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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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besteht die Gefahr, dass diese Investitionen verloren gehen, sobald kein neuer<br />

Arbeitsvertrag zu Stande kommt.<br />

In einer neoklassischen Welt der „Vollständigen Konkurrenz“ wäre zwar die<br />

Arbeitskraft auch untrennbar mit dem Arbeitsanbieter verbunden und der Arbeitsnachfrager<br />

müsste auf externe Veränderungen flexibel reagieren, jedoch wäre die<br />

Best<strong>im</strong>mung der tatsächlichen Arbeitsleistung aufgrund vollständiger und kostenloser<br />

Informationen kein Problem. Aus diesem Grund könnten dann Arbeitsverträge<br />

ständig und unendlich schnell an neue Anforderungen kostenlos angepasst<br />

werden, indem <strong>im</strong>mer ein komplett neuer Vertrag geschlossen würde. Unter<br />

der Prämisse begrenzt rationaler, opportunistischer Akteure und den daraus resultierenden<br />

Kontroll- und Sicherungskosten hat der Arbeitsvertrag jedoch in der<br />

Realität die Form eines relationalen Vertrages, um das nötige Maß an Stabilität<br />

und gleichzeitig das höchstmögliche Maß an Flexibilität für die Kontraktpartner<br />

zu sichern. Aber wo genau liegt das relationale Moment <strong>des</strong> Arbeitsvertrages?<br />

Entscheidende Bedeutung kommt hier der Weisungsbefugnis <strong>des</strong> Arbeitgebers zu,<br />

der sich der Arbeitnehmer <strong>im</strong> Arbeitsvertrag unterwirft. Bei der betrieblichen<br />

Allokation von Arbeitskraft wird folglich der Markt durch Hierarchie als Alloka-<br />

tionsmechanismus ersetzt: „If a workman moves from department Y to department<br />

X, he does not go because of a change in relative prices, but because he is<br />

ordered to do so“ (COASE 1937: 387). Aufgrund seines „Direktionsrechts“ obliegt<br />

es dem Arbeitgeber, innerhalb <strong>des</strong> Betriebes und <strong>im</strong> vertraglich festgelegten Rahmen<br />

zu best<strong>im</strong>men, wie, wo und <strong>im</strong> welchem Umfang „seine“ Arbeitnehmer ihre<br />

Arbeitskraft einsetzen, ohne dass hierzu die Aushandlung eines neuen Vertrages<br />

notwendig wird. Dabei sind <strong>im</strong> Wesentlichen sechs idealtypische D<strong>im</strong>ensionen zu<br />

unterscheiden, die Gegenstand <strong>des</strong> Arbeitsvertrages sind und die den Rahmen<br />

bilden, der das Direktionsrecht <strong>des</strong> Arbeitgebers mehr oder weniger begrenzt (vgl.<br />

auch Tabelle 1). Der Arbeitsvertrag<br />

a) enthält Angaben zu seiner Laufzeit bzw. Regelungen <strong>zur</strong> Beendigung <strong>des</strong><br />

Vertragsverhältnisses,<br />

b) regelt die Lage und Dauer der Arbeitszeit,<br />

c) macht Angaben zum Arbeitsort,<br />

d) spezifiziert die Art der zu leistenden Tätigkeit,<br />

e) legt die Höhe der zu leistenden Vergütung fest,<br />

f) legt die einzelnen Komponenten der Vergütung fest.

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