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Wirtschafts-News I 2021 Wiesbaden

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Vereine und Verbände in<br />

Coronazeiten – ein Ratgeber<br />

Die Corona-Pandemie hält sowohl Unternehmen als auch Vereine und Verbände aktuell in Atem. Wie<br />

können Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen auch bei Kontaktbeschränkungen wegen<br />

Corona durchgeführt werden, fragen sich daher viele Vereinsvorstände aber auch Mitglieder. Antworten<br />

auf die drängendsten Fragen geben Torsten Ewen, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter<br />

der Firma Dornbach und Rechtsanwalt Peter Henningsen. Ein Ratgeber in Coronazeiten.<br />

1. Was gilt im Jahr <strong>2021</strong> für Vereine<br />

und Verbände?<br />

Im Zuge der fortwährenden Bekämpfung der Pandemie<br />

hat der Gesetzgeber - neben weiteren Maßnahmen<br />

- auch eine Verlängerung der bereits im<br />

März 2020 vorgenommenen Erleichterungen für<br />

Vereine und Verbände beschlossen. Nach der Verordnung<br />

des Bundesjustizministeriums greifen die<br />

Erleichterungen auch für das Jahr <strong>2021</strong>. Dies gilt für<br />

sämtliche in der ursprünglichen Verordnung vorgesehenen<br />

Maßnahmen.<br />

2. Können Mitgliederversammlungen trotz der<br />

andauernden Pandemie stattfinden?<br />

Zumindest die Durchführung von P räsenz-Versammlungen<br />

ist aktuell (wieder) nicht möglich. Es gibt allerdings<br />

alternative Durchführungsmöglichkeiten<br />

(hierzu sogleich), die auch bei fehlender Satzungsgrundlage<br />

durch den Verein genutzt werden können.<br />

3. Was ist mit den im Jahr <strong>2021</strong><br />

auslaufenden Amtszeiten von Vorständen?<br />

Nach der Verordnung des Bundesjustizministeriums<br />

gilt auch im Jahr <strong>2021</strong>, dass ein Vorstandsmitglied<br />

eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis<br />

zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines<br />

Nachfolgers im Amt bleibt. Dies bedeutet, dass die<br />

Handlungsfähigkeit des Vereins trotz einer in <strong>2021</strong><br />

ablaufenden Amtszeit des Vorstandes gesichert ist.<br />

4. Führt das nunmehr verlängerte Gesetz zur<br />

zwangsweisen Verlängerung aller Vorstandsämter,<br />

deren Amtszeiten in der nächsten Zeit<br />

auslaufen?<br />

Nein. Dem satzungsmäßig vorgesehenen Organ (i.d.R.<br />

die Mitgliederversammlung) ist es unbenommen, auf<br />

Basis der satzungsmäßigen Vorgaben das jeweilige<br />

Vorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich steht es<br />

dem einzelnen Vorstandsmitglied selbstverständlich<br />

auch weiterhin frei, sein Vorstandsamt niederzulegen.<br />

5. Können Mitgliederversammlungen auch weiterhin<br />

online - also virtuell - abgehalten werden?<br />

Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums<br />

wurden die bereits im März 2020 erlassenen Erleichterungen<br />

bis zum Ablauf des Jahres <strong>2021</strong> verlängert.<br />

Es gilt demnach, dass auch <strong>2021</strong> sogenannte virtuelle<br />

Mitgliederversammlungen möglich sind, zu denen<br />

sich Vorstand und Mitglieder (online) zusammenschalten<br />

können. Sichergestellt sein muss allerdings, dass<br />

der Zugriff beziehungsweise die virtuelle Teilnahme<br />

nur teilnahmeberechtigten Personen (in der Regel nur<br />

den Mitgliedern) eröffnet wird. Dies kann beispielsweise<br />

über die Vergabe von individuellen Zugangsdaten<br />

(Passwort) geschehen. Die virtuelle Mitgliederversammlung<br />

ist damit - wie eine Präsenzversammlung<br />

- in der Lage, wichtige Beschlüsse für das Vereinsleben<br />

trotz der Pandemie zu fassen.<br />

6. Was können Vereine tun, die nicht über die<br />

technischen Mittel oder das technische Knowhow<br />

verfügen, um Mitgliederversammlungen im<br />

Internet durchzuführen?<br />

Neben der virtuellen Mitgliederversammlung sind auch<br />

im Jahr <strong>2021</strong> weitere alternative Beschlussfassungsmöglichkeiten<br />

durch den Gesetzgeber eröffnet. Zum<br />

einen ist eine Stimmabgabe durch das einzelne Mitglied<br />

ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung<br />

möglich, sofern diese Stimmabgabe schriftlich und<br />

vor der Durchführung der Mitgliederversammlung<br />

möglich. Zum anderen kann ein Beschluss der Mitglieder<br />

auch im sogenannten Umlaufverfahren (ohne<br />

Abhaltung einer Mitgliederversammlung) getroffen<br />

werden, wenn (1.) alle Mitglieder beteiligt wurden, (2.)<br />

bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens<br />

die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform

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