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Kunstbericht 2011 - Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

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220 <strong><strong>Kunst</strong>bericht</strong> <strong>2011</strong><br />

Kapitel III Service<br />

4.4. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zwischen dem Nachweis von Projektförderungen <strong>und</strong> dem<br />

Nachweis von Jahrestätigkeiten zu unterscheiden.<br />

4.5. Für Projektförderungen, sofern im Zusageschreiben keine andere Vereinbarung<br />

getroffen wurde, gilt:<br />

a) bei einer Förderungssumme bis € 4.000 je Vorhaben kann von der Vorlage der<br />

Finanznachweise abgesehen werden, wenn die im Förderungsantrag angeführten<br />

Kosten nach den Erfahrungswerten des <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> angemessen sind. Unbeschadet dessen ist jedenfalls die Vorlage von<br />

Dokumentationsmaterial <strong>und</strong> eines Tätigkeitsberichts, mindestens entsprechend<br />

den im „Informationsblatt zum Verwendungsnachweis“ aufgelisteten Punkten,<br />

vorzusehen;<br />

b) bei einer Förderungssumme über € 4.000 je Vorhaben ist die widmungsgemäße<br />

Verwendung der Förderungsmittel durch Dokumentationsmaterial <strong>und</strong> einen Tätigkeitsbericht,<br />

mindestens entsprechend den im „Informationsblatt zum Verwendungsnachweis“<br />

aufgelisteten Punkten, sowie eine unterschriebene, systematische<br />

Belegaufstellung <strong>und</strong> eine projektbezogene Einnahmen- <strong>und</strong> Ausgabenaufstellung<br />

unter Aufschlüsselung der einzelnen Förderungen aus öffentlicher Hand <strong>und</strong> Sponsorenbeiträgen<br />

nachzuweisen. Die der Belegaufstellung zugr<strong>und</strong>e liegenden Originalbelege<br />

sind dem <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> (Sektion<br />

<strong>für</strong> <strong>Kunst</strong>angelegenheiten) auf Verlangen zu übermitteln.<br />

c) Sollte sich aus der Einnahmen- <strong>und</strong> Ausgabenaufstellung ein Überschuss ergeben,<br />

so ist der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin zu verpflichten, diese Mittel<br />

dem <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> anzuzeigen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

auf Aufforderung anteilig zurückzuerstatten.<br />

4.6. Für die Förderungen von Jahrestätigkeiten gilt, sofern im Zusageschreiben<br />

keine andere Vereinbarung getroffen wurde, dass die widmungsgemäße Verwendung<br />

der Förderungsmittel durch<br />

a) Dokumentationsmaterial <strong>und</strong> einen Tätigkeitsbericht, mindestens entsprechend<br />

den im „Informationsblatt zum Verwendungsnachweis“ aufgelisteten Punkten,<br />

b) einen Jahresabschluss, entsprechend den einschlägigen, <strong>für</strong> die im Förderungsantrag<br />

angegebene Kategorie der juristischen Person gültigen gesetzlichen Bestimmungen<br />

(z. B. Vereinsgesetz 2002 i.d.g.F., Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs<br />

i.d.g.F.), sowie<br />

c) eine unterschriebene, systematische Belegaufstellung bzw. eine geeignete, im<br />

Einzelnen festzulegende Darstellung zu erfolgen hat.<br />

4.7. Der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin ist zu verpflichten:<br />

a) Organen oder Beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der EU Einsicht in seine/ihre Bücher<br />

<strong>und</strong> Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende<br />

Unterlagen, alle jeweils gr<strong>und</strong>sätzlich im Original, bei sich selbst oder bei<br />

Dritten <strong>und</strong> die Besichtigung an Ort <strong>und</strong> Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen <strong>und</strong> hiezu eine geeignete Auskunftsperson<br />

bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser<br />

Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet.<br />

b) Alle Bücher <strong>und</strong> Belege sowie sonstige in den Punkten 4.5. <strong>und</strong> 4.6. genannten<br />

Unterlagen – unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch<br />

das <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterricht</strong>, <strong>Kunst</strong> <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong> in begründeten Fällen –<br />

zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, bei<br />

der Gewährung von Gelddarlehen ab dem Ende des Jahres dessen vollständiger<br />

Rückzahlung, in beiden Fällen mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung<br />

sicher <strong>und</strong> geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

geeignete Bild- <strong>und</strong> Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige,<br />

geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue <strong>und</strong> überprüfbare Wiedergabe bis zum<br />

Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der För-

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