S-Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und ...
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c) der Anspruch <strong>bei</strong> Erhebung der K<strong>und</strong>enbeschwerde<br />
bereits verjährt war <strong>und</strong> der Beschwerdegegner<br />
sich auf Verjährung beruft.<br />
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn sie<br />
die Klärung einer gr<strong>und</strong>sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen<br />
würde.<br />
6. Vorprüfungsverfahren<br />
(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />
Sachverhalts <strong>und</strong> Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />
an die<br />
zu richten.<br />
<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />
<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />
Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />
Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />
der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />
<strong>und</strong> keine Gütestelle, die Streit<strong>bei</strong>legung<br />
betreibt, angerufen <strong>und</strong> auch keinen außergerichtlichen<br />
Vergleich mit der Sparkasse abgeschlossen<br />
hat.<br />
Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der<br />
Beschwerde <strong>und</strong> übermittelt <strong>dem</strong> Beschwerdeführer<br />
eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges. Sie<br />
teilt ihm mit, ob der Beschwerdegegner <strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren<br />
des RSGV angeschlossen ist. Ist dies<br />
nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde an die zuständige<br />
Schlichtungsstelle ab <strong>und</strong> benachrichtigt den<br />
Beschwerdeführer.<br />
(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um<br />
Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />
der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines Monats.<br />
Da<strong>bei</strong> weist sie den Beschwerdeführer auf die etwaige<br />
Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />
(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der<br />
Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde<br />
gemäß Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist<br />
oder ergibt sich <strong>bei</strong> der weiteren Behandlung ein<br />
Unzulässigkeitsgr<strong>und</strong>, legt sie die Beschwerde <strong>dem</strong><br />
Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor.<br />
Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />
Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />
einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />
Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />
fortgesetzt.<br />
(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />
betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />
eines Monats ab Zugang zur Darstellung des<br />
K<strong>und</strong>en äußern. Diese Frist kann um einen weiteren<br />
Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der<br />
Sparkasse wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en übermittelt. Hilft die<br />
Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en<br />
anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der<br />
Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu<br />
äußern.<br />
(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />
oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt,<br />
legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />
Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen <strong>dem</strong><br />
Schlichter vor.<br />
7. Verfahren <strong>bei</strong>m Schlichter<br />
(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />
Sach- <strong>und</strong> Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />
eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />
Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />
mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />
führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />
durch Vorlage von Urk<strong>und</strong>en angetreten werden.<br />
(2) Gelangt der Schlichter zu <strong>dem</strong> Ergebnis, dass die<br />
Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur nach<br />
weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden<br />
kann, sieht er mit entsprechen<strong>dem</strong> Hinweis an<br />
die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />
(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />
nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />
Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu <strong>und</strong><br />
Glauben angemessen <strong>bei</strong>gelegt werden kann. Der<br />
Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />
welcher er kurz <strong>und</strong> verständlich erläutert wird.<br />
(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie<br />
den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />
an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen<br />
können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />
nicht verpflichtet <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Nichtannahme berechtigt<br />
sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist<br />
teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis<br />
unter Angabe der Beteiligten <strong>und</strong> des Verfahrensgegenstands<br />
mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren<br />
beendet.<br />
8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />
gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />
gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen erfolglosen<br />
Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 2 Satz 3<br />
EGZPO" <strong>und</strong> wird als solche bezeichnet.<br />
(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />
Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen <strong>und</strong><br />
benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />
erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />
Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />
von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde <strong>bei</strong> der<br />
<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> des <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>-<br />
<strong>und</strong> Giroverbandes auf schriftlichen Antrag<br />
erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das<br />
Verfahren beendet.<br />
9. Kosten<br />
Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />
<strong>und</strong> der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer 7)<br />
trägt der RSGV.<br />
Es ist den Parteien freigestellt, sich sachk<strong>und</strong>ig vertreten<br />
zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />
Kosten <strong>und</strong> gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />
selbst.<br />
_________________<br />
Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
der Justiz am 21. Juni 2002 genehmigt <strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />
Nr. 127 am 12. Juli 2002 veröffentlicht worden.<br />
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