Die - Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer
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Recht & Tipps Recht & Tipps<br />
Neues Werbegesetz in Ungarn<br />
Strengere Regeln<br />
beim Werben<br />
Das im Juni von der ungarischen Nationalversammlung verabschiedete neue<br />
ungarische Werbegesetz verschärft in zahlreichen Bereichen die Regeln für<br />
die gewerbliche Werbetätigkeit <strong>und</strong> regelt die Haftung der Beteiligten neu.<br />
Das in gerade einmal zwei<br />
Monaten durch das Parlament<br />
gebrachte neue „Gesetz über die<br />
allgemeinen Bedingungen <strong>und</strong> einzelne<br />
Beschränkungen der kommerziellen<br />
Werbetätigkeit“ tritt gr<strong>und</strong>sätzlich am 1.<br />
September 2008 in Kraft, einige Punkte<br />
erst am 1. März 2009. Nach dem Willen<br />
des Gesetzgebers sollen damit Verbraucher<br />
– insbesondere auch Jugendliche – <strong>und</strong><br />
Unternehmen besser geschützt werden. Wir<br />
stellen die wichtigsten Änderungen vor.<br />
Irreführende Werbung<br />
enger ausgelegt<br />
Werbung ist dem Gesetz zufolge irreführend,<br />
wenn sie ihren Empfänger, beziehungsweise<br />
die Person, der sie zur Kenntnis<br />
gelangen kann, täuscht oder täuschen<br />
kann, ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen<br />
kann oder die Rechte anderer<br />
Unternehmen verletzt bzw. verletzen kann,<br />
die einer solchen Tätigkeiten nachgehen,<br />
die mit der des Werbenden identisch oder<br />
dieser ähnlich ist.<br />
Nach dem neuen Gesetz ist der Begriff<br />
der Irreführung allerdings nicht auf Privatpersonen<br />
anwendbar, sondern meint lediglich<br />
die Irreführung zwischen gewerblichen<br />
Unternehmen, da vom Gesetz nur die<br />
gewerbliche Werbetätigkeit, das Sponsoring<br />
<strong>und</strong> die hierfür geltenden Verhaltenskodizes<br />
erfasst werden. Verbraucher sind<br />
zukünftig durch eine eigene Rechtsvorgabe,<br />
‚dem Verbot der unlauteren Handelspraxis<br />
gegenüber Konsumenten‘, geschützt.<br />
Daher tritt im vorliegenden Gesetz anstelle<br />
der Kategorie des Konsumenten auch der<br />
Begriff „Empfänger der Werbung“.<br />
Einschränkung des Direktmarketing<br />
Im Gesetz wird ein direktes Aufsuchen von<br />
Privatpersonen an eine vorausgehende, ein-<br />
deutige <strong>und</strong> ausdrückliche Zustimmung<br />
geknüpft. In dieser Hinsicht unterliegen<br />
sowohl der Werber, als auch der Werbedienstleister<br />
<strong>und</strong> der Veröffentlicher der<br />
Werbung der Verpflichtung, ein Register<br />
über diese Zustimmungen zu führen. Der<br />
Betroffene ist zu jeder Zeit berechtigt, seine<br />
Zustimmung unentgeltlich zu widerrufen.<br />
<strong>Die</strong> hierfür notwendigen Kontaktadressen<br />
sind ihm im Rahmen des Direktmarketing<br />
mitzuteilen.<br />
<strong>Die</strong> auf die Einholung dieser Zustimmung<br />
gerichtete Anfrage darf selbst keine<br />
Werbung, sondern lediglich Namen <strong>und</strong><br />
Tätigkeit des ansuchenden Unternehmens<br />
enthalten.<br />
Ab dem 31. Mai 2009 müssen alle<br />
Personen aus den Registern gestrichen<br />
werden, bei denen keine ausdrückliche<br />
Zustimmung vorliegt. <strong>Die</strong> mit Zustimmung<br />
gespeicherten Daten dürfen nur<br />
nach vorheriger Zustimmung des Betroffenen<br />
an Dritte weitergegeben werden.<br />
Verbot der Tabakwerbung –<br />
mit Ausnahmen<br />
Den internationalen Rahmen für das Verbot<br />
der Tabakwerbung bildet das WHO-<br />
Abkommen, dem auch Ungarn angehört.<br />
Den beteiligten Staaten wird die Lockerung<br />
des vollständigen Tabakwerbeverbots<br />
ermöglicht, sofern die Verfassung<br />
des jeweiligen Landes dies zulässt. Der<br />
ungarische Verfassungsgerichtshof hat<br />
bereits im Jahr 2000 festgestellt, dass sich<br />
ein vollständiges Verbot der Tabakwerbung<br />
nicht aus der ungarischen Verfassung<br />
ableiten lässt.<br />
Dementsprechend erlaubt das neue<br />
ungarische Werbegesetz – neben der Aufstellung<br />
der in Größe <strong>und</strong> Inhalt stark<br />
eingeschränkten Werbung in Tabak führenden<br />
Läden – die ausschließlich auf die<br />
Vertreiber von Tabakprodukten gerichtete<br />
fachspezifische Werbung. Ebenso sind<br />
Publikationen zulässig, die innerhalb des<br />
europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)<br />
gedruckt <strong>und</strong> verlegt, <strong>und</strong> für einen nicht<br />
vorrangig innerhalb des EWR erfolgenden<br />
Vertrieb hergestellt werden.<br />
Unternehmen der Tabakindustrie müssen<br />
– zur Sicherstellung der Transparenz<br />
ihrer Werbetätigkeit – bis zum 31. März<br />
eines jeden Jahres die Höhe der von ihnen<br />
im jeweiligen Vorjahr für Promotions- <strong>und</strong><br />
Sponsoringzwecke verwendeten Beträge in<br />
mindestens zwei landesweit erscheinenden<br />
Tageszeitungen veröffentlichen.<br />
Haftung<br />
Werber, Werbedienstleister <strong>und</strong> Veröffentlicher<br />
der Werbung haften gemeinsam für<br />
auftretende Schäden.<br />
Der Werber haftet für die Richtigkeit<br />
der Angaben an den Werbedienstleister<br />
oder den Veröffentlicher der Werbung<br />
zum Zeitpunkt des Werbeauftrags, für seine<br />
Qualitätsprüfungs- oder Konformitätsnachweispflicht<br />
<strong>und</strong> für die Einhaltung<br />
des Verbots der irreführenden oder vergleichenden<br />
Werbung.<br />
Geteilte Zuständigkeiten<br />
der Behörden<br />
Als Behörde mit allgemeiner Zuständigkeit<br />
ergibt sich aus dem neuen Gesetz die<br />
Verbraucherschutzbehörde. In den Fällen<br />
der vergleichenden <strong>und</strong> irreführenden<br />
Werbung sind die Kartellbehörde (GVH),<br />
beziehungsweise die Gerichte (bei Fragen<br />
des guten Rufs <strong>und</strong> des Urheberrechts)<br />
handlungsberechtigt. <strong>Die</strong> Durchsetzung<br />
der Regeln für das Direktmarketing überwacht<br />
die Nationale Telekommunikationsbehörde<br />
(NHH).<br />
Eventuell entstandene zivilrechtliche<br />
Ansprüche können zudem weiterhin vor<br />
Gericht geltend gemacht werden.<br />
Dr. Géza Katona / Dr. Janka Bán<br />
Anwaltskanzlei Katona <strong>und</strong> Partner<br />
Ungarn novelliert Verbraucherschutz<br />
Dreifachschutz für Otto-<br />
Normalverbraucher<br />
Am 1. September 200 tritt in Ungarn das neue Verbraucherschutz-Gesetz<br />
in Kraft, das mit strengeren Auflagen für die Unternehmen den Verbraucher<br />
stärken soll. In einigen Punkten schießt jedoch das Gesetz über das<br />
Ziel hinaus <strong>und</strong> ermöglicht unverhältnismäßig schwere Sanktionen gegen<br />
Handelsunternehmen. <strong>Die</strong>sbezügliche Bedenken der DUIHK, des<br />
<strong>Ungarische</strong>n Handelsverbandes <strong>und</strong> anderer Wirtschaftsorganisationen<br />
hat der Gesetzgeber jedoch nicht berücksichtigt.<br />
Verbot von unredlicher Handelspraxis<br />
– Dreifachschutz<br />
Das „Gesetz über das Verbot von unredlicher<br />
Handelspraxis gegenüber dem Verbraucher“<br />
hat zum Abwägen des unredlichen<br />
Charakters der Handelspraxis ein<br />
dreistufiges, „umgekehrtes“ System eingerichtet.<br />
Als Erstes ist zu prüfen, ob das fragliche<br />
Verhalten auf der Verbotsliste steht,<br />
die als Anlage zum Gesetz verabschiedet<br />
wurde, <strong>und</strong> ob es sich um ein Fall aus<br />
dem spezifischen Kreis von Pyramiden-<br />
A DUHK alapító ülése 1920-ban<br />
spielen, Lockwerbung oder Werbungen,<br />
die sich an Kinder richten, handelt. (3.<br />
Stufe). Steht das Verhalten nicht auf der<br />
„schwarzen Liste“, muss geprüft werden,<br />
ob eine Täuschung vorliegt. Eine Täuschung<br />
liegt dann vor, wenn das Verhalten<br />
zur Irreführung des Durchschnittsverbrauchers<br />
neigt bzw. durch Aggressivität<br />
die Entscheidungsfreiheit oder das<br />
Verhalten des Verbrauchers bedeutend<br />
einschränkt (2. Stufe). Ist auch dies nicht<br />
der Fall, so kommt die allgemeine Vorschrift<br />
zur Anwendung, wonach solche<br />
Handelspraxis als unredlich verboten ist,<br />
die eine Verletzung der fachlichen Sorgfaltsanforderung<br />
darstellt <strong>und</strong> damit zur<br />
Verfälschung des Verbraucherverhaltens<br />
geeignet ist (1. Stufe).<br />
Überprüfungsrecht des Herstellers<br />
Der Vertreiber ist verpflichtet, die Bedingungen<br />
dafür zu sichern, dass der Hersteller<br />
die Sicherheit des von ihm erzeugten<br />
<strong>und</strong> vom Vertreiber in Umlauf gebrachten<br />
Produkts durch Probenentnahmen überprüfen<br />
kann.<br />
Ausschließlich natürliche Personen können<br />
vor dem Schlichtungsgericht einen<br />
Verbraucherrechtsstreit einleiten, da sich<br />
der Begriff des „Verbrauchers“, der zur<br />
Verfahrenseinleitung berechtigt ist, geändert<br />
hat <strong>und</strong> Unternehmen aus diesem<br />
Kreis herausgenommen wurden.<br />
<strong>Die</strong> Verfahrensfristen haben sich aufgr<strong>und</strong><br />
der hohen Anzahl der Fälle auf 90<br />
Tage verlängert, diese können jedoch im<br />
Ausnahmefall vom Gerichtsvorsitzenden<br />
um höchstens 30 Tage verlängert werden.<br />
Ein Prozess zur Aufhebung eines<br />
Beschlusses – gegen den kein Widerspruch<br />
eingelegt werden kann – muss beim<br />
Schlichtungsgericht eingeleitet werden.<br />
Das Feststellen der Ungültigkeit kann in<br />
Zukunft nicht nur durch Verfahrensfehler,<br />
sondern auch durch Gesetzesverstoß<br />
begründet werden.<br />
Das Einhalten von Empfehlungen des<br />
Schlichtungsgerichtes zu gewährleisten,<br />
stellt bis heute ein ungelöstes Problem dar.<br />
Der Gesetzgeber hat die Sanktionierung<br />
jetzt dem Schlichtungsgericht zugewiesen.<br />
Danach ist das Schlichtungsgericht<br />
berechtigt, Firmennamen, Sitz <strong>und</strong> Tätigkeitsbereich<br />
von Unternehmen zu veröffentlichen,<br />
die die Teilnahme am Verfahren<br />
verweigern.<br />
Bearbeitung von Beschwerden<br />
Unternehmen, denen zwingend die Betreibung<br />
eines K<strong>und</strong>endienstes vorgeschrieben<br />
ist, z.B. öffentlichen Versorgungsunternehmen,<br />
Banken <strong>und</strong> Versicherungen oder<br />
Rentendienstleistern, müssen an mindestens<br />
einem Werktag pro Woche eine verlängerte<br />
Öffnungszeit (bei telefonischem<br />
K<strong>und</strong>endienstes verlängerte telefonische<br />
Erreichbarkeit) von 8.00-20.00 Uhr zur<br />
Verfügung stellen. Damit soll dem Verbraucher<br />
ermöglicht werden, Beschwerden<br />
auch außerhalb seiner Arbeitszeit erledigen<br />
zu können. Elektronische K<strong>und</strong>endienste<br />
müssen kontinuierlich zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Mit der Möglichkeit einer vorherigen<br />
Terminreservierung soll die Sachbearbeitung<br />
beschleunigt <strong>und</strong> vereinfacht werden.<br />
Mündlich vorgebrachte Beschwerden<br />
(Tonaufnahmen) müssen vom Unternehmen<br />
mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt<br />
werden <strong>und</strong> auf Anfrage dem Verbraucher<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Bußgelder<br />
Bei Verstößen wird ein Verbraucherschutz-Bußgeld<br />
von mindestens 15.000<br />
HUF festgesetzt. <strong>Die</strong> Höchstgrenze des<br />
Bußgeldes beträgt bei Unternehmen, die<br />
in den Geltungsbereich des Rechnungslegungsgesetzes<br />
fallen <strong>und</strong> einen jährlichen<br />
Nettoumsatz von mehr als 100<br />
Mio. HUF aufweisen, 5% des Nettoumsatzerlöses,<br />
maximal jedoch 100. Mio.<br />
HUF. Wenn das Verhalten die körperliche<br />
Unversehrtheit oder die Ges<strong>und</strong>heit<br />
eines „breiten Kreises von Verbrauchern“<br />
verletzt oder gefährdet, oder wenn<br />
das Verhalten einen bedeutenden Vermögensnachteil<br />
verursacht hat, steigt die<br />
Höchstgrenze bei diesen Unternehmen<br />
auf 2 Mrd. HUF.<br />
Bei Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich<br />
des Rechnungslegungsgesetzes<br />
fallen <strong>und</strong> einen jährlichen Nettoumsatz<br />
von mehr als 100 Mio. HUF<br />
aufweisen, liegt die Höchstgrenze des<br />
Bußgeldes bei 500.000 HUF, im Falle der<br />
Verletzung oder Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit<br />
oder Vermögensnachteilen bei 5% des<br />
Nettoumsatzerlöses.<br />
Dr. Géza Katona / Dr. Janka Bán<br />
Anwaltskanzlei Katona <strong>und</strong> Partner<br />
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