Schreiben FM wegen Verzögerungsgeld
Schreiben FM wegen Verzögerungsgeld
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Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel<br />
Nur per E-Mail!<br />
Finanzämter<br />
des Landes Schleswig-Holstein<br />
Groß- und Konzernbetriebsprüfung<br />
Schleswig-Holstein<br />
beim Finanzamt Kiel-Nord<br />
Bereitstellung im AIS<br />
Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach § 146 Abs. 2b AO im Rahmen von<br />
Außenprüfungen<br />
I. Allgemeines<br />
Durch Art. 10 Nr. 8 des JStG 2009 (BGBl. I 2008, S. 2794) wurde § 146 AO um die Absätze<br />
2a und 2b ergänzt.<br />
Während den Unternehmern durch den § 146 Abs. 2a AO erstmalig die Möglichkeit eingeräumt<br />
wird, die elektronischen Bücher und die sonstigen elektronischen Aufzeichnungen<br />
unter den dort genannten Voraussetzungen im Ausland zu führen und aufzubewahren,<br />
werden in § 146 Abs. 2b AO die Voraussetzungen für die Festsetzung eines<br />
<strong>Verzögerungsgeld</strong>es geregelt.<br />
Ziel des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es ist es u. a., den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Mitwirkung<br />
im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung,<br />
Lohnsteuer-Außenprüfung u.ä.) anzuhalten. Eine Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />
im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten kann<br />
nur im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommen werden.<br />
II. <strong>Verzögerungsgeld</strong> bei unzureichender Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung<br />
Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es insbesondere<br />
möglich, wenn der Steuerpflichtige<br />
• den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem<br />
Umfang einräumt,<br />
• Auskünfte nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,<br />
• angeforderte Unterlagen nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt.<br />
- 2 -<br />
Finanzministerium<br />
des Landes<br />
Schleswig-Holstein<br />
Mein Zeichen: VI 328 - S 0316 - 032<br />
Dirk-Peter Kuballa<br />
Dirk-Peter.Kuballa@fimi.landsh.de<br />
Telefon: 0431 988-8203<br />
Mario Kühl<br />
Mario.Kuehl@fimi.landsh.de<br />
Telefon: 0431 988-8209<br />
26. Oktober 2010<br />
Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988 - 0 | Telefax 0431 988 - 4172 | poststelle@fimi.landsh.de |<br />
www.landesregierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42, 51 |<br />
E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente. Das Landeswappen ist gesetzlich geschützt.
1. Mitwirkungspflichten<br />
- 2 -<br />
Die Finanzbehörden haben bei einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />
entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Nach § 200 AO hat der Steuerpflichtige insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen,<br />
Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen,<br />
die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben<br />
und die Finanzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO<br />
zu unterstützen.<br />
Kommt der Steuerpflichtige diesen Mitwirkungspflichten nicht, unvollständig oder verspätet<br />
nach, kann die Finanzverwaltung ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO<br />
festsetzen.<br />
Der Steuerpflichtige muss zu einer bestimmten Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO oder<br />
§ 147 Abs. 6 AO vor Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es konkret und aus Beweisgründen<br />
möglichst schriftlich aufgefordert werden.<br />
Ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> kann für jede einzelne unzureichende Mitwirkung festgesetzt<br />
werden. Sofern verschiedene Mitwirkungshandlungen in einem Schriftstück zusammengefasst<br />
werden, sollte diese Aufstellung jede einzelne geforderte Mitwirkung und<br />
die dafür gesetzten Fristen erkennen lassen.<br />
2. Besonderheiten bei den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen<br />
Behauptet der Steuerpflichtige, er habe die vorzulegenden Unterlagen verloren, dann<br />
ist bei der Frage der Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es zu berücksichtigen, dass<br />
niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet werden kann. Allerdings dürfte die bloße<br />
Behauptung des Steuerpflichtigen, die Unterlage sei verloren gegangen, nicht ausreichen.<br />
Vielmehr ist er in diesem Fall nachweispflichtig (z. B. Brand im Büro). Ob eine Ersatzbeschaffung<br />
möglich und zumutbar ist (z. B. Nacherstellung von Kontoauszügen<br />
durch die Bank), ist eine Frage des konkreten Einzelfalles (Hinweis auf § 90 Abs. 1<br />
Satz 3 AO).<br />
Bei der Frage der behaupteten Unmöglichkeit des Datenzugriffes sollte danach unterschieden<br />
werden, ob<br />
1. das DV-System objektiv ein hard- und softwaremäßiges Upgrade erlaubt, das<br />
den Anforderungen des Datenzugriffs bzw. den GDPdU genügt (objektive Erfüllbarkeit),<br />
2. überhaupt noch maschinell auswertbare Daten vorhanden sind oder diese bereits<br />
endgültig gelöscht wurden (objektive Unmöglichkeit).<br />
Erste Möglichkeit<br />
Soweit es nur um die Frage geht, ob es im Belieben des Steuerpflichtigen steht, die<br />
grundsätzlich mögliche technische Aktualisierung des DV-Systems zur Gewährleistung<br />
des Datenzugriffs in Auftrag zu geben bzw. umzusetzen, ist eine entsprechende Aufforderung<br />
und Fristsetzung aus „präventiven“ Gründen zweckmäßig.<br />
Unterlässt der Steuerpflichtige gleichwohl eine Anpassung des DV-Systems, ist eine<br />
<strong>Verzögerungsgeld</strong>festsetzung grundsätzlich zulässig.<br />
- 3 -
Zweite Möglichkeit<br />
- 3 -<br />
Liegen dagegen gar keine digital maschinell auswertbaren Daten mehr vor, ist der Fall<br />
mit dem Verlust der Papierbelege vergleichbar; hier wird etwas objektiv Unmögliches<br />
gefordert. Auch dann gibt es zwar die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung bzw. erneuten<br />
Verarbeitung der Papierbuchführung, die aber vor dem Hintergrund eines möglichen<br />
Ermessensmissbrauch (notwendig, verhältnismäßig, zumutbar) nicht besonders Erfolg<br />
versprechend bzw. verwaltungsökonomisch ist.<br />
Diesbezüglich sollte dann ausnahmsweise eine Durchführung der Außenprüfung auf<br />
herkömmlichen Weg erfolgen.<br />
3. Bemessung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />
Bei der Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach § 146 Abs. 2b AO hat die Finanzverwaltung<br />
bei Vorliegen der Voraussetzungen zum einen ein Ermessen, überhaupt ein<br />
<strong>Verzögerungsgeld</strong> festzusetzen (sog. Entschließungsermessen) und zum anderen, die<br />
Höhe zu bestimmen (sog. Auswahlermessen).<br />
Der Mindestbetrag beträgt 2.500,- € für jede unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen.<br />
Für den Mindestbetrag wird keine Begründung des Auswahlermessens benötigt<br />
(vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az 3 V<br />
243/09, EFG 2010 S. 686; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 19.03.2010, Az<br />
12 V 396/10, bisher noch nicht veröffentlicht).<br />
Da der „Einstiegsbetrag“ relativ hoch ist (insbesondere, wenn geringfügige Verfehlungen<br />
vorliegen), kommt dem Entschließungsermessen eine sehr hohe Bedeutung zu.<br />
Bei höheren Beträgen sind bei der Bemessung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es folgende<br />
Überlegungen von Bedeutung:<br />
���� Dauer der Fristüberschreitung<br />
���� Gründe der Pflichtverletzung<br />
���� Verschulden des Steuerpflichtigen an der mangelnden Mitwirkung<br />
���� Wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung<br />
���� Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung<br />
���� Vorteile des Steuerpflichtigen aus seiner fehlenden oder verspäteten Mitwirkung<br />
���� Unternehmensgröße und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen<br />
���� Wiederholte <strong>Verzögerungsgeld</strong>festsetzung<br />
In Anlehnung an die Bemessung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO<br />
oder eines Steuerzuschlags nach § 162 Abs. 4 AO wird empfohlen, bei der erstmaligen<br />
Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es einen Betrag in Höhe von 5 % bis zu 10 % der<br />
Steuer bezogen auf die jeweilige Mitwirkungspflicht anzusetzen. Wird das Recht auf<br />
Datenzugriff verweigert oder verzögert, kann die insgesamt festgesetzte Steuer als<br />
Bemessungsgrundlage herangezogen werden.<br />
Beispiel Nichtvorlage angeforderter Unterlagen:<br />
Der Steuerpflichtige legt Belege über Betriebsausgaben in Höhe von 100.000,- € trotz<br />
schriftlicher Aufforderung bis zum Ende des Fristablaufs nicht vor.<br />
- 4 -
Berechnung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es:<br />
- 4 -<br />
100.000,- € x 30% (durchschnittlicher Steuersatz) = 30.000,- € Bemessungsgrundlage<br />
30.000,- € x 10% = 3.000,- € <strong>Verzögerungsgeld</strong><br />
Beispiel Verzögerung Datenzugriff:<br />
Der Steuerpflichtige gewährt bis zum Ende des Fristablaufs keinen berechtigten Datenzugriff.<br />
Die festgesetzte Steuer beträgt 10.000,- €.<br />
Berechnung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es:<br />
10.000,- € x 10% = 1.000,- €<br />
Festzusetzen ist der Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- €.<br />
4. Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />
Ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> kann nur im Rahmen einer Außenprüfung nach Ablauf der von<br />
der Finanzbehörde gesetzten angemessenen Frist in Höhe von 2.500,- € bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 250.000,- € festgesetzt werden. Sofern der Steuerpflichtige eine<br />
plausible Begründung vortragen kann, sollte eine Fristverlängerung gewährt werden.<br />
Die Festsetzung erfolgt durch die Prüferin / den Prüfer und muss von der jeweils zuständigen<br />
Außendienst-Sachgebietsleiterin / vom jeweiligen zuständigen Außendienst-<br />
Sachgebietsleiter unterzeichnet werden.<br />
Beim <strong>Verzögerungsgeld</strong> handelt es sich um eine steuerliche Nebenleistung nach<br />
§ 3 Abs. 4 AO, die mit einem Verwaltungsakt festzusetzen ist und gesondert mit einem<br />
Einspruch gemäß § 347 AO angefochten werden kann.<br />
Wird gegen die Festsetzung Einspruch eingelegt, ist dieser der Prüferin / dem Prüfer,<br />
die / der die Festsetzung des Zuschlags vorgenommen hat, zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />
Es bedarf keiner Androhung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es; der Steuerpflichtige sollte aber<br />
auf die Möglichkeit der Festsetzung hingewiesen werden. Da das Mitwirkungsverlangen<br />
inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, sollte die Aufforderung zur Mitwirkung aus<br />
Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Dabei sollte deutlich werden, dass für jedes<br />
einzelne Mitwirkungsverlangen (z.B. je einzelner verlangter Mitwirkungspflicht wie<br />
z.B. Bp-Anfrage, je angefordertem Beleg) ein <strong>Verzögerungsgeld</strong> festgesetzt werden<br />
kann.<br />
Die Fristsetzung für die Vorlage der Unterlagen oder der Erteilung der Auskunft bzw.<br />
der Einräumung des Datenzugriffs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls<br />
(siehe hierzu Frage 13 des Fragen und Antwortenkatalogs zum <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach<br />
§ 146 Abs. 2b AO vom 22. April 2010 – nachfolgend Abschnitt III).<br />
Für den Hinweis auf das <strong>Verzögerungsgeld</strong> und die Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />
werden entsprechende Vordrucke beim nächsten Update in Bp-Office eingestellt.<br />
Die Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung finden diese Vordrucke<br />
künftig im Dokumentenmanager unter OFD und Finanzamt.<br />
Die Entscheidungsgründe für die Bemessung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es sollten bereits<br />
im Festsetzungsbescheid über das <strong>Verzögerungsgeld</strong>, spätestens aber in einer<br />
Rechtsbehelfsentscheidung aufgeführt werden.<br />
- 5 -
- 5 -<br />
Wird innerhalb der festgesetzten Frist nach Auffassung des Steuerpflichtigen dem Mitwirkungsverlangen<br />
nachgekommen, dadurch aber der mit dem Mitwirkungsverlangen<br />
verfolgte Zweck (vollständige und richtige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen)<br />
nicht erreicht, kann ebenfalls eine Festsetzung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es erfolgen, da<br />
die angeordnete Mitwirkungshandlung nicht (vollständig) erfüllt wurde (Beispiel: Prüfer<br />
verlangt Buchführungsdaten auf Datenträger und bekommt stattdessen CD, die lediglich<br />
Drucklisten enthält).<br />
Das festgesetzte <strong>Verzögerungsgeld</strong> bleibt weiterhin bestehen, auch wenn der Steuerpflichtige<br />
seinen Mitwirkungspflichten nach Fristablauf nachkommt (vgl. Schleswig-<br />
Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az 3 V 243/09,<br />
EFG 2010 S. 686).<br />
5. Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach Einleitung eines Strafverfahrens<br />
Nach Einleitung eines Strafverfahrens ist der Steuerpflichtige auch weiterhin zur Mitwirkung<br />
im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Seine Mitwirkung darf jedoch nicht mehr<br />
durch Zwangsmittel im Sinne des § 328 AO durchgesetzt werden<br />
(§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).<br />
Die Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es nach der Einleitung eines Strafverfahrens<br />
ist demnach gesetzlich nicht untersagt.<br />
Hier ist jedoch zu berücksichtigen:<br />
Sofern der Steuerpflichtige sich aufgrund der verlangten Mitwirkung selbst belasten<br />
würde, ist von der Festsetzung eines <strong>Verzögerungsgeld</strong>es gegen ihn abzusehen.<br />
Andernfalls würde durch die Anwendung des § 146 Abs. 2 b AO die Vorschrift des<br />
§ 393 Abs. 1 AO umgangen werden.<br />
6. Zeitpunkt der Festsetzung<br />
Das <strong>Verzögerungsgeld</strong> sollte zeitnah nach Ablauf der Frist, kann aber auch erst im<br />
Rahmen der Berichtserstellung festgesetzt werden.<br />
7. Sollstellung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />
Das <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO ist von der festsetzenden Dienststelle<br />
zum Soll zu stellen 1 . Die Buchung erfolgt im Programm 500 (Evita Universal):<br />
Abgabeart: 1010<br />
Zeitraum: 6-stellig (TTMMJJ = Datum des erstmaligen Festsetzungsbescheides)<br />
Fälligkeit: 0 2<br />
Buchungstext: 13 (erstmalige Festsetzung); 14 (geänderte Festsetzung)<br />
Betrag: festgesetzter Zuschlag<br />
Nach Verarbeitung ist der Bescheid über die Festsetzung des Zuschlags zusammen mit<br />
der maschinell erstellten Abrechnung zu versenden.<br />
Die zum Soll gestellten Zuschläge werden im Rahmen der regelmäßig stattfindenden<br />
Mahn- und Einzugsermächtigungsverfahren berücksichtigt.<br />
1 Für diese Abgabeart gibt es keinen Grundkennbuchstaben<br />
2 Die Fälligkeit wird maschinell wie folgt ermittelt: 5 Arbeitstage (interne Bearbeitungsfrist)<br />
+ 3 Kalendertage (Bekanntgabe)<br />
+ 7 Kalendertage (Zahlungsfrist)<br />
- 6 -
- 6 -<br />
Eine Verzinsung (Vollverzinsung, Stundungszinsen usw.) und die Berechnung von<br />
Säumniszuschlägen kommen für die Abgabeart 1010 nicht in Betracht, da es sich bei<br />
dem Zuschlag nach § 146 Abs. 2b AO um eine steuerliche Nebenleistung gemäß<br />
§ 3 Abs. 4 AO handelt.<br />
Die Fälligkeit verändernde Maßnahmen wie Stundung, Aussetzung der Vollziehung etc.<br />
sind möglich.<br />
III. Fragen und Antworten zum <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO<br />
Das BMF hat am 22. April 2010 einen Katalog von Fragen und Antworten zum <strong>Verzögerungsgeld</strong><br />
nach § 146 Abs. 2b AO auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht<br />
(www.bundesfinanzministerium.de/nn_96000/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuer<br />
n/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Betriebspruefung/001.html).<br />
Die Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen<br />
hat. Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe<br />
für die Anwendung des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es. Eine Bindungswirkung geht davon<br />
nicht aus. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird nach Bedarf aktualisiert. Dieser<br />
wird auch künftig in der Bp-Onlinehilfe enthalten sein.<br />
IV. <strong>Verzögerungsgeld</strong> nach § 146 Abs. 2b AO und Steuerzuschlag nach<br />
§ 162 Abs. 4 AO<br />
Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.2003 hat der Gesetzgeber in<br />
§ 90 Abs. 3 AO erweiterte Dokumentationspflichten für Auslandssachverhalte vorgeschrieben.<br />
Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können durch einen Zuschlag<br />
(steuerliche Nebenleistung) gemäß § 162 Abs. 4 AO sanktioniert werden. Weitere<br />
Erläuterungen zu diesem Zuschlag ergeben sich aus der AO-Kartei (Karte 1 zu<br />
§ 162 AO).<br />
Die Sanktionsmaßnahmen nach § 146 AO einerseits und § 162 Abs. 4 AO andererseits<br />
haben unterschiedliche Zielrichtungen und können ggf. auch nebeneinander festgesetzt<br />
werden. Während der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO regelmäßig nach Abschluss<br />
der Außenprüfung und nur bei Verstößen gegen die o.g. Dokumentationspflichten<br />
festgesetzt werden kann, zielt das <strong>Verzögerungsgeld</strong> hingegen auf eine fristgerechte<br />
Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichtigen des Steuerpflichtigen während der<br />
Außenprüfung ab.<br />
V. Abzugsfähigkeit des <strong>Verzögerungsgeld</strong>es<br />
Das <strong>Verzögerungsgeld</strong> als steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO teilt in Bezug<br />
der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten das Schicksal der<br />
Hauptleistung (vgl. § 12 Nr. 3 EStG i. V. m. H 12.4 EStH 2009 und § 10 Nr. 2 KStG<br />
i. V. m. R 48 Abs. 2 KStR 2004).<br />
Der Erlass wird der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und dem Steuerberaterverband<br />
Schleswig-Holstein bekannt gegeben.<br />
Johann Huther