Ausgabe Nr. 70
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Verbandsnachrichten
Nr. 70 - August 2017
Das Magazin des Fachverbands der Kommunalkassenverwalter e.V.
Landesverband Baden-Württemberg
Ihre Ansprechpartner
Landesvorsitzender
Karl Bentele
Stadtkasse Ravensburg
Marienplatz 52, 88238 Ravensburg
Stellvertretender Landesvorsitzender
Günter Dums
Stadtkasse Rutesheim
Leonberger Str. 15, 71277 Rutesheim
Landesgeschäftsführer
Werner Mallinger
Postfach 1228
78612 Rottweil
Landesschatzmeister
Jürgen Baldauf
Stadtkasse Friedrichshafen
Schanzstraße 5, 88045 Friedrichshafen
Vorsitzende Fachausschuss VZV
Karola Singer
Ahldorfer Weg 9
72160 Horb
Vorsitzender EDV-Ausschuss
Peter Mögenburg
Badstraße 59
71134 Aidlingen
Kassenprüfer
Dominic Butz
Stadtkasse Rottweil
Bruderschaftsgasse 4, 78628 Rottweil
Kassenprüferin
Andrea Schröder
Stadtkasse Tettnang
Schlossstraße 2, 88069 Tettnang
Telefon: 0751 / 82243
Fax: 0751 / 8260243
mail: karl.bentele@ravensburg.de
Telefon: 07152 / 500221
Fax: 07152 / 500233
mail: g.dums@rutesheim.de
Telefon: 0741 / 1743999
Fax: 0741 / 1742576
mail: kassenleiterbw@aol.com
Telefon: 07541 / 2031310
Fax: 07541 / 20381310
mail: juergenbaldauf@aol.com
Telefon: 07451 / 6504
mail: karola-singer@t-online.de
Telefon: 07034 / 60213
oder: 01731592677
mail: petermoegenburg@email.de
Telefon: 0741 / 494262
Fax: 0741 / 494378
mail: dominic.butz@rottweil.de
Telefon: 07542 / 510310
Fax: 07542 / 51044310
mail: andrea.schroeder@tettnang.de
Ausblick
Liebe Mitglieder und Freunde
des Fachverbandes.
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die kommunalen Kassen stehen in einem stetigen Wandel. Kaum ein Bereich in
der kommunalen Verwaltung erlebt dies derzeit in dieser Intensität. Nachdem die
Umstellung auf SEPA erfolgreich bewältigt werden konnte, steht nun die Umstellung
auf die Doppik in vielen Gemeinden als neue große Herausforderung bis
2020 vor uns.
Der Landesvorstand bereitet sich im zweiten Halbjahr 2017 intensiv auf die Landesarbeitstagung
2018 vor und will für Sie wieder ein interessantes und vielfältiges
Programm zusammenstellen. Die Landesarbeitstagung wird am 25. April in Sindelfingen
stattfinden. Bitte merken Sie sich diesen Termin bereits jetzt fest in Ihrem
Kalender vor.
Im Mittelpunkt der Tagung steht das Zukunftsthema schlechthin, nämlich die Digitalisierung
in den kommunalen Kassen mit den verschiedenen Ausprägungen.
In den kommenden Jahren wird dieses Thema zunehmend die Kommunen und
auch die kommunalen Kassen beschäftigen. Wir wollen Ihnen darlegen, wie die
aktuellen rechtlichen Bestimmungen sind und welche konkreten Anwendungen
die Arbeit in den Kassen verändern können.
Unser Ziel muss es sein, den Wandel aktiv mitzugestalten und unseren Sachverstand
einzubringen. Die hohe Qualität und der ausgezeichnete Ruf der Gemeindekassen
wollen wir auch in Zukunft sicherstellen.
Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen bei den Seminaren des Fachverbandes,
spätestens aber wieder bei der Landesarbeitstagung 2018 in Sindelfingen.
Bis dahin eine gute Zeit.
Ihr
Karl Bentele
Landesvorsitzender
Titelbild, gesehen in der Ausstellung „Kapitalströmung“ in der Kunsthalle
Tübingen, Gunter Reski, Ohne Titel, 2017
1
Neue bundesgesetzliche Regelung
Im Bundesgesetzblatt Jahr 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 5.7.2017, wurde
das Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
bekanntgegeben.
Es handelt sich hierbei um ein Artikelgesetz, das für die tägliche Arbeit der Vollstreckungsbehörden
von Wichtigkeit ist. Konnte bislang nur der Gerichtsvollzieher
bei den Voraussetzungen des § 802a Abs. 1 ZPO eine Kontenabfrage usw. durchführen,
so steht dieses Recht nun auch den Vollstreckungsbehörden zur Durchsetzung
öffentlich-rechtlicher Forderungen offen. Die Ermittlung des Aufenthaltsorts
von Vollstreckungsschuldnern soll erleichtert werden.
Die wichtigsten Vorschriften dieses Gesetzes:
Artikel 1, Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes,
„ § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners
nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde
folgende Angaben erheben:
1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde
und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners
und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister
aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannten derzeitigen
Anschrift und den derzeitigen oder zuküftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners
sowie
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht eine Vermögensauskunft nach
§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 284 Abs. 1 AO zu erteilen, nicht nach oder
ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände
eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die
Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die
Vollstreckungsbehörde
1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ....
2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Abs. 1
Nr. 17 des StrVG erheben.
2
Neue bundesgesetzliche Regelung
(2) ... “
Artikel 3, Änderung der Abgabenordnung
Nach § 93 Abs. 8 S. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1.10.2002 in der zuletzt geänderten Fassung, wird folgender Satz eingefügt:
„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach
den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen
zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
bei den Kreditinstituten, die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen,
nicht nachkommt oder
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft
angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen
der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.“
Mit diesen Vorschriften wird den Vollstreckungbehörden der Weg über die Kontenabfrage
wegen aller öffentlich-rechtlicher Forderungen ermöglicht, bislang war
nur möglich, eine Kontenabfrage wegen Realsteuern zu stellen. Des Weiteren
wurden die Rechte der Gläubiger wegen öffentlicher-rechtlicher Forderungen den
Gläubigern zivilrechtlicher Gläubiger gleichgesetzt.
Der Fachverband wird einen Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
zu Klarstellung beim Innenministerium beantragen.
3
Eigenabnahme der Vermögensauskunft
Im Rahmen unserer Frühjahrsseminare war unterem anderem auch das Thema
eidesstattliche Versicherung angeboten. Den Teilnehmern wurde zugesagt eine
kurze Checkliste über Vor- und Nachteile der Eigenabnahme in den Verbandsnachrichten
zu veröffentlichen.
Vorteile
Nachteile
Zeitnahe und konkrete Teminierung. Zeitaufwand für eigenes Personal.
Konsequente Durcharbeit des Vordruckes
zusammen mit dem Schuldner.
Bei Aufnahme der Vermögensauskunft
vor Ort durch den eigenen Vollstreckungsbeamten
oder den Innendienst,
können Unterlagen wie Kontoauszüge,
Lebensversicherungspolicen vorgelegt
werden.
Bei Aufnahme der Vermögensauskunft
im Innendienst prüfen, ob die notwendigen
Unterlagen vorliegen bzw. nachgereicht
werden.
Prüfung der Angaben des Schuldners
auf Logik.
Entscheid, ob der Schuldner Zahlungserleichterung
erhalten kann (entsprechend
§ 802b ZPO) und in welcher
Weise.
Persönlicher Kontakt mit dem Schuldner
kann zu einem positiven Ergebnis führen,
ohne dass es zu einem förmlichen
Verfahren kommen muss.
Entscheidung, ob die Vermögensauskunft
unverzüglich beim zentralen Amtsgericht
in Karlsruhe einreicht wird.
Ob die Vermögensauskunft vom Schuldner
an Eidesstatt versichert werden
muss.
Kostenersparnis für Gerichtvollzieher.
4
Einrichtung der notwendigen EDV zur
Überspielung der erhobenen Daten.
Wiederholte Schulung des Personals.
Politische Entscheidungen herbeiführen.
Anmerkung: Die Aufzählung ist
bestimmt nicht abschließend, doch
ist eindeutig erkennbar, dass die
Vorteile gegenüber den Nachteilen
in bestimmten Fällen zu erfolgsversprechenden
Ergebnissen führen.
In eigener Sache
Herausgeber:
Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.
Landesverband Baden-Württemberg
Redaktion:
WERNER MALLINGER
Postfach 1228
78612 Rottweil
Telefon: 0741 / 1743999
Telefax: 0741 / 1742576
e-mail: kassenleiterbw@aol.com
Bankverbindung: Sparkasse Bodensee IBAN DE45690500010024280166
5
Seminarangebot
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V. lädt Sie hiermit zu den
Herbstseminaren 2017 ein.
Anmeldebedingungen
Bestätigung
Eine Anmeldebestätigung erfolgt nur, wenn Sie sich über das Internet anmelden!
http://bw.kassenverwalter.info/veranstaltungen-des-lv-baden-wuerttemberg/
Falls ein Seminar nicht stattfindet oder ausgebucht ist, werden Sie von uns benachrichtigt.
Teilnahmegebühren
Bei Seminaren mit Teilnehmergebühren erhalten die Dienststellen eine Gebührenrechnung.
Mitglieder: Die Teilnahme an den Seminaren 201710 bis 201717 ist für bis zu
2 Personen pro Mitgliedskommune kostenlos. Für jede weitere Person werden
30 Euro berechnet.
Nichtmitglieder: Die Teilnahmegebühren betragen für die Seminare 201710
bis 201717 je Teilnehmer 60 Euro.
Bei Nichtteilnahme an gebührenpflichtigen Seminaren ohne erklärten Rücktritt,
oder Rücktritt später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, fallen 50 % der
Teilnahmegebühren als Aufwandsentschädigung an. Bei gebührenfreien Seminaren
wird eine Kostenpauschale von 20 Euro in Rechnung gestellt.
Rücktritt
Ein Rücktritt muss bis spätestens eine Woche vor Seminarbeginn schriftlich
(kassenleiterbw@aol.com) oder telefonisch (0741 / 1743999) dem Landesgeschäftsführer
mitgeteilt werden.
Ihre Anmeldung per Fax senden Sie bitte an die Faxnummer 0741 / 1742576
Mit freundlichen Grüßen
Werner Mallinger
Landesgeschäftsführer
6
Seminarangebot Herbst 2017
Der Schuldner im Erbfall
Seminar 201710
19. September 2017, in 79312 Emmendingen, Bahnhofstraße 2 - 4, Landratsamt,
Sitzungssaal
Seminarbeginn: 9.00 Uhr
Referentin: Karola Singer
Ende: 16.30 Uhr
Seminarinhalt
Auch nach dem Tod einer Person können noch Vollstreckungsmaßnahmen
durchgeführt werden. Egal ob der Schuldner verstorben ist oder der Schuldner
Erbe wurde.
Laut § 1922 BGB geht das Vermögen nach dem Tod auf eine andere Person
über, d. h., dass der Rechtsnachfolger das gesamte Vermögen zunächst erbt.
Ausnahme davon bilden die Buß- und die Zwangsgelder.
Tagesordnung
1. Wie erfahre ich, ob der Schuldner verstorben ist, oder ob er Erbe
geworden ist?
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Wie gehe ich vor, wenn der Schuldner verstorben ist?
Wie gehe ich vor, wenn der Schuldner Erbe wurde?
Wie verhält es sich bei einer Mehrzahl von Erben?
Ermitteln der Erbmasse im positiven Sinne
Kann man ohne weiteres gegen einen Erben wegen Schulden des
Verstorbenen weiter vollstrecken?
Was ist zu beachten, wenn der Schuldner nicht Alleinerbe wurde?
Vorgehen gegen eine Erbengemeinschaft im Grundbuch
Was passiert, wenn eine Nachlassverwaltung/-insolvenz angeordnet
wurde?
10. Meinungsaustausch
7
Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.
Landesverband Baden-Württemberg
Fax: 0741 / 1742576
Telefon: 0741 / 1743999
Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.
Werner Mallinger
Postfach 1228
78628 Rottweil
Postanschrift der Anmeldebehörde
Seminaranmeldung
Seminarnummer
Name, Vorname email Telefon
Anmeldebedingungen
Anmeldung
Ihre Anmeldung per Fax senden Sie bitte an die Faxnummer 0741 / 1742576
Benachrichtigung
Eine Anmeldebestätigung erfolgt nur, wenn Sie sich über das Internet anmelden! Falls ein Seminar nicht stattfindet oder ausgebucht
ist, werden Sie von uns benachrichtigt.
Bei Seminaren mit Teilnehmergebühren erhalten die Dienststellen eine Gebührenrechnung.
Rücktritt
Ein Rücktritt muss bis spätestens eine Woche vor Seminarbeginn schriftlich (kassenleiterbw@aol.com) oder telefonisch
(0741 / 1743999) dem Landesgeschäftsführer mitgeteilt werden.
Seminarangebot Herbst 2017
Die Pfändung von Forderungen und Rechten
Seminar 201711
10. Oktober 2017, in 88400 Biberach, Rollinstraße 9, Landratsamt, Sitzungssaal
Seminarbeginn: 9.00 Uhr
Referentin: Karola Singer
Ende: 16.30 Uhr
Seminarinhalt
Die Pfändung von Forderungen und Rechten ist in der Regel die ertragreichste
und häufigste Vollstreckungsmaßnahme trotz P-Konto und Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
zum 1.7.2017.
Es gibt eigentlich nichts was nicht gepfändet werden kann. Sei es neben der
Lohn- und Kontopfändung, die Lebensversicherung, der Rückübertragunsanspruch,
die Herausgabeansprüche und Erbteile.
Das Seminar zeigt die Möglichkeiten der Vermögensermittlung und die Durchführung
der Maßnahme auf.
Bitte bringen Sie insbesondere die Abgabenordnung und die ZPO mit.
Tagesordnung
1.
Was steht der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung, um Vermögenswerte
der Schuldner zu erfahren
2.
3.
4.
Was kann gepfändet werden?
Was muss geprüft werden um schließlich erfolgreich zu sein?
Wie werden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen formuliert?
5.
Kann ich überall eine Pfändung bewirken (Deutschlandweit, Ausland)?
10
Seminarangebot Herbst 2017
Allgemeines Kassenrecht
Seminar 201712
10. Oktober 2017 in 75447 Sternenfels, Maulbronner Straße 26, TeleGIS Innovationscenter
Seminarbeginn: 9.30 Uhr
Ende: 16.00 Uhr
Referenten: Karl Bentele
Kassenleiter Stadtkasse Ravensburg
Tagesordnung
1.
2.
3.
4.
5.
Zahlstellen und Handvorschüsse
- Voraussetzungen, Einrichtung und Geschäftsgang
Kreditkarte
- Einsatz und Zulässigkeit
Dienstanweisung Gemeindekasse kameral und doppisch
- Regelungsinhalte
Geldanlagen
- Niedrigzinspolitik
- Änderung der Einlagensicherung bei den Privatbanken
Erfahrungsaustausch: Kollegen fragen -
Kollegen antworten
11
Seminarangebot Herbst 2017
Spendenrecht
Seminar 201713
12. Oktober 2017 in 88239 Wangen im Allgäu, Marktplatz 1, Rathaus,
Sitzungssaal
oder
Seminar 201716
19. Oktober 2017 in 73525 Schwäbisch Gmünd, Marktplatz 1, Rathaus, Sitzungssaal
Seminarbeginn: 9.30 Uhr Ende: 16.00 Uhr
Referent: Werner Mallinger
Seminarinhalt
Das Seminar richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunen
zu deren Aufgabengebiet das Spendenwesen zählt. Neben der Vermittlung
von Grundlagen im Spendenrecht soll auch die Möglichkeit bestehen, aus
praktischen Fällen der Teilnehmer, das Spendenrecht zu erarbeiten.
Tagesordnung
1. Einführung in das Spendenrecht
– Was ist eine Spende?
– Gemeinnützigkeit
– Die Zuwendungsbestätigung
– Haftung
2. Das Spendenverfahren in Baden-Württemberg
3. Beteiligung Oberbürgermeister / Bürgermeister
4.
Sponsoring
– Was ist Sponsoring?
– Sponsoringvertrag
– Dienstanweisung
5. Schenkungen
6. Erfahrungsaustausch - Erarbeitung einzelner Fälle
12
Seminarangebot Herbst 2017
Workshop Vollstreckung
Seminar 201714
17. Oktober 2017 in 78050 Villingen-Schwenningen (Stadtbezirk Villingen)
Kronengasse, Feuerwehrhaus, Matthäus-Hummel-Saal
Seminarbeginn: 9.00 Uhr
Ende: 16.00 Uhr
Referentin: Karola Singer
Seminarinhalt
Das Aufgabengebiet der Vollstreckungsbehörde ist vielseitig. Angefangen von
der Flut der anzuwendenden Vorschriften, bis hin zur Realisierung der Ansprüche
auch durch Verhandlungen mit Schuldnern und Beratern.
Egal ob es sich um die Voraussetzungen für die Vollstreckung, die richtige Auswahl
der Maßnahmen oder um besondere Vorgehensweisen handelt, der Workshop
soll eine Lösung aufzeichnen.
Die Teilnehmer werden gebeten, für diesen Workshop ihre bisher unbeantworteten
Fragen mitzubringen. Gemeinsam sollen dann Lösungsvorschläge
gegeben werden.
Sie sollten dazu bitte das LVwVG, die AO und die ZPO mitbringen.
Tagesordnung
1.
2.
3.
4.
5.
Die häufigsten anzuwendenden Vorschriften
Welchen Weg schlage ich im bestimmen Falle ein?
Welche Vollstreckungsmaßnahmen stehen zur Verfügung?
Wie kann bei einem anstehenden Gespräch vorgegangen werden?
Meinungsaustausch
13
Seminarangebot Herbst 2017
Pfändung und Verwertung des unbeweglichen Vermögens
Seminar 201715
18. Oktober in 97990 Weikersheim, Marktplatz 7, Rathaus, Sitzungssaal
Seminarbeginn: 9.00 Uhr
Ende: 16.00 Uhr
Referentin: Karola Singer
Seminarinhalt
Insbesonders bei hohen Ansprüchen der Kommune, aber auch bei Vorliegen öffentlicher
Grundstückslasten, muss die Überlegung angestellt werden, pfände ich in Grunstücke
und verwerte ich dies auch um keinen finanziellen Schaden für meine Kommune zu erleiden.
Oft scheut man sich ein Grundstück im Ort zur Versteigerung zu bringen, doch
es zeigt sich immer wieder, dass es die einzige und richtige Entscheidung ist.
Tagesordnung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Die Entscheidung, ob in das unbewegliche Vermögen vollstreckt
werden soll? (Behördenintern, Wert des Grundstücks und Belastungen
im Grundbuch)
Welche Maßnahmen sind verhältnismäßig und zielführend?
Die Sicherungszwangshypothek
Antrag auf Versteigerung
Die Aussetzung der Versteigerung
Ggf. verhandeln mit Schuldner und anderen, grundbuchgesicherten
Gläubigern
Fremdanträge auf Versteigerung
Anmeldung? Beitritt?
Abschluss des Verfahrens
Weitere Maßnahmen notwendig?
14
Seminarangebot Herst 2017
Umstellung auf das NHKR - Bilanzierung und Bewertung von
Forderungen
Seminar 201717
15. November 2017 in 77866 Rheinau, Rheinstraße 46, Bürgersaal
Seminarbeginn: 9.30 Uhr
Ende: 16.00 Uhr
Referent: Dominic Butz
Kassenleiter Stadtkasse Rottweil
Wichtige Hinweise und Tipps für Mitarbeiter der Kommunalkassen aus
der praktischen Erfahrung einer Umstellung.
Tagesordnung
1.
2.
Rechtsgrundlagen
– Forderungen im NHKR, was sagen uns die Vorschriften?
Die Drei-Komponenten-Rechnung
– Begriffsbestimmungen
– Welche Rolle spielen Forderungen in der Bilanz?
3.
Übernahme der Forderungen aus dem kameralen System
4.
5.
Möglichkeiten und Notwendigkeit der „Bereinigung“ von Forderungen
– Welche Rolle spielen Niederschlagungen?!
– Erlass, Stundung
Verbuchung und richtiger Ausweis in der Bilanz
– Bilanzpositionen
– Verbuchung in Ergebnis- und Finanzrechnung
– Kreditorische Forderungen
Meinungsaustausch
15
Aufnahmeantrag
Hiermit wird, gemäß § 3 Abs.1 der Satzung, die Aufnahme in den Fachverband
der Kommunalkassenverwalter e. V. zum
____________ beantragt.
_________________________________________________
Name des / der Antragstellers / Antragstellerin
_________________________________________________
Anschrift (PLZ, Ort, Postfach / Straße)
_________________________________________________
Name und Vorname der / des Kassenverwalterin/Kassenverwalter
_________________________________________________
Telefon-Nr. (mit Vorwahl) Geburtsdatum KV seit
_________________________________________________
email-Adresse
___________________
Tag der Antragstellung
__________________________
Rechtsverbindliche Unterschrift
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 50 Euro.
An den
Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.
Landesverband Baden-Württemberg
Postfach 1228
78612 Rottweil
16
Neue Mitglieder
Wir heißen alle neuen Mitglieder im Fachverband der
Kommunalkassenverwalter recht herzlich willkommen !
Gemeinde
Rheinhausen
KV: Frank Vetter
Tel.: 07643 / 910717
Stadt
Eppelheim
KV: Gerd Reitlinger
Tel.: 06221 / 794211
Stadt
Kuppenheim
KV: Petra Wetzel
Tel.: 07222 / 9462305
Gemeinde
Bad Schönborn
KV: Manuela Jäger
Tel.: 07253 / 870310
Stadt
Schrozberg
KV: Kristina Dürr
Tel.: 07935 / 70726
GVV
Östlicher Schurwald
KV: Else Kiltz
Tel.: 07161 / 50132
Stadt
Marbach am Neckar
KV: Nadine Weisensel
Tel.: 07144 / 102316
Gemeinde
Weingarten (Baden)
KV: Melanie Leibold
Tel.: 07244 / 702021
Hauptstraße 95
Schulstraße 2
Friedensplatz
Friedrichstraße 67
Krailshausener Str. 15 74575 Schrozberg
Amtsgasse 4
Marktstraße 23
Marktplatz 2
79365 Rheinhausen
69214 Eppelheim
76456 Kuppenheim
76669 Bad Schönborn
73098 Rechberghausen
71672 Marbach a.N.
76356 Weingarten
Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.
Landesverband Baden-Württemberg