Kap 5.2.4 Betreiben von Prüfanlagen
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DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.1
Betreiben von Prüfanlagen
DIN VDE 0104
Abs. 5.1.1
Lernziel:
Sicheres Arbeiten in und mit Prüfanlagen
Voraussetzung
Um Prüfanlagen sicher zu betreiben, muss als Voraussetzung einiges Wissen verfügbar
sein. Dieses Wissen wird im Rahmen der Ausbildung und der kontinuierlichen
Arbeits- und Berufspraxis erlernt und gepflegt bzw. immer während erweitert.
Mindestqualifikation
Deshalb ist für das Betreiben von Prüfanlagen eine festgelegte Mindestqualifikation
erforderlich.
Elektrofachkraft
Ausnahmen
Für Prüfplätze mit zwangsläufigem Berührungsschutz gilt das nicht. Hier ist durch
technische Maßnahmen (technische Schutzmaßnahmen) ein Berühren unter Spannung
stehender Teile ausgeschlossen.
Isolierung aktiver Teile
Abdeckung
Gehäuse
Dennoch gilt auch für Prüfplätze mit zwangsläufigem Berührungsschutz, dass die
Beschäftigten über die Gefährdungen an ihrem Arbeitplatz unterwiesen werden
müssen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen und anzuwenden haben.
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Normenfolien für die elektrotechnische Ausbildung
LEAS ® by H.-C. BLUME
5.2.4.1
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.2
Betriebsanweisung
DIN VDE 0104
Abs. 5.1.2
Lernziel:
Anwendung und Inhalt von Betriebsanweisungen
Unterschiedliche Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen gibt es für Gefahrstoffe – Gefahrstoffbetriebsanweisungen –
und für Arbeitsmittel/Maschinen – Maschinenbetriebsanweisungen.
Inhalt von Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen beinhalten die wesentlichen Anweisungen für sicheres Arbeiten.
Sie sind auf die jeweilige betriebliche Situation zugeschnitten.
Anwendungsbereich
Gibt den Geltungsbereich der Betriebsanweisung wieder.
Gefahren für Mensch und Umwelt
Beschreibt typische Gefährdungen für den Benutzer, aber auch für unbeteiligte
Dritte und die Umwelt.
Verhalten bei Störungen
Beschreibt die Sofortmaßnahmen im Störungsfall.
Verhalten bei Unfällen – erste Hilfe – Notruf: (0) 112
Legt die zu treffenden Erste-Hilfe-Maßnahmen fest und formuliert die durchzuführenden
Tätigkeiten (z.B. Notarzt rufen – 112 – Weitergabe von Informationen
an die Betriebsleitung etc.).
Instandhaltung und Entsorgung
Informiert über Maßnahmen zum sicheren Erhalt der Arbeitsmittel/Maschinen
bzw. legt die Entsorgung der Gefahrstoffe fest.
Folgen der Nichtbeachtung
Beschreibt Folgen der Nichtbeachtung der Inhalte der Betriebsanweisung.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Legt anzuwendende Schutzmaßnahmen fest und beschreibt sichere Verhaltensregeln.
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5.2.4.2
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.3
Schäden an Prüfanlagen
DIN VDE 0104
Abs. 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5
Lernziel:
Maßnahmen vor Beginn der Tätigkeiten an Prüfanlagen
Schäden verursachende Einflüsse an Prüfanlagen
Prüfanlagen unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen. Deshalb sind sie vor
der Inbetriebnahme auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen.
Außerbetriebnahme schadhafter Prüfanlagen
Wenn bei einer solchen Inaugenscheinnahme Fehler und/oder Beschädigungen
festgestellt werden, die die Sicherheit beeinträchtigen können, darf die Prüfanlage
nicht mehr benutzt werden.
Fehlerhafte Prüfanlagen sind außer Betrieb zu nehmen, zu kennzeichnen und gegen
die Inbetriebnahme zu sichern.
Instandhaltung von Prüfanlagen
Das Instandhalten von Prüfanlagen dürfen nur Personen mit einer Qualifikation als
Elektrofachkraft durchführen.
Das können z.B. sein:
Defekte an Endschaltern
kaputte Kabel
korrodierte Anschlussklemmen
gebrochene Isolierung
immer wieder „grundlos“ ansprechende Sicherungen (beispielsweise Fehlerstromschutzschalter)
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5.2.4.3
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.4
Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen
DIN VDE 0104
Abs. 5.1.6
Lernziel:
Sicheres Arbeiten durch regelmäßige Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen
Ziel der Überprüfung
Regelmäßige Überprüfungen dienen dazu, Fehler und Schäden an (den Sicherheitseinrichtungen
von) Prüfanlagen rechtzeitig, bevor es zu Gefährdungen von Personen
kommt, zu erkennen.
Abstand der Überprüfungen
Die Dauer „angemessener“ Zeitabstände ist in Abhängigkeit der Wahrscheinlichkeit
des Eintritts einer Gefährdung und dem möglichen Ausmaß eines Schadensfalls
individuell zu ermitteln.
Bei der Ermittlung der Zeitabstände kommen
der Beanspruchung der Prüfeinrichtungen,
der verwendeten Prüfspannung
eine erhebliche Bedeutung zu.
Unfälle mit elektrischem Strom haben beinahe immer das Potenzial zu tödlichem
Ausgang. Deshalb sind die Fristen zur Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen
von Prüfanlagen eng zu fassen.
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5.2.4.4
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.5
Personal in Prüfanlagen
DIN VDE 0104
Abs. 5.2.1
Lernziel:
Qualifikationsanforderungen für Tätigkeiten in Prüfanlagen
Qualifikationsanforderungen
Für die Tätigkeiten in Prüfanlagen sind besondere Qualifikationen Voraussetzung.
In Prüfanlagen darf arbeiten, wer
Elektrofachkraft oder
elektrotechnisch unterwiesenes Personal
ist.
Unterrichtungsinhalte
Die in Prüfanlagen Beschäftigten müssen unterrichtet werden über die
Sicherheitsanforderungen
praktisches Handeln, Sicherheitsmaßnahmen für bestimmte Tätigkeiten etc.
Sicherheitsvorschriften
z.B. Kenntnisse über die staatlichen Vorschriften, über das Regelwerk der Unfallversicherungen
(z.B. BG) sowie über das nichtgesetzliche Regelwerk (z.B.
DIN-VDE-Normen)
betriebliche Anweisungen
z.B. Betriebsanweisungen
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5.2.4.5
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.6
Unterweisung Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen
DIN VDE 0104
Abs. 5.2.2
Lernziel:
Sicheres Arbeiten trotz besonderer Gefahren beim Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen
Gefährdungen beim Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen
Der Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen kann besondere Risiken innehaben. Als
wesentliche Gefahren sind zu nennen:
Gefahr durch Lichtbogen
Gefahr durch Verbrennungen
Gefahr des elektrischen Stromschlags
Gefahr durch starke Strahlung
Diese Gefahren werden beim Zusammentreffen mit Personen zu Gefährdungen und
können schwere Verletzungen und den Tod zur Folge haben.
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten hilft
bei der praktischen Organisation sicherer Arbeitsweisen:
Ermittlung von Gefährdungen
Schutzmaßnahmen treffen und mit den bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen
abgleichen
Unterweisungsgrundlage festlegen
Handlungsbedarf erkennen und dokumentieren
Arbeitshilfen
Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können Sie auf Vorlagen unterschiedlicher
Anbieter zurückgreifen (→ www.sidiblume.de).
Unterweisung
Leider passieren immer wieder schwere Unfälle mit elektrischem Strom, auch beim
Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen.
Deshalb ist für den Umgang mit Sicherheitsprüfspitzen eine besondere Unterweisung
erforderlich, die
die Risiken deutlich macht,
die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen aufzeigt und
die für die Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen benennt.
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5.2.4.6
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.7
Aufsicht bei bestimmten Tätigkeiten
DIN VDE 0104
Abs. 5.2.3
Lernziel:
Beaufsichtigung von Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten
Besondere Gefährdungen
Die Tätigkeiten in
Prüffeldern,
Versuchsfeldern und
nichtstationären Prüfanlagen
bergen besondere Gefährdungen für die dort beschäftigten Personen.
Zu den typischen Gefährdungen gehören:
elektrischer Schlag
Lichtbogen
Hitzeeinwirkungen
Qualifikation der Aufsichtsperson
Deshalb muss eine besonders qualifizierte Person die Aufsicht über diese Arbeiten
haben.
Als Voraussetzung ist die Qualifikation als
Elektrofachkraft erforderlich,
in besonderen Fällen auch als elektrotechnisch unterwiesene Person ausreichend.
Diese Personen kennen die speziellen Gefährdungen und die daraus resultierenden
Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Tätigkeiten.
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5.2.4.7
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.8
Zugangsverbot für Prüfbereiche
DIN VDE 0104
Abs. 5.2.4
Lernziel:
Zugangsverbot und Ausnahmen davon
Zutrittsverbot
Das Zutrittsverbot für jegliche Prüfbereiche gilt für alle Personen, von den jeweiligen
prüfenden Personen unter den organisatorischen Voraussetzungen mal abgesehen.
Ausnahmen
Die Norm enthält Ausnahmen:
Beschäftigte, welche ausreichend unterwiesen worden sind
Das werden Beschäftigte sein, die in Prüfbereichen Arbeiten zu verrichten haben,
die mit den eigentlichen Prüftätigkeiten nicht im Zusammenhang stehen.
Sie müssen das Risiko sowie die Gefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
kennen. Dazu müssen sie unterwiesen worden sein.
andere Personen, unter der Voraussetzung, dass sie über die Gefährdungen
ausreichend unterwiesen worden sind
Das werden betriebsfremde Personen sein, die in Prüfbereichen Arbeiten zu verrichten
haben, die mit den eigentlichen Prüftätigkeiten nicht im Zusammenhang
stehen.
Sie müssen das Risiko sowie die Gefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
kennen. Dazu müssen sie unterwiesen worden sein.
nicht unterwiesene Personen in Begleitung einer Elektrofachkraft mit Hinweis
auf das Risiko
Das werden unwissende Personen sein, die in Prüfbereichen normalerweise keine
Arbeiten zu verrichten haben, aber denen aus anderen Gründen der Zugang gestattet
wird.
Sie müssen das Risiko sowie die anzuwendenden Schutzmaßnahmen kennen. Bei
Spannungen über 1 kV ist zusätzlich die Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen
erforderlich.
Für die Praxis empfiehlt es sich, nicht unterwiesenen Personen den Zutritt zu Prüfbereichen
zu verweigern.
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5.2.4.8
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.9
Gefährdungen erkennen
DIN VDE 0104
Abs. 5.2.5
ArbSchG
§ 3 BetrSichV
Lernziel:
Beurteilung der Gefährdungen
Klarheit über Gefährdungen – Vorsichtsmaßnahmen
Sich Klarheit über Gefährdungen schaffen heißt, sich mit den Gefährdungen auseinander
zu setzen, sie zu analysieren und zu beurteilen.
Vor dem Beginn von Arbeiten in
Prüffeldern,
Versuchsfeldern und
Bereichen mit nichtstationären Prüfanlagen
ist also eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Gefährdungsbeurteilung Rechtsvorschriften
Nicht nur in diesem Teil der Norm wird eine Gefährdungsbeurteilung gefordert:
Das Arbeitsschutzgesetz,
die Betriebssicherheitsverordnung,
die Gefahrstoffverordnung,
die Biostoffverordnung (u.a.)
schreiben die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten
vor.
Das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung gelten (im Wesentlichen
zum Schutz der Beschäftigten) für alle gewerblichen Tätigkeiten, die Gefahrstoffverordnung
und die Biostoffverordnung beim Umgang mit den jeweiligen
Stoffen (auch im Wesentlichen zum Schutz der Beschäftigten).
Gefährdungsbeurteilung Durchführung
Beurteilung der Tätigkeiten/Arbeitsplätze bei Neueinrichtung und in regelmäßigen
Abständen (jährlich):
Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln
getroffene Schutzmaßnahmen erfassen
Beurteilung des Arbeitsplatzes (Soll-Ist-Vergleich)
Handlungsbedarf erkennen
Dokumentation
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5.2.4.9
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.10
Das Vorbereiten von Prüfungen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.1
Lernziel:
Schutz vor elektrischem Schlag
Grundsatz
Wenn berührbare Teile Spannungen gegen Erde höher als 25 V AC oder 60 V DC
annehmen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Diese Schutzmaßnahmen können unterschiedlich angelegt sein:
Methoden für Arbeiten unter Spannung (im Wesentlichen personenbezogene
Schutzmaßnahmen)
Diese Möglichkeit ist nur dann zulässig, wenn andere Methoden mit vertretbarem
Aufwand nicht durchführbar sind (so wie personenbezogene Schutzmaßnahmen
generell nachrangig sind).
Isolierung (technische Schutzmaßnahme)
Das Gehäuse kann durch unterschiedliche Methoden isoliert werden. Als wesentliche
Vorgehensweise ist die Einhausung zu nennen. Dabei werden möglicherweise
unter gefährlicher Spannung stehende Teile abgegrenzt, sodass ein Berühren nicht
möglich ist.
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5.2.4.10
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.11
Verwendung von Sicherheitsprüfspitzen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.2
Lernziel:
Prüfung vor Inbetriebnahme
Grundsatz
Arbeitsmittel, dazu gehören auch Sicherheitsprüfspitzen, sind generell vor der
Inbetriebnahme auf augenscheinliche Mängel zu überprüfen. Dabei können sicherheitsrelevante
Fehler vor Beginn der Tätigkeiten festgestellt werden und Unfälle
verhindert werden.
In Abhängigkeit von den eingesetzten Prüfspitzen und deren typischen Eigenschaften
können unterschiedliche Fehler auftreten. Es ist sinnvoll, im Rahmen einer
Unterweisung auf typische Fehler hinzuweisen und diese ggf. anhand von Beispielen
augenscheinlich bekannt zu machen.
Augenscheinliche Mängel
Augenscheinliche Mängel sind von außen leicht erkennbare Schäden, die ohne
Öffnen des Geräts von außen durch Inaugenscheinnahme (→Ansehen) leicht erkannt
werden können.
Typische immer wieder feststellbare Mängel sind:
Risse im Gehäuse (fehlende Schutzwirkung der Einhausung)
fehlende oder unwirksame Zugentlastung der Kabel, kann zu fehlerhaften Kabelverbindungen
führen → kann auch bei Sicherheitsprüfspitzen auftreten
spröde oder zerstörte Isolierung, insbesondere im Bereich der Zugentlastung,
und des Knickschutzes → kann auch bei Sicherheitsprüfspitzen auftreten
korrodierte Kontaktflächen, infolgedessen hohe Übergangswiderstände, dadurch
falsche Prüfergebnisse → kann auch bei Sicherheitsprüfspitzen auftreten
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5.2.4.11
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.12
Lichtbögen und andere Gefährdungen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.3, 5.3.4
Lernziel:
Schutz vor Gefährdungen jeglicher Art
Mechanische Gefährdung
ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, unkontrolliert
bewegte Teile, Transport oder bewegte Arbeitsmittel, herabfallende und
umstürzende Gegenstände
Elektrische Gefährdung
gefährliche Körperdurchströmung, Lichtbögen, elektrostatische Aufladung, elektromagnetische
Felder
Gefahrstoffe
Gase, Dämpfe, Aerosole, Schwebstoffe (Rauch, Nebel, Stäube, Partikel), Flüssigkeiten,
Feststoffe
Brand- und/oder Explosionsgefährdung
Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase, Explosionsgefährdung
durch explosionsfähige Atmosphäre, Zündquellen bei Brand- und Ex-Gefahr,
brandfördernde Stoffe, Explosivstoffe (explosionsfähige Stoffe/Sprengstoffe)
Thermische Gefährdung
Kontakt mit heißen Medien, Kontakt mit kalten Medien
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Biologische Gefährdung
Infektionsgefahr durch biologische Arbeitsstoffe, gentechnisch veränderte Organismen,
Biostoffe: allergische Reaktion/toxische Stoffausscheidung
Physikalische Gefährdungen
Lärm, Ultraschall, Schwingungen, nichtionisierende Strahlung, ionisierende Strahlung
Belastung durch Arbeitsumgebung
Klima, Beleuchtung, Lüftung/Atmosphäre
Physische Belastung/Arbeitsschwere
schwere dynamische Arbeit, einseitige dynamische Arbeit, erzwungene Körperhaltung/Haltearbeit,
Arbeiten in engen Räumen, ergonomische Gestaltungsmängel
Weitere Gefährdungen
Absturz, Sturz, Ausrutschen, Verkehrs- und Transportwege, Fußböden, Treppen,
Arbeitsmittel, psychische Fehlbelastung
Gegen alle Gefährdungen sind Schutzmaßnahmen vorzusehen, die die Gefährdungen
beseitigen oder die möglichen Auswirklungen auf ein ungefährliches Maß
beschränken.
5.2.4.12
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.13
Kontrolle der Anweisungen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.5
Lernziel:
Kennen der Maßnahmen für sicheres Arbeiten
Der Arbeitsverantwortliche
Der Arbeitsverantwortliche ist die Person, die die jeweiligen Tätigkeiten pflichtbewusst
überwacht und die vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen gewissenhaft umsetzt
und eventuelle Verstöße gegen sie verlässlich einfordert.
Praxis
Für die Praxis bedeutet das, dass bei Spannungen bis 1.000 V vor dem Einschalten
die korrekte Umsetzung der Anweisungen zu kontrollieren ist, bei Spannungen
über 1 kV jedoch schon vor dem Einschaltbereitmachen.
Risiko
Das Risiko ergibt sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und
dem möglichen Ausmaß eines solchen Ereignisses:
Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit × Ausmaß eines Schadens
Das Ausmaß eines möglichen Schadensereignisses nimmt mit höher werdender
Spannung zu.
Um die Eintrittswahrscheinlichkeit mit höher werdender Spannung zu senken (um
in der Folge das Risiko konstant zu halten), werden die Schutzmaßnahmen mit
steigender Spannung (Grenze bei 1 kV) straffer.
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5.2.4.13
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.14
Erteilen und Ausführung von Schaltbefehlen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.6
Lernziel:
Organisation der Schaltbefehle
Schaltbefehle
Der Arbeitsverantwortliche gibt die Schaltbefehle. Er hat die entsprechende Qualifikation
als Voraussetzung dafür:
Elektrofachkraft
elektrotechnisch unterwiesene Person (in besonderen Fällen)
Er kennt die
Gefährdungen und
die erforderlichen Schutzmaßnahmen,
die zur Durchführung der jeweiligen Tätigkeiten Bedingung sind.
Ausnahmen
In Ausnahmefällen dürfen andere Personen schalten. Dafür ist aber eine
Einzelanweisung
des Arbeitsverantwortlichen Voraussetzung.
Not-Aus
Bei Gefahr im Verzug ist jeder berechtigt und sogar verpflichtet, die entsprechenden
Schalthandlungen (→ Betätigung des Not-Aus-Schalters) vorzunehmen.
Situation bei Spannungen über 1 kV
Bei Spannungen über 1 kV schaltet immer der Arbeitsverantwortliche. Der Arbeitsverantwortliche
trägt für die fehlerlose Durchführung der Prüfaufgaben die
Sorge.
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5.2.4.14
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.15
Einschalten bzw. betriebsbereit machen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.7, 5.4.2
Lernziel:
Kennen der Maßnahmen für sicheres Arbeiten
Grundsatz
Innerhalb des Prüfbereichs dürfen sich nur Personen aufhalten, die fachlich geeignet
sind
Elektrofachkraft,
elektrotechnisch unterwiesenes Personal
und die eine Aufgabe in diesem Prüfbereich zu absolvieren haben.
Ausnahmesituation
In Ausnahmefällen darf der Prüfbereich von Elektrofachkräften im Betriebszustand
einschaltbereit oder in Betrieb betreten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Verbotszone nicht betreten werden kann.
Arbeiten unter Spannung (also das Arbeiten innerhalb der Verbotszone) ist nach
EN 50110-1 durchzuführen.
Besondere Situationen
Es gibt Prüfbereiche, wo die Abgrenzungen des Prüfbereichs aus Wänden, Gittern,
Seilen, Ketten oder Leisten bestehen. Bei diesen Prüfbereichen müssen alle Personen
den Prüfplatz verlassen haben, bevor er eingeschaltet wird.
Bei Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen mit Spannungen
über 1 kV müssen alle Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor die Prüfanlage
einschaltbereit gemacht wird.
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5.2.4.15
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.16
Erkennen von Schaltzuständen
DIN VDE 0104
Abs. 5.3.8
Lernziel:
Identifizierung der Zustände von Prüfbereichen
Schaltzustände
Das Wissen um die jeweiligen Schaltzustände ist für die Tätigkeit in Prüfbereichen
elementar. Deshalb sind dazu eindeutige Anzeigevorrichtungen erforderlich.
Von den Schaltzuständen hängt unmittelbar die ggf. vorhandene Gefährdung für
die im Prüfbereich Beschäftigten ab. Das ist besonders dann wichtig, wenn innerhalb
des Prüfbereichs mehrere unterschiedliche Prüfspannungen eingespeist werden.
Hierfür sind eindeutig erkennbare Informationen erforderlich.
Ausnahme
Bei Prüfanlagen ohne die ständige Anwesenheit von Prüfpersonal ist das Herstellen
des Betriebszustands außer Betrieb vor dem Verlassen der Prüfanlage nicht notwendig.
Verlassen der Prüfanlage
Aus den unterschiedlichen Betriebszuständen resultieren verschieden starke Gefahren:
in Betrieb → Gefahr
einschaltbereit → potenziell Gefahr
betriebsbereit → Achtung
außer Betrieb → keine Gefahr
Die Prüfanlage darf nur im Betriebszustand des geringsten Risikos verlassen werden.
Das ist der Betriebszustand außer Betrieb. Dazu ist vor dem Verlassen der
Prüfanlage dieser Betriebszustand herzustellen.
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5.2.4.16
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.17
Prüfungsdurchführung
DIN VDE 0104
Abs. 5.4.1
Lernziel:
Sicheres Durchführen von Montage- und Prüftätigkeiten
Prüftätigkeiten und Montagearbeiten sind sehr unterschiedliche Tätigkeiten mit
unterschiedlichen Zielen.
Montagearbeiten
Montagearbeiten sind Arbeiten, die durch Zusammenbau einzelner Teile zu einer
Funktionseinheit führen. Dazu gehören auch die für die sichere Benutzung erforderlichen
Installationsarbeiten.
Dabei kann es sich auch um Arbeitsmittel handeln.
Prüftätigkeiten und Montagearbeiten
Die Prüfung einer Funktionseinheit ist erst dann möglich, wenn das Zusammenbauen
abgeschlossen ist. (Einige Ausnahmen sind vorstellbar: Bei umfangreichen
Montagearbeiten können fertig gestellte Teilbereiche vor der weiteren Montage
vorab schon geprüft werden. In jedem Fall ist nach Abschluss der Montagearbeiten
aber eine Prüfung – der gesamten Einheit – erforderlich.)
Prüftätigkeiten
Prüftätigkeiten sind Tätigkeiten zur Bestimmung der elektrischen Sicherheit von
Geräten nach der Instandsetzung oder Änderung (auch Montage).
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5.2.4.17
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.18
Fehlerfall
DIN VDE 0104
Abs. 5.4.3
Lernziel:
Anwenden von Schutzmaßnahmen für den Einsatz im Fehlerfall
Fehlerfall
Es gibt Fälle, in denen die typische regelrechte Arbeitsweise von Prüfanlagen unterbrochen
wird. Gründe dafür gibt es viele. In diesen besonderen Situationen bestehen
für die Beschäftigten mitunter erhöhte Gefährdungen. Betriebsmäßig nicht
unter Spannung stehende Teile des Prüfobjekts oder der Prüfanlage können unter
Spannung stehen.
Schutzmaßnahmen
Wenn in diesen Ausnahmefällen an diesen Teilen gearbeitet werden muss, sind
zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
isolierende Schutz- und Hilfsmittel einsetzen
erden und kurzschließen (wenn machbar)
erprobte Arbeitsweisen und Arbeitsmittel für das Arbeiten unter Spannung
einsetzen
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5.2.4.18
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.19
Überwachung des Prüfenden
DIN VDE 0104
Abs. 5.4.4
Lernziel:
Sicherheit für Prüfpersonal
Alleinarbeit
Das Arbeiten einer Einzelperson an Prüfplätzen ohne zwangsläufigen Berührungsschutz
kommt der Alleinarbeit an gefährlichen Arbeitsplätzen gleich.
Deshalb dürfen einzelne Personen nicht in Gefahrenbereichen, wie das ein Prüfbereich
im Zustand
einschaltbereit oder
in Betrieb
ist, arbeiten.
Zur Sicherheit muss eine zweite Person in der Nähe sein.
Maßnahmen
In einer Gefahrensituation hat die Beseitigung der Gefährdung oberste Priorität.
Dazu muss die zweite Person in der Lage sein, Gefährdungen zu erkennen und
entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Typischerweise wird das Betätigen
des Not-Aus-Schalters die Prüfspannung abschalten und die wesentliche Komponente
der Gefährdung beseitigen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Maßnahmen
erforderlich, z.B. das Vorhalten von Feuerlöscheinrichtungen.
Sicht- und Hörverbindung
Eine zweite Person mit
Sichtverbindung und
Hörverbindung
in der Nähe zu haben, gibt Sicherheit. Diese zweite Personen überwacht das sichere
Arbeiten des Prüfers.
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5.2.4.19
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.20
Nichtstationäre Prüfanlagen
DIN VDE 0104
Abs. 5.4.5
Lernziel:
Einsatz von Warnposten
Prüfaufbauten, die nur durch Seile, Ketten oder Leisten abgegrenzt sind, können für
die Prüfer und für dritte Personen besondere Gefahren bergen. Deshalb sind in
diesen Fällen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.
Prüfaufbauten großen Umfangs
Wenn der gesamte Prüfaufbau während der Prüfung nicht durch den Prüfenden
überwacht werden kann, muss eine ausreichende Anzahl von Personen (mindestens
elektrotechnisch unterwiesenes Personal) zur Überwachung des gesamten Prüfaufbaus
anwesend sein, um bei Gefahr schnell eingreifen zu können.
Prüfaufbauten mit mehreren getrennten Bereichen
In einem Prüfaufbau mit mehreren getrennten Bereichen
ist für jeden Prüfbereich ein Warnposten erforderlich.
Die Verständigung mit der verantwortlichen Elektrofachkraft muss sichergestellt
sein.
Beispiel
Nichtstationäre Prüfaufbauten, die aus mehreren Prüfbereichen bestehen können,
z.B. bei der Prüfung verlegter Kabel.
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5.2.4.20
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.21
Berühren abgeschalteter Prüfobjekte
DIN VDE 0104
Abs. 5.4.6
Lernziel:
Sicheres Arbeiten bei abgeschalteter Prüfspannung
Gründe für das Anliegen einer Spannung trotz Abschaltung
Beim Berühren abgeschalteter Prüfobjekte ist Vorsicht geboten.
Anliegende Spannung trotz Abschaltung infolge eines oder mehrerer Fehler,
Spannungsverschleppung und/oder
kapazitive Aufladung
können das Berühren von abgeschalteten Prüfobjekten zu einem lebensgefährlichen
Risiko werden lassen.
Schutzmaßnahmen
1. Erden
2. Kurzschließen
Erden
Beim Erden werden (fachgerechte Ausführung vorausgesetzt) die Prüfobjekte mit
dem Erdpotenzial verbunden.
Kurzschließen
Beim Kurzschließen werden die unterschiedlichen spannungsführenden Leiter
miteinander verbunden. Dadurch sind unterschiedliche Potenziale auf den Leitungen
ausgeschlossen (fachgerechte Ausführung vorausgesetzt).
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5.2.4.21
DIN VDE 0104 (Stand 2001-01)
Betreiben von Prüfanlagen
Folie 5.2.4.22
Fluchtwege
DIN VDE 0104
Abs. 5.4.7
Lernziel:
Freie Fluchtwege sind lebensrettend!
Flucht- und Rettungswege einschließlich Notausgänge gehören zur Arbeitsstätte.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt im § 4 Abs. 4, wie mit diesen
Einrichtungen umzugehen ist:
„Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden,
damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu
treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen
und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte
dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte
auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend
dieses Planes zu üben.“
(Siehe auch Kap. 2.3 im Anhang zur ArbStättV.)
Flucht- und Rettungspläne
Zum Thema Flucht- und Rettungspläne gibt es eine Empfehlung des BMA (siehe
www.sidiblume.de/info-rom/tr_/asr/asr55_1988_03.htm). Darin heißt es: „… Fluchtund
Rettungspläne sollen für den Gefahrfall im Betrieb die Voraussetzungen schaffen
für
das Verhalten der Arbeitnehmer (z.B. bei Brand, Gasaustritt)
die Flucht der Arbeitnehmer ins Freie oder in einen gesicherten Bereich
die Rettung gefährdeter Arbeitnehmer durch betriebseigene oder -fremde Hilfskräfte
aus der Arbeitsstätte
die schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel (z.B. Feuerlöscher, Löschdecken,
Tragen) …“
Landesbaurecht
Zur Einrichtung von Flucht- und Rettungswegen werden Inhalte im jeweiligen
Landesbaurecht geregelt (Musterbauordnung § 32).
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