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23.12.2012 Aufrufe

Die Unterlagen zu diesem Prozeß, an dem parallel auch die Gemeinden Huck und Millingen beteiligt sind, könnten wegen des Umfanges detailliert nur in einer besonderen Arbeit untersucht werden. Eine solche detaillierte Beschreibung ist hier auch nicht erforderlich, weil im wesentlichen außer der nochmaligen Aufzählung und Wertung aller die Heide betreffenden Vorgänge seit 1640 viele juristische Argumentationen enthalten, die im Zusammenhang weniger interessieren. Neben der Klärung des Eigentums überhaupt fl ießen auch die Anspruchsklagen der Geerbten mit ein, und in der Entscheidung geht es, wohl stellvertretend für den Gesamtkomplex darum, wer über den Huck/Millingen-Anteil an der Heide zu verfügen hat. Die Gemeinden Huck und Millingen waren also offensichtlich an dem Prozeß beteiligt. In der Feststellungsklage wurde 1838 ein erstes Urteil zugunsten der Stadt Rheinberg gefällt, das aber 1840 mit der Begründung aufgehoben wurde, daß die Gesetze aus der Zeit der französischen Besatzung nicht mehr gültig seien, und daß die Stadt als Kläger ihr Eigentum beweisen müsse. Sie müsse nachweisen, daß die Heide während einer dreißigjährigen Frist von 1797 bis 1827 von allen Einwohnern in irgendeiner Weise genutzt worden sei. Die Stadt bot eine Reihe von Zeugen hierfür auf, u.a. Joseph von Seida, ohne Gewerbe (von Seida hatte also um 1840 sein Gut Heideberg verkauft), den Schäfer Johann Frantzen und den Tagelöhner Billen aus Huck. Das Landgericht Cleve hielt die Beweise nicht für ausreichend und wies die Klage vom 06.07.1843 und 20.05.1846 (Berufung) ab. Damit schien die Sache zugunsten der Geerbten auszugehen. Dem war aber nicht so. Auf die erneute, am 30.12.1848 erfolgte Berufung an den Appellationsgerichtshof zu Köln folgte am 18.06.1849 mit dessen Urteil der Schlußstrich unter den zweihundertjährigen Streit. Der Gerichtshof machte sich die Argumentation der Gemeinden zu eigen und entschied, daß den Beklagten (Geerbten) kein Privateigentum an der Heide zustehe, sondern daß sie die Nutzungsrechte stets als Gemeindemitglieder ausgeübt hätten. Die Stadt Rheinberg sei also mehr als 200 Jahren Eigentümerin oder „eigentümliche Besitzerin“. Der Gerichtshof dehnte die Wirkung des Urteils auch auf den in der Bürgermeisterei Alpen gelegenen Bruch aus. Heinz Janssen 27w

27x 06 50 098 097 0X Kopie der Sterbeurkunde Alpen Nr. 48/1855 Heinrich Peerenboom, geb./get. 07 10 1778 Pfarre Alpen, verst. 30.08.1855, zu Huck Wittwer von Gertrud geborene Pötters. Johann Raskopp geb. 18.08.1936 erstellt 02.2007

Die Unterlagen zu diesem Prozeß, an <strong>de</strong>m parallel auch die Gemein<strong>de</strong>n Huck und Millingen<br />

beteiligt sind, könnten wegen <strong>de</strong>s Umfanges <strong>de</strong>tailliert nur in einer beson<strong>de</strong>ren Arbeit untersucht<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine solche <strong>de</strong>taillierte Beschreibung ist hier auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich, weil im<br />

wesentlichen außer <strong>de</strong>r nochmaligen Aufzählung und Wertung aller die Hei<strong>de</strong> betreffen<strong>de</strong>n<br />

Vorgänge seit 1640 viele juristische Argumentationen enthalten, die im Zusammenhang weniger<br />

interessieren. Neben <strong>de</strong>r Klärung <strong>de</strong>s Eigentums überhaupt fl ießen auch die Anspruchsklagen<br />

<strong>de</strong>r Geerbten mit ein, und in <strong>de</strong>r Entscheidung geht es, wohl stellvertretend für <strong>de</strong>n<br />

Gesamtkomplex darum, wer über <strong>de</strong>n Huck/Millingen-Anteil an <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong> zu verfügen hat.<br />

Die Gemein<strong>de</strong>n Huck und Millingen waren also offensichtlich an <strong>de</strong>m Prozeß beteiligt. In <strong>de</strong>r<br />

Feststellungsklage wur<strong>de</strong> 1838 ein erstes Urteil zugunsten <strong>de</strong>r Stadt Rheinberg gefällt, das<br />

aber 1840 mit <strong>de</strong>r Begründung aufgehoben wur<strong>de</strong>, daß die Gesetze aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r französischen<br />

Besatzung nicht mehr gültig seien, und daß die Stadt als Kläger ihr Eigentum beweisen<br />

müsse. Sie müsse nachweisen, daß die Hei<strong>de</strong> während einer dreißigjährigen Frist von 1797<br />

bis 1827 von allen Einwohnern in irgen<strong>de</strong>iner Weise genutzt wor<strong>de</strong>n sei. Die Stadt bot eine<br />

Reihe von Zeugen hierfür auf, u.a. Joseph von Seida, ohne Gewerbe (von Seida hatte also um<br />

1840 sein Gut Hei<strong>de</strong>berg verkauft), <strong>de</strong>n Schäfer Johann Frantzen und <strong>de</strong>n Tagelöhner Billen<br />

aus Huck. Das Landgericht Cleve hielt die Beweise nicht für ausreichend und wies die Klage<br />

vom 06.07.1843 und 20.05.1846 (Berufung) ab. Damit schien die Sache zugunsten <strong>de</strong>r Geerbten<br />

auszugehen. Dem war aber nicht so. Auf die erneute, am 30.12.1848 erfolgte Berufung an<br />

<strong>de</strong>n Appellationsgerichtshof zu Köln folgte am 18.06.1849 mit <strong>de</strong>ssen Urteil <strong>de</strong>r Schlußstrich<br />

unter <strong>de</strong>n zweihun<strong>de</strong>rtjährigen Streit. Der Gerichtshof machte sich die Argumentation <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>n zu eigen und entschied, daß <strong>de</strong>n Beklagten (Geerbten) kein Privateigentum an <strong>de</strong>r<br />

Hei<strong>de</strong> zustehe, son<strong>de</strong>rn daß sie die Nutzungsrechte stets als Gemein<strong>de</strong>mitglie<strong>de</strong>r ausgeübt<br />

hätten. Die Stadt Rheinberg sei also mehr als 200 Jahren Eigentümerin o<strong>de</strong>r „eigentümliche<br />

Besitzerin“. Der Gerichtshof <strong>de</strong>hnte die Wirkung <strong>de</strong>s Urteils auch auf <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Bürgermeisterei<br />

Alpen gelegenen Bruch aus.<br />

Heinz Janssen<br />

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