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S-Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und ...

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S-<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />

Tätigkeitsbericht 2009<br />

<strong>Sparkassen</strong>-Finanzgruppe


Herausgeber: <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />

Postfach 10 42 64<br />

40033 Düsseldorf<br />

Telefon 0211 3892-335<br />

Telefax 0211 3892-404<br />

Redaktion: Lothar Breuer<br />

Redaktionsschluss: 06. 05. 2010<br />

2


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />

Der Rheinische <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />

hat die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />

<strong>bei</strong>m <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong><strong>und</strong><br />

Giroverband zum 1.1.1996 als<br />

neutrale <strong>und</strong> unabhängige Schlichtungsstelle<br />

eingerichtet. Den K<strong>und</strong>en<br />

der rheinischen <strong>Sparkassen</strong> <strong>und</strong> den<br />

<strong>Sparkassen</strong> wird damit ein außergerichtliches<br />

Schlichtungsverfahren<br />

angeboten.<br />

Meinungsverschiedenheiten <strong>und</strong><br />

Störungen in den Geschäftsbeziehungen<br />

können ohne einen häufig Zeit<br />

raubenden <strong>und</strong> aufwändigen Gang zu<br />

Gerichten schnell <strong>und</strong> effektiv geklärt<br />

<strong>und</strong> <strong>bei</strong>gelegt werden.<br />

Dem Verband wurde die Schlichtungsaufgabe<br />

nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />

für die ihm angehörenden<br />

<strong>Sparkassen</strong> übertragen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

vom<br />

7.8.2000, BGBl. 2000 S. 1279). Am<br />

21.6.2002 genehmigte das B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Justiz die Verfahrensordnung<br />

für die Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden<br />

im Bereich des <strong>Rheinischen</strong><br />

<strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverbandes.<br />

Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides<br />

<strong>und</strong> der Verfahrensordnung<br />

wurde die Übertragung am<br />

12.7.2002 wirksam.<br />

Die Schlichter<br />

Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> war von<br />

Beginn an mit <strong>dem</strong> Vorsitzenden Richter<br />

am Oberlandesgericht i. R. Dr. Dirk Itel<br />

Rogge als Schlichter besetzt. Mit Wirkung<br />

zum 1.4.2002 ist sodann der<br />

Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht<br />

i. R. Dr. Christian Balzer zum weiteren<br />

Schlichter berufen worden.<br />

Vorgesehen war, dass Dr. Rogge Mitte<br />

des Jahres 2009 seine Tätigkeit als<br />

Schlichter beendete. Dr. Rogge verstarb<br />

aber leider Ende 2008. Als sein Nachfolger<br />

ist der Präsident des Landgerichts<br />

Dr. Hubert Just am 1.4.2009 zum weiteren<br />

Schlichter neben Dr. Balzer berufen<br />

worden. Persönlichkeit <strong>und</strong> fachliche<br />

Kompetenz der Schlichter gewährleisten<br />

die Unabhängigkeit <strong>und</strong> Objektivität des<br />

Verfahrens.<br />

3


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Bericht<br />

Wie in den Vorjahren haben alle<br />

Mitgliedssparkassen des <strong>Rheinischen</strong><br />

<strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverbandes an<br />

<strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren zur<br />

Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden<br />

teilgenommen. Die aktuelle Liste der<br />

Mitgliedssparkassen sowie die<br />

Verfahrensordnung sind im Anhang<br />

aufgeführt.<br />

Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung<br />

der Beschwerdezahlen seit Übertragung<br />

der gesetzlichen Schlichtungsaufgabe<br />

(2002) bis zum Berichtsjahr 2009<br />

liefert das nachfolgende Schaubild:<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

Der ungewöhnliche Anstieg der Beschwerden<br />

im Jahre 2004 beruhte vielfach<br />

auf der Befürchtung oder Erwartung<br />

einer zum Jahresende eintretenden<br />

Verjährung von Ansprüchen infolge der<br />

Schuldrechtsreform.<br />

Im Berichtsjahr 2009 gingen insgesamt<br />

261 Beschwerden in der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />

ein. Hiervon betrafen 13<br />

Eingaben keine rheinische Sparkasse,<br />

sondern acht in anderen Verbandsgebieten<br />

ansässige <strong>Sparkassen</strong> <strong>und</strong> vier<br />

den anderen Gruppen des Kreditgewerbes<br />

zugehörige Institute. Diese<br />

Beschwerden wurden den zuständigen<br />

Schlichtungseinrichtungen übermittelt.<br />

In einem Fall war ein Institut mit Sitz in<br />

einem anderen EU-Mitgliedstaat betroffen.<br />

Hier wurde der Beschwerdeführer<br />

über die zuständige<br />

4<br />

Zugänge<br />

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />

Schlichtungseinrichtung des Mitgliedstaates<br />

unterrichtet.<br />

Von den verbleibenden 248 Beschwerden<br />

konnten 239 im Berichtszeitraum<br />

abgeschlossen werden. Neun Verfahren<br />

befanden sich aufgr<strong>und</strong> der Komplexität<br />

der Fälle noch in Bear<strong>bei</strong>tung.<br />

Von den 239 abgeschlossenen Beschwerden<br />

wurden 45 durch die Beschwerdeführer<br />

im Laufe des Verfahrens<br />

zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.<br />

17 Fälle waren nach der Verfahrensordnung<br />

unzulässig.<br />

Von den 177 zulässigen <strong>und</strong> weiterverfolgten<br />

Beschwerden gingen 46 zugunsten<br />

der K<strong>und</strong>en aus.<br />

Vergleiche bzw. eine einvernehmliche<br />

Beilegung der Beschwerde konnten in<br />

60 Fällen erreicht werden.<br />

71 Beschwerdefälle fanden einen<br />

Abschluss zugunsten der Sparkasse.<br />

Beschwerdeeingänge <strong>und</strong> -abschlüsse<br />

Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in 2009 261<br />

Eingaben gegen <strong>Sparkassen</strong> anderer Verbandsgebiete 8<br />

sonstige Kreditinstitute 5<br />

Eingaben gegen Mitgliedssparkassen 248<br />

Im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden 9<br />

Im Berichtszeitraum abgeschlossene Beschwerden 239<br />

Davon:<br />

Beschwerden nicht weiter verfolgt oder zurückgenommen 45<br />

Unzulässige Beschwerden 17<br />

Zulässige <strong>und</strong> weiterverfolgte Beschwerden 177<br />

Davon:<br />

Ausgang zu Gunsten des K<strong>und</strong>en 46<br />

Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich <strong>bei</strong>gelegt 60<br />

Ausgang zu Gunsten der Sparkasse 71


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Schwerpunkte der Beschwerden<br />

Beschwerden nach Sachgebieten 2009 Anzahl %<br />

(bezogen auf die Anzahl der Eingaben gegen<br />

Mitgliedssparkassen)<br />

Zahlungsverkehr / Kontoführung 83 33,5<br />

Kreditgeschäft 71 28,6<br />

Wertpapiergeschäft 55 22,2<br />

Spargeschäft 10 4,0<br />

Sonstige 29 11,7<br />

Gesamt 248 100,0<br />

Zahlungsverkehr / Kontoführung<br />

Die meisten Beschwerden (33,5 %<br />

gegenüber 34,9 % im Jahre 2008) betrafen<br />

das Sachgebiet Zahlungsverkehr/<br />

Kontoführung. Eingeschlossen sind die<br />

Eingaben mit <strong>dem</strong> Ziel der Fortführung<br />

oder Einrichtung eines „Girokontos für<br />

jedermann".<br />

Die rheinischen <strong>Sparkassen</strong> sind nach<br />

§ 5 Absatz 2 des <strong>Sparkassen</strong>gesetzes NRW<br />

verpflichtet, für natürliche Personen aus<br />

<strong>dem</strong> Gebiet ihres Trägers sog. Girokonten<br />

für jedermann (Guthabenkonten) zu<br />

führen. Nur unter bestimmten, eng auszulegenden<br />

Voraussetzungen entfällt diese<br />

Verpflichtung. Die Ablehnung einer<br />

Kontoeröffnung muss schriftlich begründet<br />

werden.<br />

Die rheinischen <strong>Sparkassen</strong> führen über<br />

eine viertel Million Girokonten für jedermann<br />

(Stand: 31.12.2009). Gleichwohl<br />

sind im Jahr 2009 lediglich 26 Beschwerden<br />

(gegenüber 37 im Jahre 2008) über<br />

die Verweigerung der Errichtung oder<br />

Fortführung eines Guthabenkontos eingegangen.<br />

Die Beschwerden wurden mit<br />

Vorrang behandelt <strong>und</strong> erreichten nahezu<br />

ausnahmslos positive Ergebnisse für die<br />

K<strong>und</strong>en. 25 Beschwerden konnten bereits<br />

im Vorprüfungsverfahren erledigt werden.<br />

Die hohe Anzahl an Guthabenkonten, die<br />

im Vergleich dazu sehr geringe Anzahl an<br />

Beschwerden sowie die hohe Abhilfequote<br />

sind ein eindrucksvoller Beleg dafür, dass<br />

die rheinischen <strong>Sparkassen</strong> ihrem öffentlichen<br />

Auftrag nachkommen.<br />

Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass<br />

von den rheinischen <strong>Sparkassen</strong> oftmals<br />

Guthabenkonten zur Verfügung gestellt<br />

wurden, obwohl berechtigte Gründe vorlagen,<br />

deren Errichtung oder Fortführung zu<br />

verweigern.<br />

Im Übrigen wandten sich K<strong>und</strong>en vor<br />

allem gegen Entgelte der Kontoführung<br />

<strong>und</strong> im Zahlungsverkehr, z.B. für die<br />

Erstellung von Duplikatauszügen <strong>und</strong> im<br />

grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr.<br />

Zum Teil sind Entgelte kulanzweise<br />

erstattet oder reduziert worden. Im Übrigen<br />

konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren<br />

die von den <strong>Sparkassen</strong><br />

berechneten Entgelte zur Zufriedenheit<br />

der K<strong>und</strong>en erläutert <strong>und</strong> diverse Sachverhalte<br />

aufgeklärt werden.<br />

Einen weiteren Beschwerdeschwerpunkt<br />

bildeten Fragestellungen zu der Art der<br />

Bear<strong>bei</strong>tung <strong>und</strong> den Auswirkungen eingegangener<br />

Kontopfändungen.<br />

Auch Vorgänge aus der missbräuchlichen<br />

Nutzung von Zahlungsinstrumenten, wie<br />

z.B. die missbräuchliche Verwendung von<br />

ec-Karten <strong>und</strong> das sog. „Phishing" (die<br />

Beschaffung fremder Zugangsdaten zum<br />

Online-Banking über gefälschte Internetseiten),<br />

waren Gegenstand von Schlichtungsverfahren.<br />

Schließlich wandten sich K<strong>und</strong>en auch<br />

gegen die Art der Bear<strong>bei</strong>tung konkreter<br />

Zahlungsverkehrsvorgänge wie z.B. gegen<br />

Ausführungsfristen <strong>und</strong> Fehlleitungen im<br />

Überweisungsverkehr.<br />

5


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Kreditgeschäft<br />

Zweitstärkster Bereich war wie im Jahre<br />

2008 das Kreditgeschäft. Hierauf entfiel<br />

ein Anteil von 28,6 % gegenüber 31,5 %<br />

im Vorjahr.<br />

Die relativ meisten Beschwerden betrafen<br />

wie im Vorjahr Entgelte, die im Zusammenhang<br />

mit der Begründung oder<br />

Abwicklung von Kreditverhältnissen von<br />

<strong>Sparkassen</strong> beansprucht wurden.<br />

Hier<strong>bei</strong> wandten sich K<strong>und</strong>en z.B. an die<br />

Beschwerdestelle, weil die Abrechnung<br />

eines beendeten Kreditverhältnisses,<br />

insbesondere eine etwaige Berechnung<br />

des sog. Vorfälligkeitsentgelts, für sie<br />

nicht vollends verständlich war. Hier<br />

konnte zumeist durch Erläuterungen<br />

eine Klärung im Interesse des K<strong>und</strong>en<br />

her<strong>bei</strong>geführt werden.<br />

Vereinzelt betrafen Beschwerden die<br />

Konditionengestaltung, wie z.B. die<br />

Höhe des Zinsanspruches nach Ablauf<br />

der Zinsbindungsfrist oder <strong>bei</strong> Umschuldungsmaßnahmen.<br />

Darüber hinaus waren Beanstandungen<br />

der Finanzierungsberatung, z.B. der<br />

Existenzgründungsberatung, Schwierigkeiten<br />

<strong>bei</strong> der Beschaffung öffentlicher<br />

Mittel <strong>und</strong> die Verweigerung einer<br />

gewünschten Sicherheitenfreigabe,<br />

Gegenstand von Beschwerdeverfahren.<br />

Wie im Vorjahr wurden von K<strong>und</strong>en auch<br />

Zahlungsschwierigkeiten angesprochen<br />

in der Erwartung, geminderte Ratenleistungen<br />

oder auch Ratenaussetzungen zu<br />

erreichen, die Folgen einer geschehenen<br />

Kündigung zu vermeiden oder auch die<br />

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

bewirken zu können.<br />

Bereits im Vorprüfungsverfahren konnten<br />

hier häufig einvernehmliche Lösungen<br />

zwischen Sparkasse <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en<br />

gef<strong>und</strong>en werden.<br />

6<br />

Wertpapiergeschäft<br />

Drittstärkster Bereich war wie im Vorjahr<br />

das Wertpapiergeschäft (22,2 % gegenüber<br />

17,0 %).<br />

Die Beschwerden hatten wie im Jahre<br />

2008 überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften<br />

Anlageberatung zum Gegenstand.<br />

Von Seiten der K<strong>und</strong>en wurde<br />

zumeist vorgetragen, über bestehende<br />

Risiken nicht hinreichend aufgeklärt<br />

oder <strong>bei</strong> der ausgesprochenen Kaufempfehlung<br />

die Wünsche <strong>und</strong> Interessen<br />

des K<strong>und</strong>en nicht ausreichend berücksichtigt<br />

zu haben. In einigen Fällen musste<br />

von einer Schlichtung abgesehen<br />

werden, weil eventuelle Ansprüche<br />

bereits verjährt waren <strong>und</strong> sich die<br />

Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf<br />

den Eintritt der Verjährung berufen<br />

hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren<br />

nicht zulässige Beweisaufnahme<br />

für eine Entscheidung des Schlichters<br />

erforderlich gewesen wäre.<br />

Weitere Beschwerden betrafen Entgelte,<br />

die im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Erwerb<br />

sowie der Übertragung von Wertpapieren<br />

oder der Depotführung standen.<br />

Sparverkehr<br />

4,0 % der Eingaben betrafen den<br />

Sparverkehr. Im Vorjahr waren es 6,4 %.<br />

Wie bereits 2008 hatten einige Beschwerden<br />

die Berechnung von Vorschusszinsen<br />

sowie Zahlungsbegehren<br />

aus nicht entwerteten Sparbüchern zum<br />

Gegenstand.<br />

Teilweise wurden auch Entgelte, die z.B.<br />

im Zusammenhang mit der Kraftloserklärung<br />

von Sparbüchern durch die<br />

Sparkasse berechnet wurden, beanstandet.


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Ausblick<br />

Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung<br />

von K<strong>und</strong>enbeschwerden wird von K<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> <strong>Sparkassen</strong> seit nunmehr vierzehn<br />

Jahren positiv aufgenommen. Dass<br />

nur wenige Fälle von der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />

nicht zur Bear<strong>bei</strong>tung<br />

angenommen werden konnten, bestätigt,<br />

dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

der Verfahrensordnung k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>lich<br />

sind <strong>und</strong> die rheinischen<br />

<strong>Sparkassen</strong> der einvernehmlichen<br />

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

aufgeschlossen gegenüberstehen.<br />

Beleg für die hohe Akzeptanz der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />

ist auch der zu beobachtende<br />

Anstieg von Beschwerden im Bereich<br />

vorgetragener Falschberatung <strong>bei</strong><br />

Wertpapiergeschäften in den vergangenen<br />

zwei Jahren. Gerade die Tatsache,<br />

dass oftmals hohe Vermögenswerte <strong>und</strong><br />

eingetretene Verluste Gegenstand derartiger<br />

Beschwerden sind, ist Zeichen für das<br />

hohe Vertrauen der K<strong>und</strong>en in die Kompetenz<br />

der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>und</strong><br />

ihrer Schlichter.<br />

Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> ist nicht<br />

zuletzt signifikanter Ausdruck der K<strong>und</strong>en-<br />

<strong>und</strong> Verbraucherorientierung der<br />

rheinischen <strong>Sparkassen</strong>. Als neutrale<br />

Instanz zwischen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> <strong>Sparkassen</strong><br />

ist sie für <strong>bei</strong>de Seiten ein geeigneter<br />

Ansprechpartner zur Bereinigung von<br />

Meinungsverschiedenheiten <strong>und</strong> Festigung<br />

bzw. Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen <strong>Sparkassen</strong><br />

<strong>und</strong> ihren K<strong>und</strong>en.<br />

Liste der am Schlichtungsverfahren des<br />

<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverbandes<br />

teilnehmenden <strong>Sparkassen</strong><br />

Sparkasse Aachen<br />

Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe<br />

Sparkasse Düren<br />

Kreissparkasse Düsseldorf<br />

Stadtsparkasse Düsseldorf<br />

Sparkasse Duisburg<br />

Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />

Sparkasse Essen<br />

Kreissparkasse Euskirchen<br />

Verbandssparkasse Goch<br />

Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />

Stadt-Sparkasse Haan<br />

Kreissparkasse Heinsberg<br />

Sparkasse Hilden • Ratingen • Velbert<br />

Stadtsparkasse Bad Honnef<br />

Sparkasse Kleve<br />

Kreissparkasse Köln<br />

Sparkasse KölnBonn<br />

Sparkasse Krefeld<br />

Stadt-Sparkasse Langenfeld<br />

Sparkasse Leverkusen<br />

Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />

Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />

Sparkasse Neuss<br />

Sparkasse am Niederrhein<br />

Stadtsparkasse Oberhausen<br />

Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen<br />

Stadtsparkasse Remscheid<br />

Stadt-Sparkasse Solingen<br />

Sparkasse der Stadt Straelen<br />

Stadtsparkasse Wermelskirchen<br />

Verbands-Sparkasse Wesel<br />

Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl<br />

Stadtsparkasse Wuppertal<br />

7


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Schlichtungsvorschläge<br />

8<br />

(...)<br />

Wenn ich die Beschwerdeschrift richtig verstanden habe, wünschen Sie, die Eheleute (...), in<br />

erster Linie, dass die am 10.2.2009 ausgesprochene Kündigung Ihrer <strong>bei</strong>den Darlehen aufgehoben<br />

wird. In zweiter Linie streben Sie das Einverständnis der Sparkasse damit an, dass Sie<br />

noch länger in Ihrem Hause wohnen können. Auf die Vorfälle, die sich 2008, also vor der<br />

Kündigung ereignet haben, will ich nicht weiter eingehen, denn daran ist für die Zukunft<br />

ohnehin nichts mehr zu ändern.<br />

Nach <strong>dem</strong> Inhalt der mir vorliegenden Akten erscheint es zweifelhaft, ob die von der Sparkasse<br />

<strong>bei</strong> der Kündigung vorgenommene Subsumption des Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal<br />

der Wesentlichkeit in § 490 Abs. 1 BGB zutrifft. Jedenfalls aber haben die<br />

Eheleute (...) die nach der Kündigung vereinbarten Zinsraten zuverlässig gezahlt <strong>und</strong> damit<br />

ihre Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> ihren guten Willen bewiesen.<br />

Deshalb <strong>und</strong> mit Rücksicht auf die schon 23 Jahre bestehende K<strong>und</strong>enbeziehung soll-te die<br />

Sparkasse die Kündigung ungeschehen machen. Die Frage, ob die Eheleute (...) ihr Haus weiter<br />

bewohnen dürfen, beantwortet sich dann von selbst. Ich unterbreite den Parteien <strong>dem</strong>nach<br />

folgenden Schlichtungsvorschlag:<br />

Die Sparkasse nimmt die Darlehenskündigung vom 10.2.2009 zurück <strong>und</strong><br />

berechnet für <strong>bei</strong>de Darlehen die Zinsen neu, wie wenn die Kündigung nicht<br />

erfolgt wäre. Der zugunsten der Eheleute (...) zu erwartende Überschuss wird<br />

als Vorschuss auf die <strong>dem</strong>nächst anstehenden Zinszahlungen angerechnet.<br />

(...)<br />

Soweit Sie der Beschwerdegegnerin eine Falschberatung zur Last legen, weil sie Ihnen pflichtwidrig<br />

empfohlen habe, die Wertpapieranlage nicht zu veräußern, ist Ihre Beschwerde zwar<br />

zulässig, aber unbegründet. Nach Lage der Akten habe ich davon auszugehen, dass die<br />

Gespräche Ihrer Ehefrau mit Herrn (...), <strong>dem</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter der Beschwerdegegnerin, Anfang<br />

2007 stattgef<strong>und</strong>en haben. Zu diesem Zeitpunkt soll sich Ihre Investmentfonds-Anlage in<br />

einer Gewinnphase bef<strong>und</strong>en haben. Dieser Darstellung sind Sie nicht entgegengetreten.<br />

Dann bestand weder ein Anlass, Verluste mit temporären Wertschwankungen zu erklären,<br />

noch ein Anlass, Ihnen die Veräußerung zu empfehlen.<br />

Eine Falschberatung durch die Beschwerdegegnerin kann ich hiernach nicht feststellen.


Tätigkeitsbericht 2009<br />

Schlichtungsvorschläge<br />

(...)<br />

Mit der Beschwerde haben Sie persönlich - wie schon vorher durch Herrn Rechtsanwalt (...)eine<br />

vergleichsweise Einigung mit der Sparkasse angestrebt, wonach diese die restliche<br />

Einlage von 12.000 EUR gegen Zahlung eines Betrages "auch unterhalb der derzeitigen<br />

Resteinlage" übernimmt. Diesen Vorschlag hat die Sparkasse abgelehnt.<br />

Da Sie die Beschwerde Ihres Vaters ausweislich Ihrer Schreiben vom 15. <strong>und</strong> 17.07.2009 weiterverfolgen,<br />

muss ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass es nunmehr nicht mehr darum<br />

gehen kann, ob die Sparkasse Ihren Vorschlag zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat. Jetzt<br />

geht es allein darum, ob die Sparkasse <strong>bei</strong> der Information, Aufklärung <strong>und</strong> Beratung Pflichten<br />

verletzt hat <strong>und</strong> Ihrem Vater deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.<br />

Hierzu haben Sie vorgetragen, dass die Anlageempfehlung durch Herrn (...) in Anbetracht der<br />

Laufzeit der Anlage <strong>und</strong> des Alters Ihres Vaters "äußerst fragwürdig" gewesen sei. Sie<br />

schließen aus, dass Ihr Vater "auf eigenen Wunsch" Fondsanteile in Gewer<strong>bei</strong>mmobilien habe<br />

erwerben wollen, <strong>und</strong> bezweifeln, ob die von der Sparkasse geschilderte Beratung stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Sie haben den Verdacht, dass Herr (...) ihrem Vater die Anlage "aufgeschwatzt" habe,<br />

weil Sie selbst eine entsprechende Erfahrung gemacht hätten.<br />

Ich muss Ihnen mitteilen, dass Ihr Sachvortrag zur Begründung der Beschwerde nicht ausreicht,<br />

um eine Pflichtverletzung der Sparkasse <strong>bei</strong> der Anlageberatung im September 2003<br />

als schlüssig dargelegt anzusehen. Sie schildern eine eigene Überzeugung, äußern Zweifel<br />

<strong>und</strong> hegen einen Verdacht, legen aber nicht dar, wie die Beratung durch Herrn (...) im<br />

Einzelnen ausgesehen hat.<br />

Ich habe Verständnis dafür, dass Sie, sehr geehrte Frau (...) den Sachverhalt nicht präzise schildern<br />

können. Denn Sie waren <strong>bei</strong> <strong>dem</strong> fraglichen Gespräch (oder mehreren) nicht da<strong>bei</strong>; <strong>und</strong><br />

vermutlich gelingt es auch Ihrem Vater nicht mehr, den Ablauf des Beratungsgesprächs genau<br />

zu schildern, nach<strong>dem</strong> inzwischen rd. 6 Jahre verstrichen sind. Dies wäre aber erforderlich, um<br />

die Frage einer fehlerhaften Beratung als beweisbedürftig ansehen zu können. Auch dann<br />

könnte ich im Übrigen der Beschwerde Ihres Vaters nicht stattgeben. Da die Sparkasse vorgetragen<br />

hat, dass sie Ihren Vater ordnungsgemäß aufgeklärt habe <strong>und</strong> warum er sich für diese<br />

Anlage entschieden habe, könnte in der Sache nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden<br />

werden (falls Ihrem Vater überhaupt Beweismittel zur Verfügung stehen). Für diesen<br />

Fall sieht die Verfahrensordnung für die Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden allerdings vor,<br />

dass der Schlichter hierauf hinweist <strong>und</strong> von einer Schlichtung absieht<br />

(Nr. 7 Abs. 2). Da Ihr Sachvortrag hierzu - wie erwähnt - nicht ausreicht, kann ich<br />

nicht einmal feststellen, dass über den Inhalt des Beratungsgesprächs Beweis<br />

erhoben werden müsste. Folglich muss ich die Beschwerde Ihres Vaters als<br />

unbegründet zurückweisen.<br />

Ich hoffe, dass Sie diese nicht gerade leicht verständlichen juristischen<br />

Erwägungen nachvollziehen können.<br />

Zur Erläuterung darf ich noch bemerken, dass Ihre Ausführungen zur<br />

Veräußerung der restlichen Einlage auf <strong>dem</strong> Zweitmarkt <strong>und</strong> zur mutmaßlichen<br />

künftigen Rendite an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts zu<br />

ändern vermögen.<br />

9


Verfahrensordnung<br />

für die Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden im Bereich des <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong><strong>und</strong><br />

Giroverbandes<br />

Der Rheinische <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband (RSGV)<br />

hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen ihm angeschlossenen <strong>Sparkassen</strong> <strong>und</strong> ihren<br />

K<strong>und</strong>en eine <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> eingerichtet.<br />

1. <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />

(1) Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> führt eine Liste der<br />

an <strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren teilnehmenden <strong>Sparkassen</strong><br />

<strong>und</strong> stellt sie Interessierten zur Verfügung.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem<br />

Schlichter durchgeführt. Der RSGV bestellt mehrere<br />

Schlichter.<br />

(3) Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> hat eine Geschäftsstelle.<br />

(4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird<br />

jährlich veröffentlicht.<br />

(5) Die Schlichter <strong>und</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter der Geschäftsstelle<br />

sind in dieser Eigenschaft unabhängig <strong>und</strong> nicht an<br />

Weisungen geb<strong>und</strong>en. Sie sind zur Verschwiegenheit<br />

über alle die Parteien betreffenden Tatsachen <strong>und</strong><br />

Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen<br />

eines Verfahrens Kenntnis erlangen.<br />

2. Bestellung des Schlichters<br />

(1) Der Schlichter wird durch den RSGV für die Dauer<br />

von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann wiederholt<br />

werden.<br />

Vor der Bestellung teilt der RSGV <strong>dem</strong> B<strong>und</strong>esverband<br />

der Verbraucherzentralen <strong>und</strong> Verbraucherverbände<br />

(VZBV) den Namen <strong>und</strong> den beruflichen<br />

Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person<br />

mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von <strong>dem</strong> VZBV<br />

schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche<br />

die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen<br />

Person in Frage stellen oder wenn erhobene<br />

Einwendungen geklärt sind, kann die Bestellung<br />

erfolgen.<br />

(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter<br />

vom RSGV nur abberufen werden, wenn Tatsachen<br />

vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der<br />

Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn<br />

er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines<br />

Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar<br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> gegeben ist.<br />

3. Qualifikation <strong>und</strong> Unabhängigkeit des<br />

Schlichters<br />

Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein. Er<br />

darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung<br />

10<br />

nicht <strong>bei</strong>m RSGV oder <strong>bei</strong> diesem angeschlossenen<br />

<strong>Sparkassen</strong> beschäftigt gewesen sein. In Streitfällen,<br />

an deren Abwicklung er selbst beteiligt war, darf der<br />

Schlichter nicht tätig werden. Hierüber entscheidet<br />

seine Vertretung.<br />

4. Mehrere Schlichter, Vertreter<br />

(1) Werden mehrere Personen zu Schlichtern bestellt,<br />

legt der Verbandsvorsteher des RSGV mindestens vor<br />

je<strong>dem</strong> Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung einschließlich<br />

Vertretungsregelung fest. Eine Änderung der<br />

Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist<br />

nur aus besonderem Gr<strong>und</strong> zulässig.<br />

(2) Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertreter<br />

zu bestellen. Für ihn gelten die vorgenannten Voraussetzungen<br />

entsprechend<br />

5. Gegenstand <strong>und</strong> Zulässigkeit des Verfahrens<br />

(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind<br />

Beschwerden von K<strong>und</strong>en der <strong>dem</strong> RSGV angeschlossenen<br />

<strong>Sparkassen</strong>.<br />

Das Verfahren kann <strong>bei</strong> Meinungsverschiedenheiten<br />

aller Art stattfinden, insbesondere auch<br />

- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-<br />

gegenstandes,<br />

- wenn der Sachverhalt von K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Sparkasse<br />

nicht einheitlich dargestellt wird,<br />

- wenn die Beschwerde einen Sachverhalt aus der<br />

Anwendung der §§ 675a bis 676g <strong>und</strong> 676h<br />

Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft,<br />

insbesondere eine Überweisung innerhalb der<br />

Europäischen Union <strong>und</strong> der EWR-Staaten,<br />

- <strong>bei</strong> Sachverhalten im Zusammenhang mit der<br />

Verweigerung eines Girokontos auf<br />

Guthabenbasis.<br />

(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn<br />

a) der Beschwerdegegenstand bereits <strong>bei</strong> einem<br />

Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig<br />

war oder von <strong>dem</strong> Beschwerdeführer während des<br />

Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe<br />

gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen<br />

Vergleich <strong>bei</strong>gelegt oder ein Antrag auf<br />

Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die<br />

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf<br />

Erfolg bietet,<br />

b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines<br />

Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />

einer Schlichtungsstelle nach § 14 des<br />

Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen<br />

Gütestelle, die Streit<strong>bei</strong>legung betreibt, ist oder war,


c) der Anspruch <strong>bei</strong> Erhebung der K<strong>und</strong>enbeschwerde<br />

bereits verjährt war <strong>und</strong> der Beschwerdegegner<br />

sich auf Verjährung beruft.<br />

Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn sie<br />

die Klärung einer gr<strong>und</strong>sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen<br />

würde.<br />

6. Vorprüfungsverfahren<br />

(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />

Sachverhalts <strong>und</strong> Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />

an die<br />

zu richten.<br />

<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />

Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />

Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />

der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />

<strong>und</strong> keine Gütestelle, die Streit<strong>bei</strong>legung<br />

betreibt, angerufen <strong>und</strong> auch keinen außergerichtlichen<br />

Vergleich mit der Sparkasse abgeschlossen<br />

hat.<br />

Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der<br />

Beschwerde <strong>und</strong> übermittelt <strong>dem</strong> Beschwerdeführer<br />

eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges. Sie<br />

teilt ihm mit, ob der Beschwerdegegner <strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren<br />

des RSGV angeschlossen ist. Ist dies<br />

nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde an die zuständige<br />

Schlichtungsstelle ab <strong>und</strong> benachrichtigt den<br />

Beschwerdeführer.<br />

(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um<br />

Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />

der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines Monats.<br />

Da<strong>bei</strong> weist sie den Beschwerdeführer auf die etwaige<br />

Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />

(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der<br />

Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde<br />

gemäß Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist<br />

oder ergibt sich <strong>bei</strong> der weiteren Behandlung ein<br />

Unzulässigkeitsgr<strong>und</strong>, legt sie die Beschwerde <strong>dem</strong><br />

Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor.<br />

Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />

Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />

einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />

Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />

fortgesetzt.<br />

(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />

betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />

eines Monats ab Zugang zur Darstellung des<br />

K<strong>und</strong>en äußern. Diese Frist kann um einen weiteren<br />

Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der<br />

Sparkasse wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en übermittelt. Hilft die<br />

Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en<br />

anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der<br />

Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu<br />

äußern.<br />

(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />

oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt,<br />

legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />

Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen <strong>dem</strong><br />

Schlichter vor.<br />

7. Verfahren <strong>bei</strong>m Schlichter<br />

(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />

Sach- <strong>und</strong> Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />

eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />

Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />

mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />

führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />

durch Vorlage von Urk<strong>und</strong>en angetreten werden.<br />

(2) Gelangt der Schlichter zu <strong>dem</strong> Ergebnis, dass die<br />

Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur nach<br />

weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden<br />

kann, sieht er mit entsprechen<strong>dem</strong> Hinweis an<br />

die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />

(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />

nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />

Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu <strong>und</strong><br />

Glauben angemessen <strong>bei</strong>gelegt werden kann. Der<br />

Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />

welcher er kurz <strong>und</strong> verständlich erläutert wird.<br />

(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie<br />

den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />

Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />

an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen<br />

können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />

nicht verpflichtet <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Nichtannahme berechtigt<br />

sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist<br />

teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis<br />

unter Angabe der Beteiligten <strong>und</strong> des Verfahrensgegenstands<br />

mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren<br />

beendet.<br />

8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />

(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />

gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />

gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen erfolglosen<br />

Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 2 Satz 3<br />

EGZPO" <strong>und</strong> wird als solche bezeichnet.<br />

(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />

Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen <strong>und</strong><br />

benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />

erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />

Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />

von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde <strong>bei</strong> der<br />

<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> des <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>-<br />

<strong>und</strong> Giroverbandes auf schriftlichen Antrag<br />

erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das<br />

Verfahren beendet.<br />

9. Kosten<br />

Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />

<strong>und</strong> der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer 7)<br />

trägt der RSGV.<br />

Es ist den Parteien freigestellt, sich sachk<strong>und</strong>ig vertreten<br />

zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />

Kosten <strong>und</strong> gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />

selbst.<br />

_________________<br />

Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

der Justiz am 21. Juni 2002 genehmigt <strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

Nr. 127 am 12. Juli 2002 veröffentlicht worden.<br />

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