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S-Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und ...

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c) der Anspruch <strong>bei</strong> Erhebung der K<strong>und</strong>enbeschwerde<br />

bereits verjährt war <strong>und</strong> der Beschwerdegegner<br />

sich auf Verjährung beruft.<br />

Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn sie<br />

die Klärung einer gr<strong>und</strong>sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen<br />

würde.<br />

6. Vorprüfungsverfahren<br />

(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />

Sachverhalts <strong>und</strong> Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />

an die<br />

zu richten.<br />

<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />

Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />

Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />

der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />

<strong>und</strong> keine Gütestelle, die Streit<strong>bei</strong>legung<br />

betreibt, angerufen <strong>und</strong> auch keinen außergerichtlichen<br />

Vergleich mit der Sparkasse abgeschlossen<br />

hat.<br />

Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der<br />

Beschwerde <strong>und</strong> übermittelt <strong>dem</strong> Beschwerdeführer<br />

eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges. Sie<br />

teilt ihm mit, ob der Beschwerdegegner <strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren<br />

des RSGV angeschlossen ist. Ist dies<br />

nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde an die zuständige<br />

Schlichtungsstelle ab <strong>und</strong> benachrichtigt den<br />

Beschwerdeführer.<br />

(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um<br />

Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />

der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines Monats.<br />

Da<strong>bei</strong> weist sie den Beschwerdeführer auf die etwaige<br />

Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />

(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der<br />

Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde<br />

gemäß Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist<br />

oder ergibt sich <strong>bei</strong> der weiteren Behandlung ein<br />

Unzulässigkeitsgr<strong>und</strong>, legt sie die Beschwerde <strong>dem</strong><br />

Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor.<br />

Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />

Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />

einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />

Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />

fortgesetzt.<br />

(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />

betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />

eines Monats ab Zugang zur Darstellung des<br />

K<strong>und</strong>en äußern. Diese Frist kann um einen weiteren<br />

Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der<br />

Sparkasse wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en übermittelt. Hilft die<br />

Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en<br />

anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der<br />

Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu<br />

äußern.<br />

(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />

oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt,<br />

legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />

Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen <strong>dem</strong><br />

Schlichter vor.<br />

7. Verfahren <strong>bei</strong>m Schlichter<br />

(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />

Sach- <strong>und</strong> Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />

eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />

Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />

mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />

führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />

durch Vorlage von Urk<strong>und</strong>en angetreten werden.<br />

(2) Gelangt der Schlichter zu <strong>dem</strong> Ergebnis, dass die<br />

Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur nach<br />

weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden<br />

kann, sieht er mit entsprechen<strong>dem</strong> Hinweis an<br />

die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />

(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />

nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />

Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu <strong>und</strong><br />

Glauben angemessen <strong>bei</strong>gelegt werden kann. Der<br />

Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />

welcher er kurz <strong>und</strong> verständlich erläutert wird.<br />

(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie<br />

den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />

Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />

an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen<br />

können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />

nicht verpflichtet <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Nichtannahme berechtigt<br />

sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist<br />

teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis<br />

unter Angabe der Beteiligten <strong>und</strong> des Verfahrensgegenstands<br />

mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren<br />

beendet.<br />

8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />

(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />

gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />

gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen erfolglosen<br />

Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 2 Satz 3<br />

EGZPO" <strong>und</strong> wird als solche bezeichnet.<br />

(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />

Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen <strong>und</strong><br />

benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />

erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />

Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />

von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde <strong>bei</strong> der<br />

<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> des <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>-<br />

<strong>und</strong> Giroverbandes auf schriftlichen Antrag<br />

erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das<br />

Verfahren beendet.<br />

9. Kosten<br />

Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />

<strong>und</strong> der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer 7)<br />

trägt der RSGV.<br />

Es ist den Parteien freigestellt, sich sachk<strong>und</strong>ig vertreten<br />

zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />

Kosten <strong>und</strong> gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />

selbst.<br />

_________________<br />

Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Justiz am 21. Juni 2002 genehmigt <strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

Nr. 127 am 12. Juli 2002 veröffentlicht worden.<br />

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