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Flensburg Journal - 225 Juni 2021

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Horst Dieter Adler

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Horst Dieter Adler

Fotos:

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Horst Dieter Adler und

A. B & M Art. Books & Magazines

– International – GmbH und Co KG,

Bodo Nitsch,

Benjamin Nolte

Titelfoto:

Bodo Nitsch

(Rapsblüte bei Koppelheck)

Satz- und

Lithografieherstellung:

dialogkontor Werbeagentur

Auflage:

48.000 Exemplare

Vertrieb:

In alle Haushalte per Verteiler,

Post und Auslegestellen

Redaktion:

Horst Dieter Adler, Hrsg.

Peter Feuerschütz,

Benjamin Nolte, Jan Kirschner,

Tel.: (04 61) 67 00 00 1

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Lektorat:

Peter Feuerschütz

Redaktionsschluss

nächste Ausgabe:

15. Juni 2021

Erscheinungstermin

nächste Ausgabe:

Ende Juni 2021

Druck:

PerCom

Vertriebsgesellschaft mbH

Printed in Germany

Rechtsanwälte

Fachanwälte

Notare

Ihr gutes Recht.

Auswirkungen eines Sanierungsgebiets und der

Sanierungsvermerk im Grundbuch

Diejenigen, die eine Immobilie innerhalb

eines förmlich festgelegten

Sanierungsgebietes besitzen, haben

sich vielleicht schon einmal die Frage

gestellt, welche Auswirkungen die

Festlegung des Sanierungsgebiets

und insbesondere der Sanierungsvermerk

im Grundbuch auf die eigene

Immobilie haben.

Hierzu ein kurzer Überblick:

Die Eintragung des Sanierungsvermerks

in Abteilung II des Grundbuchs

erfolgt auf Grundlage des §

143 Baugesetzbuch (BauGB). Die

Stadt oder die Gemeinde teilt dem

Grundbuchamt die rechtsverbindliche

Sanierungssatzung mit und führt

dabei die von der Sanierungssatzung

betroffenen Grundstücke einzeln auf.

Das Grundbuchamt trägt daraufhin

in die Grundbücher der betroffenen

Grundstücke ein, dass eine Sanierung

durchgeführt wird, der sog. Sanierungsvermerk.

Der Sanierungsvermerk selbst hat

jedoch keine unmittelbare rechtliche

Wirkung. Er hat lediglich eine

Informations- und Sicherungsfunktion

für den Grundstücksverkehr. Die

rechtlich relevanten Auswirkungen

der Sanierung, wie z. B. die damit

verbundenen Genehmigungspflichten

für gewisse Rechtsgeschäfte, Vorhaben

und Baumaßnahmen oder das

Entstehen des Vorkaufsrechts für die

Stadt oder die Gemeinde, sind Ausfluss

der förmlichen Festlegung des

Sanierungsgebiets, nicht aber eine

unmittelbare Folge des Sanierungsvermerks.

Der Sanierungsvermerk berührt auch

nicht die Rangstellung anderer im

Grundbuch eingetragener Rechte. Der

Sanierungsvermerk hat selbst nämlich

keine Rangstelle im Grundbuch,

da er kein einzutragendes Recht i. S.

d. § 879 BGB ist.

Die Eintragung des Sanierungsvermerks

bezweckt letztlich nur, dass das

Grundbuchamt und interessierte Personen

von der Tatsache des Bestehens

einer Sanierungssatzung und ihrer

Rechtswirkungen, soweit sie für den

Grundstücksverkehr Rechtswirkungen

hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten

hierauf einrichten können.

So bedürfen in einem förmlich festgelegten

Sanierungsgebiet die in §

144 Abs. 1 und 2 BauGB genannten

Vorhaben einer vorherigen schriftlichen

Genehmigung seitens der

Stadt bzw. der Gemeinde. Darunter

fallen z. B. die Errichtung, der Umbau

oder die Nutzungsänderung von

Gebäuden. Aber auch Gebrauchsoder

Nutzungsvereinbarungen bedürfen

der vorherigen schriftlichen

Genehmigung. Letzteres gilt insbesondere

für den Abschluss oder die

Verlängerung von Miet- oder Pachtverträgen.

Genehmigungspflichtig

sind zudem die Veräußerung eines

Grundstücks, wobei Immobilien im

Sanierungsgebiet prinzipiell ge- und

verkauft werden können. Die Stadt

bzw. die Gemeinde hat jedoch gem.

§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB ein

Vorkaufsrecht. Genehmigungspflichtig

sind auch die Bestellung oder

Veräußerung eines Erbbaurechts,

die Bestellung von Grunddienstbarkeiten,

Nießbrauchrechten, beschränkt

persönlichen Dienstbarkeiten,

Vorkaufsrechten, Reallasten und

Grundpfandrechten, insbesondere

Hypotheken, Grundschulden und

Rentenschulden, sowie Dauerwohnund

Nutzungsrechten nach § 31 WEG.

Die vorgenannten Beispiele sind keineswegs

vollständig. Um zu prüfen,

ob ein Vorhaben von § 144 BauGB erfasst

und genehmigungspflichtig ist,

sollte stets ein Blick ins Gesetz riskiert

und im Zweifel eine rechtliche

Beratung eingeholt werden.

Soweit für eines der in § 144 Abs. 1,

2 BauGB genannten Vorhaben eine

Genehmigung erforderlich ist, darf

diese gemäß § 145 BauGB nur versagt

werden, wenn Grund zur Annahme

besteht, dass das Vorhaben, der

Rechtsvorgang einschließlich der

Teilung eines Grundstücks oder die

damit erkennbar bezweckte Nutzung

die Durchführung der Sanierung unmöglich

machen oder wesentlich erschweren

oder den Zielen und Zwecken

der Sanierung zuwiderlaufen

würde.

Eine weitere Auswirkung des förmlich

festgelegten Sanierungsgebiets ist,

dass der Eigentümer eines im Sanierungsgebiet

liegenden Grundstücks

zur Finanzierung der Sanierung einen

Ausgleichsbetrag zu entrichten hat.

Dieser entspricht der sanierungsbedingten

Erhöhung des Bodenwerts.

Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird

in der Regel nach Abschluss der Sanierungsarbeiten

festgelegt. Der

Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss

der Sanierung zu entrichten. Er wird

per Bescheid angefordert und ist einen

Monat nach der Bekanntgabe des

Bescheids fällig.

Wer selbst Sanierungsmaßnahmen

durchführen will oder muss, dem

steht hierzu ein Topf aus öffentlichen

Fördergeldern bereit, aus dem

ggf. Zuschüsse erhalten werden können.

Die Höhe der Zuschüsse hängt

von den Kosten der geförderten Maßnahmen

und den zur Verfügung stehenden

Mitteln von Bund, Land und

Gemeinde ab.

Sofern keine Fördermittel gewährt

werden können, besteht allerdings

die Möglichkeit großzügigerer und

längerfristiger Abschreibungen gem.

§ 7h Einkommenssteuergesetz (EstG).

Björn Lippke

Rechtsanwalt

in der Kanzlei KH&S

Dr. Kruse, Hansen & Sielaff

Rechtsanwälte, Fachanwälte,

Notare

Stuhrsallee 35, 24937 Flensburg

Tel. 0461-520770

(Diesen Beitrag sowie alle früheren

Beiträge können Sie unter

www.khs-flensburg.de nachlesen)

70 FLENSBURG JOURNAL • 06/2021

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