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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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- 357 -<br />

A Das Meldeverfahren für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

126<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> deutschen Sozialversicherungssystems besteht für Arbeitgeber<br />

grundsätzlich eine Meldepflicht über die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer,<br />

soweit diese zumin<strong>des</strong>t in einem Bereich <strong>des</strong> sozialen Sicherungssystems beitragspflichtig<br />

sind (§ 28a SGB IV). Das Meldeverfahren ist durch die Verordnung<br />

über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit, die sogenannte „Datenerfassungs-Verordnung“ (DEVO)<br />

geregelt. In der Regel werden die Sozialversicherungsdaten von den Arbeitgebern<br />

in maschinell verwertbarer Form übermittelt; die Grundlagen sind durch die Verordnung<br />

über die Datenermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern <strong>im</strong><br />

Bereich der Sozialversicherung und der Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit, der sogenannten<br />

„Datenübermittlungs-Verordnung“ (DÜVO), festgelegt. 127 DEVO und DÜVO<br />

wurden erstmals 1972 erlassen und sind nach zwe<strong>im</strong>aliger Überarbeitung in den<br />

Jahren 1980 und 1998 weiterhin in Kraft. 128<br />

<strong>Die</strong> DEVO ist ein einheitliches Meldeverfahren, das alle Meldepflichten, die sich<br />

für den Arbeitgeber aus unterschiedlichsten Verordnungen bzw. Gesetzen <strong>des</strong><br />

Sozialversicherungsrechtes ergeben 129 , zusammenfasst.<br />

Grundsätze <strong>des</strong> Meldeverfahrens<br />

Meldungen sind für „Beschäftigte“ zu erstatten, wobei sich der Beschäftigten-<br />

Begriff an §7 SGB IV orientiert. Unter „Beschäftigten“ versteht man demnach:<br />

a) Personen, die krankenversicherungspflichtig sind oder<br />

b) Personen, die rentenversicherungspflichtig sind oder<br />

c) Personen, die beitragspflichtig nach dem AFG sind (vgl. z.B. § 141n AFG)<br />

oder<br />

d) Personen, für die Beitragsanteile <strong>zur</strong> Rentenversicherung zu entrichten sind.<br />

<strong>Die</strong> DEVO erfasst sowohl nicht-selbständig Beschäftigte als auch Personen in<br />

betrieblicher Berufsausbildung und unterscheidet verschiedene Arten der Meldung:<br />

• die Anmeldung (§3 DEVO) zeigt den Beginn einer Beschäftigung an<br />

126<br />

<strong>Die</strong> Darstellung <strong>des</strong> Meldeverfahrens bezieht sich <strong>im</strong> Wesentlichen auf MAYER/BECKER<br />

(1984), WERMTER/CRAMER (1988) sowie STATISTISCHES BUNDESAMT (1989: 6-9).<br />

127<br />

Zur DÜVO vgl. VdAK/AEV (o. J.).<br />

128<br />

<strong>Die</strong> 2. Fassung der DEVO bzw. DÜVO trat 1981 in Kraft. Im Zuge einer erneuten Überarbeitung<br />

wurden 1998 DEVO und DÜVO <strong>zur</strong> Verordnung über die Erfassung und Übermittlung<br />

von Daten für die Träger der Sozialversicherung, der sogenannten „Datenerfassungs- und<br />

-übermittlungsverordnung“ (DEVÜ), zusammengefasst. <strong>Die</strong> DEVÜ ist seit 1.1.1999 in Kraft;<br />

vgl. dazu TRAUDES (1998), SEEWALD/BAUMGARTNER (1999) sowie SCHERMER (1999). Im<br />

weiteren Verlauf wird allerdings i. d. R. Bezug auf die „alte“ DEVO genommen.<br />

129 Hierunter fallen Meldepflichten aus der (mittlerweile nicht mehr existenten) Reichsversicherungsordnung,<br />

dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz, dem Arbeitsförderungsgesetz<br />

und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte;<br />

WERMTER/CRAMER (1988: 472).

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