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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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weise das Kondensat der Verhandlungen der Arbeitsmarktakteure. Dabei hängt<br />

das Vertragsresultat zum einen von den Arbeitsmarktrahmenbedingungen und<br />

zum anderen gleichzeitig von den Entscheidungen der jeweiligen Marktgegenseite<br />

ab (vgl. dazu auch das modifizierte Grundmodell soziologischer Erklärung in<br />

Abschnitt 1.2.4). Das bedeutet bspw., dass die Existenz eines realen Geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses – z. B. ein morgendlicher Zeitungsausträgerjob –<br />

begründet ist durch die akut geltenden Rahmenbedingungen (vgl. dazu Abschnitt<br />

1.6), die wiederum den konkreten Handlungsspielraum <strong>des</strong> Arbeitgebers und <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers best<strong>im</strong>men. Der Arbeitgeber sucht einen Beschäftigten für nur<br />

wenige Stunden am Tag für eine spezielle Aufgabe, die allerdings keine besondere<br />

Qualifikation voraussetzt. Prinzipiell könnte er selbständige Subunternehmer<br />

einsetzen, doch bestünde da die Gefahr der „Scheinselbständigkeit“, was die<br />

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach sich ziehen würde. Somit ist<br />

die Entscheidung, das Produkt „Zeitungsaustragen“ von einem Geringfügig Beschäftigten<br />

ausführen zu lassen, zu begründen. Auf der anderen Seite möchte ein<br />

Arbeitnehmer sein Arbeitsangebot ausweiten; zu denken ist hierbei vielleicht an<br />

eine junge Mutter, die nach der Geburt ihrer Kinder wieder in das Erwerbsar-<br />

beitsleben <strong>zur</strong>ückkehren möchte. Zwar präferiert diese Mutter einen sozialversicherungspflichtigen<br />

Teilzeitjob, jedoch existiert kein adäquates Kinderbetreuungsangebot,<br />

das eine solche Tätigkeit ermöglicht – sei es durch fehlende institutionelle<br />

Betreuungsmöglichkeiten, sei es durch die Ablehnung <strong>des</strong> Ehemannes,<br />

sein Arbeitsangebot zu Gunsten der Kinderbetreuung zu reduzieren. Der Handlungsspielraum<br />

dieser Arbeitsanbieterin ist begrenzt, eine geringfügige Beschäftigung<br />

als Zeitungsausträgerin in den frühen Morgenstunden, bevor der Ehemann<br />

das Haus <strong>zur</strong> Arbeit verlässt, ist bei diesen Gegebenheiten die adäquate Beschäftigungsform.<br />

Im Endeffekt bedeutet dies, dass sich der Arbeitsnachfrager nur für<br />

die Form der geringfügigen Beschäftigung entscheiden kann, weil <strong>zur</strong> selben Zeit<br />

und am selben Ort ein entsprechen<strong>des</strong> Arbeitsangebot vorliegt. Gleichzeitig kann<br />

die Arbeitsanbieterin nur <strong>des</strong>halb die Form der geringfügigen Beschäftigung<br />

wählen, weil eine entsprechende Nachfrage besteht.<br />

<strong>Die</strong>ses Beispiel macht nochmals deutlich, dass der Arbeitsvertrag das Bindeglied<br />

zwischen Arbeitsanbieter und Arbeitsnachfrager ist. <strong>Die</strong> Aushandlung <strong>des</strong> Arbeitsvertrages<br />

hat automatisch Rückwirkungen auf die gesamte Arbeitsallokation<br />

<strong>im</strong> Betrieb und <strong>im</strong> privaten Haushalt – und umgekehrt. Daraus folgt, dass wenn

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