23.12.2012 Aufrufe

Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 149 -<br />

(bspw. Wohneigentum, Sparverträge) (ROLF/WAGNER 1996). Dabei ist die gesetzliche<br />

Rentenversicherung insgesamt das bedeutendste Einzelalterssicherungssystem,<br />

47 so dass insbesondere <strong>im</strong> Bereich der hier untersuchten sozialversicherungspflichtigen,<br />

abhängigen Beschäftigung die Gestaltung der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung einen wesentlichen Einfluss auf das Verhalten der Arbeitsmarktakteure<br />

ausübt.<br />

Lässt man die Möglichkeiten einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente außer<br />

acht, liegt das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter in Deutschland bei 65 Jahren.<br />

Nach dem Erreichen <strong>des</strong> 65. Lebensjahres sollen Beschäftigte aus ihrem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und ab diesem<br />

Zeitpunkt Altersrente gemäß ihrer während <strong>des</strong> Erwerbslebens eingezahlten Beiträge<br />

erhalten („Äquvivalenzprinzip“), wobei die auszuzahlenden Gelder mittels<br />

eines „Umlageverfahrens“ durch die laufenden Versicherungsbeiträge bereitgestellt<br />

werden, die allerdings durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse an die<br />

Rentenversicherungsträger ergänzt werden (können) (NEUMANN/SCHAPER 1998:<br />

158ff). <strong>Die</strong>se generelle Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Erwerbsarbeitsmarkt<br />

für abhängig Beschäftigte gilt zwar während unseres gesamten Unter-<br />

suchungszeitraums, gleichwohl ist diese Altersgrenze <strong>im</strong> Verlauf der bun<strong>des</strong>republikanischen<br />

Geschichte mehrfach „aufgeweicht“ worden. So besteht seit der<br />

„Großen Rentenreform“ <strong>des</strong> Jahres 1957 für langzeitversicherte Frauen („Frauenaltersruhegeld“),<br />

für Schwerbehinderte bzw. Berufs- und Erwerbsunfähige sowie<br />

für Langzeitarbeitslose („Arbeitslosenruhegeld“) die Möglichkeit, bereits mit<br />

Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres Altersrente zu beantragen. Des weiteren besteht<br />

seit 1973 für „langjährig Versicherte“ (davon waren de facto vor allem männliche<br />

Arbeitnehmer betroffen) die Möglichkeit, ab dem 63. Lebensjahr aus dem Erwerbsleben<br />

in Altersrente auszuscheiden („flexible Altersgrenze“), wenn gewisse<br />

Voraussetzungen vorliegen (vgl. BANGEL 1993: 25ff). Zwar zielte das Rentenreformgesetz<br />

von 1992 auf eine Erschwerung <strong>des</strong> frühzeitigen Renteneintritts,<br />

jedoch sind für den hier in Frage stehenden Zeitraum aufgrund längerer <strong>Übergang</strong>sfristen<br />

kaum Auswirkungen auf das Arbeitsmarktgeschehen zu erwarten<br />

(vgl. WÜBBEKE 1999: 102).<br />

47 1994 erfasste die gesetzliche Rentenversicherung bspw. mehr als 44 Millionen Versicherte,<br />

zahlte gleichzeitig Leistungen an etwa 16 Millionen Rentnerinnen und Rentner und verfügte<br />

über ein Beitragsvolumen von 338 Milliarden DM (vgl. ROLF/WAGNER 1996: 23).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!