GLASWELT Sonderheft Montagepraxis 2019
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<strong>Montagepraxis</strong><br />
TransporT & LogisTik<br />
TachographenpflichT<br />
Wer muss Lenk- und Ruhezeiten<br />
wie nachweisen?<br />
_<br />
Nachweispflichtig sind nur Fahrer von<br />
Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />
von mehr als 2,8 Tonnen (nationaler<br />
Regelungsbereich) bzw. mehr als 3,5 Tonnen<br />
(EU-Regelung zu digitalem Tachographen), soweit<br />
die Fahrzeuge zur nicht privaten Güterbeförderung<br />
auf öffentlichen Straßen vorgesehen sind<br />
oder zum Trans port von mehr als neun Personen<br />
dienen. Der Begriff Güterbeförderung wird weit<br />
aus ge legt, sodass die meisten Fahrzeuge des<br />
Handwerks potenziell betroffen sind.<br />
Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht –<br />
soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die<br />
Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten<br />
auf Tageskontroll blättern. Wenn ein Tachograph<br />
im Fahrzeug vorhanden ist, muss dieser<br />
aber – soweit keine Ausnahmen greifen – anstelle<br />
von Tageskontrollblättern auch im Gewichtsbereich<br />
2,8 bis 3,5 Tonnen genutzt werden.<br />
Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger<br />
Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten<br />
– soweit sie nicht unter die Ausnahmen<br />
fallen – durch Fahrten schreiber aufzeichnen lassen.<br />
Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen<br />
wurden, ist in einem solchen Fall ein digitaler<br />
Tachograph als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.<br />
Alle Gewichtsangaben beziehen sich auf die zulässige<br />
Gesamtmasse (ehemals Gesamt gewicht)<br />
des Gesamtgespanns. Die zulässige Gesamtmasse<br />
eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers<br />
ist dabei einzubeziehen.<br />
Achtung: Wird ein Anhänger genutzt, kann ggf.<br />
bei Überschreiten der Gewichts grenzen schon für<br />
eine einmalige Nutzung die Pflicht zum Einbau<br />
eines Tachographens entstehen! Aber: Das bloße<br />
Vorhandensein einer Anhängerkupplung und<br />
entsprechende Eintragungen in den Fahrzeugpapieren<br />
begründen noch keine Einbaupflichten.<br />
Das EU-Parlament hat die Verschärfung der Tachographenpflicht für leichtere<br />
Fahrzeuge beschlossen – gleichzeitig aber auch Ausnahmen für das Handwerk<br />
hinzugefügt. Was künftig für Handwerksbetriebe gelten soll.<br />
Die wichtigsten ausnahmen<br />
Die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der<br />
Lenk- und Ruhezeiten entfällt:<br />
Tachographenpflicht: Das EU-Parlament hat nun einen Beschluss<br />
verabschiedet, der Ausnahmen für Handwerker vorsieht.<br />
■ bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen bei<br />
Fahrten im Umkreis von 100 km, um den<br />
Standort des Betriebes, wenn das Lenken<br />
des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des<br />
Fahrers ausmacht und wenn nur Material,<br />
Ausrüstungen oder Maschinen transportiert<br />
werden, die der Fahrer für die Ausübung seines<br />
Berufes benötigt („Handwerkerregelung“<br />
§ 18 Nr.4b FPersV. Ab 3. März ist der neue<br />
Art. 3aa der EG VO 561/2006 einschlägig.)<br />
■ oder wenn es sich um einen entsprechend<br />
ausgestatteten Verkaufswagen handelt.<br />
(Die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten<br />
besteht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen<br />
außerhalb des 50-km Radius in jedem Fall, auch<br />
bei einmaligen Fahrten.)<br />
Durch intensives Engagement der Handwerksorganisationen<br />
haben sich Bund und Länder 2010<br />
darauf geeinigt, dass oberhalb von 3,5 Tonnen in<br />
Ergänzung der genannten Ausnahmeregelung<br />
(für mitgeführte Materialien zur Berufsausübung)<br />
auch Aus- und Anlieferungsfahrten von Gegenständen,<br />
die im Unternehmen hergestellt, bearbeitet<br />
oder repariert wurden, von der Ausnahmeregelung<br />
umfasst werden. (Weiterhin innerhalb<br />
eines Umkreises von 100 km vom Betriebsstandort<br />
bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von<br />
7,5 t, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die<br />
Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.)<br />
Foto: Sortimo<br />
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung<br />
des § 18 Abs. 1 Nr. 4b FPersVO<br />
kommt es nun „entscheidend darauf an,<br />
dass das Führen des Fahrzeugs nicht die<br />
Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Somit<br />
sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten<br />
von dieser Ausnahmeregelung<br />
umfasst, wenn das Führen des Fahrzeugs<br />
nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.<br />
Gleiches gilt für den Abtransport<br />
von Abfallprodukten wie Bauschutt und<br />
Aushub.“ (Zitat Beschluss der Bund-Länder-Besprechung).<br />
Hinweis: Wenn für ein Fahrzeug über<br />
3,5 Tonnen eine Ausnahmeregelung in Anspruch<br />
genommen werden kann, muss ein<br />
eventuell eingebauter Tachograph nicht genutzt<br />
werden. (Nur am Tag einer nachweispflichtigen<br />
Fahrt.)<br />
Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen gelten<br />
die Handwerkerausnahmen entsprechend<br />
(s. § 1 (2) FPersV).<br />
Mit der neuen Fahrpersonalverordnung konnte<br />
die handwerksfreundliche Erweiterungen der<br />
Ausnahme auf Auslieferungsfahrten schon 2008<br />
im Verordnungstext festgeschrieben werden: In<br />
dieser Gewichtsklasse sind damit Fahrzeuge, die<br />
nur Güter transportieren, die im Betrieb handwerklich<br />
oder in Kleinserie hergestellt oder repariert<br />
wurden, freigestellt.<br />
Ein wichtiger Unterschied zum Regelungsbereich<br />
über 3,5 Tonnen betrifft den Ausnahmeradius<br />
der Handwerkerausnahme: Die Begrenzung<br />
der Ausnahme auf einen Radius von 50 km wurde<br />
für leichtere Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen aufgehoben!<br />
Unter 3,5 Tonnen gilt demnach keine Kilometerbegrenzung<br />
bei Fahrten mehr. (Die Bestimmungen<br />
des Arbeitszeitgesetzes gelten aber<br />
weiterhin.) Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer<br />
unabhängig vom Fahrpersonalrecht.<br />
Mehr Informationen gibt es beim ZDH.<br />
—<br />
www.zdh.de<br />
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