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Kunstbericht 2011 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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292 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2011</strong><br />

Kapitel IV Glossar<br />

Für TheaterarbeitnehmerInnen, die nicht künstlerisch tätig sind, finden ausschließlich<br />

die theaterspezifischen Ruhezeitenregelungen des TAG Anwendung. Im Übrigen<br />

gilt <strong>für</strong> nicht künstlerisch tätige TheaterarbeitnehmerInnen – sofern diese Angestelltentätigkeiten<br />

verrichten – wie bisher das Angestelltengesetz. Weiters kommen alle<br />

arbeitsvertragsrechtlichen Gesetze zur Anwendung, die <strong>für</strong> ArbeitnehmerInnen aller<br />

Art gelten.<br />

Mit dem TAG wurden <strong>für</strong> Bühnenmitglieder die urlaubsrechtlichen Regelungen an<br />

das allgemeine Urlaubsrecht angepasst. Der Urlaubsanspruch ist nun nach Werktagen<br />

<strong>und</strong> nicht mehr nach Kalendertagen geregelt. Der jährliche Urlaubsanspruch ist<br />

im ersten Arbeitsjahr auf mindestens 24 Werktage festgesetzt. Dieser Urlaubsanspruch<br />

erhöht sich <strong>für</strong> jedes weitere begonnene Arbeitsjahr (Spieljahr) um zwei weitere<br />

Tage bis zum Höchstmaß von 36 Werktagen. Auch <strong>für</strong> Verträge mit einer Dauer<br />

von weniger als sechs Monaten <strong>und</strong> <strong>für</strong> Gastverträge ist ein aliquoter Urlaubsanspruch<br />

vorgesehen.<br />

Das TAG regelt nunmehr ausdrücklich die Entlohnung von Vorproben. Zudem ist<br />

vorgesehen, dass ein Bühnenmitglied künftig auch im Fall einer Arbeitsverhinderung<br />

wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Anspruch auf Fortzahlung der festen Bezüge<br />

bis zu acht Wochen hat.<br />

Das TAG sieht weiters theaterspezifische Ruhezeitenbestimmungen <strong>für</strong> Bühnenmitglieder<br />

sowie <strong>für</strong> nicht künstlerische TheaterarbeitnehmerInnen vor. Es besteht ein<br />

Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 St<strong>und</strong>en pro Kalenderwoche,<br />

wobei diese einen ganzen Wochentag (24 St<strong>und</strong>en) umfassen muss. Eine Verkürzung<br />

der wöchentlichen Ruhezeit kann vereinbart werden, wenn innerhalb von 14<br />

Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 St<strong>und</strong>en gewährleistet<br />

ist. Durch Kollektivvertrag kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu einem Jahr<br />

verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die Ermächtigung zur Verlängerung<br />

des Durchrechnungszeitraumes auch an die Betriebsvereinbarung weiter geben.<br />

Entsprechend der kollektivvertragsrechtlichen Praxis ist nun auch im TAG festgelegt,<br />

dass bei Nichtverlängerung befristeter Verträge der/die TheaterunternehmerIn aktiv<br />

werden muss <strong>und</strong> dem Bühnenmitglied schriftlich bis 31. Jänner des Jahres, in dem<br />

der Bühnenarbeitsvertrag endet, mitzuteilen hat, ob das Engagement verlängert<br />

wird.<br />

Mit dem TAG erfolgte weiters eine Neudefinition des Gastvertrages; entsprechend<br />

der Systematik des bisherigen SchauspG sind einige Bestimmungen des TAG auf<br />

Gastverträge nicht anwendbar. Allerdings erwerben – wie oben erwähnt – künftig<br />

auch Gäste einen Urlaubsanspruch. Das TAG hatte auch entsprechende Anpassungen<br />

im Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz <strong>und</strong><br />

dem Arbeitsruhegesetz zur Folge.<br />

Theaterförderung Der B<strong>und</strong> fördert Theater auf drei Ebenen: Er leistet zur Erfüllung des kulturpolitischen<br />

Auftrags eine gesetzlich geregelte Basisabgeltung <strong>für</strong> die B<strong>und</strong>estheatergesellschaften,<br />

fördert auf der Gr<strong>und</strong>lage des Finanzausgleichsgesetzes <strong>und</strong> der Aufteilungsvorschläge<br />

des Theatererhalterverbandes Österreichischer B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong><br />

Städte die von den B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> Städten betriebenen Bühnen (Landestheater,<br />

Vereinigte Bühnen Wien usw.) <strong>und</strong> unterstützt über die Abteilung 2 (Musik <strong>und</strong> darstellende<br />

<strong>Kunst</strong>) der → <strong>Kunst</strong>sektion private Theater, aber auch freie Gruppen <strong>und</strong><br />

einzelne Theaterschaffende auf der Basis des → B<strong>und</strong>es-<strong>Kunst</strong>förderungsgesetzes.<br />

Die Beobachtung der künstlerischen Entwicklung der geförderten Einrichtungen<br />

wird von ExpertInnen in den Fachdiskussionen des zuständigen Beirats reflektiert.

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