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Seite 25

Rechtsfragen des Alltags

Zu den Corona-Hilfen

In den letzten Wochen haben

sich die Regelungen für die Beantragung

der Corona-Hilfen

geändert. Hier erhalten Sie einen

Überblick über die aktuellen

Wirtschaftshilfen:

Überbrückungshilfe II

Die Möglichkeit, einen Antrag

auf Überbrückungshilfe II für

die Fördermonate September

bis Dezember 2020 zu stellen,

wurde um zwei Monate bis zum

31. März 2021 verlängert. Antragsberechtigt

sind Unternehmen

aus allen Wirtschaftsbereichen,

soweit sie sich nicht für

den Wirtschaftsstabilisierungsfonds

qualifizieren, die ihre

Geschäftstätigkeit in der Folge

der Corona-Krise anhaltend

vollständig oder zu wesentlichen

Teilen einstellen mussten.

Dies ist gegeben, wenn das Unternehmen

entweder einen Umsatzeinbruch

von mindestens

50% in zwei zusammenhängenden

Monaten im Zeitraum April

bis August 2020 gegenüber den

jeweiligen Vorjahresmonaten

oder einen Umsatzeinbruch

von mindestens 30% im Durchschnitt

in den Monaten April bis

August 2020 gegenüber dem

Vorjahreszeitraum zu verzeichnen

hat.

Um in den Genuss der Förderung

zu kommen, muss ein Unternehmen

nicht nur erhebliche

Umsatzeinbrüche verzeichnen,

sondern auch einen Verlust gemacht

haben. Dabei können

Verluste, die seit Beginn der

Pandemie im März 2020 angefallen

sind, berücksichtigt

werden. Gefördert werden

ungedeckte, fortlaufende, im

Förderzeitraum September bis

Dezember 2020 anfallende vertraglich

begründete oder behördlich

festgesetzte und einseitig

veränderbare betriebliche

Fixkosten, wie z.B. Mieten, Leasinggebühren

und Zinsaufwendungen.

Die prozentuale Höhe

der Erstattung der Fixkosten ist

abhängig von der Intensität des

Umsatzeinbruches.

November- und Dezemberhilfe

Die November- und Dezemberhilfen

können Unternehmen

beantragen, die im November

und Dezember 2020 aufgrund

einer staatlichen Anordnung

schließen mussten. Antragsberechtigt

sind zudem Firmen,

die mindestens 80 Prozent ihres

Umsatzes mit geschlossenen Betrieben

machen, beispielsweise

eine Brauerei, die vorwiegend

Restaurants beliefert, die direkt

von Schließanordnungen betroffen

sind.

Diesen Unternehmen werden

bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes

ersetzt. Sonderregelungen

gibt es hier für den

Außer-Haus Umsatz von Restaurants.

Bis zu einer Million Euro

können mit diesem Programm

Unternehmen erhalten, die

zwar Umsatzeinbußen erlitten,

aber in den Fördermonaten keine

Verluste gemacht haben. Bei

einem höheren Zuschuss von bis

zu vier Millionen Euro erhalten

die Unternehmen ebenfalls bis

zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes,

allerdings nur, wenn sie

in den Fördermonaten auch einen

entsprechenden Verlust erzielt

haben.

Der Antrag auf November- bzw.

Dezemberhilfe kann bis zum 30.

April 2021 eingereicht werden.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III können

Unternehmen beantragen,

die im vergangenen Jahr erhebliche

Umsatzrückgänge zu

verkraften hatten oder im alten

und/oder im neuen Jahr von

behördlichen Schließungen betroffen

waren oder es noch sind.

Die Betriebe erhalten einen Zuschuss

zu den monatlichen Fixkosten,

deren Höhe abhängig

von der Höhe des Umsatzrückgangs

gegen über dem Vergleichsmonat

in 2019 ist.

Soloselbständige können alternativ

zu der Fixkostenerstattung

für den Zeitraum Dezember

2020 bis Juni 2021 eine einmalige

Betriebskostenpauschale

(sog. Neustarthilfe) in Höhe von

25% des Vergleichsumsatzes

im Jahr 2019 bis maximal 5.000

Euro erhalten. Dieses Programm

läuft von Januar bis Juni 2021

und kann aller Voraussicht nach

ab Ende Januar 2021 beantragt

werden.

Philipp Hachmeister

Steuerberater

in der Kanzlei ASH

Rechtsanwälte Steuerberater,

Lübbecke

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