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Die - Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer

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Recht & Tipps Recht & Tipps<br />

Neues Werbegesetz in Ungarn<br />

Strengere Regeln<br />

beim Werben<br />

Das im Juni von der ungarischen Nationalversammlung verabschiedete neue<br />

ungarische Werbegesetz verschärft in zahlreichen Bereichen die Regeln für<br />

die gewerbliche Werbetätigkeit <strong>und</strong> regelt die Haftung der Beteiligten neu.<br />

Das in gerade einmal zwei<br />

Monaten durch das Parlament<br />

gebrachte neue „Gesetz über die<br />

allgemeinen Bedingungen <strong>und</strong> einzelne<br />

Beschränkungen der kommerziellen<br />

Werbetätigkeit“ tritt gr<strong>und</strong>sätzlich am 1.<br />

September 2008 in Kraft, einige Punkte<br />

erst am 1. März 2009. Nach dem Willen<br />

des Gesetzgebers sollen damit Verbraucher<br />

– insbesondere auch Jugendliche – <strong>und</strong><br />

Unternehmen besser geschützt werden. Wir<br />

stellen die wichtigsten Änderungen vor.<br />

Irreführende Werbung<br />

enger ausgelegt<br />

Werbung ist dem Gesetz zufolge irreführend,<br />

wenn sie ihren Empfänger, beziehungsweise<br />

die Person, der sie zur Kenntnis<br />

gelangen kann, täuscht oder täuschen<br />

kann, ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen<br />

kann oder die Rechte anderer<br />

Unternehmen verletzt bzw. verletzen kann,<br />

die einer solchen Tätigkeiten nachgehen,<br />

die mit der des Werbenden identisch oder<br />

dieser ähnlich ist.<br />

Nach dem neuen Gesetz ist der Begriff<br />

der Irreführung allerdings nicht auf Privatpersonen<br />

anwendbar, sondern meint lediglich<br />

die Irreführung zwischen gewerblichen<br />

Unternehmen, da vom Gesetz nur die<br />

gewerbliche Werbetätigkeit, das Sponsoring<br />

<strong>und</strong> die hierfür geltenden Verhaltenskodizes<br />

erfasst werden. Verbraucher sind<br />

zukünftig durch eine eigene Rechtsvorgabe,<br />

‚dem Verbot der unlauteren Handelspraxis<br />

gegenüber Konsumenten‘, geschützt.<br />

Daher tritt im vorliegenden Gesetz anstelle<br />

der Kategorie des Konsumenten auch der<br />

Begriff „Empfänger der Werbung“.<br />

Einschränkung des Direktmarketing<br />

Im Gesetz wird ein direktes Aufsuchen von<br />

Privatpersonen an eine vorausgehende, ein-<br />

deutige <strong>und</strong> ausdrückliche Zustimmung<br />

geknüpft. In dieser Hinsicht unterliegen<br />

sowohl der Werber, als auch der Werbedienstleister<br />

<strong>und</strong> der Veröffentlicher der<br />

Werbung der Verpflichtung, ein Register<br />

über diese Zustimmungen zu führen. Der<br />

Betroffene ist zu jeder Zeit berechtigt, seine<br />

Zustimmung unentgeltlich zu widerrufen.<br />

<strong>Die</strong> hierfür notwendigen Kontaktadressen<br />

sind ihm im Rahmen des Direktmarketing<br />

mitzuteilen.<br />

<strong>Die</strong> auf die Einholung dieser Zustimmung<br />

gerichtete Anfrage darf selbst keine<br />

Werbung, sondern lediglich Namen <strong>und</strong><br />

Tätigkeit des ansuchenden Unternehmens<br />

enthalten.<br />

Ab dem 31. Mai 2009 müssen alle<br />

Personen aus den Registern gestrichen<br />

werden, bei denen keine ausdrückliche<br />

Zustimmung vorliegt. <strong>Die</strong> mit Zustimmung<br />

gespeicherten Daten dürfen nur<br />

nach vorheriger Zustimmung des Betroffenen<br />

an Dritte weitergegeben werden.<br />

Verbot der Tabakwerbung –<br />

mit Ausnahmen<br />

Den internationalen Rahmen für das Verbot<br />

der Tabakwerbung bildet das WHO-<br />

Abkommen, dem auch Ungarn angehört.<br />

Den beteiligten Staaten wird die Lockerung<br />

des vollständigen Tabakwerbeverbots<br />

ermöglicht, sofern die Verfassung<br />

des jeweiligen Landes dies zulässt. Der<br />

ungarische Verfassungsgerichtshof hat<br />

bereits im Jahr 2000 festgestellt, dass sich<br />

ein vollständiges Verbot der Tabakwerbung<br />

nicht aus der ungarischen Verfassung<br />

ableiten lässt.<br />

Dementsprechend erlaubt das neue<br />

ungarische Werbegesetz – neben der Aufstellung<br />

der in Größe <strong>und</strong> Inhalt stark<br />

eingeschränkten Werbung in Tabak führenden<br />

Läden – die ausschließlich auf die<br />

Vertreiber von Tabakprodukten gerichtete<br />

fachspezifische Werbung. Ebenso sind<br />

Publikationen zulässig, die innerhalb des<br />

europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)<br />

gedruckt <strong>und</strong> verlegt, <strong>und</strong> für einen nicht<br />

vorrangig innerhalb des EWR erfolgenden<br />

Vertrieb hergestellt werden.<br />

Unternehmen der Tabakindustrie müssen<br />

– zur Sicherstellung der Transparenz<br />

ihrer Werbetätigkeit – bis zum 31. März<br />

eines jeden Jahres die Höhe der von ihnen<br />

im jeweiligen Vorjahr für Promotions- <strong>und</strong><br />

Sponsoringzwecke verwendeten Beträge in<br />

mindestens zwei landesweit erscheinenden<br />

Tageszeitungen veröffentlichen.<br />

Haftung<br />

Werber, Werbedienstleister <strong>und</strong> Veröffentlicher<br />

der Werbung haften gemeinsam für<br />

auftretende Schäden.<br />

Der Werber haftet für die Richtigkeit<br />

der Angaben an den Werbedienstleister<br />

oder den Veröffentlicher der Werbung<br />

zum Zeitpunkt des Werbeauftrags, für seine<br />

Qualitätsprüfungs- oder Konformitätsnachweispflicht<br />

<strong>und</strong> für die Einhaltung<br />

des Verbots der irreführenden oder vergleichenden<br />

Werbung.<br />

Geteilte Zuständigkeiten<br />

der Behörden<br />

Als Behörde mit allgemeiner Zuständigkeit<br />

ergibt sich aus dem neuen Gesetz die<br />

Verbraucherschutzbehörde. In den Fällen<br />

der vergleichenden <strong>und</strong> irreführenden<br />

Werbung sind die Kartellbehörde (GVH),<br />

beziehungsweise die Gerichte (bei Fragen<br />

des guten Rufs <strong>und</strong> des Urheberrechts)<br />

handlungsberechtigt. <strong>Die</strong> Durchsetzung<br />

der Regeln für das Direktmarketing überwacht<br />

die Nationale Telekommunikationsbehörde<br />

(NHH).<br />

Eventuell entstandene zivilrechtliche<br />

Ansprüche können zudem weiterhin vor<br />

Gericht geltend gemacht werden.<br />

Dr. Géza Katona / Dr. Janka Bán<br />

Anwaltskanzlei Katona <strong>und</strong> Partner<br />

Ungarn novelliert Verbraucherschutz<br />

Dreifachschutz für Otto-<br />

Normalverbraucher<br />

Am 1. September 200 tritt in Ungarn das neue Verbraucherschutz-Gesetz<br />

in Kraft, das mit strengeren Auflagen für die Unternehmen den Verbraucher<br />

stärken soll. In einigen Punkten schießt jedoch das Gesetz über das<br />

Ziel hinaus <strong>und</strong> ermöglicht unverhältnismäßig schwere Sanktionen gegen<br />

Handelsunternehmen. <strong>Die</strong>sbezügliche Bedenken der DUIHK, des<br />

<strong>Ungarische</strong>n Handelsverbandes <strong>und</strong> anderer Wirtschaftsorganisationen<br />

hat der Gesetzgeber jedoch nicht berücksichtigt.<br />

Verbot von unredlicher Handelspraxis<br />

– Dreifachschutz<br />

Das „Gesetz über das Verbot von unredlicher<br />

Handelspraxis gegenüber dem Verbraucher“<br />

hat zum Abwägen des unredlichen<br />

Charakters der Handelspraxis ein<br />

dreistufiges, „umgekehrtes“ System eingerichtet.<br />

Als Erstes ist zu prüfen, ob das fragliche<br />

Verhalten auf der Verbotsliste steht,<br />

die als Anlage zum Gesetz verabschiedet<br />

wurde, <strong>und</strong> ob es sich um ein Fall aus<br />

dem spezifischen Kreis von Pyramiden-<br />

A DUHK alapító ülése 1920-ban<br />

spielen, Lockwerbung oder Werbungen,<br />

die sich an Kinder richten, handelt. (3.<br />

Stufe). Steht das Verhalten nicht auf der<br />

„schwarzen Liste“, muss geprüft werden,<br />

ob eine Täuschung vorliegt. Eine Täuschung<br />

liegt dann vor, wenn das Verhalten<br />

zur Irreführung des Durchschnittsverbrauchers<br />

neigt bzw. durch Aggressivität<br />

die Entscheidungsfreiheit oder das<br />

Verhalten des Verbrauchers bedeutend<br />

einschränkt (2. Stufe). Ist auch dies nicht<br />

der Fall, so kommt die allgemeine Vorschrift<br />

zur Anwendung, wonach solche<br />

Handelspraxis als unredlich verboten ist,<br />

die eine Verletzung der fachlichen Sorgfaltsanforderung<br />

darstellt <strong>und</strong> damit zur<br />

Verfälschung des Verbraucherverhaltens<br />

geeignet ist (1. Stufe).<br />

Überprüfungsrecht des Herstellers<br />

Der Vertreiber ist verpflichtet, die Bedingungen<br />

dafür zu sichern, dass der Hersteller<br />

die Sicherheit des von ihm erzeugten<br />

<strong>und</strong> vom Vertreiber in Umlauf gebrachten<br />

Produkts durch Probenentnahmen überprüfen<br />

kann.<br />

Ausschließlich natürliche Personen können<br />

vor dem Schlichtungsgericht einen<br />

Verbraucherrechtsstreit einleiten, da sich<br />

der Begriff des „Verbrauchers“, der zur<br />

Verfahrenseinleitung berechtigt ist, geändert<br />

hat <strong>und</strong> Unternehmen aus diesem<br />

Kreis herausgenommen wurden.<br />

<strong>Die</strong> Verfahrensfristen haben sich aufgr<strong>und</strong><br />

der hohen Anzahl der Fälle auf 90<br />

Tage verlängert, diese können jedoch im<br />

Ausnahmefall vom Gerichtsvorsitzenden<br />

um höchstens 30 Tage verlängert werden.<br />

Ein Prozess zur Aufhebung eines<br />

Beschlusses – gegen den kein Widerspruch<br />

eingelegt werden kann – muss beim<br />

Schlichtungsgericht eingeleitet werden.<br />

Das Feststellen der Ungültigkeit kann in<br />

Zukunft nicht nur durch Verfahrensfehler,<br />

sondern auch durch Gesetzesverstoß<br />

begründet werden.<br />

Das Einhalten von Empfehlungen des<br />

Schlichtungsgerichtes zu gewährleisten,<br />

stellt bis heute ein ungelöstes Problem dar.<br />

Der Gesetzgeber hat die Sanktionierung<br />

jetzt dem Schlichtungsgericht zugewiesen.<br />

Danach ist das Schlichtungsgericht<br />

berechtigt, Firmennamen, Sitz <strong>und</strong> Tätigkeitsbereich<br />

von Unternehmen zu veröffentlichen,<br />

die die Teilnahme am Verfahren<br />

verweigern.<br />

Bearbeitung von Beschwerden<br />

Unternehmen, denen zwingend die Betreibung<br />

eines K<strong>und</strong>endienstes vorgeschrieben<br />

ist, z.B. öffentlichen Versorgungsunternehmen,<br />

Banken <strong>und</strong> Versicherungen oder<br />

Rentendienstleistern, müssen an mindestens<br />

einem Werktag pro Woche eine verlängerte<br />

Öffnungszeit (bei telefonischem<br />

K<strong>und</strong>endienstes verlängerte telefonische<br />

Erreichbarkeit) von 8.00-20.00 Uhr zur<br />

Verfügung stellen. Damit soll dem Verbraucher<br />

ermöglicht werden, Beschwerden<br />

auch außerhalb seiner Arbeitszeit erledigen<br />

zu können. Elektronische K<strong>und</strong>endienste<br />

müssen kontinuierlich zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Mit der Möglichkeit einer vorherigen<br />

Terminreservierung soll die Sachbearbeitung<br />

beschleunigt <strong>und</strong> vereinfacht werden.<br />

Mündlich vorgebrachte Beschwerden<br />

(Tonaufnahmen) müssen vom Unternehmen<br />

mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt<br />

werden <strong>und</strong> auf Anfrage dem Verbraucher<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Bußgelder<br />

Bei Verstößen wird ein Verbraucherschutz-Bußgeld<br />

von mindestens 15.000<br />

HUF festgesetzt. <strong>Die</strong> Höchstgrenze des<br />

Bußgeldes beträgt bei Unternehmen, die<br />

in den Geltungsbereich des Rechnungslegungsgesetzes<br />

fallen <strong>und</strong> einen jährlichen<br />

Nettoumsatz von mehr als 100<br />

Mio. HUF aufweisen, 5% des Nettoumsatzerlöses,<br />

maximal jedoch 100. Mio.<br />

HUF. Wenn das Verhalten die körperliche<br />

Unversehrtheit oder die Ges<strong>und</strong>heit<br />

eines „breiten Kreises von Verbrauchern“<br />

verletzt oder gefährdet, oder wenn<br />

das Verhalten einen bedeutenden Vermögensnachteil<br />

verursacht hat, steigt die<br />

Höchstgrenze bei diesen Unternehmen<br />

auf 2 Mrd. HUF.<br />

Bei Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich<br />

des Rechnungslegungsgesetzes<br />

fallen <strong>und</strong> einen jährlichen Nettoumsatz<br />

von mehr als 100 Mio. HUF<br />

aufweisen, liegt die Höchstgrenze des<br />

Bußgeldes bei 500.000 HUF, im Falle der<br />

Verletzung oder Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit<br />

oder Vermögensnachteilen bei 5% des<br />

Nettoumsatzerlöses.<br />

Dr. Géza Katona / Dr. Janka Bán<br />

Anwaltskanzlei Katona <strong>und</strong> Partner<br />

26 2008 | 4 Wirtschaft in Ungarn Wirtschaft in Ungarn 2008 | 4 2

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