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2020_Gewerbebroschüre_weiss_4cs_14.08.2020

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Versorgungsordnung nicht vergessen! In kleineren Betrieben regelt

die Versorgungsordnung die betriebliche Altersversorgung. Das Ziel der Versorgungsordnung

ist die transparente Darstellung der bAV gegenüber den Arbeitnehmern. In ihr

sind alle relevanten Informationen klar aufgezeigt. In größeren Betrieben mit Betriebsrat

gilt die jeweilige Betriebsvereinbarung.

01 02 03

Verpflichtende

Arbeitgeberzuschüsse

Seit 2019 verpflichtet der Gesetzgeber den

Arbeitgeber zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis

an den Arbeitnehmer.

Das heißt konkret: Wandelt ein Arbeitnehmer

Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge

um, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss

verpflichtet, und zwar in Höhe von

15% des umgewandelten Entgelts (bis 4%

der Beitragsbemessungsgrenze).

Erhöhung des

steuerlichen

Förderrahmens

Seit dem 01.01.2018 wurde der steuerfreie

Förderrahmen auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze

angehoben.

Im Klartext heißt das: Statt wie bisher bis

zu 4% Beitragsbemessungsgrenze steuer-

und sozialabgabefrei in die Betriebsrente

einzuzahlen, hat man nun weiterhin 4%

steuer- uns sozialabgabefrei und weitere

4% steuerfrei zur Verfügung.

Neuer Freibetrag

bei der

Betriebsrente

Entlastung für Betriebsrentner. Seit dem

01.01.2020 gilt bei den Betriebsrenten

nicht mehr die Freigrenze von 155,75 €,

sondern ein monatlicher Freibetrag in

Höhe von 159,25 €.

Bis zu diesem Freibetrag fällt kein Krankenversicherungsbeitrag

an. Lediglich die

darüber hinausgehende Rente unterliegt

nun der Krankenversicherungspflicht.

Mark Duffner ist einer unserer Altersvorsorgespezialisten und berät Sie

und Ihre Mitarbeiter gerne und umfassend. Gemeinsam mit seinen Kollegen

erstellt er ein Konzept für die Umsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge

in Ihrem Unternehmen und begleitet Sie vom ersten Beratungsgespräch bis

zum Abschluss der gewünschten Versorgung inklusive der Betreuung der

laufenden Verträge

Unternehmen im Fokus

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