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Kunstbericht 2011 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2011</strong> 293<br />

Urheberrecht Dessen Aufgabe ist es, Werke auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der<br />

bildenden Künste <strong>und</strong> der Filmkunst zu schützen <strong>und</strong> die Durchsetzung der ideellen<br />

<strong>und</strong> materiellen Interessen der UrheberInnen zu ermöglichen. Rechtsgr<strong>und</strong>lage des<br />

derzeit geltenden Urheberrechts ist das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG)<br />

in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Urheberrecht entsteht demzufolge bereits mit<br />

der Schaffung des Werks durch die Urheberin bzw. den Urheber. Es bedarf keines<br />

Formalakts – wie einer Anmeldung oder Registrierung –, um den urheberrechtlichen<br />

Schutz <strong>für</strong> ein Werk zu erhalten. Nach § 1 UrhG sind Werke „eigentümlich geistige<br />

Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste<br />

<strong>und</strong> der Filmkunst“. Das Werk genießt als Ganzes <strong>und</strong> in seinen Teilen urheberrechtlichen<br />

Schutz.<br />

Die Entwicklung des Urheberrechts seit den 1980er Jahren tendiert immer mehr zu<br />

pauschalen Vergütungen (→ Leerkassettenvergütung, → Bibliothekstantieme,<br />

→ Reprografievergütung). Die Einnahmen aus den Vergütungsansprüchen, die<br />

von → Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden, werden zum Teil<br />

sozialen <strong>und</strong> kulturellen Zwecken gewidmet, zum Teil individuell an die Rechteinhabenden<br />

ausgeschüttet. Von den Einnahmen aus der Leerkassettenvergütung werden<br />

gemäß § 13 Abs. 2 VerwGesG 2006 50 % den sozialen <strong>und</strong> kulturellen Zwecken<br />

dienenden Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften zugeführt.<br />

1996 wurde vom österreichischen Nationalrat eine Neuregelung des UrhG verabschiedet,<br />

die eine Neuordnung des Urheberrechts brachte <strong>und</strong> vor allem den neuen<br />

Möglichkeiten zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Rechnung trug. Wesentliche<br />

Veränderungen waren dabei die Schaffung einer Reprografievergütung zur<br />

Abgeltung der Vervielfältigung <strong>für</strong> den eigenen Gebrauch, eine Verbesserung der<br />

Rechtsstellung der FilmurheberInnen, Erleichterungen des Zugangs zu urheberrechtlich<br />

geschützten Werken <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>szwecke, die Einführung einer gesetzlichen<br />

Lizenz <strong>für</strong> die Aufführung von Filmen mit Hilfe handelsüblicher Videokassetten in<br />

Beherbergungsbetrieben, die Verlängerung der Schutzfristen <strong>für</strong> Filme sowie die Anpassung<br />

an die EU-Satellitenrichtlinie.<br />

Mit der UrhG-Novelle 1997, die der Umsetzung der EG-Richtlinie 96/9/EG über den<br />

rechtlichen Schutz von Datenbanken diente, wurden Sondervorschriften <strong>für</strong> Datenbankwerke,<br />

insbesondere Regelungen über das Wiedergaberecht, freie Werknutzungen<br />

sowie Schutzrechte erlassen. Bei der Qualifizierung als Datenbankwerk muss<br />

es sich um eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ handeln.<br />

In der Novelle des UrhG, BGBl. I Nr. 32/2003, kam es zur Umsetzung der Info-Richtlinie<br />

(Richtlinie 2001/29/EG) im österreichischen Recht. Anpassungsbedarf bestand<br />

hauptsächlich hinsichtlich neuer technischer Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung,<br />

Internet) u.a. durch Einführung des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe,<br />

einer geringfügigen Anpassung der Liste der freien Werknutzungen sowie der Verbesserung<br />

des Rechtsschutzes gegen die Umgehung technischer Maßnahmen.<br />

Die Novelle des UrhG 2005 diente vor allem der Implementierung der Folgerecht-<br />

Richtlinie 2001/84/EG (→ Folgerecht) ins innerstaatliche Recht sowie dem Ausbau<br />

des der/dem FilmurheberIn in der UrhG-Novelle 1996 eingeräumten Beteiligungsanspruches<br />

am Kabelentgelt. Die UrhG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 81/2006, diente der<br />

Anpassung des UrhG an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong><br />

des Rats zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Mit dem VerwGesG<br />

2006, BGBl. I Nr. 9/2006, schließlich wurde das mit dem Urheberrecht eng verb<strong>und</strong>ene<br />

Recht der Verwertungsgesellschaften (→ Verwertungsgesellschaften) neu<br />

geregelt.

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