Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...
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- 72 - trag deutlich verbessert wird. „The combination of exchange with promise has been one of the most powerful social tools ever developed for the production of goods and services“ (MACNEIL 1978: 859). Freilich ist auch die Flexibilität Neoklassischer Vertragsbeziehungen begrenzt. Das Vertrauen als konstitutives Merkmal langfristiger Tauschbeziehungen bezieht sich im Neoklassischen Vertrag weiterhin auf die umfassende Durchsetzbarkeit des Vertragsinhalts. Zwar wird anders als bei Klassischen Vertragsbeziehungen Vertragstreue nicht „von selbst“ hergestellt, jedoch garantieren im ungünstigsten Fall Gerichte die Durchsetzung der Vertragsinhalte. Die Vertragspartner vertrauen also nicht auf ihre Gegenüber sondern auf die Macht der Gerichte oder aber der Polizei. Aus diesem Grund sind Neoklassische Vertragsbeziehungen zwar flexibler als ihr klassisches Pendant, jedoch bezieht sich diese Flexibilität im Grunde genommen ausschließlich auf zwei Handlungsalternativen: das Vertragsverhältnis fortführen oder aber das Vertragsverhältnis beenden. Dies ändert sich erst, wenn der Vertrag an einzelnen Punkten bewusst lückenhaft und unvollständig bleibt und somit für beide Vertragsparteien Spielräume zur Anpassung an zukünftige (unvorhergesehene bzw. unvorhersehbare) Veränderungen eröffnet, ohne dass bei auftretenden Konflikten das Vertragsverhältnis endgültig beendet bzw. eine „dritte Partei“ als Entscheidungsinstanz hinzugezogen werden muss. „A system of more relational contract and its corresponding neoclassical contract law remains theoretically structured on the discrete and classical models, but involves significant changes. Such contracts, being more complex and of greater duration than discrete transactions, become dysfunctional if too rigid, thereby preventing the high level of presentiation of discrete transactions. Thus, flexibility, often a great deal of it, needs to be planned into such contracts, or gaps need to be left in the planning to be added as needed“ (MACNEIL 1978: 900). Die Zubilligung absoluter Verfügungsrechte in Form der historisch sich herausbildenden, jedermann garantierten Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Eigentumsfreiheit ermöglicht es den Individuen, ein vertragliches Schuldverhältnis in Form der Lohnarbeit einzugehen. Die individuelle Übertragung relativer Verfügungsrechte erfolgt i. d. R. in Form eines Arbeitsvertrages, in dem die zeitlich begrenzte Abtretung persönlicher Verfügungsrechte gegen festgelegte Lohnzahlungen bestimmt wird. Der Arbeitsvertrag ist ein vertragliches Schuldverhältnis mit mehr oder weniger relationalen Elementen. Gemeinsam ergibt sich dabei aus
- 73 - der Existenz von (ganz oder teilweise) übertragbaren Verfügungsrechten und durch Opportunismus sowie durch begrenzte Rationalität das Problem von Informationsmängeln, die beim Austausch relativer Verfügungsrechte auftreten, diesen behindern können und deren Beseitigung für die einzelnen Individuen mit unterschiedlichen Kosten verbunden ist. Da die Arbeitsmarktakteure für jeden Vertragsschluss die damit verbundenen Transaktionskosten abschätzen müssen, die tatsächlich oder mutmaßlich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss von Ihnen zu tragen sind, richtet sich das Zustandekommen bzw. das Fortbestehen oder aber die Kündigung eines Arbeitsvertrages und dessen Ausgestaltung in wesentlichem Maße an (a) Informationsmängeln und damit zusammenhängend an (b) der Faktorspezifität der mit dem Vertragsschluss verbundenen Investitionen sowie an (c) der Häufigkeit (bzw. Langfristigkeit) der Transaktion. Aus diesem Grund gibt es nicht den Arbeitsvertrag, sondern die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist individuell verschieden und im Zeitverlauf veränderlich. 1.3.4 Juristische Klassifikation von Arbeitsverträgen Aus juristischer Sicht kann in Deutschland grundsätzlich zwischen einem privatrechtlichen und einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis unterschieden werden. Als grobes Unterscheidungskriterium zwischen privatem und öffentlichem Recht sei auf die unterschiedliche Wirkungsebene verwiesen: Während das Privatrecht lediglich den formalen Rahmen von Austauschbeziehungen festlegt (prinzipiell gleichberechtigt), bezieht sich das öffentliche Recht gerade auf inhaltliche Vorgaben (prinzipiell hierarchisch): „Das Privatrecht regelt die Rechtsbezie- hungen einzelner zueinander auf der Grundlage von Gleichordnung. Öffentlichrechtlich ist ein Rechtsverhältnis hingegen dann, wenn wenigstens ein Teil an dem Rechtsverhältnis als Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher beteiligt ist“ (SPECHT 1996: 1554; vgl. auch LOHMANN 1996). Dienst- bzw. Werkverträge sind definitionsgemäß immer privatrechtliche Verträge; ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis begründet demgegenüber rechtstheoretisch keine Vertragsbeziehung, da beide Transaktionspartner qua Definition nicht gleichgestellt sind (GÖTZ 1988: 1f; WIND et al. 1987:41ff). Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis lässt sich weiter unterscheiden in (1) gesetzlich-, (2) vertraglich und (3) quasi-vertraglich. Ein gesetzliches Arbeitsver-
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Freilich ist auch die Flexibilität Neoklassischer Vertragsbeziehungen begrenzt.<br />
Das Vertrauen als konstitutives Merkmal langfristiger Tauschbeziehungen bezieht<br />
sich <strong>im</strong> Neoklassischen Vertrag weiterhin auf die umfassende Durchsetzbarkeit<br />
<strong>des</strong> Vertragsinhalts. Zwar wird anders als bei Klassischen Vertragsbeziehungen<br />
Vertragstreue nicht „von selbst“ hergestellt, jedoch garantieren <strong>im</strong> ungünstigsten<br />
Fall Gerichte die Durchsetzung der Vertragsinhalte. <strong>Die</strong> Vertragspartner vertrauen<br />
also nicht auf ihre Gegenüber sondern auf die Macht der Gerichte oder aber der<br />
Polizei. Aus diesem Grund sind Neoklassische Vertragsbeziehungen zwar flexibler<br />
als ihr klassisches Pendant, jedoch bezieht sich diese Flexibilität <strong>im</strong> Grunde<br />
genommen ausschließlich auf zwei Handlungsalternativen: das Vertragsverhältnis<br />
fortführen oder aber das Vertragsverhältnis beenden. <strong>Die</strong>s ändert sich erst, wenn<br />
der Vertrag an einzelnen Punkten bewusst lückenhaft und unvollständig bleibt und<br />
somit für beide Vertragsparteien Spielräume <strong>zur</strong> Anpassung an zukünftige (unvorhergesehene<br />
bzw. unvorhersehbare) Veränderungen eröffnet, ohne dass bei<br />
auftretenden Konflikten das Vertragsverhältnis endgültig beendet bzw. eine<br />
„dritte Partei“ als Entscheidungsinstanz hinzugezogen werden muss. „A system of<br />
more relational contract and its corresponding neoclassical contract law remains<br />
theoretically structured on the discrete and classical models, but involves significant<br />
changes. Such contracts, being more complex and of greater duration than<br />
discrete transactions, become dysfunctional if too rigid, thereby preventing the<br />
high level of presentiation of discrete transactions. Thus, flexibility, often a great<br />
deal of it, needs to be planned into such contracts, or gaps need to be left in the<br />
planning to be added as needed“ (MACNEIL 1978: 900).<br />
<strong>Die</strong> Zubilligung absoluter Verfügungsrechte in Form der historisch sich herausbildenden,<br />
jedermann garantierten Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Eigentumsfreiheit<br />
ermöglicht es den Individuen, ein vertragliches Schuldverhältnis in<br />
Form der Lohnarbeit einzugehen. <strong>Die</strong> individuelle Übertragung relativer Verfügungsrechte<br />
erfolgt i. d. R. in Form eines Arbeitsvertrages, in dem die zeitlich<br />
begrenzte Abtretung persönlicher Verfügungsrechte gegen festgelegte Lohnzahlungen<br />
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mit mehr oder weniger relationalen Elementen. Gemeinsam ergibt sich dabei aus