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HEV-Magazin Juni 2021 | OST

Das HEV-Magazin geht adressiert per Post an die Mitglieder des HEV (Hauseigentümer) im Kanton Solothurn, an Immobilientreuhänder, Verwaltungen, Banken, Versicherungen, Architekten, Unternehmen des Baugewerbes, Amtsstellen. Das HEV-Magazin des Kantons Solothurn erscheint 4x im Jahr in drei Regionen.

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GARTEN<br />

oder Geruch gehalten werden dürfen. Kurz:<br />

Tierhaltung im Freien ist erlaubt, solange die<br />

Tiere die Wohnqualität der Nachbarn nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

Optimale Bedingungen für die Tiere<br />

Bevor die Kleintiere in den Garten ziehen,<br />

müssen optimale Bedingungen geschaffen<br />

werden. Die Tiere brauchen geeignetes Futter,<br />

Pflege und einen Tierarzt. Und natürlich<br />

eine geeignete Behausung. Je nach Tierart<br />

braucht man einen Stall, einen Zaun oder<br />

einen Gartenteich. Sind diese Bedingungen<br />

erfüllt, bereitet die Kleintierhaltung Mensch<br />

und Tier viel Freude.<br />

Apropos erfüllt: Bevor diese optimalen Bedingungen<br />

in Sachen Behausung geschaffen<br />

werden können, ist eine Anfrage an die kantonale<br />

Baubehörde unerlässlich. Gemäss Art.<br />

22 RPG sind Bauten und Anlagen baubewilligungspflichtig.<br />

Das Bundesrecht definiert<br />

diese Begriffe jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung<br />

sind jene künstlich geschaffenen<br />

und auf Dauer angelegten Einrichtungen der<br />

Baubewilligungspflicht unterstellt, die in bestimmter<br />

fester Beziehung zum Erdboden<br />

stehen und geeignet sind, die Vorstellungen<br />

über die Nutzungsordnung zu beeinflussen,<br />

sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich<br />

verändern, die Erschliessung oder die Umwelt<br />

beeinträchtigen.<br />

Das kantonale Recht legt fest, für welche Vorhaben<br />

ein Baugesuch einzureichen ist. In der<br />

kantonalen Bauverordnung findet der Hobbyfarmer<br />

eine Übersicht unter § 3.<br />

Gedanken im Voraus machen<br />

Bevor man sich die Mühe macht, Vorabklärungen<br />

über alle diese Gesetze zu machen,<br />

sollte sich der Tierbesitzer vorab jedoch<br />

einige ganz generelle Gedanken machen.<br />

Zum Beispiel, wie gross der Garten ist und<br />

wie viel Platz die Tiere zum Leben haben.<br />

Kann genügend Zeit in die Pflege der Tiere investiert<br />

werden? Kann man die anstehenden<br />

Kosten bewältigen? Hat man vorab mit den<br />

Nachbarn gesprochen?<br />

Sind diese einverstanden, wenn da plötzlich<br />

einige Tiere nur wenige Meter entfernt leben?<br />

Wer versorgt die Tiere, wenn man einige Tage<br />

oder Wochen in die Ferien fährt?<br />

Fredi Köbeli<br />

Tiere müssen – auch in einem relativ kleinen Garten – artgerecht gehalten werden können.<br />

Tierschutzvorschriften, Nachbarschaftsrecht, Zonenvorschriften,<br />

Lärm- und Geruchsimmissionen:<br />

Eine kleine Übersicht im Paragrafen-Dschungel<br />

Während bei der Haltung von Kleintieren<br />

die Tierschutzvorschriften (siehe Text nebenan)<br />

eingehalten werden müssen, so<br />

wachsen die Ansprüche gleichzeitig mit der<br />

Grösse der Tiere fast bis ins Unermessliche.<br />

Dieser Dschungel muss unbedingt vor der<br />

allfälligen Anschaffungen von Tieren durchleuchtet<br />

werden.<br />

Bauvorschriften (Zonenkonformität)<br />

Die Haltung grösserer Tiere ist unter Umständen<br />

bei Ihrer Liegenschaft nicht zulässig.<br />

Gerade bei der Pferdehaltung bestehen<br />

grosse Probleme. So wird beispielsweise unterschieden<br />

zwischen landwirtschaftlicher,<br />

gewerbs- oder hobbymässiger Pferdehaltung<br />

und je nachdem sind die Voraussetzungen<br />

komplett anders. Ist die Tierhaltung<br />

nicht zonenkonform (Bauzone, Gewerbezone,<br />

Landwirtschaftszone), so ist sie ausgeschlossen.<br />

Immissionen<br />

Die Tierhaltung bringt zwangsläufig Immissionen<br />

wie Lärm und Gerüche mit sich, die<br />

grösser werden, je höher die Anzahl Tiere<br />

ist. Das Gesetz (Luftreinhalte-Verordnung)<br />

schreibt beispielsweise vor, dass zwischen<br />

neuen und bestehenden Anlagen für die<br />

Vieh- und Tierhaltung und Wohngebieten<br />

Mindestabstände eingehalten werden müssen.<br />

Massgeblich sind dabei die Tierzahlen,<br />

die Art der Stallungen und weitere Faktoren.<br />

Nachbarschaftsrecht<br />

Fühlt sich ein Nachbar wegen der Tierhaltung<br />

gestört, so kann er auch den Zivilrichter<br />

anrufen. Unzulässig ist die übermässige Einwirkung<br />

auf den Nachbarn. Ein Zivilprozess<br />

ist aber kostspielig und die Gretchenfrage<br />

für den Richter ist stets, ob die «Einwirkung»<br />

(zum Beispiel Lärm, Gestank) übermässig<br />

ist oder nicht. Unzumutbar wäre der Hahn,<br />

der in der Wohnzone frühmorgens das ganze<br />

Quartier aufweckt. Der Nachbar kann auf<br />

Beseitigung, Unterlassung, Feststellung oder<br />

Schadenersatz klagen.<br />

Mietrecht<br />

Treffen kann es übrigens auch die Vermieterin<br />

oder den Vermieter: Ein Mieter, der übermässig<br />

gestört wird, kann auch eine Reduktion<br />

des Mietzinses durchsetzen.<br />

Markus Spielmann<br />

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