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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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privaten Reichtum (vgl. dazu mit den entsprechenden Quellenverweisen EUCHNER<br />

1979: 88ff). 22<br />

In Deutschland dauerte es jedoch noch bis zum beginnenden 19. Jahrhundert, bis<br />

sich eine auf diesem Menschenbild fußende Transformation <strong>des</strong> Rechts „vom<br />

Recht als Organisation der Geburtsstände zum Recht als Organisation der Freiheit<br />

der Gleichen“ (RÜCKERT 1998: 219) allmählich vollziehen konnte. Als Basis <strong>des</strong><br />

modernen Privatrechts können hier insbesondere die umfassenden Veränderungen<br />

durch die zahlreichen Reformen <strong>im</strong> Anschluss an die französische Revolution und<br />

die Zeit Napoleons gelten (vgl. WEHLER 1989: Teil II; zum französischen Einfluss<br />

auf das moderne deutsche Arbeitsrecht vgl. RÜCKERT 1998: 217ff). Besondere<br />

Kennzeichen dieses modernen Privatrechts sind die für jedermann garantierte<br />

Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Eigentumsfreiheit (RÜCKERT 1998:<br />

219). Erst dieser „Dreiklang“ aus Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie Eigen-<br />

tumsfreiheit ermöglicht dann faktisch sowohl die Veräußerung als auch den Kauf<br />

von Arbeitskraft qua eines prinzipiell kündbaren Vertrages und macht die Schlie-<br />

ßung eines (unkündbaren) Arbeitsvertrages auf Lebenszeit unmöglich<br />

(EGER/WEISE 1998: 288).<br />

1.3.2 Verfügungsrechte<br />

Fundamentale Voraussetzung jeder Tauschwirtschaft ist die Existenz von Verfügungsrechten<br />

über knappe Ressourcen, wobei die Zubilligung solcher Verfü-<br />

gungsrechte sowohl durch informelle Regeln (bspw. „Wer zuerst kommt, mahlt<br />

zuerst“) als auch durch formelle und staatlich garantierte Gesetze erfolgen kann.<br />

Der Verteilungsmodus von Verfügungsrechten ist dabei historisch wandelbar<br />

(DEMSETZ 1967). Grundsätzlich kann zwischen absoluten und relativen Verfügungsrechten<br />

unterschieden werden. Absolute Verfügungsrechte kennzeichnet,<br />

dass sie von jedermann beachtet werden müssen, während relative Verfügungs-<br />

22 Das fundamental Neue an der Locke’schen Eigentumsbegründung ist seine scheinbare Objektivität.<br />

War bspw. bei Hobbes die Definition von Privateigentum entweder an das Recht <strong>des</strong><br />

Stärkeren oder aber an staatliche Garantien geknüpft und somit prinzipiell veränderbar, begründet<br />

die Tatsache der Aneignung von Gütern durch (körperliche) Arbeit für Locke ein unabhängig<br />

von veränderbaren Regeln, objektiv bestehen<strong>des</strong>, zeitloses Eigentumsrecht: „Das<br />

Gras, das mein Pferd gefressen, der Torf, den mein Knecht gestochen [!], das Erz, das ich an<br />

irgendeinem Ort gegraben, an dem ich mit anderen gemeinsam ein Recht dazu habe, werden<br />

demnach mein Eigentum, ohne irgend jeman<strong>des</strong> Zuweisung oder Zust<strong>im</strong>mung. Meine Arbeit,<br />

die sie dem gemeinen Zustand, in dem sie sich befanden, enthoben hat, hat mein Eigentum an<br />

ihnen best<strong>im</strong>mt“ (LOCKE 1983 [1690]: 23; vgl. dazu auch EUCHNER 1979: 82f)

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