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Rechtsfragen des Alltags
Zu den Corona-Hilfen
In den letzten Wochen haben
sich die Regelungen für die Beantragung
der Corona-Hilfen
geändert. Hier erhalten Sie einen
Überblick über die aktuellen
Wirtschaftshilfen:
Überbrückungshilfe II
Die Möglichkeit, einen Antrag
auf Überbrückungshilfe II für
die Fördermonate September
bis Dezember 2020 zu stellen,
wurde um zwei Monate bis zum
31. März 2021 verlängert. Antragsberechtigt
sind Unternehmen
aus allen Wirtschaftsbereichen,
soweit sie sich nicht für
den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
qualifizieren, die ihre
Geschäftstätigkeit in der Folge
der Corona-Krise anhaltend
vollständig oder zu wesentlichen
Teilen einstellen mussten.
Dies ist gegeben, wenn das Unternehmen
entweder einen Umsatzeinbruch
von mindestens
50% in zwei zusammenhängenden
Monaten im Zeitraum April
bis August 2020 gegenüber den
jeweiligen Vorjahresmonaten
oder einen Umsatzeinbruch
von mindestens 30% im Durchschnitt
in den Monaten April bis
August 2020 gegenüber dem
Vorjahreszeitraum zu verzeichnen
hat.
Um in den Genuss der Förderung
zu kommen, muss ein Unternehmen
nicht nur erhebliche
Umsatzeinbrüche verzeichnen,
sondern auch einen Verlust gemacht
haben. Dabei können
Verluste, die seit Beginn der
Pandemie im März 2020 angefallen
sind, berücksichtigt
werden. Gefördert werden
ungedeckte, fortlaufende, im
Förderzeitraum September bis
Dezember 2020 anfallende vertraglich
begründete oder behördlich
festgesetzte und einseitig
veränderbare betriebliche
Fixkosten, wie z.B. Mieten, Leasinggebühren
und Zinsaufwendungen.
Die prozentuale Höhe
der Erstattung der Fixkosten ist
abhängig von der Intensität des
Umsatzeinbruches.
November- und Dezemberhilfe
Die November- und Dezemberhilfen
können Unternehmen
beantragen, die im November
und Dezember 2020 aufgrund
einer staatlichen Anordnung
schließen mussten. Antragsberechtigt
sind zudem Firmen,
die mindestens 80 Prozent ihres
Umsatzes mit geschlossenen Betrieben
machen, beispielsweise
eine Brauerei, die vorwiegend
Restaurants beliefert, die direkt
von Schließanordnungen betroffen
sind.
Diesen Unternehmen werden
bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes
ersetzt. Sonderregelungen
gibt es hier für den
Außer-Haus Umsatz von Restaurants.
Bis zu einer Million Euro
können mit diesem Programm
Unternehmen erhalten, die
zwar Umsatzeinbußen erlitten,
aber in den Fördermonaten keine
Verluste gemacht haben. Bei
einem höheren Zuschuss von bis
zu vier Millionen Euro erhalten
die Unternehmen ebenfalls bis
zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes,
allerdings nur, wenn sie
in den Fördermonaten auch einen
entsprechenden Verlust erzielt
haben.
Der Antrag auf November- bzw.
Dezemberhilfe kann bis zum 30.
April 2021 eingereicht werden.
Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III können
Unternehmen beantragen,
die im vergangenen Jahr erhebliche
Umsatzrückgänge zu
verkraften hatten oder im alten
und/oder im neuen Jahr von
behördlichen Schließungen betroffen
waren oder es noch sind.
Die Betriebe erhalten einen Zuschuss
zu den monatlichen Fixkosten,
deren Höhe abhängig
von der Höhe des Umsatzrückgangs
gegen über dem Vergleichsmonat
in 2019 ist.
Soloselbständige können alternativ
zu der Fixkostenerstattung
für den Zeitraum Dezember
2020 bis Juni 2021 eine einmalige
Betriebskostenpauschale
(sog. Neustarthilfe) in Höhe von
25% des Vergleichsumsatzes
im Jahr 2019 bis maximal 5.000
Euro erhalten. Dieses Programm
läuft von Januar bis Juni 2021
und kann aller Voraussicht nach
ab Ende Januar 2021 beantragt
werden.
Philipp Hachmeister
Steuerberater
in der Kanzlei ASH
Rechtsanwälte Steuerberater,
Lübbecke