Technische Weisung Kältemittel - Armasuisse
Technische Weisung Kältemittel - Armasuisse
Technische Weisung Kältemittel - Armasuisse
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MS ID/Vers 70079/00<br />
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,<br />
Bevölkerungsschutz und Sport VBS<br />
armasuisse<br />
Immobilien<br />
tV (technische Vorgaben)<br />
<strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
Hardcopies unterliegen nicht dem Änderungsdienst!<br />
© Copyright by armasuisse, 3003 Bern<br />
Der Inhalt des Managementsystems armasuisse unterliegt dem Amts- und Dienstgeheimnis<br />
gemäss Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes. Die Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise,<br />
ist nur mit Genehmigung des Beauftragten des Managementsystems gestattet.<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Zweck 4<br />
2 Geltungsbereich 4<br />
3 Begriffe 4<br />
4 Grundlagen 5<br />
4.1 Neuanlagen 5<br />
4.2 Bestehende Anlagen 5<br />
5 <strong>Kältemittel</strong> im VBS 6<br />
5.1 FCKW, vollständig halogeniert (R 12, R 502) 6<br />
5.2 H-FCKW, teilweise halogeniert (R 22) 6<br />
5.3 Andere <strong>Kältemittel</strong> 6<br />
6 Vorgaben für Neuanlagen (analog Richtlinie BUWAL) 7<br />
6.1 Definitionen 7<br />
6.2 Verbot 7<br />
6.3 Ausnahme: Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft<br />
stabilen <strong>Kältemittel</strong>n 7<br />
7 Vorgaben für bestehende Anlagen 8<br />
7.1 Vorgaben für Anlagen die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der<br />
Luft stabile Stoffe enthalten 8<br />
7.1.1 Wartungsheft (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) 8<br />
7.1.2 Dichtigkeitskontrolle (Analog Richtlinie BUWAL) 8<br />
7.1.3 Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) 8<br />
7.2 Vorgaben für alle Anlagen die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile<br />
Stoffe enthalten 9<br />
7.2.1 Nachfüllen von vollständig halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Abweichend von RL BUWAL) 9<br />
7.2.2 Nachfüllen von teilweise halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Analog RL BUWAL) 9<br />
7.2.3 Vorgaben für Anlagen die in der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong> enthalten 9<br />
7.2.4 Ausserbetriebnahme / Entsorgung 9<br />
8 Vorgaben für Anlagen die natürliche <strong>Kältemittel</strong> enthalten 10<br />
9 Beilagen 11<br />
9.1 Entscheiddiagramm Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen 11<br />
9.2 Übersicht über die wichtigsten <strong>Kältemittel</strong> (Liste nicht vollständig und nicht<br />
abschliessend) 12<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
10 Dokumenten-Information 13<br />
10.1 Ziel / Geltungsbereich 13<br />
10.1.1 Ziel 13<br />
10.1.2 Geltungsbereich 13<br />
10.2 Metadaten 13<br />
10.3 Mitgeltende Unterlagen 13<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
1 Zweck<br />
Diese <strong>Weisung</strong> legt fest, wie die Forderungen der Stoffverordnung im Bereich der <strong>Kältemittel</strong> im<br />
VBS umgesetzt werden sollen. Insbesondere zeigt sie die VBS-spezifischen Abweichungen von<br />
den grundsätzlich verbindlichen Richtlinien des BUWAL auf.<br />
2 Geltungsbereich<br />
Die <strong>Weisung</strong> gilt für alle Geräte und Anlagen in Infrastrukturen des VBS, die der Militärgesetzgebung<br />
unterstehen.<br />
Die Bewilligungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Verodnung über das Plangenehmigungsverfahren<br />
für militärischen Bauten und Anlagen (MPV; SR 510.51) sowie subsidiär<br />
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR<br />
172.021) in Verbindung mit den Art. 62a-c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes<br />
(RVOG; SR 172.010). Allfällige Geheimhaltungsinteressen bleiben vorbehalten.<br />
Bewilligungsbehörde ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,<br />
Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS).<br />
3 Begriffe<br />
Geräte und Anlagen<br />
Kühl- und Gefriergeräte für Haushalt und Gewerbe, industrielle und gewerbliche Kälteanlagen (z.B.<br />
Prozesskälte, Kühlhäuser, Lebensmittel-Grossverteiler), Klimageräte sowie Klimaanlagen und Entfeuchtungsgeräte<br />
(Gebäude, Einzelräume), Wärmepumpen (Einfamilienhäuser bis Grossanlagen).<br />
Ozonschichtabbauende <strong>Kältemittel</strong> (chlorhaltig)<br />
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (vollständig halogenierte, FCKW v.a. R11, R12 und teilweise halogenierte,<br />
H-FCKW, v.a. R22 ) und Halone wie R13b1, R12b1.<br />
ODP (ozone depletion potential)<br />
Vergleichszahl für die Schädlichzeit eines Stoffes zur Zerstörung der Ozonschicht (R11=1).<br />
GWP (global warming potential)<br />
Vergleichszahl für die Treibhauswirksamkeit eines Stoffes bzw. <strong>Kältemittel</strong>s (CO2 = 1).<br />
<strong>Kältemittel</strong><br />
Als <strong>Kältemittel</strong> gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen<br />
auf eine höhere Temperatur transportieren.<br />
Natürliche <strong>Kältemittel</strong><br />
Ammoniak (R717), Kohlenwasserstoffe (v.a. Propan R290, Isobutan R600a), Wasser (R718), Kohlendioxid<br />
CO2 (R744), Luft, Helium.<br />
Natürliche <strong>Kältemittel</strong> sind halogenfrei und weisen oft eine lokale Wirkung auf (z.B. NH3 toxisch,<br />
Kohlenwasserstoffe brennbar) sind aber in der globalen Wirkung unbedenklich.<br />
Servicekältemittel / Übergangskältemittel<br />
Teilweise halogenierte, H-FCKW, v.a. R22, diese <strong>Kältemittel</strong> weisen oft einen Anteil an R22 auf<br />
und dienen als Austauschkältemittel bei FCKW Kälteanlagen/Wärmepumpen. Der Einsatz dieser<br />
<strong>Kältemittel</strong> ist bis ins Jahr 2009 (für regenerierte H-FCKW bis ins Jahr 2014) gestattet. Danach<br />
werden auch diese Stoffe nicht mehr eingesetzt werden können. Dies ist bei der Beurteilung einer<br />
Umrüstung zu berücksichtigen.<br />
Mit Servicekältemitteln können bestehende Anlagen mit Mineralöl weiterbetrieben werden.<br />
In der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong><br />
Vollständig oder teilweise fluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/HFKW, z.B R134a). Weisen eine<br />
hohe Stabilität und ein hohes GWP auf und können 100 bis 1'000 Jahre in der Atmosphäre verweilen.<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
Dichtigkeitskontrolle<br />
«Dichtigkeitskontrolle» bedeutet «Suche nach Lecks». Für die Kontrolle ist demnach in der Regel<br />
der Kältekreislauf nicht zu öffnen. Dichtigkeitskontrollen sind immer mit einer dem Stand der Technik<br />
entsprechenden Prüfmethode und von einer Fachperson (vgl. SVK-Richtlinie 1-04) durchzuführen.<br />
Ausserbetriebnahme einer Anlage<br />
Die Ausserbetriebnahme einer Anlage ist die beabsichtigte unbefristete Unterbrechung der Funktionsfähigkeit<br />
Entsorgung<br />
Als fachgerechte Entsorgung gilt die Rückgabe von <strong>Kältemittel</strong> und Kälteöl an eine autorisierte<br />
Stelle welche auch einen Nachweis über die Entsorgung erbringen kann.<br />
4 Grundlagen<br />
Synthetische Treibhausgase bzw. in der Luft stabile Stoffe, die heute insbesondere auch in der<br />
Kältetechnik eingesetzt werden, besitzen ein erhebliches Klima-Erwärmungspotenzial und tragen<br />
teilweise stark zum Abbau der Ozonschicht bei. Deshalb hat der Bundesrat mit der Änderung vom<br />
30. April 2003 der Stoffverordnung (StoV, SR 814.013) eine am 1. Januar 2004 in Kraft getretene<br />
Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n und<br />
Bestimmungen für den Betrieb bestehender Anlagen eingeführt.<br />
4.1 Neuanlagen<br />
Für Neuanlagen gilt eine Bewilligungspflicht:<br />
Im Anhang 4.15 der Stoffverordnung werden die Kälteanlagen/<strong>Kältemittel</strong> in folgenden Kapiteln<br />
behandelt:<br />
� 33 Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n<br />
4.2 Bestehende Anlagen<br />
Im Anhang 4.15 der Stoffverordnung werden die Kälteanlagen/<strong>Kältemittel</strong> in folgenden Kapiteln<br />
behandelt:<br />
� 32 Nachfüllverbot<br />
� 34 Dichtigkeitskontrolle<br />
� 35 Wartungsheft<br />
� 5 Meldepflicht<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
5 <strong>Kältemittel</strong> im VBS<br />
In den bestehenden Anlagen des VBS sind vorwiegend die folgenden <strong>Kältemittel</strong> im Einsatz:<br />
� R 12, R 502 (FCKW, vollständig halogeniert), hohes ODP<br />
� R 22 (H-FCKW, teilweise halogeniert), geringes ODP<br />
� R 134a, R404A (HFKW) , ODP = 0, teilweise hoher GWP (R404A)<br />
Die <strong>Kältemittel</strong> sind im Kältekreislauf von Entfeuchtern, Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen<br />
eingebaut.<br />
H-FCKW weisen ein geringeres ODP auf als FCKW, aus diesem Grunde werden die FCKW und<br />
die H-FCKW vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt.<br />
5.1 FCKW, vollständig halogeniert (R 12, R 502)<br />
Seit dem 1.1.94 ist die Herstellung von Neuanlagen mit R 12 und anderen FCKW (siehe StoV,<br />
Anhang 3.4) verboten. seit dem 1.1.2004 sind die Herstellung sowie der Im- und Export und die<br />
Abgabe von FCKW <strong>Kältemittel</strong>n verboten.<br />
In bestehende Anlagen darf ab dem 1.1.2004 kein FCKW <strong>Kältemittel</strong> mehr nachgefüllt werden<br />
wenn die Anlagenfüllung oder Teile davon z.B. durch eine schleichende Leckage oder eine Havarie<br />
entwichen ist. Kälteanlagen mit R12 oder R502 <strong>Kältemittel</strong>n sind älterer Bauart und werden<br />
vorwiegend mit Verdichtern betrieben, welche Mineralöl zur Schmierung verwenden. FKW/HFKW<br />
<strong>Kältemittel</strong> wie R134a oder R404A benötigen sog. Esteröle und können mit Mineralölen nicht eingesetzt<br />
werden.<br />
Für den Ersatz des FCKW <strong>Kältemittel</strong>s stehen sogenannte Servicekältemittel zur Verfügung welche<br />
einen gewissen Anteil an R-22 besitzen, diese können mit Mineralölen betrieben werden:<br />
� R401 A (MP 39) Ersatzstoff für R12<br />
� R402 A (HP 80) Ersatzstoff für R502<br />
Diese Servicekältemittel dürfen noch bis im Jahr 2009 (Regenerierte H-FCKW bis 2014) verwendet<br />
werden (danach Verbot von H-FCKW). Bei älteren Geräten ist oft ein Ersatz des Kompressors (Ölsorte)<br />
oder der ganzen Anlage erforderlich. Bei Kleinentfeuchtern und Kühlschränken ist ein Ersatz<br />
des <strong>Kältemittel</strong>s nicht wirtschaftlich. Das ganze Gerät ist deshalb als Baugruppe zu ersetzen.<br />
5.2 H-FCKW, teilweise halogeniert (R 22)<br />
Ab dem 1.1.2002 ist die Neuerstellung von Anlagen mit R 22 haltigen <strong>Kältemittel</strong> verboten. Deren<br />
Weiterbetrieb ist jedoch während längerer Zeit möglich. In bestehende Anlagen darf jedoch ab<br />
dem 1.1.2009 (resp. 2014) kein H-FCKW <strong>Kältemittel</strong> mehr nachgefüllt werden wenn die Anlagenfüllung<br />
oder Teile davon z.B. durch eine schleichende Leckage oder eine Havarie entwichen ist.<br />
5.3 Andere <strong>Kältemittel</strong><br />
Im Anhang 3.4 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe sind die anderen existierenden<br />
<strong>Kältemittel</strong> aufgeführt. Unterschieden werden vollständig halogenierte und teilweise halogenierte<br />
sowie in der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong>.<br />
Im Weiteren wird auf die <strong>Kältemittel</strong>übersichtstabelle (Beilage 2) verwiesen.<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
6 Vorgaben für Neuanlagen (analog Richtlinie BUWAL)<br />
6.1 Definitionen<br />
Als Neuanlagen gelten:<br />
� Anlagen, die unabhängig von einer eventuell schon bestehenden Anlage erstellt werden, wie<br />
auch Ersatzanlagen für bereits bestehende Anlagen,<br />
� Erweiterungen und Umbauten bestehender Anlagen, sofern diese den Kälte erzeugenden Teil<br />
betreffen.<br />
6.2 Verbot<br />
Gemäss Verordnung dürfen ab 1.1.2004 grundsätzlich in Neuanlagen keine FCKW-, H-FCKW-<br />
oder FKW/HFKW -haltigen <strong>Kältemittel</strong> verwendet werden wenn gemäss aktuellem Stand der<br />
Technik natürliche <strong>Kältemittel</strong> eingesetzt werden können.<br />
Bei der Planung von Neuanlagen sind daher grundsätzlich Kälteanlagen/Wärmepumpen mit natürlichen<br />
<strong>Kältemittel</strong>n vorzusehen. Die BUWAL - Richtlinien weisen im Anhang IX auf die Möglichkeiten<br />
zur Verwendung natürlicher <strong>Kältemittel</strong> hin.<br />
6.3 Ausnahme: Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen<br />
<strong>Kältemittel</strong>n<br />
In begründeten Fällen kann im Rahmen eines MPV jedoch eine stationäre Anlage mit in der Luft<br />
stabilen Stoffen (FKW/HFKW) bewilligt werden. Dies bedingt jedoch, dass:<br />
1. nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind; und<br />
2. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen<br />
getroffen worden sind.<br />
Die Planung und die Bewilligungsfähigkeit von Neuanlagen erfolgt nach den Richtlinien und Vorgaben<br />
des BUWAL.<br />
Kann der Einsatz von synthetischen <strong>Kältemittel</strong>n gemäss heutigem Stand der Technik nicht umgangen<br />
werden, so sollen wenigstens die Auswirkungen auf das Klima minimiert werden.<br />
Die wichtigsten, im Bewilligungsverfahren dazu vorgesehenen Massnahmen sind:<br />
� <strong>Kältemittel</strong>füllungen durch Zwischenkreisläufe niedrig halten<br />
� Aufstauregelungen bei luftgekühlten Verflüssigern möglichst vermeiden<br />
� <strong>Kältemittel</strong> mit hohem GWP vermeiden (R404A/R507)<br />
� Anlagen hermetisieren (wenige lösbare (und wenn nicht vermeidbar: sichere) Rohrverbindungen,<br />
hermetische Verdichter)<br />
Für die Bewilligung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Gesuch für die Plangenehmigung<br />
das Formular "Gesuch um Bewilligung einer Kälteanlage oder Wärmepumpe mit mehr<br />
als 3 kg in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n" einzureichen. Wird die Neuanlage im Rahmen eines<br />
ansonsten bewilligungsfreien Vorhabens realisiert ist trotzdem ein MPV durchzuführen!<br />
Alle installierten Neuanlagen mit in der Luft stabilen Stoffen sind der Meldestelle mit dem Formular<br />
Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen zu melden. Details zur Meldepflicht s. unter Kap.<br />
Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL).<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
7 Vorgaben für bestehende Anlagen<br />
7.1 Vorgaben für Anlagen die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft<br />
stabile Stoffe enthalten<br />
7.1.1 Wartungsheft (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL)<br />
Für Anlagen des VBS wird ein VBS-spezifisches Wartungsheft geführt. Alle Kälteanlagen/Wärmepumpen<br />
mit mehr als 3 kg <strong>Kältemittel</strong> werden von der Meldestelle (s. unten) mit einem<br />
VBS-spezifischen Wartungsheft bedient (erstmalig 2004 für alle Bestehenden, anschliessend nach<br />
der jeweiligen Meldung einer Neuanlage).<br />
Sämtliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten sind im Wartungsheft auf der Anlage zu dokumentieren.<br />
Für das Führen des Wartungsheftes gelten die Vorgaben der Richtlinie des BUWAL.<br />
7.1.2 Dichtigkeitskontrolle (Analog Richtlinie BUWAL)<br />
Kälteanlagen mit einem <strong>Kältemittel</strong>inhalt > 3kg sind regelmässig auf Dichtheit zu prüfen, auf jeden<br />
Fall nach einem Serviceeingriff oder dem Nachfüllen von <strong>Kältemittel</strong>.<br />
1. In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus:<br />
� erste Dichtigkeitskontrolle: 2 Jahre nach Inbetriebnahme<br />
� weitere Dichtigkeitskontrollen: jährlich.<br />
2. Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte<br />
Für alle gemäss der Norm SN EN 378 industriell gefertigten und geprüften dauerhaft geschlossenen<br />
Kompaktanlagen und -geräte, deren Kreislauf bei der Installation beziehungsweise bei der<br />
Endmontage und Inbetriebnahme unverändert bleibt (z.B. Kompakt-Wärmepumpen mit geschlossenem<br />
Kältekreislauf), gilt folgender Kontrollzyklus:<br />
� erste Dichtigkeitskontrolle: 6 Jahre nach der Inbetriebnahme<br />
� zweite Dichtigkeitskontrolle: nach weiteren 4 Jahren<br />
� alle weiteren Dichtigkeitskontrollen: in Abständen von jeweils 2 Jahren.<br />
Die Kontrolle muss von Fachpersonal mit entsprechender Befähigung durchgeführt werden, es gilt<br />
die Richtlinie SVK Nr. 1-04-d über die Befähigung des Personals im Umgang mit <strong>Kältemittel</strong>n.<br />
Festgestellte Undichtigkeiten müssen umgehend oder – falls dies nicht möglich ist – innerhalb von<br />
maximal 8 Wochen behoben werden.<br />
Es gelten die Bestimmungen zur Dichtigkeitskontrolle der Richtlinie des BUWAL<br />
7.1.3 Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL)<br />
Für alle Kälteanlagen/Wärmepumpen mit synthetischen <strong>Kältemittel</strong>n besteht eine Meldepflicht<br />
Das VBS führt einen eigenen Kataster seiner Kälteanlagen/Wärmepumpen. Anlagen des VBS sind<br />
der zivilen "zentralen Meldestelle" nicht zu melden!<br />
Meldestelle und Meldeverfahren<br />
Die Meldestelle führt den Kataster Kälteanlagen VBS.<br />
Die Adresse der Meldestelle lautet:<br />
Logistikbasis der Armee<br />
Fach- und Erprobungsstelle Werkanlagen<br />
Kataster Kälteanlagen VBS<br />
3857 Unterbach<br />
Sie bedient alle erfassten Anlagen mit einem Wartungsheft und einer Vignette (s. unten)<br />
Ihr sind zu melden:<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
� Neuanlagen mit dem Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen.<br />
� Bestehende Anlagen die noch nicht mit einem Wartungsheft bedient wurden mit dem Formular<br />
Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen.<br />
� Umrüstungen von Kälteanlagen auf ein anderes <strong>Kältemittel</strong> und der Ersatz von Anlagen durch<br />
Rücksendung des Wartungsheftes mit ausgefüllten Teilen "Ausserbetriebnahme" und dem<br />
Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen mit den Angaben zur Ersatzanlage.<br />
� Ausserbetriebnahmen durch Rücksendung des Wartungsheftes mit ausgefülltem Teil "Ausserbetriebnahme".<br />
Neuanlagen, Umgerüstete Anlagen und Ersatzanlagen werden nach erfolgter Meldung von der<br />
Meldestelle mit einem neuen Wartungsheft und einer neuen Vignette (s. unten) bedient.<br />
Vignette<br />
Alle Anlagen werden von der Meldestelle mit einer Vignette bedient. Die Vignette ist an der Anlage,<br />
an gut sichtbarer Stelle (z.B. am <strong>Kältemittel</strong>sammler) anzubringen. Die Kontrollnummer der Kälteanlage/Wärmepumpe<br />
ist vom Meldeformular, das die Meldestelle mit dem Wartungsheft und der<br />
Vignette verschickt, auf die Vignette zu übertragen.<br />
7.2 Vorgaben für alle Anlagen die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe<br />
enthalten<br />
7.2.1 Nachfüllen von vollständig halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Abweichend von RL BU-<br />
WAL)<br />
Nach dem 1.1.04 darf eine defekte, mit einem FCKW - <strong>Kältemittel</strong> betriebene Anlage grundsätzlich<br />
nicht mehr nachgefüllt werden.<br />
Das VBS verfügt jedoch bis Ende 2010 über eine Ausnahmebewilligung für das Nachfüllen von<br />
vollständig halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (inkl. Abgabeerlaubnis für Lieferanten). Jedes Nachfüllen<br />
muss jedoch durch die Umweltstelle des UB Bauten der armasuisse im Einzelfall bewilligt werden.<br />
Diese führt eine Kontrolle der Nachfüllungen.<br />
Im Bedarfsfall ist mit Hilfe des Entscheiddiagrammes "Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen"<br />
(Beilage 1) zu bestimmen ob ein Nachfüllen überhaupt in Betracht gezogen<br />
werden kann. Im Bedarfsfall ist vor dem Nachfüllen der Fachberater Kälte des UB Bauten der armasuisse<br />
zu kontaktieren. Er legt fest, ob ein Nachfüllen in Betracht gezogen werden kann, weil<br />
z.B. ein Umrüsten/Ersatz der Kälteanlage/Wärmepumpe unverhältnismässig ist.<br />
7.2.2 Nachfüllen von teilweise halogenierten <strong>Kältemittel</strong>n (Analog RL BUWAL)<br />
Bis 1.1.2009 erlaubt, nachher verboten. Regenerierte H-FCKW bis 1.1.2014 erlaubt<br />
7.2.3 Vorgaben für Anlagen die in der Luft stabile <strong>Kältemittel</strong> enthalten<br />
Das Nachfüllen von in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n ist bis auf weiteres nicht eingeschränkt.<br />
7.2.4 Ausserbetriebnahme / Entsorgung<br />
Defekte oder überflüssig gewordene mobile Geräte wie Kühlschränke, Kleinentfeuchter etc, sind<br />
einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zur Entsorgung zuzustellen.<br />
Bei eingebauten Anlagen ist das <strong>Kältemittel</strong> zur Vermeidung von Leckverlusten durch einen Kältemonteur<br />
vor dem Abtransport abzupumpen. Bei fest installierten <strong>Kältemittel</strong>kreisläufen sind die<br />
einzelnen Komponenten wie Kompressoren, Wärmetauscher, Leitungen etc normalerweise erheblich<br />
mit Kälteöl kontaminiert. Sie sind, getrennt vom <strong>Kältemittel</strong>, dem Entsorgungsunternehmer<br />
zukommen zu lassen. Die für die Isolation von Kühlräumen verwendeten Isolierstoffe enthalten<br />
vielfach FCKW als Treibmittel. Diese Bestandteile sind ebenfalls dem Entsorgungsunternehmer<br />
zuzustellen.<br />
Meldung der Ausserbetriebnahme an die Katasterführende Stelle gemäss 7.1.3.<br />
MS ID/Vers 70079/00<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
8 Vorgaben für Anlagen die natürliche <strong>Kältemittel</strong> enthalten<br />
Für Anlagen mit natürlichen <strong>Kältemittel</strong>n wie z.B. NH3 Ammoniak oder Propan ist lediglich ein Wartungsheft<br />
zu führen. Diese unterliegen keinen weiteren Einschränkungen in Bezug auf die Stoffverordnung.<br />
Es sind aber andere Vorschriften zu berücksichtigen (z.B. Störfallverordnung, EKAS<br />
Richtlinie 6507, EN 378). Wartungshefte können bei der Meldestelle bezogen werden.<br />
MS ID/Vers 70079/00<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
9 Beilagen<br />
9.1 Entscheiddiagramm Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen<br />
MS ID/Vers 70079/00<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
9.2 Übersicht über die wichtigsten <strong>Kältemittel</strong> (Liste nicht vollständig und nicht abschliessend)<br />
MS ID/Vers 70079/00<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
10 Dokumenten-Information<br />
10.1 Ziel / Geltungsbereich<br />
10.1.1 Ziel<br />
Diese <strong>Weisung</strong> legt fest, wie die Forderungen der Stoffverordnung im Bereich der <strong>Kältemittel</strong> im<br />
VBS umgesetzt werden sollen. Insbesondere zeigt sie die VBS-spezifischen Abweichungen von<br />
den grundsätzlich verbindlichen Richtlinien des BUWAL auf.<br />
10.1.2 Geltungsbereich<br />
Die <strong>Weisung</strong> gilt für alle Geräte und Anlagen in Infrastrukturen des VBS, die der Militärgesetzgebung<br />
unterstehen.<br />
10.2 Metadaten<br />
Dokumentenbezeichnung <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
Dokumentenidentifikation 70079<br />
Dokumententyp tV (technische Vorgaben)<br />
Erstausgabedatum (Version 00) 01.12.2004<br />
Dokumentenversion 00<br />
Ausgabe vom 01.12.2004<br />
Status Freigegeben<br />
Ersatz für --<br />
Erstellung (Dienststelle / Name) 372 / Adam Marcel<br />
Freigabe (Dienststelle / Name) 8 / Appenzeller Ulrich<br />
Aufbewahrungsdauer 10 Jahre<br />
10.3 Mitgeltende Unterlagen<br />
Unterlagen des Managementsystems Sprache<br />
Typ MS-Nr Dokumentenbezeichnung d f i e<br />
VA 10040 Fachtechnik Bauten<br />
FO 35625 Gesuch um Bewilligung einer Kälteanlage oder Wärmepumpe mit mehr<br />
als 3 kg in der Luft stabilem <strong>Kältemittel</strong> (FKW/HFKW)<br />
FO 35626 Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen<br />
MS ID/Vers 70079/00<br />
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tV (technische Vorgaben) <strong>Technische</strong> <strong>Weisung</strong> <strong>Kältemittel</strong><br />
Weitere Unterlagen<br />
SR 814.013 Verordnung über umweltgefährdende Stoffe, Anhang 3.4,Anhang 3.5, Anhang 4.15<br />
SR 814.013.556 Verordnung vom 31. August 1993 über die Fachbewilligung für den Umgang mit <strong>Kältemittel</strong>n<br />
(VFBK)<br />
SR 510.51 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen<br />
BUWAL 2004: Stationäre Anlagen und Geräte mit <strong>Kältemittel</strong>n - Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht;<br />
Wegleitung<br />
BUWAL 2004: Anlagen mit In der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n - Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit<br />
mehr als 3 kg in der Luft stabilen <strong>Kältemittel</strong>n; Wegleitung und Empfehlung<br />
EKAS, 1995: Ammoniak, Lagern und Umgang; Richtlinie Nr. 6507<br />
EKAS, 2001: Flüssiggas, Teil 1; Richtlinie Nr. 1941<br />
SVK Richtlinie 1-04-d „Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals resp. Mindestausstattung<br />
der Betriebe“<br />
Entsorgungshandbuch VBS<br />
SN/EN 378<br />
MS ID/Vers 70079/00<br />
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