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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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rie „Flexibler Einsatzort“ und „Auslagerung“ innerhalb eines Flexibilitätsschemas<br />

(vgl. EUROPEAN COMMISSION 2000: 10). <strong>Die</strong> physische Flexibilität abhängig<br />

Beschäftigter lässt sich nicht aus möglichen Outsourcingprozessen ableiten; wenn<br />

eine Aufgabe ausgelagert wird, existiert zwangsläufig kein abhängiger Arbeitsvertrag<br />

(mehr). Für ein abhängiges Arbeitsverhältnis erübrigt sich hier die Frage<br />

nach dem flexiblen Einsatzort. Versteht man den Arbeitsvertrag als Basis jedweder<br />

Arbeitskräfteallokation so muss vor einer Beurteilung der speziellen Flexibilität<br />

die Vertragsart gesetzt sein. Je nachdem, wie diese allgemeine Organisationsfrage<br />

vom einzelnen Betrieb für spezifische Aufgaben beantwortet wird, eröffnen<br />

sich auf der einen Seite gewisse Flexibilitätsmöglichkeiten, während andererseits<br />

gleichzeitig dadurch automatisch andere Flexibilitätsmöglichkeiten nicht mehr<br />

existieren (vgl. dazu auch SIMON 1957).<br />

Um den komplexen Zusammenhang zwischen den vier unterschiedlichen Flexibi-<br />

lisierungsebenen deutlich zu machen, sei folgen<strong>des</strong> Beispiel angenommen: Betrieb<br />

A möchte ein neues Produkt G erstellen, zu <strong>des</strong>sen Produktion ein Vorpro-<br />

dukt V notwendig ist (Produktionsentscheidung). Zur Produktion von V wie von G<br />

sind – neben technischen Anlagen und einer Produktionsstätte – auch Arbeitskräfte<br />

notwendig (erste Allokationsentscheidung). Prinzipiell kann das Vorprodukt<br />

V entweder <strong>im</strong> Betrieb selbst erstellt oder aber von einem dritten Betrieb<br />

bezogen werden. Folglich muss der Betrieb in einer zweiten Allokationsentscheidung<br />

best<strong>im</strong>men, mittels welcher Form von Arbeitsvertrag die Arbeitskräfteallo-<br />

kation <strong>zur</strong> Produktion <strong>des</strong> Vorproduktes V erfolgen soll. Nehmen wir an, der<br />

Betrieb entscheidet sich für den Fremdbezug. Dann hat eine solche Entscheidung<br />

jedoch direkt einen konstitutiven Charakter für die Möglichkeiten in den anderen<br />

Flexibilisierungsd<strong>im</strong>ensionen, denn bspw. bestehen nun qua Definition keine<br />

betriebsinternen Flexibilisierungsmöglichkeiten mehr. Gleichzeitig ist bezüglich<br />

<strong>des</strong> Arbeitskräfteeinsatzes der Begriff der „externen Flexibilität“ nun umfassend<br />

geworden, dass heißt der Vertrag zwischen Arbeitsnachfrager und Arbeitsanbieter<br />

ist ein Vertrag zwischen zwei eigenständigen Betrieben, nicht jedoch zwischen<br />

einem Betrieb und einem Arbeitnehmer. Entscheidet sich der Betrieb A hingegen<br />

für die Eigenerstellung <strong>des</strong> Vorprodukts V, existieren sowohl interne als auch<br />

externe Flexibilisierungsmöglichkeiten. Ungeachtet der „make-or-buy-<br />

Entscheidung“ muss der Betrieb dann aber auf jeden Fall in einer dritte Allokationsentscheidung<br />

sämtliche Flexibilisierungsd<strong>im</strong>ensionen konkretisieren und zwar

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