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Schreiben FM wegen Verzögerungsgeld

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Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel<br />

Nur per E-Mail!<br />

Finanzämter<br />

des Landes Schleswig-Holstein<br />

Groß- und Konzernbetriebsprüfung<br />

Schleswig-Holstein<br />

beim Finanzamt Kiel-Nord<br />

Bereitstellung im AIS<br />

Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach § 146 Abs. 2b AO im Rahmen von<br />

Außenprüfungen<br />

I. Allgemeines<br />

Durch Art. 10 Nr. 8 des JStG 2009 (BGBl. I 2008, S. 2794) wurde § 146 AO um die Absätze<br />

2a und 2b ergänzt.<br />

Während den Unternehmern durch den § 146 Abs. 2a AO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt<br />

wird, die elektronischen Bücher und die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen<br />

unter den dort genannten Voraussetzungen im Ausland zu führen und aufzubewahren,<br />

werden in § 146 Abs. 2b AO die Voraussetzungen für die Festsetzung eines<br />

<strong>Verzögerungsgeld</strong>es geregelt.<br />

Ziel des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es ist es u. a., den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Mitwirkung<br />

im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung,<br />

Lohnsteuer-Außenprüfung u.ä.) anzuhalten. Eine Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />

im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten kann<br />

nur im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommen werden.<br />

II. <strong>Verzögerungsgeld</strong> bei unzureichender Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung<br />

Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es insbesondere<br />

möglich, wenn der Steuerpflichtige<br />

• den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem<br />

Umfang einräumt,<br />

• Auskünfte nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,<br />

• angeforderte Unterlagen nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt.<br />

- 2 -<br />

Finanzministerium<br />

des Landes<br />

Schleswig-Holstein<br />

Mein Zeichen: VI 328 - S 0316 - 032<br />

Dirk-Peter Kuballa<br />

Dirk-Peter.Kuballa@fimi.landsh.de<br />

Telefon: 0431 988-8203<br />

Mario Kühl<br />

Mario.Kuehl@fimi.landsh.de<br />

Telefon: 0431 988-8209<br />

26. Oktober 2010<br />

Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988 - 0 | Telefax 0431 988 - 4172 | poststelle@fimi.landsh.de |<br />

www.landesregierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42, 51 |<br />

E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente. Das Landeswappen ist gesetzlich geschützt.


1. Mitwirkungspflichten<br />

- 2 -<br />

Die Finanzbehörden haben bei einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Nach § 200 AO hat der Steuerpflichtige insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen,<br />

Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen,<br />

die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben<br />

und die Finanzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO<br />

zu unterstützen.<br />

Kommt der Steuerpflichtige diesen Mitwirkungspflichten nicht, unvollständig oder verspätet<br />

nach, kann die Finanzverwaltung ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO<br />

festsetzen.<br />

Der Steuerpflichtige muss zu einer bestimmten Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO oder<br />

§ 147 Abs. 6 AO vor Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es konkret und aus Beweisgründen<br />

möglichst schriftlich aufgefordert werden.<br />

Ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> kann für jede einzelne unzureichende Mitwirkung festgesetzt<br />

werden. Sofern verschiedene Mitwirkungshandlungen in einem Schriftstück zusammengefasst<br />

werden, sollte diese Aufstellung jede einzelne geforderte Mitwirkung und<br />

die dafür gesetzten Fristen erkennen lassen.<br />

2. Besonderheiten bei den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen<br />

Behauptet der Steuerpflichtige, er habe die vorzulegenden Unterlagen verloren, dann<br />

ist bei der Frage der Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es zu berücksichtigen, dass<br />

niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet werden kann. Allerdings dürfte die bloße<br />

Behauptung des Steuerpflichtigen, die Unterlage sei verloren gegangen, nicht ausreichen.<br />

Vielmehr ist er in diesem Fall nachweispflichtig (z. B. Brand im Büro). Ob eine Ersatzbeschaffung<br />

möglich und zumutbar ist (z. B. Nacherstellung von Kontoauszügen<br />

durch die Bank), ist eine Frage des konkreten Einzelfalles (Hinweis auf § 90 Abs. 1<br />

Satz 3 AO).<br />

Bei der Frage der behaupteten Unmöglichkeit des Datenzugriffes sollte danach unterschieden<br />

werden, ob<br />

1. das DV-System objektiv ein hard- und softwaremäßiges Upgrade erlaubt, das<br />

den Anforderungen des Datenzugriffs bzw. den GDPdU genügt (objektive Erfüllbarkeit),<br />

2. überhaupt noch maschinell auswertbare Daten vorhanden sind oder diese bereits<br />

endgültig gelöscht wurden (objektive Unmöglichkeit).<br />

Erste Möglichkeit<br />

Soweit es nur um die Frage geht, ob es im Belieben des Steuerpflichtigen steht, die<br />

grundsätzlich mögliche technische Aktualisierung des DV-Systems zur Gewährleistung<br />

des Datenzugriffs in Auftrag zu geben bzw. umzusetzen, ist eine entsprechende Aufforderung<br />

und Fristsetzung aus „präventiven“ Gründen zweckmäßig.<br />

Unterlässt der Steuerpflichtige gleichwohl eine Anpassung des DV-Systems, ist eine<br />

<strong>Verzögerungsgeld</strong>festsetzung grundsätzlich zulässig.<br />

- 3 -


Zweite Möglichkeit<br />

- 3 -<br />

Liegen dagegen gar keine digital maschinell auswertbaren Daten mehr vor, ist der Fall<br />

mit dem Verlust der Papierbelege vergleichbar; hier wird etwas objektiv Unmögliches<br />

gefordert. Auch dann gibt es zwar die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung bzw. erneuten<br />

Verarbeitung der Papierbuchführung, die aber vor dem Hintergrund eines möglichen<br />

Ermessensmissbrauch (notwendig, verhältnismäßig, zumutbar) nicht besonders Erfolg<br />

versprechend bzw. verwaltungsökonomisch ist.<br />

Diesbezüglich sollte dann ausnahmsweise eine Durchführung der Außenprüfung auf<br />

herkömmlichen Weg erfolgen.<br />

3. Bemessung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />

Bei der Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach § 146 Abs. 2b AO hat die Finanzverwaltung<br />

bei Vorliegen der Voraussetzungen zum einen ein Ermessen, überhaupt ein<br />

<strong>Verzögerungsgeld</strong> festzusetzen (sog. Entschließungsermessen) und zum anderen, die<br />

Höhe zu bestimmen (sog. Auswahlermessen).<br />

Der Mindestbetrag beträgt 2.500,- € für jede unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen.<br />

Für den Mindestbetrag wird keine Begründung des Auswahlermessens benötigt<br />

(vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az 3 V<br />

243/09, EFG 2010 S. 686; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 19.03.2010, Az<br />

12 V 396/10, bisher noch nicht veröffentlicht).<br />

Da der „Einstiegsbetrag“ relativ hoch ist (insbesondere, wenn geringfügige Verfehlungen<br />

vorliegen), kommt dem Entschließungsermessen eine sehr hohe Bedeutung zu.<br />

Bei höheren Beträgen sind bei der Bemessung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es folgende<br />

Überlegungen von Bedeutung:<br />

���� Dauer der Fristüberschreitung<br />

���� Gründe der Pflichtverletzung<br />

���� Verschulden des Steuerpflichtigen an der mangelnden Mitwirkung<br />

���� Wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung<br />

���� Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung<br />

���� Vorteile des Steuerpflichtigen aus seiner fehlenden oder verspäteten Mitwirkung<br />

���� Unternehmensgröße und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen<br />

���� Wiederholte <strong>Verzögerungsgeld</strong>festsetzung<br />

In Anlehnung an die Bemessung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO<br />

oder eines Steuerzuschlags nach § 162 Abs. 4 AO wird empfohlen, bei der erstmaligen<br />

Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es einen Betrag in Höhe von 5 % bis zu 10 % der<br />

Steuer bezogen auf die jeweilige Mitwirkungspflicht anzusetzen. Wird das Recht auf<br />

Datenzugriff verweigert oder verzögert, kann die insgesamt festgesetzte Steuer als<br />

Bemessungsgrundlage herangezogen werden.<br />

Beispiel Nichtvorlage angeforderter Unterlagen:<br />

Der Steuerpflichtige legt Belege über Betriebsausgaben in Höhe von 100.000,- € trotz<br />

schriftlicher Aufforderung bis zum Ende des Fristablaufs nicht vor.<br />

- 4 -


Berechnung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es:<br />

- 4 -<br />

100.000,- € x 30% (durchschnittlicher Steuersatz) = 30.000,- € Bemessungsgrundlage<br />

30.000,- € x 10% = 3.000,- € <strong>Verzögerungsgeld</strong><br />

Beispiel Verzögerung Datenzugriff:<br />

Der Steuerpflichtige gewährt bis zum Ende des Fristablaufs keinen berechtigten Datenzugriff.<br />

Die festgesetzte Steuer beträgt 10.000,- €.<br />

Berechnung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es:<br />

10.000,- € x 10% = 1.000,- €<br />

Festzusetzen ist der Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- €.<br />

4. Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />

Ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> kann nur im Rahmen einer Außenprüfung nach Ablauf der von<br />

der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist in Höhe von 2.500,- € bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 250.000,- € festgesetzt werden. Sofern der Steuerpflichtige eine<br />

plausible Begründung vortragen kann, sollte eine Fristverlängerung gewährt werden.<br />

Die Festsetzung erfolgt durch die Prüferin / den Prüfer und muss von der jeweils zuständigen<br />

Außendienst-Sachgebietsleiterin / vom jeweiligen zuständigen Außendienst-<br />

Sachgebietsleiter unterzeichnet werden.<br />

Beim <strong>Verzögerungsgeld</strong> handelt es sich um eine steuerliche Nebenleistung nach<br />

§ 3 Abs. 4 AO, die mit einem Verwaltungsakt festzusetzen ist und gesondert mit einem<br />

Einspruch gemäß § 347 AO angefochten werden kann.<br />

Wird gegen die Festsetzung Einspruch eingelegt, ist dieser der Prüferin / dem Prüfer,<br />

die / der die Festsetzung des Zuschlags vorgenommen hat, zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

Es bedarf keiner Androhung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es; der Steuerpflichtige sollte aber<br />

auf die Möglichkeit der Festsetzung hingewiesen werden. Da das Mitwirkungsverlangen<br />

inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, sollte die Aufforderung zur Mitwirkung aus<br />

Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Dabei sollte deutlich werden, dass für jedes<br />

einzelne Mitwirkungsverlangen (z.B. je einzelner verlangter Mitwirkungspflicht wie<br />

z.B. Bp-Anfrage, je angefordertem Beleg) ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> festgesetzt werden<br />

kann.<br />

Die Fristsetzung für die Vorlage der Unterlagen oder der Erteilung der Auskunft bzw.<br />

der Einräumung des Datenzugriffs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls<br />

(siehe hierzu Frage 13 des Fragen und Antwortenkatalogs zum <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach<br />

§ 146 Abs. 2b AO vom 22. April 2010 – nachfolgend Abschnitt III).<br />

Für den Hinweis auf das <strong>Verzögerungsgeld</strong> und die Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />

werden entsprechende Vordrucke beim nächsten Update in Bp-Office eingestellt.<br />

Die Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung finden diese Vordrucke<br />

künftig im Dokumentenmanager unter OFD und Finanzamt.<br />

Die Entscheidungsgründe für die Bemessung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es sollten bereits<br />

im Festsetzungsbescheid über das <strong>Verzögerungsgeld</strong>, spätestens aber in einer<br />

Rechtsbehelfsentscheidung aufgeführt werden.<br />

- 5 -


- 5 -<br />

Wird innerhalb der festgesetzten Frist nach Auffassung des Steuerpflichtigen dem Mitwirkungsverlangen<br />

nachgekommen, dadurch aber der mit dem Mitwirkungsverlangen<br />

verfolgte Zweck (vollständige und richtige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)<br />

nicht erreicht, kann ebenfalls eine Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es erfolgen, da<br />

die angeordnete Mitwirkungshandlung nicht (vollständig) erfüllt wurde (Beispiel: Prüfer<br />

verlangt Buchführungsdaten auf Datenträger und bekommt stattdessen CD, die lediglich<br />

Drucklisten enthält).<br />

Das festgesetzte <strong>Verzögerungsgeld</strong> bleibt weiterhin bestehen, auch wenn der Steuerpflichtige<br />

seinen Mitwirkungspflichten nach Fristablauf nachkommt (vgl. Schleswig-<br />

Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az 3 V 243/09,<br />

EFG 2010 S. 686).<br />

5. Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach Einleitung eines Strafverfahrens<br />

Nach Einleitung eines Strafverfahrens ist der Steuerpflichtige auch weiterhin zur Mitwirkung<br />

im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Seine Mitwirkung darf jedoch nicht mehr<br />

durch Zwangsmittel im Sinne des § 328 AO durchgesetzt werden<br />

(§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).<br />

Die Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach der Einleitung eines Strafverfahrens<br />

ist demnach gesetzlich nicht untersagt.<br />

Hier ist jedoch zu berücksichtigen:<br />

Sofern der Steuerpflichtige sich aufgrund der verlangten Mitwirkung selbst belasten<br />

würde, ist von der Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es gegen ihn abzusehen.<br />

Andernfalls würde durch die Anwendung des § 146 Abs. 2 b AO die Vorschrift des<br />

§ 393 Abs. 1 AO umgangen werden.<br />

6. Zeitpunkt der Festsetzung<br />

Das <strong>Verzögerungsgeld</strong> sollte zeitnah nach Ablauf der Frist, kann aber auch erst im<br />

Rahmen der Berichtserstellung festgesetzt werden.<br />

7. Sollstellung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />

Das <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO ist von der festsetzenden Dienststelle<br />

zum Soll zu stellen 1 . Die Buchung erfolgt im Programm 500 (Evita Universal):<br />

Abgabeart: 1010<br />

Zeitraum: 6-stellig (TTMMJJ = Datum des erstmaligen Festsetzungsbescheides)<br />

Fälligkeit: 0 2<br />

Buchungstext: 13 (erstmalige Festsetzung); 14 (geänderte Festsetzung)<br />

Betrag: festgesetzter Zuschlag<br />

Nach Verarbeitung ist der Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags zusammen mit<br />

der maschinell erstellten Abrechnung zu versenden.<br />

Die zum Soll gestellten Zuschläge werden im Rahmen der regelmäßig stattfindenden<br />

Mahn- und Einzugsermächtigungsverfahren berücksichtigt.<br />

1 Für diese Abgabeart gibt es keinen Grundkennbuchstaben<br />

2 Die Fälligkeit wird maschinell wie folgt ermittelt: 5 Arbeitstage (interne Bearbeitungsfrist)<br />

+ 3 Kalendertage (Bekanntgabe)<br />

+ 7 Kalendertage (Zahlungsfrist)<br />

- 6 -


- 6 -<br />

Eine Verzinsung (Vollverzinsung, Stundungszinsen usw.) und die Berechnung von<br />

Säumniszuschlägen kommen für die Abgabeart 1010 nicht in Betracht, da es sich bei<br />

dem Zuschlag nach § 146 Abs. 2b AO um eine steuerliche Nebenleistung gemäß<br />

§ 3 Abs. 4 AO handelt.<br />

Die Fälligkeit verändernde Maßnahmen wie Stundung, Aussetzung der Vollziehung etc.<br />

sind möglich.<br />

III. Fragen und Antworten zum <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO<br />

Das BMF hat am 22. April 2010 einen Katalog von Fragen und Antworten zum <strong>Verzögerungsgeld</strong><br />

nach § 146 Abs. 2b AO auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht<br />

(www.bundesfinanzministerium.de/nn_96000/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuer<br />

n/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Betriebspruefung/001.html).<br />

Die Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen<br />

hat. Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe<br />

für die Anwendung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es. Eine Bindungswirkung geht davon<br />

nicht aus. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird nach Bedarf aktualisiert. Dieser<br />

wird auch künftig in der Bp-Onlinehilfe enthalten sein.<br />

IV. <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO und Steuerzuschlag nach<br />

§ 162 Abs. 4 AO<br />

Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 hat der Gesetzgeber in<br />

§ 90 Abs. 3 AO erweiterte Dokumentationspflichten für Auslandssachverhalte vorgeschrieben.<br />

Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können durch einen Zuschlag<br />

(steuerliche Nebenleistung) gemäß § 162 Abs. 4 AO sanktioniert werden. Weitere<br />

Erläuterungen zu diesem Zuschlag ergeben sich aus der AO-Kartei (Karte 1 zu<br />

§ 162 AO).<br />

Die Sanktionsmaßnahmen nach § 146 AO einerseits und § 162 Abs. 4 AO andererseits<br />

haben unterschiedliche Zielrichtungen und können ggf. auch nebeneinander festgesetzt<br />

werden. Während der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO regelmäßig nach Abschluss<br />

der Außenprüfung und nur bei Verstößen gegen die o.g. Dokumentationspflichten<br />

festgesetzt werden kann, zielt das <strong>Verzögerungsgeld</strong> hingegen auf eine fristgerechte<br />

Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichtigen des Steuerpflichtigen während der<br />

Außenprüfung ab.<br />

V. Abzugsfähigkeit des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />

Das <strong>Verzögerungsgeld</strong> als steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO teilt in Bezug<br />

der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten das Schicksal der<br />

Hauptleistung (vgl. § 12 Nr. 3 EStG i. V. m. H 12.4 EStH 2009 und § 10 Nr. 2 KStG<br />

i. V. m. R 48 Abs. 2 KStR 2004).<br />

Der Erlass wird der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und dem Steuerberaterverband<br />

Schleswig-Holstein bekannt gegeben.<br />

Johann Huther

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