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Kap 5.2.4 Betreiben von Prüfanlagen

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DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.1

Betreiben von Prüfanlagen

DIN VDE 0104

Abs. 5.1.1

Lernziel:

Sicheres Arbeiten in und mit Prüfanlagen

Voraussetzung

Um Prüfanlagen sicher zu betreiben, muss als Voraussetzung einiges Wissen verfügbar

sein. Dieses Wissen wird im Rahmen der Ausbildung und der kontinuierlichen

Arbeits- und Berufspraxis erlernt und gepflegt bzw. immer während erweitert.

Mindestqualifikation

Deshalb ist für das Betreiben von Prüfanlagen eine festgelegte Mindestqualifikation

erforderlich.

Elektrofachkraft

Ausnahmen

Für Prüfplätze mit zwangsläufigem Berührungsschutz gilt das nicht. Hier ist durch

technische Maßnahmen (technische Schutzmaßnahmen) ein Berühren unter Spannung

stehender Teile ausgeschlossen.

Isolierung aktiver Teile

Abdeckung

Gehäuse

Dennoch gilt auch für Prüfplätze mit zwangsläufigem Berührungsschutz, dass die

Beschäftigten über die Gefährdungen an ihrem Arbeitplatz unterwiesen werden

müssen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen und anzuwenden haben.

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Normenfolien für die elektrotechnische Ausbildung

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5.2.4.1


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.2

Betriebsanweisung

DIN VDE 0104

Abs. 5.1.2

Lernziel:

Anwendung und Inhalt von Betriebsanweisungen

Unterschiedliche Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen gibt es für Gefahrstoffe – Gefahrstoffbetriebsanweisungen –

und für Arbeitsmittel/Maschinen – Maschinenbetriebsanweisungen.

Inhalt von Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen beinhalten die wesentlichen Anweisungen für sicheres Arbeiten.

Sie sind auf die jeweilige betriebliche Situation zugeschnitten.

Anwendungsbereich

Gibt den Geltungsbereich der Betriebsanweisung wieder.

Gefahren für Mensch und Umwelt

Beschreibt typische Gefährdungen für den Benutzer, aber auch für unbeteiligte

Dritte und die Umwelt.

Verhalten bei Störungen

Beschreibt die Sofortmaßnahmen im Störungsfall.

Verhalten bei Unfällen – erste Hilfe – Notruf: (0) 112

Legt die zu treffenden Erste-Hilfe-Maßnahmen fest und formuliert die durchzuführenden

Tätigkeiten (z.B. Notarzt rufen – 112 – Weitergabe von Informationen

an die Betriebsleitung etc.).

Instandhaltung und Entsorgung

Informiert über Maßnahmen zum sicheren Erhalt der Arbeitsmittel/Maschinen

bzw. legt die Entsorgung der Gefahrstoffe fest.

Folgen der Nichtbeachtung

Beschreibt Folgen der Nichtbeachtung der Inhalte der Betriebsanweisung.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Legt anzuwendende Schutzmaßnahmen fest und beschreibt sichere Verhaltensregeln.

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5.2.4.2


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Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.3

Schäden an Prüfanlagen

DIN VDE 0104

Abs. 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5

Lernziel:

Maßnahmen vor Beginn der Tätigkeiten an Prüfanlagen

Schäden verursachende Einflüsse an Prüfanlagen

Prüfanlagen unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen. Deshalb sind sie vor

der Inbetriebnahme auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen.

Außerbetriebnahme schadhafter Prüfanlagen

Wenn bei einer solchen Inaugenscheinnahme Fehler und/oder Beschädigungen

festgestellt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen können, darf die Prüfanlage

nicht mehr benutzt werden.

Fehlerhafte Prüfanlagen sind außer Betrieb zu nehmen, zu kennzeichnen und gegen

die Inbetriebnahme zu sichern.

Instandhaltung von Prüfanlagen

Das Instandhalten von Prüfanlagen dürfen nur Personen mit einer Qualifikation als

Elektrofachkraft durchführen.

Das können z.B. sein:

Defekte an Endschaltern

kaputte Kabel

korrodierte Anschlussklemmen

gebrochene Isolierung

immer wieder „grundlos“ ansprechende Sicherungen (beispielsweise Fehlerstromschutzschalter)

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5.2.4.3


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Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.4

Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen

DIN VDE 0104

Abs. 5.1.6

Lernziel:

Sicheres Arbeiten durch regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen

Ziel der Überprüfung

Regelmäßige Überprüfungen dienen dazu, Fehler und Schäden an (den Sicherheitseinrichtungen

von) Prüfanlagen rechtzeitig, bevor es zu Gefährdungen von Personen

kommt, zu erkennen.

Abstand der Überprüfungen

Die Dauer „angemessener“ Zeitabstände ist in Abhängigkeit der Wahrscheinlichkeit

des Eintritts einer Gefährdung und dem möglichen Ausmaß eines Schadensfalls

individuell zu ermitteln.

Bei der Ermittlung der Zeitabstände kommen

der Beanspruchung der Prüfeinrichtungen,

der verwendeten Prüfspannung

eine erhebliche Bedeutung zu.

Unfälle mit elektrischem Strom haben beinahe immer das Potenzial zu tödlichem

Ausgang. Deshalb sind die Fristen zur Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen

von Prüfanlagen eng zu fassen.

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Folie 5.2.4.5

Personal in Prüfanlagen

DIN VDE 0104

Abs. 5.2.1

Lernziel:

Qualifikationsanforderungen für Tätigkeiten in Prüfanlagen

Qualifikationsanforderungen

Für die Tätigkeiten in Prüfanlagen sind besondere Qualifikationen Voraussetzung.

In Prüfanlagen darf arbeiten, wer

Elektrofachkraft oder

elektrotechnisch unterwiesenes Personal

ist.

Unterrichtungsinhalte

Die in Prüfanlagen Beschäftigten müssen unterrichtet werden über die

Sicherheitsanforderungen

praktisches Handeln, Sicherheitsmaßnahmen für bestimmte Tätigkeiten etc.

Sicherheitsvorschriften

z.B. Kenntnisse über die staatlichen Vorschriften, über das Regelwerk der Unfallversicherungen

(z.B. BG) sowie über das nichtgesetzliche Regelwerk (z.B.

DIN-VDE-Normen)

betriebliche Anweisungen

z.B. Betriebsanweisungen

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5.2.4.5


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Folie 5.2.4.6

Unterweisung Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen

DIN VDE 0104

Abs. 5.2.2

Lernziel:

Sicheres Arbeiten trotz besonderer Gefahren beim Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen

Gefährdungen beim Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen

Der Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen kann besondere Risiken innehaben. Als

wesentliche Gefahren sind zu nennen:

Gefahr durch Lichtbogen

Gefahr durch Verbrennungen

Gefahr des elektrischen Stromschlags

Gefahr durch starke Strahlung

Diese Gefahren werden beim Zusammentreffen mit Personen zu Gefährdungen und

können schwere Verletzungen und den Tod zur Folge haben.

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten hilft

bei der praktischen Organisation sicherer Arbeitsweisen:

Ermittlung von Gefährdungen

Schutzmaßnahmen treffen und mit den bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen

abgleichen

Unterweisungsgrundlage festlegen

Handlungsbedarf erkennen und dokumentieren

Arbeitshilfen

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können Sie auf Vorlagen unterschiedlicher

Anbieter zurückgreifen (→ www.sidiblume.de).

Unterweisung

Leider passieren immer wieder schwere Unfälle mit elektrischem Strom, auch beim

Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen.

Deshalb ist für den Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen eine besondere Unterweisung

erforderlich, die

die Risiken deutlich macht,

die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen aufzeigt und

die für die Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen benennt.

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5.2.4.6


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Folie 5.2.4.7

Aufsicht bei bestimmten Tätigkeiten

DIN VDE 0104

Abs. 5.2.3

Lernziel:

Beaufsichtigung von Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten

Besondere Gefährdungen

Die Tätigkeiten in

Prüffeldern,

Versuchsfeldern und

nichtstationären Prüfanlagen

bergen besondere Gefährdungen für die dort beschäftigten Personen.

Zu den typischen Gefährdungen gehören:

elektrischer Schlag

Lichtbogen

Hitzeeinwirkungen

Qualifikation der Aufsichtsperson

Deshalb muss eine besonders qualifizierte Person die Aufsicht über diese Arbeiten

haben.

Als Voraussetzung ist die Qualifikation als

Elektrofachkraft erforderlich,

in besonderen Fällen auch als elektrotechnisch unterwiesene Person ausreichend.

Diese Personen kennen die speziellen Gefährdungen und die daraus resultierenden

Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Tätigkeiten.

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5.2.4.7


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Folie 5.2.4.8

Zugangsverbot für Prüfbereiche

DIN VDE 0104

Abs. 5.2.4

Lernziel:

Zugangsverbot und Ausnahmen davon

Zutrittsverbot

Das Zutrittsverbot für jegliche Prüfbereiche gilt für alle Personen, von den jeweiligen

prüfenden Personen unter den organisatorischen Voraussetzungen mal abgesehen.

Ausnahmen

Die Norm enthält Ausnahmen:

Beschäftigte, welche ausreichend unterwiesen worden sind

Das werden Beschäftigte sein, die in Prüfbereichen Arbeiten zu verrichten haben,

die mit den eigentlichen Prüftätigkeiten nicht im Zusammenhang stehen.

Sie müssen das Risiko sowie die Gefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen

kennen. Dazu müssen sie unterwiesen worden sein.

andere Personen, unter der Voraussetzung, dass sie über die Gefährdungen

ausreichend unterwiesen worden sind

Das werden betriebsfremde Personen sein, die in Prüfbereichen Arbeiten zu verrichten

haben, die mit den eigentlichen Prüftätigkeiten nicht im Zusammenhang

stehen.

Sie müssen das Risiko sowie die Gefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen

kennen. Dazu müssen sie unterwiesen worden sein.

nicht unterwiesene Personen in Begleitung einer Elektrofachkraft mit Hinweis

auf das Risiko

Das werden unwissende Personen sein, die in Prüfbereichen normalerweise keine

Arbeiten zu verrichten haben, aber denen aus anderen Gründen der Zugang gestattet

wird.

Sie müssen das Risiko sowie die anzuwendenden Schutzmaßnahmen kennen. Bei

Spannungen über 1 kV ist zusätzlich die Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen

erforderlich.

Für die Praxis empfiehlt es sich, nicht unterwiesenen Personen den Zutritt zu Prüfbereichen

zu verweigern.

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5.2.4.8


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

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Folie 5.2.4.9

Gefährdungen erkennen

DIN VDE 0104

Abs. 5.2.5

ArbSchG

§ 3 BetrSichV

Lernziel:

Beurteilung der Gefährdungen

Klarheit über Gefährdungen – Vorsichtsmaßnahmen

Sich Klarheit über Gefährdungen schaffen heißt, sich mit den Gefährdungen auseinander

zu setzen, sie zu analysieren und zu beurteilen.

Vor dem Beginn von Arbeiten in

Prüffeldern,

Versuchsfeldern und

Bereichen mit nichtstationären Prüfanlagen

ist also eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung Rechtsvorschriften

Nicht nur in diesem Teil der Norm wird eine Gefährdungsbeurteilung gefordert:

Das Arbeitsschutzgesetz,

die Betriebssicherheitsverordnung,

die Gefahrstoffverordnung,

die Biostoffverordnung (u.a.)

schreiben die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten

vor.

Das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung gelten (im Wesentlichen

zum Schutz der Beschäftigten) für alle gewerblichen Tätigkeiten, die Gefahrstoffverordnung

und die Biostoffverordnung beim Umgang mit den jeweiligen

Stoffen (auch im Wesentlichen zum Schutz der Beschäftigten).

Gefährdungsbeurteilung Durchführung

Beurteilung der Tätigkeiten/Arbeitsplätze bei Neueinrichtung und in regelmäßigen

Abständen (jährlich):

Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln

getroffene Schutzmaßnahmen erfassen

Beurteilung des Arbeitsplatzes (Soll-Ist-Vergleich)

Handlungsbedarf erkennen

Dokumentation

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5.2.4.9


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Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.10

Das Vorbereiten von Prüfungen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.1

Lernziel:

Schutz vor elektrischem Schlag

Grundsatz

Wenn berührbare Teile Spannungen gegen Erde höher als 25 V AC oder 60 V DC

annehmen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Diese Schutzmaßnahmen können unterschiedlich angelegt sein:

Methoden für Arbeiten unter Spannung (im Wesentlichen personenbezogene

Schutzmaßnahmen)

Diese Möglichkeit ist nur dann zulässig, wenn andere Methoden mit vertretbarem

Aufwand nicht durchführbar sind (so wie personenbezogene Schutzmaßnahmen

generell nachrangig sind).

Isolierung (technische Schutzmaßnahme)

Das Gehäuse kann durch unterschiedliche Methoden isoliert werden. Als wesentliche

Vorgehensweise ist die Einhausung zu nennen. Dabei werden möglicherweise

unter gefährlicher Spannung stehende Teile abgegrenzt, sodass ein Berühren nicht

möglich ist.

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Folie 5.2.4.11

Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.2

Lernziel:

Prüfung vor Inbetriebnahme

Grundsatz

Arbeitsmittel, dazu gehören auch Sicherheitsprüfspitzen, sind generell vor der

Inbetriebnahme auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen. Dabei können sicherheitsrelevante

Fehler vor Beginn der Tätigkeiten festgestellt werden und Unfälle

verhindert werden.

In Abhängigkeit von den eingesetzten Prüfspitzen und deren typischen Eigenschaften

können unterschiedliche Fehler auftreten. Es ist sinnvoll, im Rahmen einer

Unterweisung auf typische Fehler hinzuweisen und diese ggf. anhand von Beispielen

augenscheinlich bekannt zu machen.

Augenscheinliche Mängel

Augenscheinliche Mängel sind von außen leicht erkennbare Schäden, die ohne

Öffnen des Geräts von außen durch Inaugenscheinnahme (→Ansehen) leicht erkannt

werden können.

Typische immer wieder feststellbare Mängel sind:

Risse im Gehäuse (fehlende Schutzwirkung der Einhausung)

fehlende oder unwirksame Zugentlastung der Kabel, kann zu fehlerhaften Kabelverbindungen

führen → kann auch bei Sicherheitsprüfspitzen auftreten

spröde oder zerstörte Isolierung, insbesondere im Bereich der Zugentlastung,

und des Knickschutzes → kann auch bei Sicherheitsprüfspitzen auftreten

korrodierte Kontaktflächen, infolgedessen hohe Übergangswiderstände, dadurch

falsche Prüfergebnisse → kann auch bei Sicherheitsprüfspitzen auftreten

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5.2.4.11


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Folie 5.2.4.12

Lichtbögen und andere Gefährdungen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.3, 5.3.4

Lernziel:

Schutz vor Gefährdungen jeglicher Art

Mechanische Gefährdung

ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, unkontrolliert

bewegte Teile, Transport oder bewegte Arbeitsmittel, herabfallende und

umstürzende Gegenstände

Elektrische Gefährdung

gefährliche Körperdurchströmung, Lichtbögen, elektrostatische Aufladung, elektromagnetische

Felder

Gefahrstoffe

Gase, Dämpfe, Aerosole, Schwebstoffe (Rauch, Nebel, Stäube, Partikel), Flüssigkeiten,

Feststoffe

Brand- und/oder Explosionsgefährdung

Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase, Explosionsgefährdung

durch explosionsfähige Atmosphäre, Zündquellen bei Brand- und Ex-Gefahr,

brandfördernde Stoffe, Explosivstoffe (explosionsfähige Stoffe/Sprengstoffe)

Thermische Gefährdung

Kontakt mit heißen Medien, Kontakt mit kalten Medien

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Biologische Gefährdung

Infektionsgefahr durch biologische Arbeitsstoffe, gentechnisch veränderte Organismen,

Biostoffe: allergische Reaktion/toxische Stoffausscheidung

Physikalische Gefährdungen

Lärm, Ultraschall, Schwingungen, nichtionisierende Strahlung, ionisierende Strahlung

Belastung durch Arbeitsumgebung

Klima, Beleuchtung, Lüftung/Atmosphäre

Physische Belastung/Arbeitsschwere

schwere dynamische Arbeit, einseitige dynamische Arbeit, erzwungene Körperhaltung/Haltearbeit,

Arbeiten in engen Räumen, ergonomische Gestaltungsmängel

Weitere Gefährdungen

Absturz, Sturz, Ausrutschen, Verkehrs- und Transportwege, Fußböden, Treppen,

Arbeitsmittel, psychische Fehlbelastung

Gegen alle Gefährdungen sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die die Gefährdungen

beseitigen oder die möglichen Auswirklungen auf ein ungefährliches Maß

beschränken.

5.2.4.12


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

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Folie 5.2.4.13

Kontrolle der Anweisungen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.5

Lernziel:

Kennen der Maßnahmen für sicheres Arbeiten

Der Arbeitsverantwortliche

Der Arbeitsverantwortliche ist die Person, die die jeweiligen Tätigkeiten pflichtbewusst

überwacht und die vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen gewissenhaft umsetzt

und eventuelle Verstöße gegen sie verlässlich einfordert.

Praxis

Für die Praxis bedeutet das, dass bei Spannungen bis 1.000 V vor dem Einschalten

die korrekte Umsetzung der Anweisungen zu kontrollieren ist, bei Spannungen

über 1 kV jedoch schon vor dem Einschaltbereitmachen.

Risiko

Das Risiko ergibt sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und

dem möglichen Ausmaß eines solchen Ereignisses:

Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit × Ausmaß eines Schadens

Das Ausmaß eines möglichen Schadensereignisses nimmt mit höher werdender

Spannung zu.

Um die Eintrittswahrscheinlichkeit mit höher werdender Spannung zu senken (um

in der Folge das Risiko konstant zu halten), werden die Schutzmaßnahmen mit

steigender Spannung (Grenze bei 1 kV) straffer.

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5.2.4.13


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Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.14

Erteilen und Ausführung von Schaltbefehlen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.6

Lernziel:

Organisation der Schaltbefehle

Schaltbefehle

Der Arbeitsverantwortliche gibt die Schaltbefehle. Er hat die entsprechende Qualifikation

als Voraussetzung dafür:

Elektrofachkraft

elektrotechnisch unterwiesene Person (in besonderen Fällen)

Er kennt die

Gefährdungen und

die erforderlichen Schutzmaßnahmen,

die zur Durchführung der jeweiligen Tätigkeiten Bedingung sind.

Ausnahmen

In Ausnahmefällen dürfen andere Personen schalten. Dafür ist aber eine

Einzelanweisung

des Arbeitsverantwortlichen Voraussetzung.

Not-Aus

Bei Gefahr im Verzug ist jeder berechtigt und sogar verpflichtet, die entsprechenden

Schalthandlungen (→ Betätigung des Not-Aus-Schalters) vorzunehmen.

Situation bei Spannungen über 1 kV

Bei Spannungen über 1 kV schaltet immer der Arbeitsverantwortliche. Der Arbeitsverantwortliche

trägt für die fehlerlose Durchführung der Prüfaufgaben die

Sorge.

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5.2.4.14


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.15

Einschalten bzw. betriebsbereit machen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.7, 5.4.2

Lernziel:

Kennen der Maßnahmen für sicheres Arbeiten

Grundsatz

Innerhalb des Prüfbereichs dürfen sich nur Personen aufhalten, die fachlich geeignet

sind

Elektrofachkraft,

elektrotechnisch unterwiesenes Personal

und die eine Aufgabe in diesem Prüfbereich zu absolvieren haben.

Ausnahmesituation

In Ausnahmefällen darf der Prüfbereich von Elektrofachkräften im Betriebszustand

einschaltbereit oder in Betrieb betreten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die

Verbotszone nicht betreten werden kann.

Arbeiten unter Spannung (also das Arbeiten innerhalb der Verbotszone) ist nach

EN 50110-1 durchzuführen.

Besondere Situationen

Es gibt Prüfbereiche, wo die Abgrenzungen des Prüfbereichs aus Wänden, Gittern,

Seilen, Ketten oder Leisten bestehen. Bei diesen Prüfbereichen müssen alle Personen

den Prüfplatz verlassen haben, bevor er eingeschaltet wird.

Bei Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen mit Spannungen

über 1 kV müssen alle Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor die Prüfanlage

einschaltbereit gemacht wird.

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5.2.4.15


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

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Folie 5.2.4.16

Erkennen von Schaltzuständen

DIN VDE 0104

Abs. 5.3.8

Lernziel:

Identifizierung der Zustände von Prüfbereichen

Schaltzustände

Das Wissen um die jeweiligen Schaltzustände ist für die Tätigkeit in Prüfbereichen

elementar. Deshalb sind dazu eindeutige Anzeigevorrichtungen erforderlich.

Von den Schaltzuständen hängt unmittelbar die ggf. vorhandene Gefährdung für

die im Prüfbereich Beschäftigten ab. Das ist besonders dann wichtig, wenn innerhalb

des Prüfbereichs mehrere unterschiedliche Prüfspannungen eingespeist werden.

Hierfür sind eindeutig erkennbare Informationen erforderlich.

Ausnahme

Bei Prüfanlagen ohne die ständige Anwesenheit von Prüfpersonal ist das Herstellen

des Betriebszustands außer Betrieb vor dem Verlassen der Prüfanlage nicht notwendig.

Verlassen der Prüfanlage

Aus den unterschiedlichen Betriebszuständen resultieren verschieden starke Gefahren:

in Betrieb → Gefahr

einschaltbereit → potenziell Gefahr

betriebsbereit → Achtung

außer Betrieb → keine Gefahr

Die Prüfanlage darf nur im Betriebszustand des geringsten Risikos verlassen werden.

Das ist der Betriebszustand außer Betrieb. Dazu ist vor dem Verlassen der

Prüfanlage dieser Betriebszustand herzustellen.

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5.2.4.16


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Folie 5.2.4.17

Prüfungsdurchführung

DIN VDE 0104

Abs. 5.4.1

Lernziel:

Sicheres Durchführen von Montage- und Prüftätigkeiten

Prüftätigkeiten und Montagearbeiten sind sehr unterschiedliche Tätigkeiten mit

unterschiedlichen Zielen.

Montagearbeiten

Montagearbeiten sind Arbeiten, die durch Zusammenbau einzelner Teile zu einer

Funktionseinheit führen. Dazu gehören auch die für die sichere Benutzung erforderlichen

Installationsarbeiten.

Dabei kann es sich auch um Arbeitsmittel handeln.

Prüftätigkeiten und Montagearbeiten

Die Prüfung einer Funktionseinheit ist erst dann möglich, wenn das Zusammenbauen

abgeschlossen ist. (Einige Ausnahmen sind vorstellbar: Bei umfangreichen

Montagearbeiten können fertig gestellte Teilbereiche vor der weiteren Montage

vorab schon geprüft werden. In jedem Fall ist nach Abschluss der Montagearbeiten

aber eine Prüfung – der gesamten Einheit – erforderlich.)

Prüftätigkeiten

Prüftätigkeiten sind Tätigkeiten zur Bestimmung der elektrischen Sicherheit von

Geräten nach der Instandsetzung oder Änderung (auch Montage).

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5.2.4.17


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.18

Fehlerfall

DIN VDE 0104

Abs. 5.4.3

Lernziel:

Anwenden von Schutzmaßnahmen für den Einsatz im Fehlerfall

Fehlerfall

Es gibt Fälle, in denen die typische regelrechte Arbeitsweise von Prüfanlagen unterbrochen

wird. Gründe dafür gibt es viele. In diesen besonderen Situationen bestehen

für die Beschäftigten mitunter erhöhte Gefährdungen. Betriebsmäßig nicht

unter Spannung stehende Teile des Prüfobjekts oder der Prüfanlage können unter

Spannung stehen.

Schutzmaßnahmen

Wenn in diesen Ausnahmefällen an diesen Teilen gearbeitet werden muss, sind

zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

isolierende Schutz- und Hilfsmittel einsetzen

erden und kurzschließen (wenn machbar)

erprobte Arbeitsweisen und Arbeitsmittel für das Arbeiten unter Spannung

einsetzen

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5.2.4.18


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.19

Überwachung des Prüfenden

DIN VDE 0104

Abs. 5.4.4

Lernziel:

Sicherheit für Prüfpersonal

Alleinarbeit

Das Arbeiten einer Einzelperson an Prüfplätzen ohne zwangsläufigen Berührungsschutz

kommt der Alleinarbeit an gefährlichen Arbeitsplätzen gleich.

Deshalb dürfen einzelne Personen nicht in Gefahrenbereichen, wie das ein Prüfbereich

im Zustand

einschaltbereit oder

in Betrieb

ist, arbeiten.

Zur Sicherheit muss eine zweite Person in der Nähe sein.

Maßnahmen

In einer Gefahrensituation hat die Beseitigung der Gefährdung oberste Priorität.

Dazu muss die zweite Person in der Lage sein, Gefährdungen zu erkennen und

entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Typischerweise wird das Betätigen

des Not-Aus-Schalters die Prüfspannung abschalten und die wesentliche Komponente

der Gefährdung beseitigen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Maßnahmen

erforderlich, z.B. das Vorhalten von Feuerlöscheinrichtungen.

Sicht- und Hörverbindung

Eine zweite Person mit

Sichtverbindung und

Hörverbindung

in der Nähe zu haben, gibt Sicherheit. Diese zweite Personen überwacht das sichere

Arbeiten des Prüfers.

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5.2.4.19


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.20

Nichtstationäre Prüfanlagen

DIN VDE 0104

Abs. 5.4.5

Lernziel:

Einsatz von Warnposten

Prüfaufbauten, die nur durch Seile, Ketten oder Leisten abgegrenzt sind, können für

die Prüfer und für dritte Personen besondere Gefahren bergen. Deshalb sind in

diesen Fällen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Prüfaufbauten großen Umfangs

Wenn der gesamte Prüfaufbau während der Prüfung nicht durch den Prüfenden

überwacht werden kann, muss eine ausreichende Anzahl von Personen (mindestens

elektrotechnisch unterwiesenes Personal) zur Überwachung des gesamten Prüfaufbaus

anwesend sein, um bei Gefahr schnell eingreifen zu können.

Prüfaufbauten mit mehreren getrennten Bereichen

In einem Prüfaufbau mit mehreren getrennten Bereichen

ist für jeden Prüfbereich ein Warnposten erforderlich.

Die Verständigung mit der verantwortlichen Elektrofachkraft muss sichergestellt

sein.

Beispiel

Nichtstationäre Prüfaufbauten, die aus mehreren Prüfbereichen bestehen können,

z.B. bei der Prüfung verlegter Kabel.

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5.2.4.20


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.21

Berühren abgeschalteter Prüfobjekte

DIN VDE 0104

Abs. 5.4.6

Lernziel:

Sicheres Arbeiten bei abgeschalteter Prüfspannung

Gründe für das Anliegen einer Spannung trotz Abschaltung

Beim Berühren abgeschalteter Prüfobjekte ist Vorsicht geboten.

Anliegende Spannung trotz Abschaltung infolge eines oder mehrerer Fehler,

Spannungsverschleppung und/oder

kapazitive Aufladung

können das Berühren von abgeschalteten Prüfobjekten zu einem lebensgefährlichen

Risiko werden lassen.

Schutzmaßnahmen

1. Erden

2. Kurzschließen

Erden

Beim Erden werden (fachgerechte Ausführung vorausgesetzt) die Prüfobjekte mit

dem Erdpotenzial verbunden.

Kurzschließen

Beim Kurzschließen werden die unterschiedlichen spannungsführenden Leiter

miteinander verbunden. Dadurch sind unterschiedliche Potenziale auf den Leitungen

ausgeschlossen (fachgerechte Ausführung vorausgesetzt).

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Normenfolien für die elektrotechnische Ausbildung

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5.2.4.21


DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)

Betreiben von Prüfanlagen

Folie 5.2.4.22

Fluchtwege

DIN VDE 0104

Abs. 5.4.7

Lernziel:

Freie Fluchtwege sind lebensrettend!

Flucht- und Rettungswege einschließlich Notausgänge gehören zur Arbeitsstätte.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt im § 4 Abs. 4, wie mit diesen

Einrichtungen umzugehen ist:

„Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden,

damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu

treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen

und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan

aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte

dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte

auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend

dieses Planes zu üben.“

(Siehe auch Kap. 2.3 im Anhang zur ArbStättV.)

Flucht- und Rettungspläne

Zum Thema Flucht- und Rettungspläne gibt es eine Empfehlung des BMA (siehe

www.sidiblume.de/info-rom/tr_/asr/asr55_1988_03.htm). Darin heißt es: „… Fluchtund

Rettungspläne sollen für den Gefahrfall im Betrieb die Voraussetzungen schaffen

für

das Verhalten der Arbeitnehmer (z.B. bei Brand, Gasaustritt)

die Flucht der Arbeitnehmer ins Freie oder in einen gesicherten Bereich

die Rettung gefährdeter Arbeitnehmer durch betriebseigene oder -fremde Hilfskräfte

aus der Arbeitsstätte

die schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel (z.B. Feuerlöscher, Löschdecken,

Tragen) …“

Landesbaurecht

Zur Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen werden Inhalte im jeweiligen

Landesbaurecht geregelt (Musterbauordnung § 32).

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