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Kunstbericht 2011 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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294 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2011</strong><br />

Kapitel IV Glossar<br />

Verlagsförderung Österreichische Verlage können sich seit 1992 bei der Abteilung 5 der → <strong>Kunst</strong>sektion<br />

um eine Förderung des B<strong>und</strong>es bewerben. Die Verlagsförderung ist Teil der<br />

<strong>Kunst</strong>förderung <strong>und</strong> verfolgt das Ziel, die Produktion von qualitativ hochstehenden<br />

Programmen österreichischer Belletristik- <strong>und</strong> Sachbuchverlage <strong>und</strong> die Verbreitung<br />

<strong>und</strong> den Vertrieb dieser Bücher zu sichern. Damit soll <strong>für</strong> das Lesepublikum ein breites<br />

Angebot mit einer großen literarischen <strong>und</strong> thematischen Vielfalt ermöglicht werden,<br />

wobei Programme mit Büchern von österreichischen AutorInnen <strong>und</strong> ÜbersetzerInnen<br />

sowie mit österreichischen Themen bei der Förderung Vorrang haben.<br />

Gefördert werden Belletristik <strong>und</strong> Essayistik, Kinder- <strong>und</strong> Jugendliteratur sowie<br />

Sachbücher der Sparten <strong>Kunst</strong>, <strong>Kultur</strong>, Philosophie <strong>und</strong> Geschichte (alle Sparten ausschließlich<br />

20. <strong>und</strong> 21. Jahrh<strong>und</strong>ert). Die Verlagsförderung wird jährlich ausgeschrieben.<br />

Die Förderung erfolgt in drei Tranchen, die auf Empfehlung des Verlagsbeirats<br />

vergeben werden, <strong>und</strong> zwar <strong>für</strong> das Frühjahrsprogramm, das Herbstprogramm<br />

<strong>und</strong> die Werbe- <strong>und</strong> Vertriebsmaßnahmen. Die Höhe der Tranchen beträgt jeweils<br />

€ 9.100, € 18.200, € 27.300, € 36.400, € 45.500 oder € 54.600. Eine Förderung<br />

der Werbe- <strong>und</strong> Vertriebsmaßnahmen ist ohne vorausgehende Programmförderung<br />

nicht möglich.<br />

Ausschlaggebend <strong>für</strong> die Zuerkennung von Förderungsmitteln sind die Qualität des<br />

Verlagsprogramms <strong>und</strong> die Professionalität der Arbeit des Verlags. Zur Verlagsförderung<br />

einreichende Verlage müssen mindestens drei Jahre lang in den ausgeschriebenen<br />

Sparten publiziert haben. Verlage, die aus formalen oder inhaltlichen Gründen<br />

im Rahmen der Verlagsförderung nicht berücksichtigt werden, können gesondert<br />

Druckkostenbeiträge <strong>für</strong> einzelne belletristische Projekte im Rahmen der → Buchförderung<br />

beantragen.<br />

Verwertungsgesellschaften Um ein Werk wirtschaftlich nutzen zu können, sichert das → Urheberrecht den<br />

UrheberInnen Verwertungsrechte <strong>und</strong> Vergütungsansprüche. Verwertungsgesellschaften<br />

haben die Aufgabe, diese Rechte <strong>und</strong> Ansprüche wahrzunehmen, da deren<br />

Wahrnehmung durch den/die einzelne/n UrheberIn selbst oftmals wegen der<br />

Vielzahl an Nutzungen nicht wirksam erfolgen kann. Verwertungsgesellschaften<br />

nutzen urheberrechtlich geschützte Werke demnach nicht selbst, sondern erteilen<br />

den NutzerInnen derartiger Werke, nämlich den VeranstalterInnen, Hörfunk- <strong>und</strong><br />

Fernsehsendern, CD- <strong>und</strong> VideoproduzentInnen, Gastwirtschaften usw. Lizenzen zur<br />

Nutzung einer Vielzahl verschiedener Werke.<br />

Neben dieser treuhändigen Wahrnehmung von Verwertungsrechten – wie dem<br />

Recht der öffentlichen Wiedergabe, dem Recht des öffentlichen Vortrags, dem Senderecht,<br />

dem Kabelweitersenderecht, <strong>und</strong> dem Recht der Vervielfältigung auf Ton-<br />

<strong>und</strong> Bildträgern – machen Verwertungsgesellschaften <strong>für</strong> ihre Bezugsberechtigten<br />

auch die aus gesetzlichen Lizenzen entspringenden Ansprüche der UrheberInnen auf<br />

angemessene Vergütung geltend. Über die Lizenzierung hinausgehend nehmen Verwertungsgesellschaften<br />

demnach in den Bereichen, wo dem Urheber/der Urheberin<br />

als Ausgleich <strong>für</strong> eine freie Werknutzung ein Vergütungsanspruch eingeräumt wird,<br />

diese Ansprüche wahr.<br />

Beispiele hier<strong>für</strong> sind die → Leerkassettenvergütung <strong>für</strong> Vervielfältigungen zum<br />

eigenen bzw. privaten Gebrauch auf Bild- oder Schallträgern, die Schulbuchtantieme<br />

<strong>für</strong> Vervielfältigungen in Schul- <strong>und</strong> Lehrbüchern, die → Bibliothekstantieme <strong>für</strong><br />

den Verleih durch öffentliche Büchereien <strong>und</strong> Bibliotheken oder die → Reprografievergütung<br />

<strong>für</strong> Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch mittels reprografischer<br />

oder ähnlicher Verfahren.

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