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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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die Attraktivität der 59er-Regelung für die Arbeitgeber, indem mutmaßlich minderproduktive<br />

ältere Arbeitnehmer unter Umgehung von Kündigungsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

relativ problemlos und mit geringem Kostenaufwand freigesetzt<br />

werden konnten (KNUTH 1999: 121).<br />

<strong>Die</strong>se „‘zweckentfremdete‘ Nutzung der rentenversicherungsrechtlichen Regelung<br />

‚Arbeitslosenruhegeld‘ durch die Betriebe“ wurde nicht nur „staatlicherseits<br />

stillschweigend geduldet“ (BANGEL 1993: 36) 48 , sondern sogar ab 1986 mittels der<br />

Ablösung einer einheitlichen Regelung durch eine Altersstaffelung der max<strong>im</strong>alen<br />

Bezugszeit von Arbeitslosengeld weiter forciert. Bis dahin galt die Regelung, dass<br />

Arbeitslosengeld max<strong>im</strong>al für einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt wird und<br />

daran der sowohl bedürftigkeitsgeprüfte als auch in seiner Höhe gegenüber dem<br />

Arbeitslosengeld geminderte Bezug von Arbeitslosenhilfe anschließt. Ab 1986<br />

blieb der max<strong>im</strong>ale Leistungsbezug von 12 Monaten nunmehr beschränkt auf<br />

Personen bis zum Alter von 43 Jahren. <strong>Die</strong> max<strong>im</strong>ale Bezugszeit für ältere Arbeitnehmer<br />

staffelte sich <strong>im</strong> geänderten Arbeitsförderungsgesetz (AFG) demgegenüber<br />

in mehreren Stufen, so dass für Arbeitnehmer ab dem 54. Lebensjahr nun<br />

eine max<strong>im</strong>ale Arbeitslosengeldbezugszeit von zwei Jahren möglich geworden<br />

war; bereits ein Jahr später wurde die Höchstdauer für den Arbeitslosengeldbezug<br />

erneut ausgeweitet, so dass nun ab dem 54. Lebensjahr eine Bezugszeit von ma-<br />

x<strong>im</strong>al 32 Monaten möglich wurde (vgl. zu der genauen Altersstaffelung STEFFEN<br />

1996: 8f). Dadurch wurde die Möglichkeit eines „sozialverträglichen“ Beschäfti-<br />

gungsabbaus auf Arbeitnehmer ab einem Alter von 57 Jahren und vier Monaten<br />

ausgedehnt und die zuvor praktizierte „59er-Regelung“ faktisch <strong>zur</strong> „57er-<br />

Regelung“ ausgedehnt. 49 <strong>Die</strong> „Sogwirkung“ (KNUTH 1999) dieser Altersüber-<br />

gangskonstruktion wurde durch die kurz zuvor erfolgte Verschärfung der Zu-<br />

48 Durch die Einführung bzw. Änderung <strong>des</strong> § 128 <strong>des</strong> Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) <strong>im</strong> Jahr<br />

1982 bzw. 1984 war zwar eine betriebliche Rückerstattungspflicht für die Kosten vorgesehen,<br />

die der Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit aufgrund der Nutzung sogenannter „59er-Regelungen“ entstehen;<br />

gleichwohl hat diese gesetzliche Rückerstattungspflicht aus unterschiedlichen Gründen<br />

niemals richtig funktioniert (vgl. dazu BANGEL 1993: 36; GATTER/HARTMANN 1995: 414).<br />

49 „Nahm man die niedrigere und von Bedürftigkeit abhängige Arbeitslosenhilfe mit in diesen<br />

Kauf, so bot sich ein früherer Ausstieg z. B. schon mit 55 an. [...] <strong>Die</strong> von der Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Arbeit subventionierte Vorruhestandspassage läßt sich noch um bis zu zwei Jahre verlängern,<br />

wenn man dem ganzen Ablauf eine Phase strukturbedingter Kurzarbeit vorschaltet“<br />

(KNUTH 1999: 122f). Hinzu kommt, dass sich Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr seit dem<br />

1.1.1986 gemäß § 105c AFG nicht mehr der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsämter <strong>zur</strong><br />

Verfügung stellen mussten (GATTER/HARTMANN 1995: 414).

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