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IMPRESSUM
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A. B & M
Art. Books & Magazines –
International – GmbH und Co KG
- Alle Rechte vorbehalten -
Herausgeber:
Horst Dieter Adler
Sünderup 46 · 24943 Flensburg
Tel.: (04 61) 6 70 00 00
Fax: (04 61) 6 70 00 08
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Anzeigen:
Stefan Gruber,
Horst Dieter Adler
Fotos:
Bildarchiv Verlagskontor
Horst Dieter Adler und
A. B & M Art. Books & Magazines
– International – GmbH und Co KG,
Bodo Nitsch,
Benjamin Nolte
Titelfoto:
Bodo Nitsch
(Rapsblüte bei Koppelheck)
Satz- und
Lithografieherstellung:
dialogkontor Werbeagentur
Auflage:
48.000 Exemplare
Vertrieb:
In alle Haushalte per Verteiler,
Post und Auslegestellen
Redaktion:
Horst Dieter Adler, Hrsg.
Peter Feuerschütz,
Benjamin Nolte, Jan Kirschner,
Tel.: (04 61) 67 00 00 1
Namentlich gekennzeichnete Artikel
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Veranstaltungstermine:
Keine Gewähr für die Richtigkeit
Lektorat:
Peter Feuerschütz
Redaktionsschluss
nächste Ausgabe:
15. Juni 2021
Erscheinungstermin
nächste Ausgabe:
Ende Juni 2021
Druck:
PerCom
Vertriebsgesellschaft mbH
Printed in Germany
Rechtsanwälte
Fachanwälte
Notare
Ihr gutes Recht.
Auswirkungen eines Sanierungsgebiets und der
Sanierungsvermerk im Grundbuch
Diejenigen, die eine Immobilie innerhalb
eines förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes besitzen, haben
sich vielleicht schon einmal die Frage
gestellt, welche Auswirkungen die
Festlegung des Sanierungsgebiets
und insbesondere der Sanierungsvermerk
im Grundbuch auf die eigene
Immobilie haben.
Hierzu ein kurzer Überblick:
Die Eintragung des Sanierungsvermerks
in Abteilung II des Grundbuchs
erfolgt auf Grundlage des §
143 Baugesetzbuch (BauGB). Die
Stadt oder die Gemeinde teilt dem
Grundbuchamt die rechtsverbindliche
Sanierungssatzung mit und führt
dabei die von der Sanierungssatzung
betroffenen Grundstücke einzeln auf.
Das Grundbuchamt trägt daraufhin
in die Grundbücher der betroffenen
Grundstücke ein, dass eine Sanierung
durchgeführt wird, der sog. Sanierungsvermerk.
Der Sanierungsvermerk selbst hat
jedoch keine unmittelbare rechtliche
Wirkung. Er hat lediglich eine
Informations- und Sicherungsfunktion
für den Grundstücksverkehr. Die
rechtlich relevanten Auswirkungen
der Sanierung, wie z. B. die damit
verbundenen Genehmigungspflichten
für gewisse Rechtsgeschäfte, Vorhaben
und Baumaßnahmen oder das
Entstehen des Vorkaufsrechts für die
Stadt oder die Gemeinde, sind Ausfluss
der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebiets, nicht aber eine
unmittelbare Folge des Sanierungsvermerks.
Der Sanierungsvermerk berührt auch
nicht die Rangstellung anderer im
Grundbuch eingetragener Rechte. Der
Sanierungsvermerk hat selbst nämlich
keine Rangstelle im Grundbuch,
da er kein einzutragendes Recht i. S.
d. § 879 BGB ist.
Die Eintragung des Sanierungsvermerks
bezweckt letztlich nur, dass das
Grundbuchamt und interessierte Personen
von der Tatsache des Bestehens
einer Sanierungssatzung und ihrer
Rechtswirkungen, soweit sie für den
Grundstücksverkehr Rechtswirkungen
hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten
hierauf einrichten können.
So bedürfen in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet die in §
144 Abs. 1 und 2 BauGB genannten
Vorhaben einer vorherigen schriftlichen
Genehmigung seitens der
Stadt bzw. der Gemeinde. Darunter
fallen z. B. die Errichtung, der Umbau
oder die Nutzungsänderung von
Gebäuden. Aber auch Gebrauchsoder
Nutzungsvereinbarungen bedürfen
der vorherigen schriftlichen
Genehmigung. Letzteres gilt insbesondere
für den Abschluss oder die
Verlängerung von Miet- oder Pachtverträgen.
Genehmigungspflichtig
sind zudem die Veräußerung eines
Grundstücks, wobei Immobilien im
Sanierungsgebiet prinzipiell ge- und
verkauft werden können. Die Stadt
bzw. die Gemeinde hat jedoch gem.
§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB ein
Vorkaufsrecht. Genehmigungspflichtig
sind auch die Bestellung oder
Veräußerung eines Erbbaurechts,
die Bestellung von Grunddienstbarkeiten,
Nießbrauchrechten, beschränkt
persönlichen Dienstbarkeiten,
Vorkaufsrechten, Reallasten und
Grundpfandrechten, insbesondere
Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden, sowie Dauerwohnund
Nutzungsrechten nach § 31 WEG.
Die vorgenannten Beispiele sind keineswegs
vollständig. Um zu prüfen,
ob ein Vorhaben von § 144 BauGB erfasst
und genehmigungspflichtig ist,
sollte stets ein Blick ins Gesetz riskiert
und im Zweifel eine rechtliche
Beratung eingeholt werden.
Soweit für eines der in § 144 Abs. 1,
2 BauGB genannten Vorhaben eine
Genehmigung erforderlich ist, darf
diese gemäß § 145 BauGB nur versagt
werden, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass das Vorhaben, der
Rechtsvorgang einschließlich der
Teilung eines Grundstücks oder die
damit erkennbar bezweckte Nutzung
die Durchführung der Sanierung unmöglich
machen oder wesentlich erschweren
oder den Zielen und Zwecken
der Sanierung zuwiderlaufen
würde.
Eine weitere Auswirkung des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets ist,
dass der Eigentümer eines im Sanierungsgebiet
liegenden Grundstücks
zur Finanzierung der Sanierung einen
Ausgleichsbetrag zu entrichten hat.
Dieser entspricht der sanierungsbedingten
Erhöhung des Bodenwerts.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird
in der Regel nach Abschluss der Sanierungsarbeiten
festgelegt. Der
Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss
der Sanierung zu entrichten. Er wird
per Bescheid angefordert und ist einen
Monat nach der Bekanntgabe des
Bescheids fällig.
Wer selbst Sanierungsmaßnahmen
durchführen will oder muss, dem
steht hierzu ein Topf aus öffentlichen
Fördergeldern bereit, aus dem
ggf. Zuschüsse erhalten werden können.
Die Höhe der Zuschüsse hängt
von den Kosten der geförderten Maßnahmen
und den zur Verfügung stehenden
Mitteln von Bund, Land und
Gemeinde ab.
Sofern keine Fördermittel gewährt
werden können, besteht allerdings
die Möglichkeit großzügigerer und
längerfristiger Abschreibungen gem.
§ 7h Einkommenssteuergesetz (EstG).
Björn Lippke
Rechtsanwalt
in der Kanzlei KH&S
Dr. Kruse, Hansen & Sielaff
Rechtsanwälte, Fachanwälte,
Notare
Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg
Tel. 0461-520770
(Diesen Beitrag sowie alle früheren
Beiträge können Sie unter
www.khs-flensburg.de nachlesen)
70 FLENSBURG JOURNAL • 06/2021