Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...
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- 186 - Abbildung 21: Schematische Darstellung der Generierung von Beschäftigungsepisoden aus den Daten der IAB-Beschäftigtenstichprobe (Beispiel 2) Betrieb 1 Betrieb 1 Betrieb 1 Betrieb 2 Spell 1 Spell 2 Spell 3 Spell 4 Spell 5 190 Tage 10 Tage 365 Tage 365 Tage 100 Tage Episode 1 Episode 2 Episode 3 => 190 Tage => 365 + 365 = 730 Tage => 100 Tage Quelle: eigene Darstellung Spell „Arbeitslosigkeit“ Spell „Beschäftigung“ 3.1.3.2 Konstruktion von Arbeitslosigkeitsepisoden In der IAB-Beschäftigtenstichprobe sind neben Meldungen über sozialversiche- rungspflichtige Beschäftigungszeiten auch Informationen über die Zeiträume enthalten, in denen die Stichprobenmitglieder Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder aber Unterhaltsgeld erhalten haben (vgl. Fußnote 64). Folglich kann der Umfang und die Entwicklung von Arbeitslosigkeit ausschließlich auf Basis der Zahl der Leistungsbezieher innerhalb der Stichprobe ermittelt werden; Arbeitslose, die nicht bei der Bundes- anstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind bzw. gemeldete Arbeitslose, die keine entsprechenden Leistungen von der Bundesanstalt beziehen, werden somit nicht erfasst. Angelehnt an BÜCHEL (1992) wird im weiteren Verlauf zwischen (a) „Klassischen Arbeitslosigkeitsepisoden“ und (b) „Perforierten Arbeitslosigkeitsepisoden“ unterschieden. (a) Klassische Arbeitslosigkeitsepisoden Unter „Klassischen Arbeitslosigkeitsepisoden“ werden Episoden verstanden, in denen die Untersuchungspersonen ununterbrochen arbeitslos gemeldet sind. Diese Vorgehensweise ist im Wesentlichen identisch mit der Definition von Arbeitslosigkeitsdauern durch die offizielle Arbeitsmarktsstatistik. Demnach beginnt eine „klassische“ Arbeitslosigkeitsepisode, sobald ein Stichprobenmitglied Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) bezieht; wird eine Beschäftigung aufgenom-
- 187 - men oder aber werden keine Leistungen der BA gezahlt (aus welchen Gründen auch immer), gilt die klassische Arbeitslosigkeitsepisode i. d. R. als beendet. Die Dauer der Leistungsbezugsunterbrechung spielt bei der Beendigung keine Rolle. Beginn von Arbeitslosigkeitsepisoden („Anmeldung“) Unter „klassischer“ Operationalisierung liegt eine Anmeldung dann vor, wenn • eine Leistungsbezugsmeldung erste Meldung im Versichertenkonto ist oder • eine Leistungsbezugsmeldung auf eine Beschäftigungsmeldung folgt oder • eine Leistungsbezugsmeldung auf eine Leistungsbezugsmeldung mit einer vorgelagerten Meldelücke von mehr als 90 Kalendertagen folgt. Ende von Arbeitslosigkeitsepisoden („Abmeldung“) Unter „klassischer“ Operationalisierung liegt eine Abmeldung dann vor, wenn • nach einer Leistungsbezugsmeldung eine Beschäftigungsmeldung folgt oder • nach einer Leistungsbezugsmeldung eine Leistungsbezugsmeldung mit nachgelagerter Meldelücke von mehr als 90 Kalendertagen folgt oder • eine Leistungsbezugsmeldung letzte Meldung im Versichertenkonto ist; bei einem Enddatum der Meldung nach dem 30.9.1995 ist die Abmeldung grundsätzlich zensiert. Leistungsbezugsmeldungen werden folglich dann zur einer Arbeitslosigkeitsepi- sode zusammengefasst, wenn die Meldungen im Versichertenkonto unmittelbar aufeinanderfolgen. „Unmittelbar“ bedeutet hier mit einem zeitlichen Abstand von maximal 90 Tagen; dies ist durch mögliche Sperrzeiten zu begründen (§ 144 AFG), die vor dem Beginn des in der IABS erfassten Leistungsbezugs liegen können, jedoch im Datensatz als Meldelücken auftreten, da in dieser Zeit keine Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit erfolgen. Zeitliche Verortung der An- und Abmeldung Prinzipiell gilt das Anfangsdatum der ersten Leistungsbezugsmeldung einer Arbeitslosigkeitsepisode als Anfangsdatum der Arbeitslosigkeitsepisode. Ausnahme: Die Meldelücke zwischen einer vorgelagerten Beschäftigungsmeldung und der ersten Leistungsbezugsmeldung der Episode ist kleiner bzw. gleich 90 Tage. In diesem Fall wird dann der Folgetag des Enddatums der vorausgegangenen Beschäftigungsmeldung als Beginn der Arbeitslosigkeitsepisode bewertet; dies ist – wie bereits erwähnt – durch mögliche Sperrzeiten zu begründen (§ 144 AFG). Als Enddatum einer Arbeitslosigkeitsepisode gilt das Enddatum der letzten Leistungs-
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190 Tage<br />
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365 Tage<br />
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Quelle: eigene Darstellung<br />
Spell „Arbeitslosigkeit“<br />
Spell „Beschäftigung“<br />
3.1.3.2 Konstruktion von Arbeitslosigkeitsepisoden<br />
In der IAB-Beschäftigtenstichprobe sind neben Meldungen über sozialversiche-<br />
rungspflichtige Beschäftigungszeiten auch Informationen über die Zeiträume<br />
enthalten, in denen die Stichprobenmitglieder Leistungen der Bun<strong>des</strong>anstalt für<br />
Arbeit in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder aber Unterhaltsgeld<br />
erhalten haben (vgl. Fußnote 64). Folglich kann der Umfang und die Entwicklung<br />
von Arbeitslosigkeit ausschließlich auf Basis der Zahl der Leistungsbezieher<br />
innerhalb der Stichprobe ermittelt werden; Arbeitslose, die nicht bei der Bun<strong>des</strong>-<br />
anstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind bzw. gemeldete Arbeitslose, die<br />
keine entsprechenden Leistungen von der Bun<strong>des</strong>anstalt beziehen, werden somit<br />
nicht erfasst. Angelehnt an BÜCHEL (1992) wird <strong>im</strong> weiteren Verlauf zwischen (a)<br />
„Klassischen Arbeitslosigkeitsepisoden“ und (b) „Perforierten Arbeitslosigkeitsepisoden“<br />
unterschieden.<br />
(a) Klassische Arbeitslosigkeitsepisoden<br />
Unter „Klassischen Arbeitslosigkeitsepisoden“ werden Episoden verstanden, in<br />
denen die Untersuchungspersonen ununterbrochen arbeitslos gemeldet sind. <strong>Die</strong>se<br />
Vorgehensweise ist <strong>im</strong> Wesentlichen identisch mit der Definition von Arbeitslosigkeitsdauern<br />
durch die offizielle Arbeitsmarktsstatistik. Demnach beginnt eine<br />
„klassische“ Arbeitslosigkeitsepisode, sobald ein Stichprobenmitglied Leistungen<br />
der Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit (BA) bezieht; wird eine Beschäftigung aufgenom-