das nationale griechische<br />

Recht, <strong>in</strong>nerhalb der <strong>in</strong> der jeweiligen Direktive gesetzten Frist, umgesetzt werden.<br />

Wesentliche steuerrechtliche, <strong>in</strong>s griechische Recht umgesetzte Richtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d unter<br />

anderem die 6te und die 8te Umsatzsteuerrichtl<strong>in</strong>ie, die Richtl<strong>in</strong>ie betreffend das für<br />

Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende<br />

Steuersystem, die Richtl<strong>in</strong>ie betreffend das für Z<strong>in</strong>s- und Lizenzgebührzahlungen zwischen<br />

verbundenen Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem, die<br />

Richtl<strong>in</strong>ie betreffend das für Fusionen, Abspaltungen, E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Aktiva und<br />

Aktientausch von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten geltende Steuersystem.<br />

Griechenland hat mit vielen Ländern, unter anderem auch mit Deutschland, e<strong>in</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen (siehe unten), dessen Bestimmungen<br />

gegenüber den nationalen Steuervorschriften Vorrang haben, soweit sie günstiger s<strong>in</strong>d.<br />

15.1.2 Unmittelbare Steuern<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuer juristischer Personen (Körperschaftssteuer)<br />

Griechische Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Betriebsstätten ausländischer<br />

Unternehmen unterliegen der griechischen Körperschaftssteuer.<br />

Griechische Personengesellschaften (OHG, KG) s<strong>in</strong>d ebenfalls juristische Personen und<br />

werden seit 1992 auf Gesellschaftsebene und nicht mehr auf Gesellschafterebene besteuert.<br />

Von dieser Besteuerung der Personengesellschaften ausgenommen s<strong>in</strong>d 50% der Gew<strong>in</strong>ne<br />

von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen und Komplementäre s<strong>in</strong>d und die<br />

vergleichsweise höchste Beteiligung <strong>in</strong> der Gesellschaft haben, die nach den Vorschriften<br />

für die E<strong>in</strong>kommensbesteuerung für natürliche Personen besteuert werden.<br />

Das griechische Recht sieht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit der Registrierung von<br />

Unternehmensgruppen oder -konzernen als Steuersubjekte vor.<br />

Besteuert werden grundsätzlich die Nettogew<strong>in</strong>ne der Unternehmen, d.h. die Bruttogew<strong>in</strong>ne<br />

nach Abzug der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (siehe auch Kapitel 9). Verluste<br />

können 5 Jahre vorgetragen werden. Gew<strong>in</strong>nausschüttungen unterliegen ke<strong>in</strong>er weiteren<br />

Besteuerung.<br />

Aufwendungen s<strong>in</strong>d steuerlich abzugsfähig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und auf den<br />

Erwerb von E<strong>in</strong>kommen im jeweiligen Geschäftsjahr ausgerichtet s<strong>in</strong>d sowie <strong>in</strong> den<br />

zugelassenen Rechnungsbüchern und Steuerbelegen ordentlich nach der BHO verbucht<br />

werden. Die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen (Betriebsausgaben, Abschreibungen,<br />

Rückstellungen, etc) werden im e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> Art. 31 <strong>Es</strong>tG aufgeführt. Darüber h<strong>in</strong>aus hat<br />

das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium mit m<strong>in</strong>isteriellen Entscheidungen e<strong>in</strong>zelne Fälle von<br />

Aufwendungen aufgeführt, die als steuerlich abzugsfähig bzw. nicht abzugsfähig gelten.<br />

Zu beachten ist, dass bestimmte Aufwendungen, wie z.B. bestimmte Lizenzgebühren, die<br />

an ausländische Unternehmen geleistet werden, oder Zahlungen für Leistungen, die<br />

generelle Interessen der Unternehmensgruppe betreffen, zu der das Unternehmen gehört,<br />

149


150<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

e<strong>in</strong>e vorherige Genehmigung e<strong>in</strong>es besonderen Komitees des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />

benötigen, um abzugsfähig zu se<strong>in</strong>.<br />

Der Steuersatz für Kapitalgesellschaften, Betriebstätten und Personengesellschaften ist seit<br />

2004 kont<strong>in</strong>uierlich gesenkt worden, und beträgt heute für die griechische AG, GmbH und<br />

Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 25% und für die griechische OHG und KG 20%<br />

(mit Ausnahme von 50% der Gew<strong>in</strong>ne von bis zu 3 Gesellschaftern, die natürliche<br />

Personen und Komplementäre s<strong>in</strong>d, welche Gew<strong>in</strong>ne der Besteuerung von natürlichen<br />

Personen unterliegen). Der Steuersatz der AG, der GmbH und der Betriebsstätten<br />

ausländischer Unternehmen wird nach dem nach dem Gesetz 3697/2008 ab dem 1.1.2010<br />

jährlich um 1 % bis auf 20% (2014) abgesenkt. Die Zweigniederlassungen ausländischer<br />

Personengesellschaften werden mit den Vorschriften des Gesetzes 3763/2009 den<br />

griechischen Personengesellschaften steuerlich gleichgestellt (Besteuerung mit 20%, unter<br />

Ausnahme von 50% der Gew<strong>in</strong>ne von bis zu drei Gesellschaftern, die natürliche Personen<br />

und Komplementäre s<strong>in</strong>d und die vergleichsweise höchste Beteiligung <strong>in</strong> der Gesellschaft<br />

haben, die nach den Vorschriften für die E<strong>in</strong>kommensbesteuerung für natürliche Personen<br />

besteuert werden). Ab dem 1.1.2009 unterliegen die Gew<strong>in</strong>nausschüttungen der<br />

griechischen Aktiengesellschaften e<strong>in</strong>er Besteuerung von 10% (Ausnahmen siehe unten).<br />

E<strong>in</strong>e zusätzliche Steuer von 3% wird erhoben für E<strong>in</strong>kommen des Unternehmens aus<br />

Immobilien. Die für das Geschäftsjahr geleistete E<strong>in</strong>kommensvorsteuer und an der Quelle<br />

e<strong>in</strong>behaltene E<strong>in</strong>kommenssteuer werden von der Nettoe<strong>in</strong>kommenssteuer abgezogen.<br />

Die Erklärung der E<strong>in</strong>kommenssteuer erfolgt jährlich <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich<br />

vorgesehenen Fristen, die <strong>sich</strong> nach dem Gesellschaftstyp und dem Geschäftsjahresende<br />

richten. Mit E<strong>in</strong>reichen der Steuererklärung muß auch die Steuer sowie die Vorsteuer (für<br />

das nächste Geschäftsjahr) von 80% bzw. 100% der Steuer bezahlt werden, entweder<br />

e<strong>in</strong>malig oder <strong>in</strong> den gesetzlich vorgesehenen Raten.<br />

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer<br />

Als Externe gehören juristische Personen erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der<br />

dritten Kategorie an. Wird e<strong>in</strong>e juristische Person Erbe oder erhält sie e<strong>in</strong>e Schenkung,<br />

unterliegt das Erbe oder die Schenkung e<strong>in</strong>er progressiven Erbschaftssteuer von 0-40%, je<br />

nach Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung. Die Vererbung oder Schenkung von<br />

Gesellschaftsanteilen oder Aktien zwischen Verwandten dagegen unterliegt e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen<br />

Steuersatz von 0,6%-2,4%, je nachdem ob es <strong>sich</strong> um Erben der ersten oder zweiten<br />

Kategorie handelt und ob die die Aktien börsennotiert s<strong>in</strong>d oder nicht. Zwischen<br />

Deutschland und Griechenland besteht e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung bezüglich der Besteuerung bei der Vererbung von beweglichem<br />

Vermögen.


Grundsteuer (Enieo telos ak<strong>in</strong>iton)<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Mit dem Gesetz 3634/2008 wurde ab dem 1.1.2008 die „Steuer auf große<br />

Immobilienvermögen“ (Foros megalis ak<strong>in</strong>itis periousias) aufgehoben und die<br />

„E<strong>in</strong>heitliche Steuer auf Immobilienvermögen“ (Enieo telos ak<strong>in</strong>iton) e<strong>in</strong>geführt.<br />

Juristische Personen unterliegen dieser Steuer, unabhängig von ihrem Sitz, für ihr<br />

Immobilienvermögen <strong>in</strong> Griechenland am 1. Januar jedes Jahres, unabhängig von<br />

Veränderungen im Immobilienvermögen, die etwaig während des Jahres stattf<strong>in</strong>den. Im<br />

Fall von Immobilienleas<strong>in</strong>g ist der Leas<strong>in</strong>gnehmer zur Abführung der Steuer verpflichtet.<br />

Der aufgrund des <strong>in</strong> Griechenland geltenden objektiven Besteuerungssystems berechnete<br />

Wert der Grundstücke und Gebäude juristischer Personen unterliegt e<strong>in</strong>er Steuer von<br />

jährlich 0,6%. Gebäude, die zur Produktion oder zur betrieblichen kaufmännischen<br />

Tätigkeit vom Unternehmen selbst genutzt werden, unterliegen e<strong>in</strong>er Steuer von jährlich<br />

0,1%. Die Steuer auf den Wert der Gebäude beträgt jedoch m<strong>in</strong>destens 1 €/qm. In<br />

besonderen, im Gesetz geregelten Fällen kommen verm<strong>in</strong>derte Steuersätze bzw.<br />

Steuerbefreiungen zur Anwendung. Die Steuererklärung ist bis zum 15. Mai jedes Jahres<br />

e<strong>in</strong>zureichen und die Steuer <strong>in</strong> drei (3) zweimonatlichen Raten zu leisten, die erste mit<br />

E<strong>in</strong>reichung der Steuererklärung. Diese Steuer kann nicht e<strong>in</strong>kommenssteuerrechtlich<br />

abgesetzt werden.<br />

Selbständige Besteuerung und an der Quelle e<strong>in</strong>behaltene Steuern<br />

Veräußerungsgew<strong>in</strong>nsteuer<br />

Gew<strong>in</strong>ne von Unternehmen aus der Veräußerung von Unternehmen (außer AG) bzw.<br />

Unternehmensanteilen oder Unternehmensrechten werden als gewerbliches E<strong>in</strong>kommen<br />

betrachtet und unterliegen zunächst e<strong>in</strong>er selbständigen Besteuerung von 20% und<br />

anschließend der E<strong>in</strong>kommensbesteuerung nach den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften, unter<br />

Berück<strong>sich</strong>tigung der bereits geleisteten selbständigen Steuer. Verkäufe von Aktien von<br />

nicht an der Börse geführten griechischen oder ausländischen Aktiengesellschaften<br />

unterliegen e<strong>in</strong>er Steuer von 5%, die auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Aktien<br />

berechnet werden, sowie anschließend der E<strong>in</strong>kommensbesteuerung nach den allgeme<strong>in</strong>en<br />

Vorschriften, unter Berück<strong>sich</strong>tigung der bereits geleisteten 5%-Steuer.<br />

Bauunternehmen<br />

Von Zahlungen an Bauunternehmen werden 3% e<strong>in</strong>behalten, die das Bauunternehmen<br />

anschließend von der endgültigen E<strong>in</strong>kommenssteuer abzieht.<br />

151


Lizenzgebühren<br />

152<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Bei der Zahlung von Lizenzgebühren an Unternehmen ohne Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland<br />

s<strong>in</strong>d 20% E<strong>in</strong>kommenssteuer, je nach Gegenstand der gewährten Rechte, e<strong>in</strong>zubehalten, es<br />

sei denn, dass günstigere Vorschriften e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>schlägigen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Anwendung f<strong>in</strong>den. Zahlungen von Lizenzgebühren an verbundene europäische<br />

Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuer von<br />

10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuer von 5% und danach<br />

ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensbesteuerung mehr.<br />

Dienstleistungen<br />

Honorare, die an ausländische Unternehmen oder natürliche Personen, die ke<strong>in</strong>e<br />

Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland haben, für <strong>in</strong> Griechenland erbrachte Dienstleistungen<br />

gezahlt werden, unterliegen e<strong>in</strong>er vom Zahlungsleister e<strong>in</strong>zubehaltenen E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

von 20%, soweit ke<strong>in</strong>e günstigeren Vorschriften e<strong>in</strong>es Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />

Honorare an ausländische Unternehmen für Studien, Planungen, Forschungen und<br />

wissenschaftlichen Rat, sowie Beauf<strong>sich</strong>tigung und Beratungsleistungen für<br />

Konstruktionsprojekte, unterliegen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 20%,<br />

soweit nicht e<strong>in</strong>e günstigere Vorschrift e<strong>in</strong>es Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det.<br />

Vorstandshonorare<br />

Entschädigungszahlungen an Vorstandsmitglieder, aber auch Vorstandsgehälter bzw.<br />

Geschäftsführergehälter, die nicht beim Sozialver<strong>sich</strong>erungsträger IKA<br />

sozialver<strong>sich</strong>erungspflichtig s<strong>in</strong>d, unterliegen e<strong>in</strong>er von der AG bzw. GmbH<br />

e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 35% bzw. 25%. Damit s<strong>in</strong>d die steuerlichen<br />

Verpflichtungen erschöpft.<br />

Z<strong>in</strong>sen<br />

Z<strong>in</strong>szahlungen an ausländische Unternehmen unterliegen grundsätzlich e<strong>in</strong>er von<br />

Zahlungsleistenden e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 25%, soweit nicht e<strong>in</strong>e<br />

günstigere Vorschrift e<strong>in</strong>es DBA Anwendung f<strong>in</strong>det. Z<strong>in</strong>szahlungen an verbundene<br />

europäische Unternehmen unterliegen im Zeitraum 1.7.2005-30.6.2009 e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuer von 10% und im Zeitraum 1.7.2009-30.6.2013 e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

von 5% und danach ke<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensbesteuerung mehr.<br />

Lieferungen an die öffentliche Hand<br />

Lieferungen an öffentlichrechtliche Unternehmen und Organisationen unterliegen<br />

grundsätzlich e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zubehaltenden E<strong>in</strong>kommenssteuer von 4% bei Güterverkäufen und<br />

8% bei der Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen, die gegen die endgültige<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuerpflicht nach den allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften gegengerechnet wird.


Wertanpassungssteuer<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Seit 1992 müssen alle Unternehmen mit doppelter Buchführung ihr Land- und<br />

Gebäudevermögen alle vier Jahre neu bewerten. Der <strong>sich</strong> ergebende Mehrwert unterliegt,<br />

unter den im Gesetz im e<strong>in</strong>zelnen geregelten Bed<strong>in</strong>gungen und Voraussetzungen, e<strong>in</strong>er<br />

Steuer von 2% bei Land und von 8% bei Gebäuden und muß <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren<br />

nach der Neubewertung kapitalisiert werden.<br />

15.1.3 Mittelbare Steuern<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, gilt <strong>in</strong> Griechenland, wie überall <strong>in</strong> Europa,<br />

auf der Grundlage der Vorschriften der 6ten europäischen Umsatzsteuerrichtl<strong>in</strong>ie. Der<br />

Umsatzsteuer unterliegen entgeltliche Leistungen (Lieferungen, Erbr<strong>in</strong>gung von<br />

Dienstleistungen, Importe, <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche Lieferungen). Seit dem 1.1.2006<br />

unterliegen der Umsatzsteuer <strong>in</strong> Griechenland auch Veräußerungen von Gebäuden, deren<br />

Baugenehmigung ab dem 1.1.2006 ausgestellt wird und die zum ersten Mal genutzt werden<br />

(siehe auch unten).<br />

Die Umsatzsteuer wird vom liefernden oder leistenden Unternehmen dem Kunden <strong>in</strong><br />

Rechnung gestellt und an die Steuerbehörde abgeführt, unabhängig von der Bezahlung der<br />

Rechnung durch den Kunden. Von der Umsatzsteuer kann das Unternehmen die Vorsteuer,<br />

d.h. die ihm <strong>in</strong> Rechnung gestellte Umsatzsteuer absetzen. Bei Importen leistet das<br />

importierende Unternehmen die Umsatzsteuer an die zuständige Zollbehörde. Bei<br />

<strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlichem Erwerb f<strong>in</strong>det das Abzugsverfahren Anwendung.<br />

Der übliche Steuersatz ist 19%. Bestimmte existentielle Lieferungen und Dienstleistungen,<br />

wie z.B. notwendige Lebensmittelprodukte, Arzneimittel, Transportleistungen, Hotel- und<br />

Restaurantdienstleistungen, etc. unterliegen e<strong>in</strong>em verm<strong>in</strong>derten Steuersatz von 9%.<br />

Zeitungen, Zeitschriften, Theaterkarten werden mit 4,5% besteuert. Der Steuersatz ist auf<br />

bestimmten Inseln der Ägäis um 30% verm<strong>in</strong>dert.<br />

Die Umsatzsteuer wird <strong>in</strong> monatlichen oder dreimonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

erklärt und abgeführt. Außerdem wird nach Ende des Geschäftsjahres <strong>in</strong>nerhalb der<br />

gesetzlichen Frist e<strong>in</strong>e Jahresumsatzsteuererklärung e<strong>in</strong>gereicht.<br />

Bestimmte Leistungen s<strong>in</strong>d von der Umsatzsteuer befreit, davon e<strong>in</strong>ige mit Recht zum<br />

Vorsteuerabzug, andere ohne. Die Vorsteuer e<strong>in</strong>iger Leistungen, die das Gesetz<br />

ausdrücklich regelt, kann nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden.<br />

153


154<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Umsatzsteuerregistrierung<br />

Griechenlands<br />

niedergelassener Unternehmen außerhalb<br />

Ab 1.1.2006 (G. 3453/2006) können <strong>sich</strong> Unternehmen, die <strong>in</strong> Europa niedergelassen s<strong>in</strong>d,<br />

aber ke<strong>in</strong>e Niederlassung <strong>in</strong> Griechenland haben, und <strong>in</strong> Griechenland der Umsatzsteuer<br />

unterliegende Leistungen erbr<strong>in</strong>gen, direkt steuerlich registrieren lassen und s<strong>in</strong>d nicht<br />

mehr, wie <strong>in</strong> der Vergangenheit, zur Ernennung e<strong>in</strong>es steuerlichen Vertreters, noch zur<br />

Führung von Rechnungsbücher zu Umsatzsteuerzwecken verpflichtet. Außerdem brauchen<br />

die Umsatzsteuererklärungen nicht mehr von e<strong>in</strong>em zugelassenen Buchhalter unterzeichnet<br />

werden. Das Unternehmen hat aber das Recht, e<strong>in</strong>en Fiskalvertreter zu ernennen. Bis zur<br />

Umsetzung der Vorschriften des G 3453/2006 zur direkten Umsatzsteuerregistrierung<br />

durch entsprechende Durchführungsverordnungen müssen <strong>in</strong> Europa niedergelassene<br />

Unternehmen wie Unternehmen aus Drittländern e<strong>in</strong>en Fiskalvertreter ernennen.<br />

Unternehmen, die außer der Europäischen Union niedergelassen s<strong>in</strong>d und ke<strong>in</strong>e<br />

Niederlassung <strong>in</strong> Europa haben, aber <strong>in</strong> Griechenland zu versteuernden Leistungen<br />

vornehmen, müssen e<strong>in</strong>en Fiskalvertreter <strong>in</strong> Griechenland ernennen, um <strong>sich</strong> steuerlich<br />

registrieren zu lassen.<br />

Stempelsteuer<br />

Stempelsteuer wird im Geschäftsverkehr auf Geschäftsvorgänge und mit ihnen <strong>in</strong><br />

Zusammenhang stehende Dokumente erhoben, die nicht der Umsatzsteuer oder der<br />

Kapitalkonzentrationssteuer unterliegen bzw. der ehemaligen Bankgeschäftssteuer<br />

unterlagen. Der Stempelsteuer unterliegen zum Beispiel Mieten von Immobilien (3,6%),<br />

Darlehen zwischen Unternehmen (2,4%), Darlehen zwischen Privatleuten (3,6%), Fälle der<br />

Schuldübernahme und der Forderungsabtretung (2,4% oder 3,6%, je nach beteiligten<br />

Vertragsparteien), etc..<br />

Kapitalkonzentrationssteuer<br />

Der Kapitalkonzentrationssteuer von 1% unterliegen vor allem das Gesellschaftskapital bei<br />

der Gründung und bei Kapitalerhöhungen von Gesellschaften, sowie die Überführung von<br />

Kapital und Vermögensgegenständen an griechische Zweigniederlassungen<br />

nichteuropäischer Unternehmen.<br />

Besondere Verbrauchssteuer<br />

Besondere Verbrauchssteuern s<strong>in</strong>d die Tabaksteuer, die Alkoholsteuer, die M<strong>in</strong>eralölsteuer<br />

und die Automobilsteuer.<br />

Grunderwerbsteuer, Mehrwertsteuer, Wertzuwachssteuer, Immobiliengeschäftssteuer<br />

Bei entgeltlicher Übertragung des Eigentums oder anderen Sachenrechten an Immobilien<br />

wird e<strong>in</strong>e Grunderwerbssteuer von 7% für die ersten 15.000€ bzw. 9% für jeden darüber<br />

h<strong>in</strong>ausgehenden Betrag auf den Verkaufspreis bzw. auf den objektiven Wert, wenn dieser<br />

höher als der Verkaufspreis ist, erhoben. Der Prozentsatz erhöht <strong>sich</strong> um zwei (2)


Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Prozentpunkte auf 9% bzw. 11%, wenn die Immobilie <strong>sich</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gegend bef<strong>in</strong>det, <strong>in</strong> der<br />

<strong>sich</strong> e<strong>in</strong>er Feuerwehrdienststelle bef<strong>in</strong>det.<br />

Diese Grunderwerbsteuer, die den Käufer belastet, wird sukzessive durch drei Steuern<br />

ersetzt werden: a) Durch e<strong>in</strong>e Mehrwertsteuer von 19% bei Veräußerungen von Gebäuden,<br />

mit Baugenehmigung ab dem 1.1.2006 und zur erstmaligen Nutzung, b) durch e<strong>in</strong>e<br />

Wertzuwachssteuer, die den Verkäufer belastet und auf die Differenz von Erwerbspreis und<br />

Verkaufspreis erhoben wird und deren Steuersatz vom Zeitraum zwischen Erwerb und<br />

Verkauf abhängt (20% bei 5 Jahren, 10% bei 5-15 Jahren, 5% bei 15-25 Jahren), und c)<br />

durch e<strong>in</strong>e Immobiliengeschäftssteuer, e<strong>in</strong>e Umsatzsteuer von 1%, die wiederum den<br />

Käufer belastet (Gesetz 3427/2005).<br />

15.2 Auslands<strong><strong>in</strong>vest</strong>itionen und Steuerwirkungen<br />

15.2.1 Steuerliche Planung<br />

Mängel bei der steuerlichen Planung e<strong>in</strong>er Auslands<strong><strong>in</strong>vest</strong>ition verursachen <strong>in</strong> der Regel<br />

zusätzliche Kosten. Dabei ist unter Auslands<strong><strong>in</strong>vest</strong>ition grundsätzlich jeder geschäftliche<br />

Kontakt mit dem Ausland zu verstehen. So können gewerbliche Leistungen <strong>in</strong>s Ausland<br />

steuerliche Pflichten im Ausland verursachen, obwohl das Unternehmen ke<strong>in</strong>erlei Präsenz<br />

im Ausland hat.<br />

Bei gewerblichen Unternehmungen <strong>in</strong> Griechenland, die e<strong>in</strong>e Betriebsstätte begründen,<br />

wird das Unternehmen prüfen, ob gegebenenfalls die Registrierung des Werkvertrags mit<br />

dem griechischen Auftraggebers bei der zuständigen griechischen Steuerbehörde genügt<br />

oder ob e<strong>in</strong>e dauernde Zweigniederlassung oder e<strong>in</strong>e Tochterfirma <strong>in</strong> Griechenland<br />

gegründet werden soll, die der Auf<strong>sich</strong>t führenden Behörde anzumelden ist.<br />

15.2.2 Betriebsstätte<br />

Die Regelung des Vorliegens e<strong>in</strong>er Betriebsstätte nach griechischem Recht (Art. 100 <strong>Es</strong>tG)<br />

ist so allgeme<strong>in</strong> formuliert, dass fast jede gewerbliche Aktivität und Präsenz e<strong>in</strong>es<br />

ausländischen Unternehmens <strong>in</strong> Griechenland darunter subsumiert werden kann. In der<br />

Regel f<strong>in</strong>det jedoch e<strong>in</strong>es der vielen Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, die<br />

Griechenland geschlossen hat, so dass das Vorliegen e<strong>in</strong>er Betriebstätte <strong>sich</strong> nach den<br />

Vorschriften des e<strong>in</strong>schlägigen DBA richtet.<br />

Von der Betriebsstätte ist das Repräsentanzbüro zu unterscheiden, d.h. die Präsenz bzw.<br />

E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Niederlassung durch e<strong>in</strong>e ausländische Gesellschaft <strong>in</strong> Griechenland, die<br />

ke<strong>in</strong>e zu versteuernden Aktivitäten entfaltet und deshalb <strong>in</strong> den meisten<br />

Doppelbesteuerungsabkommen von der Begründung e<strong>in</strong>er Betriebstätte ausgenommen s<strong>in</strong>d.<br />

Dies s<strong>in</strong>d z.B. Büros, die Unternehmen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land zur Sammlung von<br />

Informationen bzw. zur Erteilung von Informationen e<strong>in</strong>richten.<br />

155


15.2.3 Vertragsausführung<br />

156<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Hat das Unternehmen nur die Ausführung e<strong>in</strong>es Werkvertrages übernommen und erlangt<br />

nach den e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland, ist ke<strong>in</strong>e<br />

Gründung e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung erforderlich, sondern es genügt die steuerliche<br />

Registrierung aufgrund des Werkvertrags.<br />

15.2.4 Gründung e<strong>in</strong>er Zweigniederlassung<br />

Möchte das Unternehmen selbst <strong>in</strong> Griechenland gewerblich tätig werden, kann es e<strong>in</strong>e<br />

Zweigniederlassung gründen und bei der zuständigen Präfektur registrieren lassen.<br />

Steuerlich wird die Zweigniederlassung im Grunde wie e<strong>in</strong> selbständiges Unternehmen<br />

behandelt.<br />

15.2.5 Firmengründung<br />

Bei e<strong>in</strong>em umfangreicheren und langfristigeren Engagement <strong>in</strong> Griechenland wird das<br />

Unternehmen auch die Gründung e<strong>in</strong>er Tochterfirma <strong>in</strong> Griechenland <strong>in</strong> Betracht ziehen.<br />

Bei der Wahl der Gesellschaftsform wird das Unternehmen sowohl steuerliche als auch<br />

juristische Aspekte berück<strong>sich</strong>tigen.<br />

15.2.6 Lizenzgebühren, Z<strong>in</strong>sen, Dividenden und Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne<br />

Auch bei Geschäftsengagements <strong>in</strong> Griechenland, die ke<strong>in</strong>e Präsenz des Unternehmens <strong>in</strong><br />

Griechenland erfordern, s<strong>in</strong>d steuerliche Aspekte zu beachten. So unterliegen Zahlungen<br />

aus Griechenland, die Lizenzgebühren, Z<strong>in</strong>sen, Gew<strong>in</strong>ne aus der Veräußerung von<br />

Vermögensgegenständen, etc grundsätzlich der Besteuerung <strong>in</strong> Griechenland.<br />

Gew<strong>in</strong>nverteilungen von griechischen Gesellschaften außer Aktiengesellschaften<br />

unterliegen nach griechischem Recht ke<strong>in</strong>er weiteren Besteuerung (siehe jedoch besondere<br />

Form der Versteuerung bei Personengesellschaften, deren Komplementäre natürliche<br />

Personen s<strong>in</strong>d).<br />

Ab dem 1.1.2009 (Art. 54 § 1 G 2238/1994, zuletzt geändert durch G 3697/2008) werden<br />

Gew<strong>in</strong>ne, die <strong>in</strong>ländische Aktiengesellschaften unter anderem <strong>in</strong> der Form von Dividenden<br />

oder Vordividenden an natürliche oder juristische Personen ausschütten, unabhängig davon,<br />

ob die Leistung <strong>in</strong> bar oder <strong>in</strong> Form von Aktien erfolgt, mit 10% E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

besteuert, die an der Quelle e<strong>in</strong>behalten wird. Mit der E<strong>in</strong>behaltung erschöpft <strong>sich</strong> die<br />

steuerliche Verpflichtung der Berechtigten für die genannten Gew<strong>in</strong>ne. Die E<strong>in</strong>behaltung<br />

wird jedoch nicht vorgenommen bei der Gew<strong>in</strong>nausschüttung an Gesellschaften anderer<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Tochtergesellschaften die <strong>in</strong>ländischen<br />

Aktiengesellschaften s<strong>in</strong>d, unter der Voraussetzung, dass diese ausländischen<br />

Muttergesellschaften e<strong>in</strong>e Gesellschaftsform gemäß der Vorschriften der Direktive über die<br />

Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften,haben und m<strong>in</strong>destens mit e<strong>in</strong>em


Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Prozentsatz von zehn Prozent (10 %) am Kapital der <strong>in</strong>ländischen Tochtergesellschaften<br />

beteiligt s<strong>in</strong>d (Art. 9 und 11 G 2578/1998 geltender Fassung).<br />

15.3 E<strong>in</strong>fluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

15.3.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Jedes Unternehmen wird <strong>in</strong> dem Staat für se<strong>in</strong> weltweites E<strong>in</strong>kommen besteuert, <strong>in</strong> dem es<br />

ansässig ist. Außerdem wird es <strong>in</strong> anderen Staaten für dasjenige E<strong>in</strong>kommen besteuert, das<br />

es aus Quellen dieser anderen Staaten erzielt. Damit das Unternehmen nicht zweimal<br />

(doppelt) für dasselbe E<strong>in</strong>kommen besteuert wird und damit es <strong>in</strong> dem anderen Staat gleich<br />

wie die dort ansässigen Unternehmen behandelt wird, schließen Staaten Abkommen zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung ab.<br />

So sehen DBA vor, dass das jeweilige E<strong>in</strong>kommen nur <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>en oder anderen Staat<br />

besteuert werden kann oder dass der Ansässigkeitsstaat dem Unternehmen e<strong>in</strong>e Gutschrift<br />

der im Quellenstaat gezahlten Steuer gewährt. Außerdem werden <strong>in</strong> DBA <strong>in</strong> der Regel die<br />

Anwendung niedrigerer Steuersätze für das jeweilige E<strong>in</strong>kommen im Vergleich mit dem<br />

nationalen Steuersatz im Quellenstaat gewährt.<br />

Die für die Besteuerung im Quellenstaat günstigeren Vorschriften der<br />

Doppelbesteuerungsabkommen f<strong>in</strong>den Anwendung nach dem Rückerstattungssystem oder<br />

nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem. Nach dem Rückerstattungssystem zahlt das<br />

Unternehmen zunächst die volle Steuer nach den nationalen Vorschriften des Quellenstaats,<br />

um sie dann anschließend unter Vorlage der erforderlichen Nachweise wieder<br />

zurückzuverlangen. Nach dem Ansässigkeitsbestätigungssystem f<strong>in</strong>den die günstigeren<br />

Vorschriften des DBA direkte Anwendung, wenn das Unternehmen der Steuerbehörde des<br />

Quellenstaats e<strong>in</strong> Formular vorlegt, das zwischen den beiden Staaten vere<strong>in</strong>bart worden ist,<br />

<strong>in</strong> dem es das konkrete E<strong>in</strong>kommen beschreibt und die Steuerbehörde des<br />

Ansässigkeitsstaats die Ansässigkeit des Unternehmens bestätigt, und die Anwendung der<br />

Vorschriften des DBA verlangt.<br />

Griechenland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit ungefähr 30 Staaten abgeschlossen<br />

und wendet mit allen Staaten außer Österreich (Besteuerung von Z<strong>in</strong>sen und<br />

Lizenzgebühren nach dem Rückerstattungssystem) das Ansässigkeitsbestätigungssystem<br />

an. Das DBA mit Österreich ist jedoch kürzlich geändert worden und die Anwendung der<br />

neuen Vorschriften wird ab dem 1.1.2010 erwartet.<br />

15.3.2 Das deutsch-griechische DBA<br />

Ansässigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertragsstaat<br />

Das DBA können nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertragsstaat ansässige Personen geltend machen, also<br />

Personen, die nach dem Recht dieses Staates steuerpflichtig s<strong>in</strong>d. Daher können deutsche<br />

Personengesellschaften, die nicht steuerpflichtig s<strong>in</strong>d – steuerpflichtig s<strong>in</strong>d die<br />

Gesellschafter – das DBA nicht geltend machen; dies müssen die steuerpflichtigen<br />

157


158<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Gesellschafter tun. Ist der Gesellschafter aber nicht <strong>in</strong> Deutschland, sondern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

anderen Land ansässig, f<strong>in</strong>det, gegebenenfalls, das DBA Anwendung, das Griechenland mit<br />

diesem Staat geschlossen hat.<br />

Gewerbliche Gew<strong>in</strong>ne und Betriebsstätte<br />

Nach diesem DBA können gewerbliche Gew<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es deutschen Unternehmens <strong>in</strong><br />

Griechenland nur besteuert werden, wenn es <strong>in</strong> Griechenland e<strong>in</strong>e gewerbliche Tätigkeit<br />

durch e<strong>in</strong>e dort gelegene Betriebsstätte ausübt, also e<strong>in</strong>e feste Geschäftse<strong>in</strong>richtung hat, <strong>in</strong><br />

der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätte<br />

gelten <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong> Ort der Leitung, e<strong>in</strong>e Zweigniederlassung, e<strong>in</strong>e Geschäftsstelle,<br />

e<strong>in</strong>e Fabrikationsstätte, e<strong>in</strong>e Werkstätte, e<strong>in</strong> Bergwerk, e<strong>in</strong> Ste<strong>in</strong>bruch oder e<strong>in</strong>e andere<br />

Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, e<strong>in</strong>e Bauausführung oder Montage, deren Dauer<br />

zwölf Monate überschreitet. Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten, wie sie im<br />

e<strong>in</strong>zelnen aufgeführt werden, z.B. Unterhaltung von E<strong>in</strong>richtungen zu Lagerungszwecken<br />

oder Geschäftse<strong>in</strong>richtungen zur Informationserteilung, gelten dagegen nicht als<br />

Betriebsstätten. Auch das Tätigwerden durch e<strong>in</strong>en abhängigen zum Vertragsabschluß<br />

bevollmächtigten Vertreter kann nach den Vorschriften des DBA e<strong>in</strong>e Betriebsstätte des<br />

deutschen Unternehmens begründen. Die Beteiligung an e<strong>in</strong>em griechischen Unternehmen<br />

begründet ke<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland.<br />

Die <strong>in</strong> Griechenland erzielten gewerblichen Gew<strong>in</strong>ne können <strong>in</strong> Griechenland nur <strong>in</strong>soweit<br />

besteuert werden, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, d.h. diejenigen<br />

Gew<strong>in</strong>ne, die die Betriebstätte <strong>in</strong> Griechenland als unabhängiges Unternehmen mit gleicher<br />

oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bed<strong>in</strong>gungen und unabhängig von<br />

dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Dabei können alle der<br />

Betriebstätte billigerweise zuzurechnenden Ausgaben e<strong>in</strong>schließlich der anteiligen<br />

Geschäftsführungs- und allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungskosten abgezogen werden.<br />

Die <strong>in</strong> Griechenland zu versteuernden gewerblichen Gew<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d von der<br />

Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, können aber <strong>in</strong> Deutschland bei<br />

der Festsetzung des Steuersatzes berück<strong>sich</strong>tigt werden (Progressionsvorbehalt).<br />

Z<strong>in</strong>sen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne, Dividenden<br />

Das DBA sieht e<strong>in</strong>en Steuersatz von 10% für Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>kommen vor, unter der<br />

Voraussetzung, dass die Z<strong>in</strong>sen nach Marktbed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>bart wurden und nicht e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsstätte des deutschen Unternehmens zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Auf die auf die<br />

Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künfte erhobene deutsche Steuer wird die dafür entrichtete griechische Steuer, oder<br />

wenn diese Z<strong>in</strong>sen aufgrund besondere griechischer Vorschriften von der griechischen<br />

Steuer befreit s<strong>in</strong>d, 10% des Betrages der Z<strong>in</strong>sen, angerechnet.<br />

Lizenzgebühren, die e<strong>in</strong> deutsches Unternehmen aus Griechenland erhält, können nur <strong>in</strong><br />

Deutschland besteuert werden, unter der Voraussetzung, dass die Lizenzgebühren nach<br />

Marktbed<strong>in</strong>gungen vere<strong>in</strong>bart wurden und nicht e<strong>in</strong>er Betriebstätte des deutschen<br />

Unternehmens <strong>in</strong> Griechenland zuzurechnen s<strong>in</strong>d.


Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

Gew<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es deutschen Unternehmens aus der Veräußerung von Vermögenswerten <strong>in</strong><br />

Griechenland können nur <strong>in</strong> Deutschland besteuert werden, unter der Voraussetzung, dass<br />

die Gew<strong>in</strong>ne nicht e<strong>in</strong>er Betriebsstätte des deutschen Unternehmens <strong>in</strong> Griechenland<br />

zuzurechnen s<strong>in</strong>d.<br />

Dividenden wurden seit 1992 bis zum 31.12.2008 <strong>in</strong> Griechenland nicht besteuert und die<br />

Vorschrift des DBA zur Besteuerung von Dividenden lief daher leer. Bei verbundenen<br />

Unternehmen kann das ausländische Unternehmen die E<strong>in</strong>kommenssteuer, die die<br />

griechische Aktiengesellschaft, an der es als Aktionär beteiligt ist, geleistet hat, im Staat,<br />

wo es ansässig ist, aufgrund der geltenden Vorschriften der Direktive über die Besteuerung<br />

von Mutter- und Tochtergesellschaften, wie sie <strong>in</strong> das geltende nationale Steuerrecht<br />

überführt worden s<strong>in</strong>d, geltend machen. Nachdem ab dem 1.1.2009 Dividenden mit 10%<br />

besteuert werden, das DBA aber e<strong>in</strong>en Steuersatz von 25% zulässt, kann e<strong>in</strong>e Befreiung<br />

oder Anerkennung dieser 10% ebenfalls nur nach der genannten Richtl<strong>in</strong>ie erfolgen (siehe<br />

oben).<br />

15.4 Steuerrückerstattung<br />

15.4.1 Steuerrückerstattung im Inland<br />

In Griechenland niedergelassene Unternehmen (griechische Gesellschaften, Betriebsstätten<br />

ausländischer Unternehmen) können nach den e<strong>in</strong>schlägigen griechischen Vorschriften<br />

Steuern, die sie ungeschuldet geleistet haben, zurückerstattet bekommen. Ebenfalls können<br />

diese Unternehmen, wenn sie zum Umsatzsteuervorsteuerabzug berechtigt s<strong>in</strong>d, diese<br />

Vorsteuer zurückerhalten, wenn sie nicht mehr die Möglichkeit haben, diese Vorsteuer von<br />

der Umsatzsteuer abzusetzen.<br />

15.4.2 Steuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Hat e<strong>in</strong> deutsches Unternehmen E<strong>in</strong>kommenssteuer <strong>in</strong> Griechenland geleistet, wozu es nach<br />

dem DBA nicht verpflichtet war, kann es diese Steuer zurückerstattet bekommen. Dazu<br />

muß es den entsprechenden Antrag zur Rückerstattung ausfüllen, auf dem die zuständige<br />

deutsche Steuerbehörde die Ansässigkeit bestätigt, und zusammen mit den die Steuer<br />

betreffenden Nachweisen (Rechnungen, Vertrag, Steuere<strong>in</strong>behaltung und Steuerabführung)<br />

beim griechischen F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>reichen. Die zuständige Abteilung des<br />

F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums prüft den Antrag zunächst auf se<strong>in</strong>e formelle und materielle<br />

Zulässigkeit und leitet ihn dann an die zuständige Steuerbehörde zur Prüfung der<br />

tatsächlichen Voraussetzungen weiter. Erfahrungsgemäß ist dieses Verfahren langwierig.<br />

159


160<br />

Das steuerrechtliche System <strong>in</strong> Griechenland<br />

15.4.3 Steuerrückerstattung nach der achten europäischen<br />

Umsatzsteuerrichtl<strong>in</strong>ie<br />

E<strong>in</strong> Unternehmen, das <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em europäischen Staat niedergelassen ist und <strong>in</strong> Griechenland<br />

Umsatzsteuer für Lieferungen oder Dienstleistungen geleistet hat, ohne selbst <strong>in</strong><br />

Griechenland umsatzsteuerpflichtig zu se<strong>in</strong>, kann diese <strong>in</strong> Griechenland geleistete<br />

Vorsteuer nach den Vorschriften der 8ten Umsatzsteuerrichtl<strong>in</strong>ie, wie sie <strong>in</strong>s griechische<br />

Recht umgesetzt worden ist, zurückerhalten. Dazu muß es e<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag<br />

ausfüllen und zusammen mit den Orig<strong>in</strong>alrechnungen und e<strong>in</strong>er Bestätigung der<br />

umsatzsteuerlichen Registrierung der zuständigen Steuerbehörde im Staat der<br />

Niederlassung bei der zuständigen Behörde des griechischen F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />

e<strong>in</strong>reichen. Nicht zurückerstattet wird unter anderem die Umsatzsteuer auf Aufwendungen,<br />

die nicht <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck stehen, auf Güter und<br />

Dienstleistungen, die Immobilien <strong>in</strong> Griechenland betreffen, auf Hotel- und<br />

Unterbr<strong>in</strong>gungskosten, Verpflegung und alkoholische Getränke, Transport und<br />

Unterhaltung für Unternehmenseigner und Angestellte, auf Ausgaben für Empfänge,<br />

Unterhaltung und generell Bewirtungskosten, Ausgaben für Personentransportmittel. Der<br />

Antrag kann für Zeiträume, <strong>in</strong> denen Umsatzsteuer <strong>in</strong> Rechnung gestellt wurde, von<br />

m<strong>in</strong>destens 3 Monaten (es sei denn, es handelt <strong>sich</strong> um den verbleibenden Zeitraum e<strong>in</strong>es<br />

Kalenderjahres, z.B. November und Dezember oder nur Dezember) und höchstens e<strong>in</strong>em<br />

Kalenderjahr, gestellt werden. Der zurückverlangte Betrag muß m<strong>in</strong>destens 200 € betragen,<br />

wenn er für 3 oder mehr Monate gestellt wird, und m<strong>in</strong>destens 25€, wenn er für das ganze<br />

Jahr oder für den verbleibenden Zeitraum e<strong>in</strong>es Jahres (z.B. November und Dezember oder<br />

nur Dezember) gestellt wird. Absolute Ausschlussfrist für die E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es solchen<br />

Antrags ist der 30. Juni (30.6.) des folgenden Jahres (z.B. muß der Antrag auf<br />

Rückerstattung der Umsatzsteuer aus Rechnungen des Jahres 2008 spätestens bis zum<br />

30.6.2009 gestellt werden).


16 Rechnungsführungs-<br />

system <strong>in</strong> Griechenland<br />

16.1 Grundlagen<br />

Rechnungsführungssystem <strong>in</strong> Griechenland<br />

Alexandros Sfarnas<br />

PKF Euroaudit<strong>in</strong>g AG<br />

Kifisias 124, 115 26 Athen<br />

Tel: +30 210 64 27 6 23<br />

Fax: +30 210 64 11 373<br />

Email: sfarnas@hol.gr<br />

Internet:www.pkf.gr<br />

Die Bestimmung über das Buchführungssystem und die Erstellung von steuerlichen<br />

Belegen für alle Transaktionen e<strong>in</strong>es Unternehmens s<strong>in</strong>d im Kodex für steuerliche Bücher<br />

und Belege „Präsidialdekret 186/1992 festgehalten. (KBB)<br />

Das oben genannte Gesetz sowie Teile des <strong>Es</strong>tG und des HGB (<strong>in</strong> Griechenland Emborikos<br />

Kodikas - EK) besagen wie e<strong>in</strong> Unternehmen Bücher zu führen hat. Obwohl das <strong>Es</strong>tG und<br />

das HGB <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Vorschriften nicht übere<strong>in</strong>stimmen, wählen die meisten Unternehmen<br />

die Vorschriften des HGB`s zur Buchführung. In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Aufwendungen<br />

nicht von dem Steuergesetz anerkannt werden, wird das Ergebnis bei der jährlichen<br />

Steuererklärung angepasst. Das IFRS (International F<strong>in</strong>ancial Report<strong>in</strong>g Standards) bietet<br />

e<strong>in</strong>e Gestaltungsmöglichkeit der Führung von Bücher.<br />

Gem. Artikel 2 des Kodex für Bücher und Belege muss die Buchführung <strong>in</strong> griechischer<br />

Sprache und griechischer Währung erfolgen. Ausnahmeregelungen gelten nur mit e<strong>in</strong>er<br />

besonderen Lizenzen zur Buchführung. Diese Lizenzen werden nur dann vergeben, wenn es<br />

<strong>sich</strong> um e<strong>in</strong>e Tochtergesellschaft e<strong>in</strong>es ausländischen Unternehmens handelt. Um die<br />

Möglichkeit des sofortigen Informationszugriffes zu gewährleisten, werden die<br />

Rechnungskonten <strong>in</strong> beiden Sprachen angegeben oder sie f<strong>in</strong>den eigenständig e<strong>in</strong>e<br />

angemessene Lösung z. B zweierlei Kontensysteme, jeweils <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sprache und die<br />

gleichzeitige Erfassung der Buchungen <strong>in</strong> beide Sprachen. Unverständlich/event.zwei<br />

Sätze! Belege, für Geschäftsvorfälle mit e<strong>in</strong>em fremden Land können auch <strong>in</strong> der<br />

jeweiligen Fremdsprache erstellt werden.<br />

16.2 Buchführung<br />

Gem. Artikel 4 des Kodex für Bücher und Belege s<strong>in</strong>d Unternehmen, die e<strong>in</strong>en Umsatz von<br />

über 1,5 Mio. € erzielen, zu e<strong>in</strong>er doppelten Buchführung verpflichtet.<br />

Jeder Geschäftsvorfall muss sowohl auf der Soll- als auch auf der Habenseite verzeichnet<br />

werden. Gew<strong>in</strong>ne werden zum Jahresende bei der Inventur erfasst. Lediglich<br />

E<strong>in</strong>zelunternehmen und Personengesellschaften mit e<strong>in</strong>em Umsatz < 1,5 Mio. € dürfen<br />

Bücher ohne doppelte Aufweisung der Geschäftsvorfälle führen. Unabhängig von der Höhe<br />

161


162<br />

Rechnungsführungssystem <strong>in</strong> Griechenland<br />

ihres Umsatzes gilt für alle GmbH`s und AG`s doppelte Buchführung. Handelsunternehmen<br />

mit e<strong>in</strong>em Jahresumsatz von > 5 Millionen im Großhandel und > 4 Mio. €<br />

im E<strong>in</strong>zelhandel müssen zusätzlich e<strong>in</strong> Lagerbuch mit allen Zu- und Abgängen führen. Bei<br />

Industrien mit e<strong>in</strong>em Umsatz über der o. g. Grenze besteht die Pflicht zur Führung von<br />

zwei weiteren Büchern: In den Büchern der technischen Vorschriften und der Produktionsund<br />

Kostenrechnung werden Rohstoffmenge und produzierte Menge verglichen und<br />

kontrolliert. Um die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten, verlagern viele Unternehmen<br />

e<strong>in</strong>ige ihrer Tätigkeiten auf andere Unternehmen.<br />

Hotels, Schulen etc. s<strong>in</strong>d laut griechischem Gesetz verpflichtet, Sonderbücher zu führen.<br />

Juristische Personen bei denen die Gew<strong>in</strong>nerziehlung nicht im Vordergrund steht, müssen<br />

Geschäftsvorfälle nur dann aufweisen, wenn sie der MwSt unterliegen.<br />

Das F<strong>in</strong>anzamt muss die Bücher vor Gebrauch anerkennen und stempeln. Bei Missachtung<br />

dieser Bestimmung werden die Gew<strong>in</strong>ne vom F<strong>in</strong>anzamt außerbuchhalterisch geschätzt.<br />

Für ausländische Unternehmen gilt:<br />

� ausländische Unternehmen mit e<strong>in</strong>er Betriebsstätte <strong>in</strong> Griechenland müssen <strong>sich</strong><br />

den griechischen Gesetzen der Buchführung anpassen. Der zu besteuernde Gew<strong>in</strong>n<br />

wird <strong>in</strong> Griechenland berechnet.<br />

� seit 01.01.2006 müssen EU-Unternehmen, die lediglich e<strong>in</strong>e Tätigkeit ausführen,<br />

die der griechischen Mehrwertsteuer unterliegt, ke<strong>in</strong>e Bücher mehr führen,<br />

sondern nur die angefallene MwSt aufweisen.<br />

� Nicht-EU-Unternehmen bestimmen e<strong>in</strong>en steuerlichen Vertreter, der zur Führung<br />

der Bücher des ausländischen Unternehmens <strong>in</strong> Griechenland verpflichtet ist.<br />

� seit dem 01.01.2003 s<strong>in</strong>d ausländische Unternehmen, die Immobilien <strong>in</strong><br />

Griechenland besitzen, zur Buchführung für Immobilien verpflichtet.<br />

Kontenplan:<br />

Gem. Artikel 7 des Kodex für Bücher und Belege muss die doppelte Buchhaltung<br />

pflichtgemäß nach dem griechischen Kontenplan erfolgen. Dabei werden die Konten <strong>in</strong> drei<br />

verschiedene Arten klassifiziert, wobei die Buchhaltung der ersten beiden Konten Pflicht<br />

ist. Der griechische Kontenrahmen wird nach Geschäftsarten geordnet (z.B. Gehälter,<br />

Fahrzeugausgaben, usw.) und nicht nach Ziel (z.B. Produktion, Verwaltung, usw.).<br />

Unternehmen haben die Möglichkeit, die Kostenkonten für ihre Erträge und Aufwendungen<br />

für e<strong>in</strong> bestimmtes Ziel zu benutzen. Diese Kostenkonten s<strong>in</strong>d getrennt von den<br />

Generalbuchhaltungskonten zu behandeln. Computersysteme ermöglichen die gleichzeitige<br />

Erfassung der Aufwendungen und Erträge <strong>in</strong> beiden Systemen (Generalbuchhaltung und<br />

Kostenrechnung).<br />

Unternehmen mit e<strong>in</strong>em Jahresumsatz von über 9 Mio. € müssen ihre Ergebnisse entweder<br />

jeden Monat oder alle drei Monate berechnen. Darüber h<strong>in</strong>aus müssen die Kosten nach dem


Rechnungsführungssystem <strong>in</strong> Griechenland<br />

jeweiligen Ziel berechnet werden. S<strong>in</strong>d kle<strong>in</strong>ere Unternehmen mit e<strong>in</strong>em Jahresumsatz<br />

unter 9 Mio. € zur Kostenrechnung verpflichtet, müssen sie die Kosten- und<br />

Leistungsrechnung e<strong>in</strong>mal pro Jahr, umd zwar am Ende des Jahres vornehmen.<br />

Alle Unternehmenskategorien <strong>in</strong> Griechenland führen ihre Bücher nach dem selben<br />

allgeme<strong>in</strong>en Kontenplan.<br />

16.3 Internationale Standards zur Rechnungslegung<br />

Mit dem Gesetz 3229/2004 hat Griechenland die Internationalen Standards zur<br />

Rechnungslegung (IFRS) angenommen. Jedoch s<strong>in</strong>d nur die an der Athener Börse notierten<br />

Unternehmen verpflichtet, die IFRS anzuwenden. E<strong>in</strong> Unternehmen, das <strong>sich</strong> freiwillig für<br />

die Anwendung der IFRS entscheidet, ist somit für 5 Jahre zur Anwendung verpflichtet.<br />

Zur Übere<strong>in</strong>stimmung des Gesetzes 3229 wurde der Artikel 7 des Kodex für Bücher und<br />

Belege mit der IFRS angepasst.<br />

Unternehmen haben die Wahl, entweder ihre Bücher nach dem griechischen Steuergesetz<br />

zu führen und ihre Abschlüsse gem. IFRS (außerbuchhalterisch berechnet) zu erstellen.<br />

E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit ist es, dass sie ihre Bücher nach den IFRS führen, und die Daten<br />

werden im Anschluss an das griechische Steuersystem angepasst.<br />

Im Falle der Buchführung nach IFRS, hat das Unternehmen zusätzliche Verpflichtungen:<br />

� Tabelle mit den Kontensalden, sowohl nach IFRS, als auch nach dem griechischen<br />

Steuerrecht auszustellen<br />

� e<strong>in</strong> zweites Vermögensanlageregister gem. dem Steuergesetz anzulegen<br />

� GuV und die Ausschüttung der Gew<strong>in</strong>ne gem. beider Vorschriften zu erfassen<br />

Maßgebende Unterschiede zwischen den griechischen und den <strong>in</strong>ternationalen Standards:<br />

� gem. den griechischen Standards ist die Aufweisung vieler Aufwendungen als<br />

Aufwand langjähriger Abschreibung auf der Aktiva-Seite der Bilanz erlaubt. Nach<br />

<strong>in</strong>ternationalen Standards ist dies nicht möglich<br />

� die Abschreibungen des Anlagevermögens werden bei den griechischen und den<br />

<strong>in</strong>ternationalen Standards unterschiedlich berechnet<br />

� der Wert des Anlagevermögens, der als Basis für die Abschreibung dient<br />

unterscheidet <strong>sich</strong> grundlegend<br />

� nach griechischen Standards wird das mit Leas<strong>in</strong>g gekaufte Anlagevermögen bis<br />

zur Auszahlung nicht als Anlagevermögen e<strong>in</strong>getragen<br />

� nach griechischem Steuergesetz ist die Prognose über die Höhe von Verlusten<br />

nicht erlaubt<br />

� nach griechischem Gesetz werden Subventionen, die das Unternehmen erhält,<br />

unter dem Eigenkapital e<strong>in</strong>getragen<br />

163


164<br />

Rechnungsführungssystem <strong>in</strong> Griechenland<br />

� „Differed tax“, die Steuer die bereits geschehene Geschäftsvorfälle betrifft, die<br />

aber nicht <strong>in</strong> demselbigen bezahlt oder gutgeschrieben wurde, muss nach<br />

<strong>in</strong>ternationalen Standards unmittelbar gebucht werden<br />

<strong>Es</strong> wird e<strong>in</strong> starker Druck zur Anwendung der Internationalen Standards auf alle<br />

Aktiengesellschaften ausgeübt.<br />

16.4 Belegung<br />

Das griechische Gesetz legt viel Wert auf die Rechnungen der gelieferten Waren und<br />

Dienstleistungen. E<strong>in</strong>zahlungsbelege s<strong>in</strong>d lediglich <strong>in</strong>ternes Thema der Unternehmen.<br />

Das griechische Gesetz sieht vor, dass sämtliche Rechnungen und Liefersche<strong>in</strong>e vom<br />

F<strong>in</strong>anzamt abgestempelt werden, um somit e<strong>in</strong>e Kontrolle der E<strong>in</strong>nahmen der Unternehmen<br />

zu gewährleisten.<br />

Die arbeitsaufwendige Methode der Perforierung wurde durch e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>fachte Methode<br />

der Abstempelung ersetzt. Rechnungen und Liefersche<strong>in</strong>e werden durch spezielle<br />

Masch<strong>in</strong>en direkt <strong>in</strong> den Unternehmen abgestempelt und mit e<strong>in</strong>er Nummer versehen. Die<br />

Daten werden unmittelbar auf den Computern der Unternehmen gespeichert, wodurch das<br />

F<strong>in</strong>anzamt ke<strong>in</strong>e gesonderten Rechnungen und Liefersche<strong>in</strong>e erstellen muss.<br />

Demnach muss für jede Warenlieferung e<strong>in</strong> abgestempelter Liefersche<strong>in</strong> ausgestellt<br />

werden, damit bestimmte Ämter des Wirtschaftsm<strong>in</strong>isteriums während des Transports die<br />

Liefersche<strong>in</strong>e auf ihre Richtigkeit prüfen können. Für den E<strong>in</strong>zelhandel s<strong>in</strong>d die<br />

Unternehmen verpflichtet Registrierkassen zu führen, <strong>in</strong> denen Daten langfristig<br />

gespeichert werden, um sie zur Überprüfung wieder aufrufen zu können.<br />

Belege für Aufwendungen und Verkaufsbelege unterliegen strengen Vorschriften. Der<br />

Grundsatz „ke<strong>in</strong>e Buchung ohne Beleg“ gilt auch bei den Aufwendungen. <strong>Es</strong> müssen zur<br />

Steuerprüfung rechtsmäßige Belege vorliegen. Aufwendungen über 15.000,- € dürfen nur<br />

per Banküberweisung oder per Verrechnungsscheck bezahlt werden.<br />

Für Aufwendungen außerhalb Griechenlands muss e<strong>in</strong> rechtmäßiger Beleg des anderen<br />

Landes vorliegen.<br />

Gem. Artikel 20 des Kodex für Bücher und Belege müssen die Unternehmen dem<br />

F<strong>in</strong>anzamt jährlich ihre Listen sortiert nach Zugängen (Lieferanten) und nach Abgängen<br />

(Kunden) vorlegen. Hierzu ist e<strong>in</strong> programmgestütztes System notwendig, um die Daten<br />

gleichzeitig mit den Buchungen zu erfassen.<br />

Das F<strong>in</strong>anzamt vergleicht die Daten mit den Angaben der Lieferanten und Kunden.<br />

16.5 Konsolidierung<br />

Das griechische Handelsgesetz (Gesetz 2190/1920, Artikel 90 und weitere) sieht die<br />

Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen im Falle e<strong>in</strong>er Muttergesellschaft mit<br />

mehreren Tochtergesellschaften vor.


Rechnungsführungssystem <strong>in</strong> Griechenland<br />

Die Konsolidierung f<strong>in</strong>det gem. Artikel 102 mit der Methode der „Vollkonsolidierung“<br />

statt. Hierbei müssen Aktiva und Passiva, sowie die GuV der Unternehmen <strong>in</strong> die<br />

konsolidierte Bilanz ohne Veränderungen übertragen werden.<br />

Die Teilnahme Dritter an den Tochtergesellschaften wird im Eigenkapital als<br />

„M<strong>in</strong>derheitsrechte“ e<strong>in</strong>getragen.<br />

Die Bilanzkonsolidierung wird <strong>in</strong> Internationalen Standards 3, 27 und 28 ??? <strong>was</strong> ist<br />

das?beschrieben.<br />

Kernpunkt der Internationalen Standards ist die Bewertung aller Gegenstände der Aktiva<br />

und Passiva. In den meisten Fällen stimmen die Werte mit den aktuellen Marktwerten<br />

übere<strong>in</strong>.<br />

Die Differenz zwischen den neuen Werten und den Buchwerten wird entweder als<br />

„Gew<strong>in</strong>nvortrag“ oder „Verlustvortrag“ (Goodwill) aufgewiesen.<br />

16.6 Weitere Verpflichtungen<br />

16.6.1 Buchführungsprogramme<br />

Die Buchführungsprogramme müssen laut Artikel 23 des KBB grundsätzliche und formelle<br />

Vorschriften erfüllen. Hier s<strong>in</strong>d vor allem die Erstellung von E<strong>in</strong>kaufs- und Verkaufslisten<br />

für das F<strong>in</strong>anzamt und die Existenz von e<strong>in</strong>em Handbuch zu nennen.<br />

Programme aus dem Ausland s<strong>in</strong>d daher ungeeignet.<br />

16.6.2 Bilanz und Steuererklärung<br />

Alle Unternehmen die zur Führung der doppelten Buchhaltung verpflichtet s<strong>in</strong>d und<br />

Bilanzen erstellen, s<strong>in</strong>d außerdem dazu verpflichtet, e<strong>in</strong>en Buchhalter e<strong>in</strong>zustellen.<br />

Unternehmen mit e<strong>in</strong>em Jahresumsatz von über 1.400.000 € müssen e<strong>in</strong>en ausgebildeten<br />

Buchhalter mit der vom Gesetz höchsten vorgesehenen Berufslizenz e<strong>in</strong>stellen.<br />

16.6.3 Prüfung<br />

� Zur Überprüfung der Bilanz müssen die großen Unternehmen, unabhängig von<br />

ihrer Rechtsform, zum Jahresende e<strong>in</strong>en Wirtschaftsprüferbericht von e<strong>in</strong>em<br />

vereidigten Wirtschaftsprüfer erstellen.<br />

� Wird die Bilanz nach griechischen Standards erstellt, kann der Bericht noch<br />

weitere Kommentare be<strong>in</strong>halten, nach denen das Jahresergebnis und das<br />

Eigenkapital nochmals berechnet werden.<br />

� Nach Internationalen Standards muss <strong>sich</strong> das Unternehmen nach den H<strong>in</strong>weisen<br />

des Wirtschaftsprüfers richten. Negative Kommentare werden im Bericht nicht<br />

aufgelistet.<br />

� Voraussetzungen zur Def<strong>in</strong>ition „große Unternehmen“<br />

165


166<br />

� Aktiva > 2,5 Mio. €<br />

� Umsatz >5 Mio. €<br />

� Anzahl Mitarbeiter > 50 Personen<br />

16.6.4 Veröffentlichungen<br />

Rechnungsführungssystem <strong>in</strong> Griechenland<br />

Aktiengesellschaften und GmbH`s s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Informationen über ihre<br />

Tätigkeiten, <strong>in</strong>sbesondere über ihre Bilanzen zu offenbaren.<br />

Die zu veröffentlichenden Daten werden von bestimmtem öffentlichen Stellen geprüft und<br />

gem. dem griechischen Gesetz <strong>in</strong> Zeitungen veröffentlicht Wortwahl.<br />

Viele Gesellschaften mit begrenzter Haftung entziehen <strong>sich</strong> ihrer Verpflichtung, ihre Daten<br />

zu veröffentlichen, da es bis heute ke<strong>in</strong>e bestimmte Behörde gibt, die mit der Überprüfung<br />

der Daten beauftragt wurde.<br />

Dagegen ist die Prüfungsstelle für Aktiengesellschaften sehr gut organisiert. Die E<strong>in</strong>haltung<br />

des HGB’s wird streng kontroliert.<br />

Sobald e<strong>in</strong> Aktiengesellschaft gegen das HGB verstößt, (z.B. gesetzwidrige<br />

Gew<strong>in</strong>nverteilung) schreitet die Prüfungsstelle e<strong>in</strong>.<br />

16.6.5 Strafen<br />

Bei formellen Fehlern der Unternehmen im Zusammenhang mit der Buch- und<br />

Belegführung geht das griechische Gesetz sehr streng vor. Zum Beispiel nicht<br />

abgestempelte Rechnungen, falsche Ausfüllung von Rechnungen, nicht term<strong>in</strong>gerechte<br />

Erfassung der buchhalterischen E<strong>in</strong>tragungen, die Bezahlung e<strong>in</strong>es hohen Betrages ohne<br />

Verrechnungsscheck, etc..<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en ist die E<strong>in</strong>haltung aller Verpflichtungen des Kodex für Bücher und Belege<br />

als sehr schwierig und aufwändig zu bezeichen.


Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

17 Forderungse<strong>in</strong>ziehung<br />

<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen<br />

Handelsbeziehungen<br />

mit Bezug auf<br />

Griechenland<br />

– unter verfahrensrechtlichen<br />

Aspekten–<br />

17.1 E<strong>in</strong>leitung - Gang der Darstellung<br />

Dr. iur. Achilleas Bechlivanis<br />

Privatdozent<br />

LL.M Rechtsanwalt<br />

Dodekanissou 2 - Pl. Dimokratias<br />

546 26 Thessaloniki / Griechenland<br />

Tel: + 30 2310 512365<br />

Fax: +30 2310 512758<br />

Email: bechlivanis.a@dsthe.gr<br />

Die Frage, wie Forderungen im Rahmen e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehung mit Bezug<br />

auf Griechenland e<strong>in</strong>zuziehen s<strong>in</strong>d, erhält vor allem e<strong>in</strong>e verfahrensrechtliche Dimension.<br />

Sie geht unter anderem dah<strong>in</strong>, ob die <strong>in</strong>ternationale Zuständigkeit für den Erlass e<strong>in</strong>es<br />

gerichtlichen Urteils zur Forderungsbefriedigung e<strong>in</strong>em griechischen oder ausländischen<br />

Gericht zusteht.<br />

Stellen wir uns vor, dass der zwischen e<strong>in</strong>em deutschen Hersteller und e<strong>in</strong>em griechischen<br />

Vertriebspartner bestehende Vertriebshändlervertrag plötzlich von der deutschen Seite<br />

gekündigt wird. Die Frage, die <strong>sich</strong> dann stellt, lautet, wo Ansprüche des griechischen<br />

Vertriebspartners zu erheben s<strong>in</strong>d. In Griechenland oder <strong>in</strong> Deutschland? Oder:<br />

Angenommen, dass e<strong>in</strong> griechisches Importunternehmen mit der Zahlung des gestundeten<br />

Kaufpreises an den deutschen Lieferanten <strong>in</strong> Verzug gerät. <strong>Es</strong> fragt <strong>sich</strong> wiederum, ob die<br />

Zuständigkeit für den Erlass e<strong>in</strong>es Leistungsurteils den griechischen oder den deutschen<br />

Gerichten zusteht. Die Antwort ist beiden Fällen von erheblicher praktischer Bedeutung: Je<br />

nachdem kann es se<strong>in</strong>, dass der Gläubiger se<strong>in</strong>e Ansprüche nur im Ausland verfolgen darf,<br />

<strong>was</strong> Zeitaufwand und vor allem erhebliche Kostenbelastung zur Folge hat.<br />

Im Rahmen der vorliegenden Darstellung kann offen<strong>sich</strong>tlich nicht das ganze Spektrum der<br />

Problematik der Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

berück<strong>sich</strong>tigt werden. Die obigen Beispiele ließen <strong>sich</strong> nach Belieben vermehren. Daher<br />

sollen <strong>sich</strong> hier die folgenden Ausführungen auf zwei Hauptfälle beschränken, die <strong>in</strong> der<br />

Praxis durchaus üblich s<strong>in</strong>d:<br />

� e<strong>in</strong>erseits auf den Fall, <strong>in</strong> dem die geltend gemachte Forderung auf deliktischer<br />

Grundlage beruht,<br />

� andererseits auf den Fall, <strong>in</strong> dem sie aus e<strong>in</strong>em Warenkaufvertrag entsteht.<br />

<strong>Es</strong> ist <strong>in</strong> groben Zügen zu zeigen, wie <strong>sich</strong> die <strong>in</strong>ternationale Zuständigkeit h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich<br />

dieser Fälle zwischen griechischen und ausländischen Gerichten teilen lässt; dabei wird der<br />

Fall e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung besonders dargestellt. Zu diesem Zweck liegt<br />

167


168<br />

Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

unseren Ausführungen teils die Regelung der Verordnung 44/2001 bezüglich der<br />

<strong>in</strong>ternationalen Zuständigkeit <strong>in</strong> Angelegenheiten bürgerlichen Rechts und Handelsrechts<br />

(im folgenden genannt: Verordnung 44/2001), teils die Regelung der griechischen<br />

Zivilprozessordnung (im folgenden genannt: gr. ZPO) zugrunde.<br />

<strong>Es</strong> ist bereits hier zu erwähnen, dass die Anwendung der ersten Regelung voraussetzt, dass<br />

der Beklagte se<strong>in</strong>en Wohnsitz (oder Sitz, wenn es <strong>sich</strong> um e<strong>in</strong>e juristische Person handelt)<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat hat. Dabei kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit des<br />

Beklagten noch auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Klägers an (siehe Art. 2.<br />

Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001). Demgegenüber erfährt die Regelung der gr.<br />

ZPO Anwendung, sofern die Forderung vor e<strong>in</strong>em griechischen Gericht e<strong>in</strong>geklagt wird.<br />

E<strong>in</strong>en bedeutenden Ausschnitt der Problematik der Forderungse<strong>in</strong>ziehung bildet ferner das<br />

Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls (nach deutschem Recht: Mahnbescheid). Denn<br />

es verschafft dem Gläubiger, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die<br />

Möglichkeit, schnell und e<strong>in</strong>fach e<strong>in</strong>en Vollstreckungstitel zur Befriedigung se<strong>in</strong>er<br />

Forderung zu erlangen. Die wichtigsten Punkte dieses Verfahrens nach griechischem Recht<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiteren (dem letzten) Abschnitt unserer Ausführungen dargestellt.<br />

17.2 E<strong>in</strong>ziehung deliktischer Forderungen<br />

Nehmen wir Bezug auf das erste der vorangestellten Beispiele: Der griechische<br />

Vertriebspartner würde voraus<strong>sich</strong>tlich behaupten, dass die Kündigung des<br />

Vertragsverhältnisses seitens des deutschen Herstellers zur Unzeit erfolgt sei und<br />

ausschließlich dem Zweck diene, denselben aus dem Markt zu verdrängen und <strong>sich</strong> se<strong>in</strong>e<br />

Kundschaft anzueignen; dass sie daher unerlaubten Wettbewerb darstelle und somit<br />

missbräuchlich sowie rechtswidrig sei.<br />

Auf dieser Grundlage könnte der griechische Vertriebspartner Ansprüche auf<br />

Schadensersatz für entgangene Gew<strong>in</strong>ne und für immateriellen Schaden geltend machen.<br />

Die Frage, welche nationalen Gerichte zur Entscheidung der Sache zuständig wären, das<br />

heisst mit e<strong>in</strong>fachen Worten, ob die Klage <strong>in</strong> Griechenland oder <strong>in</strong> Deutschland zu erheben<br />

ist, liesse <strong>sich</strong> dann so beantworten: Der griechische Vertriebspartner darf gegen den<br />

deutschen Hersteller nach eigener Wahl <strong>in</strong> Deutschland oder <strong>in</strong> Griechenland klagen. Denn<br />

e<strong>in</strong>erseits hat der Hersteller se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Deutschland, andererseits geht der Anspruch auf<br />

Schadensersatz h<strong>in</strong>, und die rechtswidrige Handlung - die Kündigung des<br />

Vertriebshändlervertrags - wurde <strong>in</strong> Griechenland vorgenommen. Letzteres erklärt <strong>sich</strong><br />

damit, dass die Kündigungserklärung empfangsbedürftig ist und erst dann wirksam wird,<br />

wenn sie dem Empfänger, hier dem griechischen Vertriebspartner, zugeht.<br />

Auf dem H<strong>in</strong>tergrund dieses Beispieles ist folgendes auszuführen: Als allgeme<strong>in</strong>er<br />

Gerichtsstand, d.h. als Ort, an dem grundsätzlich alle Ansprüche gegen e<strong>in</strong>e Person geltend<br />

gemacht werden dürfen, gilt <strong>in</strong> der europäischen Rechtsordnung sowie <strong>in</strong> den meisten<br />

nationalen Rechtsordnungen der Wohnsitz des Beklagten. Ist der Beklagte e<strong>in</strong>e juristische


Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

Person, so ist allgeme<strong>in</strong>er Gerichtsstand ihr Sitz (siehe Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1<br />

Verordnung 44/2001, Art. 22, 25 Abs. 2 gr. ZPO). Dies wird mit dem Ge<strong>sich</strong>tspunkt<br />

gerechtfertigt, dass der Beklagte gegen se<strong>in</strong>en Willen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Rechtsstreit h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gezogen<br />

wird.<br />

Nun werden neben dem allgeme<strong>in</strong>en Gerichtsstand, meistens aus Gründen der<br />

Beweiserleichterung, auch besondere Wahlgerichtsstände vorgesehen. So können die<br />

Ansprüche aus unerlaubter Handlung am Gericht des Ortes zulässig geltend gemacht<br />

werden, an dem das schädigende Ereignis, nämlich die unerlaubte Handlung, stattgefunden<br />

hat (siehe Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001; entsprechend ist die<br />

Regelung des griechischen Rechts nach Art. 35 gr. ZPO). Der S<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es besonderen<br />

Wahlgerichtsstands ist, dass bestimmte Ansprüche gegen den Beklagten statt am<br />

allgeme<strong>in</strong>en Gerichtsstand des Beklagten, d.h. Wohnsitz bzw. Sitz, auch dort geltend<br />

gemacht werden dürfen.<br />

Damit lässt <strong>sich</strong> leicht erklären, warum im obigen Beispiel die Schadensersatzansprüche<br />

des griechischen Vertriebspartners nicht nur <strong>in</strong> Deutschland (Sitz des beklagten deutschen<br />

Herstellers), sondern auch <strong>in</strong> Griechenland (Ort, an dem das schädigende Ereignis<br />

geschehen ist) e<strong>in</strong>geklagt werden dürfen. Um e<strong>in</strong> weiteres Beispiel anzugeben, darf die<br />

Schadensersatzklage e<strong>in</strong>es deutschen gegen e<strong>in</strong> griechisches Unternehmen, das se<strong>in</strong>e<br />

Produkte mit Zeichen des deutschen Unternehmens auf den italienischen Markt verbr<strong>in</strong>gt,<br />

nicht nur <strong>in</strong> Griechenland (allgeme<strong>in</strong>er Gerichtsstand des beklagten griechischen<br />

Unternehmens), sondern auch <strong>in</strong> Italien (besonderer Wahlgerichtsstand gemäß Art. 3 Abs. 1<br />

i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung 44/2001) erhoben werden.<br />

17.3 Forderungse<strong>in</strong>ziehung aus dem Warenkaufvertrag<br />

17.3.1 Die Regelung der Verordnung 44/2001<br />

Wir kommen jetzt zu unserem zweiten Anfangsbeispiel. Entscheidend für die Frage, wo die<br />

Klage auf Zahlung des gestundeten Kaufpreises erhoben werden muss, ist dabei der Ort, an<br />

dem die Waren dem Käufer übergeben wurden.<br />

Dies ergibt <strong>sich</strong> aus Art. 5 1b Verordnung 44/2001, der im H<strong>in</strong>blick auf Streitigkeiten aus<br />

e<strong>in</strong>em Warenkaufvertrag auf den Ort abstellt, „wo kraft des Vertrags die Übergabe der<br />

Waren erfolgt ist oder erfolgen müsste“. Genau gesprochen, am Gericht dieses Ortes darf<br />

jede Streitigkeit aus dem Warenkaufvertrag rechtshängig gemacht werden, egal ob sie die<br />

Gültigkeit des Vertrags, die Zahlung des Kaufpreises, die Übergabe der Waren, den<br />

Rücktritt aus dem Vertrag oder die M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises wegen Fehlerhaftigkeit der<br />

Waren betrifft. Zweck der Verordnung 44/2001 war es, alle Streitigkeiten, die <strong>sich</strong> auf<br />

e<strong>in</strong>en Warenkaufvertrag beziehen, an e<strong>in</strong>em Ort zu konzentrieren, um die Zersplitterung<br />

des e<strong>in</strong>en und desselben Schuldverhältnisses (Abschluss e<strong>in</strong>es Kaufvertrags) aus<br />

prozessualer Sicht zu vermeiden. Nun stellt auch dieser Gerichtsstand e<strong>in</strong>en<br />

Wahlgerichtsstand dar, der neben dem allgeme<strong>in</strong>en Gerichtsstand des Sitzes e<strong>in</strong>er<br />

169


170<br />

Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

juristischen Person und des Wohnsitzes e<strong>in</strong>er natürlichen Person gilt. Dies heisst praktisch:<br />

Forderungen aus e<strong>in</strong>em Warenkaufvertrag dürfen, müssen aber nicht, am Gericht des Ortes<br />

der Übergabe der Waren geltend gemacht werden.<br />

17.3.2 Die Regelung des griechischen Zivilprozessrechts<br />

In den Fällen, <strong>in</strong> denen die Verordnung 44/2001 ke<strong>in</strong>e Anwendung f<strong>in</strong>det (weil der<br />

Beklagte ke<strong>in</strong>en Sitz bzw. Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat hat, siehe Art. 2 Abs. 1, Art. 60<br />

Abs. 1 Verordnung 44/2001), gilt die Regelung der gr. ZPO, sofern <strong>sich</strong> das aufgerufene<br />

Gericht <strong>in</strong> Griechenland bef<strong>in</strong>det. Dies geschieht etwa, wenn die Streitigkeit zwischen<br />

e<strong>in</strong>em griechischen Unternehmen (als Kläger) und e<strong>in</strong>em amerikanischen oder ch<strong>in</strong>esischen<br />

Unternehmen (als Beklagten), die mit e<strong>in</strong>em Warenkaufvertrag verbunden s<strong>in</strong>d, besteht.<br />

Im Gegensatz zu der Regelung der Verordnung 44/2001, wonach sämtliche Streitigkeiten<br />

aus e<strong>in</strong>em Warenkaufvertrag verfahrensrechtlich dem Ort zugeordnet werden, an dem die<br />

Waren kraft Vertrags übergeben wurden oder übergeben werden müssten, unterscheidet das<br />

griechische Recht jeweils nach dem Ort, an dem die konkrete geschuldete Leistung zu<br />

erfüllen ist. Steht demnach dem griechischen gegen das ausländische (amerikanische bzw.<br />

ch<strong>in</strong>e<strong>sich</strong>e) Unternehmen e<strong>in</strong>e Kaufpreisforderung zu, darf es sie (nach griechischem<br />

Recht) ohne weiteres <strong>in</strong> Griechenland geltend machen.<br />

Die rechtliche Begründung dafür lautet wie folgt: Bei e<strong>in</strong>er Geldschuld wird im Zweifel der<br />

„Erfüllungsort“, als Leistungsort verstanden, am Sitz des Gläubigers - hier <strong>in</strong> Griechenland<br />

-, weil die Geldschuld e<strong>in</strong>e sog. Br<strong>in</strong>gschuld darstellt, d.h. e<strong>in</strong>e Schuld, bei der der<br />

Schuldner die Leistungshandlung am Sitz des Gläubigers vornehmen muss (Art. 33 gr. ZPO<br />

i.V.m. Art. 321 Abs. 2 gr. BGB).<br />

Anders liegen die D<strong>in</strong>ge, wenn der Anspruch des griechischen Unternehmens etwa auf<br />

Übergabe der bestellten Waren h<strong>in</strong>geht. Dann haben die griechischen Gerichte (zum<strong>in</strong>dest<br />

nach griechischem Recht) ke<strong>in</strong>e Zuständigkeit, e<strong>in</strong> Urteil zu erlassen. Dies lässt <strong>sich</strong> damit<br />

erklären: Bei Warenübergabe liegt im Zweifel der „Erfüllungsort“, wieder als Leistungsort<br />

verstanden, am Sitz des Schuldners - hier im Ausland -; denn es geht dabei um e<strong>in</strong>e sog.<br />

Holschuld. Diese bedeutet e<strong>in</strong>e Schuld, bei der der Gläubiger (Käufer) die Leistung beim<br />

Sitz des Schuldners (Verkäufers), hier des ausländischen (amerikanischen bzw.<br />

ch<strong>in</strong>esischen) Unternehmens, abholen muss (Art. 33 gr. ZPO i.V.m. Art. 320 Abs. 2 gr.<br />

BGB). Die Möglichkeit, gegen das ausländische (amerikanische bzw. ch<strong>in</strong>esische)<br />

Unternehmen <strong>in</strong> Griechenland zu klagen, hätte das griechische Unternehmen, wenn der<br />

Warenkaufvertrag <strong>in</strong> Griechenland abgeschlossen worden wäre (Art. 33 gr. ZPO).<br />

17.3.3 Der Fall des Warenkaufs mit Klausel „FOT“ oder „CIF“<br />

E<strong>in</strong>en erwähnenswerten Fall bildet der Warenkauf mit Klausel „FOT“ (=Free on Truck).<br />

Diese Klausel hat folgende Bedeutung: Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware e<strong>in</strong>em vom<br />

Käufer benannten Frachtführer zu übergeben; und trägt bis zur deren Übergabe e<strong>in</strong>erseits<br />

alle entstehenden Kosten (e<strong>in</strong>schließlich die für die Ausfuhrbewilligung erforderlichen),


Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

andererseits die Gefahr (das Risiko) des Verlustes oder der Beschädigung der Ware.<br />

Letzteres besagt, dass der Verkäufer zur Absendung e<strong>in</strong>er neuen Ware verpflichtet ist, falls<br />

die Abgesendete vor der Übergabe an den Frachtführer beschädigt oder zerstört wurde.<br />

Andernfalls, wird nämlich die abgesendete Ware nach der Übergabe beschädigt oder<br />

zerstört, trägt der Käufer die Gefahr, <strong>was</strong> heisst: Er muss den vollen Kaufpreis leisten,<br />

obwohl die Ware beschädigt ist oder gar nicht bei ihm ankommt.<br />

Ferner wirkt die FOT-Klausel dah<strong>in</strong>, dass der Verkäufer das Dokument zum Nachweis der<br />

erfolgten Leistung auf eigene Kosten auszustellen und dem Käufer zu übermitteln hat. Die<br />

FOT-Klausel weist viele Geme<strong>in</strong>samkeiten mit der CIF-Klausel auf, die im Seetransport<br />

sehr üblich ist. Der wesentliche Punkt, an dem <strong>sich</strong> diese zwei Klauseln vone<strong>in</strong>ander<br />

unterscheiden, besteht dar<strong>in</strong>, dass der CIF-Verkäufer auf eigene Kosten e<strong>in</strong>e<br />

Transportver<strong>sich</strong>erung (zu M<strong>in</strong>destbed<strong>in</strong>gungen) abschliessen muss.<br />

Nun enthalten beide Klauseln e<strong>in</strong>e Ortsbestimmung, die als Leistungsort gilt. So besagt<br />

beispielsweise die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Warenkaufvertrag enthaltene Klausel „FOT-Thessaloniki“, dass<br />

die Ware dem Käufer <strong>in</strong> Thessaloniki übergeben werden muss. Wird die Ware vom Lager<br />

des Verkäufers von se<strong>in</strong>em Sitz <strong>in</strong> Heraklion (auf Kreta) an den Sitz des Käufers <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

abgesendet, so wird sie folglich von Heraklion bis Thessaloniki auf Gefahr des Verkäufers,<br />

von Thessaloniki bis Berl<strong>in</strong> auf Gefahr des Käufers transportiert.<br />

Unter verfahrensrechtlichem Aspekt eröffnet der Ort, der mit der Klausel „FOT“ oder<br />

„CIF“ als Leistungsort zwischen den Vertragspartnern vere<strong>in</strong>bart wird, e<strong>in</strong>en besonderen<br />

Wahlgerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend den Warenkaufvertrag (gemäß Art. 3<br />

Abs. 1 i.V.m. Art. 5 1 b Verordnung 44/2001). Demnach darf im obigen Beispiel der<br />

deutsche Käufer se<strong>in</strong>en Anspruch auf M<strong>in</strong>derung des Kaufpreises wegen Qualitätsmangel<br />

der gelieferten Ware statt <strong>in</strong> Heraklion (allgeme<strong>in</strong>er Gerichtsstand des griechischen<br />

Verkäufers gemäss Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Verordnung 44/2001) <strong>in</strong> Thessaloniki<br />

e<strong>in</strong>klagen. Und vor allem braucht der griechische Verkäufer nicht am Sitz des deutschen<br />

Käufers <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> (allgeme<strong>in</strong>er Gerichtsstand gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1<br />

Verordnung 44/2001) auf Zahlung des Kaufpreises klagen, sondern er darf es gerade <strong>in</strong><br />

Thessaloniki.<br />

17.4 Forderungse<strong>in</strong>ziehung im Fall e<strong>in</strong>er<br />

Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung<br />

17.4.1 S<strong>in</strong>n und Wirkung e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung<br />

Sehr üblich <strong>in</strong> der Handelspraxis ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch<br />

Parteivere<strong>in</strong>barung. Man spricht hier von e<strong>in</strong>er „Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung“. E<strong>in</strong>e<br />

Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung bildet <strong>in</strong> den meisten Fällen e<strong>in</strong>en Bestandteil des Vertrags, auf<br />

welche sie <strong>sich</strong> bezieht. Sie kann etwa wie folgt lauten: „Gerichtsstand für alle <strong>sich</strong> über<br />

und aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Thessaloniki“. Soweit <strong>sich</strong><br />

nicht et<strong>was</strong> anderes ergibt, begründet e<strong>in</strong>e Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung die ausschließliche<br />

171


172<br />

Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

Zuständigkeit für alle vertragsbezogenen Streitigkeiten (siehe Art. 23 Abs. 1 Verordnung<br />

44/2201, Art. 44 gr. ZPO).<br />

So darf der Käufer <strong>in</strong> dem Fall, wo Thessaloniki als ausschließlicher Gerichtsstand<br />

bestimmt wird, ke<strong>in</strong>e Klage etwa am Sitz des Verkäufers <strong>in</strong> Athen oder <strong>in</strong> München, wo<br />

ihm die Ware kraft FOT-Klausel übergeben wird, erheben. Vielmehr s<strong>in</strong>d ausschließlich die<br />

Gerichte <strong>in</strong> Thessaloniki für die Erledigung jeder Streitigkeit aus dem Kaufvertrag<br />

zuständig.<br />

E<strong>in</strong>e Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung erfasst Ansprüche aller Art, vertragliche sowie<br />

deliktische. Die typischerweise für e<strong>in</strong>e Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung verwendete<br />

Formulierung „alle <strong>sich</strong> über und aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten“<br />

knüpft zwar an das Vertragsverhältnis an, ist aber umfassend und lässt ke<strong>in</strong>en Raum für die<br />

Ausklammerung von deliktischen Ansprüchen, etwa mit dem Argument, sie seien ke<strong>in</strong>e<br />

vertraglichen Ansprüche. Dieser Ge<strong>sich</strong>tspunkt wird sowohl <strong>in</strong> der griechischen<br />

Rechtsprechung als auch auf europäischer Ebene bei Auslegung des Art. 23 Abs. 1<br />

Verordnung 44/2001 (betreffend Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen) angenommen. Praktisch<br />

gesprochen: E<strong>in</strong> Vertriebspartner darf se<strong>in</strong>e Ersatzansprüche für entgangenen Gew<strong>in</strong>n und<br />

immateriellen Schaden wegen rechtswidriger Kündigung des Vertriebshändlervertrags<br />

(seitens des Herstellers) nur im vere<strong>in</strong>barten Gerichtsstand e<strong>in</strong>klagen, nicht etwa am Ort, an<br />

dem das schädigende Ereignis, nämlich die rechtswidrige Kündigung, stattgefunden hat.<br />

17.4.2 Gültigkeit e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung nach griechischem<br />

Recht<br />

<strong>Es</strong> kommen Fälle <strong>in</strong> Betracht, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung dem „schwachen“<br />

Vertragspartner aufgezwungen und ihm dadurch die Möglichkeit, se<strong>in</strong>e Anspruche zu<br />

verfolgen, praktisch abgeschnitten wird. Dies kann geschehen, wenn <strong>in</strong>folge der<br />

Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e Klage nunmehr nur im Ausland erhoben werden darf. <strong>Es</strong> stellt <strong>sich</strong> dann<br />

die Frage, ob die getroffene Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung gültig ist.<br />

Die Gültigkeit e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung bestimmt <strong>sich</strong> nach materiellem Recht des<br />

entscheidenden Gerichts (lex fori). Erklärt das entscheidende, kraft der<br />

Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung unzuständige Gericht diese für gültig, so muss es die Klage als<br />

unzulässig abweisen; erklärt es sie h<strong>in</strong>gegen für ungültig, so darf es der Klage nachgehen,<br />

sofern <strong>sich</strong> nun se<strong>in</strong>e Zuständigkeit annehmen lässt. Z.B: Macht der griechische<br />

Vertriebspartner se<strong>in</strong>e Schadensersatzansprüche wegen Kündigung des<br />

Vertriebshändlervertrags seitens des deutschen Herstellers <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Sitz <strong>in</strong> Athen geltend,<br />

obwohl ausschliesslicher Gerichtsstand kraft Vere<strong>in</strong>barung München ist, so muss das<br />

Gericht auf Antrag die Gültigkeit der getroffenen Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung nach<br />

griechischem materiellem Recht prüfen. In dem Fall, dass es die Vere<strong>in</strong>barung für ungültig<br />

hält, darf es e<strong>in</strong> Urteil fassen, weil es gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verordnung<br />

44/2001 <strong>in</strong>ternational zuständig ist.


Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

Um e<strong>in</strong>e Gerichtsstandvere<strong>in</strong>barung für ungültig zu erklären, stellt die griechische<br />

Rechtsprechung auf strenge Voraussetzungen ab. <strong>Es</strong> wird davon ausgegangen, dass der<br />

unmittelbare Effekt e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung meistens dar<strong>in</strong> besteht, dass e<strong>in</strong>e der<br />

Parteien benachteiligt wird. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung nicht, um der<br />

Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung die Gültigkeit zu versagen, auch wenn die benachteiligte Partei<br />

wirtschaftlich „schwach“ und die begünstigte Partei wirtschaftlich „stark“ ist. Dafür sollen<br />

vielmehr „qualifizierte“ Umstände h<strong>in</strong>zutreten, wie, dass die anwaltliche Vertretung der<br />

betroffenen Partei im Ausland aus objektiven Gründen besonders schwierig ist oder dass<br />

am zuständigen Gericht besondere verfahrensrechtliche H<strong>in</strong>dernisse gelten, die die<br />

Prozesslage der betroffenen Partei erheblich erschweren. Selbstverständlich ist es so, dass<br />

diejenige Partei, die <strong>sich</strong> auf solche Umstände beruft, ihr Vorliegen nachweisen muss.<br />

17.5 Forderungse<strong>in</strong>ziehung durch Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls<br />

(Mahnbescheids) nach griechischem Recht<br />

Der vierte Abschnitt des vierten Buchs gr. ZPO (Art. 623 ff.) be<strong>in</strong>haltet das Verfahren zum<br />

Erlass e<strong>in</strong>es sog. „Zahlungsbefehls“ (nach deutschem Recht: Mahnbescheid). Wie e<strong>in</strong>gangs<br />

gesagt, ist es S<strong>in</strong>n und Zweck des Verfahrens, dem Gläubiger, hier Antragssteller genannt,<br />

ohne mündliche Verhandlung und somit schnell und mit ger<strong>in</strong>gen Kosten, e<strong>in</strong>en<br />

Vollstreckungstitel zur Befriedigung se<strong>in</strong>er Forderung zu verschaffen.<br />

17.5.1 Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls<br />

Zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls müssen bestimmte Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt se<strong>in</strong> (die <strong>sich</strong> aus<br />

Art. 623 und 624 gr. ZPO entnehmen lassen). So muss die Forderung<br />

� auf Zahlung e<strong>in</strong>er bestimmten Geldsumme (<strong>in</strong> beliebiger Höhe) oder auf Leistung<br />

von Wertpapieren h<strong>in</strong>gehen,<br />

� durch e<strong>in</strong>e öffentliche oder Privaturkunde bewiesen werden und<br />

� nicht von e<strong>in</strong>er noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig se<strong>in</strong>.<br />

Voraussetzung ist auch, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht durch öffentliche<br />

Bekanntmachung oder im Ausland erfolgen muss. Sitzt z.B. der säumige Schuldner e<strong>in</strong>es<br />

griechischen Unternehmens <strong>in</strong> München, so ist der Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls gegen ihn<br />

von e<strong>in</strong>em griechischen Richter unzulässig; e<strong>in</strong>en Antrag auf Zahlungsbefehl darf das<br />

griechische Unternehmen <strong>in</strong> diesem Fall nur beim Amtsgericht Schöneberg <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong><br />

stellen, welches nach deutschem Recht (§ 689 Abs. 2 Satz 2 d. ZPO) ausschließlich<br />

zuständig zur Durchführung des Mahnverfahrens ist, wenn der Antragssteller <strong>in</strong><br />

Deutschland ke<strong>in</strong>en allgeme<strong>in</strong>en Gerichtsstand hat. Im e<strong>in</strong>zelnen ist auf folgende Punkte<br />

h<strong>in</strong>zuweisen:<br />

� Urkunden, auf deren Grundlage e<strong>in</strong> Zahlungsbefehl erlassen werden darf, stellen<br />

der Wechsel und der Scheck dar. So darf der Inhaber (Aussteller bzw. Indossatar)<br />

e<strong>in</strong>es Wechsels aufgrund Zahlungsbefehls gegen den Bezogenen vorgehen, sofern<br />

173


174<br />

Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

dieser den Wechsel bei Fälligkeit nicht e<strong>in</strong>löst und die Nichtzahlung durch Protest<br />

(mangels Zahlung) festgestellt wird.<br />

� E<strong>in</strong>e Privaturkunde muss vom Ausstellern unterschrieben (oder mittels notariell<br />

beglaubigten Handzeichens unterzeichnet) se<strong>in</strong>, um vollen Beweis für das<br />

Bestehen der geltend gemachten Forderung zu verschaffen. Also darf ke<strong>in</strong><br />

Zahlungsbefehl alle<strong>in</strong> auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Warenrechnung erlassen werden,<br />

soweit diese nicht vom Schuldner unterschrieben wird, wie es meistens der Fall<br />

ist.<br />

� Die Forderung (und ihre Höhe) braucht nicht aus e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen Urkunde, sondern<br />

kann <strong>sich</strong> aus mehreren Urkunden, genau gesagt: aus der Komb<strong>in</strong>ation mehrerer<br />

Urkunden, ergeben. So reichen für den Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls gegen e<strong>in</strong>en<br />

säumigen Warenabnehmer se<strong>in</strong> Bestellungsschreiben, die Warenrechnung und der<br />

Frachtbrief mit se<strong>in</strong>er Bestätigung, dass er die Waren empfangen hat, aus. Denn<br />

aus diesen Urkunden lassen <strong>sich</strong> sowohl die Warenlieferung als auch der<br />

Warenwert, also die Forderung und ihre Höhe, feststellen.<br />

� Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, den Erlass e<strong>in</strong>es<br />

Zahlungsbefehls auf Grundlage von elektronischer Korrespondenz zu beantragen.<br />

So gilt e<strong>in</strong>e E-Mail mit der Aussage des Schuldners über die Höhe des (noch)<br />

ausstehenden Betrags als Urkunde, aus der das Bestehen der Forderung und ihre<br />

Höhe hervorgehen, auch wenn sie nicht mit der (elektronischen) Unterschrift des<br />

Schuldners versehen ist. Vorauszusetzen ist jedoch, dass auf dem gedruckten<br />

Auszug die E-Mail Adresse des Schuldners ersche<strong>in</strong>t. Damit steht die Herkunft der<br />

Aussage des Schuldners fest, weil se<strong>in</strong>e E-Mail Adresse ausschließlich der<br />

Identifizierung desselben als Absender und Empfänger von Nachrichten (E-Mails)<br />

dient.<br />

17.5.2 Erlass und Wirkung e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls<br />

Das Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls wird für Geldansprüche bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

12.000 € vom Amtsgericht, sonst vom Landgericht durchgeführt. Der Erlass durch e<strong>in</strong><br />

sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht lässt den Zahlungsbefehl wirksam, gegen ihn ist<br />

dann nur E<strong>in</strong>spruch zulässig. Der Antrag muss unter anderem enthalten:<br />

� die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der<br />

Prozessbevollmächtigten,<br />

� die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird und<br />

� die Bezeichnung des Anspruchs unter e<strong>in</strong>er bezifferten Angabe der verlangten<br />

Leistung.<br />

Dem Antrag s<strong>in</strong>d die Urkunden beizufügen, aus denen <strong>sich</strong> die Forderung und ihre Höhe<br />

ergeben (Art. 626 gr. ZPO).


Forderungse<strong>in</strong>ziehung <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Handelsbeziehungen mit Bezug auf Griechenland<br />

Wie bereits erwähnt, kennt das Verfahren zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls ke<strong>in</strong>e<br />

mündliche Verhandlung. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, die<br />

zum Erlass e<strong>in</strong>es Zahlungsbefehls vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, so wird er zurückgewiesen und<br />

zwar ohne Anhörung des Antragsstellers. E<strong>in</strong>e glatte Zurückweisung soll allerd<strong>in</strong>gs nur<br />

dann stattf<strong>in</strong>den, wenn vorhandene Mängel unbehebbar s<strong>in</strong>d. In den übrigen Fällen ist es<br />

dem Antragssteller erlaubt, gemachte Angaben zu berichtigen oder ggf. zu ergänzen. Im<br />

Fall e<strong>in</strong>er Zurückweisung des Antrags darf e<strong>in</strong>e Klage erhoben oder e<strong>in</strong> neuer Antrag<br />

gestellt werden (Art. 628 gr. ZPO).<br />

Der Zahlungsbefehl wird schriftlich erstellt, vom Richter unterschrieben (Art. 630 gr. ZPO)<br />

und stellt e<strong>in</strong>en Vollstreckungstitel dar (Art. 631 gr. ZPO), aufgrund dessen die<br />

Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Er enthält die oben bezeichneten Erfordernisse<br />

des Antrags, die Anordnung an den Antragsgegner, den geltend gemachten Anspruch nebst<br />

Z<strong>in</strong>sen und Kosten (die dem Betrag nach zu bezeichnen s<strong>in</strong>d) zu bezahlen sowie den<br />

H<strong>in</strong>weis, dass ihm das Recht zusteht, <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen seit der Zustellung E<strong>in</strong>spruch<br />

e<strong>in</strong>zulegen (Art. 630 gr. ZPO). Die E<strong>in</strong>legung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>spruchs hat ke<strong>in</strong>e aufschiebende<br />

Wirkung, jedoch darf das erlassene Gericht e<strong>in</strong>e Aufschiebung im Wege der e<strong>in</strong>stweiligen<br />

Verfügung gewähren (Art. 632 gr. ZPO). E<strong>in</strong> erlassener Zahlungsbefehl muss dem<br />

Antragsgegner b<strong>in</strong>nen 2 Monate zugestellt werden, sonst entfällt se<strong>in</strong>e Wirkung (Art. 630A<br />

gr. ZPO). Die Zustellung unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs<br />

(Art. 634 Abs. 1 gr. ZPO).<br />

175


18 Immobilienrecht <strong>in</strong><br />

176<br />

Griechenland<br />

-Grundstrukturen,<br />

Kaufvertragsabwicklung, Steuern<br />

und Immobilienfonds-<br />

18.1 E<strong>in</strong>führung<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Dr. jur. Dimitris Ziouvas, LL.M.<br />

Universitätslektor<br />

Partner und Geschäftsführer von<br />

AdvoHellas – Dr. Ziouvas & Partner<br />

Rechtsanwälte - Steuerberater<br />

Athen- Berl<strong>in</strong>- Limassol<br />

Büro Griechenland:<br />

Valaoritou Str. 9 b<br />

GR - 10671 Athen<br />

Tel: + 30 210 361 59 57<br />

Fax: + 30 210 361 53 55<br />

Email: <strong>in</strong>fo@advohellas.de<br />

Internet: www.advohellas.de<br />

Der griechische Immobilienmarkt ist <strong>in</strong> den letzten Jahren sehr stark gewachsen. Wegen der<br />

ständig steigenden Nachfrage ist auch <strong>in</strong> der Zukunft mit e<strong>in</strong>em Anstieg der noch relativ<br />

günstigen Grundstückspreise zu rechnen. Das zunehmende Engagement ausländischer<br />

Investoren - auf privater oder gewerblicher Ebene - trägt zu diesem Aufwärtstrend<br />

wesentlich bei. Die Investoren aus dem deutschsprachigen Raum, die Griechenland als<br />

beliebtes Ziel für die Ferienwohnung oder den Altersruhesitz kannten, entdecken<br />

Griechenland auch als attraktiven Wirtschaftsstandort. Vom Tourismus über die<br />

Infrastruktur bis h<strong>in</strong> zu Industrie-, Energie- und Umweltprojekten:<br />

Das Land bietet zahlreiche Investitionschancen für ausländische Unternehmen. Ob<br />

Bürofläche, Fabrikanlage, E<strong>in</strong>kaufszentrum oder W<strong>in</strong>dpark, die Standortwahl steht dabei<br />

im Mittelpunkt jedes Projekts und jeder Wirtschaftsentscheidung. Damit stellt die<br />

Immobilienfrage e<strong>in</strong>en entscheidenden Erfolgsfaktor bereits <strong>in</strong> der Anfangsphase der<br />

Investition.<br />

Durch kompetente und qualifizierte Beratung lässt <strong>sich</strong> der Immobilienkauf als<br />

ertragsreiche Wertanlage und wachstumsfördernder Geschäftsfaktor gestalten. Dabei gilt<br />

es, die Eigentümlichkeiten des griechischen Immobilienrechts zu beachten und die<br />

Kapitalanlage mit Blick auf das Steuerrecht und die Nachfolge- bzw. Nachlassregelungen<br />

zu optimieren 19 Investitionschancen schaffen auch die günstigen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für<br />

Immobilienfonds und Real <strong>Es</strong>tate Investment Companies (REICs).<br />

19 Ausführlich zu dem gesellschaftlichen und zivilrechtlichen Aspekten des griechischen Immobilienrechts<br />

Ziouvas, Dimitris, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland, 2006 (bestellbar unter<br />

www.advohellas.de); Ziouvas, Dimitris, <strong>in</strong>: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immobilienrecht <strong>in</strong><br />

Europa, Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von<br />

Immobilien, C.F. Müller Verlag, 2004, S. 381-443; Ziouvas, Dimitris, <strong>in</strong>: Süß/Wachter (Hrsg.),<br />

Handbuch des <strong>in</strong>ternationalen GmbH-Rechts, zerb-Verlag, 2006, S. 845-880.


18.2 Grundzüge des griechischen Grundstückrechts<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Obwohl das griechische und das deutsche Immobilienrecht viele Ähnlichkeiten haben,<br />

weist das griechische Immobilienrecht Eigentümlichkeiten auf, welche die Abwicklung<br />

e<strong>in</strong>es Grundstücksgeschäfts <strong>in</strong> Griechenland ohne kompetente fachkundige Rechtsberatung<br />

gefährlich ersche<strong>in</strong>en lassen. Der fehlende öffentliche Glaube des Grundbuchs <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit der nur fragmentarischen katastermäßigen Erfassung der Liegenschaften<br />

gebieten äußerste Sorgfalt beim Grundstücksgeschäft.<br />

Die Besonderheiten des griechischen Immobilienrechts machen die rechtliche Abwicklung<br />

des Grundstückskaufs zudem relativ zeitaufwendig. Die häufigen Änderungen der<br />

baurechtlichen Vorschriften und die am 1.1.2006 <strong>in</strong> Kraft getretene Reform der<br />

Immobilienbesteuerung machen e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Rechtsberatung der ausländischen<br />

Grundeigentümer bzw. Kauf<strong>in</strong>teressenten unumgänglich. Neben e<strong>in</strong>em auf das<br />

Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist allgeme<strong>in</strong>e Rechtsberatung über das<br />

griechische Immobilienrecht auch bei anlegerschützenden Schutzgeme<strong>in</strong>schaften, wie die<br />

Deutsch-Hellenische Schutzvere<strong>in</strong>igung für Auslandsimmobilien 20 , erhältlich.<br />

Die wesentlichen Rechtsnormen des griechischen Grundstücksrechts s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Artikeln<br />

947-1345 des griechischen Zivilgesetzbuches enthalten. Wichtige Rechtsquellen s<strong>in</strong>d<br />

darüber h<strong>in</strong>aus das Gesetz 3741 vom 1929 „über das Stockwerkseigentum“, die<br />

Gesetzesverordnung 1024 vom 1971 „über das vertikale Eigentum“, das Gesetz 2308 vom<br />

1995 „über die E<strong>in</strong>führung des Nationalen Katasters“ und das Gesetz 1577/1985 „über die<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bauordnung“.<br />

18.2.1 Grundstücksrechte<br />

Eigentum<br />

Das griechische Recht kennt neben dem Alle<strong>in</strong>eigentum auch das Miteigentum. Das<br />

Stockwerkseigentum (��������� ���������� - orisondia idioktisia) wird ähnlich wie das<br />

deutsche Wohnungs- und Teileigentum geregelt. Das Stockwerkseigentum wird durch<br />

notarielles Rechtsgeschäft des Eigentümers des ganzen Grundstücks begründet, welches <strong>in</strong>s<br />

Grundbuch e<strong>in</strong>zutragen ist. Üblicherweise wird zugleich mit der Errichtung des<br />

Stockwerkseigentums auch die Stockwerksbenutzungsordnung erstellt. Die<br />

Stockwerksbenutzungsordnung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung und der<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch, um für jeden Stockwerkseigentümer verb<strong>in</strong>dlich zu se<strong>in</strong>. In der<br />

Praxis ist sie Bestandteil des notariellen Kaufvertrages über das Stockwerkseigentum.<br />

20 Im Internet unter: www.dhsa.de; Informations- und Kontaktstelle Berl<strong>in</strong>: Tel. 030/29048102; Informations- und<br />

Kontaktstelle Athen: Tel. 0030/2103615471.<br />

177


Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte<br />

178<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Die Voraussetzungen für die Begründung e<strong>in</strong>er Dienstbarkeit oder e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts an<br />

e<strong>in</strong>em Grundstück entsprechen jenen für die Eigentumsübertragung (notarielle<br />

Beurkundung und E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Grundbuch). Der konkrete Inhalt der Dienstbarkeit (z.B.<br />

Wege-, Überfahrtsrechte am Nachbargrundstück, Leitungsrechte für Wasser und Strom,<br />

Bauverbot bzw. -beschränkung, Aus<strong>sich</strong>tsrecht usw.) wird von den Parteien im E<strong>in</strong>zelfall<br />

frei vere<strong>in</strong>bart.<br />

Der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht gewähren dem Berechtigten e<strong>in</strong> Recht auf<br />

Nutzung der Sache unter Ausschluss des Eigentümers. Nießbrauchskonstruktionen werden<br />

<strong>in</strong> der Praxis oft empfohlen. So erwerben beim Kauf e<strong>in</strong>er Immobilie beispielsweise gleich<br />

die K<strong>in</strong>der als künftige Erben das Eigentum, während die Eltern lediglich als Nießbraucher<br />

auftreten. Beim Tod der Eltern soll damit e<strong>in</strong>e Erbschaftssteuer lediglich aus dem<br />

ger<strong>in</strong>geren Wert des Nießbrauchs anfallen. Auch im Erbfall kommt es häufig vor, dass e<strong>in</strong><br />

Ehegatte dem Überlebenden den Nießbrauch am Nachlass vermacht, um auf diese Weise<br />

dessen Existenz zu <strong>sich</strong>ern.<br />

Hypothek<br />

Das griechische Recht kennt als Grundpfandrechte nur die Hypothek und die<br />

Hypothekenvormerkung. Der sog. Privattitel (vertragliche Hypothek) ist der wichtigste<br />

Grund des Hypothekenerwerbs. Die Hypothekenbestellung erfolgt durch e<strong>in</strong>seitige<br />

Willenserklärung des Eigentümers, die notariell beurkundet und <strong>in</strong>s Hypothekenbuch des<br />

Grundbuchamtes e<strong>in</strong>getragen wird. Um die Notarkosten (Wertgebühr iHv 1,2%) zu sparen,<br />

wird deshalb <strong>in</strong> der Immobilienpraxis der Hypothekenvormerkung der Vorzug gegeben.<br />

Die Hypothekenvormerkung ist im Grunde genommen e<strong>in</strong>e Rangreservierung bzw. e<strong>in</strong>e<br />

bed<strong>in</strong>gte Hypothek. Deren E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Hypothekenbuch des Grundbuchamtes erfolgt<br />

auf der Basis e<strong>in</strong>es Gerichtsurteils im Schnellverfahren der Sicherungsmaßnahmen<br />

(Maßnahmen der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung), das im E<strong>in</strong>vernehmen des Grundverpfänders<br />

und des Gläubigers ergeht. Die Hypothekenvormerkung als beliebtes Mittel der<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung wird stets für e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag e<strong>in</strong>getragen, der <strong>in</strong> der Praxis die<br />

Hauptforderung um 20-30% übersteigt, um auch eventuelle Verzugsz<strong>in</strong>sen und<br />

Anwaltskosten des Hypothekengläubigers (im Regelfall der Bank) für die<br />

Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> die belastete Immobilie zu decken.<br />

18.2.2 System der Grundstücksregister<br />

Kataster- und Grundbuchämter<br />

Kataster nach dem deutschen, schweizerischen und österreichischen Modell werden <strong>in</strong><br />

Griechenland derzeit erst errichtet. Das Katastersystem wird schrittweise von Gebiet zu<br />

Gebiet e<strong>in</strong>geführt, <strong>in</strong>dem die e<strong>in</strong>zelnen Grundobjekte genau (unter Zuteilung e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>maligen 12ziffrigen bzw. für Eigentumswohnungen 16ziffrigen sog.<br />

Nationalkatasterregisternummer) bezeichnet werden und die Rechtslage für jedes


Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Grundobjekt geklärt wird. Bis zur kompletten E<strong>in</strong>führung des neuen objektbezogenen<br />

Katastersystems gilt aber weiterh<strong>in</strong> für die meisten Regionen Griechenlands das alte<br />

personenbezogene Grundbuchsystem. Dieses gibt ke<strong>in</strong>en Aufschluss darüber, welche<br />

Rechtsgeschäfte bezüglich e<strong>in</strong>er bestimmten Immobilie abgeschlossen worden s<strong>in</strong>d. <strong>Es</strong> ist<br />

lediglich möglich festzustellen, welches Rechtsverhältnis zwischen e<strong>in</strong>er Person und e<strong>in</strong>em<br />

Grundstück besteht.<br />

Das alte Grundbuch funktioniert <strong>in</strong> Griechenland als Personenregister. Jede Person, die<br />

über Immobilienrechte im Bezirk des jeweiligen Grundbuchamtes verfügt, erhält <strong>in</strong> diesem<br />

Register e<strong>in</strong>e eigene «Parzelle» (������ - merida, Abteilung), <strong>in</strong> welcher die im<br />

Transkriptionsbuch (������ ���������� - wiwlio metagrafon, Überschreibungsbuch,)<br />

zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>zutragenden Transaktionen - die E<strong>in</strong>tragung ist Voraussetzung für den<br />

Eigentumserwerb - chronologisch registriert werden. Anhand dieses Registers kann man<br />

feststellen, welche Rechtsgeschäfte e<strong>in</strong>e bestimmte Person für Grundstücke des bestimmten<br />

Bezirks vorgenommen hat. Die Parzelle enthält Vermerke, die auf das Transkriptionsbuch<br />

und ggf. auf andere Bücher des Grundbuchamtes (z.B. Hypothekenbuch,<br />

Beschlagnahmebuch, V<strong>in</strong>dikationenbuch) unter Bezugnahme auf den Grund und die Art<br />

der jeweiligen Transaktion bzw. des Rechtsaktes verweisen. Die Interessenten s<strong>in</strong>d nur<br />

unter Mitwirkung e<strong>in</strong>es Rechtsanwalts oder vertreten durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt zur<br />

E<strong>in</strong><strong>sich</strong>t <strong>in</strong> die verschiedenen Bücher befugt.<br />

Überprüfung der Eigentumstitel<br />

Da die Grundbuchämter nur die Ordnungsmäßigkeit und nicht die materielle<br />

Rechtmäßigkeit und Rechtsgültigkeit der E<strong>in</strong>tragungen prüfen, genießen die<br />

Grundbuche<strong>in</strong>tragungen im griechischen Recht bis zur Errichtung der Katasterämter ke<strong>in</strong>en<br />

öffentlichen Glauben.<br />

Der Erwerber kann die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Kaufvertrags sogar auch dann bewirken, wenn der<br />

Verkäufer nicht im Grundbuch als Eigentümer vore<strong>in</strong>getragen ist. E<strong>in</strong> ungültiger Vertrag<br />

kann damit durch die Grundbuche<strong>in</strong>tragung nicht geheilt werden. Da e<strong>in</strong> gutgläubiger<br />

Erwerb vom Nichteigentümer im griechischen Immobilienrecht nicht möglich ist, kann es<br />

durchaus vorkommen, dass trotz formgültigen Kaufvertrags und dessen E<strong>in</strong>tragung ke<strong>in</strong><br />

Eigentum am Grundstück erworben ist, weil der Verkäufer ke<strong>in</strong> Eigentümer war oder an<br />

der Veräußerung rechtlich beh<strong>in</strong>dert war. Letzterer Fall liegt z.B. vor, wenn der Verkäufer<br />

Kaufmann ist, der <strong>sich</strong> im Insolvenzverfahren bef<strong>in</strong>det.<br />

Aus den obigen Gründen ist der potentielle Käufer de facto verpflichtet, e<strong>in</strong>en erfahrenen<br />

und auf das Immobilienrecht spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung der<br />

Eigentumsverhältnisse am Grundstück zu beauftragen. <strong>Es</strong> empfiehlt <strong>sich</strong>, <strong>sich</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

frühen Phase des Immobilienvorhabens, sogar im Vorfeld der Verhandlungen anwaltlich<br />

beraten zu lassen, um über die Eignung des Kaufobjekts für das beab<strong>sich</strong>tigte Projekt <strong>sich</strong>er<br />

zu se<strong>in</strong>.<br />

179


18.2.3 Erwerbs- und Nutzungsbeschränkungen<br />

Genehmigungsverfahren für Grenzgebiete<br />

180<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

In e<strong>in</strong>igen als Grenzgebieten bezeichneten Regionen Griechenlands, die von großer<br />

militärischer und <strong>sich</strong>erheitspolitischer Bedeutung s<strong>in</strong>d, können Kauf<strong>in</strong>teressenten,<br />

Ausländer wie Griechen, nur nach Erteilung e<strong>in</strong>er Genehmigung Eigentum erwerben.<br />

Griechen und EU-Staatsangehörige (Privatpersonen sowie Gesellschaften) können die<br />

Aufhebung der Erwerbsbeschränkung bei der zuständigen Präfektur des Belegenheitsortes<br />

des Grundstücks beantragen. Angehörige von Drittstaaten (z.B. Schweizer) müssen den<br />

Antrag auf Erteilung der Erwerbsgenehmigung an das griechische<br />

Verteidigungsm<strong>in</strong>isterium richten.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Beschränkungen<br />

In allen Gebieten Griechenlands gelten bestimmte Grunderwerbs- und Baubeschränkungen<br />

zum Schutz des Geme<strong>in</strong>wohls und des öffentlichen Interesses. <strong>Es</strong> ist ratsam, solche<br />

H<strong>in</strong>dernisse im E<strong>in</strong>zelnen im Vorfeld der Kaufverhandlungen mit e<strong>in</strong>em spezialisierten<br />

Anwalt abzuklären.<br />

Erwerbsbeschränkungen<br />

Zahlreiche Erwerbsbeschränkungen s<strong>in</strong>d der Gesetzgebung über den Natur- und<br />

Denkmalschutz zu entnehmen. So wird zum Schutz des Waldbestandes die Zerteilung von<br />

Wäldern durch Aufteilung unter die Miteigentümer oder die Veräußerung von Teilgebieten<br />

an Dritte verboten. Die örtlich zuständigen Forstämter erteilen auf Antrag e<strong>in</strong>e schriftliche<br />

Besche<strong>in</strong>igung, ob das <strong>in</strong> Frage kommende Grundstück <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Waldschutzgebiet liegt.<br />

Des Weiteren ist die Eigentumsübertragung von Baugrundstücken verboten, wenn durch<br />

Teilung Grundstücke entstehen, die den für die Bebauung gesetzlich vorgeschriebenen<br />

M<strong>in</strong>destgrößen nicht genügen. Auch an dem Strand bzw. dem Meeresufer darf ke<strong>in</strong> privates<br />

Eigentum erworben werden. Ähnlich wird <strong>in</strong> archäologischen Schutzgebieten der<br />

Immobilienerwerb untersagt. Die örtlich zuständigen archäologischen Behörden klären, ob<br />

e<strong>in</strong>e Immobilie als Schutzobjekt e<strong>in</strong>gestuft wird. solchen E<strong>in</strong>schränkungen unterliegt.<br />

Baurechtliche Beschränkungen<br />

Die baurechtlichen Beschränkungen bee<strong>in</strong>flussen wesentlich die Attraktivität und Eignung<br />

e<strong>in</strong>es Grundstücks für bestimmte Projekte. So dürfen Grundstücke, die <strong>in</strong> Wald- oder<br />

Naturschutzgebieten liegen, <strong>in</strong> aller Regel nicht bebaut werden. Das gleiche gilt für<br />

Grundstücke <strong>in</strong> archäologischen Geländen. In archäologischen Schutzzonen, die <strong>sich</strong><br />

erfahrungsgemäß sehr weit entfernt von archäologischen Geländen erstrecken können,<br />

gelten bestimmte Baubeschränkungen (z.B. bezüglich der Gebäudehöhe oder der erlaubten<br />

Nutzung der Immobilie), die besonders beachtet werden müssen. Aus dem Denkmalschutz<br />

können <strong>sich</strong> weitere Baubeschränkungen ergeben. Bei Grundstücken, die an das Meer<br />

grenzen, muss das Gebäude e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>imale Distanz vom Strand haben („soweit die<br />

W<strong>in</strong>terwelle schlägt“).


Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Aufgrund der geophysikalischen Unterschiede und der städtebaulichen Eigentümlichkeiten<br />

und Bedürfnisse jedes Ortes weichen die Bauvorschriften <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Gebieten<br />

erheblich vone<strong>in</strong>ander ab. Das griechische Baurecht unterscheidet zwischen Grundstücken<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es städtischen Bebauungsplanes (����� ������� ����� - entos schediou polis)<br />

und Grundstücken außerhalb des Bebauungsplanes (����� ������� ����� - ektos schediou<br />

polis). Grundstücke außerhalb e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes dürfen grundsätzlich nur dann bebaut<br />

werden, wenn sie über 4000 m² groß s<strong>in</strong>d. Die von Ort zu Ort unterschiedlichen<br />

Bebauungs- bzw. Flächendeckungskoeffizienten bestimmen jeweils die maximal zulässige<br />

Geschosszahl sowie die maximal bebaubare Grundstücksfläche.<br />

18.3 Abwicklung des Grundstückskaufvertrags<br />

18.3.1 Vertragsabschluß durch Vollmacht<br />

Die Vertragsparteien müssen nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses <strong>in</strong> Griechenland<br />

anwesend se<strong>in</strong>. Durch Vollmacht kann man an jede beliebige Drittperson – üblicherweise<br />

den Rechtsanwalt - die Befugnis zur Stellvertretung erteilen. Die Grundstücksvollmacht<br />

muss notariell beurkundet werden. Alternativ zum griechischen Notar kann sie bei e<strong>in</strong>em<br />

griechischen Konsul im Ausland erteilt werden. Die Vollmacht kann jederzeit unter<br />

E<strong>in</strong>haltung der notariellen Form widerrufen werden.<br />

18.3.2 Vorverträge<br />

Wenn <strong>sich</strong> die Parteien über die wesentlichen Punkten des Grundstücksgeschäfts gee<strong>in</strong>igt<br />

haben, die Aufklärung von weiteren Punkten aber noch aussteht, wie die Überprüfung der<br />

Rechtsverhältnisse am Grundstück und die Erteilung von bestimmten behördlichen<br />

Genehmigungen, oder wenn e<strong>in</strong>e dritte Person, die noch nicht feststeht oder noch nicht <strong>in</strong><br />

Ersche<strong>in</strong>ung treten will, das Grundstück erwerben soll, ist es zweckmäßig, e<strong>in</strong>en<br />

Vorvertrag abzuschließen. Vorverträge über Immobilien müssen notariell beurkundet<br />

werden.<br />

Da die Rechte aus dem Vorvertrag nicht durch e<strong>in</strong>e sogenannte Auflassungsvormerkung<br />

wie im deutschen Recht abge<strong>sich</strong>ert werden können, wird üblicherweise vere<strong>in</strong>bart, dass<br />

der Käufer bei öffentlicher H<strong>in</strong>terlegung des Kaufpreises im Wege des Selbstkontrahierens<br />

den endgültigen Vertrag abschließen kann. Sonst wäre der Käufer durch e<strong>in</strong>e<br />

Leistungsklage zur Zwangsvollstreckung auf Abgabe e<strong>in</strong>er Willenserklärung des<br />

Verkäufers gekommen. E<strong>in</strong>e andere Möglichkeit zur Sicherung des Käufers ist die Leistung<br />

e<strong>in</strong>er Anzahlung von ca. 10% des Kaufpreises als Draufgabe mit der Vere<strong>in</strong>barung, dass<br />

diese Anzahlung bei Vereitelung des endgültigen Vertragsabschlusses durch den Käufer<br />

zugunsten des Verkäufers verfällt bzw. dass der Verkäufer diese Anzahlung <strong>in</strong> doppelter<br />

Höhe an den Käufer zu erstatten hat, wenn der Vertrag aus Gründen, die der Verkäufer zu<br />

vertreten hat, nicht zustande kommt. Der Käufer kann <strong>sich</strong> <strong>in</strong> Höhe der geleisteten<br />

Anzahlung das Recht auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Hypothekenvormerkung als Sicherungsmaßnahme<br />

e<strong>in</strong>räumen lassen.<br />

181


18.3.3 Kaufvertragsgestaltung und Kaufpreiszahlung<br />

182<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Den Vertragsparteien steht die Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (Grundsatz der<br />

Vertragsfreiheit). Zum M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halt des Kaufvertrages gehören die Personalien der<br />

Vertragsparteien, die genaue Beschreibung der Immobilie, der Kaufpreis und die<br />

Kaufvere<strong>in</strong>barung. E<strong>in</strong> vom Zivilgeometer erstelltes topographisches Diagramm, das dem<br />

Kaufvertrag beizufügen ist, sorgt für die Unverwechselbarkeit des Grundstücks.<br />

Kaufverträgen über Immobilien, die <strong>sich</strong> <strong>in</strong> den bereits katastermäßig erfassten Regionen<br />

bef<strong>in</strong>den, muss zudem e<strong>in</strong> Katasterauszug beigefügt werden.<br />

Der vertraglich vere<strong>in</strong>barte Kaufpreis entspricht <strong>in</strong> aller Regel dem sog. „objektiven Wert“<br />

(������������� ���� - adikeimeniki axia) e<strong>in</strong>es Grundstücks, der vom F<strong>in</strong>anzamt bestimmt<br />

wird und als unterster Grenzwert für die Steuerbemessung zugrunde gelegt wird. Dieser<br />

E<strong>in</strong>heitswert, der anhand von objektiven Kriterien wie Lage und Beschaffenheit der<br />

Immobilie, entsprechend dem System des deutschen Mietspiegels, ermittelt wird, ist<br />

erfahrungsgemäß wesentlich niedriger als der übliche Verkehrswert des Grundstücks.<br />

Der Kaufpreis kann sofort bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags <strong>in</strong> bar oder per<br />

Bankscheck entrichtet werden. In diesem Fall wird e<strong>in</strong> Quittungsvermerk <strong>in</strong> die Urkunde<br />

aufgenommen. Bei späteren Zahlungen - etwa im Fall der Kauff<strong>in</strong>anzierung durch Kredit -<br />

kann <strong>sich</strong> der Verkäufer dadurch ab<strong>sich</strong>ern, dass er <strong>sich</strong> das Eigentum bis zur vollständigen<br />

Bezahlung des Kaufpreises zurückbehält. Der unter dieser aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung<br />

stehende Kaufvertrag, der mit dem entsprechenden Vermerk versehen wird, wird<br />

vorbehaltlos <strong>in</strong> das Grundbuch e<strong>in</strong>getragen; jedoch muss der Käufer die vollzogene<br />

Eigentumsübertragung dadurch nachweisen können, dass er auch den E<strong>in</strong>tritt der<br />

Bed<strong>in</strong>gung durch Bezahlung des Kaufpreises bewirkt hat.<br />

18.3.4 Steuernummer und Grunderwerbsteuer<br />

Für den Verkehr mit den F<strong>in</strong>anzbehörden Griechenlands ist e<strong>in</strong>e Steuernummer (�������<br />

����������� ������� - ���) erforderlich. Wenn der Käufer Ausländer ist, stellt der<br />

Anwalt im Namen se<strong>in</strong>es Mandanten e<strong>in</strong>en Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>er Steuernummer beim<br />

zuständigen F<strong>in</strong>anzamt für beschränkt Steuerpflichtige („��� �������� ����������“ -<br />

DOY Katoikon Exoterikou, F<strong>in</strong>anzamt für Auslandse<strong>in</strong>wohner).<br />

Vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags muss der Käufer die Grunderwerbsteuer<br />

zahlen (mehr dazu unter: Steuern beim Erwerb).


18.3.5 Notarielle Beurkundung<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Der Grundstücksvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Formzwang gilt auch für<br />

spätere Änderungen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen Immobilienvertrags. Verträge, die ohne<br />

E<strong>in</strong>haltung der Formvorschriften abgeschlossen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d unheilbar nichtig. Der Käufer<br />

muss dem Notar den Nachweis des F<strong>in</strong>anzamtes über die Entrichtung der<br />

Grunderwerbsteuer vorlegen. Vor dem Unterschreiben liest der Notar den Beteiligten den<br />

Kaufvertrag vollständig vor. Da die Vorbereitung und Gestaltung der Verträge Aufgabe der<br />

Rechtsanwälte ist, f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> der Praxis ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Rechtsberatung durch den Notar<br />

statt. Die Orig<strong>in</strong>ale der Verträge werden vom Notar aufbewahrt. Die Vertragsparteien<br />

erhalten notariell beglaubigte Abschriften davon.<br />

� Notargebühren<br />

Die Notargebühren bei e<strong>in</strong>em Grundstückskaufvertrag betragen derzeit 1,2% des<br />

totalen Kaufpreises. Neben dieser Wertgebühr fallen je nach Seitenzahl des Vertrags<br />

und je nach Zahl der angefertigten Vertragskopien weitere Kosten an.<br />

� Vertretung durch Anwalt<br />

Beim Abschluss e<strong>in</strong>es Grundstücksvertrags, dessen Wert über ca. 30.000 € im Raum<br />

Athen/Piräus bzw. 12.000 € <strong>in</strong> den übrigen Landesteilen h<strong>in</strong>ausgeht, besteht auf<br />

Käufer- und Verkäuferseite Anwaltszwang. Das ist mit Blick auf den engen<br />

Aufgabenbereich des griechischen Notars zweckmäßig. Das Honorar des<br />

Rechtsanwalts wird frei vere<strong>in</strong>bart, wobei es nicht unter den von der Anwaltsordnung<br />

vorgeschriebenen M<strong>in</strong>destsätzen liegen darf.<br />

18.3.6 E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch<br />

Der notariell beurkundete Grundstücksvertrag bewirkt nur <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dessen<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Grundbuch den Eigentumsübergang. Die E<strong>in</strong>tragung muss nicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist erfolgen. Die E<strong>in</strong>tragungskosten richten <strong>sich</strong> nach dem<br />

jeweiligen Transaktionswert. Derzeit werden für die E<strong>in</strong>tragung 0,475% des<br />

Gegenstandswertes berechnet. Die E<strong>in</strong>tragungskosten werden vom Käufer getragen. Bei<br />

e<strong>in</strong>er Hypothek oder Hypothekenvormerkung belaufen <strong>sich</strong> die E<strong>in</strong>tragungskosten auf<br />

0,77% des Nom<strong>in</strong>albetrages (Höhe der ge<strong>sich</strong>erten Forderung).<br />

18.4 Besondere Vertragstypen<br />

18.4.1 Bauvertrag<br />

Obwohl der Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer grundsätzlich<br />

formlos ist, ist es ratsam, den Vertrag schriftlich erstellen und den gesamten Werklohn<br />

sowie die Leistungspflichten des Bauunternehmers präzise niederschreiben zu lassen.<br />

Üblicherweise wird die Entlohnung des Bauunternehmers von der Bausumme abhängig<br />

gemacht. In Großprojekten können auch Festpreise vere<strong>in</strong>bart werden. Der Bauunternehmer<br />

183


184<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

erhält se<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Vergütung entweder mit der Ablieferung des gesamten Werkes<br />

oder über Abschlagszahlungen nach Ablieferung des Werkes <strong>in</strong> Teilen. <strong>Es</strong> empfiehlt <strong>sich</strong>,<br />

letzteres zu vere<strong>in</strong>baren sowie jede geleistete Zahlung schriftlich bestätigen zu lassen.<br />

Wenn das Bauwerk fertig gestellt und die Fertigstellungserklärung abgegeben worden ist,<br />

f<strong>in</strong>det die Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn statt. Dieser muss das Werk durch<br />

Zustimmung und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls genehmigen. Damit wird der<br />

Bauträger von se<strong>in</strong>er Haftung wegen Sachmängeln befreit, es sei denn die Mängel waren<br />

zum Zeitpunkt der Übergabe bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht feststellbar oder der<br />

Bauunternehmer hat sie arglistig verschwiegen. Deshalb müssen eventuell vorhandene<br />

Mängel unter Angabe ihrer Beseitigungsfrist im Abnahmeprotokoll genau notiert werden.<br />

Gegebenenfalls ist die Abnahme unter Bestimmung e<strong>in</strong>er neuen Abnahmeterm<strong>in</strong>s zu<br />

verweigern. Mit der Abnahme beg<strong>in</strong>nen nämlich die Fristen der Mängelgewährleistung zu<br />

laufen.<br />

Im Falle von unwesentlichen Baumängeln hat der Bauherr neben se<strong>in</strong>em Anspruch auf<br />

deren Beseitigung <strong>in</strong>nerhalb angemessener Frist, e<strong>in</strong>en Preism<strong>in</strong>derungsanspruch. Falls<br />

wesentliche Mängel festgestellt werden oder vertraglich zuge<strong>sich</strong>erte Eigenschaften des<br />

Bauwerks fehlen, kann der Bauherr e<strong>in</strong>en Wandelungs- sowie e<strong>in</strong>en<br />

Schadensersatzanspruch gegen den Bauunternehmer geltend machen. Die<br />

Gewährleistungsansprüche des Bauherrn verjähren nach 10 Jahren seit Abnahme des<br />

Werkes.<br />

18.4.2 Maklervertrag<br />

Bei der Suche nach e<strong>in</strong>er geeigneten Immobilie <strong>in</strong> Griechenland wird häufig e<strong>in</strong> örtlich<br />

kundiger Makler e<strong>in</strong>geschaltet. Makler bedürfen e<strong>in</strong>er staatlich anerkannten Zulassung und<br />

s<strong>in</strong>d im Maklerregister e<strong>in</strong>getragen. Der Maklervertrag wird <strong>in</strong> der Regel schriftlich<br />

abgeschlossen, um auch die Maklerprovision festzulegen. Die Höhe der Maklerkommission<br />

ist frei verhandelbar. In der Regel beträgt sie 2 – 4% des Kaufpreises.<br />

18.5 Besteuerung von Immobilien<br />

Die Besteuerung von Immobilien ist zum 1.1.2006 grundlegend reformiert worden.<br />

18.5.1 Steuern beim Erwerb<br />

Umsatzsteuer<br />

Der Erwerb von Neubauten, deren Baugenehmigung nach dem 1.1.2006 ausgestellt wird,<br />

ist umsatzsteuerpflichtig. Der Mehrwertsteuersatz beträgt 19%. Die Steuerpflicht wird dem<br />

Käufer auferlegt. Beim Erwerb des ersten Eigenheims gelten bestimmte Steuerbefreiungen<br />

je nach Familienstand.


Grunderwerbsteuer<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Den Käufern von Grundstücken sowie Häusern und Wohnungen, deren Baugenehmigung<br />

bis zum 31.12.2005 ausgestellt worden ist, wird e<strong>in</strong>e Grunderwerbsteuer <strong>in</strong> Höhe von 7-<br />

11% auferlegt. Auch für die Grunderwerbsteuer gelten beim ersten Eigenheim feste<br />

Freigrenzen.<br />

Transaktionsgebühr<br />

Käufer e<strong>in</strong>er Immobilie, die nach dem 1.1.2006 zum zweiten Mal verkauft wird, müssen<br />

e<strong>in</strong>e Transaktionsgebühr (telos synallagis) <strong>in</strong> Höhe von 1% des Kaufpreises entrichten.<br />

18.5.2 Steuern beim Verkauf – Wertzuwachssteuer<br />

Für nachfolgende Übertragungen von bereits e<strong>in</strong>mal nach dem 1.1.2006 verkauften oder<br />

vererbten Immobilien greift die sog. automatische Wertzuwachssteuer (foros aftomatou<br />

ypertimimatos) e<strong>in</strong>. Die Wertzuwachssteuer, welche die Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne belastet,<br />

muss vom Verkäufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags entrichtet werden. Sie<br />

stellt das Pendant zur Transaktionsgebühr des Käufers dar und soll <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der<br />

Transaktionsgebühr allmählich die Grunderwerbsteuer ersetzen.<br />

Die Wertzuwachssteuer wird auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen dem<br />

E<strong>in</strong>kaufs- und dem Verkaufspreis berechnet. Der Steuersatz hängt vom Zeitraum, <strong>in</strong> dem<br />

der Verkäufer die Immobilie im Besitz hatte, ab. Dabei ergibt <strong>sich</strong> e<strong>in</strong> Steuersatz von<br />

jeweils 20% im Fall von e<strong>in</strong>em 5-jährigen Besitz, 10% im Fall von e<strong>in</strong>em 5- bis 15jährigen<br />

Besitz und 5% im Fall von e<strong>in</strong>em 15- bis 25-jährigen Besitz. Verkäufe nach e<strong>in</strong>em 25jährigen<br />

Besitz bleiben ab 1.1.2031 steuerfrei.<br />

18.5.3 Laufende Steuern<br />

Jede Privatperson oder Gesellschaft, die Grundvermögen <strong>in</strong> Griechenland hat, ist<br />

verpflichtet, e<strong>in</strong>e Steuererklärung beim griechischen F<strong>in</strong>anzamt jährlich abzugeben.<br />

Darunter fallen auch ausländische Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz im<br />

Ausland haben. Außerdem trifft ausländischen Gesellschaften, die Grundeigentum <strong>in</strong><br />

Griechenland besitzen, unabhängig von ihrer Rechtsform e<strong>in</strong>e Buchführungspflicht.<br />

Immobilieneigentümer, die im Ausland ansässig s<strong>in</strong>d, ernennen e<strong>in</strong>en<br />

Zustellungsbevollmächtigten <strong>in</strong> Griechenland, der die jährliche Steuererklärung vom<br />

F<strong>in</strong>anzamt erhält und sie dann im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erstellt<br />

und abgibt. Als Zustellungsbevollmächtigter dient oft <strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong> Rechtsanwalt.<br />

Unabhängig von den E<strong>in</strong>künften aus Grundvermögen gibt es folgende laufende Steuern:<br />

„E<strong>in</strong>heitliche Immobiliengebühr<br />

Immobilieneigentümer s<strong>in</strong>d verpflichtet die sog. E<strong>in</strong>heitliche Immobiliengebühr (������<br />

����� �������� - Eniaio Telos Ak<strong>in</strong>iton, E.T.AK.) jährlich zu entrichten. Der Steuersatz<br />

beträgt 0,1 % des Steuerwerts der Immobilie für natürliche Personen und 0,6 % für<br />

185


186<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

juristische Personen. Gebäude von Gesellschaften, die der Eigennutzung dienen, werden<br />

mit 0,1 % besteuert. Der M<strong>in</strong>destbasiswert für die E<strong>in</strong>heitliche Immobiliengebühr beträgt 1<br />

EUR pro Quadratmeter. Freibeträge gibt es nicht. Ausgenommen von der Steuerpflicht s<strong>in</strong>d<br />

lediglich unbebaute Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes.<br />

Geme<strong>in</strong>devermögensteuer<br />

„Die Geme<strong>in</strong>devermögensteuer (�������� ����� �������� ���������� – Dimotiko Telos<br />

Ak<strong>in</strong>itis Perioussias auch Gebühr für unbewegliches Vermögen genannt) wird von<br />

Geme<strong>in</strong>den, Stadtgeme<strong>in</strong>den und Landkreisen jährlich erhoben. Der Steuersatz beläuft <strong>sich</strong><br />

je nach Beschluss des örtlich zuständigen Stadtrates auf 0,025 % bis 0,035 % des<br />

Immobilienwertes.“. Steuerpflichtig ist der Eigentümer und im Falle des Besitzes oder des<br />

Nießbrauchs der Besitzer bzw. der Nießbraucher.<br />

Gesellschaftsgrundsteuer<br />

Das Gesetz 3091/2002 hat im Jahr 2002 e<strong>in</strong>e Art Grundsteuer für Gesellschaften (�����<br />

�������� ���������� �������� - Foros Ak<strong>in</strong>itis Perioussias Etairion) e<strong>in</strong>geführt, um<br />

dadurch vor allem die zahlreichen Offshore-Gesellschaften steuerlich zu erfassen.<br />

Gesellschaften, die Eigentum oder Nießbrauchrechte an Immobilien <strong>in</strong> Griechenland haben,<br />

wird also diese Grundsteuer jährlich auferlegt. Der Steuersatz beträgt 3% des<br />

Immobilienwerts.<br />

E<strong>in</strong>e Steuerbefreiung gilt für griechische und EU-Gesellschaften, deren Kapital aus<br />

Namensaktien besteht oder deren Stamme<strong>in</strong>lage<strong>in</strong>haber, Gesellschafter oder Teilhaber<br />

natürliche Personen s<strong>in</strong>d. Die Befreiung gilt auch, wenn die Personalien der jeweiligen<br />

Aktionäre, Gesellschafter und Stamme<strong>in</strong>lage<strong>in</strong>haber bzw. Teilhaber dieser Gesellschaften<br />

dem griechischen F<strong>in</strong>anzamt gegenüber offengelegt werden. Gesellschaften, die ihren Sitz<br />

außerhalb der EU (z.B. <strong>in</strong> der Schweiz) haben, kommen <strong>in</strong> den Genuss der Steuerbefreiung<br />

nur, wenn es neben den übrigen Voraussetzungen auch e<strong>in</strong> Rechtshilfeabkommen zwischen<br />

Griechenland und dem Staat ihres Sitzes zur Bekämpfung der Steuerh<strong>in</strong>terziehung und des<br />

Betruges gibt.<br />

18.5.4 Steuern im Erbfall<br />

Griechisches Immobilienvermögen unterliegt der Erbschaftsteuer unabhängig davon, ob es<br />

e<strong>in</strong>em Griechen oder e<strong>in</strong>em Ausländer gehört. Die Steuer wird auf Grund von<br />

Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser berechnet. Für K<strong>in</strong>der und<br />

Enkelk<strong>in</strong>der, sowie Ehepartner gilt e<strong>in</strong> Freibetrag von 95.000 EUR. Für Geschwister und<br />

Neffen beträgt der Freibetrag der Erbschaftssteuer 20.000 EUR. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Immobilienwerte der Erbmasse werden mit 1% besteuert.<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Griechenland vom<br />

18.04.1966 erfasst nicht die Erbschaftsteuer. So wird e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung beim<br />

Nachlass von Grundstücken durch die Anwendung des § 21 des deutschen Erbschaftsteuer-


Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausgeglichen. Danach ist die <strong>in</strong> Griechenland<br />

anfallende und gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.<br />

18.6 Immobilienfonds und Real <strong>Es</strong>tate Investment Companies<br />

Immobilienanlagen <strong>in</strong> Athen und benachbarten Regionen haben <strong>in</strong>nerhalb der letzen 10<br />

Jahre e<strong>in</strong>e Wertsteigerung von mehr als 200% verzeichnet. Anlagen <strong>in</strong> griechischen<br />

Immobilien zeichnen <strong>sich</strong> seit jeher durch e<strong>in</strong> relativ niedriges Risikoniveau und<br />

gleichzeitig beachtliches Rendite- und Substanzwertsteigerungspotenzial. Nichtsdestotrotz<br />

haben <strong>sich</strong> <strong>in</strong>ternationale Investoren bislang vom griechischen Immobilienmarkt fern<br />

gehalten. Als "Market-Killer" waren - neben der bescheidenen Marktentwicklung -<br />

<strong>in</strong>sbesondere die unattraktiven rechtlichen und steuerlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

angesehen.<br />

Durch das Gesetz 2278/1999 über Real <strong>Es</strong>tate Investment Funds und Real <strong>Es</strong>tate<br />

Investment Companies (REICs) hat die griechische Regierung e<strong>in</strong>en Rechtsrahmen<br />

geschaffen, der die effektive Planung und Durchführung von kollektiven<br />

Immobilienanlagen <strong>in</strong>sbesondere für die öffentliche Hand und weitere <strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>ionelle<br />

Investoren (Banken, Pensionsfonds etc.) ermöglicht. Die Gesetzesänderungen aus dem<br />

Jahre 2002 sorgen für flexiblere auf<strong>sich</strong>tsrechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen und zusätzliche<br />

Steuerbefreiungen.<br />

Folgende s<strong>in</strong>d die Eckpunkte:<br />

Organisation: Investment-Aktiengesellschaften (AGs) mit fixem Kapital unter der<br />

Auf<strong>sich</strong>t der griechischen Kapitalmarktauf<strong>sich</strong>tsbehörde.<br />

E<strong>in</strong>gezahltes M<strong>in</strong>destkapital: 29.35 Millionen€<br />

Risikostreuungsgrenzen:<br />

� m<strong>in</strong>destens 80% des Gesellschaftsvermögens muss <strong>in</strong> Immobilien <strong><strong>in</strong>vest</strong>iert se<strong>in</strong>;<br />

e<strong>in</strong>zelne Immobilienanlagen werden auf 25% des NAV begrenzt<br />

� m<strong>in</strong>destens 10% des NAV muss aus liquiden Anlagen bestehen (z. B.<br />

Wertpapiere)<br />

� weitere Investments s<strong>in</strong>d zulässig, sofern diese dem eigenen Geschäftsbetrieb<br />

dienen<br />

Immobilien-Begriff: Für die Zwecke des REICs-Regimes gelten als Immobilien<br />

Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie Grundstücke im Zustand der Bebauung, sofern<br />

die Aufwendungen für die Grundstücke 25% des Grundstückswerts nicht überschreiten.<br />

Bewertung: Immobilienanlagen unterliegen e<strong>in</strong>er jährlichen Bewertungspflicht durch e<strong>in</strong>en<br />

Wirtschaftsprüfer. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage e<strong>in</strong>es verb<strong>in</strong>dlichen<br />

Bewertungsberichts e<strong>in</strong>es Mitglieds des griechischen Sachverständigen-Verbands. Die<br />

187


188<br />

Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Erstellung e<strong>in</strong>es Bewertungsberichts ist zudem vor der Durchführung jeder<br />

Immobilienanlage erforderlich.<br />

Börsene<strong>in</strong>führungspflicht: Innerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach der Erteilung der Erlaubnis zum<br />

Geschäftsbetrieb muss die Zulassung der REICs-Aktien zum amtlichen Handel beantragt<br />

werden (zulässiger Anlaufzeit von max. 2 Jahren).<br />

Kreditaufnahme: Kreditaufnahmen von geeigneten Kredit<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>en s<strong>in</strong>d auf 25% des<br />

Immobilienportfoliowerts beschränkt. Fremdmittel dürfen ausschließlich für die weitere<br />

Bebauung bzw. Instandsetzung von Grundstücken e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

Besteuerung: Der Immobilienkauf durch REICs wird von der Grunderwerbsteuer befreit.<br />

Zudem s<strong>in</strong>d REICs von der Körperschaftssteuer befreit, unterliegen allerd<strong>in</strong>gs auf der<br />

Ebene der Gesellschaft e<strong>in</strong>er jährlichen lump-sum Besteuerung i.H.v. 0.3% des<br />

durchschnittlichen Gesellschaftsvermögenswerts, der halbjährlich auf der Grundlage e<strong>in</strong>es<br />

gesonderten geprüften Bewertungsberichts festgestellt wird.<br />

Inländische Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künfte aus Anlagen <strong>in</strong> Bankguthaben und Schuldverschreibungen<br />

öffentlicher und privater Emittenten unterliegen außerdem e<strong>in</strong>er Z<strong>in</strong>sabschlagsteuer i.H.v.<br />

10%, die von der jeweiligen Zahlstelle (Bank) erhoben wird. Für andere Z<strong>in</strong>serträge gilt <strong>in</strong><br />

der Regel e<strong>in</strong> Z<strong>in</strong>sabschlagsteuerabzug i.H.v. 20%. Dividendenausschüttungen s<strong>in</strong>d auf der<br />

Ebene des Anlegers steuerbefreit.<br />

REICs ermöglichen damit e<strong>in</strong>e beachtliche Steuererleichterung im Vergleich zu <strong>in</strong>direkten<br />

Immobilienanlagen durch Immobilienaktiengesellschaften. Mieterträge und<br />

Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne solcher Kapitalgesellschaften werden ab 2007 mit 25%<br />

Körperschaftssteuer belastet.<br />

Beispiel: E<strong>in</strong>e Investition i.H.v. 50 Mio. € mit e<strong>in</strong>er Rendite von 8% und steuerwirksamen<br />

Abschreibungen von 1 Mio. € würde zu e<strong>in</strong>er Steuerlast von 870.000€ führen, während das<br />

gleiche Investment über e<strong>in</strong>e REIC e<strong>in</strong>e Steuerpflicht i.H.v. 150.000€ generieren würde.<br />

H<strong>in</strong>weise auf weiterführende Literatur:<br />

Ziouvas, Dimitris, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht <strong>in</strong> Griechenland, 2006<br />

(bestellbar unter www.advohellas.de)<br />

Ziouvas, Dimitris, <strong>in</strong>: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immobilienrecht <strong>in</strong> Europa, Zivilund<br />

steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von<br />

Immobilien, C. F. Müller Verlag, 2004, S. 381 ff.<br />

Ziouvas, Dimitris, <strong>in</strong>: Süß/Wachter (Hrsg.), Handbuch des <strong>in</strong>ternationalen GmbH-Rechts,<br />

zerb Verlag, 2006.


19 Der Immobilienerwerb<br />

zu Geschäftszwecken <strong>in</strong><br />

Griechenland<br />

Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

Dr. Ilias S. Bissias<br />

Mitglied des Anwaltsverbandes Athen<br />

und Zürich des deutschen Anwaltvere<strong>in</strong>s<br />

Bissias & Partner<br />

Rechtsanwälte<br />

Kifissias Av. 115, GR – 11526 Athen<br />

Tel: +30 210 69 12 110<br />

Fax: +30 210 69 12 018<br />

Email: bissias@bissiaslaw.gr<br />

Website: www.bissiaslaw.gr<br />

19.1 Allgeme<strong>in</strong>es zum Immobilenerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong><br />

Griechenland<br />

Das griechische Recht kennt –ähnlich wie das deutsche Immobilliarsachenrecht- e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>heitliche Regelung des Immobilenerwerbs. Demzufolge wird zwischen dem<br />

Immobilienerwerb zu Privat- oder zu Geschäftszwecken nicht unterschieden.<br />

Der Erwerb von Immobilieneigentum <strong>in</strong> Griechenland setzt e<strong>in</strong>en rechtswirksamen<br />

Eigentumstitel (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Erbsche<strong>in</strong>, Erbschaftsannahme,<br />

Gerichtsurteil) voraus und E<strong>in</strong>tragung dessen <strong>in</strong>s sog. Transkriptionsbuch (sog.<br />

„Ipothikofilakio”).<br />

Der Nachweis über das Eigentum an e<strong>in</strong>em Grundstück wird <strong>in</strong> Griechenland durch die<br />

E<strong>in</strong>tragungsbestätigung des Eigentumstitels im Transkriptionsbuch erbracht.<br />

Die Eigentümerbestätigung wird durch das zuständige Transkriptionsbüro des Ortes der<br />

Belegenheit der Liegenschaft ausgestellt. Ohne E<strong>in</strong>tragung des Eigentumstitels im<br />

Transkriptionsbuch erfolgt ke<strong>in</strong> Eigentumserwerb, mit Ausnahme des<br />

Eigentumserwerbs durch e<strong>in</strong>e per Gerichtsurteil anerkannte Ersitzung.<br />

Griechenland hat 1995 durch das Gesetz 2308/95 e<strong>in</strong> nationales Grundbuch im S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er katastermässigen Erfassung der Landesgrundstücke e<strong>in</strong>geführt. Die komplette<br />

Erfassung sämtlicher Landesteile ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Bis zur def<strong>in</strong>itiven<br />

Fertigstellung des nationalen Grundbuchs üben weiterh<strong>in</strong> die Funktion des Grundbuchs die<br />

regionalen Transkriptionsbüros aus, <strong>in</strong> deren Buchregister kraft Gesetzes die E<strong>in</strong>tragung<br />

des Immobilien- Eigentumstitels sowie die Grundstücksbelastungen erfolgen müssen.<br />

Sobald die landesweite Erfassung der Grundstücke abgeschlossen wird, werden die<br />

Transkriptionsbüros abgeschafft und von den sog. Grundbuchbüros ersetzt. Die<br />

Grundbuchbüros werden dann nach deren Schaffung als sachlich zuständige<br />

Grundbuchämter die Eigentumstitel über sämtliche Immobilien ihres Bezirksgebiets<br />

ausstellen.<br />

189


190<br />

Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

Anders als <strong>in</strong> Deutschland haben die Bücher bzw. Register der Transkriptionsbüros ke<strong>in</strong>e<br />

Gutglaubenswirkung, d.h. der gute Glaube des Immobilienerwerbers über die Rechtslage<br />

des Liegenschaftsobjektes wird nicht geschützt.<br />

Der potentielle ausländische Kauf<strong>in</strong>teressent bzw. Investor e<strong>in</strong>es Grundstücks <strong>in</strong><br />

Griechenland sollte vor dem Abschluss irgende<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung mit dem Verkäufer als<br />

aller erstes durch se<strong>in</strong>en Rechtsanwalt <strong>sich</strong>erstellen, dass die Eigentumslage bzw. die<br />

Eigentumsverhältnisse des Kaufobjektes rechtlich e<strong>in</strong>wandfrei s<strong>in</strong>d. Dies ist nur dann<br />

möglich, wenn e<strong>in</strong>e gründliche Grundbuche<strong>in</strong><strong>sich</strong>t vorgenommen wird, deren Ergebnis<br />

meistens e<strong>in</strong> zuverlässiges Bild über die Person des Eigentümers, die rechtliche<br />

Wirksamkeit des Eigentumstitels sowie die Belastungen des Liegenschaftsobjektes<br />

verschafft.<br />

Die Transkriptionsbüros gewähren den Interessenten auf Antrag entsprechende<br />

Besche<strong>in</strong>igungen über das lastenfreie Eigentum des Grundstücksobjektes sowie die<br />

Registrierung des entsprechenden Eigentumstitels.<br />

Die E<strong>in</strong><strong>sich</strong>t <strong>in</strong> die Transkriptions- und Hypothekenbücher setzt voraus, dass man den<br />

genauen Namen des Immobilieneigentümers unbed<strong>in</strong>gt kennt, da die Erfassung der<br />

Immobilien <strong>in</strong> den jeweiligen Büchern bzw. Registern nach alphabetischer Reihenfolge der<br />

Eigentümer erfolgt. Anhand der Eigentümerangaben kann man auch e<strong>in</strong>wandfrei ermitteln,<br />

ob das jeweilige Grundstück zum e<strong>in</strong>en dem behaupteten Verkäufer tatsächlich angehört<br />

und zum anderen ob es <strong>in</strong> rechtlicher H<strong>in</strong><strong>sich</strong>t lastenfrei ist.<br />

Die E<strong>in</strong><strong>sich</strong>t <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>schlägigen Bücher der Transkriptions- und Hypothekenbüros und<br />

somit die Abklärung der Eigentumslage der Immobilien ist gemäss der <strong>in</strong> Griechenland<br />

geltenden Praxis im Grundstücksgeschäft grundsätzlich nur Rechtsanwälten gestattet.<br />

19.2 Kauf und Verkauf von Immobilien<br />

Der Kaufvertrag<br />

Genau wie im deutschen Recht verpflichtet <strong>sich</strong> auch nach griechischem Recht der<br />

Verkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum am Verkaufobjekt an den<br />

Käufer zu übertragen sowie die Sache mit den vere<strong>in</strong>barten Eigenschaften und frei von<br />

Mängeln zu übergeben. Der Käufer verpflichtet <strong>sich</strong> andererseits den Kaufpreis an den<br />

Verkäufer zu entrichten. Der Grundstückskaufvertrag wie auch der<br />

Grundstücksvorvertrag bedürfen zu deren Gültigkeit der notariellen Beurkundung.<br />

Aus Gründen der Rechts- und Verkehrs<strong>sich</strong>erheit und zum Schutze der betroffenen<br />

Partei<strong>in</strong>teressen hat der griechische Gesetzgeber im Liegenschaftsgeschäft grundsätzlich<br />

Anwaltszwang vor dem Notar vorgeschrieben, <strong>was</strong> <strong>sich</strong>erlich als e<strong>in</strong>e Besonderheit des<br />

griechischen Rechts angesehen werden kann.<br />

Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages stellt das Verpflichtungsgeschäft dar,<br />

welches den Vertragsparteien obliegt, die im Vertrag vere<strong>in</strong>barten Verpflichtungen jeweils


Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

zu erfüllen. Zur d<strong>in</strong>glichen Eigentumsübertragung bzw. zum Eigentumserwerb am<br />

Kaufobjekt und somit zur Erfüllung des Kaufvertrages kommt es aber erst mit der<br />

E<strong>in</strong>tragung des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrages im Transkriptionsbuch.<br />

Anders als im deutschen Recht, ist im griechischen Grundstücksrecht die Wirksamkeit des<br />

Verfügungsgeschäfts abhängig von der Rechtsgültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (d.h.<br />

ke<strong>in</strong> Abstraktionspr<strong>in</strong>zip). Erweist <strong>sich</strong> nämlich nachträglich der notariell beurkundete<br />

Kaufvertrag aus irgende<strong>in</strong>em Rechtsgrund als nichtig (z.B. wegen Betruges,<br />

Geschäftsunfähigkeit e<strong>in</strong>er Partei, Sittenwidrigkeit, oder Gesetzesverstosses), dann ist das<br />

entsprechende Verfügungsgeschäft nichtig und die Eigentumsübertragung erfolgt nicht. Der<br />

rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ist dem griechischen<br />

Grundstücksrecht (anders als im Fahrnisrecht) unbekannt.<br />

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Parteien <strong>sich</strong> über den Kauf der Immobilie<br />

grundsätzlich e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d, der potentielle Käufer <strong>sich</strong> aber bis zum def<strong>in</strong>itiven Abschluss des<br />

notariellen Vertrages Zeit für die gründliche rechtliche Überprüfung des Kaufobjektes<br />

benötigt oder er auf die Erteilung von bestimmten behördlichen Genehmigungen oder<br />

Bestätigungen angewiesen ist. In derartigen Fällen können die Parteien e<strong>in</strong>en notariellen<br />

Vorvertrag abschliessen, wonach der Käufer meistens e<strong>in</strong>e Anzahlung (Draufgabe) von<br />

ca. 10% an den Verkäufer zu leisten hat. Kommt der def<strong>in</strong>itive Grundstückskaufvertrag aus<br />

Gründen, die vom Verkäufer zu vertreten s<strong>in</strong>d, nicht zustande, dann muss letzterer den<br />

Anzahlungsbetrag an den Käufer <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> doppelter Höhe zurückerstatten.<br />

Unterbleibt der Vertrag wegen Verschuldens des Käufers, verliert er se<strong>in</strong>e geleistete<br />

Anzahlung.<br />

E<strong>in</strong>e Auflassungsvormerkung, im S<strong>in</strong>ne des deutschen Sachenrechts existiert im<br />

griechischen Sachenrecht nicht. Der Käufer hat aber die Möglichkeit, falls der Verkäufer<br />

aus irgend e<strong>in</strong>em Grund den def<strong>in</strong>itiven Kaufvertrag nicht abschliessen will, den<br />

Restkaufpreis öffentlich zu h<strong>in</strong>terlegen und den Vertrag auf dem Wege des<br />

Selbstkontrahierens abzuschliessen, so dass die Eigentumsübertragung gemäss der<br />

Vere<strong>in</strong>barung aus dem Vorvertrag zu se<strong>in</strong>en Gunsten vollzogen wird.<br />

Der ausländische Immobilienkäufer bzw. Investor sollte vor Fällung se<strong>in</strong>er def<strong>in</strong>itiven<br />

Entscheidung über den Kauf, anhand der persönlichen Angaben des<br />

Grundstückseigentümers bzw. Verkäufers, durch se<strong>in</strong>en Rechtsanwalt zunächst E<strong>in</strong><strong>sich</strong>t <strong>in</strong><br />

die Bücher des für das Kaufobjekt zuständigen Transkriptionsbüros nehmen. Das<br />

zuständige Transkriptionsbüro ist das regionale Büro des Ortes der Belegenheit des<br />

Grundstücks. Das Ergebnis der Büchere<strong>in</strong><strong>sich</strong>t ist <strong>in</strong> Griechenland für den Vollzug des<br />

Kaufs von besonderer Bedeutung. <strong>Es</strong> ermöglicht dem Käufer zu ermitteln, ob der fragliche<br />

Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer des Kaufobjektes ist und zum anderen ob letzteres<br />

im sachenrechtlichen S<strong>in</strong>ne lastenfrei ist. Erst nach Abschluss dieser Recherche kann der<br />

Käufer gehörig beraten werden, ob der bevorstehende Immobilienkauf <strong>in</strong> rechtlicher<br />

H<strong>in</strong><strong>sich</strong>t zu empfehlen ist.<br />

191


192<br />

Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

Ist das zu verkaufende Grundstück bereits bebaut, dann muss der Verkäufer dem<br />

potentiellen Käufer e<strong>in</strong>e Kopie der vorhandenen Baubewilligung zur Verfügung stellen.<br />

Maklerkommissionen werden normalerweise vom Käufer getragen und liegen <strong>in</strong> der<br />

Regel bei 2%, zuzüglich Mehrwertsteuer. Maklerkommissionen s<strong>in</strong>d Verhandlungssache<br />

und können unter den betroffenen Parteien frei ausgehandelt werden. In der Praxis kommt<br />

es nicht selten vor, dass auch der Verkäufer e<strong>in</strong>e Maklerkommission für das gleiche<br />

Kaufobjekt zu zahlen hat, sofern e<strong>in</strong> Maklervertrag zwischen ihm und dem Vermittler<br />

vorliegt. In diesem Fall verdient der Makler zwei Provisionen, nämlich e<strong>in</strong>e vom Käufer<br />

und e<strong>in</strong>e vom Verkäufer.<br />

19.3 Die Abwicklung des Immobilienkaufs<br />

� Der ausländische Immobiliensuchende <strong>in</strong> Griechenland f<strong>in</strong>det das Kaufobjekt<br />

entweder selbst oder durch e<strong>in</strong>en Immobilienmakler. Kommt der Kaufvertrag<br />

durch die Vermittlung e<strong>in</strong>es Maklers zustande, dann schuldet der Käufer dem<br />

Makler, mangels anderweitiger Vere<strong>in</strong>barung <strong>in</strong> der Regel 2% (exkl. MwST)<br />

Vermittlungskommission vom vere<strong>in</strong>barten Kaufpreis.<br />

� Dem Käufer ist unbed<strong>in</strong>gt zu empfehlen, e<strong>in</strong>en schriftlichen Maklervertrag mit<br />

dem Makler abzuschließen und die Vermittlung des Maklers h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich des<br />

Kaufobjektes sowie die Begleichung der Maklerhonorarrechnung bei der<br />

Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages explizit zu erwähnen.<br />

� Der Kaufvertrag kann von beiden Parteien vor dem Notar persönlich oder durch<br />

bevollmächtigte Stellvertreter abgeschlossen werden. E<strong>in</strong>e ausschließliche<br />

Beurkundungszuständigkeit des Notars ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Jeder<br />

<strong>in</strong> Griechenland amtierende Notar darf e<strong>in</strong>en Grundstückskaufvertrag rechtsgültig<br />

beurkunden, unabhängig vom Ort der Belegenheit des Kaufobjektes. So kann etwa<br />

e<strong>in</strong> auf der Insel Spetses ansässiger Notar e<strong>in</strong>en Kaufvertrag über e<strong>in</strong>e<br />

Liegenschaft auf der Insel Santor<strong>in</strong>i beurkunden.<br />

� Entscheidet <strong>sich</strong> der ausländische Interessent für den Kauf e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Immobilie <strong>in</strong> Griechenland und besteht zwischen den Parteien über den Kaufpreis<br />

E<strong>in</strong>igung, dann übernimmt der vom Käufer bevollmächtigte Rechtsanwalt die<br />

rechtliche Abwicklung des Kaufs. Der Rechtsvertreter des Käufers hat, wie schon<br />

oben dargelegt, dafür zu sorgen, dass se<strong>in</strong> Mandant e<strong>in</strong>en lastenfreien und<br />

rechtsgültigen Eigentumstitel erlangt. Dies wird durch die E<strong>in</strong><strong>sich</strong>t <strong>in</strong> die<br />

Registerbücher des Transkriptionsbüros (vgl. obige Ausführungen) und Abklärung<br />

der Eigentumslage des Immobilienobjektes realisiert.<br />

� In der Praxis übergibt vorab der Verkäufer die relevanten Urkunden<br />

(Eigentumstitel und topographisches Diagramm bei Liegenschaften) an den<br />

Rechtsanwalt des Käufers und letzterer führt anschließend se<strong>in</strong>e Nachforschungen<br />

im zuständigen Transkriptionsbüro durch. Bef<strong>in</strong>det <strong>sich</strong> das Kaufobjekt an e<strong>in</strong>em


Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

Ort, welcher bereits vom nationalen Grundbuch erfasst ist, so ist auch die<br />

E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es Auszuges aus dem nationalen Grundbuch h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich des<br />

Kaufobjektes erforderlich.<br />

� Empfiehlt der Rechtsanwalt des Käufers nach Abschluss se<strong>in</strong>er Recherche den<br />

Kauf, dann ist e<strong>in</strong> Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>er Steuernummer (A��) im Namen<br />

des Käufers beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt des Ortes der Belegenheit des<br />

Kaufobjektes zu stellen. Ohne diese Steuernummer ist der Verkehr mit den<br />

F<strong>in</strong>anzbehörden Griechenlands unmöglich.<br />

� Des Weiteren ist von den Parteien e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Antrag beim zuständigen<br />

F<strong>in</strong>anzamt auf Festsetzung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer zu stellen. Die<br />

Ermittlung der Steuer erfolgt durch das F<strong>in</strong>anzamt anhand der von den Parteien<br />

angegebenen Beschreibung der Immobilie, <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem angegebenen<br />

Kaufpreis. Die Zahlung der Handänderungssteuer wird <strong>in</strong> der Praxis vom Käufer<br />

übernommen.<br />

� Nach e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Griechenland, ab dem 01.01.2006 <strong>in</strong> Kraft getretenen gesetzlichen<br />

Regelung (Gesetz 3427/2005) im Grundstücksgeschafft, beträgt die<br />

Grunderwerbsteuer bei älteren Immobilien (d.h. für Immobilien deren<br />

Baubewilligung vor dem 01.01.2006 erteilt wurde), bei deren ersten Übertragung<br />

nach dem o.g. Zeitpunkt, 9-11% des Kaufpreises. Bei späteren Übertragungen<br />

derselben Immobilie entfällt nunmehr die Grunderwerbsteuer und an ihrer Stelle<br />

wird e<strong>in</strong>e sog. Übertragungs- Gebühr <strong>in</strong> Höhe von 1% des Verkaufspreises<br />

fällig, welche vom Erwerber der Immobile zu tragen ist. Gleichzeitig sieht das<br />

neue Gesetz bei späteren Übertragungen e<strong>in</strong>e Grundstücksgew<strong>in</strong>nsteuer <strong>in</strong> Höhe<br />

von 5 – 20% vor, welche vom jeweiligen Verkäufer zu tragen ist. Die<br />

Grundstücksübertragung erfolgt <strong>in</strong> den obigen Fällen mehrwertsteuerfrei.<br />

H<strong>in</strong>gegen sieht das neue Gesetz bei Neubauten, d.h. für Immobilen, für welche<br />

e<strong>in</strong>e Baubewilligung nach dem 01.01.2006 erteilt wurde, e<strong>in</strong>e Mehrwertsteuer<br />

i.H.v. 19% vor, sofern der Immobilenerwerb direkt von e<strong>in</strong>em Bauunternehmer<br />

(d.h. nicht von e<strong>in</strong>em Privateigentümer) erfolgt.<br />

� Praktisches Beispiel: Der potentielle ausländische Käufer K e<strong>in</strong>es et<strong>was</strong> älteren<br />

Geschäftsgebäudes, welches im Jahre 2003 gebaut worden ist (d.h. die<br />

Baubewilligung wurde vor dem 01.01.2006 erteilt) muss im Jahre 2008 e<strong>in</strong>e<br />

Grunderwerbsteuer i.H.v. 9-11% des Kaufpreises leisten. Sollte <strong>sich</strong> K zu e<strong>in</strong>em<br />

späteren Zeitpunkt (z.B. im Jahre 2007) zur Weiterveräusserung des Hauses<br />

entschließen, muss der neue Erwerber E ke<strong>in</strong>e Grunderwerbsteuer leisten<br />

sondern lediglich e<strong>in</strong>e Übertragungsgebühr i.H.v. 1% des Kaufpreises, während K<br />

h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e Grundstücksgew<strong>in</strong>nsteuer i.H.v. 20% zu leisten hat.<br />

� Da <strong>in</strong> Griechenland die Grunderwerbssteuer, im Vergleich zu anderen<br />

europäischen Ländern relativ hoch ist (9 – 11%), ist <strong>in</strong> der Praxis nicht selten, dass<br />

die Parteien gegenüber dem F<strong>in</strong>anzamt aus steuerlichen Gründen e<strong>in</strong>en niedrigeren<br />

193


194<br />

Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

Kaufpreis erklären, als den tatsächlich untere<strong>in</strong>ander vere<strong>in</strong>barten Kaufpreis (sog.<br />

Unterverbriefung). Dies führt dazu, dass die Parteien häufig lediglich den<br />

offiziellen günstigeren Wert (sog. objektiver Wert) des Kaufobjektes angeben, so<br />

dass dieser die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Leistung der<br />

Grunderwerbsteuer wird.<br />

� Der sog. „objektive Wert“ von jedem Grundstück wird <strong>in</strong> Griechenland durch<br />

das F<strong>in</strong>anzamt bestimmt und ist <strong>in</strong> der Praxis je nach Ortschaft im Durchschnitt ca.<br />

20 – 30% niedriger als der verkehrsübliche Kaufpreis. Diese Diskrepanz zwischen<br />

dem steuerlichen „objektiven Wert“ und dem wahren Kaufpreis, drückt <strong>sich</strong> <strong>in</strong> der<br />

Praxis häufig im notariellen Kaufvertrag <strong>in</strong>sofern aus, als die Parteien <strong>sich</strong> darüber<br />

e<strong>in</strong>igen, im notariellen Vertrag den günstigeren „objektiven Wert“ und nicht den<br />

wahren Kaufpreis anzugeben. Diese Methode der Vertragsgestaltung – obwohl <strong>in</strong><br />

der Praxis weitgehend verbreitet – ist <strong>in</strong>sbesondere sowohl für den Verkäufer wie<br />

auch für den Käufer aus rechtlichen Ge<strong>sich</strong>tspunkten nicht ganz ungefährlich und<br />

deshalb unbed<strong>in</strong>gt zu vermeiden. Besonders problematisch kann <strong>sich</strong> e<strong>in</strong> derart<br />

abgeschlossner, als Sche<strong>in</strong>geschäft zu qualifizierender Vertrag dann erweisen,<br />

wenn etwa nachträglich die Rückabwicklung des Immobilienkaufs aus rechtlichen<br />

Gründen (z.B. wegen Gewährleistungsansprüchen) erfolgt und der Käufer dann<br />

aufgrund dessen lediglich berechtigt ist, nur den im Vertrag angegeben<br />

„Sche<strong>in</strong>betrag“ zurückzufordern. Besitzt der Käufer ke<strong>in</strong>en Beweis für die<br />

Leistung des zusätzlichen Betrages, dann besteht die Gefahr, dass er diesen<br />

Mehrbetrag vom Verkäufer nicht zurück verlangen kann.<br />

� Die weitere Abwicklung des Immobilienkaufs erfordert die Vorlage e<strong>in</strong>er Reihe<br />

von Dokumenten und Abgabe von Erklärungen durch den Verkäufer und den<br />

Käufer, deren Vorhandense<strong>in</strong> formelle Voraussetzung für die notarielle<br />

Beurkundung des Kaufvertrages ist. Die wichtigsten davon werden nachfolgend<br />

aufgeführt:<br />

Verkäufer:<br />

� Besche<strong>in</strong>igung vom F<strong>in</strong>anzamt über Nichtschulden an den Fiskus,<br />

� Eidesstattliche Erklärung des Verkäufers, dass er <strong>in</strong> den letzten zwei Steuerjahren<br />

das Kaufobjekt ordentlich den Steuerbehörden deklariert hat oder<br />

� Eidesstattliche Erklärung, dass der Verkäufer <strong>in</strong> den letzten zwei Steuerjahren<br />

ke<strong>in</strong>e Erträge aus dem Kaufobjekt erzielt hat,<br />

� Falls der Eigentumstitel des Verkäufers auf e<strong>in</strong>en Erbfall oder Schenkung<br />

zurückgeht, Besche<strong>in</strong>igung des zuständigen F<strong>in</strong>anzamtes über die Leistung der<br />

Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer<br />

� Besche<strong>in</strong>igung aus der Geme<strong>in</strong>de des Belegenheitsortes des Grundstückes über<br />

Nichtschulden des Eigentümers an die Geme<strong>in</strong>de,


Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

� Bei bebauten Liegenschaften: bestehende Baubewilligung,<br />

� Aktuelles Topographisches Diagramm über das Kaufobjekt<br />

� Ggf. Besche<strong>in</strong>igung aus dem nationalen Grundbuchamt, dass das Kaufobjekt im<br />

neuen Kataster erfasst ist.<br />

� Bei Stockwerkeigentum: die Benutzungsordnung der Miteigentümer<br />

Käufer:<br />

� Nachweis über die Zahlung der Handänderungssteuer (Grunderwerbssteuer) an<br />

das F<strong>in</strong>anzamt<br />

19.4 Beschränkungen beim Immobilienerwerb durch Ausländer<br />

In e<strong>in</strong>igen vom Gesetz bezeichneten Grenzregionen, die <strong>in</strong> militärischer oder<br />

<strong>sich</strong>erheitspolitischer H<strong>in</strong><strong>sich</strong>t besondere Relevanz aufweisen, ist der Immobilienerwerb<br />

durch Ausländer aber auch für Griechen nur nach Erteilung e<strong>in</strong>er behördlichen<br />

Genehmigung möglich. Diese Erwerbsbewilligung wird auf Antrag durch die zuständige<br />

Präfektur oder das griechische Verteidigungsm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong> Athen erteilt.<br />

Unter diesen sog. Schutz-Grenzgebieten fallen die Präfekturen Flor<strong>in</strong>a, Thesprotia,<br />

Kastoria, Xanthi, Rodopi, Evros, Samos, Chios, Lesbos (Mytil<strong>in</strong>i), die Verwaltungsbezirke<br />

Progoniou und Konitsa im Regierungsbezirk Ioann<strong>in</strong>a, Almopias und Edessa im<br />

Regierungsbezirk Pellis, S<strong>in</strong>tikis im Regierungsbezirk Serres und Nevrokopi im<br />

Regierungsbezirk Drama, Dodekannes, Kilkis, die Inseln Skyros und Thira (Santor<strong>in</strong>i)<br />

sowie die Präfekturen der Insel Kreta, Chania, Rethymnon und Lasithion. Ferner gelten als<br />

Grenzgebiete im o.g. S<strong>in</strong>ne aufgrund von älteren Dekreten die Präfektur Halkidiki sowie<br />

die Insel Corfu. Das Gesetz verbietet ausdrücklich jedes Rechtsgeschäft zu Lebzeiten, mit<br />

welchem schuldrechtliche oder d<strong>in</strong>gliche Rechte an Grundstücke <strong>in</strong> den vorstehenden<br />

Grenzgebieten gegründet werden. Wird e<strong>in</strong> solches Rechtsgeschäft, z.B. e<strong>in</strong> notarieller<br />

Kaufvertrag, ohne die behördliche Bewilligung abgeschlossen, dann ist er von Gesetzes<br />

wegen gegenüber jedermann als rückwirkend nichtig anzusehen. Die Vertragsparteien<br />

sowie der Notar können zudem bei Verstoss mit strafrechtlichen, der Notar auch mit<br />

diszipl<strong>in</strong>arischen Sanktionen geahndet werden.<br />

Griechen sowie EU-Staatsangehörige (natürliche und juristische Personen), welche<br />

Immobilien <strong>in</strong> Grenzgebieten erwerben wollen, dürfen die Aufhebung des Erwerbsverbotes<br />

zu Ihren Gunsten beantragen. Der Antragsteller, der Grundeigentum <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Grenzgebiet<br />

erwerben will, richtet se<strong>in</strong>en Antrag an die zuständige Präfektur des Ortes der Belegenheit<br />

des Grundstückes, unter Vorlage des Immobilien-Eigentumstitels und Beschreibung des<br />

Kaufobjektes. Ferner muss der Antrag neben dem genauen Zweck des Immobilenerwerbes<br />

auch ausführliche Informationen über die Person des potentiellen Erwerbers enthalten. Dies<br />

geschieht <strong>in</strong> der Regel durch Vorlage von Besche<strong>in</strong>igungen des Heimatlandes, z.B.<br />

195


196<br />

Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

betreffend Angaben zur Person, Beruf, Strafregister im Heimatland usw. Schweizer Bürger<br />

werden seit ca. e<strong>in</strong>em Jahr bewilligungsmässig wie EU – Bürger behandelt.<br />

E<strong>in</strong>e ausländische juristische Person mit Sitz <strong>in</strong>nerhalb der EU muss im<br />

Bewilligungsverfahren e<strong>in</strong>e amtlich beglaubigte Abschrift ihrer Satzung, Bilanz der letzen<br />

Jahre, sowie amtliche Besche<strong>in</strong>igungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die<br />

Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung <strong>in</strong> Betrieb und nicht etwa über sie der<br />

Konkurs erklärt ist. Über den Bewilligungsantrag bei der Präfektur entscheidet e<strong>in</strong>e<br />

Kommission. Das Verfahren dauert je nach Präfektur <strong>in</strong> der Regel 1 – 3 Monate ab<br />

Antragstellung und ist gebührenfrei.<br />

Für Nicht- EU-Staatsangehörige (z.B. USA – Bürger) muss der Antrag auf Aufhebung<br />

des Erwerbsverbotes <strong>in</strong> Grenzregionen beim griechischen Verteidigungsm<strong>in</strong>isterium <strong>in</strong><br />

Athen gestellt werden. Abgesehen von den oben genannten Unterlagen, die für das<br />

Bewilligungsverfahren für Griechen und EU-Staatsangehörige erforderlich s<strong>in</strong>d, verlangt<br />

das Verteidigungsm<strong>in</strong>isterium zusätzlich e<strong>in</strong> topographisches Diagramm über das<br />

Grundstücksobjekt sowie e<strong>in</strong> topographisches Diagramm über die Grundstücksregion des<br />

Immobilienobjektes. Beide Diagramme können <strong>in</strong> der Regel von e<strong>in</strong>em lokalen<br />

Bau<strong>in</strong>genieur vor Ort erstellt werden. Das Verfahren beim Verteidigungsm<strong>in</strong>isterium<br />

(Direktion für Sicherheit der Grenzgebiete) nimmt längere Zeit <strong>in</strong> Anspruch (ca. 3 – 6<br />

Monate) und ist ebenfalls gebührenfrei. Wegen der Fülle der Unterlagen, welche als<br />

Anlage dem Bewilligungsantrag beigelegt werden müssen, und der Komplexität des<br />

Verfahrens ist dem ausländischen Immobilen<strong>in</strong>teressent zwecks Beschleunigung des<br />

Verfahrens unbed<strong>in</strong>gt zu empfehlen, vor Antragstellung e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt zu<br />

konsultieren, beziehungsweise ihm die Abwicklung des Verfahrens zu überlassen.<br />

E<strong>in</strong> Grundstückserwerb <strong>in</strong> Grenzgebieten (vgl. dazu obige Ausführungen) ist durch e<strong>in</strong>e<br />

ausländische Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des e<strong>in</strong>schlägigen Gesetzes<br />

zulässig, sofern die Bewilligung zum Erwerb von den zuständigen Behörden erteilt wird.<br />

Die oben erwähnten Ausführungen zu den allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen für die Erteilung<br />

der Erwerbsbewilligung <strong>in</strong> Grenzgebieten f<strong>in</strong>den auf die ausländischen Gesellschaften<br />

analoge Anwendung.<br />

19.5 Der Immobilienkauf durch e<strong>in</strong>e ausländische Gesellschaft<br />

Seit Ende Dezember 2002 werden ausländischen Gesellschaften, welche<br />

Immobilieneigentümer <strong>in</strong> Griechenland s<strong>in</strong>d oder Niessbrauchsrechte an Immobilien <strong>in</strong><br />

Griechenland haben, e<strong>in</strong>e jährliche Grundsteuer von 3% auferlegt. Die Höhe der<br />

Grundsteuer richtet <strong>sich</strong> nach dem Wert des Grundstückes. Primärer Zweck des Gesetzes ist<br />

e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Vermögenssteuer bzw. Steuerpflicht für Immobilien <strong>in</strong> Griechenland<br />

e<strong>in</strong>zuführen, deren Eigentum hauptsächlich <strong>in</strong> sog. Offshore-Gesellschaften steht. Das<br />

Gesetz sieht für griechische und EU-Gesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften) u.a. e<strong>in</strong>en<br />

Steuerbefreiungsgrund vor, sofern diese die genauen Angaben über ihre Aktionäre,


Der Immobilienerwerb zu Geschäftszwecken <strong>in</strong> Griechenland<br />

Stamme<strong>in</strong>lage<strong>in</strong>haber bzw. Teilhaber dem F<strong>in</strong>anzamt offen legen. Ebenfalls von der<br />

Steuerpflicht befreit s<strong>in</strong>d diejenigen Gesellschaften, welche Namensaktien haben und deren<br />

Aktionäre bzw. sonstigen Gesellschafter oder Stamme<strong>in</strong>lage<strong>in</strong>haber natürliche Personen<br />

s<strong>in</strong>d. Das Gesetz stellt nicht auf die Person des wirtschaftlich Berechtigten ab, sondern<br />

verlangt lediglich e<strong>in</strong>e Offenlegungspflicht bezüglich der e<strong>in</strong>zelnen Gesellschafter der <strong>in</strong><br />

Betracht kommenden ausländischen Gesellschaft.<br />

Bei Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU wird die oben erwähnte Befreiung unter<br />

den gleichen Voraussetzungen nur gewährt, sofern der ausländische Staat des<br />

Gesellschaftssitzes e<strong>in</strong> Rechtshilfeabkommen zur Bekämpfung der Steuerh<strong>in</strong>terziehung und<br />

des Betruges mit Griechenland abgeschlossen hat. Bis heute hat Griechenland mit ke<strong>in</strong>em<br />

Staat außerhalb der EU e<strong>in</strong> derartiges Rechtshilfeabkommen geschlossen.<br />

E<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Steuerbefreiungsgrund wird Gesellschaften e<strong>in</strong>geräumt, deren Aktien an<br />

der Börse, im In- oder Ausland kotiert s<strong>in</strong>d. Ebenfalls befreit s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Gesellschaften, deren E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Griechenland aus geschäftlicher Tätigkeit allfällige<br />

erzielte Erträge aus der Nutzung ihrer Immobilien übersteigt.<br />

19.6 Die Geschäftsmiete<br />

In Griechenland unterscheidet man bei der Immobilienmiete zwischen Miete zu<br />

Wohnzwecken und Miete zu gewerblichen Zwecken. Gesamthaft betrachtet, ist das<br />

Mietrecht <strong>in</strong> Griechenland relativ kompliziert, zumal die Mietvorschriften h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich des<br />

Kündigungsschutzes und den sog. Kündigungsentschädigungen sehr häufig Änderungen<br />

erfahren und für e<strong>in</strong>en juristischen Laien kaum überschaubar s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong> Mietverhältnis zu gewerblichen Zwecken wird <strong>in</strong> Griechenland von Gesetzes wegen<br />

fest auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destdauer von 12 Jahren abgeschlossen. Der Geschäftsmieter darf das<br />

Mietverhältnis vorzeitig erst nach e<strong>in</strong>er zweijährigen Mietdauer kündigen. Die<br />

Kündigungsfrist bei e<strong>in</strong>er vorzeitigen Kündigung beträgt 6 Monate vor Auflösung des<br />

Mietverhältnisses und der Mieter muss den Vermieter wegen der vorzeitigen Auflösung des<br />

Mietverhältnisses mit 4 monatlichen Mietz<strong>in</strong>sen entschädigen. Das Mietverhältnis kann<br />

jederzeit aufgelöst werden, sofern beide Parteien <strong>sich</strong> darüber e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>en<br />

diesbezüglichen Aufhebungsvertrag abschließen.<br />

Die Geschäftsmiete kann darüber h<strong>in</strong>aus auch aus folgenden Gründen gekündigt werden: a.<br />

Zahlungsverzug des Mieters b. Schlechterfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter<br />

oder den Mieter c. Vorliegen von Sachmängeln bei der Mietsache d. Nicht vertragsgemäße<br />

Übergabe der Mietsache an den Mieter e. Eigenbedarf des Vermieters.<br />

Befristete Mietverträge können vor Ablauf der vere<strong>in</strong>barten Mietdauer nicht gekündigt<br />

werden. Im griechischen Mietrecht gilt der Grundsatz „Kauf bricht Miete“ nicht.<br />

Voraussetzung hierfür ist aber, dass e<strong>in</strong> schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien<br />

vorliegt und <strong>in</strong> diesem Vertrag ke<strong>in</strong> Kündigungsrecht zu Gunsten e<strong>in</strong>es etwaigen neuen<br />

Eigentümers vere<strong>in</strong>bart ist.<br />

197


20 E-Bus<strong>in</strong>ess <strong>in</strong><br />

198<br />

Griechenland<br />

20.1 Die Entwicklung des Internet<br />

E-Bus<strong>in</strong>ess <strong>in</strong> Griechenland<br />

RA Dr.jur. Apostolos Anthimos<br />

M.L.E. (Hannover)<br />

Schiedsrichter beim ADR-�Zentrum zur<br />

Beilegung von .eu-doma<strong>in</strong>bezogenen<br />

Streitigkeiten<br />

<strong>Es</strong>sopoustr. 9, 54627 Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 541508<br />

Mobil: +30 69 44 13 81 42<br />

Fax: +30 2310 541508<br />

Email: apostolos@anthimos.gr<br />

Internet: www.anthimos.gr<br />

Das Internet hat die griechische Wirtschaft erst seit dem Ende des vorigen Jahrzehnts, und<br />

hauptsächlich seit dem Beg<strong>in</strong>n des neuen Jahrtausends beschäftigt. Die Entwicklung der<br />

Informationsgesellschaft <strong>in</strong> Griechenland folgte mehr oder weniger den <strong>in</strong>ternationalen<br />

Tendenzen. In den Jahren 1999 und 2000 gab es e<strong>in</strong>e rasante Steigerung des Interesses an<br />

neue Technologien, welche <strong>sich</strong> sogar an der griechischen Börse bemerkbar gemacht hatte.<br />

Der Zusammenfall des Börsenkurses ab dem Jahre 2001 hatte als logische Konsequenz den<br />

Abstieg der Internetfirmen an der Börse, da das e<strong>in</strong>stige Interesse der Investoren nicht mehr<br />

vorhanden war. Die Internetgesellschaft gibt es allerd<strong>in</strong>gs nach wie vor. <strong>Es</strong> gibt außerdem<br />

positive Indizien e<strong>in</strong>er Rückkehr vieler E-bus<strong>in</strong>ess-Firmen <strong>in</strong> den Börsensektor.<br />

Abgesehen davon ist e<strong>in</strong>e viel versprechende Entwicklung moderner Technologien <strong>in</strong><br />

Griechenland zu verzeichnen. Die Mobilfunkwirtschaft erlebt seit Jahren e<strong>in</strong>en<br />

andauernden Boom. Etwa 65 % der griechischen Bevölkerung ist Inhaber e<strong>in</strong>es<br />

Mobilfunkanschlusses, und die Tendenzen sprechen für e<strong>in</strong>en weiteren Anstieg. Der Anteil<br />

der Internet-aktiven Bevölkerung erlebt ebenso e<strong>in</strong>en ständigen Zuwachs. Innerhalb der<br />

letzten 5 Jahre haben <strong>sich</strong> die Benutzer des Internet fast verdoppelt. Laut den letzteren<br />

Schätzungen hat jeder vierte Bürger Griechenlands e<strong>in</strong>en festen Internetanschluss.<br />

20.2 Das geltende Internetrecht<br />

Die Internetgesetzgebung des Landes entspricht der heute geltenden Rechtslage aller<br />

hochentwickelten Geme<strong>in</strong>schaftsländer. Griechenland hat konsequent alle e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Verordnungen bzw. Richtl<strong>in</strong>ien der EG umgesetzt, so dass jedes Unternehmen <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Geme<strong>in</strong>schaft mit e<strong>in</strong>er familiären Rechtslage rechnen darf. Der E<strong>in</strong>fachheit halber<br />

werden im Weiteren die wichtigsten Sparten des e-bus<strong>in</strong>ess Sektors dargestellt.


20.2.1 Der elektronische Geschäftsverkehr<br />

E-Bus<strong>in</strong>ess <strong>in</strong> Griechenland<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte<br />

rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, <strong>in</strong>sbesondere des<br />

elektronischen Geschäftsverkehrs, im B<strong>in</strong>nenmarkt, vom 8. Juni 2000, wurde mittels des<br />

Präsidialdekrets Nr. 131/2003 <strong>in</strong>s griechische Recht angepasst. Alle diesbezüglichen<br />

Fragen, wie die Niederlassung von Internethandelsgesellschaften und deren<br />

Informationspflichten, die Voraussetzungen und Erfordernisse kommerzieller<br />

Kommunikationen, der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg, und die<br />

Verantwortung der Vermittler, s<strong>in</strong>d richtl<strong>in</strong>ienkonform umgesetzt.<br />

Weitere Punkte, wie z.B. das anwendbare Recht, oder Fragen der <strong>in</strong>ternationalen<br />

Zuständigkeit griechischer Gerichte werden gemäß <strong>in</strong>ternationalen Konventionen bzw.<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsverordnungen geregelt, welche deutschen Investoren schon seit langem<br />

bekannt s<strong>in</strong>d (Schuldrechtsvertragsabkommen vom 1980, EuGVVO, UN-<br />

Kaufübere<strong>in</strong>kommen).<br />

Schließlich soll erwähnt werden, dass der griechische Gesetzgeber die Möglichkeit<br />

außergerichtlicher Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des elektronischen<br />

Geschäftsverkehrs vorgesehen hat. Dabei handelt es <strong>sich</strong> um e<strong>in</strong> dezentralisiertes<br />

Schlichtungsorgan, mit Sitz <strong>in</strong> jeder der 52 Präfekturen des Landes, welches <strong>sich</strong> aus e<strong>in</strong>em<br />

Rechtsanwalt, e<strong>in</strong>em Vertreter der örtlich zuständigen IHK, und e<strong>in</strong>em Vertreter der örtlich<br />

zuständigen Verbraucherverbände zusammensetzt. Verglichen mit dem ordentlichen<br />

Rechtsweg handelt es <strong>sich</strong> um e<strong>in</strong> schnelles, formloses Verfahren, das dem Ziel dient, den<br />

streitigen Parteien zu e<strong>in</strong>er gütlichen Beilegung zu verhelfen. Die Entscheidung des<br />

Schlichtungsorgans ist nicht b<strong>in</strong>dend, hat aber e<strong>in</strong>e besondere Wirkung für e<strong>in</strong> eventuelles<br />

zukünftiges Gerichtsverfahren <strong>in</strong> zweierlei H<strong>in</strong><strong>sich</strong>t: Erstens, sie kann als Vermutung vom<br />

Gericht benutzt werden; zweitens, sie genießt Publizität, so dass ihre Nichtbeachtung gegen<br />

den Ruf derjenigen Partei spricht, welche diese Entscheidung missachtet hat.<br />

20.2.2 Urheberrecht<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur<br />

Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte<br />

<strong>in</strong> der Informationsgesellschaft, welche alle relevanten Fragen des Urheberrechts auf<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsebene regelt, wurde <strong>in</strong> der griechischen Gesetzgebung mittels e<strong>in</strong>er<br />

diesbezüglichen Änderung des Urheberechtsgesetztes (Gesetz Nr. 2121/1993) umgesetzt.<br />

Ähnlicherweise wurde die Datenbankrichtl<strong>in</strong>ie 96/9 <strong>in</strong> das oben genannte Gesetz angepasst.<br />

20.2.3 Doma<strong>in</strong> Names<br />

E<strong>in</strong> <strong>in</strong>teressantes Betätigungsfeld dürfte noch die Übernahme der Registrierung von<br />

Domänennamen (Doma<strong>in</strong> names) im Rahmen des griechischen Systems (.gr) se<strong>in</strong>. Das<br />

Potential an e<strong>in</strong>er Steigerung der Registrierungen ist vorhanden, da die griechische<br />

199


200<br />

E-Bus<strong>in</strong>ess <strong>in</strong> Griechenland<br />

Internetgeme<strong>in</strong>schaft die Bedeutsamkeit dieses immateriellen Guts ansche<strong>in</strong>end nicht<br />

richtig e<strong>in</strong>geschätzt hat.<br />

Zuständig für die Verwaltung des griechischen Internetsystems ist die Nationale<br />

Telekommunikations- und Postkommission (NTPK). Sie erteilt alle .gr Domänenamen auf<br />

e<strong>in</strong>em entsprechenden Antrag, welcher nach der heute geltenden Verordnung 351/76 der<br />

NPTK nur von e<strong>in</strong>er der Doma<strong>in</strong>vergabestelle (NTPK) untergeordneten Registrierstelle<br />

gestellt werden darf. Zur Zeit gibt es über 110 Registrierstellen auf dem Markt.<br />

Die NTPK übernimmt noch e<strong>in</strong>e quasi-gerichtliche Rolle. Nach Maßgabe der<br />

obenerwähnten Verordnung wurde <strong>in</strong>nerhalb der NTPK e<strong>in</strong>e Schiedsstelle gegründet,<br />

welche gewisse Ähnlichkeiten zu dem bekannten UDRP-Verfahren hat. Genauer gesagt ist<br />

sie zuständig für die Deaktivierung, also Löschung von Domänennamen aus dem Register.<br />

Das Verfahren unterliegt konkreten formellen Bed<strong>in</strong>gungen, und führt zu e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung, welche für die Vergabestelle verb<strong>in</strong>dlich ist. Der Gerichtsweg bleibt<br />

allerd<strong>in</strong>gs beiden Parteien nach wie vor offen.<br />

20.3 Die elektronische Signatur<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ie 1999/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember<br />

1999 über geme<strong>in</strong>schaftliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für elektronische Signaturen wurde<br />

durch das Präsidialdekret 150/2001 <strong>in</strong> das griechische Recht angepasst. Die<br />

Grundvoraussetzungen der Richtl<strong>in</strong>ien wurden ohne Änderungen angepasst. So f<strong>in</strong>det man<br />

ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltlichen Unterschiede <strong>in</strong> Bezug auf den Marktzugang, die Rechtswirkung<br />

elektronischer Signaturen, und die Haftung der Zertifizierungsdienstanbieter.<br />

Zuständig für die reibungslose Implementierung der Richtl<strong>in</strong>ie und <strong>in</strong>sgesamt für die<br />

Anpassung elektronischer Signaturen ist die NPTK, welche schon entsprechende<br />

Verordnungen erlassen hat. Erwähnenswert ist noch das Präsidialdekret 342/2002, welches<br />

dieselben Fragen im Rahmen des öffentlichen Bereichs <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelheiten regelt.<br />

20.4 E-bank<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Griechenland<br />

Seit Anfang des Millenniums haben allmählich viele griechische Kreditanstalten den<br />

Bereich E-bank<strong>in</strong>g entdeckt. Spezielle Webseiten wurden erstellt, und die dazu notwendige<br />

Reklame gehört nun zur Tagesordnung. Die Sicherheitssysteme der Banken bürgen für<br />

ungefährliche Bankgeschäften, wenn man davon ausgeht, dass bis heute ke<strong>in</strong>e Ereignisse<br />

von Betrug zu verzeichnen s<strong>in</strong>d.<br />

Jede Kreditanstalt hat ihren eigenen Weg e<strong>in</strong>geschlagen, <strong>was</strong> Sicherheitsmaßnahmen<br />

anbelangt. Die Technologie unterscheidet <strong>sich</strong> nach Banken, welche Encryption<br />

Technologien benutzen, und anderen, welche alle<strong>in</strong> auf die Erteilung von PIN, TAN und<br />

Passworten e<strong>in</strong>schränken. Digitale Belege werden selbstverständlich von allen Banken<br />

ausgestellt.


20.5 Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

E-Bus<strong>in</strong>ess <strong>in</strong> Griechenland<br />

E<strong>in</strong>e immergrüne und heikle Frage für ausländische Investoren ist die Möglichkeit der<br />

Befriedigung ihrer Ansprüche oder der gütlichen Beilegung ohne deren Verwicklung <strong>in</strong> den<br />

staatlichen Gerichtsapparat. Die Überbelastung der Justiz ist e<strong>in</strong> weltweit bekanntes<br />

Phänomen, und Versuche alternativer Streitschlichtung genießen Hochachtung allerorts.<br />

Diesen Schritt hat auch der griechische Gesetzgeber e<strong>in</strong>geschlagen. Seit Anfang des Jahres<br />

2003 gibt es e<strong>in</strong> permanentes Schiedsgericht der NTPK, welches für alle Streitigkeiten aus<br />

dem Telekommunikationssektor zuständig ist. Verständlicherweise wird diese Stelle erst<br />

dann angerufen, wenn beide Parteien e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Schiedsvere<strong>in</strong>barung getroffen<br />

haben. Die E<strong>in</strong>zelheiten des Schiedsverfahrens regelt das Präsidialdekret Nr. 388/2002. Die<br />

Urteile des Schiedsgerichts s<strong>in</strong>d b<strong>in</strong>dend, allerd<strong>in</strong>gs besteht die Möglichkeit, den<br />

Schiedsspruch unter den bekannten Bed<strong>in</strong>gungen der griechischen Zivilprozessordnung<br />

anzufechten.<br />

Leider wurde diese Schiedsstelle als e<strong>in</strong> dem ordentlichen Rechtsweg ebenbürtiges Organ<br />

noch nicht etabliert. Alles <strong>in</strong> allem sollte man z.Z. <strong>sich</strong> damit begnügen, dass es e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Rechtsrahmen gibt, und hoffen, dass er irgendwann aktiviert wird.<br />

20.6 Die Perspektiven des Internet <strong>in</strong> Griechenland<br />

Griechenland gilt gemäß Geme<strong>in</strong>schaftsstatistiken als e<strong>in</strong> wenig entwickeltes Land <strong>in</strong><br />

Sachen Informationsgesellschaft, im Vergleich zu der Bundesrepublik, dem Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich, Frankreich und den skand<strong>in</strong>avischen Ländern. Man neigt gelegentlich diese<br />

Tatsache auf die wunderschöne Wetterlage Griechenlands und die extravertierte Mentalität<br />

der Griechen zurückzuführen. Wer hätte etwa Lust auf stundenlangen Recherchen <strong>in</strong>s Netz,<br />

wenn die Sonne draußen sche<strong>in</strong>t?<br />

Diese An<strong>sich</strong>t wird eher von denjenigen Menschen behauptet, welche mit dem Internet<br />

wenig zu tun haben. Das griechische Volk zählte seit Jahrtausenden unter den<br />

meistentwickelten Handelsnationen. Das Internet wird ke<strong>in</strong>e Ausnahme se<strong>in</strong>. Die<br />

Perspektiven s<strong>in</strong>d äußerst positiv: Die Ankurbelung der Internetwirtschaft gilt als Priorität<br />

Nummer 1 im Regierungsprogramm. Das Wachstumsm<strong>in</strong>isterium arbeitet seit Jahren an<br />

e<strong>in</strong>er e-bus<strong>in</strong>ess Strategie. Man verweise nur auf die Webseite www.ebus<strong>in</strong>essforum.gr, wo<br />

es e<strong>in</strong>e Fülle vom Material über die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs<br />

vorhanden ist. Abgesehen davon gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von Projekten zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er<br />

Internetpräsenz für kle<strong>in</strong>e und mittlere Unternehmen unter staatlicher Subventionierung.<br />

<strong>Es</strong> ist also vielleicht e<strong>in</strong> Vorteil für deutsche Investoren, dass Griechenland noch offen für<br />

weitere Entwicklung im Rahmen der Informationsgesellschaft ist.<br />

201


21 Wettbewerbsrecht <strong>in</strong><br />

202<br />

Griechenland<br />

21.1 E<strong>in</strong>führung<br />

Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Konstant<strong>in</strong>a Fountea MbL- HSG<br />

Rechtsanwält<strong>in</strong> Bad/Würt<br />

Fountea & Founteas Lawfirm<br />

Ermou 18 (Megaro), 10563 Athen<br />

Tel: +30 210 3306355<br />

Fax: +30 210 3306843<br />

Email: buero1@otenet.gr<br />

Das Wettbewerbsrecht hat e<strong>in</strong>e doppelte Aufgabe: Zum e<strong>in</strong>en muss es unlautere<br />

Wettbewerbshandlungen bekämpfen und zum anderen muss es den freien<br />

Wettbewerbszugang <strong>sich</strong>ern. Das Wettbewerbsrecht im Allgeme<strong>in</strong>en besteht aus<br />

Bestimmungen, welche <strong>in</strong> der Praxis dem Schutz der Freiheitsökonomie dienen. Im Bereich<br />

des Privatrechts wird dies durch Art. 5 § 1 der griechischen Verfassung spezialisiert. Der<br />

Schutz der Freiheitsökonomie besteht gegenüber unerlaubten Handlungsformen und f<strong>in</strong>det<br />

se<strong>in</strong>e Spezifikationen <strong>in</strong> den griechischen Gesetzen Nr. 164/1914 oder Nr. 703/1977: Das<br />

gr. Gesetz Nr. 164/1914 regelt den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, das Verhalten von<br />

Unternehmen im Wettbewerb und be<strong>in</strong>haltet hauptsächlich moralische Bewertungen e<strong>in</strong>es<br />

bestimmten Verhaltens, wogegen das Gesetz Nr. 703/1977 das Recht des freien<br />

Wettbewerbs und damit die Existenz des ökonomischen Wettbewerbs fokussiert.<br />

Wesentliche Quelle des griechischen Rechtes gegen den unlauteren Wettbewerb ist das gr.<br />

Gesetz Nr. 146/1941 “unlauterer Wettbewerb”. Das gr. Gesetz Nr. 703/1977 mit dem Titel<br />

“die Steuerung der Monopolen, der beschränkte Markt und der Schutz des freien<br />

Wettbewerbs” <strong>in</strong> der heutigen Fassung ist e<strong>in</strong>e wesentliche Quelle für den Schutz des freien<br />

ökonomischen Wettbewerbs. Denselben Schutz gewährt im europäischen Rahmen die<br />

europäische Gesetzgebung (Art. 85-86, heute 81-82 des Rom –Abkommens). Schließlich<br />

vollendet das gr. Gesetz Nr. 2251/1994 „Schutz der Konsumenten“ den griechischen<br />

Gesetzesrahmen.<br />

21.2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb<br />

Auch <strong>in</strong> Griechenland wird unter wirtschaftlichem Wettbewerb (Emporikos Antagonismos)<br />

das Bestreben verstanden, durch Werbung, Produktqualität, Warenverpackung,<br />

Preisgestaltung, Distribution usw. mit Vorrang vor Mitbewerbern mehr Kunden zu<br />

gew<strong>in</strong>nen und größere Marktanteile zu erlangen. Dabei wird der Begriff des Wettbewerbs<br />

def<strong>in</strong>iert als das Erfolgsbestreben von Gewerbetreibenden, das durch Mitbewerber<br />

verh<strong>in</strong>dert, e<strong>in</strong>gegrenzt oder vereitelt werden kann. Der Schutzzweck des Gesetzes Nr.<br />

146/1914gegen unlauteren Wettbewerb ist zum e<strong>in</strong>en der Schutz der Interessen der<br />

Hersteller und Händler, aber auch der Verbraucher, und zum anderen der Schutz der<br />

Wirtschaft und des reibungslosen Funktionierens des Marktes. Subjekt des Schutzes s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

erster L<strong>in</strong>ie konkurrierende Geschäftsleute. Mit der Zeit hat das Recht des unlauteren


Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Wettbewerbs e<strong>in</strong>e soziale Funktion erhalten, so dass <strong>sich</strong> der zu schützende Interessenkreis<br />

erweitert hat und nunmehr nicht nur die Konkurrenten an <strong>sich</strong>, sondern auch die<br />

Konsumenten und die Allgeme<strong>in</strong>heit umfasst.<br />

Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 <strong>in</strong>tegriert <strong>in</strong> Art. 1 e<strong>in</strong>e wichtige Generalklausel. Laut dieser<br />

Klausel ist im geschäftlichen Verkehr des Handels, der Industrie oder der Landwirtschaft<br />

jede Handlung, die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen wird und gegen die guten<br />

Sitten verstößt, verboten ist. Außerdem be<strong>in</strong>haltet Art. 3 e<strong>in</strong>e so genannte „kle<strong>in</strong>en<br />

Generalklausel“, welche irreführende Mitteilungen, Bekanntmachungen und Aussagen<br />

verbietet. Nach Art. 3-8 wird nach der irreführende Werbung generell verboten sowie<br />

weitere Fälle katalogisiert. Schließlich untersagt das Gesetz Nr. 146/1914 spezielle<br />

konkurrierende Tätigkeiten (z.B. <strong>in</strong> Art. 6, 7, 11, 12, 13, 14, 16).<br />

Abbildung 14: Über<strong>sich</strong>t des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

Bei der Bewertung e<strong>in</strong>er Tätigkeit als unlautere Handlung wird auf den Schutz der<br />

Interessen der Allgeme<strong>in</strong>heit abgestellt. Die Allgeme<strong>in</strong>heit umfasst sowohl die Interessen<br />

der anderen Konkurrenten als auch die Interessen der <strong>in</strong>direkten Teilnehmer ökonomischer<br />

Ereignissen, also aller Marktteilnehmer. So können z.B. spezielle Anziehungsmethoden für<br />

Kunden oder Nachahmungsmethoden als unlauter charakterisiert werden, wenn sie vor<br />

allen gegen die Interessen des “unbekannten Verbrauchers”, und damit der Allgeme<strong>in</strong>heit,<br />

verstoßen. Zu den Verbrauchern zählen des Weiteren kle<strong>in</strong>ere Gruppen von Verbrauchern,<br />

welche selbst von e<strong>in</strong>er bestimmten konkurrierenden Handlung betroffen s<strong>in</strong>d.<br />

Als Schutzobjekt des unlauteren Wettbewerbs wird nicht e<strong>in</strong> privates Rechtes oder e<strong>in</strong><br />

Rechtsgut angenommen, sondern der Schutz vor e<strong>in</strong>em unlauteren Wettbewerbverhalten, da<br />

dieses Recht drei Perspektiven umschließt: die Interessen der Konkurrenten, der<br />

203


204<br />

Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Verbraucher und der Allgeme<strong>in</strong>heit. Als Handlungen gelten nach der allgeme<strong>in</strong>en Klausel<br />

von Art. 1:<br />

� Handlungen im kommerziellen, <strong>in</strong>dustriellen und landwirtschaftlichen<br />

Geschäftsverkehrs,<br />

� Handlungen im Konkurrenzverhältnis,<br />

� sittenwidrige Handlungen.<br />

Die unlautere Handlung kann sowohl e<strong>in</strong>e positive Handlung als auch e<strong>in</strong> Unterlassen e<strong>in</strong>er<br />

gebotenen Handlung darstellen, je nach dem <strong>was</strong> nach den guten Sitten erforderlich ist.<br />

Handlungen im Geschäftsverkehr s<strong>in</strong>d im Allgeme<strong>in</strong>en kaufmännische, gewerbliche oder<br />

landwirtschaftliche Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten, die die Herstellung oder den Austausch<br />

von Gütern oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dazu gehören auch die<br />

handwerklichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie z.B. Viehzucht. Jedoch kann dies<br />

analog auch auf ähnliche Erwerbstätigkeiten erweitert werden, wie die Nutzung von Waldund<br />

Salzgebieten usw.. Ausgenommen von der Generalklausel s<strong>in</strong>d Tätigkeiten von<br />

Künstlern oder Freiberuflern, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen ist e<strong>in</strong>e konkurrierende Beziehung zwischen der Person, welche die Handlung<br />

durchführt und se<strong>in</strong>es Konkurrenten erforderlich. Die Handlung muss im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

objektives Wettbewerbsverhältnisses stattf<strong>in</strong>den und sie muss <strong>sich</strong> eignen, den Absatz e<strong>in</strong>es<br />

Konkurrenten zu Lasten e<strong>in</strong>es anderen zu erhöhen. Des weiteren muss e<strong>in</strong>e konkurrierende<br />

Ab<strong>sich</strong>t vorliegen, d.h. derjenige, der die konkurrierende Handlung durchführt, muss <strong>in</strong> der<br />

Ab<strong>sich</strong>t handeln, se<strong>in</strong>e (oder auch andere) Beziehungen mit der Kundschaft zu Lasten<br />

anderer Konkurrenten zu verstärken, ohne dass notwendigerweise dem anderen<br />

Konkurrenten dadurch vorsätzlich e<strong>in</strong>en Schaden zuzufügen.<br />

Als e<strong>in</strong>e unlautere, sittenwidrige Handlung wird das Verhalten def<strong>in</strong>iert, welches gegen<br />

herrschende Moralvorstellungen, gesellschaftsrechtliche Verhaltensnormen oder das<br />

Anstandsgefühl verstößt oder welches von der Allgeme<strong>in</strong>heit missbilligend bewertet bzw.<br />

nicht akzeptiert wird, oder welches die Konkurrenz wesentlich gefährden oder dessen<br />

Funktionsbereichen schaden kann. Die Wertung e<strong>in</strong>er konkurrierende Tätigkeit als<br />

unlautere geschieht anhand von Kriterien, welche <strong>sich</strong> aus dem Schutzzweck des<br />

Rechtsrahmens des unlauteren Wettbewerbsschutzes ergeben, so kann z.B. nicht jede<br />

konkurrierende Tätigkeit als unlauter charakterisiert werden, nur weil sie gegen die<br />

Gebräuche des Geschäftsverkehrs oder gegen bestimmten Vertragsbestimmungen verstößt<br />

oder weil dadurch e<strong>in</strong> Konkurrent Schaden erleidet. Aufgrund des Leitbildes des freien<br />

Leistungswettbewerbs, ist der E<strong>in</strong>satz der besseren Leistung grundsätzlich<br />

wettbewerbsgerecht, selbst wenn er zur Beh<strong>in</strong>derung oder gar zur völligen Ausschaltung<br />

des Mitbewerbers führt. Folgerichtig ist grundsätzlich die Beh<strong>in</strong>derung oder Ausschaltung<br />

der Konkurrenz auf andere Weise als durch Leistung unzulässig. Unter der erweiterten<br />

Def<strong>in</strong>ition ist e<strong>in</strong>e unlautere Handlung schon als illegal zu werten, welche vorhergesehen<br />

werden kann und e<strong>in</strong>e Normenüberschreitung umfasst.


Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Parallel bestimmt Gesetz Nr. 146/1914 e<strong>in</strong>e Reihe von spezifizierten unlauteren<br />

Handlungen. Diese s<strong>in</strong>d wie folgt:<br />

� Redaktionelle Werbung – „ Schleichwerbung“<br />

� Ausübung von Druck, E<strong>in</strong>satz von Autoritäten<br />

� Psychologischer Kaufzwang<br />

� Diskrim<strong>in</strong>ierende Werbung<br />

� Gefühlsbezogene Werbung (Aufmerksamkeitswerbung)<br />

� Laienwerbung<br />

� Rechtsbruch<br />

Zur Begründung e<strong>in</strong>er unlauteren Handlung ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht<br />

erforderlich, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist nur im Falle von Schadensersatzansprüchen<br />

nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 146/1914 erforderlich. Objektiv verweist der<br />

Begriff der guten Sitten auf die soziale Ethik und nicht auf das moralische Gewissen des<br />

Täters. Somit ist nicht erforderlich, dass derjenige, welcher die unlautere Handlung<br />

begangen hat, dies auch zu diesem Zeitpunkt wusste.<br />

21.2.1 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Nach dem gr. Gesetz Nr. 145/1914 stehen dem durch vorgenannte Handlungen Geschädigte<br />

folgende Ansprüche zu:<br />

� Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (nach Art. 1 § 2, Art. 3 § 2, Art. 10 § 1<br />

S. 2)<br />

� Beseitigungsanspruch (wird durch den Unterlassungsanspruch bestimmt)<br />

� Schadensersatzanspruch<br />

� Anspruch auf Widerruf<br />

Gegen Verstöße im Bereich des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb werden schließlich<br />

nach der Rechtsprechung bestimmte weitere Ansprüche akzeptiert. Solche Ansprüche s<strong>in</strong>d:<br />

der Anspruch auf Auskunftserteilung sowie der Anspruch auf Rechenschaftslegung.<br />

H<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der zulässigen Rechtsmittel ist die Festsetzungsklage weit verbreitet. Im<br />

Gegenteil zu der Festsetzungsklage wird <strong>in</strong> solchen Fällen e<strong>in</strong>e Klage auf Herausgabe der<br />

ungerechtfertigten Bereicherung nach der Rechtsprechung nicht akzeptiert.<br />

Gemäß des Gesetzes 146/1914 Art. 19 beträgt die Verjährungsfrist bei Unterlassungs- und<br />

Schadensersatzansprüchen auf Grund von Verstößen gegen das Gesetz des unlauteren<br />

Wettbewerbs sechs Monate. Der Lauf der Verjährung setzt e<strong>in</strong>, wenn der Verletzte bzw. der<br />

Geschädigte von der Handlung und von der Person des Verletzers bzw. Schädigers<br />

Kenntnis erlangt hat, aber auf jeden Fall bei Unkenntnis spätestens drei Jahre, nachdem die<br />

Handlung begangen wurde.<br />

205


Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung<br />

206<br />

Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Das gr. Gesetz Nr. 146/1914 unterscheidet nicht wie im BGB (Astikos Kodikas) zwischen<br />

dem Anspruch auf Unterlassung und dem Anspruch auf Beseitigung. H<strong>in</strong>gegen be<strong>in</strong>haltet<br />

der Unterlassungsanspruch im Gesetz 146/1914 gerade auch den Anspruch auf Beseitigung,<br />

wobei Art. 10 III UWG den Kreis der Antragsgegner erweitert. Der Beseitigungsanspruch<br />

unterscheidet <strong>sich</strong> vom Unterlassungsanspruch dadurch, dass er die vorhandene<br />

Verletzungsquelle beseitigt.<br />

Der Anspruch auf Unterlassung kann sowohl von Gewerbetreibenden geltend gemacht<br />

werden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf<br />

demselben Markt vertreiben, als auch von den Industrie- und Handelskammern und von<br />

rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen.<br />

Anspruch auf Widerruf<br />

Der Anspruch auf Widerruf wird im Recht des unlauteren Wettbewerbs <strong>in</strong> Art. 11 und 12<br />

vorgesehen und zwar <strong>in</strong> den Fällen der Beleidigung und der Verleumdung.<br />

Anspruch auf Schadensersatz<br />

Im unlauteren Wettbewerbsschutz wird das Schadensersatzrecht im Falle e<strong>in</strong>es Verstoßes<br />

von Art. 1 Absatz 2, 3 Absatz 2, 10 Absatz 2, 11 Absatz 1 und 2, 13 Absatz 1. 18 Absatz 1<br />

anerkannt. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, dessen Größe<br />

gemäß Art. 297 usw. des griechischen BGB zu bemessen ist. Die Voraussetzungen dieses<br />

Anspruches werden nach dem Zivilrecht bestimmt (Art. 914 des gr. BGB). E<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf Schadensersatz kann nur von dem Verletzten selbst geltend gemacht werden.<br />

21.3 Recht des freien Wettbewerbs<br />

Das griechische Recht zum Schutz des freien Wettbewerbs wird <strong>in</strong> dem Gesetz 703/1977<br />

Art. 32 festgeschrieben. Dieses Gesetz schützt gegen mögliche E<strong>in</strong>schränkungen des<br />

Wettbewerbs, welche im eigenen Land stattf<strong>in</strong>den oder stattf<strong>in</strong>den können. Abzustellen im<br />

Bereich des Rechts des freien Wettbewerbs ist auf die Begrifflichkeit des Unternehmens.<br />

Das Gesetz 703/1977 verbietet Unternehmensabsprachen, Beschlüsse von<br />

Unternehmensvere<strong>in</strong>igungen als auch harmonisierte Unternehmenspraktiken. Fernerh<strong>in</strong><br />

verbietet das Gesetz <strong>in</strong> Art. 2 die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden<br />

Stellung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Unternehmen. Andererseits wird der Begriff des<br />

Unternehmens weder im Gesetz 703/1977 noch <strong>in</strong> Normen des Europäischen Rechtes<br />

def<strong>in</strong>iert. Der Unternehmensbegriff hat vielmehr e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Grundlage. Laut<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes ist mit dem Begriff Unternehmen jeder<br />

Träger geme<strong>in</strong>t, welcher e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der<br />

Unternehmensform und der Art der F<strong>in</strong>anzierung.<br />

Zuständig für Rechtsstreitigkeiten ist gemäß Gesetz 703/1977 die Konkurrenzkomission.<br />

Diese stellt e<strong>in</strong>en Verwaltungsausschuss mit Autonomie- und Entscheidungsbefugnis dar (


Wettbewerbsrecht <strong>in</strong> Griechenland<br />

Art. 8 – 8e und 9). Die sachliche Zuständigkeit dieser Konkurrenzkomission wird <strong>in</strong> Art. 9<br />

und 10 statuiert.<br />

Die Rechtsstreitigkeiten s<strong>in</strong>d öffentlich-rechtlicher Natur und werden <strong>in</strong> erster Instanz vor<br />

dem Athener Oberlandesverwaltungsgericht verhandelt. Gegen die Urteile kann vor dem<br />

Obersten Gerichtshof Revision e<strong>in</strong>gelegt werden (Art. 14 und 15 des Gesetzes 703/1977, <strong>in</strong><br />

der Fassung des Gesetzes 2296/1995). Zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d<br />

bei den Zivilgerichten anzusiedeln<br />

207


22 Schutz von Marken<br />

22.1 Zweck der Marke<br />

208<br />

Schutz von Marken<br />

Efstathios Koutsoch<strong>in</strong>as<br />

Doktor der Rechtswissenschaft<br />

Politehniou 47, 54625 Thessaloniki<br />

Tel: +30 2310 551140<br />

Fax: +30 2310 523731<br />

Email: Koutsoch<strong>in</strong>as.e@dsthe.gr<br />

Die Massenproduktion von Konsumgütern durch die Industrie sowie das Angebot an<br />

zahlreichen Dienstleistungen <strong>in</strong> der modernen Wirtschaft führen zur Notwendigkeit,<br />

Produkte bzw. Dienstleistungen, die aus verschiedenen Firmen stammen, unterscheiden zu<br />

können. Die Lösung wird mittels der Marken erbracht, die, wenn sie auf Produkte bzw.<br />

Dienstleistungen e<strong>in</strong>es Unternehmers angebracht werden, dazu beitragen, die Produkte<br />

bzw. Dienstleistungen erkennen zu können und sie von denen anderer Unternehmer zu<br />

unterscheiden.<br />

Die Symbole stellen e<strong>in</strong>en Aushilfsfaktor für die menschliche Er<strong>in</strong>nerung dar, da sie auf<br />

e<strong>in</strong>fache und e<strong>in</strong>deutige Weise vollständige Ideen oder Objekte erfassen und wiedergeben.<br />

Jedes Symbol wird anstatt e<strong>in</strong>er Beschreibung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelheiten verwendet, weil es vom<br />

menschlichen Verstand leicht wahrzunehmen ist. Somit kurbeln die Symbole das Denken<br />

und die Kommunikation zwischen den Menschen beachtlich an.<br />

Somit unterstützt die Marke als Unterscheidungsmerkmal von Produkten oder<br />

Dienstleistungen die Interessen se<strong>in</strong>es Trägers. Sie stellt e<strong>in</strong>e der wichtigsten Werkzeuge<br />

des Unternehmer-Trägers im Konkurrenzkampf für die Eroberung des Marktes dar.<br />

Genauer gesagt werden die Produkte oder Dienstleistungen, auf denen die Marke<br />

angebracht wird, von der Masse gleicher oder ähnlicher Produkte bzw. Dienstleistungen<br />

unterschieden. Sie ziehen die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf <strong>sich</strong> und tragen<br />

dadurch zur Erhaltung alter und zur Gew<strong>in</strong>nung neuer Kunden bei. Zusätzlich steht jeder<br />

Unternehmer bei se<strong>in</strong>em Versuch, den größtmöglichen Teil des Marktes zu kontrollieren,<br />

<strong>in</strong>direkt gegen alle Unternehmen, die mit ähnlichen oder gleichartigen Produkten bzw.<br />

Dienstleistungen handeln.<br />

Tatsache ist, dass die Verwendung der Marke e<strong>in</strong> psychologisches Phänomen schafft, das<br />

dazu beiträgt, dass der Konsument e<strong>in</strong> Produkt bzw. e<strong>in</strong>e Dienstleistung mit der<br />

entsprechenden Marke reflexartig verb<strong>in</strong>det. Aus diesem Grunde verwendet der<br />

Unternehmer – bei se<strong>in</strong>em Versuch, den anderen Unternehmen gegenüber konkurrenzfähig<br />

zu bleiben – die Marke als Waffe, die ihm die freie Entwicklung se<strong>in</strong>er Aktivität <strong>sich</strong>ert<br />

und die Verbreitung der Produkte bzw. Dienstleistungen der Konkurrenz verh<strong>in</strong>dert, <strong>in</strong>dem<br />

er e<strong>in</strong>e starke Verb<strong>in</strong>dung zwischen dem Produkt bzw. der Dienstleistungen und der Marke<br />

schafft. Trotz dem oben genannten Hauptzweck, erfüllt die Marke e<strong>in</strong>en weiteren, genauso<br />

wichtigen Zweck: Sie befriedigt das Bedürfnis des Konsumenten, die Produkte se<strong>in</strong>er Wahl


Schutz von Marken<br />

leicht und schnell zu f<strong>in</strong>den. Genauer gesagt hilft die Marke dem Konsumenten, die<br />

Merkmale der Güter zu erkennen, die auf dem ersten Blick nicht er<strong>sich</strong>tlich s<strong>in</strong>d. Diese<br />

Informationen werden dem Kunden nicht <strong>in</strong> Details dargeboten, wie es z.B. mit der Liste<br />

der Bestandteile e<strong>in</strong>es Produktes der Fall ist, sondern auf zusammenfassende und<br />

symbolische Art und Weise. Somit stellt die Marke e<strong>in</strong>en „Leuchtturm“ dar, der den<br />

Konsumenten dazu führen, die von ihm bevorzugten Produkte anhand der Qualität und der<br />

besonderen Eigenschaften auszuwählen. Mit anderen Worten erleichtern die Marken die<br />

Auswahl der Konsumenten unter den häufig benutzten Gütern und übermitteln<br />

Qualitätszeichen für die selten konsumierten Güter.<br />

22.2 Begriff der Marke<br />

Der Begriff der Marke ist <strong>in</strong> der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten nicht identisch.<br />

Dies gilt jedoch nicht für die EU-Mitgliedstaaten, da diese Diskrepanz nach der<br />

Harmonisierung der Gesetzgebungen über Marken durch die Richtl<strong>in</strong>ie 89/104 des Rates<br />

vom 21. Dezember 1988 (EU Nr. 40 vom 11.2.89, S. 1) vollständig aufgelöst wurde.<br />

Artikel 1 § 1 des Gesetzes 2239/1994, der <strong>in</strong> der griechischen rechtlichen Ordnung die<br />

neuen Regelugen des geme<strong>in</strong>schaftlichen Gesetzgebers bezüglich des Markenrechtes<br />

e<strong>in</strong>führte, gibt die Def<strong>in</strong>ition, jedoch nicht den Begriff der Marke an, als<br />

„…jedes Zeichen, das <strong>sich</strong> graphisch darstellen lässt und geeignet<br />

ist, Waren oder Dienstleistungen e<strong>in</strong>es Unternehmens von<br />

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zeichen<br />

können <strong>in</strong>sbesondere Wörter, Personennamen von natürlichen oder<br />

juristischen Personen, Pseudonymen, Abbildungen, Skizzen,<br />

Buchstaben, Zahlen, Töne, e<strong>in</strong>schließlich der musikalischen Sätze,<br />

sowie die Form oder Aufmachung der Ware se<strong>in</strong>. Als Zeichen<br />

wird auch der Titel e<strong>in</strong>er Zeitung oder Zeitschrift betrachtet.“<br />

Die oben genannte Def<strong>in</strong>ition wäre unvollständig, wenn sie nicht mit den Bestimmungen<br />

der Artikel 2 und 14 § 1 Unterabsatz 2 des Gesetzes 2239/1994 komb<strong>in</strong>iert werden würde,<br />

die vorschreiben, dass das Recht auf exklusive Benutzung e<strong>in</strong>er Marke nur durch ihre<br />

E<strong>in</strong>tragung im Markenbuch erworben werden kann, nachdem die Marke durch<br />

unwiderrufbare Entscheidung der Markenverwaltungskommission angenommen wurde.<br />

Abschließend ist festzustellen, dass Marke jedes Zeichen ist, das <strong>sich</strong> graphisch darstellen<br />

lässt und durch unwiderrufbare Entscheidung der Markenverwaltungskommission<br />

anerkannt wurde, um die Produkte e<strong>in</strong>es Unternehmens, das entweder produziert<br />

(Industriemarke) oder handelt (Handelsmarke), oder die von e<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

angebotenen Dienstleistungen von den Produkten bzw. Dienstleistungen anderer<br />

Unternehmen zu unterscheiden.<br />

Der Begriff der Marke gemäß der oben genannten Def<strong>in</strong>ition des Gesetzes 2239/1994 ist im<br />

Vergleich zur Def<strong>in</strong>ition des älteren Rechtes erweitert. Die Zeichen, die laut dem neuen<br />

Recht als Marken e<strong>in</strong>tragungsfähig s<strong>in</strong>d – obwohl sie laut dem älteren Recht es nicht waren<br />

209


210<br />

Schutz von Marken<br />

– s<strong>in</strong>d folgende: die Dienstleistungsmarken, die Töne, e<strong>in</strong>schließlich der musikalischen<br />

Sätze (Tonmarke), die Form oder Aufmachung der Ware. Diese Zeichen, die jetzt als<br />

Marken e<strong>in</strong>tragungsfähig s<strong>in</strong>d, waren früher nur durch die Vorschriften über unlauterem<br />

Wettbewerb geschützt.<br />

22.3 Das Anmelde- und E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

Hauptbed<strong>in</strong>gung für den Schutz der Marke ist ihre E<strong>in</strong>tragung im Markenbuch. Genauer<br />

gesagt: Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2239/1994 über die E<strong>in</strong>tragung der Marke soll dem<br />

Entwicklungsm<strong>in</strong>isterium (Generalsekretariat für Handel – Direktion Handel- und<br />

Industrieeigentum) e<strong>in</strong>e Erklärung vorgelegt werden, die von e<strong>in</strong>em Anwalt unterschrieben<br />

und vorgelegt werden muss. Über die Annahme der E<strong>in</strong>tragungsanmeldung entscheidet die<br />

Markenverwaltungskommission (Artikel 8, Gesetz 2239/1994).<br />

Jeder, der e<strong>in</strong> rechtliches Interesse daran hat, darf gegen die Entscheidungen der<br />

Markenverwaltungskommission vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage e<strong>in</strong>reichen<br />

(Artikel 13, Gesetz 2239/1994).<br />

Die Entscheidungen der Markenverwaltungskommission und der Verwaltungsgerichte<br />

werden im Markenbuch verzeichnet, wobei die Marke, die unwiderruflich angenommen<br />

wurde, seit dem Tag der Anmeldungsvorlage als e<strong>in</strong>getragen gilt (Artikel 14 und 15, Gesetz<br />

2239/1994). Der Markenschutz gilt zehn Jahre lang ab dem Tag nach der E<strong>in</strong>tragung. Die<br />

Laufzeit des Markenschutzes darf jeweils um zehn Jahre nach Antrag des Berechtigten<br />

verlängert werden (Artikel 21, Gesetz 2239/1994).<br />

<strong>Es</strong> soll außerdem bemerkt werden, dass die E<strong>in</strong>tragung von ausländischen Marken auch<br />

vorgesehen ist (Artikel 33, Gesetz 2239/1994). Die Griechen oder Ausländer, die außerhalb<br />

Griechenlands ihren beruflichen Sitz haben, können gemäß der Vorschriften des Gesetzes<br />

2239/1994 geschützt werden, solange <strong>in</strong> dem Land, <strong>in</strong> dem sie beruflich ansässig s<strong>in</strong>d, ihre<br />

Marken geschützt s<strong>in</strong>d, und Gegenseitigkeit bezüglich dem Schutz griechischer Marken<br />

besteht, die <strong>sich</strong> durch e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>ternationalen Vertrag oder Austausch von<br />

Regierungserklärungen zwischen Griechenland und dem Land etabliert hat. Die<br />

Anmeldungen von ausländischen Marken werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Buch für<br />

ausländische Marken verzeichnet (Artikel 6, Gesetz 2239/1994).<br />

Damit die Marke zur E<strong>in</strong>tragung angenommen werden kann, muss sie <strong>sich</strong> graphisch<br />

darstellen lassen und über Eigenständigkeit dem Produkt gegenüber verfügen, das sie<br />

unterscheidet. Sie soll auch über Unterscheidungskraft verfügen, damit sie die Produkte<br />

oder Dienstleistungen e<strong>in</strong>es Unternehmens von denen e<strong>in</strong>es anderen unterscheiden zu<br />

können.<br />

Ausnahmsweise kann e<strong>in</strong>e Marke ohne Unterscheidungskraft zur E<strong>in</strong>tragung angenommen<br />

werden, wenn es bis zur letzten Diskussion über ihre Annahme Unterscheidungskraft durch<br />

ihre Verwendung erworben hat (Artikel 1 und 3, Gesetz 2239/1994).<br />

Marken, die nicht e<strong>in</strong>getragen werden, s<strong>in</strong>d folgende:


� Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,<br />

Schutz von Marken<br />

� die deskriptiv s<strong>in</strong>d, nämlich zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der<br />

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit<br />

der Herstellung der Ware oder der Erbr<strong>in</strong>gung der Dienstleistung oder zur<br />

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,<br />

� Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgeme<strong>in</strong>en<br />

Sprachgebrauch oder <strong>in</strong> den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten<br />

üblich s<strong>in</strong>d,<br />

� Marken, die ausschließlich aus Zeichen aus der Form bestehen, die durch die Art<br />

der Ware selbst bed<strong>in</strong>gt ist; oder die zur Herstellung e<strong>in</strong>er technischen Wirkung<br />

erforderlich ist, oder der Ware e<strong>in</strong>en wesentlichen Wert verleiht,<br />

� Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen, oder die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder<br />

die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus werden folgende Elemente nicht als Marken e<strong>in</strong>getragen:<br />

� die Fahne, die Embleme, die Symbole des griechischen Staates und anderer, sowie<br />

die Zeichen von größerer symbolischer Bedeutung, besonders religiöse Symbole,<br />

Vorstellungen und Wörter;<br />

� die Zeichen, deren E<strong>in</strong>tragung dem guten Glauben entgegenstehen oder mutwillig<br />

stattgefunden hat (Artikel 3, Gesetz 2239/1994).<br />

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes 2239/1994, welcher e<strong>in</strong>e Kopie der Vorschriften der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 89/104 des Rates der EU darstellt, kann ke<strong>in</strong> Zeichen zur E<strong>in</strong>tragung<br />

angenommen werden:<br />

� wenn es mit e<strong>in</strong>er älteren Marke identisch ist bzw. wenn die Produkte oder<br />

Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, identisch mit denen ist, für<br />

die die ältere Marke geschützt wird,<br />

� wenn, aufgrund der Identität mit der älteren Marke und der Ähnlichkeit der<br />

Produkte oder Dienstleistungen oder der Ähnlichkeit mit der älteren Marke und<br />

der Gleichheit der Produkte bzw. Dienstleistungen oder der Ähnlichkeit mit der<br />

älteren Marke und der Ähnlichkeit der Produkte bzw. Dienstleistungen die Gefahr<br />

der Irreführung der Öffentlichkeit besteht, die auch die Gefahr birgt, die Marke<br />

mit der älteren Marke zu verwechseln,<br />

� wenn sie mit e<strong>in</strong>er älteren Marke identisch oder ähnlich ist und dafür bestimmt ist,<br />

Produkte oder Dienstleistungen zu unterscheiden, die nicht ähnlich mit denen s<strong>in</strong>d,<br />

für die die ältere Marke e<strong>in</strong>getragen wurde, wenn diese schon e<strong>in</strong>en Ruf erlangt<br />

hat, und die Verwendung der späteren Marke ihr ohne triftigen Grund e<strong>in</strong>en<br />

unlauteren Vorteil durch die Unterscheidungskraft oder Ruf der älteren Marke<br />

211


212<br />

Schutz von Marken<br />

verleihen würde bzw. die Unterscheidungskraft oder den Ruf dieses Produktes<br />

schaden könnte.<br />

Außerdem wird e<strong>in</strong> Zeichen nicht angenommen:<br />

� wenn es gegen die Rechte e<strong>in</strong>er nicht e<strong>in</strong>getragenen Marke verstößt oder anderer<br />

Unterscheidungszeichen oder –merkmale, die beim geschäftlichen Verkehr<br />

verwendet werden und die dem Berechtigten das Recht geben, die Nutzung der<br />

späteren Marke zu verbieten, unter der Bed<strong>in</strong>gung, dass die Rechte vor dem<br />

Anmeldedatum des bestimmten Zeichens erworben wurden, nachdem die<br />

möglichen vorgelegten Prioritätsrechte <strong>in</strong> Betracht gezogen worden s<strong>in</strong>d,<br />

� wenn es gegen e<strong>in</strong> älteres Recht der Persönlichkeit e<strong>in</strong>es Dritten oder gegen älteres<br />

geistiges und gewerbliches Eigentum verstößt, außer der Rechte, die durch das<br />

Gesetz 2239/1994 geregelt werden,<br />

� wenn es bezüglich der e<strong>in</strong>getragenen Marke zu Irreführungen kommen kann und<br />

sie während der Anmeldung im Ausland verwendet wird, wenn die Anmeldung<br />

mutwillig vom Antragsteller stattgefunden hat. Schließlich, laut Artikel 4 des<br />

Gesetzes 2239/1994 wird das H<strong>in</strong>dernis der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Marke, die ähnlich<br />

aber nicht identisch mit der älteren Marke ist, durch die schriftliche Zustimmung<br />

des Berechtigten der älteren Marke und ihre E<strong>in</strong>reichung bei der Markenbehörde<br />

aufgehoben, es sei denn, die Zustimmung steht nach An<strong>sich</strong>t der<br />

Markenverwaltungskommission dem öffentlichen Interesse entgegen oder es gibt<br />

ernsthafte Gefahren aufgrund der potentiellen Irreführung der Öffentlichkeit.<br />

22.4 Anwendungsbereich des Markenschutzes<br />

Laut Artikel 18 des Gesetzes 2239/1994 verleiht die Markene<strong>in</strong>tragung dem Berechtigten<br />

ausschließliche Rechte. Genauer gesagt: das Recht, sie zu verwenden; das Recht, sie auf die<br />

Produkte oder Waren aufzubr<strong>in</strong>gen, die sie unterscheiden soll; die geleisteten Dienste zu<br />

kennzeichnen; die Marke auf die Abdeckungen und Verpackungen der Waren, auf die<br />

Korrespondenzblätter, auf die Rechnungen, auf die Preislisten, auf die Anzeigen, auf alle<br />

möglichen Werbungen sowie auf anderes Druckmaterial aufzubr<strong>in</strong>gen und sie <strong>in</strong><br />

elektronischen audiovisuellen Medien zu verwenden. Als Nutzung der Marke werden auch<br />

folgende Situationen betrachtet:<br />

� die Verwendung der Marke auf e<strong>in</strong>e unterschiedliche Weise h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich ihrer<br />

Eigenschaften, die aber die Unterscheidungskraft der Marke nicht verändert;<br />

� das Aufbr<strong>in</strong>gen der Marke auf Produkte oder deren Verpackung nach Zustimmung<br />

des Berechtigten sowie die Verwendung e<strong>in</strong>er kollektiven Marke von hierfür<br />

berechtigten Personen. Der Markenberechtigte hat das Recht, jedem Dritten zu<br />

verbieten, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em geschäftlichen Verkehr Zeichen zu verwenden, die gemäß der<br />

Vorschriften <strong>in</strong> Artikel 4 § 1 des Gesetzes 2239/1994 e<strong>in</strong>e Fälschung oder e<strong>in</strong>e<br />

Imitation se<strong>in</strong>er Marke darstellen.


Schutz von Marken<br />

Der Artikel 20 des Gesetzes 2239/1994 sieht notwendige E<strong>in</strong>schränkungen im<br />

Markenschutz vor und bestimmt, dass das Recht, welches die Marke dem Berechtigten<br />

verleiht, für Dritte ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis darstellt, <strong>in</strong> ihrem geschäftlichen Verkehr ihren Namen,<br />

ihren Firmennamen und ihre Adresse als Angaben bezüglich der Art, der Beschaffung, der<br />

Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft und der Zeit der Warenproduktion<br />

oder der Leistung des Dienstes oder weiterer Merkmale sowie die Marke selbst zu<br />

verwenden, wenn dies notwendig ist, um die Bestimmung des Produktes oder der<br />

Dienstleistung zu melden, besonders wenn es <strong>sich</strong> um Teile oder Ersatzteile handelt. Diese<br />

Verwendung soll gemäß den guten Geschäftssitten stattf<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong> der Industrie oder im<br />

Handel gelten, jedoch nicht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Marke.<br />

Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften e<strong>in</strong> älteres Recht von örtlicher<br />

Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, e<strong>in</strong>em Dritten<br />

die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr <strong>in</strong> dem Gebiet, <strong>in</strong> dem es anerkannt<br />

ist, zu verbieten. Gemäß dem Pr<strong>in</strong>zip der Erschöpfung des Rechtes auf geistigen und<br />

gewerblichen Eigentum, das von dem Gerichthof der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

entwickelt wurde, wird schließlich bestimmt, dass das Recht der Marke, dem Berechtigten<br />

nicht erlaubt, die Benutzung der Marke für Produkte zu verbieten, die unter dieser Marke<br />

auf den Markt <strong>in</strong>nerhalb der Europäischen Union vom Berechtigten selbst oder durch se<strong>in</strong>e<br />

Zustimmung gebracht worden s<strong>in</strong>d. Diese E<strong>in</strong>schränkung wird nicht angewandt, wenn der<br />

Berechtigte e<strong>in</strong>en triftigen Grund hat, der künftigen Nutzung der Produkte<br />

entgegenzustehen, besonders wenn der Produktzustand <strong>sich</strong> umwandelt oder verändert,<br />

nachdem die Produkte auf den Markt gebracht worden s<strong>in</strong>d.<br />

Die Mittel für den Markenschutz werden <strong>in</strong> den Artikeln 26 ff. des Gesetzes 2239/1994<br />

vorgesehen. Genauer gesagt wird vorgesehen, dass gegen jeden, der e<strong>in</strong>e Marke, die e<strong>in</strong>em<br />

anderen gehört, verwendet, fälscht oder imitiert, Unterlassungs- oder/und<br />

Entschädigungsklage e<strong>in</strong>gereicht werden kann. Dasselbe gilt für denjenigen, der e<strong>in</strong><br />

Zeichen verwendet, das zwar identisch oder ähnlich mit e<strong>in</strong>er Marke ist, jedoch nicht<br />

ähnliche Produkte oder Dienstleistungen unterscheidet, als die die Marke unterscheidet,<br />

wenn diese e<strong>in</strong>en Ruf <strong>in</strong> Griechenland erlangt hat und die Verwendung des Zeichens dem<br />

Nutzenden ohne triftigen Grund Vorteile von der Unterscheidungskraft oder dem Ruf der<br />

Marke br<strong>in</strong>gen würde oder die Unterscheidungskraft bzw. den Ruf der Marke schaden<br />

könnte.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass <strong>in</strong> der Wartezeit bis zum Fällen der endgültigen Entscheidung<br />

im Falle e<strong>in</strong>es Rechtstreits über das Recht auf e<strong>in</strong>e Marke die f<strong>in</strong>anzielle Lage des<br />

Berechtigten auf irreversible Weise zerstört werden kann, s<strong>in</strong>d die Sicherheitsmaßnahmen<br />

im Markenrecht das wichtigste Werkzeug <strong>in</strong> den Händen des Marken<strong>in</strong>habers. Das Gesetz<br />

2239/1994 erkennt die oben genannte Notwendigkeit und sieht <strong>in</strong> Artikel 27 vor, dass jeder,<br />

der e<strong>in</strong>en Anspruch auf Unterlassung e<strong>in</strong>er Handlung hat, die diesem Gesetz entgegensteht,<br />

die Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen beantragen kann.<br />

213


214<br />

Schutz von Marken<br />

Über die oben genannten zivilrechtlichen Ansprüche h<strong>in</strong>aus enthält das Gesetz 2239/194<br />

strafrechtliche Bestimmungen (Artikel 28 ff.). Genauer gesagt, sieht es unter anderem<br />

Gefängnis- und Geldstrafe bzw. e<strong>in</strong>e von diesen zwei Strafen für folgende Fälle vor: a)<br />

jeder der e<strong>in</strong>e Marke fälscht oder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Wissen e<strong>in</strong>e gefälschte Marke verwendet, b)<br />

jeder, der auf Produkte se<strong>in</strong>es Unternehmens oder Objekte se<strong>in</strong>es Handels <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Wissen e<strong>in</strong>e fremde Marke aufbr<strong>in</strong>gt, c) jeder, der ohne Fälschung ganz oder zum Teil e<strong>in</strong>e<br />

fremde Marke imitiert, um die Käufer zu täuschen, oder e<strong>in</strong>e solche Marke <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Wissen verwendet, d) jeder, der <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Wissen Produkte oder Waren verkauft oder zum<br />

Verkaufen bzw. zum Handel ausstellt, die e<strong>in</strong>e Marke aufbr<strong>in</strong>gen, die wiederum Fälschung<br />

oder Imitation e<strong>in</strong>er fremden Marke ist.<br />

22.5 Nutzung der Marke<br />

Die Macht, die das Recht auf e<strong>in</strong>e Marke dem Inhaber verleiht, enthält, außer<br />

selbstverständlich der Macht der ausschließlichen Nutzung, die Macht der Übertragung und<br />

der Erteilung von Lizenz, Anmeldung und Nutzung der Marke. Somit ordnet der Artikel 22<br />

des Gesetzes 2239/1994 an, dass das Recht auf e<strong>in</strong>e Marke unter Lebenden oder von Todes<br />

wegen übertragbar ist, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens. Die<br />

Übertragung ist möglich, auch wenn die Marke aus dem Namen natürlicher oder<br />

juristischer Personen besteht. Die Übertragung gilt Dritten gegenüber nur nach relevantem<br />

Beschluss der Markenverwaltungskommission und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung im Markenbuch.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ordnet der Artikel 16 des Gesetzes 2239/1994 an, dass durch e<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Vere<strong>in</strong>barung die E<strong>in</strong>tragung derselben Marke für die Unterscheidung der<br />

gleichen oder ähnlichen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt ist, unter der Bed<strong>in</strong>gung,<br />

dass die Markene<strong>in</strong>tragung weder e<strong>in</strong>e Täuschungsgefahr für die Öffentlichkeit darstellt,<br />

noch dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Durch e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung, die<br />

nach Beschluss der Markenverwaltungskommission <strong>in</strong> den Markenbücher e<strong>in</strong>getragen<br />

wird, ist außerdem die ausschließliche Nutzung oder Nichtnutzung der Marke für e<strong>in</strong>en Teil<br />

oder für die Gesamtheit der unterschiedenen Produkte oder Dienstleistungen und für die<br />

Gesamtheit oder e<strong>in</strong>en Teil des griechischen Territoriums erlaubt, unter der Voraussetzung,<br />

dass die Nutzung der Marke weder e<strong>in</strong>e Täuschungsgefahr für die Öffentlichkeit darstellt,<br />

noch dem öffentlichen Interesse entgegensteht.<br />

22.6 Geme<strong>in</strong>schaftsmarke<br />

Durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmarke (EU Nr. L11 vom 14.1.1994, S. 1) wurde e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftliches<br />

E<strong>in</strong>tragungs- und Schutzsystem der Marken festgesetzt. Die Verordnung gründet e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>heitliche und autonome Geme<strong>in</strong>schaftsmarke, die im ganzen Territorium der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft gültig ist, die man nur durch ihre E<strong>in</strong>tragung erwerben kann und die<br />

zusammen mit den nationalen Markensystemen bzw. den Unterscheidungsmerkmalen der<br />

Mitgliedstaaten existiert und nur von Berechtigten älterer Rechte unter bestimmten


Schutz von Marken<br />

Voraussetzungen angefochten werden kann. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsmarke<br />

gemäß der Anordnungen der Verordnung 40/94 beim Amt für Geme<strong>in</strong>schaftsmarken<br />

(Harmonisierungsamt für den B<strong>in</strong>nenmarkt), das se<strong>in</strong> Sitz <strong>in</strong> Alicante, Spanien hat, gewährt<br />

dem Berechtigten Schutz <strong>in</strong> allen fünfundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

bzw. <strong>in</strong> Griechenland. Die Streitfälle zwischen geme<strong>in</strong>schaftlichen und nationalen Marken<br />

werden auf dem Pr<strong>in</strong>zip des W<strong>in</strong>dhund-Verfahren gelöst (Artikel 4 § 2 des Gesetzes<br />

2239/1994 und Artikel 8 § 2 und 106 der Verordnung 40/94).<br />

Abschließend ist anzumerken, dass durch die Artikel 6 bis e<strong>in</strong>schließlich 11 des Gesetzes<br />

2934/2001 Sonderkammer <strong>in</strong> den Zivil- und Berufungsgerichten von Athen und<br />

Thessaloniki als Gerichte erster und zweiter Instanz für die Geme<strong>in</strong>schaftsmarken gemäß<br />

der Anordnung des Artikels 91 der Verordnung 40/94 gebildet wurden. Gemäß der<br />

Anordnungen des Artikels 7, § 1 des o.g. Gesetzes wird die Zuständigkeit der neu<br />

gebildeten Gerichtskammer wie folgt def<strong>in</strong>iert: Für die Verhandlung von „Fällen über<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmarken“ erstreckt <strong>sich</strong> die vor Ort Zuständigkeit der Sonderkammer für<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsmarken des Zivil- und Berufungsgerichtes von Athen auf die Regionen der<br />

Berufungsgerichte von Athen, Ägäis, Dodekanisa, Kerkira, Kreta, Lamia, Nafplio, Patra<br />

und Piräus sowie die Zuständigkeit der Sonderkammer für Geme<strong>in</strong>schaftsmarke des Zivilund<br />

Berufungsgerichtes von Thessaloniki auf die Regionen der Berufungsgerichte von<br />

Thessaloniki, Westmakedonien, Thrazien, Ioann<strong>in</strong>a und Larissa.<br />

22.7 Schlussbemerkungen<br />

Aus diesem Bericht ergibt <strong>sich</strong>, dass der Schutz von Marken <strong>in</strong> Griechenland umfassend<br />

durchgeführt wird. Dies wird durch die Anordnungen des Gesetzes 2239/1994 ge<strong>sich</strong>ert,<br />

die <strong>in</strong> der griechischen Rechtsordnung die Regelungen der Richtl<strong>in</strong>ie 89/104 sowie die<br />

Anordnungen der Verordnung 40/94 über die Geme<strong>in</strong>schaftsmarke e<strong>in</strong>geführt haben. Der<br />

Unternehmer kann zwischen dem nationalen und geme<strong>in</strong>schaftlichen Schutzsystem<br />

auswählen, abhängig davon, welches se<strong>in</strong>er geschäftlichen Tätigkeit eher entspricht und<br />

gleichzeitig se<strong>in</strong>e Marke entweder durch ihre Übertragung oder durch die Erteilung von<br />

Nutzungs- oder Anmeldungslizenzen freilich als e<strong>in</strong> besonderes Vermögenselement frei<br />

nutzen.<br />

215


23 Das Griechische<br />

216<br />

Patentrecht<br />

-E<strong>in</strong>e kurze Über<strong>sich</strong>t im Rahmen<br />

der europäischen<br />

Rechtsumgebung-<br />

23.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Das Griechische Patentrecht<br />

RA Christ<strong>in</strong>a Panagoulea,<br />

LLM der WWU Münster,<br />

Partner <strong>in</strong> der Athener Sozietät<br />

KlC Law Firms<br />

Ypsilantou 2, 10675 Athen<br />

Tel: +30 210 72 64 500<br />

Fax: +30 210 72 64 510<br />

Email: klcathens@klclawfirm.com<br />

Internet: www.klc-lawfirm.gr<br />

Unterscheidung von anderen immateriellen Schutzrechten<br />

Systematisch betrachtet, gehört das Patentrecht zum weiteren Rechtsgebiet des<br />

„Industriellen Eigentums“ zusammen mit Marken (trade marks), Gebrauchsmustern und<br />

(ästhetische) Modellen. Obwohl alle diese Rechte ihren Ursprung <strong>in</strong> der geistigen Tätigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Menschen (Erf<strong>in</strong>ders oder Schöpfers) f<strong>in</strong>den, gehören diese nach griechischer, wie<br />

auch nach deutscher Rechtsgliederung nicht zum geistigen, sondern zum <strong>in</strong>dustriellen<br />

Eigentum.<br />

Der Hauptunterschied besteht dar<strong>in</strong>, dass die Rechte des <strong>in</strong>dustriellen Eigentums dadurch<br />

entstehen, dass sie von e<strong>in</strong>er eigens dafür geschaffenen Behörde erteilt werden, wogegen<br />

die Rechte des geistigen Eigentums (Urheberrechte nach dem deutschen Rechtssystem)<br />

automatisch entstehen und ihren Inhabern bzw. Werkschöpfern naturrechtlich zugeordnet<br />

s<strong>in</strong>d. Der Inhaber e<strong>in</strong>es Schutzrechtes des <strong>in</strong>dustriellen Eigentums erwirbt dieses Recht nur<br />

dann, wenn e<strong>in</strong>e dafür als kompetent anerkannte Behörde ihm dieses Recht verleiht und ihn<br />

als Inhaber anerkennt. Die Rechte des geistigen Eigentums brauchen nirgendwo e<strong>in</strong>gereicht<br />

zu werden, sie werden e<strong>in</strong>fach geboren, wenn e<strong>in</strong> Werk durch se<strong>in</strong>en Schöpfer Gestalt<br />

annimmt. E<strong>in</strong> anderer Unterschied ist, dass es <strong>sich</strong> bei den Rechten des geistigen Eigentums<br />

um die kulturellen Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst handelt. Im Gegensatz<br />

dazu ist das entscheidende Merkmal der Rechte des <strong>in</strong>dustriellen Eigentums ihre<br />

gewerbliche Verwertung und dass sie technisch orientiert s<strong>in</strong>d.<br />

Beide Rechte des geistigen und <strong>in</strong>dustriellen Eigentums s<strong>in</strong>d als Schutzrechte zu verstehen<br />

und methodologisch betrachtet beide immaterielle Güterrechte des privaten Rechts.<br />

23.2 Begriff und Inhalt des Patentrechts<br />

Das Patentrecht regelt das Schicksal der Patente. Die Patente schützen Erf<strong>in</strong>dungen und<br />

werden für e<strong>in</strong>zelne Länder und für e<strong>in</strong>e befristete Zeit erteilt. Das Patent ist e<strong>in</strong><br />

ausschließliches Recht, das dem Patent<strong>in</strong>haber die Möglichkeit gibt, Dritten während dieser


Das Griechische Patentrecht<br />

Zeit die Benutzung der Erf<strong>in</strong>dung zu untersagen. Der Patentschutz entsteht (im Gegensatz<br />

zum Urheberrecht) nicht automatisch. <strong>Es</strong> muss vielmehr e<strong>in</strong>e Anmeldung mit der<br />

technischen Beschreibung der Erf<strong>in</strong>dung und den konkreten Ansprüchen e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden. E<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung kann z.B. e<strong>in</strong> Erzeugnis, die Verwendung e<strong>in</strong>es Erzeugnisses, e<strong>in</strong><br />

Verfahren oder e<strong>in</strong>e Vorrichtung se<strong>in</strong>. Sie ist nur dann patentierbar, wenn sie e<strong>in</strong>en neuen<br />

funktionellen oder technischen Aspekt aufweist.<br />

23.3 Was ist patentierbar? – Patentarten<br />

Nach den Vorschriften des EPÜ (Europäisches Patent Übere<strong>in</strong>kommen) und allen<br />

nationalen Gesetzen der EPÜ Mitgliedstaaten muss e<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung drei Voraussetzungen<br />

erfüllen, um patentierbar zu se<strong>in</strong>.<br />

Die notwendigen drei Elemente s<strong>in</strong>d:<br />

� sie muss gewerblich anwendbar se<strong>in</strong><br />

� sie muss neu se<strong>in</strong><br />

� sie muss auf e<strong>in</strong>er erf<strong>in</strong>derischen Tätigkeit beruhen<br />

E<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung ist gewerblich anwendbar, wenn sie <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>em gewerblichen Gebiet,<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Landwirtschaft hergestellt oder verwendet werden kann. Dieses Element<br />

zeigt den genauen Unterschied zwischen Patenten und Urheberrechten, denn e<strong>in</strong> re<strong>in</strong><br />

geistiges oder ästhetisches Werk kann nicht patentierbar se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung gilt als neu, wenn sie <strong>in</strong> der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag bzw. vor<br />

den anerkannten Prioritätstag <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Art bekannt war. Bekannt kann e<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung<br />

se<strong>in</strong> durch e<strong>in</strong>e andere, früher e<strong>in</strong>gereichte Anmeldung oder e<strong>in</strong>e wissenschaftliche<br />

Veröffentlichung. Dieses Element nennt man auch als Erfüllung des „Standes der Technik“.<br />

E<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung beruht auf e<strong>in</strong>er erf<strong>in</strong>derischen Tätigkeit, wenn sie im Lichte dessen, <strong>was</strong><br />

der Öffentlichkeit bereits bekannt ist, für den so genannten Fachmann, der <strong>sich</strong> auf e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Gebiet auskennt und Erfahrung hat, nicht nahe liegend ist.<br />

� Die Patente unterscheiden <strong>sich</strong> nach ihrer Art, bzw. nach ihrer Ansprüchen <strong>in</strong><br />

Produktpatente, Prozess- bzw. Verfahrenspatente und Verwendungspatente. Diese<br />

Gliederung ist am meisten bekannt <strong>in</strong> ihrer englischen Fassung als „product<br />

patents, method patents und use patents“.<br />

� Die Schutzdauer von Patenten ist 20 Jahre.<br />

217


218<br />

Das Griechische Patentrecht<br />

23.4 Das Griechische Patentrecht im Europäischen Kontext<br />

23.4.1 Das Europäische Übere<strong>in</strong>kommen über die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es<br />

europäischen Patenterteilungsverfahrens<br />

Der wichtigste Meilenste<strong>in</strong> <strong>in</strong> der neueren Geschichte des Patentrechts <strong>in</strong> Europa war die<br />

Unterzeichnung am 5. Oktober 1973 <strong>in</strong> München des Europäischen Patentübere<strong>in</strong>kommens<br />

(EPÜ) über die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es europäischen Patenterteilungsverfahrens und der<br />

Gründung des Europäischen Patentamts, welches am 7. Oktober 1977 <strong>in</strong> Kraft trat.<br />

Griechenland hat das EPÜ durch Gesetz 1607/1986 ratifiziert und ist zusammen mit<br />

<strong>in</strong>sgesamt 31 Ländern (Stand 2006), welche dem EPÜ beigetreten s<strong>in</strong>d, Mitglied des<br />

zentralisierten europäischen Systems für die autonome und e<strong>in</strong>heitliche Verfahren zur<br />

Erteilung europäischer Patente. Dennoch garantieren die nationalen Rechtssysteme die<br />

notwendige Erfüllung der europäischen Vorgaben und s<strong>in</strong>d eng mite<strong>in</strong>ander verknüpft.<br />

23.4.2 Der griechische Rechtsrahmen<br />

Das griechische Rechtssystem besteht hauptsächlich aus den folgenden Gesetzen,<br />

Präsidialverordnungen und M<strong>in</strong>isterialerlassen:<br />

� Gesetz 1607 vom 30. Juni 1986 über die Ratifizierung des Münchner<br />

Übere<strong>in</strong>kommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973<br />

� Gesetz 1733/1978 über Technologietransfer, Erf<strong>in</strong>dungen, technologische<br />

Innovation und die Errichtung e<strong>in</strong>er Atomenergiekommission <strong>in</strong> der heutigen<br />

Fassung (geändert durch Artikel 18 des Gesetzes 1739/1987 und<br />

Präsidialverordnung 54/1992 und durch Artikel 9 es Gesetzes 2359/1995)<br />

� Präsidialverordnung 77 vom 11. Februar 1988 über Vorschriften zur Ausführung<br />

des Übere<strong>in</strong>kommens über die Erteilung europäischer Patente<br />

� M<strong>in</strong>isterialerlass 15928/EFA/1253 über die E<strong>in</strong>reichung von Patent- oder<br />

Gebrauchsmusteranmeldungen bei der OBI und über Patentregister, zuletzt<br />

geändert durch M<strong>in</strong>isterialerlass 3111/EFA/433<br />

� Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation für gewerblichen Rechtsschutz<br />

vom 14.Dezember 1987 über die Gebührenordnung, geändert durch spätere<br />

Beschlüssen<br />

� Präsidialverordnung 161 vom 31. Mai 2002 über die Anpassung der<br />

Präsidialverordnung 259/1997 an die Richtl<strong>in</strong>ie 98/71 EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von<br />

Mustern und Modellen


Das Griechische Patentrecht<br />

Besondere Bedeutung für die <strong>in</strong>ternationale Integration und Anpassung des griechischen<br />

Rechts haben auch:<br />

� Gesetz 1883/1990 über die Ratifizierung des Vertrags über die <strong>in</strong>ternationale<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - PCT (wurde <strong>in</strong> Wash<strong>in</strong>gton<br />

im Jahre 1970 unterzeichnet) und die Präsidialverordnung 16/1991 zur<br />

Ausführung des Vertrags<br />

� Gesetz 2290/1995 über die Ratifizierung des Übere<strong>in</strong>kommens über<br />

handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, bekannt als TRIPS<br />

(unterzeichnet im Jahr 1994 <strong>in</strong> Marrakesch als Teil des WTO Übere<strong>in</strong>kommens,<br />

mit welchem die Uruguay-Runde zum Abschluss gebracht wurde)<br />

Besonders wichtig für die pharmazeutische und biotechnologische Industrie s<strong>in</strong>d die<br />

legislativen Texte, welche entsprechende EG/EU-Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> das griechische Recht<br />

<strong>in</strong>tegrieren, wie folgend:<br />

� Präsidialverordnung 321 vom 24. September 2001 über die Zustimmung zur<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 98/44 des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen<br />

Schutz biotechnologischer Erf<strong>in</strong>dungen<br />

� M<strong>in</strong>isterialerlass vom 26. Januar 2006 über die Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie 2004/27<br />

EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Voraussetzungen der<br />

Marktstellung von pharmazeutischen Produkten <strong>in</strong> das griechische Recht, welche<br />

wiederum die Hauptrichtl<strong>in</strong>ie 2001/83 EG abgeändert hatte.<br />

Zuletzt und der Vollständigkeit halber ist das Gesetz 4325/1963 über Erf<strong>in</strong>dungen, die die<br />

Landesverteidigung betreffen, aufzuzählen.<br />

23.5 Die Beziehung zwischen Europäischen Patenten und dem<br />

Griechischen Rechtssystem – Anwendung und Inkrafttreten<br />

Europäischer Patente <strong>in</strong> Griechenland<br />

E<strong>in</strong> Patent, welches vom europäischen Patentamt erteilt wird, bietet als solches ke<strong>in</strong>en<br />

Schutz. Nach se<strong>in</strong>er Erteilung muss der Inhaber des Patentes und Patentrechtes das Patent<br />

bei den nationalen Behörden der Länder, für welche er den Schutz wünscht, e<strong>in</strong>reichen. Die<br />

zuständige nationale Zentralbehörde für Griechenland ist die OBI (Organismos<br />

Biomichanikis Idioktissias – Organisation für das Industrielle Eigentum). Der Inhaber des<br />

europäischen Patentes muss <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung se<strong>in</strong>es<br />

Patentes im offiziellen Bullet<strong>in</strong> des Europäischen Patentamts e<strong>in</strong>e Übersetzung se<strong>in</strong>es<br />

Patentes bei der OBI e<strong>in</strong>reichen, um den Schutz <strong>in</strong> Griechenland zu beanspruchen. Wird<br />

das Patent nicht <strong>in</strong>nerhalb der Frist von drei Monaten e<strong>in</strong>gereicht, wird es <strong>in</strong> Griechenland<br />

als ungültig betrachtet.<br />

Im Fall, dass der Patent<strong>in</strong>haber zuerst von der OBI e<strong>in</strong> nationales bzw. griechisches Patent<br />

erhalten hat, kann er <strong>in</strong>nerhalb von 12 Monaten nach der E<strong>in</strong>reichung se<strong>in</strong>es Anspruches<br />

219


220<br />

Das Griechische Patentrecht<br />

bei der OBI ebenfalls e<strong>in</strong>en Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es europäischen Patents beim<br />

Europäischen Patentamt e<strong>in</strong>reichen, sodass die Priorität von dem Zeitpunkt der nationalen<br />

E<strong>in</strong>reichung bestimmt wird.<br />

<strong>Es</strong> muss ferner beachtet werden, dass jährliche Gebühren für jedes e<strong>in</strong>zelne Land anfallen,<br />

damit das Patent weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> jedem Land se<strong>in</strong>e Gültigkeit behält.<br />

23.6 Rechtsstreitigkeiten über Patente <strong>in</strong> Griechenland<br />

23.6.1 Kompetenz<br />

Das europäische Patentamt funktioniert nicht als entscheidendes Gericht im Falle von<br />

etwaigen Verletzungen von Patenten oder Patentanfechtungen. Diese Kompetenz wurde<br />

vom EPÜ den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten e<strong>in</strong>geräumt.<br />

23.6.2 Die Rechtsstreitigkeiten nach griechischem Recht<br />

Im Gesetz 1733/1987 s<strong>in</strong>d sowohl die als offensiv betrachteten Anfechtungsklagen, als<br />

auch die defensiven Klagen im Falle von Verletzung e<strong>in</strong>es Patentes vorgesehen und<br />

geregelt.<br />

Nach Artikel 15 von Gesetz 1733/1987 kann e<strong>in</strong> Patent durch e<strong>in</strong> Gerichtsurteil<br />

angefochten werden, sofern:<br />

� der Patent<strong>in</strong>haber nicht der Erf<strong>in</strong>der oder se<strong>in</strong> Nachfolger ist<br />

� die Erf<strong>in</strong>dung nicht patentierbar ist (üblicherweise wegen Nichterfüllung der oben<br />

genannten drei notwendigen Elementen)<br />

� die Beschreibung, die dem Patent beigefügt ist, der Anwendung der Erf<strong>in</strong>dung von<br />

e<strong>in</strong>em Fachmann nicht genügt<br />

� der Gegenstand des erteilten Patents <strong>sich</strong> über den Schutz<strong>in</strong>halt, wie er <strong>in</strong> dem<br />

Antrag def<strong>in</strong>iert wurde, ausdehnt.<br />

Die Klage bezweckt lediglich die Anfechtung des Patentes und berechtigt nicht zu e<strong>in</strong>em<br />

Entschädigungsanspruch. Wichtig ist darüber h<strong>in</strong>aus, dass diese Klage nur von demjenigen<br />

erhoben werden kann, der e<strong>in</strong> rechtlich anerkanntes Interesse nachweisen kann. Die<br />

griechische Rechtsprechung kann bis heute nur wenige solcher Fälle vorweisen.<br />

Nach Artikel 17 des Gesetzes 1733/1987 kann der Patent<strong>in</strong>haber im Falle e<strong>in</strong>er<br />

vorliegenden oder drohenden Verletzung Klage gegen den Schädiger auf Unterlassung und<br />

Schadensersatz erheben. Die meisten Patentenfälle der griechischen Rechtsprechung s<strong>in</strong>d<br />

solcher Natur. Die Ansprüche dieser Klage s<strong>in</strong>d<br />

� die Aufhebung der Verletzung und ihre Unterlassung für die Zukunft und<br />

� die Erstattung se<strong>in</strong>es Schadens im Falle von verschuldeter Verletzung. Das<br />

Verschulden ist für den Kläger <strong>in</strong> den meisten Fällen leicht zu beweisen, denn der<br />

Schädiger stammt fast immer von demselben Markt wie der geschädigte


Das Griechische Patentrecht<br />

Patent<strong>in</strong>haber und besitzt somit umfangreiche Kenntnis der Funktion dieses<br />

Marktes.<br />

23.7 Besonderheiten bezüglich pharmazeutischer Produkte<br />

Besondere Erwähnung sollen die Patente auf pharmazeutische Produkte f<strong>in</strong>den.<br />

Griechenland hat gemäß Artikel 167 § 2 (a) EPÜ se<strong>in</strong>e Produktpatente auch auf<br />

pharmazeutische Produkte ausgedehnt. In den Jahren von 1987, als Griechenland das EPÜ<br />

ratifizierte bis zur Aufhebung des Vorbehaltes am 7.Oktober 1992, waren <strong>in</strong> Griechenland<br />

ke<strong>in</strong>e pharmazeutischen Produktpatente gültig. Alle Patent<strong>in</strong>haber waren gezwungen, ihre<br />

Produktpatente auf pharmazeutische Produkte als Verfahrens- bzw. Prozesspatente zu<br />

beantragen. Diese Situation führte zu e<strong>in</strong>er wachsenden Anzahl von Rechtsstreitigkeiten<br />

zwischen den traditionellen mult<strong>in</strong>ationalen Pharmakonzernen und der griechischen<br />

pharmazeutischen Industrie, welche hauptsächlich mit so genannten „Generika“ auf dem<br />

Markt präsent waren.<br />

Der weltweite Markt für Generika, d.h. das die Nachahmung e<strong>in</strong>es <strong>sich</strong> bereits unter e<strong>in</strong>em<br />

Markennamen auf dem Markt bef<strong>in</strong>denden Medikaments, ist <strong>in</strong>zwischen selbst enorm<br />

gewachsen. Oft nutzen Generikahersteller den Erkenntnisgew<strong>in</strong>n seit der Entwicklung des<br />

Altpräparats. Auf diese Weise können die Nachahmermedikamente den Orig<strong>in</strong>alen <strong>in</strong> ihrer<br />

Wirksamkeit sogar überlegen se<strong>in</strong>. Viele Pharmafirmen, die <strong>sich</strong> auf Generika spezialisiert<br />

haben, beantragen nunmehr selbst hundertfach Patente für ihre Produkte.<br />

Diese Entwicklung zeigt, dass damit zu rechnen ist, dass <strong>in</strong> nächster Zukunft e<strong>in</strong>e immer<br />

größere Zahl von Patenrechtsstreitigkeiten <strong>in</strong> Griechenland auf den Gebieten der Parmaund<br />

Biotechnologie ausgetragen werden.<br />

221


24 Das griechische<br />

222<br />

Datenschutzgesetz<br />

24.1 E<strong>in</strong>führung<br />

Das griechische Datenschutzgesetz<br />

Yannis A. Varotsos<br />

Panagiotis Kaplandis- Sotiropoulos<br />

Rechtsanwälte<br />

Anwaltskanzlei Varotsos &<br />

Varotsos<br />

90, Vas. Sofias Ave., 115 28 Athen,<br />

Tel: +30 210 7475250<br />

Fax: +30 210 7475251<br />

Email: varolaw@otenet.gr<br />

Ziel dieser Mitteilung ist die Unterrichtung über die Änderungen des Gesetzes 2472/ 1997<br />

„über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und<br />

zur geübten Kritik an dessen Änderungen nach der Veröffentlichung <strong>in</strong> dem<br />

GRIECHENLAND INVESTITIONSFÜHRER 2006 der kurzgefassten Angabe der<br />

Regelungen dieses Gesetzes <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er bereits damals abgeänderten Fassung durch die<br />

Gesetze 2623/1998, 2703/1999, 2703/1999, 2819/2000, 2915/2001, 3051/2002, 3090/2002,<br />

3156/2003 und 3471/2006. Ziel des letzteren war die bessere Angleichung des griechischen<br />

Rechtes an die Vorschriften der Richtl<strong>in</strong>ie 95/46/EG.<br />

Seither ist das Gesetz 2472/ 1997 durch Artikel 8 des Gesetzes 3625/ 2007 erneut geändert<br />

worden (Amtsblatt der gr. Regierung, Band A, Nr. 290 vom 24.12.2007)<br />

24.2 Darstellung der Änderungen des Gesetzes 2742/1997<br />

Durch die obige Änderung, die am 24.12.2007 <strong>in</strong> Kraft getreten ist, wurde folgendes<br />

neugefasst:<br />

(a) der Anwendungsbereich der Vorschriften des Gesetzes 2472/ 1997 durch die<br />

H<strong>in</strong>zufügung auch weiterer Fälle der Verarbeitung personenbezogener Daten, bei denen<br />

diese Vorschriften nicht angewandt worden waren,<br />

(b) die Fälle, <strong>in</strong> denen der Verarbeitungsverantwortliche von den Pflichten befreit wird, die<br />

durch Vorschriften der Artikel 6 und 7 des obigen Gesetzes auferlegt werden,<br />

(Mitteilungspflicht und Lizenz) und<br />

(c) der S<strong>in</strong>n des Begriffs „empf<strong>in</strong>dliche Daten“.<br />

Neue Def<strong>in</strong>ierung des Anwendungsbereichs des Gesetzes<br />

Im Artikel 3 des Gesetzes 2472/1997 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes <strong>in</strong><br />

positiver, aber auch <strong>in</strong> negativer Weise def<strong>in</strong>iert. Das heißt, dass die Fälle festgelegt<br />

werden, bei denen das Gesetz 2472/1997 angewandt oder nicht angewandt wird. Durch


Das griechische Datenschutzgesetz<br />

diese Änderung s<strong>in</strong>d Fälle h<strong>in</strong>zugefügt worden, bei denen die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

nicht angewandt werden.<br />

§ Verarbeitung durch die Justiz- und Staatsanwaltschafts-behörden und<br />

anderen Dienststellen<br />

Die Vorschriften des Gesetzes 24472/1997 werden nicht nur im Fall, dass die<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zwecks<br />

Ausübung ausschließlich persönlicher oder häuslicher Tätigkeiten durchgeführt<br />

wird, sondern auch, wenn diese Verarbeitung durch die Justiz- und<br />

Staatsanwaltschaftsbehörden und die Dienststellen, die im Rahmen der<br />

Rechtssprechung oder der Bedienung der Bedürfnisse deren Funktion zwecks<br />

Feststellung von Strafsachen unter deren unmittelbaren Auf<strong>sich</strong>t handeln, die als<br />

Verbrechen oder vorsätzlich begangene Vergehen und <strong>in</strong>sbesondere Straftaten<br />

gegen das Leben, die sexuelle Freiheit, die wirtschaftliche Ausnutzung des<br />

sexuellen Lebens, die persönliche Freiheit, das Eigentum, die Vermögensrechte,<br />

Verstöße gegen die Betäubungsmittelgesetze, Bee<strong>in</strong>trächtigung der öffentlichen<br />

Ordnung sowie Straftaten gegen m<strong>in</strong>derjährige Opfer mit Strafe bedroht werden,<br />

nicht angewandt.<br />

§ Funktion von Ton- und Bildaufnahmemitteln bei der Ausübung des<br />

Versammlungsrechtes<br />

Ferner, wird das Gesetz auch <strong>in</strong> den Fällen der Ausübung des<br />

Versammlungsrechtes gemäß Artikel 11 der Verfassung seitens der Bürger nicht<br />

angewandt, soweit es <strong>sich</strong> nur um die e<strong>in</strong>fache Funktion von Ton- oder<br />

Bildaufnahmemitteln oder von anderen speziellen technischen Aufnahmemitteln<br />

jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ton- oder Bildaufnahme mit Geräten<br />

jeglicher technischer Form zur Bestätigung der Begehung der obigen Straftaten<br />

nur im Auftrag der Staatsanwalt erfolgt, soweit e<strong>in</strong>e drohende Gefahr für die<br />

öffentliche Ordnung und Sicherheit bevorsteht. Ziel dieser Aufnahme ist nur die<br />

Verwendung des Aufnahmematerials, das die Begehung der Straftaten als<br />

Beweismittel vor allen Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Justizbehörden als<br />

Beweismittel bestätigt. Die Verarbeitung jeglichen anderen Materials, das zur<br />

Bedienung des obigen Zwecks der Bestätigung der Straftaten nicht notwendig ist,<br />

ist verboten. Das entsprechende Material wird aufgrund e<strong>in</strong>er Verfügung des<br />

zuständigen Staatsanwaltes vernichtet.<br />

§ Befreiung des Verarbeitungsverantwortlichen von der Mitteilungs- und der<br />

Genehmigungspflicht<br />

Im Artikel 7A des Gesetzes 2472/1997 werden sechs Fälle vorgeschrieben, bei<br />

denen der Verarbeitungsverantwortliche von der Mitteilungs- und der<br />

Genehmigungspflicht gemäß Artikel 6 und Artikel 7 befreit wird. Diese Änderung<br />

bezieht <strong>sich</strong> auf den Fall sechs. Nunmehr wird hiermit bestimmt, dass der<br />

223


224<br />

Das griechische Datenschutzgesetz<br />

Verarbeitungsverantwortliche von den Pflichten befreit wird, die <strong>in</strong> dieser<br />

Vorschrift angeführt werden, wenn die Verarbeitung durch Justizbehörden oder<br />

Dienststellen im Rahmen der Rechtssprechung oder zur Bedienung der<br />

Bedürfnisse deren Funktion über die weiteren Grundsätze nach Artikel 3, Absatz<br />

2, lit. b h<strong>in</strong>aus, d.h. durch die Justiz- und Staatsanwaltschaftsbehörden und die<br />

Dienststellen, die unter deren unmittelbaren Auf<strong>sich</strong>t handeln, erfolgt.<br />

§ Änderung der Begriffsbestimmung „empf<strong>in</strong>dliche Daten“<br />

Im Artikel 2 des Gesetzes 2472/1997 werden die Bestimmungen der elf<br />

Hauptbegriffe, die dieses Gesetz <strong>in</strong> Anspruch nimmt, angeführt. Durch die<br />

Änderung der Begriffsbestimmung „empf<strong>in</strong>dliche Daten“ (d.h. die Daten, die <strong>sich</strong><br />

auf die rassische oder ethnische Herkunft, die politischen Me<strong>in</strong>ungen, religiöse<br />

oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszu-gehörigkeit, Gesundheit,<br />

Sozialfürsorge und das Sexualleben beziehen, sowie Daten, die Strafverfahren<br />

oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen oder auf die Teilnahme von<br />

Personenvere<strong>in</strong>en, deren Zweck zu den obigen <strong>in</strong> Bezug steht, beziehen) ist e<strong>in</strong><br />

zweiter Satz, wie folgt, h<strong>in</strong>zugefügt, der, wie folgt, lautet: „Speziell betreffend die<br />

Strafverfolgungen oder Vorstrafen darf die Bekanntmachung nur durch die<br />

Staatsanwaltschaft wegen Straftaten, die im Artikel 3, Absatz 2 lit. b (nämlich der<br />

hier oben angeführten durch diese Änderung h<strong>in</strong>zugefügten Straftaten) durch<br />

Verfügung des zuständigen Staatsanwaltes beim Landgericht oder beim<br />

Oberlandesgericht, wenn die Sache vor dem Oberlandesgericht anhängig ist,<br />

erlaubt werden. Diese Bekanntmachung hat den Schutz der Gesellschaft<br />

<strong>in</strong>sgesamt, den Schutz der anfälligen oder machtlosen Bevölkerungsgruppen und<br />

die leichtere Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung dieser Delikte<br />

zum Ziel“.<br />

Beziehung der Änderungen auf das europäische Recht<br />

EG Recht<br />

Gemäß der Begründung der obigen Änderungen des Gesetzes 2472/1997, ergab <strong>sich</strong> diese<br />

Änderung auch nach der Feststellung, dass die Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 95/46/EG, wie diese <strong>in</strong> den Erwägungen ihrer Präambel unter Nr. (16), (34) und<br />

(43) klar gemacht werden, trotz der partiellen und ausschnittsweise vorgenommenen<br />

Ergänzung des Gesetzes 2472/1997 durch Artikel 10 des Gesetzes 3090/ 2002 ke<strong>in</strong>en<br />

Gegenstand der Umsetzung <strong>in</strong> die griechische Rechtsordnung darstellten. Nach der<br />

Begründung ist e<strong>in</strong> Hauptziel der Änderungen, dass die Verarbeitungen personenbezogener<br />

Daten, die <strong>sich</strong> auf Staatstätigkeiten <strong>in</strong> Bereichen des Strafrechts und der Öffentlichen<br />

Sicherheit beziehen, unter der vollen Gewährleistung der Staatsanwaltschaft und der<br />

Justizbehörden stehen, die e<strong>in</strong>e verfassungsrechtlich begründete Funktion, sowie e<strong>in</strong>e<br />

Ahndungs- und Bestrafungspflicht des krim<strong>in</strong>ellen Verhaltens gemäß den obigen Regeln<br />

des Geme<strong>in</strong>schaftsrechtes, sogar angeglichen an die Rechtssprechung des Europäischen


Das griechische Datenschutzgesetz<br />

Gerichtshofs haben. Gemäß der Begründung wird durch diese Änderung die e<strong>in</strong>fache Tonoder<br />

Bildaufnahme e<strong>in</strong>geleitet, wenn strafbare und ernsthafte krim<strong>in</strong>elle Handlungen, die<br />

die weite Gesellschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Raum bee<strong>in</strong>trächtigen, begangen werden,<br />

1) ohne dass das e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das Privatleben der Person darstellt und nach Artikel<br />

8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten ist,<br />

2) wenn das an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für<br />

Menschenrechte völlig angeglichen ist (Urteil vom 28.1.2003 Peck g. Großbritannien,<br />

vom 25.9.2001 P.G. und J.H. g. Großbritannien und vom 16.2.2000 Ammann g. die<br />

Schweiz) und<br />

3) soweit das dem Artikel 9 A Satz 1 der Verfassung völlig entspricht, da diese<br />

Regelungen mit dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie 95/46/EG e<strong>in</strong>stimmig s<strong>in</strong>d,<br />

Justizgewährleistungen durch die Anerkennung des Staatsanwaltschaftsamtsträgers<br />

ohne Probleme e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen die Verfassung und die entsprechenden<br />

völkerrechtlichen Regeln gewährt werden, die Anwendung der durch diese Aufnahme<br />

gesammelten Beweismittel abschließend aufgezählt werden (Verwertung nur vor<br />

Justizbehörden) und der Kern des Personendatenschutzrechtes vor e<strong>in</strong>er<br />

verfassungsrechtlich unlauteren Verletzung <strong>sich</strong>ergestellt wird.<br />

Europäische Menschenrechtskonvention<br />

Schließlich, wird gemäß derselben Begründung durch die H<strong>in</strong>zufügung <strong>in</strong> der<br />

Begriffsbestimmung „empf<strong>in</strong>dliche Daten“ das Unschuldigkeitspr<strong>in</strong>zip gemäß Artikel 6,<br />

Absatz 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, weil die<br />

Unschuldigkeitsvermutung gemäß dieser Begründung durch jegliche Unterrichtung der<br />

Öffentlichkeit über die im Gang bef<strong>in</strong>dlichen strafrechtlichen Untersuchungen nicht verletzt<br />

werde, soweit Bekanntmachungen, dass e<strong>in</strong>e Person schuldig sei, auszuschließen seien.<br />

24.3 Kritik der Änderung<br />

In den Juristenkreisen herrscht e<strong>in</strong>e Problematik und wird bereits Kritik betreffend die<br />

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, die <strong>sich</strong> nach der obigen Änderung ergaben, geübt.<br />

Diese Kritik macht zum Fokus die im Auftrag des Staatsanwaltes beg<strong>in</strong>nende Funktion der<br />

Ton- oder Bildaufnahmegeräte oder von anderen technischen Aufnahmemitteln im Fall der<br />

Ausübung seitens der Bürger des Versammlungsrechtes nach Artikel 11 der Verfassung<br />

sowie die Bekanntmachung von Daten, die <strong>sich</strong> auf Strafeverfolgungen beziehen.<br />

Kritik unter Strafgesetz<br />

Diese Kritik entstand <strong>in</strong>sbesondere nach der ersten Anwendung dieser Vorschrift, sogar<br />

nach öffentlicher Aufforderung der Staatsanwälte seitens des Justizm<strong>in</strong>isters, diese<br />

Vorschrift anzuwenden, d.h. mit Hilfe e<strong>in</strong>er entsprechenden Verfügung der zuständigen<br />

Sicherheitsbehörden die Namen der Festgenommenen – die <strong>sich</strong> an Pornographienetzen<br />

225


226<br />

Das griechische Datenschutzgesetz<br />

beteiligen, bekanntzumachen und deren Lichtbilder zwecks Schutzes der Gesellschaft zu<br />

veröffentlichen.<br />

Die Erwägung dazu war, dass unsere Gesellschaft und die öffentliche Me<strong>in</strong>ung im<br />

allgeme<strong>in</strong> den Schutz vor abscheulichen Straftaten, die <strong>sich</strong> hauptsächlich gegen sie<br />

wenden, benötigt. Die Problematik fokussiert <strong>in</strong> diesem Fall auf die Tatsache, dass,<br />

ange<strong>sich</strong>ts der bestehenden Insti<strong>tut</strong>ionen des Strafprozesses -wie z.B. die<br />

Untersuchungshaft, die für Verbrechen vorgeschrieben wird,- die für den Schutz der<br />

Gesellschaft ausreichen, ange<strong>sich</strong>ts des Grundsatzes unserer Rechtszivilisation, nämlich der<br />

Unschuldigkeitsvermutung des Angeklagten, die sogar e<strong>in</strong>e übergesetzgeberische Geltung<br />

hat, sowie im Licht der gegebenen heutigen zweifellosen Macht der Medien, e<strong>in</strong>e solche<br />

Bekanntmachung von Namen und Personen vor deren rechtskräftigen Verurteilung <strong>in</strong> der<br />

Lage ist, irreversible Nebenwirkungen für das Leben, die Ehre und das Ansehen dieser<br />

Personen herbeizuführen. Falls nämlich diese Personen schließlich freigesprochen werden,<br />

wird <strong>sich</strong> e<strong>in</strong>erseits ke<strong>in</strong>er mit der Wiederherstellung deren Ehe und deren Ansehens<br />

beschäftigen und andererseits ist das, <strong>was</strong> schließlich nur befriedigt se<strong>in</strong> wird, der Appetit<br />

e<strong>in</strong>er gefräßigen Gesellschaft, die Selbstjustiz übt und zu gewalttätigen und entehrenden<br />

Handlungen gegen die Angeklagten geführt wird, <strong>was</strong> an heftige Phänomene e<strong>in</strong>es nicht<br />

organisierten und nicht gut regierten Staates er<strong>in</strong>nert.<br />

Die Stellungsnahme der Griechischen Datenschutzbehörde<br />

Die Griechische Datenschutzbehörde auch <strong>in</strong> der Vergangenheit aus dem Anlass der Frage<br />

der Bekanntmachung seitens der Polizei der Namen der festgenommenen oder verfolgten<br />

Personen und des entsprechenden Erlasses des M<strong>in</strong>isters für Öffentliche Ordnung über die<br />

Nichtbekanntmachung der verhafteten Personen <strong>in</strong> den Polizeimitteilungen, ihren<br />

Beschluss unter Nr. 67 vom 12.6.2002 erlassen hat, der, wie folgt, lautet:<br />

„Die Bekanntmachung des Namens e<strong>in</strong>er Person, die <strong>sich</strong> an e<strong>in</strong>er illegalen Tätigkeit<br />

beteiligt, darf durch die Polizeibehörden <strong>in</strong> zwei Fällen erfolgen: 1. Bekanntmachung e<strong>in</strong>es<br />

Namens oder e<strong>in</strong>es Lichtbildes oder von anderen vere<strong>in</strong>zelten Angaben oder nicht e<strong>in</strong>er<br />

Person, die <strong>sich</strong> angeblich an e<strong>in</strong>er krim<strong>in</strong>ellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks<br />

Festnahme gefahndet wird und 2) Bekanntmachung der Festnahme. In beiden Fällen<br />

handelt es <strong>sich</strong> um die Verarbeitung empf<strong>in</strong>dlicher personenbezogener Daten kraft des<br />

Artikels 2 lit. b des Gesetzes 2472/ 1997, da diese <strong>sich</strong> auf die Strafverfolgung e<strong>in</strong>er Person<br />

bezieht. Somit richtet <strong>sich</strong> deren Handhabung nach der Vorschrift des Artikels 7 Absatz 2<br />

lit. e bb des obigen Gesetzes <strong>in</strong> der abgeänderten Fassung des Artikels 24 Absatz 2 des<br />

Gesetzes 2914/ 2001. Gemäß dieser Vorschrift ist die Sammlung und Verarbeitung<br />

empf<strong>in</strong>dlicher personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig, wenn die Verarbeitung<br />

durch e<strong>in</strong>e öffentliche Behörde vorgenommen wird und unter anderem zur Bedienung der<br />

Bedürfnisse der Krim<strong>in</strong>ologischen Politik notwendig ist und <strong>sich</strong> auf die Ermittlung von<br />

Delikten, Strafverurteilungen oder Sicherungsmaßnahmen bezieht. Die Sicherheitsbehörde<br />

ist ohne weiteres berechtigt, diese personenbezogene Daten- wovon bereits oben die Rede<br />

war- mit dem Ziel der Verhaftung bekanntzumachen, da die Verarbeitung entweder zwecks


Das griechische Datenschutzgesetz<br />

Ermittlung des Deliktes (Auff<strong>in</strong>den des Verdächtigen) oder zwecks Vollstreckung e<strong>in</strong>er<br />

gerichtlichen Entscheidung, aufgrund welcher Strafen oder Maßnahmen der Sicherheit<br />

verhängt werden, erfolgt und somit <strong>in</strong>nerhalb des gesetzlichen Zwecks dieses Archivs<br />

vorgenommen wird…..“<br />

Die Rechtssprechung<br />

<strong>Es</strong> ist nennenswert, dass e<strong>in</strong>e Person, die nach e<strong>in</strong>em Beschluss der Strafkammer, gemäß<br />

dem beschlossen wurde, dass e<strong>in</strong>e Person, die wegen Verbrechens beschuldigt worden war,<br />

und deren Name nach deren Verhaftung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Polizeimitteilung im Ganzen angegeben<br />

war, nicht angeklagt werden sollte, e<strong>in</strong>e Klage gegen den griechischen Staat wegen<br />

Verletzung personenbezogener empf<strong>in</strong>dlicher Daten erhoben hat.<br />

Die Kammer des Verwaltungsgerichts Komot<strong>in</strong>i, die diese Klage abgewiesen hat, hat<br />

entschieden (Urteil unter AZ 104/2007), dass die Bekanntmachung e<strong>in</strong>es Namens oder<br />

Lichtbildes oder von anderen vere<strong>in</strong>zelten Angaben oder nicht e<strong>in</strong>er Person, die <strong>sich</strong><br />

angeblich an e<strong>in</strong>er krim<strong>in</strong>ellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme<br />

gefahndet wird, nach Artikel 2 Satz b des Gesetzes 2472/ 1997 e<strong>in</strong>e Verarbeitung<br />

personenbezogener empf<strong>in</strong>dlicher Daten darstellt. Diese Verarbeitung ist jedoch nach<br />

Artikel 7 des obigen Gesetzes zulässig, da diese der nach demselben Artikel, Absatz 2 lit. e<br />

bb vorgeschriebenen Sammlung und Verarbeitung solcher Daten durch e<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Behörde unterliegt.<br />

Im e<strong>in</strong>zelnen, bezieht <strong>sich</strong> diese auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die<br />

Bedienung der Bedürfnisse der Krim<strong>in</strong>ologischen Politik oder Justizvollzugspolitik<br />

notwendig ist und <strong>sich</strong> auf die Ermittlung von Delikten bezieht. Ange<strong>sich</strong>ts der obigen<br />

Ausführungen hat das Gericht beurteilt, dass die Verfassung der obigen Pressemitteilung<br />

durch die Polizeidirektion und ihre Verteilung an die Medien mit der Folge der<br />

Bekanntmachung unter anderem auch der absolut nötigen Angaben, die <strong>sich</strong> auf die Person<br />

des Beklagten als Gefahndeten wegen des Deliktes der Erpressung bezogen, ke<strong>in</strong>e illegale<br />

Handlung darstellte und somit daraus ke<strong>in</strong>e Haftung des beklagten griechischen Staates auf<br />

Schadenersatz des Beklagten entstand. Demnach ist die Klage abgewiesen worden.<br />

Demzufolge, ist den Fällen der ausnahmsweise zulässigen Bekanntmachung<br />

personenbezogener empf<strong>in</strong>dlicher Daten ohne e<strong>in</strong>e frühere Staatsanwaltsverfügung, weiter<br />

Ausnahmen h<strong>in</strong>zugefügt worden, nämlich 1) der Bekanntmachung e<strong>in</strong>es Namens oder<br />

Lichtbildes oder von anderen vere<strong>in</strong>zelten Angaben oder nicht e<strong>in</strong>er Person, die <strong>sich</strong><br />

angeblich an e<strong>in</strong>er krim<strong>in</strong>ellen Tätigkeit beteiligt und gesetzlich zwecks Festnahme<br />

gefahndet wird und 2) der Bekanntmachung der Festnahme, die vor der Änderung von<br />

2007 galten, hiermit die zulässige Bekanntmachung personenbezogener empf<strong>in</strong>dlicher<br />

Daten mit Hilfe e<strong>in</strong>er Staatsanwaltsverfügung, soweit diese Bekanntmachung den Schutz<br />

der Gesellschaft im Allgeme<strong>in</strong>en, der anfälligen oder machtlosen Bevölkerungsgruppen<br />

und die leichtere Erfüllung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung dieser Delikte zum<br />

Ziel hat.<br />

227


228<br />

Das griechische Datenschutzgesetz<br />

Die Fälle der zulässigen Bekanntmachung personenbezogener empf<strong>in</strong>dlicher Daten s<strong>in</strong>d<br />

e<strong>in</strong>erseits, sogar mit eher unklaren Kriterien (Schutz der Gesellschaft, leichtere<br />

Realisierung des Anspruchs des Staates auf Bestrafung der obigen Delikte) erweitert<br />

worden. Andererseits ist zur Gewährleistung und Sicherstellung des erstrebten Schutzes die<br />

Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen worden, jedes Mal zu beurteilen, ob e<strong>in</strong> Fall des<br />

Schutzes der Gesellschaft oder e<strong>in</strong>er leichteren Erfüllung des Anspruchs des Staates auf<br />

Bestrafung der obigen Delikte jeweils vorliege oder nicht. Jede positive Entscheidung der<br />

Staatsanwalt beim Auftauchen dieser Fragen, die die Zulassung der Bekanntmachung<br />

personenbezogener empf<strong>in</strong>dlicher Daten von lediglich verfolgten Personen vor deren<br />

Erklärung für schuldig durch e<strong>in</strong>e gerichtliche Entscheidung zur Folge hat, soll rechtsmäßig<br />

se<strong>in</strong>, da diese auch unter anderem aufgrund der Berufung auf den Gesellschaftsschutz<br />

zulässig se<strong>in</strong> soll.<br />

Die Kritik und die Frage, die <strong>sich</strong> hier stellt, ist, ob derjenige, dessen personenbezogene<br />

empf<strong>in</strong>dliche Daten bekanntgemacht worden s<strong>in</strong>d und der schließlich durch e<strong>in</strong>e<br />

gerichtliche Entscheidung freigesprochen wird <strong>in</strong> gleichwertiger Weise geschützt wird.<br />

Wenn es nämlich bewiesen wird, dass dessen Ehre und Ansehen durch diese<br />

Bekanntmachung unrecht verletzt worden s<strong>in</strong>d, <strong>was</strong> <strong>in</strong> der Praxis bedeutet, dass er vor der<br />

Durchführung des Prozesses durch die Medien für „schuldig“ erklärt wurde, wird<br />

vorgeschlagen, dass diese Verletzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise wiederhergestellt wird.<br />

Kritik unter dem Versammlungsrecht<br />

Betreffend die Frage des Betriebs von Kameras im Auftrag des Staatsanwaltes im Fall der<br />

Ausübung des Versammlungsrechtes, gab es zunächst e<strong>in</strong>e Kritik betreffend die Zeit der<br />

E<strong>in</strong>leitung dieser Vorschrift. Im konkreten wurde e<strong>in</strong>e ungünstige Kritik ausgeübt, dass<br />

<strong>sich</strong> die Regierung eilte, mit e<strong>in</strong>er Änderung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em irrelevanten Gesetz, dieses Thema<br />

zu regeln, <strong>in</strong>dem e<strong>in</strong> Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs hierzu erwartet worden<br />

war und die Griechische Datenschutzbehörde (nachstehend die „Behörde“) ihren Beschluss<br />

unter Nr. 58/2005 erlassen hatte, durch den die elektronische Überwachung von<br />

Demonstrationen und Märsche verboten wurde und der zum kritischen Zeitpunkt für alle<br />

verb<strong>in</strong>dlich war, auch wenn dieser außer Ziel oder fehlerhaft wäre. Da nämlich der Schutz<br />

personenbezogener Daten der Behörde ausschließlich obliegt, ist der gesetzgeberische<br />

E<strong>in</strong>griff von 2007, durch den, gemäß der Beanstandung, nach der Änderung des<br />

Beschlusses 58/ 2005 des Amtes gestrebt wird, als unzulässig kritisiert worden.<br />

Weiterh<strong>in</strong>, zur Änderung des Gesetzes macht die entsprechende Kritik Fokus auf das<br />

Argument, dass e<strong>in</strong>e etwaige Begehung von Straftaten die Demonstration, d.h. die<br />

Ausübung des „Versammlungsrechtes“ (Artikel 11 der Verfassung) <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Delikt nicht<br />

umwandelt und dass die Möglichkeit der Begehung von Straftaten die Befugnis über die<br />

zulässige Verwendung von Kameras von der Behörde an den Staatsanwalt nicht übertragen<br />

kann. Mit e<strong>in</strong>er gegenteiligen Argumentation würde die Behörde nie zuständig se<strong>in</strong> und der<br />

Schutz personenbezogener Daten hätte ke<strong>in</strong> Anwendungsgebiet, denn Straftaten bei allen<br />

menschlichen Tätigkeiten vorkommen können. Ferner fügt die obige Kritik h<strong>in</strong>zu, dass die


Das griechische Datenschutzgesetz<br />

Praxis der polizeilichen Überwachung der Versammlungen, d.h. der elektronischen<br />

Aktenregistrierung der Teilnahme an Versammlungen und Märschen mit Hilfe dieser<br />

Regelung sperrangelweit öffnen wird. Somit wird <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong><strong>sich</strong>t das<br />

verfassungsrechtliche „Versammlungsrecht“ verletzt.<br />

Die Reaktion der Datenschutzbehörde<br />

Die Polizei nach der Stellungnahme des Staatsanwaltes beim Kassationshof (Areopag) –<br />

Schreiben Nr. 4450 vom 30.10.2007- der die An<strong>sich</strong>t vertreten hat, dass die Verwendung<br />

von Kameras während Demonstrationen und Märsche „zur Feststellung der begangenen<br />

Straftaten, die auf frischer Tat ertappt werden und zum Ausf<strong>in</strong>digmachen der Täter“<br />

zulässig sei (Stellungnahme Nr. 14/ 2007) die Versammlungen und den Marsch für den<br />

Gedenktag des Aufstandes <strong>in</strong> der Technischen Universität mit Kameras überwacht hat.<br />

Nach zwei Tagen haben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und fünf<br />

Mitglieder der Behörde im S<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Protestes deren Amt niederlegt. Der Justizm<strong>in</strong>ister<br />

hat deren Kündigungen angenommen. Die Konferenz der Vorsitzenden der<br />

Datenschutzbehörden der Europäischen Union hat am 5.12.2007 die Frage des<br />

Ausscheidens der Mitglieder der griechischen Datenschutzbehörde <strong>in</strong> Brüssel verhandelt,<br />

ihre „tiefste Unruhe wegen der Entwicklungen“ aufgrund des Artikels 29 der Richtl<strong>in</strong>ie 95/<br />

46/ EG ausgedrückt und verlangt, „die Unabhängige Griechische Datenschutzbehörde<br />

sofort wiederherzustellen“.<br />

Am 6.12.2007 wurde der Vorschlag zu den obigen Änderungen dem Parlament<br />

e<strong>in</strong>gebracht.<br />

.<br />

229


25 Der Franchisevertrag <strong>in</strong><br />

230<br />

Griechenland<br />

25.1 Begriff Franchis<strong>in</strong>g<br />

Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

Aris Kapsalis<br />

Rechtsanwalt & Dikigoros<br />

Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft<br />

P.O. Box 17, Gr-57004 Nea Michaniona<br />

Tel.: +30 23920 57167<br />

Fax: +30 23920 57619<br />

E-Mail: aris.kapsalis@rechtsanwalt.gr<br />

Internet: www.rechtsanwalt.gr<br />

Im Rahmen des Franchis<strong>in</strong>g überlässt der Franchisegeber dem Franchisenehmer e<strong>in</strong><br />

Unternehmenskonzept, das sog. Franchisepaket.. Der Franchisegeber ist <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong><br />

Unternehmen mit e<strong>in</strong>er ausgeprägten Organisationsstruktur auf hohem technologischem<br />

Niveau. Der Franchisenehmer ist dabei e<strong>in</strong> recht selbständiger Unternehmer, welcher das<br />

Franchisepaket für se<strong>in</strong>en selbständig geführten Gewerbebetrieb nutzt und verwertet.<br />

Üblicherweise handelt es <strong>sich</strong> um erfolgreiche Geschäftskonzepte, welche vom<br />

Franchisegeber durch Lizenzvertrag an den Franchisenehmer weitergegeben werden. Bei<br />

dem Franchisepaket handelt es <strong>sich</strong> vornehmlich um e<strong>in</strong> organisiertes Absatzkonzept von<br />

Waren und Dienstleistungen. Gegenstand dieses Paketes s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Absatz- und<br />

Vertriebsmethoden, Handelswaren oder Handelsmarken, Handelsnamen, Warenzeichen,<br />

Geschäftsbezeichnungen <strong>in</strong> Wort und Bild, Geschäftsformen, Filialsysteme,<br />

Copyrightrechte, technisches Wissen und Erfahrungswissen (sog. Know-how) sowie<br />

Patentrechte.<br />

Das Franchis<strong>in</strong>g umfasst primär die E<strong>in</strong>gliederung des Franchisenehmers <strong>in</strong> das<br />

Vertriebssystem des Franchisegebers. Diese E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung besteht <strong>in</strong> der (dauerhaften)<br />

technischen und organisatorischen Unterstützung des Franchisenehmers, welche<br />

<strong>in</strong>sbesondere durch die Ausbildung des Personals, die Ausstattung des Geschäftsbetriebes<br />

und die Beratung <strong>in</strong> organisatorischen, technischen, unternehmerischen und<br />

wirtschaftlichen Bereichen erreicht wird. Hierdurch soll e<strong>in</strong> hohes Maß an<br />

Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Franchisekonzept erzielt werden.<br />

Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es <strong>sich</strong> bei dem Franchis<strong>in</strong>g um e<strong>in</strong> Absatz- und<br />

Vertriebssystem von Produkten oder Dienstleistungen an den Endverbraucher, mith<strong>in</strong> um<br />

e<strong>in</strong> strukturiertes und organisiertes Werbe- und Vertriebskonzept, mit dem durch den<br />

Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich unabhängiger Unternehmen bestimmte<br />

Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt gew<strong>in</strong>norientiert abgesetzt und vertrieben<br />

werden sollen. Gleichzeitig soll damit im gegenseitigen Interesse e<strong>in</strong> enges Vertriebsnetz<br />

mit e<strong>in</strong>er bestimmten Handelsnamen oder e<strong>in</strong>er bestimmten Handelsmarke aufgebaut<br />

werden, bei dem <strong>sich</strong> der Franchisenehmer die Erfahrung des Franchisegebers zu Nutze


Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

macht und ab der Gründung se<strong>in</strong>es Unternehmens <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bereits bestehendes Kundennetz<br />

e<strong>in</strong>gegliedert wird.<br />

Trotz der Integration <strong>in</strong> das Vertriebssystem des Franchisegebers bleibt aber der<br />

Franchisenehmer e<strong>in</strong> selbständiger Gewerbetreibender und handelt im eigenen Name, auf<br />

eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Dadurch unterscheidet <strong>sich</strong> der Franchisenehmer<br />

maßgeblich vom Handelsvertreter. Der Franchisenehmer muss se<strong>in</strong>e Stellung erkennbar<br />

machen, um dem Rechtssche<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vertretung des Franchisegebers vorzubeugen.<br />

Andernfalls kann dieser <strong>in</strong> die Haftung genommen werden.<br />

25.2 Der Franchisevertrag:<br />

Auf der Grundlage e<strong>in</strong>es sog. Franchisevertrages, e<strong>in</strong>em kooperativen Dauer- und<br />

Rahmenschuldverhältnis, treten die derart verbundenen Unternehmen als e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>heit auf<br />

dem Markt auf. Zweck dieser Verb<strong>in</strong>dung ist die Herstellung und der Vertrieb bestimmter<br />

Waren oder Dienstleistungen an den Endverbraucher. Der Franchisevertrag manifestiert die<br />

Übernahme gegenseitiger Pflichten und wird regelmäßig gegen Entgelt abgeschlossen.<br />

Der Franchisevertrag ist damit e<strong>in</strong> auf gegenseitige wirtschaftliche Vorteile ausgerichteter<br />

Vertrag mit vielen Strukturen aus dem Market<strong>in</strong>gbereich. Die Erfüllung des Vertrages<br />

hängt maßgeblich von den Tätigkeiten des Franchisenehmers selbst ab. Letzterer nutzt die<br />

Erkennungsmerkmale der Produkte und Dienstleistungen, sowie das Erfahrungswissen des<br />

Franchisegebers, um die vertraglich bestimmten Produkte oder Dienstleistungen auf dem<br />

Markt zu vertreiben. Durch die E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> das Vertriebsnetz des Franchisegebers ist<br />

der Franchisenehmer verpflichtet, die Anweisungen des Franchisegebers h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich der<br />

Vertriebsmethoden und der E<strong>in</strong>richtung und Führung des Geschäftsbetriebes zu befolgen,<br />

bestimmte vom Franchisegeber bestimmte oder genehmigte Produktarten zu vertreiben und<br />

schließlich aktiv an der Werbekampagne des Franchisegebers teilzunehmen.<br />

Charakteristisch für den Franchisevertrag s<strong>in</strong>d damit <strong>in</strong>sbesondere<br />

� die dauerhafte handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen zwei<br />

wirtschaftlich unabhängigen Unternehmense<strong>in</strong>heiten,<br />

� die E<strong>in</strong>gliederung des Franchisenehmers <strong>in</strong> das Vertriebssystem des<br />

Franchisegebers,<br />

� die Überlassung der Nutzung und Ausnutzung des Franchisepaketes an den<br />

Franchisenehmer, mith<strong>in</strong> die Bereitstellung gebündelter Dienstleistungen<br />

immaterieller Güter <strong>in</strong> Form von <strong>in</strong>dustriellem oder geistigem Eigentum,<br />

� e<strong>in</strong> ständig erneuerbares und durch neue Erfahrungswerte bereichertes<br />

Know How mit hauptsächlichen Schwerpunkten <strong>in</strong> den Bereichen<br />

Market<strong>in</strong>g, Merchandis<strong>in</strong>g, Versorgung und Vertrieb von Produkten und<br />

Dienstleistungen, Werbung, Kontakten, Ausbildung, Verwaltungs-<br />

231


232<br />

Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

organisation und Geschäftsführung, E<strong>in</strong>richtung und Ausstattung des<br />

Geschäftsbetriebes,<br />

� die dauerhafte Unterstützung und Beratung des Franchisenehmers,<br />

� der Betrieb und die Führung des Unternehmens nach dem Franchisesystem,<br />

der Handelsmarke und dem Patent des Franchisegebers sowie<br />

� die Entgeltzahlung durch den Franchisenehmer.<br />

25.3 Formen des Franchis<strong>in</strong>g:<br />

Der Franchisevertrag kommt als verkehrstypischer Vertrag <strong>in</strong> verschiedenen Formen, <strong>in</strong> der<br />

Regel als Vertriebs- oder Dienstleistungsfranchise, vor.<br />

Der Vertriebsfranchise betrifft die Nutzung und Verwertung des Vertriebssystems des<br />

Fanchisegebers zum Zwecke des Handels mit vertraglich festgelegten Produkten <strong>in</strong> den<br />

Geschäftsräumen des Franchisenehmers selbst.<br />

Unterordnungen des Vertriebsfranchise s<strong>in</strong>d zum e<strong>in</strong>en das Franchis<strong>in</strong>g des Hersteller-<br />

Franchisors, bei dem lediglich die Produkte des Franchisegebers verkauft werden dürfen,<br />

sowie das Franchis<strong>in</strong>g des Vertreibenden-Franchisors, bei dem der Franchisegeber nach<br />

eigener Auswahl die Produkte festlegt und Dritte mit der Herstellung der Produkte<br />

entsprechend von ihm festgelegten Merkmalen und Vorgaben beauftragt. Üblich ist im<br />

letzeren Falle auch, dass der Franchisegeber die Produkte auf der Grundlage e<strong>in</strong>er eigenen<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit dem Hersteller erwirbt.<br />

Beim Dienstleistungsfranchise nutzt der Franchisenehmer das Vertriebssystems des<br />

Fanchisegebers zum Zwecke der Erbr<strong>in</strong>gung von vertraglich festgelegten Dienstleistungen<br />

auf der Grundlage der vom Franchisegeber vorgegebenen Vertriebsmethoden <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

eigenen Geschäftsräumen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus gibt es das Herstellerfranchise, bei welchem der Franchisenehmer Produkte<br />

entsprechend den Vorgaben des Franchisegebers herstellt oder verändert und diese<br />

anschließend mit der Handelsmarke des Franchisegebers verkauft.<br />

Dem griechischen Recht ist auch das sog. Mischfranchise bekannt. Hierbei wird der<br />

Vertrieb von Produkten mit dem Vertrieb von Dienstleistungen komb<strong>in</strong>iert.<br />

Unterschieden wird im griechischen Recht zudem zwischen<br />

� F<strong>in</strong>anzierungs- oder Verwaltungsfranchise<br />

Der Franchisegeber f<strong>in</strong>anziert den Franchisenehmer und überträgt letzterem die<br />

Verwaltung e<strong>in</strong>es Unternehmens aus dem Franchisenetz<br />

� Teilfranchise<br />

Der Franchisenehmer nutzt den Geschäftsraum e<strong>in</strong>es Dritten, <strong>in</strong> dem Produkte des<br />

Netzes vertrieben werden


� Partnerschaftsfranchise<br />

Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

Der Franchisegeber ist an den Unternehmen se<strong>in</strong>er Franchisenehmer als<br />

Gesellschafter prozentual beteiligt<br />

� Komb<strong>in</strong>ationsfranchise<br />

Zwei oder mehrere Franchisegeber arbeiten zusammen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Geschäftsraum,<br />

von welchem aus jeder se<strong>in</strong>e eigenen Produkte oder Dienstleistungen vertreibt<br />

� Änderungsfranchise<br />

Der Franchisenehmer br<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong> Unternehmen e<strong>in</strong>, welches bereits vor der<br />

E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> das Vertriebsnetz des Franchisegebers e<strong>in</strong>en ähnlichen oder<br />

gleichen Geschäftsgegenstand gehabt hat<br />

� Mehrfachfranchise<br />

Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer das Recht e<strong>in</strong>, auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

anderen Standort Geschäftsbetriebe zu eröffnen und zu führen<br />

� Mehrzahlfranchise<br />

E<strong>in</strong> Franchisenehmer schließt Franchiseverträge mit mehreren Franchisegebern<br />

� Unterordnungsfranchise<br />

Der Franchisenehmer unterliegt <strong>in</strong> der Unternehmenspolitik der Kontrolle und den<br />

Weisungen des Franchisegebers<br />

� Gleichordnungsfranchise<br />

Kennzeichnet <strong>sich</strong> durch e<strong>in</strong>e gleichgeordnete Zusammenarbeit des<br />

Franchisegebers mit dem Franchisenehmers aus<br />

25.4 Rechtsnatur des Franchisevertrages:<br />

Der Franchisevertrag ist e<strong>in</strong> als Dauerschuldverhältnis ausgestalteter gemischter Vertrag.<br />

Vertragscharakteristische Leistung ist die Erbr<strong>in</strong>gung von Dienstleistungen und die<br />

Überlassung immaterieller Güter, selbst wenn der Kauf oder der Verkauf zum Zwecke des<br />

Weiterverkaufs vere<strong>in</strong>bart wurde.<br />

Die Dauer des Schuldverhältnisses, mit welchem die handelsrechtliche Zusammenarbeit der<br />

Vertragspartner geregelt wird, kann sowohl auf unbestimmte als auch auf bestimmte Zeit<br />

abgeschlossen werden.<br />

Der Franchisevertrag ist auch als e<strong>in</strong>e Rahmenvere<strong>in</strong>barung zu verstehen, weil <strong>in</strong> dieser<br />

Vere<strong>in</strong>barung die Übernahme bestimmter gegenseitiger Pflichten zur Erreichung e<strong>in</strong>es<br />

übergeordneten wirtschaftlichen Zwecks festgelegt wird. Den Pflichten des Franchisegebers<br />

zur Überlassung der Nutzung des technischen Know How und der Unterstützung des<br />

Franchisenehmers steht die Pflicht des Franchisenehmers zur Annahme und Umsetzung der<br />

233


234<br />

Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

Organisationsstrukturen und- pr<strong>in</strong>zipien des Vertriebssystems gegenüber. Ferner ist der<br />

Franchisenehmer verpflichtet, ke<strong>in</strong>e Produkte der Konkurrenz zu handeln und zu<br />

vertreiben, sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der gegenseitigen<br />

Interessen zu ergreifen. Darüber h<strong>in</strong>aus ist der Franchisenehmer verpflichtet, an der<br />

Werbekampagne des Franchisegebers teilzunehmen und letztlich ke<strong>in</strong>e gegen das<br />

Wettbewerbsverbot verstoßenden Nebentätigkeiten im gleichen Standort zu betreiben.<br />

Oftmals ist für die Umsetzung dieser Pflichten aus dem Franchisevertrag der Abschluss<br />

weiterer (Vollziehungs-)Verträge erforderlich, welche an die jeweiligen Bedürfnissen des<br />

Franchis<strong>in</strong>g angepasst werden können. In diesem S<strong>in</strong>ne muss der Franchisenehmer bei<br />

bestimmten Formen des Franchise, so zB beim Verkauf von Produkten, welche der<br />

Franchisegeber hergestellt oder ausgewählt hat, parallel e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Kaufvertragsvere<strong>in</strong>barung für den Erwerb der entsprechenden Produkte mit dem<br />

Franchisegeber abschließen, bevor er diese durch das Netz vertreibt. Die diesbezüglichen<br />

Kaufverträge mit dem Franchisegeber stellen derartige auf dem Rahmenvertrag des<br />

Franchise basierende Sondervere<strong>in</strong>barungen dar.<br />

25.5 Form des Vertrages:<br />

Der Franchisevertrag unterliegt nicht der Schriftform, dieser kann auch mündlich<br />

abgeschlossen werden.<br />

Vertrags<strong>in</strong>halt:<br />

Im Franchisevertrag werden neben den gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien<br />

<strong>in</strong>sbesondere auch die zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen klar def<strong>in</strong>iert.<br />

Weitere Vertrags<strong>in</strong>halt s<strong>in</strong>d des weiteren die e<strong>in</strong>zelnen Absatz- und Vertriebsmethoden, die<br />

E<strong>in</strong>grenzung des Standortes, die Richtpreise, die Laufzeit des Schuldverhältnisses,<br />

eventuelle Verlängerungsoptionen, Kündigungsgründe und –fristen sowie nachvertragliche<br />

Verpflichtungen.<br />

Die Pflichten des Franchisegebers und -nehmers<br />

a) Der Franchisevertrag ist durch e<strong>in</strong> besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet,<br />

wodurch Pflichten zur gegenseitigen Treue bereits im vorvertraglichen Stadium entstehen.<br />

Vor Abschluss des Vertrages besteht seitens des Franchisegebers <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e<br />

Aufklärungspflicht h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich des Franchis<strong>in</strong>g (Absetzungskonzepts).<br />

b) Grundsätzlich bestehen folgende Pflichten des Franchisegebers:<br />

� Überlassung der von ihm speziell angebotenen Nutzungsrechte<br />

� Übertragbarkeit und Vergabe von Lizenzen<br />

� E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung des Franchisenehmers <strong>in</strong> das Vertriebssystem und die Dienstleistungsorganisation


� Schulungen und Veranstaltungen<br />

� Gleichberechtigungsgrundsatz zwischen den Franchisenehmern<br />

Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

� Versorgung des Franchisenehmers mit den Produkten oder Dienstleistungen oder<br />

sonstigen immateriellen Gütern zur E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> das Vertriebsnetz<br />

� Die dauerhafte Unterstützung und Beratung zum Betrieb des Franchisegeschäftes<br />

<strong>in</strong> organisatorischen, technischen und f<strong>in</strong>anziellen Angelegenheiten<br />

� Ausstattung und technische E<strong>in</strong>richtung des Franchisebetriebes<br />

� Instandhaltung und Wartung aller Betriebssysteme und technischer E<strong>in</strong>richtungen<br />

� Standort- und Gebietsschutz, ggf. Exklusivitätsvere<strong>in</strong>barung<br />

� Vorgaben zu Ausstattung und Betrieb des Franchisegeschäftes<br />

� Franchise-Handbuch<br />

� Werbung<br />

c) Folgende Pflichten des Franchisenehmers:<br />

� Zahlung e<strong>in</strong>er sog. entry fee für die Überlassung der Rechte und Nutzungen<br />

� Zahlung von Gebühren (Franchisegebühren), im E<strong>in</strong>zelfall auch e<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>nanteil<br />

� Die Förderung des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen des<br />

Franchisegebers mit der Aufbr<strong>in</strong>gung des bestmöglichen persönlichen E<strong>in</strong>satzes<br />

(weisungsgebundene Absatzförderungspflicht)<br />

� Die Umsetzung des Absetzungskonzepts und Nutzung des Vertriebssystems<br />

� Treuepflichten und Wahrnehmung der Bezugsverpflichtungen<br />

� Wahrung der Schutz<strong>in</strong>teressen des Franchisegebers<br />

� Befolgung der Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Zulassung e<strong>in</strong>er Kontrolle durch den Franchisegeber<br />

� Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht<br />

� Wettbewerbsverbot<br />

� Mitteilungspflichten h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich des Betriebes und des Absatzsystems<br />

Der Franchisenehmer ist darüber h<strong>in</strong>aus verpflichtet, den Gebietsschutz anderer<br />

Franchisenehmer zu beachten und die ihm zugeordneten Produkte an diesen Standorten<br />

nicht anzubieten und zu vertreiben (Art. 4 b der Verordnung 2790/1999). Ferner darf er<br />

ke<strong>in</strong>e Kunden außerhalb se<strong>in</strong>es eigenen Standortes anwerben (Art. 4 der Verordnung 2790),<br />

und muß ausschließlich vertraglich festgelegte Produkte beziehen, welche vom<br />

Franchisegeber bestimmt wurden. Mit se<strong>in</strong>er Zustimmung können aber auch Produkte<br />

vertrieben werden, die von Dritten hergestellt werden.<br />

235


236<br />

Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

Nach der griechischen Rechtsprechung ist e<strong>in</strong>e Vertragsklausel, der zufolge <strong>sich</strong> der<br />

Franchisegeber die Buchführung des Franchisenehmers vorbehält, um die ihm durch den<br />

Franchisenehmer übermittelten F<strong>in</strong>anzdaten zu überprüfen, nicht b<strong>in</strong>dend, weil e<strong>in</strong>e solche<br />

Klausel auf dritte Vertragspartner übergreift und damit den Franchisenehmer übermäßig<br />

und damit <strong>in</strong> rechtswidriger Weise b<strong>in</strong>det. Ebenso wurde die Pflicht des Franchisenehmers,<br />

e<strong>in</strong>en Kundenkatalog zu führen, als e<strong>in</strong>e Beschränkung des freien Wettbewerbs angesehen.<br />

Für die Fälle jedoch, <strong>in</strong> denen dem Franchisegeber e<strong>in</strong> vertraglich vere<strong>in</strong>barter<br />

Gew<strong>in</strong>nanteil zusteht, kann der Franchisenehmer verpflichtet werden, Abschriften aller<br />

buchhalterischen Daten über die monatlichen E<strong>in</strong>nahmen dem Franchisegeber zukommen<br />

zu lassen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus besteht für den Franchisegeber die Möglichkeit, den Franchisenehmer zu<br />

verpflichten, im Falle e<strong>in</strong>er Verletzung der ihm aus dem Franchisevertrag überlassenen<br />

Rechte durch Dritte, gegen letztere gerichtlich vorzugehen oder gar <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em durch den<br />

Franchisegeber angestrengten Prozess gegen Dritte zu <strong>in</strong>tervenieren (Art. 3 § 2 c) der<br />

Verordnung 4087/1988 i.V.m. § 44 e) der Leitl<strong>in</strong><strong>in</strong>ien der Kommission).<br />

Im Falle der Verletzung der dargelegten Pflichten durch Nicht- oder Schlechterfüllung<br />

kommt das allgeme<strong>in</strong>e Leistungsstörungsrecht zur Anwendung. Im griechischen Recht s<strong>in</strong>d<br />

hierbei die Vorschriften der Art. 382 ff des griechischen ZGB anwendbar.<br />

Mith<strong>in</strong> kann im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Vertragsklausel auch als e<strong>in</strong>e Verletzung gegen die<br />

Wettbewerbsvorschriften qualifiziert werden, mit der Folge dass diese als verboten und<br />

damit nichtig gem. Art. 1 des Gesetzes 703/1977 angesehen werden. E<strong>in</strong> solcher Fall ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere dann gegeben, wenn Vorschriften im Franchisevertrag enthalten s<strong>in</strong>d, die dem<br />

Zweck des Vertrages nicht förderlich s<strong>in</strong>d und damit den Wettbewerb e<strong>in</strong>schränken.<br />

Laufzeit:<br />

Nach der griechischen Rechtsprechung ist e<strong>in</strong>e Dauer von 5 Jahren als angemessen<br />

angesehen worden, woh<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>e Dauer von 25 Jahren den Franchisenehmer<br />

übermäßig b<strong>in</strong>den soll, so dass e<strong>in</strong> Verstoß gegen Art. 1 des Gesetzes 703/77 gegeben sei.<br />

E<strong>in</strong>e Verlängerung der Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses ist grundsätzlich möglich.<br />

Hierzu bedarf es e<strong>in</strong>er entsprechenden Vere<strong>in</strong>barung der Vertragsparteien, die auch<br />

stillschweigend geschlossen werden kann. E<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>e befristete Dauer geschlossener<br />

Franchisevertrag kann daher nach Ablauf der vere<strong>in</strong>barten Frist, bei se<strong>in</strong>er Fortsetzung als<br />

e<strong>in</strong>e stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit qualifiziert werden.<br />

Schutz des Franchisesystems und Haftung:<br />

Geschützt wird das Franchisesystem gegenüber Dritten zum e<strong>in</strong>en durch die Vorschriften<br />

des Gesetzes 2121/1993, betreffend den Inhalt des an den Franchisenehmer übergebenen<br />

Franchisehandbuchs, sowie durch die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb.<br />

E<strong>in</strong>e Haftung gegenüber den Kunden ergibt <strong>sich</strong> nur für den Franchisenehmer aus Vertrag.<br />

Deliktisch ist e<strong>in</strong>e Haftung aus § 823 auch für den Franchisegeber möglich. Im E<strong>in</strong>zelfall


Der Franchisevertrag <strong>in</strong> Griechenland<br />

können auch die Vorschriften aus der Produkthaftung des Gesetzes 2251/1994 zur<br />

Anwendung kommen.<br />

Verjährung von Ansprüchen:<br />

Der Anspruch des Franchisegebers gegen den Franchisenehmer auf Zahlung der Vergütung<br />

unterliegt e<strong>in</strong>er Verjährung von 20 Jahren gem. Art. 249 griechischen ZGB.<br />

Beendigung:<br />

E<strong>in</strong>e Beendigung des Vertrages erfolgt durch Zeitablauf oder Kündigung. Die Beendigung<br />

durch Zeitablauf erfolgt <strong>in</strong> den befristeten Franchiseverträgen.<br />

E<strong>in</strong>e Kündigung kann sowohl bei den auf unbestimmte als auch bei den auf bestimmte Zeit<br />

abgeschlossenen Franchiseverträgen ausgeübt werden. Die ordentliche Kündigung kann<br />

selbst bei den unbefristeten Franchiseverträgen als befristete oder fristlose vere<strong>in</strong>bart<br />

werden. E<strong>in</strong>e außerordentliche Kündigung ist <strong>in</strong> beiden Fällen aus wichtigem Grund<br />

zulässig. E<strong>in</strong> wichtiger Grund ist <strong>in</strong>sbesondere dann gegeben, wenn e<strong>in</strong>e Vertragsverletzung<br />

vorliegt.<br />

237


26 E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das<br />

238<br />

griechische<br />

Leas<strong>in</strong>grecht<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

Argyrios Moustakas<br />

LL.M Humboldt-Universität zu Berl<strong>in</strong><br />

Rechtsawalt am OLG Thessaloniki<br />

Polytechniou Str. 21<br />

54626 Thessaloniki<br />

Tel. +30 2310 500 558<br />

Fax +30 2310 528 005<br />

Mob. +30 6974860323<br />

e-mail: <strong>in</strong>fo@moustakaslaw.gr<br />

Website: www.moustakaslaw.gr<br />

Nach juristischen und betriebswirtschaftlichen wird Leas<strong>in</strong>g als die "Gebrauchsüberlassung<br />

e<strong>in</strong>es Investitionsgutes auf Zeit gegen Entgelt" def<strong>in</strong>iert. Der Begriff Leas<strong>in</strong>g stammt aus<br />

dem Englischen und bedeutet „Vermietung“ oder „Verpachtung“. Tatsächlich gibt es neben<br />

e<strong>in</strong>igen Geme<strong>in</strong>samkeiten zur herkömmlichen Miete jedoch e<strong>in</strong>e ganze Reihe wesentlicher<br />

Unterschiede, die häufig Leas<strong>in</strong>g zur besseren bzw. praxistauglichen ösung machen. Ke<strong>in</strong>e<br />

andere F<strong>in</strong>anzierungsform lässt <strong>sich</strong> so <strong>in</strong>dividuell und flexibel an unternehmerischen<br />

Zielsetzungen anpassen wie das Leas<strong>in</strong>g. Die Grundidee des Leas<strong>in</strong>g lautet „Nutzen statt<br />

besitzen“. Entscheidend nämlich für e<strong>in</strong>e wirtschaftlich s<strong>in</strong>nvolle Investition ist nicht das<br />

Eigentum an e<strong>in</strong>em Gegenstand, sondern dessen Nutzungsmöglichkeiten. Zweck e<strong>in</strong>es<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrages ist die günstige F<strong>in</strong>anzierung bzw. Nutzung e<strong>in</strong>er Sache, wobei<br />

wirtschaftliche sowie steuerliche Vorteile zu berück<strong>sich</strong>tigen s<strong>in</strong>d.<br />

Leas<strong>in</strong>g ist <strong>in</strong> Griechenland im Vergleich zu herkömmlichen Kreditf<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>er,<br />

aber gefestigter Bestandteil der griechischen Wirtschaft geworden und gew<strong>in</strong>nt immer mehr<br />

an Bedeutung. So werden ca. 5 % aller Investitionen <strong>in</strong> der griechischen Wirtschaft über<br />

das Leas<strong>in</strong>g getätigt. Davon ca. 30 % bei betrieblichen Geräten und Ausrüstung, ca. 20 %<br />

bei Lkws und Pkws und ca. 43 % bei Immobilien.<br />

26.1 Das griechische Leas<strong>in</strong>ggesetz<br />

Leas<strong>in</strong>g als Rechts<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>ion wurde <strong>in</strong> Griechenland durch e<strong>in</strong> eigenständiges<br />

Leas<strong>in</strong>ggesetz (Gesetz 1665/1986) im Jahr 1986 e<strong>in</strong>geführt. Leas<strong>in</strong>gverträge könnten <strong>sich</strong><br />

zunächst nur auf bewegliche Sachen erstrecken. Grundstücke könnten nicht Gegenstand<br />

e<strong>in</strong>es Leas<strong>in</strong>gvertrages se<strong>in</strong>, <strong>was</strong> die Entwicklung von Leas<strong>in</strong>g erschwerte.<br />

Immobilienleas<strong>in</strong>g sowie „Sale and lease back“ Leas<strong>in</strong>g wurden erst nach dem Inkrafttreten<br />

der Gesetze Nr. 2367/95 und Nr. 2682/1999 e<strong>in</strong>geführt. Daher hat Leas<strong>in</strong>g (besonders<br />

Immobilienleas<strong>in</strong>g) <strong>in</strong> den folgenden Jahren wegen den gesetzlich vorgesehenen<br />

steuerlichen Vorteilen erhebliche Fortschritte gemacht.


E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

26.2 Def<strong>in</strong>ition, Bestandteile und Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

des Leas<strong>in</strong>gvertrags<br />

Gemäß Artikel 1 des Leas<strong>in</strong>ggesetzes hat der Leas<strong>in</strong>ggeber bei e<strong>in</strong>em Leas<strong>in</strong>gvertrag den<br />

Gebrauch e<strong>in</strong>es gewerblichen oder betrieblichen Objektes dem Leas<strong>in</strong>gnehmer gegen<br />

Entgelt zu überlassen. Dazu ist von Beg<strong>in</strong>n an zu vere<strong>in</strong>baren, dass dem Leas<strong>in</strong>gnehmer die<br />

Wahl (Option) e<strong>in</strong>geräumt wird, das Objekt zu kaufen oder den Vertrag für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Dauer zu verlängern. Die Option kann je nach Vere<strong>in</strong>barung auch vor dem Ablauf der<br />

Vertragsdauer aktiviert werden.<br />

Bestandteile bzw. Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit des Leas<strong>in</strong>ggeschäftes im S<strong>in</strong>ne<br />

des Leas<strong>in</strong>ggesetzes (echte Leas<strong>in</strong>gverträge) s<strong>in</strong>d nach der griechischen Rechsprechung die<br />

Nachfolgenden:<br />

a. Leas<strong>in</strong>ggeber <strong>in</strong> der Form e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft oder e<strong>in</strong>es F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>es,<br />

b. Leas<strong>in</strong>gnehmer als Selbständiger oder Unternehmen,<br />

c. Gebrauchüberlassung e<strong>in</strong>es gewerblichen oder betrieblichen Objektes,<br />

d. Vere<strong>in</strong>bartes Entgelt,<br />

e. Bestimmte Vertragsdauer,<br />

f. Option des Leas<strong>in</strong>gnehmers zum Kauf oder Vertragsverlängerung.<br />

Gemäß Artikel 4 § 1 des griechischen Leas<strong>in</strong>ggesetzes bedarf der Leas<strong>in</strong>gvertrag zur<br />

Rechtswirksamkeit zw<strong>in</strong>gend der schriftlichen Form. Bei Immobilien- sowie Lkw-Leas<strong>in</strong>g<br />

ist der Leas<strong>in</strong>gvertrag notariell zu beurkunden. Der Kaufvertrag zwischen der<br />

Leas<strong>in</strong>ggesellschaft und dem Lieferanten bedarf jedoch nicht der Schriftform. Ferner muss<br />

der Leas<strong>in</strong>gnehmer gemäß Artikel 5 des Leas<strong>in</strong>ggesetzes das geleaste Investitionsobjekt<br />

ver<strong>sich</strong>ern lassen.<br />

Für die Rechtswirksamkeit des Leas<strong>in</strong>gvertrages dem Dritten gegenüber müssen die vom<br />

Leas<strong>in</strong>ggesetz vorgesehenen Veröffentlichungsformalitäten e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

Leas<strong>in</strong>gverträge werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sonderregister des nach dem Unternehmenssitz<br />

zuständigen Landesgerichts sowie des Landesgerichts Athen veröffentlicht. Nach dieser<br />

E<strong>in</strong>tragung können Dritte die geleasten Objekte nicht mehr erwerben. Das gilt <strong>in</strong>sbesondere<br />

für bewegliche Objekte, wo die Vorschriften des ZGB für den Gutglaubenserwerb <strong>in</strong> diesen<br />

Fällen nicht anwendbar s<strong>in</strong>d. Wenn das Leas<strong>in</strong>gobjekt Gründstück oder Flugzeug ist, dann<br />

muss der Leas<strong>in</strong>gvertrag zusätzlich <strong>in</strong> das Grundbuch bzw. Flugzeugregister e<strong>in</strong>getragen<br />

werden.<br />

Das vere<strong>in</strong>barte Entgelt, also die Leas<strong>in</strong>grate, ist meist monatlich, drei- oder<br />

sechsmonatlich zu entrichten. Aufgrund der Vertragsautonomie können die<br />

Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> vielfältigen Formen vere<strong>in</strong>bart werden. Hierbei gibt ke<strong>in</strong><br />

zw<strong>in</strong>gendes Recht.<br />

239


240<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

Laut dem griechischen Leas<strong>in</strong>ggesetz ist der Leas<strong>in</strong>gvertrag immer auf bestimmte Zeit zu<br />

schließen. Die Vertragsdauer beträgt üblicherweise 3 Jahre für bewegliche Sachen (<strong>in</strong> der<br />

Praxis von 3 bis 5 Jahren), 5 Jahre für Flugzeuge und 10 Jahre für Immobilien (<strong>in</strong> der<br />

Praxis von 10 bis 15 Jahren). E<strong>in</strong>e kürzere Laufzeit kann auf nicht vere<strong>in</strong>bart werden. Ist<br />

dies der Fall, gilt dann zw<strong>in</strong>gend die gesetzliche Vertragsdauer je nach dem Leas<strong>in</strong>gobjekt.<br />

26.3 Die am Leas<strong>in</strong>gvertrag beteiligten Personen<br />

An e<strong>in</strong>em Leas<strong>in</strong>ggeschäft s<strong>in</strong>d regelmäßig drei Parteien beteiligt. Dies s<strong>in</strong>d der<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber (Leas<strong>in</strong>ggesellschaft), der Leas<strong>in</strong>gnehmer (Unternehmer) und der Lieferant<br />

(Hersteller oder Händler) des Produktes. Der Leas<strong>in</strong>gvertrag wird zwischen dem<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber und dem Leas<strong>in</strong>gnehmer abgeschlossen. Der Leas<strong>in</strong>gnehmer entscheidet <strong>sich</strong><br />

für e<strong>in</strong> Objekt; es besteht aber ke<strong>in</strong>e eigene vertragliche Beziehung zum Lieferanten. Die<br />

F<strong>in</strong>anzierung des Objektes wird vom Leas<strong>in</strong>ggeber übernommen, der mit dem Lieferanten<br />

e<strong>in</strong>en separaten Kaufvertrag abschließt. Den Kaufvertrag kann auch der Leas<strong>in</strong>gnehmer als<br />

Bevollmächtigter des Leas<strong>in</strong>ggebers im S<strong>in</strong>ne des Art. 211 des griechischen ZBG<br />

unterzeichnen. Ferner wird das Leas<strong>in</strong>gobjekt meist nach Anweisung des Leas<strong>in</strong>ggebers<br />

direkt an den Leas<strong>in</strong>gnehmer ausgeliefert. E<strong>in</strong>e Abtretung von Rechten des<br />

Leas<strong>in</strong>ggeschäfts dem Lieferanten gegenüber an den Leas<strong>in</strong>gnehmer bezüglich der<br />

Abwicklung des Kaufvertrages (z.B. Anspruch auf Entschädigung) kann erfolgen. In<br />

diesem Fall ist Anspruchs<strong>in</strong>haber der Leas<strong>in</strong>gnehmer.<br />

Im Gegensatz zum deutschen Leas<strong>in</strong>grecht darf der Hersteller des Produktes nicht<br />

gleichzeitig als Leas<strong>in</strong>ggeber eigenständig das Produkt verleasen (direktes Leas<strong>in</strong>g). E<strong>in</strong>e<br />

externe Leas<strong>in</strong>ggesellschaft, und zwar <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft, muss dazwischen<br />

e<strong>in</strong>geschaltet werden. Gemäß Artikel 1 des Leas<strong>in</strong>ggesetzes dürfen nur die folgenden<br />

Personen Leas<strong>in</strong>gverträge als Leas<strong>in</strong>ggeber abschließen:<br />

Leas<strong>in</strong>g-Aktiengesellschaften, <strong>in</strong>ländische Kredit<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>e und Kredit- und Geld<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>e mit<br />

Sitz <strong>in</strong>nerhalb der EU. E<strong>in</strong>e besondere Genehmigung der Bank von Griechenland ist<br />

erforderlich, die im Regierungsanzeiger veröffentlicht wird. Bei Leas<strong>in</strong>g-<br />

Aktiengesellschaften muss Leas<strong>in</strong>g zw<strong>in</strong>gend der e<strong>in</strong>zige Gesellschaftszweck se<strong>in</strong>. Weitere<br />

Gesellschaftszwecke bzw. Tätigkeiten s<strong>in</strong>d ausgeschlossen. Das M<strong>in</strong>destkapital für die<br />

Gründung e<strong>in</strong>er Leas<strong>in</strong>g-Aktiengesellschaften entspricht der Hälfte des M<strong>in</strong>destkapitals für<br />

die Gründung e<strong>in</strong>er Bank-Aktiengesellschaft, also 9.000.000 EUR. Aktionäre dürfen nur<br />

Namenaktien besitzen, anonyme Aktien s<strong>in</strong>d unzulässig. Die Leas<strong>in</strong>ggeschäft unterliegt<br />

schließlich der ständigen Kontrolle der Bank von Griechenland.<br />

Außerdem dürfen Privatpersonen nach dem griechischen Leas<strong>in</strong>ggesetz ke<strong>in</strong>e echte<br />

Leas<strong>in</strong>ggeschäfte (F<strong>in</strong>ancial Leas<strong>in</strong>g) abschließen. Leasen dürfen nur natürliche oder<br />

juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, die gewerblich oder betrieblich<br />

aktiv s<strong>in</strong>d, also selbständige Geschäftsleute und Unternehmen.<br />

In Zusammenhang damit muss das Leas<strong>in</strong>gobjekt zw<strong>in</strong>gend ausschließlich gewerblichen<br />

oder betrieblichen Zwecken dienen. Daraus ergibt <strong>sich</strong>, dass Privatleas<strong>in</strong>g, wie z.B. die


E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

Anschaffung e<strong>in</strong>er Wohnung über Leas<strong>in</strong>g nach dem griechischen Leas<strong>in</strong>ggesetz undenkbar<br />

ist. Im privaten Bereich bestehen andere F<strong>in</strong>anzierungsarten, wie überwiegend der<br />

herkömmliche Bankkredit.<br />

26.4 Rechtsform des Leas<strong>in</strong>gvertrages. F<strong>in</strong>ance- und<br />

Operateleas<strong>in</strong>g.<br />

Der im Leass<strong>in</strong>ggesetz umschriebene Leas<strong>in</strong>gvertrag bezieht <strong>sich</strong> nur auf den echten<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrag, der <strong>in</strong> der <strong>in</strong>ternationalen Leas<strong>in</strong>gterm<strong>in</strong>ologie als “F<strong>in</strong>ancial Leas<strong>in</strong>g”<br />

bezeichnet wird.<br />

Unechte Leas<strong>in</strong>gverträge, also Operateleas<strong>in</strong>gverträge, werden weder durch das<br />

Leas<strong>in</strong>ggesetz, noch durch andere besondere Vorschriften geregelt. Nach der<br />

Rechtsprechung s<strong>in</strong>d die mietrechtlichen Vorschriften des ZGB <strong>in</strong> dem Fall anwendbar, da<br />

es <strong>sich</strong> faktisch um Mietverträge handelt. Die müssen also ke<strong>in</strong>e feste Grundmietzeit haben<br />

und beide Vertragspartner können kurzfristig kündigen. In der Regel wird e<strong>in</strong>e<br />

Vertragsdauer von 1-2 oder bis zu 5 Jahren vere<strong>in</strong>bart. Der Leas<strong>in</strong>ggegenstand wird<br />

entsprechend dem S<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es echten Mietvertrags immer dem Leas<strong>in</strong>ggeber zugerechnet<br />

und von ihm bilanziert. Wartung und Unterhaltung erfolgen durch den Vermieter. Wie<br />

beim Pkw-Leas<strong>in</strong>g s<strong>in</strong>d sämtliche Nebenkosten (Ver<strong>sich</strong>erung, Reparaturen, Gebühren,<br />

Reifenersatz, Autoersatz bei Unfällen usw.) von der Leas<strong>in</strong>ggeschäft zu decken. Ferner<br />

kann die Option vere<strong>in</strong>bart werden, dass der Leas<strong>in</strong>gnehmer am Ende der Vertragsdauer<br />

den Leas<strong>in</strong>ggegenstand kauft oder meist den Ersatz durch e<strong>in</strong> neuen Gegenstand verlangen<br />

kann.<br />

Der echte Leas<strong>in</strong>gvertrag ist e<strong>in</strong> typischer Mischvertrag und nach der griechischen<br />

Rechtsprechung enthält er Elemente des Miet-, Auftrag-, Abtretungs- und Optionsvertrages.<br />

Der Leas<strong>in</strong>ggeber bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentümer; der<br />

Leas<strong>in</strong>gnehmer übernimmt jedoch nach den Leas<strong>in</strong>gbed<strong>in</strong>gungen alle Risiken, Kosten,<br />

Steuern und sonstige Lasten, die nach mietrechtlichen Vorschriften der Vermieter zu tragen<br />

hätte.<br />

Im Gegensatz zum Leas<strong>in</strong>gvertrag liegt die Verwaltung und Instandhaltung bei der Miete <strong>in</strong><br />

der Verantwortung des Vermieters. Beim Leas<strong>in</strong>g agiert der Leas<strong>in</strong>gnehmer wie e<strong>in</strong><br />

Eigentümer. E<strong>in</strong>e Haftung des Leas<strong>in</strong>ggebers für eventuelle Objektmängel ist durch den<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrag stets ausgeschlossen. Dementsprechend trägt nur der Leas<strong>in</strong>gnehmer das<br />

Risiko bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Leas<strong>in</strong>gobjektes.<br />

Der Leas<strong>in</strong>gnehmer haftet dem Leas<strong>in</strong>ggeber und verfügt über ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wendungen, um<br />

die Zahlung der Leas<strong>in</strong>graten zu vermeiden. Der Leas<strong>in</strong>ggeber trägt folglich nur das<br />

F<strong>in</strong>anzierungsrisiko. Auftragsgerechte Elemente beim Leas<strong>in</strong>ggeschäft bestehen dar<strong>in</strong>, dass<br />

der Leas<strong>in</strong>gnehmer beauftragt wird, alle<strong>in</strong>e mit dem Lieferanten den Preis sowie die<br />

sonstigen Bed<strong>in</strong>gungen des Kaufvertrages zu verhandeln. Der Leas<strong>in</strong>gnehmer ist frei, das<br />

Investitionsobjekt und den Lieferanten je nach Bedarf zu wählen.<br />

241


242<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

Abtretungselemente wurden bereits erwähnt. <strong>Es</strong> geht um Übertragung von abgesonderten<br />

Ansprüchen (direkte Lieferung an Leas<strong>in</strong>gnehmer, Ansprüche wegen Nicht- oder<br />

Schlechtleistung) also nicht der Gesamtheit des Schuldverhältnisses. Ähnlich wie beim<br />

Optionsvertrag besteht auch hierbei die Option des Leas<strong>in</strong>gnehmers während der<br />

Vertragslaufzeit oder nach dem deren Ablauf, das Leas<strong>in</strong>gobjekt zu kaufen oder den<br />

Laufzeit des Leas<strong>in</strong>gvertrages zu verlängern.<br />

26.5 Vertragsverletzung seitens des Leas<strong>in</strong>gnehmers und<br />

Vertragsende.<br />

Dem Leas<strong>in</strong>ggeber wird das Kündigungsrecht e<strong>in</strong>geräumt, falls der Leas<strong>in</strong>gnehmer se<strong>in</strong>e<br />

vertraglichen Pflichten nicht e<strong>in</strong>hält oder <strong>in</strong> Zahlungsverzug gerät. Durch die Kündigung<br />

wird der Vertrag beendet. Dann ist der Leas<strong>in</strong>ggeber berechtigt, die Rückgabe des<br />

Leas<strong>in</strong>gobjektes zu verlangen. Im Vertragtext wird üblicherweise vere<strong>in</strong>bart, dass beim<br />

Zahlungsverzug seitens des Leas<strong>in</strong>gnehmers unabhängig von dem Anspruch auf Rückgabe<br />

der Sache, die gesamten künftigen Leas<strong>in</strong>graten fällig werden.<br />

Nach der Rechtsprechung wird so e<strong>in</strong>e Absprache als Strafklausel angesehen. Gemäß den<br />

Vorschriften des ZGB unterliegt die Strafklausel e<strong>in</strong>er angemessenen M<strong>in</strong>derung im<br />

E<strong>in</strong>zelfall durch das Gericht, vorausgesetzt, dass der Leas<strong>in</strong>gnehmer die M<strong>in</strong>derung geltend<br />

macht. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen. Der Leas<strong>in</strong>gnehmer kann auf dieses Recht<br />

zudem nicht im Voraus verzichten. Die Vorschriften des ZGB bezüglich der<br />

missbräuchlichen Ausübung e<strong>in</strong>es Anspruchs können anwendbar se<strong>in</strong>. Ferner kann der<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber se<strong>in</strong>e offene Ansprüche auf die künftige Leas<strong>in</strong>graten über das Mahnverfahren<br />

geltend machen.<br />

Zum Schluss endet der Leas<strong>in</strong>gvertrag ausser der frühzeitigen Kündigung seitens des<br />

Leas<strong>in</strong>ggebers durch:<br />

a. den Ablauf der vere<strong>in</strong>barten Vertragsdauer, vorausgesetzt dass der Leas<strong>in</strong>gnehmer die<br />

Option auf Verlängerung der Vertragsdauer ausübt,<br />

b. den Ankauf des Leas<strong>in</strong>gobjektes vor oder bei dem Ablauf der Vertragsdauer,<br />

c. die E<strong>in</strong>leitung des Konkursverfahren gegen den Leas<strong>in</strong>gnehmer.<br />

26.6 Leas<strong>in</strong>garten <strong>in</strong> Griechenland<br />

Nach dem Leas<strong>in</strong>ggeber: Direktes und <strong>in</strong>direktes Leas<strong>in</strong>g.<br />

Direktes Leas<strong>in</strong>g oder Herstellerleas<strong>in</strong>g, wo der Hersteller des Leas<strong>in</strong>ggutes selbst der<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber ist, ist nach dem griechischen Leas<strong>in</strong>grecht nicht denkbar, weil der Hersteller<br />

des Leas<strong>in</strong>ggegenstandes nicht zugleich als Leas<strong>in</strong>ggeber tätig se<strong>in</strong> darf. Der Begriff wird<br />

oft <strong>in</strong> Griechenland „missbräuchlich“ als Synonym zum F<strong>in</strong>anzierungsleas<strong>in</strong>g im<br />

Gegensatz zum Operateleas<strong>in</strong>g gebraucht. Aber auch <strong>in</strong> Deutschland f<strong>in</strong>det direktes<br />

Leas<strong>in</strong>g <strong>in</strong> der Praxis ke<strong>in</strong>e Anwendung. In der Regel gründen Hersteller (vorwiegend


E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

Autohersteller) eigene Leas<strong>in</strong>ggesellschaften als Tochgerunternehmen, die als<br />

Leas<strong>in</strong>ggeber handeln. Beim <strong>in</strong>direkten Leas<strong>in</strong>g ist der Leas<strong>in</strong>ggeber nicht der Hersteller<br />

des Leas<strong>in</strong>ggutes. Er ist e<strong>in</strong>e rechtlich selbständige Leas<strong>in</strong>ggesellschaft, die e<strong>in</strong>em Leas<strong>in</strong>gnehmer<br />

e<strong>in</strong> bestimmtes Leas<strong>in</strong>gobjekt zur Nutzung überlässt. <strong>Es</strong> geht also um e<strong>in</strong>e<br />

Dreiecksbeziehung.<br />

Nach dem Leas<strong>in</strong>gobjekt: Mobilienleas<strong>in</strong>g oder Immobilienleas<strong>in</strong>g.<br />

Wie bereits erwähnt, ist <strong>in</strong> Griechenland nur Investitionsgüterleas<strong>in</strong>g zulässig, das für<br />

unbewegliche Objekte (Immobilienleas<strong>in</strong>g) und bewegliche Objekte (Mobilienleas<strong>in</strong>g),<br />

oder deren Komb<strong>in</strong>ation erfolgen kann.<br />

Beim Immobilienleas<strong>in</strong>g handelt es <strong>sich</strong> um bebaute und unbebaute gewerbliche<br />

Grundstücke. Leasen kann man aber nur diejenigen Grundstücke, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em späteren<br />

Zeitpunkt über F<strong>in</strong>anzierung der Leas<strong>in</strong>ggeschäft (Construction Leas<strong>in</strong>g) bebaut, also<br />

wirtschaftlich genutzt werden. In dem Fall s<strong>in</strong>d zwei separate Rechnungen entsprechend<br />

den Leas<strong>in</strong>graten zu zahlen, e<strong>in</strong>e für das Gründstück und e<strong>in</strong>e für das Gebäude, da nur die<br />

das Gebäude betreffende Leas<strong>in</strong>grate steuerrechtlich absetzbar ist. Landwirtschaftliche<br />

Grundstücke können aber unproblematisch geleast werden. Der M<strong>in</strong>destwert für e<strong>in</strong>e<br />

Immobilien<strong><strong>in</strong>vest</strong>ition über Leas<strong>in</strong>g beträgt <strong>in</strong> der Praxis 75.000 EUR. Privatgrundstücke<br />

sowie dürfen nicht gemäß dem Leas<strong>in</strong>ggesetz über Leas<strong>in</strong>g f<strong>in</strong>anziert werden.<br />

Leasen kann man e<strong>in</strong>e Vielfalt von neuen oder gebrauchten unbeweglichen Objekten <strong>in</strong><br />

jeder Größenordnung und Art. Das Leas<strong>in</strong>ggesetz lässt aber ausdrücklich als<br />

Vertragsgegenstand ke<strong>in</strong>e Boote und Schiffe zu. In der Tat beträgt der M<strong>in</strong>destwert e<strong>in</strong>er<br />

Leas<strong>in</strong>gf<strong>in</strong>anzierung für bewegliche Sachen 15.000 EUR. Investitionen bezüglich<br />

Dienstleistungen sowie Rechte s<strong>in</strong>d ausgeschlossen und können über Leas<strong>in</strong>g nicht<br />

realisiert werden.<br />

Sale und Lease back des Leas<strong>in</strong>gvertrages<br />

Diese Leas<strong>in</strong>gart wird vom griechischen Leas<strong>in</strong>ggesetz ausdrücklich geregelt. <strong>Es</strong> geht um<br />

den Fall, wo der Leas<strong>in</strong>gnehmer bereits e<strong>in</strong> bewegliches oder unbewegliches Objekt besitzt,<br />

möchte aber zusätzliche Liquidität für se<strong>in</strong>e eigentlichen geschäftlichen Aktivitäten<br />

generieren. Der Eigentümer verkauft das Objekt an den Leas<strong>in</strong>ggeber, um es anschließend<br />

von ihm zu zurück zu leasen. Sowohl beim Kaufvertrag als auch beim Leas<strong>in</strong>gvertrag wird<br />

seit dem Jahr 2003 von den Vertragsparteien weder Grunderwerbssteuer (ansonsten <strong>in</strong><br />

Höhe von 7-11%), noch Zuwachssteuer abgefordert. Sale and lease back Leas<strong>in</strong>ggeschäfte<br />

h<strong>in</strong><strong>sich</strong>tlich auf Immobilien dürfen gemäß dem Leas<strong>in</strong>ggesetz nur Unternehmen, also ke<strong>in</strong>e<br />

selbständige Geschäftsleute (natürliche Personen), abschließen. Diesen bleibt jedoch die<br />

Möglichkeit, das Anlagevermögen im Rahmen e<strong>in</strong>es Sale and lease back Geschäfts zu<br />

leasen. Zu erwähnen schließlich, dass die Provision der Leas<strong>in</strong>ggeschäft durchschnittlich<br />

um 0,2 % des Investitionswertes beträgt.<br />

243


Vendorleas<strong>in</strong>g<br />

244<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

Das Vendorleas<strong>in</strong>g ist e<strong>in</strong>e Leas<strong>in</strong>gform, die aus der Praxis entstand. <strong>Es</strong> geht also um<br />

ke<strong>in</strong>en besonderen Typ von Leas<strong>in</strong>gvertrag. Der Lieferant handelt aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Grundvertrages <strong>in</strong> Kooperationspartnerschaft mit dem Leas<strong>in</strong>ggeber und bietet dem<br />

künftigen Kunden-Leas<strong>in</strong>gnehmer Leas<strong>in</strong>g als F<strong>in</strong>anzierungsalternative. Der<br />

Leas<strong>in</strong>gnehmer schliesst dann e<strong>in</strong>en klassischen Leas<strong>in</strong>gvertag oder e<strong>in</strong>en<br />

Operateleas<strong>in</strong>gvertrag mit dem Leas<strong>in</strong>ggeber. Diese Leas<strong>in</strong>gform bezieht <strong>sich</strong> vorwiegend<br />

auf Autos und Ausrüstung, ist aber auch bei Immobilien denkbar. Die Zusammenarbeit<br />

zwischen dem Lieferanten und dem Leas<strong>in</strong>ggeber br<strong>in</strong>gt <strong>in</strong> dem vorliegenden Fall Gew<strong>in</strong>ne<br />

für beide Seiten.<br />

Teil- und Vollamortisationverträge im griechischen Recht und Praxis<br />

Zu bemerken, dass <strong>in</strong> Griechenland nicht zwischen Vollamortisation und Teilamortisation<br />

im Leas<strong>in</strong>ggesetz sowie Rechtsprechung ausdrücklich unterschieden wird. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Vollamortisation werden die Anschaffungskosten des Leas<strong>in</strong>gobjektes während der<br />

Vertragslaufzeit <strong>in</strong> Gänze abgegolten. Bei der Teilamortisation werden diese nicht <strong>in</strong><br />

vollem Umfang abgegolten. Die Raten tilgen während der Vertragsdauer also nur e<strong>in</strong>en Teil<br />

der gesamten Anschaffungskosten des Leas<strong>in</strong>gobjektes und es verbleibt e<strong>in</strong> wesentlicher<br />

Restwert. Wichtig ist, dass <strong>in</strong> beiden Fällen des deutschen Rechts sowie beim<br />

Leas<strong>in</strong>gvertrag nach dem griechischen Recht ke<strong>in</strong> Eigentumsübergang stattf<strong>in</strong>det, sondern<br />

e<strong>in</strong> Übergang nach Ausübung der Kaufoption <strong>in</strong> Betracht kommt. In der griechischen<br />

betrieblichen Praxis verbleibt fast immer e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Restwert (meist 1%) am Ende der<br />

Vertragslaufzeit der zum Kauf des geleasten Objektes seitens des Leas<strong>in</strong>gnehmers geleistet<br />

werden muss. Folglich liegen echte Leas<strong>in</strong>gverträge <strong>in</strong> der Praxis eher näher der<br />

Vollamortisation, wo die Kosten des Leas<strong>in</strong>ggebers fast völlig amortisiert werden.<br />

Teilamortisation ist zwar nach dem griechischen Recht zulässig, f<strong>in</strong>det aber <strong>in</strong> der Praxis<br />

ger<strong>in</strong>ge Anwendung.<br />

26.7 Steuerliche Aspekte nach dem Leas<strong>in</strong>ggesetz<br />

Leas<strong>in</strong>graten bezogen auf bewegliche sowie unbewegliche Objekte werden auch <strong>in</strong><br />

Griechenland als Betriebsausgaben steuerlich voll abgesetzt, <strong>was</strong> Senkung der Steuerlasten<br />

des Betriebes mit <strong>sich</strong> br<strong>in</strong>gt. Wie schon angeführt, der Anteil für die Zahlung der Rate des<br />

Grünstückwerts kann nicht steuerlich geltend gemacht werden sondern nur für das<br />

Gebäude. Zudem ist bei Pkw bis zu 1.600 cm3 60% und über 1.600 cm3 25 % der<br />

Leas<strong>in</strong>grate absetzbar.<br />

Beim Immobilienleas<strong>in</strong>g unterliegt die Leas<strong>in</strong>grate ke<strong>in</strong>er Mehrwertsteuer. Die e<strong>in</strong>zige<br />

Ausnahme bestehen nur Leas<strong>in</strong>grate für Industriegebäude. Beim Leas<strong>in</strong>g beweglicher<br />

Objekte hat der Leass<strong>in</strong>gnehmer Mehrwertsteuer <strong>in</strong> Höhe von 19% zu zahlen.<br />

Bei Immobilienleas<strong>in</strong>g hat der Leas<strong>in</strong>gnehmer für den Erwerb des Eigentums an e<strong>in</strong>em<br />

Immobilienstück ke<strong>in</strong>e Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Steuer wird schon beim Erwerb


E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das griechische Leas<strong>in</strong>grecht<br />

des Objektes vom Leas<strong>in</strong>ggeber bezahlt. Die wird nachher <strong>in</strong> den Leas<strong>in</strong>graten <strong>in</strong>tegriert.<br />

Wie erwähnt, beträgt die M<strong>in</strong>destdauer des Leas<strong>in</strong>gsvertrags auf Immobilien 10 Jahre. Der<br />

Leass<strong>in</strong>gnehmer kann nach Vere<strong>in</strong>barung auch vor dem Ablauf des Vertrags se<strong>in</strong>e<br />

Kaufoption ausüben. E<strong>in</strong>e Befreiung von der Zahlung der Grunderwebsteuer kommt <strong>in</strong><br />

Betracht, wenn die Übertragung drei Jahre seit dem Vertragsbeg<strong>in</strong>n erfolgt.<br />

Fazit<br />

<strong>Es</strong> ist folglich festzustellen, dass das griechische Leas<strong>in</strong>grecht grundsätzlich im E<strong>in</strong>klang<br />

mit den Internationalen Leas<strong>in</strong>gregelungen und Pr<strong>in</strong>zipen steht. Die gesetzlichen<br />

Vorschriften sowie die Rechtsprechung, die darüber h<strong>in</strong>aus die zivil- und steuerrechtlichen<br />

Bereiche des Leas<strong>in</strong>gs ergänzend mitgestaltete, bieten ausreichende Grundlagen für<br />

erfolgreiche nationale sowie <strong>in</strong>ternationale Leas<strong>in</strong>ggeschäfte <strong>in</strong> Griechenland.<br />

Me<strong>in</strong> Dank gilt me<strong>in</strong>em Kollegen <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> Herrn Rechtsanwalt Charis Bograkos, für se<strong>in</strong>e<br />

tatkräftige Unterstützung.<br />

245


27 Kredit<strong>sich</strong>erung beim<br />

246<br />

Warenvertrieb<br />

Der Eigentumsvorbehalt<br />

nach griechischem Recht<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Christos Pappas, LL.M.<br />

Maria Vosiki, LL.M.<br />

Rechtsanwälte<br />

Anwaltskanzlei I. Vosiki – M. Vosiki –<br />

Ph. Papachristou & Partner<br />

Venizelou Str. 43, 546 24 Thessaloniki,<br />

Tel. +30 2310 286416,<br />

Fax. +30 2310 220216<br />

Wie jedes Wirtschaften ist auch die Kreditgewährung risikobelastet. Um der Gefahr e<strong>in</strong>er<br />

Nichtbefriedigung des kreditierten Anspruchs zu vermeiden, haben <strong>sich</strong> im<br />

Wirtschaftsleben und folgend <strong>in</strong> allen Rechtsordnungen Sicherheiten, die sog.<br />

Kredit<strong>sich</strong>erungsmittel, herausgebildet. Diese Sicherheiten treten erst <strong>in</strong> den Vordergrund,<br />

wenn der Schuldner wider Erwarten doch nicht <strong>in</strong> der Lage oder bereit ist, se<strong>in</strong>e<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten ordnungsmässig zu erfüllen.<br />

Bei der Prüfung der Tauglichkeit e<strong>in</strong>er Sicherung macht <strong>sich</strong> von vornhere<strong>in</strong> der<br />

Unterschied zwischen Personen – und Real<strong>sich</strong>erheiten geltend. In der Regel wird aus<br />

Gründen, die <strong>in</strong> der Zukunft liegen, die letztere der ersteren vorgezogen, <strong>in</strong>dem man mit der<br />

Möglichkeit rechnet, dass der Geber der Personen<strong>sich</strong>erheit zahlungsunfähig, die Sicherheit<br />

also wertlos werden könnte, selbst wenn ursprünglich ihre Güte durchaus zweifelsfrei war.<br />

Bei den Personen<strong>sich</strong>erheiten entscheidet das gesamte Vermögen des Sicherungsgebers<br />

über deren Tauglichkeit. Bei den Real<strong>sich</strong>erheiten bestimmt <strong>sich</strong> die Tauglichkeit <strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie nach dem Wert des Sicherungsmittels (Immobilie, Materialgüter).<br />

Im griechischen Wirtschaftsleben s<strong>in</strong>d bei Kreditgewährung (unter diesem Begriff wird hier<br />

nicht nur die Gewährung e<strong>in</strong>es Darlehnens verstanden, sondern jegliche Form von<br />

Kreditierung e<strong>in</strong>es f<strong>in</strong>anziellen Anspruchs, z.B. Stundung des Kaufpreises) vor allem die<br />

Real<strong>sich</strong>erheiten (Hypothek, Vore<strong>in</strong>sschreibung e<strong>in</strong>er Hypothek, Pfand,<br />

Eigentumsvorbehalt, fiktives Pfand, Sicherungsübereignung) von Bedeutung, während die<br />

Personen<strong>sich</strong>erheiten (Bürgschaft und Schuldbeitritt) eher als Alternativen bei Abst<strong>in</strong>enz<br />

e<strong>in</strong>er liquiden Sach<strong>sich</strong>erheit zu betrachten s<strong>in</strong>d.<br />

Der Inhaber e<strong>in</strong>es relevanten Geldanspruches <strong>in</strong> Griechenland dürfte am besten damit<br />

beraten se<strong>in</strong>, <strong>sich</strong> mit e<strong>in</strong>er Sach<strong>sich</strong>erheit (Real<strong>sich</strong>erheit) auf e<strong>in</strong>e Immobilie se<strong>in</strong>es<br />

Schuldners abzu<strong>sich</strong>ern, um diese dann im Falle se<strong>in</strong>er Nichtbefriedigung durch<br />

Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung verwerten zu können. Dazu dient die <strong>in</strong><br />

Griechenlnad weit verbreitete Hypothekenvore<strong>in</strong>schreibung (prosimiosi hypothikis),<br />

welche entweder durch die Gerichte im Eilverfahren erstattet wird (art. 706 ZPO) oder auch<br />

sofort mit e<strong>in</strong>em Zahlungsbefehl <strong>in</strong> das Grundbuchskataster e<strong>in</strong>getragen werden kann (art.


Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

724 ZPO), sofern der Gläubiger <strong>sich</strong> mit e<strong>in</strong>em Zahlungsbefehl gegen se<strong>in</strong>en Schuldner<br />

ausgestattet hat. E<strong>in</strong>e Hypothekenvore<strong>in</strong>schreibung ist e<strong>in</strong> Sicherungsmittel, welches nach<br />

rechtkräftiger gerichtlicher Anerkennung der Geldforderung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Hypothek gewandelt<br />

werden kann. E<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>er Hypothek oder e<strong>in</strong>er Hypothekenvore<strong>in</strong>schreibung (<strong>in</strong> diesem<br />

Falle nur falls diese durch e<strong>in</strong>en Zahlungsbefehl, also e<strong>in</strong>en gültigen Vollstreckungstitel, <strong>in</strong><br />

das Grundbuchkataster e<strong>in</strong>getragen worden ist) abge<strong>sich</strong>erter Gläubiger, kann se<strong>in</strong>e<br />

Forderung durch Beschlagnahme und Zwangsvollstreckung <strong>in</strong> die Immobilie befriedigen.<br />

Im Falle der Hypothek wird se<strong>in</strong>e Forderung sogar privilegiert berück<strong>sich</strong>tigt, d.h. vor allen<br />

anderen, nicht sachenrechtlich abge<strong>sich</strong>erten Forderungen sonstiger Gläubiger.<br />

Der heutige Güterverkehr, vor allem im europäischen B<strong>in</strong>nenmarkt, ist gekennzeichnet<br />

durch schnelle und oftmals ohne persönliche Kommunikation zustande kommende<br />

Vertragsabwicklungen, wo ke<strong>in</strong>e Zeit verbleibt für <strong>in</strong>dividuelle Verhandlungen und<br />

Sicherungsabsprachen. Dementsprechend beruht die Ab<strong>sich</strong>erung des Gläubigers meistens<br />

auf das Vertrauen <strong>in</strong> die Liquidität und den guten Zahlungswillen der anderen<br />

Vertragspartei. Nicht selten aber erfüllt der Schuldner aus diversen Gründen se<strong>in</strong>e<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten nicht, und der nicht abge<strong>sich</strong>erte Gläubiger sieht <strong>sich</strong> gezwungen se<strong>in</strong>e<br />

Forderung durch kosten – und zeitaufwändige Gerichtsverfahren zu befriedigen. Genau aus<br />

diesem Grunde eignet <strong>sich</strong>, vor allem beim Vertrieb von Investitionsgütern (z.B.<br />

Industriemasch<strong>in</strong>en, Automobile, Gastronomieausstattungen etc), der Eigentumsvorbehalt<br />

als Kredit<strong>sich</strong>erungsmittel, da er zum e<strong>in</strong>en ke<strong>in</strong>er formalen Beglaubigung bedarf und zum<br />

anderen wegen se<strong>in</strong>er langjährigen Bearbeitung durch Rechtsprechung und Lehre<br />

praxisorientierte Anwendung f<strong>in</strong>det.<br />

Bei Kaufverträgen von beweglichen Sachen (etwa Masch<strong>in</strong>enverkauf von deutschen<br />

Expoteuren an griechische Unternehmen) kann <strong>sich</strong> also der Verkäufer die<br />

Kaufpreiszahlung kostengünstig und unaufwendig ab<strong>sich</strong>ern, <strong>in</strong>dem der Kaufvertrag mit<br />

e<strong>in</strong>er Eigentumsvorbehaltsklusel abgesehen wird. Zu diesem weit verbreiteten <strong>in</strong><br />

Griechenland Sicherungsmittel kann folgendes gesagt werden.<br />

27.1 Der Eigentumsvorbehalt<br />

Allgeme<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung<br />

Unter Eigentumsvorbehalt versteht man e<strong>in</strong>e Abrede im Kaufvertrag zwischen dem<br />

Verkäufer und dem Käufer e<strong>in</strong>er (beweglichen oder unbeweglichen) Sache, der zufolge das<br />

Zug-um-Zug-Pr<strong>in</strong>zip (“do ut des”) der gleichzeitigen Erfüllung der aus dem Kaufvertrag<br />

(art. 513 hellZGB) stammenden Leistungspflichten <strong>in</strong>sofern von den Parteien abgeändert<br />

wird, dass der Verkäufer entweder a) <strong>sich</strong> das Eigentum an der verkauften Sache bis zur<br />

vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält (aufschiebende Bed<strong>in</strong>gung) oder b) das<br />

Eigentum an der verkauften Sache dem Käufer unter der auflösenden Bed<strong>in</strong>gung der nicht<br />

frist- bzw. vertragsgerechten Zahlung des Kaufpreises übereignet.<br />

247


248<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Mit dem unter e<strong>in</strong>er aufschiebender Bed<strong>in</strong>gung stehenden Eigentumsvorbehalt <strong>sich</strong>ert <strong>sich</strong><br />

der Verkäufer e<strong>in</strong>er Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der<br />

Kaufpreisforderung, woh<strong>in</strong>gegen beim unter der auflösenden Bed<strong>in</strong>gung stehenden<br />

Eigentumsvorbehalt dem Käufer zwar das Eigentum an der Sache übereignet wird, diese<br />

Rechtswirkung aber bei Erfüllung der negativen Kondition der Nichtzahlung des<br />

Kaufpreises ipso iure wieder wegfällt.<br />

Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der an die Dogmatik des deutschen Privatrechts<br />

angegliederten Konstruktion des griechischen Rechts, <strong>in</strong> dem nach dem Trennungspr<strong>in</strong>zip<br />

nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das<br />

sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den<br />

Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der<br />

d<strong>in</strong>glichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.<br />

Der vorleistende Verkäufer <strong>sich</strong>ert somit se<strong>in</strong>en Kaufpreis- bzw. Rückforderungsanspruch<br />

im Falle e<strong>in</strong>es Zahlungsverzuges des Käufers nicht nur mit dem schuldrechtlichem<br />

Anspruch auf Leistung, sondern auch mit der (auch gegen Dritte durchsetzbaren)<br />

Rechtsstellung des Eigentümers.<br />

Der Eigentumsvorbehalt dient also aus wirtschaftlicher Sicht der Sicherung des Verkäufers,<br />

welcher dem Käufer, <strong>in</strong>dem er den Kaufpreis stundet, praktisch Kredit gewährt. Als<br />

Sicherung gehört er der Kategorie der Real<strong>sich</strong>erheiten an, da <strong>sich</strong> das Sicherungrecht des<br />

Kreditors und Sicherungsnehmers (des Verkäufers) als e<strong>in</strong> d<strong>in</strong>gliches Recht<br />

(Eigentumsrecht) auf das Sicherungsmittel (verkaufte Sache) darstellt. In e<strong>in</strong>em globalerem<br />

Aspekt kann sogar gesagt werden, dass der Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel<br />

ökonomisch von großer Bedeutung ist, denn zum e<strong>in</strong>en ermöglicht er erst den heutigen<br />

Warenkredit und zum anderem verstärkt er die Konsum- aber auch<br />

Wirtschaftsmöglichkeiten der f<strong>in</strong>anziell niedrigen Sozialschichten, <strong>was</strong> mittelfristig durch<br />

die dadurch erhöhte Güternachfrage zu e<strong>in</strong>em Marktaufschwung beitragen kann.<br />

Trotz dieser enormen praktischen Bedeutung und Anwendung widmet der hellenische<br />

Gesetzgeber dem Eigentumsvorbehalt nur e<strong>in</strong>en Artikel im 2. Buch (Schuldrecht) des<br />

hellenischen Zivilgesetzbuches (Artikel 532), welcher ke<strong>in</strong>e umfassende Regelung dieses<br />

Rechts<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong>s be<strong>in</strong>haltet, sondern lediglich zwei hermeneutische Regeln angibt, die im<br />

Zweifelsfall Anwendung haben. Se<strong>in</strong>e übrige Ausgestaltung ist durch Lehre und<br />

Rechtssprechung geschehen. Der Eigentumsvorbehalt basiert aus dogmatischer Sicht nicht<br />

auf Artikel 532 hellZGB sondern auf der allgeme<strong>in</strong>en Vertragsfreiheit (Artikel 361<br />

hellZGB).<br />

Voraussetzungen für die wirksame Ve<strong>in</strong>barung des Eigentumsvorbehaltes s<strong>in</strong>d:<br />

a) Abschluss des Kaufvertrages über e<strong>in</strong>e bewegliche oder unbewegliche Sache. Nach<br />

hellenischem Recht kann auch e<strong>in</strong>e unbewegliche Sache mit Eigentumsvorbehalt verkauft<br />

werden, da d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäfte, wie etwa die Übereignung des Eigentums,


Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

allgeme<strong>in</strong> (unabhängig ob es <strong>sich</strong> um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt), mit<br />

Fristen und Bed<strong>in</strong>gungen versehen werden können.<br />

b) Stundung des Kaufpreises und demzufolge Kreditgewährung seitens des Verkäufers.<br />

c) Vere<strong>in</strong>barung der Eigentumsvorbehaltsklausel. Die Abrede des Eigentumsvorbehalts<br />

betrifft sowohl das schuldrechtliche Geschäft, den Kaufvertrag, wie vor allem das d<strong>in</strong>gliche<br />

Rechtsgeschäft. Demnach wird das d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäft (die Verfügung über das<br />

Eigentum) mit der Potestativbed<strong>in</strong>gung absolviert, dass die Rechtsfolge, der<br />

Eigentumsübergang, erst e<strong>in</strong>treten soll, wenn e<strong>in</strong> vorerst noch ungewisses Ereignis, die<br />

Kaufpreiszahlung, e<strong>in</strong>tritt. In diesem Fall erfolgt die Verfügung über das Eigentum unter<br />

e<strong>in</strong>er aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung (art. 201 hellZGB). Die Parteien können allerd<strong>in</strong>gs das<br />

d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäft mit e<strong>in</strong>er auflösenden Bed<strong>in</strong>gung (art. 202 hellZGB)<br />

ausstatten, wonach das Eigentum an der Sache zwar mit Abschluss des<br />

Verfügungsgeschäftes an den Käufer übergeht, aber sofort wieder an den Verkäufer<br />

zurückfällt, sobald e<strong>in</strong> vorerst noch ungewisses Ereignis, die nicht frist- oder<br />

vertragsgerechte Kaufpreiszahlung, e<strong>in</strong>tritt. Die Bed<strong>in</strong>gung (aufschiebende oder<br />

auflösende) betrifft immer das d<strong>in</strong>gliche Rechtsgeschäft der Eigentumsverfügung (art. 1033<br />

und 1034 hellZGB) und genauer die außer der Übergabe der Sache ebenfalls zur<br />

Eigentumsübergabe notwendige E<strong>in</strong>igung (consensus) der Parteien, dass bei der Übergabe<br />

das Eigentum übergehen soll.<br />

Aus diesem Grunde muss der Eigentumsvorbehalt spätestens bis zum Abschluss des<br />

d<strong>in</strong>glichen Verfügungsgeschäfts vere<strong>in</strong>bart werden, da sonst der Käufer durch e<strong>in</strong>e<br />

unbed<strong>in</strong>gte Verfügung das Eigentum an der verkauften Sache erhält. Nicht selten wird der<br />

Eigentumsvorbehalt nicht schon im Kaufvertrage vere<strong>in</strong>bart, sondern vom Verkäufer erst<br />

bei der Übergabe e<strong>in</strong>seitig erklärt. In diesem Fall, wenn der Käufer übere<strong>in</strong>stimmt, wird der<br />

schuldrechtliche Kaufvertrag durch consensus der Parteien abgeändert (art. 361 hellZGB)<br />

und durch e<strong>in</strong>e Eigentumsvorbehaltsklausel ergänzt, wodurch der Eigentumsübergang nur<br />

bed<strong>in</strong>gt stattf<strong>in</strong>det. Falls aber der Käufer nicht zustimmt, bleibt der Kaufvertrag zwar<br />

aufrecht, der Eigentumsübergang wird allerd<strong>in</strong>gs nicht vollzogen, da nun mal e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

über e<strong>in</strong>e sofortige, bed<strong>in</strong>gungslose Eigentumsübergabe fehlt (der Käufer widerspricht dem<br />

Angebot e<strong>in</strong>es nur bed<strong>in</strong>gten Eigentumsübergangs und der Verkäufer vermag nicht das<br />

Eigentum ohne Vorbehalt zu übergeben).<br />

27.2 Die Regelung des hellenischen Zivilgesetzbuches (art. 532<br />

hellZGB)<br />

Wie schon erwähnt wird dem Eigentumsvorbehalt im hellenischen Recht trotz se<strong>in</strong>er<br />

praktischen Bedeutung nur e<strong>in</strong> Artikel im Besonderen Teil des Schuldrechtsbuches des<br />

hellZGB gewidmet. Die Regelung ist folgende:<br />

249


250<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Art. 532 hellZGB: “Ist beim Kaufvertrag vere<strong>in</strong>bart worden, dass der Verkäufer <strong>sich</strong> das<br />

Eigentum bis zur Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass<br />

die Übereignung des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bed<strong>in</strong>gung der<br />

Abzahlung des Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des<br />

Käufers, das Recht hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag<br />

zurückzutreten und gleichsam Ansprüche aus se<strong>in</strong>em Eigentumsrecht durchzusetzen.”<br />

Dieser Rechtskanon f<strong>in</strong>det Anwendung, falls die Vertragsparteien bloß den<br />

Eigentumsvorbehalt vere<strong>in</strong>baren, ohne zu klären ob die Bed<strong>in</strong>gung auflösend oder<br />

aufschiebend sei oder ob nur das d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäft oder etwa auch der<br />

schuldrechtliche Kaufvertrag unter der Bed<strong>in</strong>gung stehen sollen. Wenn also nichts weiter<br />

vere<strong>in</strong>bart worden ist, gilt “im Zweifel” die Gesetzesregelung, welche ihrerseits zwei<br />

hermeneutische Klauseln beherbergt, und zwar e<strong>in</strong>e mit sachenrechtlicher und e<strong>in</strong>e mit<br />

schuldrechtlicher Wirkung.<br />

Sachenrechtliche Wirkung<br />

Durch die Sachenrechtliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifelsfall, dass<br />

nur das d<strong>in</strong>gliche Verfügungsgeschäft (die Eigentumsübergabe) unter der Bed<strong>in</strong>gung der<br />

Kaufpreisabzahlung stehe und dass es <strong>sich</strong> ferner um e<strong>in</strong>e aufschiebende Bed<strong>in</strong>gung<br />

handelt. Das Eigentum geht also nicht, entgegen dem Normalfall (art. 1033 und 1034<br />

hellZGB), schon mit der Übergabe, sondern erst mit dem E<strong>in</strong>tritt der Bed<strong>in</strong>gung, der<br />

Zahlung des Kaufpreises, auf den Käufer über. Bis dah<strong>in</strong> ist der Verkäufer immer noch<br />

Eigentümer, obgleich se<strong>in</strong> Eigentum wegen der Anwartschaft des Käufers auflösend<br />

bed<strong>in</strong>gt ist. Der Käufer ist während der Schwebezeit Fremdbesitzer und Besitzmittler des<br />

Verkäufers, letzterer bleibt Eigentümer und mittelbarer Besitzer und hat die ihm<br />

zustehenden Besitz- und Eigentumsschutzansprüche (art. 984ff., 987ff., 989, 1094ff., 1108,<br />

1109ff. hellZGB), aber auch strafrechtlichen Schutz im Falle der Unterschlagung der Sache<br />

durch den Käufer (art. 375, 377 hellStGB). Dem Herausgabeanspruch des Verkäufers (art.<br />

1094 hellZGB) kann der Käufer se<strong>in</strong> auf dem mit der Eigentumsvorbehaltsklausel<br />

versehenen Kaufvertrag beruhendes Recht auf Besitz und Gebrauch der Sache<br />

entgegenhalten (art. 1095 hellZGB). Falls die Sache durch e<strong>in</strong>en Dritten zerstört wird,<br />

während sie im Fremdbesitz des Käufers ist, so hat nach herrschender und richtiger<br />

Me<strong>in</strong>ung nicht der Verkäufer, als Eigentümer, sondern der Käufer den<br />

Schadensersatzanspruch gegen den Dritten. Denn nach der Übergabe der Sache an den<br />

Käufer geht auch die Preisgefahr bei zufälligem Untergang oder zufälliger<br />

Verschlechterung auf ihn über (Gefahrübergang, art 522 hellZGB), aber die Sache tritt<br />

somit auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e „ökonomische Sphäre“ und er erlangt außer den Risiken auch den<br />

Nutzen der Sache (art 525 hellZGB); unter Nutzen wird hier auch der<br />

Schadensersatzanspruch gegen den Dritten verstanden. Der Verkäufer trägt ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>en<br />

Schaden davon, da se<strong>in</strong> Kaufpreisanspruch nach Gefahrübergang <strong>in</strong> diesem Fall nicht<br />

bee<strong>in</strong>flusst wird.


Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt <strong>in</strong>sbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken.<br />

E<strong>in</strong>e Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der<br />

Verkäufer noch Eigentümer ist. Der Verkäufer kann <strong>in</strong> diesem Fall mit der<br />

Drittwiderspruchsklage nach § 936 hellZPO gegen die Pfändung vorgehen.<br />

Im Falle des Konkurses des Käufers steht dem Verkäufer e<strong>in</strong> Aussonderungsrecht zu, wenn<br />

der Käufer vor se<strong>in</strong>er Insolvenz <strong>in</strong> Verzug geraten war und er kann vom Insolvenzverwalter<br />

die Herausgabe der Sache verlangen, es sei denn, er entscheidet <strong>sich</strong>, se<strong>in</strong>en Kaufanspruch<br />

im Rahmen der Insolvenz weiter zu verfolgen. Allerd<strong>in</strong>gs empfiehlt <strong>sich</strong> die Rücknahme<br />

der Sache, wenn man bedenkt, dass die Kaufpreisforderung als re<strong>in</strong>e schuldrechtliche<br />

Forderung im Rahmen der Insolvenz lediglich mit der Insolvenzquote berück<strong>sich</strong>tigt wird.<br />

Der Verkäufer kann das Eigentum an der Sache verlieren, wenn der Käufer die Sache an<br />

e<strong>in</strong>en gutgläubigen Dritten verkauft (art. 1036-1040 hellZGB). Damit geht<br />

selbstverständlich auch der Eigentumsvorbehalt unter. Der Eigentumsvorbehalt erlischt<br />

weiterh<strong>in</strong> durch Verb<strong>in</strong>dung, Vermischung oder Verarbeitung der Sache, die zu e<strong>in</strong>em<br />

(orig<strong>in</strong>ären) Eigentumserwerb führen, und letztlich durch E<strong>in</strong>tritt der Bed<strong>in</strong>gung bei<br />

Kaufpreisabzahlung. Alle Verfügungen über die Sache, die der Verkäufer während des<br />

Schwebezustands der Bed<strong>in</strong>gung zugunsten Dritter trifft, s<strong>in</strong>d, falls die Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>trifft,<br />

gemäß art. 206 hellZGB unwirksam.<br />

Anwartschaftsrecht des Käufers<br />

Der Käufer erwirbt durch die Übergabe der Sache zwar noch nicht das Eigentum an der<br />

Sache, jedoch e<strong>in</strong> bereits gegenwärtiges Vermögensrecht, das Anwartschaftsrecht. Das<br />

Anwartschaftsrecht ist e<strong>in</strong>e vom Willen des Verkäufers nunmehr unabhängige<br />

Rechtsposition, welche dem Käufer nach E<strong>in</strong>tritt der Bed<strong>in</strong>gung ipso iure das<br />

Eigentumsrecht an der verkauften Sache verschafft. Das Anwartschaftsrecht erstarkt also<br />

automatisch zum Eigentum, sobald der Kaufpreis vollständig entrichtet ist, aber es erlischt<br />

auch automatisch, falls vom Vertrag zurückgetreten wird. Da es <strong>sich</strong> um e<strong>in</strong> bereits<br />

gegenwärtiges Vermögensrecht handelt, kann der Käufer darüber frei verfügen.<br />

Die Übertragung des Anwartschaftsrechts an e<strong>in</strong>en Dritten bedarf der E<strong>in</strong>igung (consensus)<br />

des Käufers und des Anwartschaftserwerbers und der Übergabe der Sache (bzw.<br />

Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Besitzmittlungsverhältnisses). Hier f<strong>in</strong>den also die<br />

Eigentumsübergaberegelungen (art. 1034 hellZGB) analoge Anwendung. Die Übertragung<br />

des Anwartschaftsrechts an den Dritten ohne Übergabe der Sache, aber durch Vere<strong>in</strong>barung<br />

e<strong>in</strong>es Besitzmittlungsverhältnisses (art. 977 hellZGB) kommt z.B. <strong>in</strong> Betracht, wenn der<br />

Käufer das Anwartschaftsrecht e<strong>in</strong>em Kreditgeber zur Sicherheit übertragen will, ohne den<br />

Besitz der Sache aufzugeben.<br />

Da das Anwartschaftsrecht auch e<strong>in</strong>en Vermögenswert hat, der um so höher se<strong>in</strong> wird, je<br />

ger<strong>in</strong>ger die Restzahlung ist, kann es seitens der Gläubiger des Käufers zu ihrer<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung gepfändet werden (Vermögensrechtpfändung, art. 1022 hellZPO).<br />

Hiernach entsteht e<strong>in</strong> Pfandrecht auf das Anwartschaftsrecht, und nur dies (und nicht die<br />

251


252<br />

Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Sache selbst, die ja noch im Eigentum des Verkäufers steht) kann vom Gläubiger zwecks<br />

Anspruchsbefriedigung verwertet werden.<br />

E<strong>in</strong> gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, wenn der Erwerber (Käufer)<br />

im Augenblick des Erwerbes des Anwartschaftsrechts, also der (aufschiebend bed<strong>in</strong>gten)<br />

Übertragung des Eigentums, den Verfügenden (Verkäufer und Nichteigentümer) gutgläubig<br />

für den Eigentümer der Sache hält. Der Käufer braucht alle<strong>in</strong> bei Übergabe der Sache<br />

gutgläubig zu se<strong>in</strong>, um anfänglich das Anwartschaftsrecht und später, bei Abzahlung des<br />

Kaufpreises, auch das Eigentum an der verkauften Sache zu erwerben.<br />

Sobald die aufschiebende Bed<strong>in</strong>gung erfüllt ist und der Kaufpreis vollständig abbezahlt ist,<br />

erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Falls der Verkäufer ab diesem<br />

Zeitpunkt den Eigentumserwerb des Käufers bestreitet, steht letzterem die<br />

Feststellungsklage des art. 70 hellZPO zu.<br />

Schuldrechtliche Wirkung<br />

“Ist beim Kaufvertrag vere<strong>in</strong>bart worden, dass der Verkäufer <strong>sich</strong> das Eigentum bis zur<br />

Abzahlung des Kaufpreises vorbehält, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übereignung<br />

des Eigentums erst erfolgt, sobald die (aufschiebende) Bed<strong>in</strong>gung der Abzahlung des<br />

Kaufpreises erfüllt ist und dass der Verkäufer, bei Zahlungsverzug des Käufers, das Recht<br />

hat, entweder den Kaufpreis zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und<br />

gleichsam Ansprüche aus se<strong>in</strong>em Eigentumsrecht durchzusetzen.”<br />

Die zweite Auslegungsregel des art. 532 hellZGB be<strong>in</strong>haltet die schuldrechtliche Wirkung<br />

des Eigentumsvorbehalts, <strong>in</strong>dem die Rechte des Verkäufers im Falle des Zahlungsverzugs<br />

des Käufers aufgeführt werden.<br />

Der Verkäufer hat <strong>in</strong> solch e<strong>in</strong>em Fall folgende alternative Möglichkeiten:<br />

1.) Er kann auf die pflichtgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen und versuchen, se<strong>in</strong>en<br />

schuldrechtlichen Kaufpreisrestanspruch zu befriedigen, <strong>in</strong>dem er z.B. e<strong>in</strong>e Leistungsklage<br />

(art.215 ff hellZPO) erhebt oder e<strong>in</strong>en Zahlungsbefehl (art. 623 ff. hellZPO) durchsetzt.<br />

Zusätzlich kann er, neben dem restlichen Kaufpreis, nach dem allgeme<strong>in</strong>en Schuldrecht<br />

Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (art. 343 abs. 2 und art. 345 hellZGB).<br />

2.) Die zweite Alternative, die <strong>sich</strong> dem Verkäufer bietet, ist, vom Kaufvertrag<br />

zurückzutreten und die Sache mit dem Herausgabeanspruch (art. 1094 hellZGB) oder im<br />

Eilverfahren (art. 733 hellZPO) zurückzuverlangen. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers ist<br />

hier weder an das Erfordernis vorheriger Fristsetzung gebunden, noch bedarf die<br />

Rücktrittserklärung e<strong>in</strong>es formellen Aktes. Die Rücktrittserklärung des Verkäufers kann<br />

sogar mittelbar erfolgen, wenn sie z.B. aus der Erhebung des Herausgabeanspruchs oder<br />

aus dem Eilverfahrensantrag abgeleitet wird. Nach Erklärung des Rücktritts kommt es zur<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Parteien müssen die bisher gebrachten<br />

Leistungen zurückerstatten. Der Verkäufer muss <strong>in</strong> diesem Fall die bisher geleistete<br />

Abzahlung zurückerstatten, kann aber davon e<strong>in</strong>en angemessenen Betrag als Miete oder als


Kredit<strong>sich</strong>erung beim Warenvertrieb<br />

Entschädigung für Abnützung abziehen. In extremen Fallen kann das Bestehen des<br />

Verkäufers auf Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Sache den objektiven Tatbestand<br />

des Rechtsmissbrauchs erfüllen (art. 281 hellZGB), wenn z.B. der Käufer den größten Teil<br />

des Kaufpreises schon abbezahlt hat und nunmehr nur e<strong>in</strong>en unwesentlichen Betrag<br />

verzögert. In solch e<strong>in</strong>em Fall kann das Rücktrittsrecht tatsächlich ausgeschlossen werden<br />

und dem Verkäufer verbleibt der Leistungsanspruch gegen den <strong>in</strong> Verzug geratenen Käufer.<br />

Wie bereits oben erwähnt schließen <strong>sich</strong> die beiden Alternativen, die <strong>sich</strong> dem Verkäufer<br />

gegenüber dem zahlungsverzögernden Käufer bieten, also entweder a) Bestehen auf den<br />

Kaufvertrag und Preisleistung oder b) Vertragsrücktritt und Zurückgabe der Sache,<br />

gegenseitig <strong>in</strong>sofern nicht aus, als bei erfolglosem Versuch der e<strong>in</strong>en Alternative (wenn<br />

<strong>sich</strong> der Käufer z.B. trotz mehrfacher Abmahnung weigert, den Restpreis zu zahlen), die<br />

andere gewählt werden kann (hier z.B. der Rücktritt vom Kaufvertrag und die Erhebung<br />

e<strong>in</strong>es Herausgabeanspruchs). Nicht die Auswahl, sondern die Durchsetzung e<strong>in</strong>er der<br />

beiden Alternativen schließt die andere aus.<br />

Abschlusswort<br />

Der Eigentumsvorbehalt ist im griechischen Wirtschaftsleben die wohl am weitesten<br />

verbreitete Real<strong>sich</strong>erheit bei kreditierten Kaufverträgen von beweglichen Sachen. Auch<br />

wenn dogmatisch möglich, ist se<strong>in</strong>e Anwendung bei Kaufverträgen von unbeweglichen<br />

Sachen eher die Ausnahme, da im Regelfall bei Immobilienkäufen der Kaufpreis dem<br />

Verkäufer vollständig gezahlt wird, während der Käufer <strong>sich</strong> den Kaufpreis durch e<strong>in</strong><br />

Darlehen von e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>sti<strong>tut</strong> beschafft, welches <strong>sich</strong> wiederum durch die<br />

E<strong>in</strong>schreibung e<strong>in</strong>er Hypothek oder e<strong>in</strong>er Hypothekenvore<strong>in</strong>schreibung auf die Immobilie<br />

ab<strong>sich</strong>ert. Da ke<strong>in</strong>e formellen Publizitätsbed<strong>in</strong>gungen vorgesehen s<strong>in</strong>d, f<strong>in</strong>det der<br />

Eigentumsvorbehalt als Sicherungsmittel nicht nur beim Investitionsgüterkauf, sondern<br />

mittlerweile besonders auch beim Konsumgüterkauf weite Anwendung.<br />

253


254


28 Wichtige Adressen und Kontakte<br />

Deutschland<br />

Griechische Botschaft<br />

Jägerstraße 54-55<br />

10117 Berl<strong>in</strong><br />

Tel. 0049 (0) 30 / 20626-0<br />

Fax. 0049 (0) 30 / 20626- 444<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@griechische-botschaft.de<br />

Website: www.griechische-botschaft.de<br />

Wirtschafts- und Handelsabteilung der Griechischen Botschaft<br />

Kurfürstenstraße 130<br />

10785 Berl<strong>in</strong><br />

Tel. 0049 (0) 30 / 236099-0<br />

Fax. 0049 (0) 30 / 236099-20<br />

E-mail: ecocom-berl<strong>in</strong>@mfa.de<br />

Griechisches Generalkonsulat Hamburg<br />

Hannerstraße 59<br />

20146 Hamburg<br />

Tel. 0049 (0) 40 / 445520<br />

Fax. 0049 (0) 40 / 445596<br />

E-mail: presse-hamburg@griechenland<strong>in</strong>formation.de<br />

Griechisches Generalkonsulat Frankfurt<br />

Zeppel<strong>in</strong>allee 43<br />

60325 Frankfurt am Ma<strong>in</strong><br />

Tel. 0049 (0) 69 / 97991-20<br />

Fax. 0049 (0) 69 / 97991-233<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@proxenio.de<br />

Website: www.griechisches-konsulat-frankfurt.de<br />

Griechisches Generalkonsulat München<br />

Möhlstraße 22<br />

81675 München<br />

Tel. 0049 (0) 89 / 99886710<br />

Fax. 0049 (0) 89 / 409626<br />

E-mail: grammateia@greekconsmuc.de<br />

Website: www.greekconsmuc.de<br />

Wichtige Adressen und Kontakte<br />

255


Griechenland<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />

Karaoli & Dimitriou 3<br />

10675 Athen-Kolonaki<br />

Tel. 0030 210 7285111<br />

Fax. 0030 210 7285335<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@athen.diplo.de<br />

Website: www.athen.diplo.de<br />

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland<br />

Odos Karolou Diehl 4a<br />

54623 Thessaloniki<br />

Tel. 0030 2310 251120, 251130<br />

Fax. 0030 2310 240393<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@thessaloniki.diplo.de<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer<br />

Dorileou 10-12/ IV<br />

11521 Athen<br />

Tel. 0030 210 64 19 000<br />

Fax. 0030 210 64 45 175<br />

E-mail: ahkathen@mail.ahk-germany.de<br />

Website: www.german-chamber.gr<br />

Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer<br />

(Geschäftsstelle Nordgriechenland)<br />

Voulgari 50/V<br />

54249 Thessaloniki<br />

Tel. 0030 2310 327733<br />

Fax. 0030 2310 327737<br />

E-mail: ahkthess@mail.ahk-germany.de<br />

Website: www.german-chamber.gr<br />

Griechischer Verband Hellenischer Handelskammern<br />

Akadimias 6<br />

10671 Athen<br />

Tel. 0030 210 3387104<br />

Fax. 0030 210 3622320<br />

E-mail: keeuhcci@otenet.gr<br />

Website: www.uhc.gr<br />

Industrie- und Handelskammer Athen<br />

Akadimias 7<br />

10671 Athen<br />

Tel. 0030 210 3382148<br />

Fax. 0030 210 3616464<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@acci.gr<br />

Website: www.acci.gr<br />

Industrie- und Handelskammer Thessaloniki<br />

Tsimiski 29<br />

54624 Thessaloniki<br />

Tel. 0030 2310 370100<br />

Fax. 0030 2310 370114<br />

E-mail: root@ebeth.gr<br />

Website: www.ebeth.gr<br />

256<br />

Wichtige Adressen und Kontakte


Organisation „Invest <strong>in</strong> Greece“<br />

Mitropoleos 3<br />

10557 Athen<br />

Tel. 0030 210 3355700<br />

Fax. 0030 210 3242079<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@<strong><strong>in</strong>vest</strong><strong>in</strong><strong>greece</strong>.gov.gr<br />

Website: www.<strong><strong>in</strong>vest</strong><strong>in</strong><strong>greece</strong>.gov.gr<br />

Griechische Außenhandelsorganisation (HEPO)<br />

Mar<strong>in</strong>ou Antipa 86-88<br />

16346 Ilioupoli-Athen<br />

Tel. 0030 210 9982100<br />

Fax. 0030 210 9969100<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@hepo.gr<br />

Website: www.hepo.gr<br />

Verband der griechischen Unternehmen<br />

Xenophontos 5, Syntagma<br />

10557 Athen<br />

Tel. 0030 2115006000<br />

Fax. 0030 210 3222929<br />

E-mail: <strong>in</strong>fo@sev.org.gr<br />

Website: www.sev.org.gr<br />

mit unterstuetzung<br />

von<br />

Wichtige Adressen und Kontakte<br />

257


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