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Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...

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- 145 -<br />

wurde“ (BÜCHTEMANN 1990: 395) und <strong>des</strong>sen wesentliche Säule das Kündigungsschutzgesetz<br />

(KSchG) ist. In Bezug auf die Stabilität von Beschäftigungsverhältnissen<br />

kommt dem KSchG insofern eine herausragende Rolle zu, da dort –<br />

in Ergänzung zu den allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) – u. a. festgelegt wird, wann eine ordentliche Kündigung unwirksam ist:<br />

„Das Kündigungsschutzgesetz schränkt die Kündigungsfreiheit <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

ein. Es bezweckt einen gewissen Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis, das für<br />

den Arbeitnehmer <strong>im</strong> allgemeinen die Existenzgrundlage bildet“ (DÜTZ 1999:<br />

141). Das KSchG verlangt insbesondere eine „sozial gerechtfertigte“ Begründung<br />

für die arbeitgeberseitige Kündigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses: „Sozial ungerechtfertigt<br />

ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in<br />

dem Verhalten <strong>des</strong> Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse,<br />

die einer Weiterbeschäftigung <strong>des</strong> Arbeitnehmers in diesem Betrieb<br />

entgegenstehen, bedingt ist“ (KSchG § 1 Abs. 2; vgl. dazu auch DÜTZ 1999:<br />

142ff); darüber hinaus gelten best<strong>im</strong>mte Kündigungsfristen und es besteht ggf.<br />

eine Anhörungspflicht <strong>des</strong> Betriebsrates. Prinzipiell gilt das KSchG allerdings nur<br />

für unbefristete bzw. für auf mehr als sechs Monate befristete, abhängige Arbeits-<br />

verhältnisse (KSchG § 1 Abs. 1), somit also auch (aber nicht nur) für die meisten<br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (vgl. dazu BÜCHTEMANN 1990: 396ff;<br />

FIEBIG et al. 2000: 82ff).<br />

Mit der Neufassung <strong>des</strong> Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) <strong>im</strong> Jahr<br />

1985 sind <strong>im</strong> hier relevanten Untersuchungszeitraum mittelbar auch wesentliche<br />

Veränderungen für den Kündigungsschutz einhergegangen (vgl. zu den folgenden<br />

Ausführungen BÜCHTEMANN 1990: 400f; BIELENSKI 1997; BIELENSKI et al.<br />

1994). Das BeschFG in der Fassung von 198544 sieht vor, dass der (einmalige)<br />

Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als sechs<br />

und max<strong>im</strong>al 18 Monaten (bzw. bis 24 Monaten in neu gegründeten Betrieben mit<br />

bis zu 20 Beschäftigten) nicht mehr sachlich begründet werden müssen, wenn es<br />

sich hierbei um eine Neueinstellung bzw. um die Übernahme eines Auszubilden-<br />

44 <strong>Die</strong> Regelungen <strong>zur</strong> befristeten Beschäftigung <strong>im</strong> BeschFG von 1985 galten zunächst nur<br />

befristet vom 1.5.1985 bis zum 1.1.1990, wurden dann aber durch das BeschFG von 1990 bis<br />

zum 31.12.1995 (gleichzeitig auch Ende unseres Untersuchungszeitraums) verlängert. Außerhalb<br />

<strong>des</strong> Untersuchungszeitraums ist die Höchstdauer für befristete Beschäftigungsverhältnisse<br />

auf 24 Monate <strong>im</strong> BeschFG von 1996 ausgeweitet worden, das bis zum 31.12.2000 befristet<br />

gewesen ist.

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