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das Millinger Quartier anschloß. Sie en<strong>de</strong>ten mit einem Urteil vom 07.10.1752 bzw.<br />

<strong>de</strong>m Revisionsurteil vom 09.07.1771, in <strong>de</strong>nen zwar das Wei<strong>de</strong>recht <strong>de</strong>r Kläger bestätigt,<br />

aber die die Grundtatsachen <strong>de</strong>s Eigentums <strong>de</strong>r Stadt nicht bestritten wur<strong>de</strong>. Zu<br />

bemerken ist noch, daß das Hucker und das Millinger Quartier an diesem Prozeß als<br />

„Gemeinheit“ und nicht als „Mehrzahl von Beerbten“ teilnahm. Dies wird später noch wichtig<br />

sein.<br />

Bevor die nächste Run<strong>de</strong> im Wirtschafskampf um die Hei<strong>de</strong> eingeläutet wird, eine allgemeine<br />

Bemerkung. Es ist außeror<strong>de</strong>ntlich schwer, das sich in <strong>de</strong>r Folge noch steigern<strong>de</strong> Knäuel<br />

von Verhandlungen, Einigungen, Beschwer<strong>de</strong>n, Einsprüche, Verordnungen und Prozessen<br />

einigermaßen systematisch und verständlich darzulegen. Wie wohl immer, wenn es sich um<br />

Geld o<strong>de</strong>r Besitz han<strong>de</strong>lt, war es ein Kampf Je<strong>de</strong>r gegen Je<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m es letztlich darum<br />

ging, wem die Verfügungsgewalt über die Hei<strong>de</strong> zustand und wer, wo, was und wieviel von<br />

<strong>de</strong>m Kuchen mitbekommen sollte. Da fechten wacker und dauerhaft gegeneinan<strong>de</strong>r die Beerbten<br />

<strong>de</strong>r II. Bauerschaft und von Haus Hei<strong>de</strong>ck mit <strong>de</strong>r Stadt Rheinberg, die gleichen auch mit<br />

Huck und Millingen, die Quartiere Huck und Millingen contra Stadt Rheinberg, die Beerbten<br />

von Huck und Millingen ebenso, aber auch gegen die eigenen Dorfschaften, alle zusammen<br />

gegen die Stadt Rheinberg und gegen Außenseiter, und schließlich kochen auch noch <strong>de</strong>r Kreis<br />

Gel<strong>de</strong>rn und die Regierung in Aachen und Düsseldorf ihr eigenes Süppchen darauf. Es ist ein<br />

kaum entwirrbarer Wust von Hin und Her, von Kreuz und Quer. Ich wer<strong>de</strong> mich mühen, die<br />

Ereignisse einigermaßen chronologisch und verständlich zu berichten, soweit mir das möglich<br />

ist. Das vorerwähnte Revisionsurteil vom 09.07.1771 zwang die Beteiligten an <strong>de</strong>n Verhandlungstisch,<br />

wollte man auf eine Kultivierung <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong> überhaupt verzichten und alles beim<br />

alten lassen. Als ersten Vorschlag fi n<strong>de</strong>n wir 1773 einen Generalverteilungsplan, nach <strong>de</strong>m die<br />

Hei<strong>de</strong> vom Vermögen <strong>de</strong>r Stadt Rheinberg abgeson<strong>de</strong>rt und als Alleinbesitz vierzehn Grun<strong>de</strong>igentümern<br />

<strong>de</strong>r II. Bauerschaft zugeteilt wer<strong>de</strong>n soll. Wer immer diesen Plan ausgearbeitet<br />

haben mag, er hatte keine Ahnung von <strong>de</strong>n lokalen Verhältnissen, o<strong>de</strong>r er war ein Sachwalter<br />

<strong>de</strong>r Beerbten <strong>de</strong>r II. Bauerschaft. Dieser „Generalverteilungsplan“, <strong>de</strong>r im übrigen auch die<br />

Rechte <strong>de</strong>r Hucker und Millinger unberücksichtigt ließ, verschwand nach Einspruch <strong>de</strong>r Stadt<br />

sang- und klanglos in <strong>de</strong>n Akten.<br />

Am 11.09.1773 kam es zu einem ersten Vergleich, <strong>de</strong>r am 16.10.1773 durch <strong>de</strong>n Kölner<br />

Kurfürsten bestätigt wur<strong>de</strong>. Danach sollten <strong>de</strong>r Stadt zwei Drittel und <strong>de</strong>n Beerbten <strong>de</strong>r<br />

II. Bauerschaft ein Drittel <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong> zufallen. Zuvor hatte es allerdings noch eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

zwischen <strong>de</strong>m kurfürstlichen Kellner Erlenwein und <strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>s<br />

Berkevoortshofes über <strong>de</strong>ssen Rechte an <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong> gegeben. Dieser erste, sicherlich zu einfache<br />

Vergleich scheiterte am Einspruch <strong>de</strong>s Hucker und Millinger Quartiers, brachte aber die<br />

Dinge in Bewegung. Im Auftrage <strong>de</strong>r Stadt legte <strong>de</strong>r Geometer Willems am 22.02.1774 einen<br />

Vermessungs- und Aufteilungsplan für die Hei<strong>de</strong> vor, <strong>de</strong>r eine Parzellierung in je 30 Morgen<br />

große Stellen vorsah. Da die Partner mit <strong>de</strong>n Verhandlungen nicht vorankamen, zog <strong>de</strong>r Kurfürst<br />

die Entscheidung an sich. Die nach seinem Kompromissanspruch <strong>de</strong>r Bonner Hofkammer<br />

erlassene kurfürstliche Verordnung vom 10.03.1775 bestimmte, daß die Wei<strong>de</strong>rechte in <strong>de</strong>r<br />

Hei<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Größe erstmals mit 1.535 Morgen festgestellt wur<strong>de</strong>, durch Eigentumsübertragung<br />

abgegolten wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

Die Kammer machte folgen<strong>de</strong>n Aufteilungsvorschlag:<br />

Stadt Rheinberg ca. 350 Morgen<br />

II. Bauerschaft einschl. <strong>de</strong>s<br />

kurfürstl. Dominiums Tichelershof 475 Morgen<br />

Dorfschaften Millingen u. Huck 300 Morgen<br />

Berkevoortshof 25 Morgen<br />

Erb- und Baurichter Holthof 30 Morgen<br />

(entspricht 1180 Morgen)<br />

Heinz Janssen<br />

27n

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