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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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ger als was bzw. geringer <strong>im</strong> Vergleich mit wem? Haben z. B. teilzeitbeschäftigte<br />

Raumpflegerinnen tatsächlich geringere Aufstiegschancen als vollzeitbeschäftigte<br />

Raumpflegerinnen? Verdienen teilzeitbeschäftigte Bürokräfte auf ihrer „halben“<br />

Stelle tatsächlich weniger als die Hälfte <strong>des</strong> regulären Vollzeitverdienstes einer<br />

Bürokraft? Sind die Qualifikationsanforderungen an den teilzeitarbeitenden Callcenter-Agenten<br />

tatsächlich geringer als an seinen vollzeitbeschäftigten Kollegen?<br />

<strong>Die</strong> Debatte um eine qualitative Schlechterstellung von Teilzeitarbeitsplätzen<br />

krankt hier daran, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Denn in der Tat<br />

könnte nur dann in qualitativer Hinsicht von prekären Teilzeitverhältnissen gesprochen<br />

werden, wenn sie aufgrund der spezifischen Arbeitsform gegenüber<br />

identischen, sich lediglich formal <strong>im</strong> Kriterium der „Vollzeit“ unterscheidenden<br />

Tätigkeiten prinzipiell schlechter gestellt wären. Hierzu liegen widersprüchlich<br />

Aussagen vor. Während WALWEI (1998: 4) eine prinzipiell Gleichbehandlung<br />

von Voll- und Teilzeitbeschäftigten durch das Beschäftigungsförderungsgesetz<br />

von 1985 verwirklicht sieht, bemängeln BÄCKER/STOLZ-WILLIG (1993: 552), dass<br />

die Tarifvereinbarungen in einzelnen Branchen noch <strong>im</strong>mer keine volle Gültigkeit<br />

für Teilzeitbeschäftigte hätten; so bestünde u. a. eine Benachteiligung bei Be-<br />

stands-, Kündigungs- und Rationalisierungsschutz.<br />

Welche Bestandsaufnahme auch <strong>im</strong>mer zutreffen mag, muss hier dahingestellt<br />

bleiben. Für die vorliegende Arbeit ist vielmehr von Bedeutung, dass in beiden<br />

Fällen mit ähnlichen Auswirkungen auf die externe Arbeitsmarktmobilität – und<br />

somit auf die quantitative D<strong>im</strong>ension – von Teilzeitbeschäftigung zumin<strong>des</strong>t für<br />

die Zeit vor 1985 zu rechnen ist. Denn aufgrund einer bis zu diesem Zeitpunkt<br />

bestehenden Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten müssten<br />

Teilzeitbeschäftigte höhere Fluktuationsraten und eine geringere Beschäftigungsbeständigkeit<br />

aufweisen. 90 Nach 1985 sind allerdings unterschiedliche Entwicklungen<br />

zu erwarten: Wenn trotz <strong>des</strong> Beschäftigungsförderungsgesetzes auch<br />

faktisch nach 1985 eine Benachteiligung von (sozialversicherungspflichtigen)<br />

Teilzeitbeschäftigten bestünde, wäre mit einer weiterhin geringen Beschäftigungsstabilität<br />

und vergleichsweise hohen Fluktuationswerten zu rechnen; bei einer<br />

darüber hinaus fortschreitenden Vergrößerung der Benachteiligung müssten zusätzlich<br />

sogar eine Reduktion der Beständigkeit und eine erhöhte Fluktuation von<br />

90 Gleichzeitig wird hier die Parallelität <strong>zur</strong> These vom „Normalarbeitsverhältnis“ deutlich, die<br />

ebenfalls von diskontinuierlicheren Erwerbsverläufen von Teilzeitbeschäftigten ausgeht.

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