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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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der Existenz von (ganz oder teilweise) übertragbaren Verfügungsrechten und<br />

durch Opportunismus sowie durch begrenzte Rationalität das Problem von Informationsmängeln,<br />

die be<strong>im</strong> Austausch relativer Verfügungsrechte auftreten, diesen<br />

behindern können und deren Beseitigung für die einzelnen Individuen mit unterschiedlichen<br />

Kosten verbunden ist. Da die Arbeitsmarktakteure für jeden Vertragsschluss<br />

die damit verbundenen Transaktionskosten abschätzen müssen, die<br />

tatsächlich oder mutmaßlich <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Vertragsschluss von<br />

Ihnen zu tragen sind, richtet sich das Zustandekommen bzw. das Fortbestehen<br />

oder aber die Kündigung eines Arbeitsvertrages und <strong>des</strong>sen Ausgestaltung in<br />

wesentlichem Maße an (a) Informationsmängeln und damit zusammenhängend an<br />

(b) der Faktorspezifität der mit dem Vertragsschluss verbundenen Investitionen<br />

sowie an (c) der Häufigkeit (bzw. Langfristigkeit) der Transaktion. Aus diesem<br />

Grund gibt es nicht den Arbeitsvertrag, sondern die vertragliche Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses ist individuell verschieden und <strong>im</strong> Zeitverlauf veränderlich.<br />

1.3.4 Juristische Klassifikation von Arbeitsverträgen<br />

Aus juristischer Sicht kann in Deutschland grundsätzlich zwischen einem privatrechtlichen<br />

und einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis unterschieden<br />

werden. Als grobes Unterscheidungskriterium zwischen privatem und öffentlichem<br />

Recht sei auf die unterschiedliche Wirkungsebene verwiesen: Während das<br />

Privatrecht lediglich den formalen Rahmen von Austauschbeziehungen festlegt<br />

(prinzipiell gleichberechtigt), bezieht sich das öffentliche Recht gerade auf inhaltliche<br />

Vorgaben (prinzipiell hierarchisch): „Das Privatrecht regelt die Rechtsbezie-<br />

hungen einzelner zueinander auf der Grundlage von Gleichordnung. Öffentlichrechtlich<br />

ist ein Rechtsverhältnis hingegen dann, wenn wenigstens ein Teil an dem<br />

Rechtsverhältnis als Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher<br />

beteiligt ist“ (SPECHT 1996: 1554; vgl. auch LOHMANN 1996). <strong>Die</strong>nst- bzw.<br />

Werkverträge sind definitionsgemäß <strong>im</strong>mer privatrechtliche Verträge; ein öffentlich-rechtliches<br />

Arbeitsverhältnis begründet demgegenüber rechtstheoretisch keine<br />

Vertragsbeziehung, da beide Transaktionspartner qua Definition nicht gleichgestellt<br />

sind (GÖTZ 1988: 1f; WIND et al. 1987:41ff).<br />

Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis lässt sich weiter unterscheiden in (1) gesetzlich-,<br />

(2) vertraglich und (3) quasi-vertraglich. Ein gesetzliches Arbeitsver-

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