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Technische Weisung Kältemittel - Armasuisse

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MS ID/Vers 70079/00<br />

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,<br />

Bevölkerungsschutz und Sport VBS<br />

armasuisse<br />

Immobilien<br />

tV (technische Vorgaben)<br />

<strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

Hardcopies unterliegen nicht dem Änderungsdienst!<br />

© Copyright by armasuisse, 3003 Bern<br />

Der Inhalt des Managementsystems armasuisse unterliegt dem Amts- und Dienstgeheimnis<br />

gemäss Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes. Die Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise,<br />

ist nur mit Genehmigung des Beauftragten des Managementsystems gestattet.<br />

1/14


tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Zweck 4<br />

2 Geltungsbereich 4<br />

3 Begriffe 4<br />

4 Grundlagen 5<br />

4.1 Neuanlagen 5<br />

4.2 Bestehende Anlagen 5<br />

5 <strong>Kältemittel</strong> im VBS 6<br />

5.1 FCKW, vollständig halogeniert (R 12, R 502) 6<br />

5.2 H-FCKW, teilweise halogeniert (R 22) 6<br />

5.3 Andere <strong>Kältemittel</strong> 6<br />

6 Vorgaben für Neuanlagen (analog Richtlinie BUWAL) 7<br />

6.1 Definitionen 7<br />

6.2 Verbot 7<br />

6.3 Ausnahme: Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft<br />

stabilen <strong>Kältemittel</strong>n 7<br />

7 Vorgaben für bestehende Anlagen 8<br />

7.1 Vorgaben für Anlagen die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der<br />

Luft stabile Stoffe enthalten 8<br />

7.1.1 Wartungsheft (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) 8<br />

7.1.2 Dichtigkeitskontrolle (Analog Richtlinie BUWAL) 8<br />

7.1.3 Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) 8<br />

7.2 Vorgaben für alle Anlagen die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile<br />

Stoffe enthalten 9<br />

7.2.1 Nachfüllen von vollständig halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Abweichend von RL BUWAL) 9<br />

7.2.2 Nachfüllen von teilweise halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Analog RL BUWAL) 9<br />

7.2.3 Vorgaben für Anlagen die in der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong> enthalten 9<br />

7.2.4 Ausserbetriebnahme / Entsorgung 9<br />

8 Vorgaben für Anlagen die natürliche <strong>Kältemittel</strong> enthalten 10<br />

9 Beilagen 11<br />

9.1 Entscheiddiagramm Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen 11<br />

9.2 Übersicht über die wichtigsten <strong>Kältemittel</strong> (Liste nicht vollständig und nicht<br />

abschliessend) 12<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

10 Dokumenten-Information 13<br />

10.1 Ziel / Geltungsbereich 13<br />

10.1.1 Ziel 13<br />

10.1.2 Geltungsbereich 13<br />

10.2 Metadaten 13<br />

10.3 Mitgeltende Unterlagen 13<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

1 Zweck<br />

Diese <strong>Weisung</strong> legt fest, wie die Forderungen der Stoffverordnung im Bereich der <strong>Kältemittel</strong> im<br />

VBS umgesetzt werden sollen. Insbesondere zeigt sie die VBS-spezifischen Abweichungen von<br />

den grundsätzlich verbindlichen Richtlinien des BUWAL auf.<br />

2 Geltungsbereich<br />

Die <strong>Weisung</strong> gilt für alle Geräte und Anlagen in Infrastrukturen des VBS, die der Militärgesetzgebung<br />

unterstehen.<br />

Die Bewilligungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Verodnung über das Plangenehmigungsverfahren<br />

für militärischen Bauten und Anlagen (MPV; SR 510.51) sowie subsidiär<br />

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR<br />

172.021) in Verbindung mit den Art. 62a-c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes<br />

(RVOG; SR 172.010). Allfällige Geheimhaltungsinteressen bleiben vorbehalten.<br />

Bewilligungsbehörde ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,<br />

Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS).<br />

3 Begriffe<br />

Geräte und Anlagen<br />

Kühl- und Gefriergeräte für Haushalt und Gewerbe, industrielle und gewerbliche Kälteanlagen (z.B.<br />

Prozesskälte, Kühlhäuser, Lebensmittel-Grossverteiler), Klimageräte sowie Klimaanlagen und Entfeuchtungsgeräte<br />

(Gebäude, Einzelräume), Wärmepumpen (Einfamilienhäuser bis Grossanlagen).<br />

Ozonschichtabbauende <strong>Kältemittel</strong> (chlorhaltig)<br />

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (vollständig halogenierte, FCKW v.a. R11, R12 und teilweise halogenierte,<br />

H-FCKW, v.a. R22 ) und Halone wie R13b1, R12b1.<br />

ODP (ozone depletion potential)<br />

Vergleichszahl für die Schädlichzeit eines Stoffes zur Zerstörung der Ozonschicht (R11=1).<br />

GWP (global warming potential)<br />

Vergleichszahl für die Treibhauswirksamkeit eines Stoffes bzw. <strong>Kältemittel</strong>s (CO2 = 1).<br />

<strong>Kältemittel</strong><br />

Als <strong>Kältemittel</strong> gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen<br />

auf eine höhere Temperatur transportieren.<br />

Natürliche <strong>Kältemittel</strong><br />

Ammoniak (R717), Kohlenwasserstoffe (v.a. Propan R290, Isobutan R600a), Wasser (R718), Kohlendioxid<br />

CO2 (R744), Luft, Helium.<br />

Natürliche <strong>Kältemittel</strong> sind halogenfrei und weisen oft eine lokale Wirkung auf (z.B. NH3 toxisch,<br />

Kohlenwasserstoffe brennbar) sind aber in der globalen Wirkung unbedenklich.<br />

Servicekältemittel / Übergangskältemittel<br />

Teilweise halogenierte, H-FCKW, v.a. R22, diese <strong>Kältemittel</strong> weisen oft einen Anteil an R22 auf<br />

und dienen als Austauschkältemittel bei FCKW Kälteanlagen/Wärmepumpen. Der Einsatz dieser<br />

<strong>Kältemittel</strong> ist bis ins Jahr 2009 (für regenerierte H-FCKW bis ins Jahr 2014) gestattet. Danach<br />

werden auch diese Stoffe nicht mehr eingesetzt werden können. Dies ist bei der Beurteilung einer<br />

Umrüstung zu berücksichtigen.<br />

Mit Servicekältemitteln können bestehende Anlagen mit Mineralöl weiterbetrieben werden.<br />

In der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong><br />

Vollständig oder teilweise fluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/HFKW, z.B R134a). Weisen eine<br />

hohe Stabilität und ein hohes GWP auf und können 100 bis 1'000 Jahre in der Atmosphäre verweilen.<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

Dichtigkeitskontrolle<br />

«Dichtigkeitskontrolle» bedeutet «Suche nach Lecks». Für die Kontrolle ist demnach in der Regel<br />

der Kältekreislauf nicht zu öffnen. Dichtigkeitskontrollen sind immer mit einer dem Stand der Technik<br />

entsprechenden Prüfmethode und von einer Fachperson (vgl. SVK-Richtlinie 1-04) durchzuführen.<br />

Ausserbetriebnahme einer Anlage<br />

Die Ausserbetriebnahme einer Anlage ist die beabsichtigte unbefristete Unterbrechung der Funktionsfähigkeit<br />

Entsorgung<br />

Als fachgerechte Entsorgung gilt die Rückgabe von <strong>Kältemittel</strong> und Kälteöl an eine autorisierte<br />

Stelle welche auch einen Nachweis über die Entsorgung erbringen kann.<br />

4 Grundlagen<br />

Synthetische Treibhausgase bzw. in der Luft stabile Stoffe, die heute insbesondere auch in der<br />

Kältetechnik eingesetzt werden, besitzen ein erhebliches Klima-Erwärmungspotenzial und tragen<br />

teilweise stark zum Abbau der Ozonschicht bei. Deshalb hat der Bundesrat mit der Änderung vom<br />

30. April 2003 der Stoffverordnung (StoV, SR 814.013) eine am 1. Januar 2004 in Kraft getretene<br />

Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n und<br />

Bestimmungen für den Betrieb bestehender Anlagen eingeführt.<br />

4.1 Neuanlagen<br />

Für Neuanlagen gilt eine Bewilligungspflicht:<br />

Im Anhang 4.15 der Stoffverordnung werden die Kälteanlagen/<strong>Kältemittel</strong> in folgenden Kapiteln<br />

behandelt:<br />

� 33 Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n<br />

4.2 Bestehende Anlagen<br />

Im Anhang 4.15 der Stoffverordnung werden die Kälteanlagen/<strong>Kältemittel</strong> in folgenden Kapiteln<br />

behandelt:<br />

� 32 Nachfüllverbot<br />

� 34 Dichtigkeitskontrolle<br />

� 35 Wartungsheft<br />

� 5 Meldepflicht<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

5 <strong>Kältemittel</strong> im VBS<br />

In den bestehenden Anlagen des VBS sind vorwiegend die folgenden <strong>Kältemittel</strong> im Einsatz:<br />

� R 12, R 502 (FCKW, vollständig halogeniert), hohes ODP<br />

� R 22 (H-FCKW, teilweise halogeniert), geringes ODP<br />

� R 134a, R404A (HFKW) , ODP = 0, teilweise hoher GWP (R404A)<br />

Die <strong>Kältemittel</strong> sind im Kältekreislauf von Entfeuchtern, Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen<br />

eingebaut.<br />

H-FCKW weisen ein geringeres ODP auf als FCKW, aus diesem Grunde werden die FCKW und<br />

die H-FCKW vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt.<br />

5.1 FCKW, vollständig halogeniert (R 12, R 502)<br />

Seit dem 1.1.94 ist die Herstellung von Neuanlagen mit R 12 und anderen FCKW (siehe StoV,<br />

Anhang 3.4) verboten. seit dem 1.1.2004 sind die Herstellung sowie der Im- und Export und die<br />

Abgabe von FCKW <strong>Kältemittel</strong>n verboten.<br />

In bestehende Anlagen darf ab dem 1.1.2004 kein FCKW <strong>Kältemittel</strong> mehr nachgefüllt werden<br />

wenn die Anlagenfüllung oder Teile davon z.B. durch eine schleichende Leckage oder eine Havarie<br />

entwichen ist. Kälteanlagen mit R12 oder R502 <strong>Kältemittel</strong>n sind älterer Bauart und werden<br />

vorwiegend mit Verdichtern betrieben, welche Mineralöl zur Schmierung verwenden. FKW/HFKW<br />

<strong>Kältemittel</strong> wie R134a oder R404A benötigen sog. Esteröle und können mit Mineralölen nicht eingesetzt<br />

werden.<br />

Für den Ersatz des FCKW <strong>Kältemittel</strong>s stehen sogenannte Servicekältemittel zur Verfügung welche<br />

einen gewissen Anteil an R-22 besitzen, diese können mit Mineralölen betrieben werden:<br />

� R401 A (MP 39) Ersatzstoff für R12<br />

� R402 A (HP 80) Ersatzstoff für R502<br />

Diese Servicekältemittel dürfen noch bis im Jahr 2009 (Regenerierte H-FCKW bis 2014) verwendet<br />

werden (danach Verbot von H-FCKW). Bei älteren Geräten ist oft ein Ersatz des Kompressors (Ölsorte)<br />

oder der ganzen Anlage erforderlich. Bei Kleinentfeuchtern und Kühlschränken ist ein Ersatz<br />

des <strong>Kältemittel</strong>s nicht wirtschaftlich. Das ganze Gerät ist deshalb als Baugruppe zu ersetzen.<br />

5.2 H-FCKW, teilweise halogeniert (R 22)<br />

Ab dem 1.1.2002 ist die Neuerstellung von Anlagen mit R 22 haltigen <strong>Kältemittel</strong> verboten. Deren<br />

Weiterbetrieb ist jedoch während längerer Zeit möglich. In bestehende Anlagen darf jedoch ab<br />

dem 1.1.2009 (resp. 2014) kein H-FCKW <strong>Kältemittel</strong> mehr nachgefüllt werden wenn die Anlagenfüllung<br />

oder Teile davon z.B. durch eine schleichende Leckage oder eine Havarie entwichen ist.<br />

5.3 Andere <strong>Kältemittel</strong><br />

Im Anhang 3.4 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe sind die anderen existierenden<br />

<strong>Kältemittel</strong> aufgeführt. Unterschieden werden vollständig halogenierte und teilweise halogenierte<br />

sowie in der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong>.<br />

Im Weiteren wird auf die <strong>Kältemittel</strong>übersichtstabelle (Beilage 2) verwiesen.<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

6 Vorgaben für Neuanlagen (analog Richtlinie BUWAL)<br />

6.1 Definitionen<br />

Als Neuanlagen gelten:<br />

� Anlagen, die unabhängig von einer eventuell schon bestehenden Anlage erstellt werden, wie<br />

auch Ersatzanlagen für bereits bestehende Anlagen,<br />

� Erweiterungen und Umbauten bestehender Anlagen, sofern diese den Kälte erzeugenden Teil<br />

betreffen.<br />

6.2 Verbot<br />

Gemäss Verordnung dürfen ab 1.1.2004 grundsätzlich in Neuanlagen keine FCKW-, H-FCKW-<br />

oder FKW/HFKW -haltigen <strong>Kältemittel</strong> verwendet werden wenn gemäss aktuellem Stand der<br />

Technik natürliche <strong>Kältemittel</strong> eingesetzt werden können.<br />

Bei der Planung von Neuanlagen sind daher grundsätzlich Kälteanlagen/Wärmepumpen mit natürlichen<br />

<strong>Kältemittel</strong>n vorzusehen. Die BUWAL - Richtlinien weisen im Anhang IX auf die Möglichkeiten<br />

zur Verwendung natürlicher <strong>Kältemittel</strong> hin.<br />

6.3 Ausnahme: Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen<br />

<strong>Kältemittel</strong>n<br />

In begründeten Fällen kann im Rahmen eines MPV jedoch eine stationäre Anlage mit in der Luft<br />

stabilen Stoffen (FKW/HFKW) bewilligt werden. Dies bedingt jedoch, dass:<br />

1. nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind; und<br />

2. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen<br />

getroffen worden sind.<br />

Die Planung und die Bewilligungsfähigkeit von Neuanlagen erfolgt nach den Richtlinien und Vorgaben<br />

des BUWAL.<br />

Kann der Einsatz von synthetischen <strong>Kältemittel</strong>n gemäss heutigem Stand der Technik nicht umgangen<br />

werden, so sollen wenigstens die Auswirkungen auf das Klima minimiert werden.<br />

Die wichtigsten, im Bewilligungsverfahren dazu vorgesehenen Massnahmen sind:<br />

� <strong>Kältemittel</strong>füllungen durch Zwischenkreisläufe niedrig halten<br />

� Aufstauregelungen bei luftgekühlten Verflüssigern möglichst vermeiden<br />

� <strong>Kältemittel</strong> mit hohem GWP vermeiden (R404A/R507)<br />

� Anlagen hermetisieren (wenige lösbare (und wenn nicht vermeidbar: sichere) Rohrverbindungen,<br />

hermetische Verdichter)<br />

Für die Bewilligung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Gesuch für die Plangenehmigung<br />

das Formular "Gesuch um Bewilligung einer Kälteanlage oder Wärmepumpe mit mehr<br />

als 3 kg in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n" einzureichen. Wird die Neuanlage im Rahmen eines<br />

ansonsten bewilligungsfreien Vorhabens realisiert ist trotzdem ein MPV durchzuführen!<br />

Alle installierten Neuanlagen mit in der Luft stabilen Stoffen sind der Meldestelle mit dem Formular<br />

Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen zu melden. Details zur Meldepflicht s. unter Kap.<br />

Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL).<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

7 Vorgaben für bestehende Anlagen<br />

7.1 Vorgaben für Anlagen die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft<br />

stabile Stoffe enthalten<br />

7.1.1 Wartungsheft (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL)<br />

Für Anlagen des VBS wird ein VBS-spezifisches Wartungsheft geführt. Alle Kälteanlagen/Wärmepumpen<br />

mit mehr als 3 kg <strong>Kältemittel</strong> werden von der Meldestelle (s. unten) mit einem<br />

VBS-spezifischen Wartungsheft bedient (erstmalig 2004 für alle Bestehenden, anschliessend nach<br />

der jeweiligen Meldung einer Neuanlage).<br />

Sämtliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten sind im Wartungsheft auf der Anlage zu dokumentieren.<br />

Für das Führen des Wartungsheftes gelten die Vorgaben der Richtlinie des BUWAL.<br />

7.1.2 Dichtigkeitskontrolle (Analog Richtlinie BUWAL)<br />

Kälteanlagen mit einem <strong>Kältemittel</strong>inhalt > 3kg sind regelmässig auf Dichtheit zu prüfen, auf jeden<br />

Fall nach einem Serviceeingriff oder dem Nachfüllen von <strong>Kältemittel</strong>.<br />

1. In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus:<br />

� erste Dichtigkeitskontrolle: 2 Jahre nach Inbetriebnahme<br />

� weitere Dichtigkeitskontrollen: jährlich.<br />

2. Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte<br />

Für alle gemäss der Norm SN EN 378 industriell gefertigten und geprüften dauerhaft geschlossenen<br />

Kompaktanlagen und -geräte, deren Kreislauf bei der Installation beziehungsweise bei der<br />

Endmontage und Inbetriebnahme unverändert bleibt (z.B. Kompakt-Wärmepumpen mit geschlossenem<br />

Kältekreislauf), gilt folgender Kontrollzyklus:<br />

� erste Dichtigkeitskontrolle: 6 Jahre nach der Inbetriebnahme<br />

� zweite Dichtigkeitskontrolle: nach weiteren 4 Jahren<br />

� alle weiteren Dichtigkeitskontrollen: in Abständen von jeweils 2 Jahren.<br />

Die Kontrolle muss von Fachpersonal mit entsprechender Befähigung durchgeführt werden, es gilt<br />

die Richtlinie SVK Nr. 1-04-d über die Befähigung des Personals im Umgang mit <strong>Kältemittel</strong>n.<br />

Festgestellte Undichtigkeiten müssen umgehend oder – falls dies nicht möglich ist – innerhalb von<br />

maximal 8 Wochen behoben werden.<br />

Es gelten die Bestimmungen zur Dichtigkeitskontrolle der Richtlinie des BUWAL<br />

7.1.3 Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL)<br />

Für alle Kälteanlagen/Wärmepumpen mit synthetischen <strong>Kältemittel</strong>n besteht eine Meldepflicht<br />

Das VBS führt einen eigenen Kataster seiner Kälteanlagen/Wärmepumpen. Anlagen des VBS sind<br />

der zivilen "zentralen Meldestelle" nicht zu melden!<br />

Meldestelle und Meldeverfahren<br />

Die Meldestelle führt den Kataster Kälteanlagen VBS.<br />

Die Adresse der Meldestelle lautet:<br />

Logistikbasis der Armee<br />

Fach- und Erprobungsstelle Werkanlagen<br />

Kataster Kälteanlagen VBS<br />

3857 Unterbach<br />

Sie bedient alle erfassten Anlagen mit einem Wartungsheft und einer Vignette (s. unten)<br />

Ihr sind zu melden:<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

� Neuanlagen mit dem Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen.<br />

� Bestehende Anlagen die noch nicht mit einem Wartungsheft bedient wurden mit dem Formular<br />

Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen.<br />

� Umrüstungen von Kälteanlagen auf ein anderes <strong>Kältemittel</strong> und der Ersatz von Anlagen durch<br />

Rücksendung des Wartungsheftes mit ausgefüllten Teilen "Ausserbetriebnahme" und dem<br />

Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen mit den Angaben zur Ersatzanlage.<br />

� Ausserbetriebnahmen durch Rücksendung des Wartungsheftes mit ausgefülltem Teil "Ausserbetriebnahme".<br />

Neuanlagen, Umgerüstete Anlagen und Ersatzanlagen werden nach erfolgter Meldung von der<br />

Meldestelle mit einem neuen Wartungsheft und einer neuen Vignette (s. unten) bedient.<br />

Vignette<br />

Alle Anlagen werden von der Meldestelle mit einer Vignette bedient. Die Vignette ist an der Anlage,<br />

an gut sichtbarer Stelle (z.B. am <strong>Kältemittel</strong>sammler) anzubringen. Die Kontrollnummer der Kälteanlage/Wärmepumpe<br />

ist vom Meldeformular, das die Meldestelle mit dem Wartungsheft und der<br />

Vignette verschickt, auf die Vignette zu übertragen.<br />

7.2 Vorgaben für alle Anlagen die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe<br />

enthalten<br />

7.2.1 Nachfüllen von vollständig halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Abweichend von RL BU-<br />

WAL)<br />

Nach dem 1.1.04 darf eine defekte, mit einem FCKW - <strong>Kältemittel</strong> betriebene Anlage grundsätzlich<br />

nicht mehr nachgefüllt werden.<br />

Das VBS verfügt jedoch bis Ende 2010 über eine Ausnahmebewilligung für das Nachfüllen von<br />

vollständig halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (inkl. Abgabeerlaubnis für Lieferanten). Jedes Nachfüllen<br />

muss jedoch durch die Umweltstelle des UB Bauten der armasuisse im Einzelfall bewilligt werden.<br />

Diese führt eine Kontrolle der Nachfüllungen.<br />

Im Bedarfsfall ist mit Hilfe des Entscheiddiagrammes "Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen"<br />

(Beilage 1) zu bestimmen ob ein Nachfüllen überhaupt in Betracht gezogen<br />

werden kann. Im Bedarfsfall ist vor dem Nachfüllen der Fachberater Kälte des UB Bauten der armasuisse<br />

zu kontaktieren. Er legt fest, ob ein Nachfüllen in Betracht gezogen werden kann, weil<br />

z.B. ein Umrüsten/Ersatz der Kälteanlage/Wärmepumpe unverhältnismässig ist.<br />

7.2.2 Nachfüllen von teilweise halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Analog RL BUWAL)<br />

Bis 1.1.2009 erlaubt, nachher verboten. Regenerierte H-FCKW bis 1.1.2014 erlaubt<br />

7.2.3 Vorgaben für Anlagen die in der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong> enthalten<br />

Das Nachfüllen von in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n ist bis auf weiteres nicht eingeschränkt.<br />

7.2.4 Ausserbetriebnahme / Entsorgung<br />

Defekte oder überflüssig gewordene mobile Geräte wie Kühlschränke, Kleinentfeuchter etc, sind<br />

einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zur Entsorgung zuzustellen.<br />

Bei eingebauten Anlagen ist das <strong>Kältemittel</strong> zur Vermeidung von Leckverlusten durch einen Kältemonteur<br />

vor dem Abtransport abzupumpen. Bei fest installierten <strong>Kältemittel</strong>kreisläufen sind die<br />

einzelnen Komponenten wie Kompressoren, Wärmetauscher, Leitungen etc normalerweise erheblich<br />

mit Kälteöl kontaminiert. Sie sind, getrennt vom <strong>Kältemittel</strong>, dem Entsorgungsunternehmer<br />

zukommen zu lassen. Die für die Isolation von Kühlräumen verwendeten Isolierstoffe enthalten<br />

vielfach FCKW als Treibmittel. Diese Bestandteile sind ebenfalls dem Entsorgungsunternehmer<br />

zuzustellen.<br />

Meldung der Ausserbetriebnahme an die Katasterführende Stelle gemäss 7.1.3.<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

8 Vorgaben für Anlagen die natürliche <strong>Kältemittel</strong> enthalten<br />

Für Anlagen mit natürlichen <strong>Kältemittel</strong>n wie z.B. NH3 Ammoniak oder Propan ist lediglich ein Wartungsheft<br />

zu führen. Diese unterliegen keinen weiteren Einschränkungen in Bezug auf die Stoffverordnung.<br />

Es sind aber andere Vorschriften zu berücksichtigen (z.B. Störfallverordnung, EKAS<br />

Richtlinie 6507, EN 378). Wartungshefte können bei der Meldestelle bezogen werden.<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

9 Beilagen<br />

9.1 Entscheiddiagramm Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

9.2 Übersicht über die wichtigsten <strong>Kältemittel</strong> (Liste nicht vollständig und nicht abschliessend)<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

10 Dokumenten-Information<br />

10.1 Ziel / Geltungsbereich<br />

10.1.1 Ziel<br />

Diese <strong>Weisung</strong> legt fest, wie die Forderungen der Stoffverordnung im Bereich der <strong>Kältemittel</strong> im<br />

VBS umgesetzt werden sollen. Insbesondere zeigt sie die VBS-spezifischen Abweichungen von<br />

den grundsätzlich verbindlichen Richtlinien des BUWAL auf.<br />

10.1.2 Geltungsbereich<br />

Die <strong>Weisung</strong> gilt für alle Geräte und Anlagen in Infrastrukturen des VBS, die der Militärgesetzgebung<br />

unterstehen.<br />

10.2 Metadaten<br />

Dokumentenbezeichnung <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

Dokumentenidentifikation 70079<br />

Dokumententyp tV (technische Vorgaben)<br />

Erstausgabedatum (Version 00) 01.12.2004<br />

Dokumentenversion 00<br />

Ausgabe vom 01.12.2004<br />

Status Freigegeben<br />

Ersatz für --<br />

Erstellung (Dienststelle / Name) 372 / Adam Marcel<br />

Freigabe (Dienststelle / Name) 8 / Appenzeller Ulrich<br />

Aufbewahrungsdauer 10 Jahre<br />

10.3 Mitgeltende Unterlagen<br />

Unterlagen des Managementsystems Sprache<br />

Typ MS-Nr Dokumentenbezeichnung d f i e<br />

VA 10040 Fachtechnik Bauten<br />

FO 35625 Gesuch um Bewilligung einer Kälteanlage oder Wärmepumpe mit mehr<br />

als 3 kg in der Luft stabilem <strong>Kältemittel</strong> (FKW/HFKW)<br />

FO 35626 Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />

Weitere Unterlagen<br />

SR 814.013 Verordnung über umweltgefährdende Stoffe, Anhang 3.4,Anhang 3.5, Anhang 4.15<br />

SR 814.013.556 Verordnung vom 31. August 1993 über die Fachbewilligung für den Umgang mit <strong>Kältemittel</strong>n<br />

(VFBK)<br />

SR 510.51 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen<br />

BUWAL 2004: Stationäre Anlagen und Geräte mit <strong>Kältemittel</strong>n - Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht;<br />

Wegleitung<br />

BUWAL 2004: Anlagen mit In der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n - Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit<br />

mehr als 3 kg in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n; Wegleitung und Empfehlung<br />

EKAS, 1995: Ammoniak, Lagern und Umgang; Richtlinie Nr. 6507<br />

EKAS, 2001: Flüssiggas, Teil 1; Richtlinie Nr. 1941<br />

SVK Richtlinie 1-04-d „Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals resp. Mindestausstattung<br />

der Betriebe“<br />

Entsorgungshandbuch VBS<br />

SN/EN 378<br />

MS ID/Vers 70079/00<br />

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