Wirtschafts-News I 2021 Wiesbaden
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Vereine und Verbände in<br />
Coronazeiten – ein Ratgeber<br />
Die Corona-Pandemie hält sowohl Unternehmen als auch Vereine und Verbände aktuell in Atem. Wie<br />
können Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen auch bei Kontaktbeschränkungen wegen<br />
Corona durchgeführt werden, fragen sich daher viele Vereinsvorstände aber auch Mitglieder. Antworten<br />
auf die drängendsten Fragen geben Torsten Ewen, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter<br />
der Firma Dornbach und Rechtsanwalt Peter Henningsen. Ein Ratgeber in Coronazeiten.<br />
1. Was gilt im Jahr <strong>2021</strong> für Vereine<br />
und Verbände?<br />
Im Zuge der fortwährenden Bekämpfung der Pandemie<br />
hat der Gesetzgeber - neben weiteren Maßnahmen<br />
- auch eine Verlängerung der bereits im<br />
März 2020 vorgenommenen Erleichterungen für<br />
Vereine und Verbände beschlossen. Nach der Verordnung<br />
des Bundesjustizministeriums greifen die<br />
Erleichterungen auch für das Jahr <strong>2021</strong>. Dies gilt für<br />
sämtliche in der ursprünglichen Verordnung vorgesehenen<br />
Maßnahmen.<br />
2. Können Mitgliederversammlungen trotz der<br />
andauernden Pandemie stattfinden?<br />
Zumindest die Durchführung von P räsenz-Versammlungen<br />
ist aktuell (wieder) nicht möglich. Es gibt allerdings<br />
alternative Durchführungsmöglichkeiten<br />
(hierzu sogleich), die auch bei fehlender Satzungsgrundlage<br />
durch den Verein genutzt werden können.<br />
3. Was ist mit den im Jahr <strong>2021</strong><br />
auslaufenden Amtszeiten von Vorständen?<br />
Nach der Verordnung des Bundesjustizministeriums<br />
gilt auch im Jahr <strong>2021</strong>, dass ein Vorstandsmitglied<br />
eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis<br />
zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines<br />
Nachfolgers im Amt bleibt. Dies bedeutet, dass die<br />
Handlungsfähigkeit des Vereins trotz einer in <strong>2021</strong><br />
ablaufenden Amtszeit des Vorstandes gesichert ist.<br />
4. Führt das nunmehr verlängerte Gesetz zur<br />
zwangsweisen Verlängerung aller Vorstandsämter,<br />
deren Amtszeiten in der nächsten Zeit<br />
auslaufen?<br />
Nein. Dem satzungsmäßig vorgesehenen Organ (i.d.R.<br />
die Mitgliederversammlung) ist es unbenommen, auf<br />
Basis der satzungsmäßigen Vorgaben das jeweilige<br />
Vorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich steht es<br />
dem einzelnen Vorstandsmitglied selbstverständlich<br />
auch weiterhin frei, sein Vorstandsamt niederzulegen.<br />
5. Können Mitgliederversammlungen auch weiterhin<br />
online - also virtuell - abgehalten werden?<br />
Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums<br />
wurden die bereits im März 2020 erlassenen Erleichterungen<br />
bis zum Ablauf des Jahres <strong>2021</strong> verlängert.<br />
Es gilt demnach, dass auch <strong>2021</strong> sogenannte virtuelle<br />
Mitgliederversammlungen möglich sind, zu denen<br />
sich Vorstand und Mitglieder (online) zusammenschalten<br />
können. Sichergestellt sein muss allerdings, dass<br />
der Zugriff beziehungsweise die virtuelle Teilnahme<br />
nur teilnahmeberechtigten Personen (in der Regel nur<br />
den Mitgliedern) eröffnet wird. Dies kann beispielsweise<br />
über die Vergabe von individuellen Zugangsdaten<br />
(Passwort) geschehen. Die virtuelle Mitgliederversammlung<br />
ist damit - wie eine Präsenzversammlung<br />
- in der Lage, wichtige Beschlüsse für das Vereinsleben<br />
trotz der Pandemie zu fassen.<br />
6. Was können Vereine tun, die nicht über die<br />
technischen Mittel oder das technische Knowhow<br />
verfügen, um Mitgliederversammlungen im<br />
Internet durchzuführen?<br />
Neben der virtuellen Mitgliederversammlung sind auch<br />
im Jahr <strong>2021</strong> weitere alternative Beschlussfassungsmöglichkeiten<br />
durch den Gesetzgeber eröffnet. Zum<br />
einen ist eine Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied<br />
ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung<br />
möglich, sofern diese Stimmabgabe schriftlich und<br />
vor der Durchführung der Mitgliederversammlung<br />
möglich. Zum anderen kann ein Beschluss der Mitglieder<br />
auch im sogenannten Umlaufverfahren (ohne<br />
Abhaltung einer Mitgliederversammlung) getroffen<br />
werden, wenn (1.) alle Mitglieder beteiligt wurden, (2.)<br />
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens<br />
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform