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architektur Fachmagazin Ausgabe 1 2021

Die erste Ausgabe von architektur in 2021 widmet sich als Schwerpunkt Projekten, bei denen bestehende Strukturen in neue Architekturkonzepte zu integrieren waren. Zweifelsfrei handelt es sich bei derartigen Aufgaben um eine Königsdisziplin im Architekturschaffen. Wie viel an besonderem Erfahrungsschatz und Feingefühl für das Gelingen stimmiger Gesamtkonzepte aber erforderlich ist, zeigen die unterschiedlichen Beispiele auf den folgenden Seiten.

Die erste Ausgabe von architektur in 2021 widmet sich als Schwerpunkt Projekten, bei denen bestehende Strukturen in neue Architekturkonzepte zu integrieren waren. Zweifelsfrei handelt es sich bei derartigen Aufgaben um eine Königsdisziplin im Architekturschaffen. Wie viel an besonderem Erfahrungsschatz und Feingefühl für das Gelingen stimmiger Gesamtkonzepte aber erforderlich ist, zeigen die unterschiedlichen Beispiele auf den folgenden Seiten.

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Im Ergebnis steht dem Pächter daher bei einer Pachtdauer<br />

von mehr als einem Jahr kein gesetzliches Minderungsrecht<br />

zu. Diese erhebliche Unterscheidung in<br />

den Rechtsfolgen zwischen Miet- und Pachtverträgen<br />

erfordert daher zunächst eine fundierte Prüfung<br />

im Einzelfall, ob ein abgeschlossener Bestandvertrag<br />

als Miet- oder als Pachtvertrag zu werten ist.<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1104 ff ABGB<br />

sind dispositiv, weshalb die Vertragsparteien eines<br />

Bestandvertrages auch davon abweichende Vereinbarungen<br />

treffen können. Die konkreten Ansprüche<br />

des Bestandnehmers sind daher stets vom Inhalt des<br />

jeweiligen Bestandvertrages abhängig. So finden sich<br />

in Bestandverträgen nicht selten Klauseln, wonach der<br />

Bestandnehmer jegliches Betriebsrisiko übernimmt.<br />

Bei solchen Vertragsklauseln stellt sich im Zusammenhang<br />

mit der COVID-19-Pandemie die Frage, ob auch<br />

dieser außerordentliche Zufall dem vom Bestandnehmer<br />

übernommenen Betriebsrisiko zuzuordnen ist.<br />

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Die bisherige Rechtsprechung geht jedenfalls davon<br />

aus, dass der Bestandnehmer selbst bei Übernahme<br />

des Betriebsrisikos nicht auch für den zufälligen Untergang<br />

der Bestandsache haften wolle. Vielmehr soll<br />

auch in diesem Fall der Bestandgeber die Gefahr des<br />

zufälligen Untergangs der Bestandsache tragen; dies<br />

mit der Folge, dass die Übernahme des Betriebsrisikos<br />

durch den Bestandnehmer einen Anspruch gemäß<br />

§§ 1104 ff ABGB nicht ausschließt.<br />

Das Bezirksgericht Meidling hat als bisher erstes<br />

Gericht im Fall eines Friseursalons (9 C 368/20b)<br />

und eines Textilhändlers (9 C 361/20y) entschieden,<br />

dass beide Bestandnehmer wegen der derzeitigen<br />

COVID-19-Pandemie und der deshalb verordneten<br />

Betretungsverbote keinen Bestandzins entrichten<br />

müssen. Die Tatsache, dass die Räumlichkeiten auch<br />

für das Lagern von Sachen nutzbar waren, reichte für<br />

das Gericht nicht aus, um eine Bestandzinsminderung<br />

auszuschließen, weil die eigentliche geschäftliche Tätigkeit,<br />

welcher die Lagerung diente, gänzlich verunmöglicht<br />

war. Diese beiden Urteile sind jedoch grundsätzlich<br />

nicht geeignet, bereits von einer gefestigten<br />

Rechtsprechung zu §§ 1104 ff ABGB auszugehen.<br />

Ein kürzlich veröffentlichtes Rechtsgutachten, welches<br />

im Auftrag des österreichischen Kinoverbandes<br />

erstattet wurde, geht sogar so weit, dass ein Bestandzinsminderungsanspruch<br />

immer dann bestehen<br />

würde, wenn die Besucherzahlen aufgrund der<br />

COVID-19-Pandemie rückläufig seien. Dabei mache<br />

es keinen Unterschied, ob der – auf die Auswirkungen<br />

der COVID-19-Pandemie zurückzuführende –<br />

Besucherzahlenrückgang seine Ursache in einem<br />

verordneten Betretungsverbot oder in der bloßen<br />

Sorge der Bevölkerung hat. Ob diese sehr weite Auslegung<br />

der §§ 1104 ff ABGB tatsächlich in die Rechtsprechung<br />

einfließen wird, bleibt abzuwarten.<br />

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden,<br />

dass Bestandnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie<br />

Ansprüche auf Bestandzinsbefreiung bzw.<br />

-minderung geltend machen könnten. Jedoch sind<br />

solche Ansprüche im Einzelfall anhand des jeweiligen<br />

Bestandvertrages zu prüfen.<br />

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