Kunstbericht 2011 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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<strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2011</strong> 279<br />
der), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von R<strong>und</strong>funkprogrammen<br />
geeignet sind.<br />
KünstlerInnensozial- Seit dem Inkrafttreten des KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetzes (BGBl. I<br />
versicherungs-Strukturgesetz Nr. 92/2010) am 1. Jänner <strong>2011</strong> können selbständig tätige KünstlerInnen ihre Tätigkeit<br />
ruhend melden, wenn <strong>und</strong> solange sie diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben.<br />
Eine Meldung kann mittels eines vom → Künstler-Sozialversicherungsfonds zur<br />
Verfügung gestellten Formulars erfolgen <strong>und</strong> führt ab der Wirksamkeit der Meldung<br />
des Ruhens bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit zur Ausnahme von der Pflichtversicherung<br />
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Ruhen<br />
wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, <strong>für</strong> den die Einstellung der künstlerischen<br />
Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt<br />
ausgeschlossen wird. In „Altfällen“ mit Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung nach dem<br />
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zieht die Ruhendmeldung der selbständigen<br />
künstlerischen Tätigkeit keinen Wechsel der Versicherungszuständigkeit<br />
nach sich. Die Kranken- <strong>und</strong> Unfallversicherung bleibt somit nach dem ASVG bestehen,<br />
wenn die künstlerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird.<br />
Wird die künstlerische Tätigkeit ruhend gemeldet, so besteht <strong>für</strong> die Auszahlung<br />
des Kapitalbetrags aus der Selbständigenvorsorge eine „Wartefrist“ von zwei Jahren.<br />
Hiermit soll verhindert werden, dass die Berufsausübung nur zu dem Zweck<br />
unterbrochen wird, eine steuerbegünstigte Auszahlung der Selbständigenvorsorge<br />
zu erreichen. Für volle Monate des Ruhens gebühren keine Beitragszuschüsse vom<br />
Sozialversicherungsfonds, da auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.<br />
Die Option der Ruhendmeldung bezweckt, den Bezug von Arbeitslosengeld (sofern<br />
darauf ein Anspruch besteht) in erwerbslosen Zeiten zwischen selbständigen künstlerischen<br />
Tätigkeiten zu ermöglichen, indem <strong>für</strong> diese Zeiten eine Ausnahme von<br />
der Pflichtversicherung nach dem GSVG erwirkt werden kann. Bei einer – infolge<br />
der Jahresbetrachtung – durchgehenden Pflichtversicherung kann nämlich kein Arbeitslosengeld<br />
bezogen werden. Mit Einführung der Ruhendmeldung im Zuge des<br />
KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetzes wurde nun dieses formale Hindernis<br />
<strong>für</strong> den Bezug von Arbeitslosengeld beseitigt.<br />
Des Weiteren wurde bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />
(SVA) mit Jahresbeginn <strong>2011</strong> ein KünstlerInnen-Servicezentrum eingerichtet, das alle<br />
Fragen zur Sozialversicherung k<strong>und</strong>enorientiert <strong>und</strong> gebündelt klären soll. Die Landesstellen<br />
der SVA stehen allen <strong>Kunst</strong>schaffenden (ob selbständig oder unselbständig<br />
tätig) <strong>für</strong> umfassende Auskünfte in den Bereichen Beitragsangelegenheiten, Kranken-,<br />
Pensions- <strong>und</strong> Unfallversicherung bis hin zur Arbeitslosenversicherung zur Verfügung.<br />
Künstler-Sozial- Der Auftrag des Fonds besteht darin, Beitragszuschüsse an nach dem Gewerblichen<br />
versicherungsfonds Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pensionsversicherte KünstlerInnen zu leisten <strong>und</strong><br />
die da<strong>für</strong> notwendigen Mittel aufzubringen. Künstlerin bzw. Künstler im Sinne des<br />
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) ist, „wer in den Bereichen der bildenden<br />
<strong>Kunst</strong>, der darstellenden <strong>Kunst</strong>, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in<br />
einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen aufgr<strong>und</strong> ihrer/seiner künstlerischen Befähigung<br />
im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der <strong>Kunst</strong> schafft.“<br />
Über die „KünstlerInneneigenschaft“ entscheidet die KünstlerInnenkommission, die<br />
aus Kurien besteht, <strong>und</strong> zwar <strong>für</strong> Literatur, Musik, bildende Künste, darstellende<br />
<strong>Kunst</strong>, Filmkunst <strong>und</strong> die zeitgenössischen Ausformungen der <strong>Kunst</strong>bereiche. Außerdem<br />
gibt es je eine Berufungskurie. Die Beurteilung des künstlerischen Schaffens obliegt<br />
der jeweiligen Kurie. Die erfolgreiche Absolvierung einer künstlerischen Hochschulausbildung<br />
gilt als Nachweis <strong>für</strong> die einschlägige künstlerische Befähigung.