Kurier zum Sonntag 25/2021
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SERVICE 19.6.2021 | Nummer 25
An die Genehmigung denken
Mit den wärmeren Temperaturen planen Eigentümer wieder vermehrt private Bauprojekte am Haus oder
im Garten. Dabei sollten sie das geltende Baurecht beachten – sonst droht Ärger.
Dortmund., Sei es ein Gartenhaus
als Rückzugsort oder
als Stauraum für Geräte, ein
Terrassendach zur Aufwertung
des Außenbereichs
oder ein Baumhaus für die
Kinder. Der Verband Wohneigentum
NRW macht auf
die gesetzlichen Regelungen,
die Gartenbesitzer vor
Baubeginn kennen sollten,
aufmerksam. So könne im
Vornherein Ärger mit dem
Bauordnungsamt oder dem
Nachbarn vermieden werden.
Bei der Errichtung eines
Gartenhauses müssen Eigentümer
nämlich zwingend
das öffentliche Baurecht
oder die Landesbauordnung
beachten. Bebauungspläne
werden von der
Gemeinde erlassen und sind
gesetzlich verankert. So sollen
nicht nur Natur und
Landschaft geschützt, sondern
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Thema: Rheumatische Schmerzen in Gelenken, Muskeln und Knochen
eines Stadtviertels erhalten
werden.
In Nordrhein-Westfalen
liegt die genehmigungsfreie
Grenze laut Landesbauordnung
(BauO NRW) bei 75 Kubikmeter
Rauminhalt (wichtig:
Brutto-Rauminhalt ohne
Aufenthaltsräume, Ställe,
Toiletten oder Feuerstätten).
Trotzdem heißt dies nicht,
dass nicht andere Vorschriften
eingehalten werden
müssten.
Ein Gartenhaus ist kein
erweiterter Wohnraum
Medizin
Ein Gartenhaus muss flexibel
wieder abbaubar sein
und darf daher nicht mit einem
Betonfundament im
Boden verankert sein. Auch
ist es nicht erlaubt, eine Küche
oder ein Bad in einem
Gartenhaus zu installieren.
Die Nutzung als zusätzlicher
Wohnraum ist nicht
gestattet.
Ob Gartenhaus oder Spielturm:
Zwingend sind beim
Bau die Grenzen zum Nachbargrundstück
einzuhalten.
Laut Landesbauordnung
können an der Grenze zum
Beispiel Gewächshäuser, Garagen
und Gartenhäuschen
von maximal drei Metern
Höhe errichtet werden. Dabei
darf eine Grenzbebauung
von neun Metern Länge
keinesfalls überschritten
werden.
Ein Abstand von mindestens
drei Metern zur Nachbargrenze
muss dagegen
laut Landesbauordnung eingehalten
werden, wenn es
sich um eine nicht für ein
erwachsenengerechtes Betreten
geeignete bauliche
Errichtung handelt (wie
zum Beispiel Spiel- und Klettertürme),
die höher als
zwei Meter ist und einen gebäudeähnlichen
Charakter
darstellt.
In vielen Fällen ist in
Nordrhein-Westfalen keine
Baugenehmigung für Terrassenüberdachungen
nötig,
wenn sie eine Fläche von 30
Quadratmetern nicht überschreiten
und nicht mehr
als 4,5 Meter Tiefe haben.
„Wir empfehlen dennoch,
immer beim zuständigen
Bauordnungsamt die baurechtlichen
und bauplanungsrechtlichen
Bestimmungen
zu erfragen“, sagt
Rechtsanwalt Stephan Dingler,
Rechtsberater vom Verband
Wohneigentum NRW
e.V. und ergänzt „In einigen
Fällen ist nicht nur die Größe
der Terrassenüberdachung
von Bedeutung, sondern
auch der Abstand zur
Grundstücksgrenze. Stellt
sich im Nachhinein heraus,
dass beim Bau von Gartenhaus,
Baumhaus oder Terrassendach
doch notwendige
Genehmigungen fehlen,
droht der Abriss und im
schlimmsten Fall eine zusätzliche
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