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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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- 188 -<br />

bezugsmeldung der Arbeitslosigkeitsepisode. Abbildung 22 skizziert beispielhaft<br />

die Generierung von klassischen Arbeitslosigkeitsepisoden aus den Spell-Daten<br />

der IAB-Beschäftigtenstichprobe.<br />

In Beispiel 3 (Abbildung 22) ist Spell 1 mit einer Dauer von 120 Tagen identisch<br />

mit der ersten Arbeitslosigkeitsepisode. Daran schließt sich mit Spell 2 eine Beschäftigungsepisode<br />

von 50 Tagen an, die wegen einer darauf folgenden erneuten<br />

Leistungsbezugsmeldung endet. Zwar liegt zwischen Ende von Spell 2 und Spell<br />

3 eine Meldelücke von 20 Tagen, jedoch wird wegen einer möglichen Sperrzeit<br />

diese Meldelücke <strong>zur</strong> Dauer der folgenden Arbeitslosigkeitsepisode hinzu gezählt.<br />

Ferner gehört auch Spell 4 zu dieser Arbeitslosigkeitsepisode, so dass sich eine<br />

Gesamtdauer der zweiten Arbeitslosigkeitsepisode von insgesamt 190 Tagen<br />

ergibt. 68 Spell 5 wird nicht zu dieser Episode hinzugezählt, obwohl es sich dabei<br />

um eine weitere Leistungsbezugsmeldung handelt. <strong>Die</strong> Meldelücke von 100 Ta-<br />

gen definiert hier den Abbruch der zweiten Arbeitslosigkeitsepisode zum Enddatum<br />

von Spell 4 und den Beginn der dritten Arbeitslosigkeitsepisode zum An-<br />

fangsdatum von Spell 5.<br />

Abbildung 22: Schematische Darstellung der Generierung von „klassischen“<br />

Arbeitslosigkeitsepisoden aus den Daten der IAB-<br />

Beschäftigtenstichprobe (Beispiel 3)<br />

Spell 1 Spell 2 Spell 3 Spell 4<br />

Spell 5<br />

120 Tage<br />

50 Tage<br />

20 Tage 100 Tage<br />

Episode 1 Episode 2<br />

Episode 3<br />

=> 120 Tage<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

80 Tage<br />

90 Tage<br />

20 Tage<br />

=> 20 + 80 + 90 = 190 Tage => 20 Tage<br />

Spell „Arbeitslosigkeit“<br />

Spell „Beschäftigung“<br />

68 Das nahtlose Auftreten zweier Arbeitslosigkeitsspells in den Rohdaten ist verwaltungstechnisch<br />

zu begründen. Bspw. kann in einem solchen Fall ein Wechsel von Arbeitslosengeld- zu<br />

Arbeitslosenhilfebezug vorliegen.

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