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Ausgabe Nr. 70

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Verbandsnachrichten

Nr. 70 - August 2017

Das Magazin des Fachverbands der Kommunalkassenverwalter e.V.

Landesverband Baden-Württemberg


Ihre Ansprechpartner

Landesvorsitzender

Karl Bentele

Stadtkasse Ravensburg

Marienplatz 52, 88238 Ravensburg

Stellvertretender Landesvorsitzender

Günter Dums

Stadtkasse Rutesheim

Leonberger Str. 15, 71277 Rutesheim

Landesgeschäftsführer

Werner Mallinger

Postfach 1228

78612 Rottweil

Landesschatzmeister

Jürgen Baldauf

Stadtkasse Friedrichshafen

Schanzstraße 5, 88045 Friedrichshafen

Vorsitzende Fachausschuss VZV

Karola Singer

Ahldorfer Weg 9

72160 Horb

Vorsitzender EDV-Ausschuss

Peter Mögenburg

Badstraße 59

71134 Aidlingen

Kassenprüfer

Dominic Butz

Stadtkasse Rottweil

Bruderschaftsgasse 4, 78628 Rottweil

Kassenprüferin

Andrea Schröder

Stadtkasse Tettnang

Schlossstraße 2, 88069 Tettnang

Telefon: 0751 / 82243

Fax: 0751 / 8260243

mail: karl.bentele@ravensburg.de

Telefon: 07152 / 500221

Fax: 07152 / 500233

mail: g.dums@rutesheim.de

Telefon: 0741 / 1743999

Fax: 0741 / 1742576

mail: kassenleiterbw@aol.com

Telefon: 07541 / 2031310

Fax: 07541 / 20381310

mail: juergenbaldauf@aol.com

Telefon: 07451 / 6504

mail: karola-singer@t-online.de

Telefon: 07034 / 60213

oder: 01731592677

mail: petermoegenburg@email.de

Telefon: 0741 / 494262

Fax: 0741 / 494378

mail: dominic.butz@rottweil.de

Telefon: 07542 / 510310

Fax: 07542 / 51044310

mail: andrea.schroeder@tettnang.de


Ausblick

Liebe Mitglieder und Freunde

des Fachverbandes.

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die kommunalen Kassen stehen in einem stetigen Wandel. Kaum ein Bereich in

der kommunalen Verwaltung erlebt dies derzeit in dieser Intensität. Nachdem die

Umstellung auf SEPA erfolgreich bewältigt werden konnte, steht nun die Umstellung

auf die Doppik in vielen Gemeinden als neue große Herausforderung bis

2020 vor uns.

Der Landesvorstand bereitet sich im zweiten Halbjahr 2017 intensiv auf die Landesarbeitstagung

2018 vor und will für Sie wieder ein interessantes und vielfältiges

Programm zusammenstellen. Die Landesarbeitstagung wird am 25. April in Sindelfingen

stattfinden. Bitte merken Sie sich diesen Termin bereits jetzt fest in Ihrem

Kalender vor.

Im Mittelpunkt der Tagung steht das Zukunftsthema schlechthin, nämlich die Digitalisierung

in den kommunalen Kassen mit den verschiedenen Ausprägungen.

In den kommenden Jahren wird dieses Thema zunehmend die Kommunen und

auch die kommunalen Kassen beschäftigen. Wir wollen Ihnen darlegen, wie die

aktuellen rechtlichen Bestimmungen sind und welche konkreten Anwendungen

die Arbeit in den Kassen verändern können.

Unser Ziel muss es sein, den Wandel aktiv mitzugestalten und unseren Sachverstand

einzubringen. Die hohe Qualität und der ausgezeichnete Ruf der Gemeindekassen

wollen wir auch in Zukunft sicherstellen.

Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen bei den Seminaren des Fachverbandes,

spätestens aber wieder bei der Landesarbeitstagung 2018 in Sindelfingen.

Bis dahin eine gute Zeit.

Ihr

Karl Bentele

Landesvorsitzender

Titelbild, gesehen in der Ausstellung „Kapitalströmung“ in der Kunsthalle

Tübingen, Gunter Reski, Ohne Titel, 2017

1


Neue bundesgesetzliche Regelung

Im Bundesgesetzblatt Jahr 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 5.7.2017, wurde

das Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung

bekanntgegeben.

Es handelt sich hierbei um ein Artikelgesetz, das für die tägliche Arbeit der Vollstreckungsbehörden

von Wichtigkeit ist. Konnte bislang nur der Gerichtsvollzieher

bei den Voraussetzungen des § 802a Abs. 1 ZPO eine Kontenabfrage usw. durchführen,

so steht dieses Recht nun auch den Vollstreckungsbehörden zur Durchsetzung

öffentlich-rechtlicher Forderungen offen. Die Ermittlung des Aufenthaltsorts

von Vollstreckungsschuldnern soll erleichtert werden.

Die wichtigsten Vorschriften dieses Gesetzes:

Artikel 1, Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes,

„ § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners

nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde

folgende Angaben erheben:

1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde

und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners

und bei der Ausländerbehörde, die nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister

aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,

2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannten derzeitigen

Anschrift und den derzeitigen oder zuküftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners

sowie

3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht eine Vermögensauskunft nach

§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 284 Abs. 1 AO zu erteilen, nicht nach oder

ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände

eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die

Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die

Vollstreckungsbehörde

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ....

2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Abs. 1

Nr. 17 des StrVG erheben.

2


Neue bundesgesetzliche Regelung

(2) ... “

Artikel 3, Änderung der Abgabenordnung

Nach § 93 Abs. 8 S. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1.10.2002 in der zuletzt geänderten Fassung, wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach

den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen

zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,

bei den Kreditinstituten, die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen,

nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft

angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen

der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.“

Mit diesen Vorschriften wird den Vollstreckungbehörden der Weg über die Kontenabfrage

wegen aller öffentlich-rechtlicher Forderungen ermöglicht, bislang war

nur möglich, eine Kontenabfrage wegen Realsteuern zu stellen. Des Weiteren

wurden die Rechte der Gläubiger wegen öffentlicher-rechtlicher Forderungen den

Gläubigern zivilrechtlicher Gläubiger gleichgesetzt.

Der Fachverband wird einen Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

zu Klarstellung beim Innenministerium beantragen.

3


Eigenabnahme der Vermögensauskunft

Im Rahmen unserer Frühjahrsseminare war unterem anderem auch das Thema

eidesstattliche Versicherung angeboten. Den Teilnehmern wurde zugesagt eine

kurze Checkliste über Vor- und Nachteile der Eigenabnahme in den Verbandsnachrichten

zu veröffentlichen.

Vorteile

Nachteile

Zeitnahe und konkrete Teminierung. Zeitaufwand für eigenes Personal.

Konsequente Durcharbeit des Vordruckes

zusammen mit dem Schuldner.

Bei Aufnahme der Vermögensauskunft

vor Ort durch den eigenen Vollstreckungsbeamten

oder den Innendienst,

können Unterlagen wie Kontoauszüge,

Lebensversicherungspolicen vorgelegt

werden.

Bei Aufnahme der Vermögensauskunft

im Innendienst prüfen, ob die notwendigen

Unterlagen vorliegen bzw. nachgereicht

werden.

Prüfung der Angaben des Schuldners

auf Logik.

Entscheid, ob der Schuldner Zahlungserleichterung

erhalten kann (entsprechend

§ 802b ZPO) und in welcher

Weise.

Persönlicher Kontakt mit dem Schuldner

kann zu einem positiven Ergebnis führen,

ohne dass es zu einem förmlichen

Verfahren kommen muss.

Entscheidung, ob die Vermögensauskunft

unverzüglich beim zentralen Amtsgericht

in Karlsruhe einreicht wird.

Ob die Vermögensauskunft vom Schuldner

an Eidesstatt versichert werden

muss.

Kostenersparnis für Gerichtvollzieher.

4

Einrichtung der notwendigen EDV zur

Überspielung der erhobenen Daten.

Wiederholte Schulung des Personals.

Politische Entscheidungen herbeiführen.

Anmerkung: Die Aufzählung ist

bestimmt nicht abschließend, doch

ist eindeutig erkennbar, dass die

Vorteile gegenüber den Nachteilen

in bestimmten Fällen zu erfolgsversprechenden

Ergebnissen führen.


In eigener Sache

Herausgeber:

Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.

Landesverband Baden-Württemberg

Redaktion:

WERNER MALLINGER

Postfach 1228

78612 Rottweil

Telefon: 0741 / 1743999

Telefax: 0741 / 1742576

e-mail: kassenleiterbw@aol.com

Bankverbindung: Sparkasse Bodensee IBAN DE45690500010024280166

5


Seminarangebot

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V. lädt Sie hiermit zu den

Herbstseminaren 2017 ein.

Anmeldebedingungen

Bestätigung

Eine Anmeldebestätigung erfolgt nur, wenn Sie sich über das Internet anmelden!

http://bw.kassenverwalter.info/veranstaltungen-des-lv-baden-wuerttemberg/

Falls ein Seminar nicht stattfindet oder ausgebucht ist, werden Sie von uns benachrichtigt.

Teilnahmegebühren

Bei Seminaren mit Teilnehmergebühren erhalten die Dienststellen eine Gebührenrechnung.

Mitglieder: Die Teilnahme an den Seminaren 201710 bis 201717 ist für bis zu

2 Personen pro Mitgliedskommune kostenlos. Für jede weitere Person werden

30 Euro berechnet.

Nichtmitglieder: Die Teilnahmegebühren betragen für die Seminare 201710

bis 201717 je Teilnehmer 60 Euro.

Bei Nichtteilnahme an gebührenpflichtigen Seminaren ohne erklärten Rücktritt,

oder Rücktritt später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, fallen 50 % der

Teilnahmegebühren als Aufwandsentschädigung an. Bei gebührenfreien Seminaren

wird eine Kostenpauschale von 20 Euro in Rechnung gestellt.

Rücktritt

Ein Rücktritt muss bis spätestens eine Woche vor Seminarbeginn schriftlich

(kassenleiterbw@aol.com) oder telefonisch (0741 / 1743999) dem Landesgeschäftsführer

mitgeteilt werden.

Ihre Anmeldung per Fax senden Sie bitte an die Faxnummer 0741 / 1742576

Mit freundlichen Grüßen

Werner Mallinger

Landesgeschäftsführer

6


Seminarangebot Herbst 2017

Der Schuldner im Erbfall

Seminar 201710

19. September 2017, in 79312 Emmendingen, Bahnhofstraße 2 - 4, Landratsamt,

Sitzungssaal

Seminarbeginn: 9.00 Uhr

Referentin: Karola Singer

Ende: 16.30 Uhr

Seminarinhalt

Auch nach dem Tod einer Person können noch Vollstreckungsmaßnahmen

durchgeführt werden. Egal ob der Schuldner verstorben ist oder der Schuldner

Erbe wurde.

Laut § 1922 BGB geht das Vermögen nach dem Tod auf eine andere Person

über, d. h., dass der Rechtsnachfolger das gesamte Vermögen zunächst erbt.

Ausnahme davon bilden die Buß- und die Zwangsgelder.

Tagesordnung

1. Wie erfahre ich, ob der Schuldner verstorben ist, oder ob er Erbe

geworden ist?

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Wie gehe ich vor, wenn der Schuldner verstorben ist?

Wie gehe ich vor, wenn der Schuldner Erbe wurde?

Wie verhält es sich bei einer Mehrzahl von Erben?

Ermitteln der Erbmasse im positiven Sinne

Kann man ohne weiteres gegen einen Erben wegen Schulden des

Verstorbenen weiter vollstrecken?

Was ist zu beachten, wenn der Schuldner nicht Alleinerbe wurde?

Vorgehen gegen eine Erbengemeinschaft im Grundbuch

Was passiert, wenn eine Nachlassverwaltung/-insolvenz angeordnet

wurde?

10. Meinungsaustausch

7


Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.

Landesverband Baden-Württemberg

Fax: 0741 / 1742576

Telefon: 0741 / 1743999

Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.

Werner Mallinger

Postfach 1228

78628 Rottweil

Postanschrift der Anmeldebehörde

Seminaranmeldung

Seminarnummer

Name, Vorname email Telefon


Anmeldebedingungen

Anmeldung

Ihre Anmeldung per Fax senden Sie bitte an die Faxnummer 0741 / 1742576

Benachrichtigung

Eine Anmeldebestätigung erfolgt nur, wenn Sie sich über das Internet anmelden! Falls ein Seminar nicht stattfindet oder ausgebucht

ist, werden Sie von uns benachrichtigt.

Bei Seminaren mit Teilnehmergebühren erhalten die Dienststellen eine Gebührenrechnung.

Rücktritt

Ein Rücktritt muss bis spätestens eine Woche vor Seminarbeginn schriftlich (kassenleiterbw@aol.com) oder telefonisch

(0741 / 1743999) dem Landesgeschäftsführer mitgeteilt werden.


Seminarangebot Herbst 2017

Die Pfändung von Forderungen und Rechten

Seminar 201711

10. Oktober 2017, in 88400 Biberach, Rollinstraße 9, Landratsamt, Sitzungssaal

Seminarbeginn: 9.00 Uhr

Referentin: Karola Singer

Ende: 16.30 Uhr

Seminarinhalt

Die Pfändung von Forderungen und Rechten ist in der Regel die ertragreichste

und häufigste Vollstreckungsmaßnahme trotz P-Konto und Erhöhung der Pfändungsfreigrenze

zum 1.7.2017.

Es gibt eigentlich nichts was nicht gepfändet werden kann. Sei es neben der

Lohn- und Kontopfändung, die Lebensversicherung, der Rückübertragunsanspruch,

die Herausgabeansprüche und Erbteile.

Das Seminar zeigt die Möglichkeiten der Vermögensermittlung und die Durchführung

der Maßnahme auf.

Bitte bringen Sie insbesondere die Abgabenordnung und die ZPO mit.

Tagesordnung

1.

Was steht der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung, um Vermögenswerte

der Schuldner zu erfahren

2.

3.

4.

Was kann gepfändet werden?

Was muss geprüft werden um schließlich erfolgreich zu sein?

Wie werden die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen formuliert?

5.

Kann ich überall eine Pfändung bewirken (Deutschlandweit, Ausland)?

10


Seminarangebot Herbst 2017

Allgemeines Kassenrecht

Seminar 201712

10. Oktober 2017 in 75447 Sternenfels, Maulbronner Straße 26, TeleGIS Innovationscenter

Seminarbeginn: 9.30 Uhr

Ende: 16.00 Uhr

Referenten: Karl Bentele

Kassenleiter Stadtkasse Ravensburg

Tagesordnung

1.

2.

3.

4.

5.

Zahlstellen und Handvorschüsse

- Voraussetzungen, Einrichtung und Geschäftsgang

Kreditkarte

- Einsatz und Zulässigkeit

Dienstanweisung Gemeindekasse kameral und doppisch

- Regelungsinhalte

Geldanlagen

- Niedrigzinspolitik

- Änderung der Einlagensicherung bei den Privatbanken

Erfahrungsaustausch: Kollegen fragen -

Kollegen antworten

11


Seminarangebot Herbst 2017

Spendenrecht

Seminar 201713

12. Oktober 2017 in 88239 Wangen im Allgäu, Marktplatz 1, Rathaus,

Sitzungssaal

oder

Seminar 201716

19. Oktober 2017 in 73525 Schwäbisch Gmünd, Marktplatz 1, Rathaus, Sitzungssaal

Seminarbeginn: 9.30 Uhr Ende: 16.00 Uhr

Referent: Werner Mallinger

Seminarinhalt

Das Seminar richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kommunen

zu deren Aufgabengebiet das Spendenwesen zählt. Neben der Vermittlung

von Grundlagen im Spendenrecht soll auch die Möglichkeit bestehen, aus

praktischen Fällen der Teilnehmer, das Spendenrecht zu erarbeiten.

Tagesordnung

1. Einführung in das Spendenrecht

– Was ist eine Spende?

– Gemeinnützigkeit

– Die Zuwendungsbestätigung

– Haftung

2. Das Spendenverfahren in Baden-Württemberg

3. Beteiligung Oberbürgermeister / Bürgermeister

4.

Sponsoring

– Was ist Sponsoring?

– Sponsoringvertrag

– Dienstanweisung

5. Schenkungen

6. Erfahrungsaustausch - Erarbeitung einzelner Fälle

12


Seminarangebot Herbst 2017

Workshop Vollstreckung

Seminar 201714

17. Oktober 2017 in 78050 Villingen-Schwenningen (Stadtbezirk Villingen)

Kronengasse, Feuerwehrhaus, Matthäus-Hummel-Saal

Seminarbeginn: 9.00 Uhr

Ende: 16.00 Uhr

Referentin: Karola Singer

Seminarinhalt

Das Aufgabengebiet der Vollstreckungsbehörde ist vielseitig. Angefangen von

der Flut der anzuwendenden Vorschriften, bis hin zur Realisierung der Ansprüche

auch durch Verhandlungen mit Schuldnern und Beratern.

Egal ob es sich um die Voraussetzungen für die Vollstreckung, die richtige Auswahl

der Maßnahmen oder um besondere Vorgehensweisen handelt, der Workshop

soll eine Lösung aufzeichnen.

Die Teilnehmer werden gebeten, für diesen Workshop ihre bisher unbeantworteten

Fragen mitzubringen. Gemeinsam sollen dann Lösungsvorschläge

gegeben werden.

Sie sollten dazu bitte das LVwVG, die AO und die ZPO mitbringen.

Tagesordnung

1.

2.

3.

4.

5.

Die häufigsten anzuwendenden Vorschriften

Welchen Weg schlage ich im bestimmen Falle ein?

Welche Vollstreckungsmaßnahmen stehen zur Verfügung?

Wie kann bei einem anstehenden Gespräch vorgegangen werden?

Meinungsaustausch

13


Seminarangebot Herbst 2017

Pfändung und Verwertung des unbeweglichen Vermögens

Seminar 201715

18. Oktober in 97990 Weikersheim, Marktplatz 7, Rathaus, Sitzungssaal

Seminarbeginn: 9.00 Uhr

Ende: 16.00 Uhr

Referentin: Karola Singer

Seminarinhalt

Insbesonders bei hohen Ansprüchen der Kommune, aber auch bei Vorliegen öffentlicher

Grundstückslasten, muss die Überlegung angestellt werden, pfände ich in Grunstücke

und verwerte ich dies auch um keinen finanziellen Schaden für meine Kommune zu erleiden.

Oft scheut man sich ein Grundstück im Ort zur Versteigerung zu bringen, doch

es zeigt sich immer wieder, dass es die einzige und richtige Entscheidung ist.

Tagesordnung

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Die Entscheidung, ob in das unbewegliche Vermögen vollstreckt

werden soll? (Behördenintern, Wert des Grundstücks und Belastungen

im Grundbuch)

Welche Maßnahmen sind verhältnismäßig und zielführend?

Die Sicherungszwangshypothek

Antrag auf Versteigerung

Die Aussetzung der Versteigerung

Ggf. verhandeln mit Schuldner und anderen, grundbuchgesicherten

Gläubigern

Fremdanträge auf Versteigerung

Anmeldung? Beitritt?

Abschluss des Verfahrens

Weitere Maßnahmen notwendig?

14


Seminarangebot Herst 2017

Umstellung auf das NHKR - Bilanzierung und Bewertung von

Forderungen

Seminar 201717

15. November 2017 in 77866 Rheinau, Rheinstraße 46, Bürgersaal

Seminarbeginn: 9.30 Uhr

Ende: 16.00 Uhr

Referent: Dominic Butz

Kassenleiter Stadtkasse Rottweil

Wichtige Hinweise und Tipps für Mitarbeiter der Kommunalkassen aus

der praktischen Erfahrung einer Umstellung.

Tagesordnung

1.

2.

Rechtsgrundlagen

– Forderungen im NHKR, was sagen uns die Vorschriften?

Die Drei-Komponenten-Rechnung

– Begriffsbestimmungen

– Welche Rolle spielen Forderungen in der Bilanz?

3.

Übernahme der Forderungen aus dem kameralen System

4.

5.

Möglichkeiten und Notwendigkeit der „Bereinigung“ von Forderungen

– Welche Rolle spielen Niederschlagungen?!

– Erlass, Stundung

Verbuchung und richtiger Ausweis in der Bilanz

– Bilanzpositionen

– Verbuchung in Ergebnis- und Finanzrechnung

– Kreditorische Forderungen

Meinungsaustausch

15


Aufnahmeantrag

Hiermit wird, gemäß § 3 Abs.1 der Satzung, die Aufnahme in den Fachverband

der Kommunalkassenverwalter e. V. zum

____________ beantragt.

_________________________________________________

Name des / der Antragstellers / Antragstellerin

_________________________________________________

Anschrift (PLZ, Ort, Postfach / Straße)

_________________________________________________

Name und Vorname der / des Kassenverwalterin/Kassenverwalter

_________________________________________________

Telefon-Nr. (mit Vorwahl) Geburtsdatum KV seit

_________________________________________________

email-Adresse

___________________

Tag der Antragstellung

__________________________

Rechtsverbindliche Unterschrift

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 50 Euro.

An den

Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.

Landesverband Baden-Württemberg

Postfach 1228

78612 Rottweil

16


Neue Mitglieder

Wir heißen alle neuen Mitglieder im Fachverband der

Kommunalkassenverwalter recht herzlich willkommen !

Gemeinde

Rheinhausen

KV: Frank Vetter

Tel.: 07643 / 910717

Stadt

Eppelheim

KV: Gerd Reitlinger

Tel.: 06221 / 794211

Stadt

Kuppenheim

KV: Petra Wetzel

Tel.: 07222 / 9462305

Gemeinde

Bad Schönborn

KV: Manuela Jäger

Tel.: 07253 / 870310

Stadt

Schrozberg

KV: Kristina Dürr

Tel.: 07935 / 70726

GVV

Östlicher Schurwald

KV: Else Kiltz

Tel.: 07161 / 50132

Stadt

Marbach am Neckar

KV: Nadine Weisensel

Tel.: 07144 / 102316

Gemeinde

Weingarten (Baden)

KV: Melanie Leibold

Tel.: 07244 / 702021

Hauptstraße 95

Schulstraße 2

Friedensplatz

Friedrichstraße 67

Krailshausener Str. 15 74575 Schrozberg

Amtsgasse 4

Marktstraße 23

Marktplatz 2

79365 Rheinhausen

69214 Eppelheim

76456 Kuppenheim

76669 Bad Schönborn

73098 Rechberghausen

71672 Marbach a.N.

76356 Weingarten


Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V.

Landesverband Baden-Württemberg

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