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Vergabekanzleien 2020

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Das Magazin für Vergabe und Beschaffung

spezial

Vergabeprofis

Kanzleien für Vergaberecht


Liebe Leserinnen,

liebe Leser,

dieses Sonderheft widmen wir den Personen, die zum

unverzichtbaren Part vieler Vergabeverfahren geworden

sind: den Fachanwälten für Vergaberecht und deren

Kanzleien. Sie sorgen dafür, dass die Ausschreibungen

rechtssicher sowie sauber, und die Angebote frei von

gefährlichen Formfehlern sind.

Mit dieser Sonderausgabe möchten wir zeigen, welchen

Anforderungen die Anwälte, die sich dem Vergaberecht

verschrieben haben, gerecht werden und welche Beiträge

sie leisten, um ein funktionierendes Beschaffungswesen

am Laufen zu halten.

Beides hat steigende Tendenz. Zum einen nimmt die Zahl

der Nachprüfungsanträge zu. Dass dabei die Bieter nicht

immer vor den Gerichten unterliegen, zeigt, wie sehr es

manchen Vergabeverfahren an entsprechender Expertise

mangelt.

Zum anderen werden Beschaffungsprojekte durch neue

Technologien sowie der Einbindung ökologischer und

sozialer Aspekte immer komplexer.

Vergaberecht ist somit ein spannendes und zukunftsgerichtetes

Spezialgebiet für junge Anwälte, für das

wir hier gerne Werbung machen möchten.

Ich wünsche Ihnen eine informative und spannende Lektüre!

Herzlichst

Florian Lauenstein

Verleger

spezial

ist eine Anzeigensonderveröffentlichung des Submissions-Anzeiger Verlag GmbH

Impressum

Herausgeber:

Submissions-Anzeiger Verlag GmbH

Schopenstehl 15, 20095 Hamburg

E-Mail: info@submission.de

Geschäftsführer:

Florian Lauenstein

Verantwortlich für den Inhalt:

Florian Lauenstein

Redaktion:

Andreas Klose

Telefon (040) 40 19 40 - 0

E-Mail: redaktion@submission.de

Grafik + Layout: Silke Thiel

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Kundenservice:

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Als Beilage im Supply 05/20


Marktraumumstellung:

Wälzungsfähigkeit

coronabedingter

Mehrkosten

Derzeitig werden im Zuge der Marktraumumstellung

(folgend „MRU“)

deutschlandweit Millionen von Gasgeräten

durch die Gasversorger von niedrigkalorischem

Gas (sogenanntes L-Gas) auf

hochkalorisches Gas (sogenanntes H-Gas)

angepasst. Zur Durchführung der Anpassung

haben viele Gasversorger spezialisierte

Anpassungsunternehmen beauftragt. Die

Kosten für „notwendige“ Maßnahmen im

Zuge der Marktraumumstellung können

auf Grundlage von § 19a Abs. 1 S. 1 und S. 3

EnWG auf die Gaskunden umgelegt werden

(sogenannte „Wälzung“).

Im Zuge der Corona-Pandemie unterbrachen

viele Gasversorger die Anpassungsarbeiten.

Bei vielen Anpassungsunternehmen

entstanden hierdurch nicht einkalkulierte

Mehrkosten, z. B. durch Lohnkosten für

nicht anderweitig einsetzbares Personal

oder für Hygieneausrüstung. Diese Mehrkosten

möchten die Anpassungsunternehmen

häufig von den Gasversorgern ersetzt

bekommen. Dies ist auch verständlich, denn

schließlich trifft niemanden ein Verschulden

an diesen Mehrkosten. Gasversorger und

Anpasser haben zwecks Sicherstellung des

Projekterfolges ein gemeinsames Interesse

an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit

aller Projektpartner.

Die gute Nachricht ist: Coronabedingte

Mehrkosten sind in vielen Fällen wälzungsfähig

nach § 19a Abs. 1 S. 1 und S. 3 EnWG!

Dennoch sollte der Gasversorger einige

Grundsätze beachten, bevor er dem Anpassungsunternehmen

Mehrkosten erstattet.

Um zu vermeiden, dass die Bundesnetzagentur

bei späterer Prüfung nach

§ 19 Abs. 2 S. 2 EnWG eine Wälzungsfähigkeit

mit der Begründung verneint, die

geltend gemachten Kosten seien nicht

„notwendig“ im Sinne des § 19a Abs. 1 S.

1 EnWG gewesen, ist vor allem der BDEW/

DVGW-Bericht vom 11. Mai 2020 zu den

„Corona-Virus-bedingten Auswirkungen

auf die L-Gas-Marktraumumstellung“ nebst

Anhang in den Blick zu nehmen. In diesem

findet sich auf Anregung durch die Anwaltskanzlei

Bommert eine gemeinsame

Sprachregelung der Bundesnetzagentur,

des VKU und des DVGW. Nach dem BDEW/

DVGW-Bericht ist insbesondere zu beachten,

dass die einzelnen Kostenpositionen

nachvollziehbar gemacht und sehr detailliert

aufgeschlüsselt werden müssen. Auch

sollten von den Anpassungsunternehmen

Bestätigungen bzw. Eigenerklärungen dazu

eingeholt werden, dass Mitarbeiter nicht

anderweitig eingesetzt wurden, in dem

geltend gemachten Zeitraum kein Kurzarbeitergeld

bezogen haben und weder im

Urlaub noch krank waren oder Überstunden

abgebaut haben. Zahlungen auf

coronabedingte Mehrkosten sollten nur

unter dem Vorbehalt der späteren Anerkennung/Wälzungsfähigkeit

geleistet werden.

Die Anwaltskanzlei Bommert unterstützt

Sie gerne und bietet Ihnen für den Themenkomplex

der Erstattung coronabedingter

Mehrkosten ein umfassendes Beratungspaket

bis zur Begleitung des Vorganges an.

Johann-Adolf-Hasse-Platz 2

21029 Hamburg

T: 040 356239-880

F: 040 356239-899

info@kanzlei-bommert.de

www.kanzlei-bommert.de

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Bedarf hoch

Der Fachanwalt

für Vergaberecht

Das Vergaberecht ist komplex und facettenreich.

Dies ist maßgeblich durch Richtlinien der

EU-Kommission bedingt, die in nationales Recht

umzusetzen sind. Die Bedeutung der Vergabe

öffentlicher Aufträge für die Wirtschaft und dem

EU-Binnenmarkt wurde erkannt.

von Andreas Klose

Ein wesentliches Ziel des Vergaberechts

ist es, durch Wettbewerbsgleichheit

die Wirtschaft

zu stärken. In Folge dessen

gewährt das Vergaberecht den Bietern

einen umfänglichen Rechtsschutz.

Dass dieser auch genutzt

wird, zeigt die steigende Zahl der

Nachprüfungsverfahren, die bis zu

den Oberlandesgerichten geführt

werden. Und dann gibt es noch die

Rechnungshöfe von Bund und Ländern,

die mit Argusaugen über die

Ausgaben der Beschaffer wachen.

Für die heißt es also: Besser keine

Fehler machen.

Öffentliche Auftraggeber sollten

sich also spätestens bei komplexen

Beschaffungsvorhaben kompetente

Unterstützung von außen holen.

Idealerweise konsultiert man einen

Fachanwalt für Vergaberecht. Doch

nicht nur ihr Fachwissen macht

diese so wertvoll, sondern auch

ihre Seltenheit. Derzeit gibt es in

Deutschland kaum 300 Anwälte,

die diesen Titel führen dürfen. Zum

Vergleich: Es gibt hierzulande ca.

10.600 Anwälte für Arbeitsrecht

und etwa 9.500 für Familienrecht.

Dabei steigt der Bedarf an Anwälten

mit hohem

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Spezialisierungsgrad

gerade im deutschen

Beschaffungswesen stetig. Die Ausschreibungen

müssen wasserdicht,

die Angebote fundiert und beides

rechtskonform sein. Der Fachanwalt

für Vergaberecht ist zum unverzichtbaren

Bindeglied geworden,

um Stabilität und Klarheit in

die verfahren zu bringen; auch im

Interesse der Steuerzahler.

Eigentlich scheint es sich um eine

geeignete ökologische Nische zu

handeln. Doch so sehen die Zahlen

wirklich aus:

Fachanwälte für

Vergaberecht

Jahr Anzahl Wachstum zum Vorjahr

2016 13

2017 145 91,0%

2018 226 55,8%

2019 273 20,7%

Wie man sieht, hat die völlige Neuordnung

des Vergaberechts 2016

offensichtlich eine erste Welle ausgelöst.

Warum diese, bei steigendem

Bedarf, abgeebbt ist, bleibt

noch zu untersuchen.

Das Gütesiegel

Es versteht sich, dass nicht jeder Anwalt

nach Einlesen in die Materie


sich Fachanwalt für Vergaberecht nennen darf.

Wie für alle Fachanwälte heißt es, sich zu qualifizieren

und dies nachzuweisen. Dass dies eine

eher junge Einrichtung ist, zeigt ein Blick zurück

in die Geschichte. Erst 1937 wurden Fachanwälte

für notwendig erachtet und etabliert. Dabei

hatte man zunächst die großen Rechtsgebiete im

Fokus, wie Straf- und Arbeitsrecht. Danach wurden

die kleineren Rechtsgebiete erfasst, und zum

Schluss das bislang als exotisch betrachtete Vergaberecht.

Erst seit 2015 gibt es den Fachanwalt

für Vergaberecht, als man erkannte, dass es sich

um ein geschlossenes Rechtsgebiet handelt, das

ein hohes Maß an Expertise erfordert.

Wie sehen die Anforderungen nun aus? Die Satzungsversammlung

der Bundesrechtsanwaltskammer

(BRAK) legte folgende Voraussetzungen

fest: Der Anwärter muss bereits drei Jahre als

Anwalt zugelassen sein und praktische Erfahrungen

nachweisen. Dafür muss er mindestens

40 Fälle aus dem Fachgebiet Vergaberecht weisungsfrei

und persönlich bearbeitet haben. Hinzu

kommt der Nachweis theoretischer Kenntnisse

durch Lehrgänge. Der angehende Fachanwalt für

Vergaberecht muss über die in Deutschland und

Europa geltenden Vorschriften zur öffentlichen

Auftragsvergabe Bescheid wissen. Und er muss

die unterschiedlichen Vergabeverfahren samt

Rahmenbedingungen bestens kennen, wie sie im

GWB, VgV und anderen Verordnungen geregelt

sind. Was in den Lehrgängen ebenfalls vermittelt

wird, sind Kenntnisse des Primärrechtsschutzes

durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren

vor den Vergabekammern sowie im Preis- und

Beihilferecht. Zu guter Letzt kommt natürlich die

schriftliche Prüfung vor den zuständigen Rechtsanwaltskammern.

Damit ist aber die Qualifikation keinesfalls abgeschlossen.

Wer den Titel endlich besitzt, der muss

jedes Jahr mindestens 15 Fortbildungsstunden

nachweisen, um diesen auch zu behalten. Als

Ersatz dafür sind auch entsprechende Publikationen

oder Dozententätigkeiten zulässig. Es ist also

nicht leicht.

Beratung dringend

erforderlich

Es sind tatsächlich nicht nur prestigeträchtige

Großprojekte, die dem Fachanwalt für Vergaberecht

reichlich Betätigungsfelder bieten. Zwar

hat man es gerade hier mit großen Unternehmen

als Bieter zu tun, die bereit und in der Lage sind,

einen Rechtsstreit auszufechten, sobald sie Fehler

in dem Vergabeverfahren sehen. Die Interessen

werden umso vehementer vertreten, je mehr die

öffentliche Hand als einziger potentieller Auftraggeber

im Markt auftritt, etwa bei Rüstungsprojekten

und Straßenbau. Die Unternehmen

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müssen an diese Aufträge kommen, und das Vergaberecht

gibt ihnen dazu eine effektive Waffe in die Hand.

Genau hinschauen, ob alle Fristen eingehalten wurden,

oder ob die Gründe, die zum eigenen Ausschluss führten,

rechtens sind, das ist für viele Firmen längst Routine

geworden. Und natürlich nutzen sie dafür externes

Fachwissen eines darauf spezialisierten Anwalts.

Andererseits sind es die zahllosen kleinen Projekte

in den Kommunen und Gemeinden, die das Klientel

schaffen. Schon die Fragen, wie Leistungen und Produkte

optimal beschafft werden oder welche Verfahrensarten

möglich bzw. besonders geeignet sind,

bringt die Beschaffer an ihre Grenzen, da hier die

Routine fehlt. Baut man selbst oder wählt man eine

Konzessionsvergabe? Man muss die Optionen kennen

und zwischen diesen abwägen können. Oft ist es die

beste Lösung, Fachanwälte mit der Durchführung des

ganzen Verfahrens zu betrauen. Sie sind dann die externe

Vergabestelle, die zudem alle Angebote sichtet

und Bieterfragen beantwortet. Damit wird die höchste

Rechtssicherheit gewährt, letztlich auch für die Bieter.

Ein wachsendes Dickicht

Das Vergaberecht ist nicht nur per se komplex. Erschwerend

kommen seine unterschiedlichen Ausgestaltungen

in den einzelnen Bundesländern hinzu. Dies betrifft

besonders alle Unternehmen, die weiträumig Aufträge

gewinnen möchten; in Schleswig-Holstein läuft vieles

anders ab als in Hamburg. Flächendeckend gibt es Sonderverfahren:

die Innovationspartnerschaft, ÖPP oder

differente Formen des Verhandlungsverfahrens. Durch

dieses Dickicht wird der Nichtfachmann kaum noch seinen

Weg bahnen können. Und dieses Dickicht wächst

weiter zu. Dafür sorgt auch die wachsende Bedeutung

der sogenannten „Vergabefremden Kriterien“, die Politik

und Gesellschaft verstärkt einfordern. Damit sind

ökologische und soziale Aspekte gemeint, die bei der

öffentlichen Beschaffung berücksichtigt werden sollen.

Das ist sicher zeitgemäß und dringend notwendig,

stellt aber die Verantwortlichen ratlos vor neuen Fragen.

Was darf wie eingefordert werden? Und was müssen

die Rechnungshöfe hinnehmen?

Ausblicke

Wie gesagt ist es schwer erklärlich, dass das Vergaberecht

vielen jungen Anwälten immer noch als Exot erscheint

und die Anträge auf den Titel „Fachanwalt des

Vergaberechts“ eher stagnieren. Es ist ein immanent

wichtiges Rechtsgebiet, das zudem Dynamik besitzt

wie kaum ein anderes. Dafür sorgen ständige Anpassungen

des bundesdeutschen Gesetzgebers und der

EU-Kommission.

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Öffentliche

Vergaben in

Corona-Zeiten

Handlungsleitlinien des BMWi für die Vergabe öffentlicher

Aufträge infolge von COVID-19 als temporäre Erleichterung?!

von Sabrina Hißting

Öffentliche Vergaben in Corona-Zeiten

– die Pandemie

hält die Welt und auch

Deutschland weiterhin auf Trab und

zieht wirtschaftlich und finanziell

nicht abschätzbare Folgen mit sich.

Mutmaßungen über eine „zweite

Welle“ beherrschen den Alltag vieler

Unternehmen und der öffentlichen

Auftraggeber. Auch die öffentliche

Beschaffung und die laufenden sowie

beginnenden Vergabeverfahren

müssen lernen mit den Folgen der

COVID-19 Pandemie umgehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie (BMWi) erkannte

die sich im Zuge der Corona-Krise

stellenden Probleme und beschloss

am 13.07.2020 „Handlungsleitlinien

für die Bundesverwaltung für

die Vergabe öffentlicher Aufträge

zur Beschleunigung investiver Maßnahmen

zur Bewältigung der wirtschaftlichen

Folgen der COVID-19

Pandemie“, welche am 14.07.2020

in Kraft getreten sind und bis zum

31.12.2021 für öffentliche Auftraggeber

befristet Geltung erlangen.

Mit Erlass der Handlungsleitlinien

sollten öffentliche Investitionsmaßnahmen

dem wirtschaftlichen Einbruch

schneller entgegenwirken

können. Erklärtes und löbliches Ziel

war, Start-ups, kleine/mittlere Unternehmen

und Innovationen mit den

staatlich zur Verfügung stehenden

Fördermitteln zu unterstützen. So

wurden insbesondere die Wertgrenzen

und Vergabefristen (Teilnahmeund

Angebotsfristen) für Vergaben

im Unterschwellenbereich angepasst.

Zusammenfassend wurde im Bereich

der „Unterschwellenvergabe“ beschlossen,

dass Ausschreibungen von

Liefer- und Dienstleistungsverträgen

(abweichend von § 8 Abs. 2 S.2

UVgO) bis zu einem Auftragswert

in Höhe von 100.000,00 Euro wahlweise

im Rahmen von beschränkten

Ausschreibungen oder Verhandlungsverfahren

mit/ohne Teilnahmewettbewerb

ohne Umsatzsteuer

durchgeführt werden können. Zudem

können Direktaufträge (abweichend

zu § 14 UVgO) bis zu einem

SABRINA HISSTING

Fachanwältin für

Vergabe- und Baurecht

bei Leinemann Partner

Rechtsanwälte

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Auftragswert in Höhe von 3.000,00

Euro ohne Umsatzsteuer vergeben

werden.

Bei den Leitlinien hinsichtlich der

Vergabe von Bauaufträgen verhält

es sich ähnlich. Hier können

beschränkte Ausschreibungen

ohne Teilnahmewettbewerb (abweichend

von § 3a Abs. 1 S. 2

VOB/A) bis zu einem Auftragswert

von 1.000.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer

vergeben werden. Ein

freihändiges Verfahren ist (abweichend

von § 3 a Abs. 1 S. 2 VOB/A)

bis zu einem Auftragswert in Höhe

von 100.000,00 Euro möglich. Direktaufträge

können (abweichend

von § 3 a Abs. 4 VOB/A) bis zu einem

Auftragswert in Höhe von

5.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer

vergeben werden.

Zudem gilt es zu beachten, dass

nach den Handlungsleitlinien des

Bundes die Angebotsfrist für Bauaufträge

im Unterschwellenbereich

(abweichend von § 10 Abs. 1 S. 1

VOB/A) weniger als 10 Tage betragen

kann.

Fazit

Insgesamt wird durch die Handlungsleitlinien

versucht ein der

COVID-19-Ausnahmesituation angepasstes,

schnelleres Vergabeverfahren

zu ermöglichen.

Auch wurden in der politischen

Vergangenheit – 2009 nach der Finanzkrise

und 2015 in der Flüchtlingskrise-

bereits Lockerungen

bei Vergabeverfahren versucht.

Solche Lockerungen/Vereinfachungen

haben durchaus Ihre Vorteile,

kommen jedoch – entgegen des

ursprünglichen Grundgedankens

– überwiegend der Seite des Auftraggebers

zugute. Baufirmen,

Planer, Consulting- und Dienstleistungsfirmen

kommen zwar durchaus

schneller an die unterhalb des

EU-Schwellenwertes liegenden

Aufträge; durch die extensive Ausweitung

von Direktvergaben bzw.

beschränkten Vergaben werden

in der Praxis jedoch meist nur die

dem Auftraggeber bekannten Unternehmen

überhaupt erst zur Angebotsabgabe

aufgefordert. Neue,

unbekannte Unternehmen, die gerade

die Unterstützung durch die

staatlichen Stellen benötigen, sind

Auftraggebern derweil zumeist unbekannt.

Es gilt daher auch die Kehrseite

der Medaille zu betrachten, denn

auch bei dem Vorteil einer „beschleunigten“

Vergabe, bedeutet

das für die weniger etablierten

Bieter zugleich, dass sie noch wachsamer

sein müssen, um rechtzeitig

auf sich aufmerksam zu machen.

Der Bund schreibt insoweit ab gewissen

Auftragswerten Veröffentlichungen

auf dem Internetportal

des Bundes „in angemessener Zeit

vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe“

vor, die gerade kleinere

Unternehmen dringend verfolgen

sollten. Doch bleibt offen,

was denn eine angemessene Zeit

ist. Sollte die Zeit durch die Vergabestelle

selbst gewählt werdenwovon

auszugehen ist – bedeutet

das nicht, dass die Zeit auch für

einen potentiellen Bieter angemessen

wäre.

Insgesamt können die vereinfachten

Vergabeverfahren kurzfristig

zu schnelleren Vergaben führen

und sind für den Moment sicher

auch dringend geboten. Die hiermit

einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen

sind indes immens,

sodass nur zu hoffen bleibt,

dass die Ausnahmen nicht zur

Regel geraten.


Alle reden über den

Vergabedschungel.

Alles spricht für

wegweisende Begleiter.

DR. JENNY MEHLITZ, RECHTSANWÄLTIN


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