2020_Gewerbebroschüre_weiss_4cs_14.08.2020
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Versorgungsordnung nicht vergessen! In kleineren Betrieben regelt
die Versorgungsordnung die betriebliche Altersversorgung. Das Ziel der Versorgungsordnung
ist die transparente Darstellung der bAV gegenüber den Arbeitnehmern. In ihr
sind alle relevanten Informationen klar aufgezeigt. In größeren Betrieben mit Betriebsrat
gilt die jeweilige Betriebsvereinbarung.
01 02 03
Verpflichtende
Arbeitgeberzuschüsse
Seit 2019 verpflichtet der Gesetzgeber den
Arbeitgeber zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
an den Arbeitnehmer.
Das heißt konkret: Wandelt ein Arbeitnehmer
Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge
um, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss
verpflichtet, und zwar in Höhe von
15% des umgewandelten Entgelts (bis 4%
der Beitragsbemessungsgrenze).
Erhöhung des
steuerlichen
Förderrahmens
Seit dem 01.01.2018 wurde der steuerfreie
Förderrahmen auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze
angehoben.
Im Klartext heißt das: Statt wie bisher bis
zu 4% Beitragsbemessungsgrenze steuer-
und sozialabgabefrei in die Betriebsrente
einzuzahlen, hat man nun weiterhin 4%
steuer- uns sozialabgabefrei und weitere
4% steuerfrei zur Verfügung.
Neuer Freibetrag
bei der
Betriebsrente
Entlastung für Betriebsrentner. Seit dem
01.01.2020 gilt bei den Betriebsrenten
nicht mehr die Freigrenze von 155,75 €,
sondern ein monatlicher Freibetrag in
Höhe von 159,25 €.
Bis zu diesem Freibetrag fällt kein Krankenversicherungsbeitrag
an. Lediglich die
darüber hinausgehende Rente unterliegt
nun der Krankenversicherungspflicht.
Mark Duffner ist einer unserer Altersvorsorgespezialisten und berät Sie
und Ihre Mitarbeiter gerne und umfassend. Gemeinsam mit seinen Kollegen
erstellt er ein Konzept für die Umsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge
in Ihrem Unternehmen und begleitet Sie vom ersten Beratungsgespräch bis
zum Abschluss der gewünschten Versorgung inklusive der Betreuung der
laufenden Verträge
Unternehmen im Fokus
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