Die Restrukturierung des Arbeitsmarktes im Übergang zur ...
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- 124 - Abbildung 9: Relative Anteile der unterschiedlichen Beschäftigungsformen an allen Erwerbstätigen (in Prozent), Westdeutschland 1985-1998 Anteile (in %) Abbildung 10: Absolute Zahl der Erwerbstätigen nach Beschäftigungsform (in Millionen), Westdeutschland 1985-1998 Erwerbstätige (in Millionen) 100% 80% 60% 40% 20% 0% 35 30 25 20 15 10 5 3,1 0,2 3,0 0,4 4,9 0,5 0,4 0,6 4,8 6,1 0,6 0,9 5,7 7,8 9,5 9,9 8,6 8,1 8,2 8,6 9,5 11,6 11,1 11,0 11,0 75,7 75,6 75,1 75,7 74,1 73,3 0,1 2,6 2,7 3,1 3,0 20,4 20,5 0,8 0,1 0,1 0,2 0,2 0,3 1,4 2,5 3,2 1,4 2,4 3,2 1,6 1,8 2,3 2,4 2,5 2,8 3,3 3,3 3,4 21,8 22,1 21,4 21,3 20,5 1985 1989 1991 1993 1995 1996 1998 Leiharbeiter* geringf. Beschäftigte** befristet Beschäftigte Selbständige oder mith. Familienangehörige Quelle: Mikrozensus, außer Leiharbeit: Bundesanstalt für Arbeit (eigene Berechnung IAT) Anmerkungen: * Leiharbeit 1998: nur gesamtdeutscher Wert verfügbar / ** Geringf. Besch.: Im Mikrozensus 1985 nicht erfasst / *** inkl. Beamte. Quelle: ERLINGHAGEN/KNUTH (2002: 13) 11,5 11,4 11,7 70,1 1985 1989 1991 1993 1995 1996 1998 Leiharbeiter* geringf. Beschäftigte** befristet Beschäftigte Selbständige oder mith. Familienangehörige unbefristet soz.versicherungspflichtig Beschäftigte*** Quelle: Mikrozensus, außer Leiharbeit: Bundesanstalt für Arbeit (eigene Berechnung IAT) Anmerkungen: * Leiharbeit 1998: nur gesamtdeutscher Wert verfügbar / ** Geringf. Besch.: Im Mikrozensus 1985 nicht erfasst / *** inkl. Beamte. unbefristet soz.versicherungspflichtig Beschäftigte***
- 125 - Selbstverständlich können Arbeitsverhältnisse nicht nur unter formal-juristischen, sondern auch unter finanziellen Gesichtspunkten „prekär“ sein, jedoch ist eine solche Einschätzung keinesfalls für einzelne Arbeitsformen (wie bspw. der Teilzeitarbeit) generalisierbar, da sich diese Art der Prekarität ausschließlich im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung der Wohlfahrtsposition des privaten Haushalts beurteilen lässt, in den ein Individuum einbezogen ist. Daher ist es weitgehend unverständlich, warum unbefristete, sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung unter formalen bzw. arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit anderen Formen prekärer Beschäftigung wie befristeter Beschäftigung oder aber Scheinselbständigkeit oder Leiharbeit generell zusammengefasst werden sollte. Der Begriff der „Prekarität“ ist vielmehr dann angebracht, wenn mindestens eins der folgenden drei Kriterien durch das Beschäftigungsverhältnis nicht erfüllt wird: (1) gesetzlicher Kündigungsschutz, (2) Einbindung in die betriebliche Interessen- vertretung und Tarifbestimmungen und (3) Sozialversicherungspflicht. Tabelle 7 macht deutlich, in welcher Weise unterschiedliche Arbeitsformen als formal „prekär“ zu verstehen sind und zeigt gleichzeitig, dass sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit nicht zu dieser Gruppe gehört: Da für unbefristete, sozialversi- cherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sowohl der gesetzliche Kündigungsschutz gilt als auch eine Einbeziehung in die betriebliche Interessen- vertretung bzw. in den Tarifvertrag vorliegt und darüber hinaus Sozialversicherungspflicht besteht, ist diese Beschäftigungsform als „normal“ zu verstehen und in dieser Hinsicht kein Unterschied zu sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung auszumachen. 33 Ganz unabhängig davon, ob sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung nun eine prekäre Beschäftigungsform ist oder nicht, ist sie jedenfalls ebenso im Datensatz erfasst wie Leiharbeitsverhältnisse und befristete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Tabelle 7), wenngleich leider keine eindeutige Identifizierung von einzelnen Leiharbeitsverhältnissen bzw. befristeten Jobs mit den Daten der IAB-Beschäftigtenstichprobe möglich ist. Gleichwohl fließt bspw. die durch solche prekären Arbeitsformen verursachte Fluktuation in die gesamte mit dem Datensatz zu beobachtende Arbeitsmarktdynamik ein. Ferner ist zu beachten, 33 Zur Diskussion um die angeblich mangelnde Dauerhaftigkeit von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen vgl. darüber hinaus die Ergebnisse in Abschnitt 3.3.2.
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Selbstverständlich können Arbeitsverhältnisse nicht nur unter formal-juristischen,<br />
sondern auch unter finanziellen Gesichtspunkten „prekär“ sein, jedoch ist eine<br />
solche Einschätzung keinesfalls für einzelne Arbeitsformen (wie bspw. der Teilzeitarbeit)<br />
generalisierbar, da sich diese Art der Prekarität ausschließlich <strong>im</strong> Einzelfall<br />
insbesondere unter Berücksichtigung der Wohlfahrtsposition <strong>des</strong> privaten<br />
Haushalts beurteilen lässt, in den ein Individuum einbezogen ist. Daher ist es<br />
weitgehend unverständlich, warum unbefristete, sozialversicherungspflichtige<br />
Teilzeitbeschäftigung unter formalen bzw. arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten mit<br />
anderen Formen prekärer Beschäftigung wie befristeter Beschäftigung oder aber<br />
Scheinselbständigkeit oder Leiharbeit generell zusammengefasst werden sollte.<br />
Der Begriff der „Prekarität“ ist vielmehr dann angebracht, wenn min<strong>des</strong>tens eins<br />
der folgenden drei Kriterien durch das Beschäftigungsverhältnis nicht erfüllt wird:<br />
(1) gesetzlicher Kündigungsschutz, (2) Einbindung in die betriebliche Interessen-<br />
vertretung und Tarifbest<strong>im</strong>mungen und (3) Sozialversicherungspflicht. Tabelle 7<br />
macht deutlich, in welcher Weise unterschiedliche Arbeitsformen als formal<br />
„prekär“ zu verstehen sind und zeigt gleichzeitig, dass sozialversicherungspflichtige<br />
Teilzeitarbeit nicht zu dieser Gruppe gehört: Da für unbefristete, sozialversi-<br />
cherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sowohl der gesetzliche<br />
Kündigungsschutz gilt als auch eine Einbeziehung in die betriebliche Interessen-<br />
vertretung bzw. in den Tarifvertrag vorliegt und darüber hinaus Sozialversicherungspflicht<br />
besteht, ist diese Beschäftigungsform als „normal“ zu verstehen und<br />
in dieser Hinsicht kein Unterschied zu sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung<br />
auszumachen. 33<br />
Ganz unabhängig davon, ob sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung<br />
nun eine prekäre Beschäftigungsform ist oder nicht, ist sie jedenfalls ebenso <strong>im</strong><br />
Datensatz erfasst wie Leiharbeitsverhältnisse und befristete sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung (Tabelle 7), wenngleich leider keine eindeutige Identifizierung<br />
von einzelnen Leiharbeitsverhältnissen bzw. befristeten Jobs mit den<br />
Daten der IAB-Beschäftigtenstichprobe möglich ist. Gleichwohl fließt bspw. die<br />
durch solche prekären Arbeitsformen verursachte Fluktuation in die gesamte mit<br />
dem Datensatz zu beobachtende Arbeitsmarktdynamik ein. Ferner ist zu beachten,<br />
33 Zur Diskussion um die angeblich mangelnde Dauerhaftigkeit von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen<br />
vgl. darüber hinaus die Ergebnisse in Abschnitt 3.3.2.