S-Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und ...
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S-<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />
<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />
Tätigkeitsbericht 2009<br />
<strong>Sparkassen</strong>-Finanzgruppe
Herausgeber: <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />
<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />
Postfach 10 42 64<br />
40033 Düsseldorf<br />
Telefon 0211 3892-335<br />
Telefax 0211 3892-404<br />
Redaktion: Lothar Breuer<br />
Redaktionsschluss: 06. 05. 2010<br />
2
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />
Der Rheinische <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />
hat die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />
<strong>bei</strong>m <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong><strong>und</strong><br />
Giroverband zum 1.1.1996 als<br />
neutrale <strong>und</strong> unabhängige Schlichtungsstelle<br />
eingerichtet. Den K<strong>und</strong>en<br />
der rheinischen <strong>Sparkassen</strong> <strong>und</strong> den<br />
<strong>Sparkassen</strong> wird damit ein außergerichtliches<br />
Schlichtungsverfahren<br />
angeboten.<br />
Meinungsverschiedenheiten <strong>und</strong><br />
Störungen in den Geschäftsbeziehungen<br />
können ohne einen häufig Zeit<br />
raubenden <strong>und</strong> aufwändigen Gang zu<br />
Gerichten schnell <strong>und</strong> effektiv geklärt<br />
<strong>und</strong> <strong>bei</strong>gelegt werden.<br />
Dem Verband wurde die Schlichtungsaufgabe<br />
nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes<br />
für die ihm angehörenden<br />
<strong>Sparkassen</strong> übertragen (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
vom<br />
7.8.2000, BGBl. 2000 S. 1279). Am<br />
21.6.2002 genehmigte das B<strong>und</strong>esministerium<br />
der Justiz die Verfahrensordnung<br />
für die Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden<br />
im Bereich des <strong>Rheinischen</strong><br />
<strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverbandes.<br />
Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides<br />
<strong>und</strong> der Verfahrensordnung<br />
wurde die Übertragung am<br />
12.7.2002 wirksam.<br />
Die Schlichter<br />
Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> war von<br />
Beginn an mit <strong>dem</strong> Vorsitzenden Richter<br />
am Oberlandesgericht i. R. Dr. Dirk Itel<br />
Rogge als Schlichter besetzt. Mit Wirkung<br />
zum 1.4.2002 ist sodann der<br />
Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht<br />
i. R. Dr. Christian Balzer zum weiteren<br />
Schlichter berufen worden.<br />
Vorgesehen war, dass Dr. Rogge Mitte<br />
des Jahres 2009 seine Tätigkeit als<br />
Schlichter beendete. Dr. Rogge verstarb<br />
aber leider Ende 2008. Als sein Nachfolger<br />
ist der Präsident des Landgerichts<br />
Dr. Hubert Just am 1.4.2009 zum weiteren<br />
Schlichter neben Dr. Balzer berufen<br />
worden. Persönlichkeit <strong>und</strong> fachliche<br />
Kompetenz der Schlichter gewährleisten<br />
die Unabhängigkeit <strong>und</strong> Objektivität des<br />
Verfahrens.<br />
3
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Bericht<br />
Wie in den Vorjahren haben alle<br />
Mitgliedssparkassen des <strong>Rheinischen</strong><br />
<strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverbandes an<br />
<strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren zur<br />
Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden<br />
teilgenommen. Die aktuelle Liste der<br />
Mitgliedssparkassen sowie die<br />
Verfahrensordnung sind im Anhang<br />
aufgeführt.<br />
Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung<br />
der Beschwerdezahlen seit Übertragung<br />
der gesetzlichen Schlichtungsaufgabe<br />
(2002) bis zum Berichtsjahr 2009<br />
liefert das nachfolgende Schaubild:<br />
500<br />
450<br />
400<br />
350<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
0<br />
Der ungewöhnliche Anstieg der Beschwerden<br />
im Jahre 2004 beruhte vielfach<br />
auf der Befürchtung oder Erwartung<br />
einer zum Jahresende eintretenden<br />
Verjährung von Ansprüchen infolge der<br />
Schuldrechtsreform.<br />
Im Berichtsjahr 2009 gingen insgesamt<br />
261 Beschwerden in der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />
ein. Hiervon betrafen 13<br />
Eingaben keine rheinische Sparkasse,<br />
sondern acht in anderen Verbandsgebieten<br />
ansässige <strong>Sparkassen</strong> <strong>und</strong> vier<br />
den anderen Gruppen des Kreditgewerbes<br />
zugehörige Institute. Diese<br />
Beschwerden wurden den zuständigen<br />
Schlichtungseinrichtungen übermittelt.<br />
In einem Fall war ein Institut mit Sitz in<br />
einem anderen EU-Mitgliedstaat betroffen.<br />
Hier wurde der Beschwerdeführer<br />
über die zuständige<br />
4<br />
Zugänge<br />
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009<br />
Schlichtungseinrichtung des Mitgliedstaates<br />
unterrichtet.<br />
Von den verbleibenden 248 Beschwerden<br />
konnten 239 im Berichtszeitraum<br />
abgeschlossen werden. Neun Verfahren<br />
befanden sich aufgr<strong>und</strong> der Komplexität<br />
der Fälle noch in Bear<strong>bei</strong>tung.<br />
Von den 239 abgeschlossenen Beschwerden<br />
wurden 45 durch die Beschwerdeführer<br />
im Laufe des Verfahrens<br />
zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.<br />
17 Fälle waren nach der Verfahrensordnung<br />
unzulässig.<br />
Von den 177 zulässigen <strong>und</strong> weiterverfolgten<br />
Beschwerden gingen 46 zugunsten<br />
der K<strong>und</strong>en aus.<br />
Vergleiche bzw. eine einvernehmliche<br />
Beilegung der Beschwerde konnten in<br />
60 Fällen erreicht werden.<br />
71 Beschwerdefälle fanden einen<br />
Abschluss zugunsten der Sparkasse.<br />
Beschwerdeeingänge <strong>und</strong> -abschlüsse<br />
Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in 2009 261<br />
Eingaben gegen <strong>Sparkassen</strong> anderer Verbandsgebiete 8<br />
sonstige Kreditinstitute 5<br />
Eingaben gegen Mitgliedssparkassen 248<br />
Im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden 9<br />
Im Berichtszeitraum abgeschlossene Beschwerden 239<br />
Davon:<br />
Beschwerden nicht weiter verfolgt oder zurückgenommen 45<br />
Unzulässige Beschwerden 17<br />
Zulässige <strong>und</strong> weiterverfolgte Beschwerden 177<br />
Davon:<br />
Ausgang zu Gunsten des K<strong>und</strong>en 46<br />
Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich <strong>bei</strong>gelegt 60<br />
Ausgang zu Gunsten der Sparkasse 71
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Schwerpunkte der Beschwerden<br />
Beschwerden nach Sachgebieten 2009 Anzahl %<br />
(bezogen auf die Anzahl der Eingaben gegen<br />
Mitgliedssparkassen)<br />
Zahlungsverkehr / Kontoführung 83 33,5<br />
Kreditgeschäft 71 28,6<br />
Wertpapiergeschäft 55 22,2<br />
Spargeschäft 10 4,0<br />
Sonstige 29 11,7<br />
Gesamt 248 100,0<br />
Zahlungsverkehr / Kontoführung<br />
Die meisten Beschwerden (33,5 %<br />
gegenüber 34,9 % im Jahre 2008) betrafen<br />
das Sachgebiet Zahlungsverkehr/<br />
Kontoführung. Eingeschlossen sind die<br />
Eingaben mit <strong>dem</strong> Ziel der Fortführung<br />
oder Einrichtung eines „Girokontos für<br />
jedermann".<br />
Die rheinischen <strong>Sparkassen</strong> sind nach<br />
§ 5 Absatz 2 des <strong>Sparkassen</strong>gesetzes NRW<br />
verpflichtet, für natürliche Personen aus<br />
<strong>dem</strong> Gebiet ihres Trägers sog. Girokonten<br />
für jedermann (Guthabenkonten) zu<br />
führen. Nur unter bestimmten, eng auszulegenden<br />
Voraussetzungen entfällt diese<br />
Verpflichtung. Die Ablehnung einer<br />
Kontoeröffnung muss schriftlich begründet<br />
werden.<br />
Die rheinischen <strong>Sparkassen</strong> führen über<br />
eine viertel Million Girokonten für jedermann<br />
(Stand: 31.12.2009). Gleichwohl<br />
sind im Jahr 2009 lediglich 26 Beschwerden<br />
(gegenüber 37 im Jahre 2008) über<br />
die Verweigerung der Errichtung oder<br />
Fortführung eines Guthabenkontos eingegangen.<br />
Die Beschwerden wurden mit<br />
Vorrang behandelt <strong>und</strong> erreichten nahezu<br />
ausnahmslos positive Ergebnisse für die<br />
K<strong>und</strong>en. 25 Beschwerden konnten bereits<br />
im Vorprüfungsverfahren erledigt werden.<br />
Die hohe Anzahl an Guthabenkonten, die<br />
im Vergleich dazu sehr geringe Anzahl an<br />
Beschwerden sowie die hohe Abhilfequote<br />
sind ein eindrucksvoller Beleg dafür, dass<br />
die rheinischen <strong>Sparkassen</strong> ihrem öffentlichen<br />
Auftrag nachkommen.<br />
Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass<br />
von den rheinischen <strong>Sparkassen</strong> oftmals<br />
Guthabenkonten zur Verfügung gestellt<br />
wurden, obwohl berechtigte Gründe vorlagen,<br />
deren Errichtung oder Fortführung zu<br />
verweigern.<br />
Im Übrigen wandten sich K<strong>und</strong>en vor<br />
allem gegen Entgelte der Kontoführung<br />
<strong>und</strong> im Zahlungsverkehr, z.B. für die<br />
Erstellung von Duplikatauszügen <strong>und</strong> im<br />
grenzüberschreitenden Überweisungsverkehr.<br />
Zum Teil sind Entgelte kulanzweise<br />
erstattet oder reduziert worden. Im Übrigen<br />
konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren<br />
die von den <strong>Sparkassen</strong><br />
berechneten Entgelte zur Zufriedenheit<br />
der K<strong>und</strong>en erläutert <strong>und</strong> diverse Sachverhalte<br />
aufgeklärt werden.<br />
Einen weiteren Beschwerdeschwerpunkt<br />
bildeten Fragestellungen zu der Art der<br />
Bear<strong>bei</strong>tung <strong>und</strong> den Auswirkungen eingegangener<br />
Kontopfändungen.<br />
Auch Vorgänge aus der missbräuchlichen<br />
Nutzung von Zahlungsinstrumenten, wie<br />
z.B. die missbräuchliche Verwendung von<br />
ec-Karten <strong>und</strong> das sog. „Phishing" (die<br />
Beschaffung fremder Zugangsdaten zum<br />
Online-Banking über gefälschte Internetseiten),<br />
waren Gegenstand von Schlichtungsverfahren.<br />
Schließlich wandten sich K<strong>und</strong>en auch<br />
gegen die Art der Bear<strong>bei</strong>tung konkreter<br />
Zahlungsverkehrsvorgänge wie z.B. gegen<br />
Ausführungsfristen <strong>und</strong> Fehlleitungen im<br />
Überweisungsverkehr.<br />
5
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Kreditgeschäft<br />
Zweitstärkster Bereich war wie im Jahre<br />
2008 das Kreditgeschäft. Hierauf entfiel<br />
ein Anteil von 28,6 % gegenüber 31,5 %<br />
im Vorjahr.<br />
Die relativ meisten Beschwerden betrafen<br />
wie im Vorjahr Entgelte, die im Zusammenhang<br />
mit der Begründung oder<br />
Abwicklung von Kreditverhältnissen von<br />
<strong>Sparkassen</strong> beansprucht wurden.<br />
Hier<strong>bei</strong> wandten sich K<strong>und</strong>en z.B. an die<br />
Beschwerdestelle, weil die Abrechnung<br />
eines beendeten Kreditverhältnisses,<br />
insbesondere eine etwaige Berechnung<br />
des sog. Vorfälligkeitsentgelts, für sie<br />
nicht vollends verständlich war. Hier<br />
konnte zumeist durch Erläuterungen<br />
eine Klärung im Interesse des K<strong>und</strong>en<br />
her<strong>bei</strong>geführt werden.<br />
Vereinzelt betrafen Beschwerden die<br />
Konditionengestaltung, wie z.B. die<br />
Höhe des Zinsanspruches nach Ablauf<br />
der Zinsbindungsfrist oder <strong>bei</strong> Umschuldungsmaßnahmen.<br />
Darüber hinaus waren Beanstandungen<br />
der Finanzierungsberatung, z.B. der<br />
Existenzgründungsberatung, Schwierigkeiten<br />
<strong>bei</strong> der Beschaffung öffentlicher<br />
Mittel <strong>und</strong> die Verweigerung einer<br />
gewünschten Sicherheitenfreigabe,<br />
Gegenstand von Beschwerdeverfahren.<br />
Wie im Vorjahr wurden von K<strong>und</strong>en auch<br />
Zahlungsschwierigkeiten angesprochen<br />
in der Erwartung, geminderte Ratenleistungen<br />
oder auch Ratenaussetzungen zu<br />
erreichen, die Folgen einer geschehenen<br />
Kündigung zu vermeiden oder auch die<br />
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
bewirken zu können.<br />
Bereits im Vorprüfungsverfahren konnten<br />
hier häufig einvernehmliche Lösungen<br />
zwischen Sparkasse <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en<br />
gef<strong>und</strong>en werden.<br />
6<br />
Wertpapiergeschäft<br />
Drittstärkster Bereich war wie im Vorjahr<br />
das Wertpapiergeschäft (22,2 % gegenüber<br />
17,0 %).<br />
Die Beschwerden hatten wie im Jahre<br />
2008 überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften<br />
Anlageberatung zum Gegenstand.<br />
Von Seiten der K<strong>und</strong>en wurde<br />
zumeist vorgetragen, über bestehende<br />
Risiken nicht hinreichend aufgeklärt<br />
oder <strong>bei</strong> der ausgesprochenen Kaufempfehlung<br />
die Wünsche <strong>und</strong> Interessen<br />
des K<strong>und</strong>en nicht ausreichend berücksichtigt<br />
zu haben. In einigen Fällen musste<br />
von einer Schlichtung abgesehen<br />
werden, weil eventuelle Ansprüche<br />
bereits verjährt waren <strong>und</strong> sich die<br />
Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf<br />
den Eintritt der Verjährung berufen<br />
hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren<br />
nicht zulässige Beweisaufnahme<br />
für eine Entscheidung des Schlichters<br />
erforderlich gewesen wäre.<br />
Weitere Beschwerden betrafen Entgelte,<br />
die im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Erwerb<br />
sowie der Übertragung von Wertpapieren<br />
oder der Depotführung standen.<br />
Sparverkehr<br />
4,0 % der Eingaben betrafen den<br />
Sparverkehr. Im Vorjahr waren es 6,4 %.<br />
Wie bereits 2008 hatten einige Beschwerden<br />
die Berechnung von Vorschusszinsen<br />
sowie Zahlungsbegehren<br />
aus nicht entwerteten Sparbüchern zum<br />
Gegenstand.<br />
Teilweise wurden auch Entgelte, die z.B.<br />
im Zusammenhang mit der Kraftloserklärung<br />
von Sparbüchern durch die<br />
Sparkasse berechnet wurden, beanstandet.
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Ausblick<br />
Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung<br />
von K<strong>und</strong>enbeschwerden wird von K<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> <strong>Sparkassen</strong> seit nunmehr vierzehn<br />
Jahren positiv aufgenommen. Dass<br />
nur wenige Fälle von der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />
nicht zur Bear<strong>bei</strong>tung<br />
angenommen werden konnten, bestätigt,<br />
dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
der Verfahrensordnung k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>lich<br />
sind <strong>und</strong> die rheinischen<br />
<strong>Sparkassen</strong> der einvernehmlichen<br />
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />
aufgeschlossen gegenüberstehen.<br />
Beleg für die hohe Akzeptanz der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />
ist auch der zu beobachtende<br />
Anstieg von Beschwerden im Bereich<br />
vorgetragener Falschberatung <strong>bei</strong><br />
Wertpapiergeschäften in den vergangenen<br />
zwei Jahren. Gerade die Tatsache,<br />
dass oftmals hohe Vermögenswerte <strong>und</strong><br />
eingetretene Verluste Gegenstand derartiger<br />
Beschwerden sind, ist Zeichen für das<br />
hohe Vertrauen der K<strong>und</strong>en in die Kompetenz<br />
der <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>und</strong><br />
ihrer Schlichter.<br />
Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> ist nicht<br />
zuletzt signifikanter Ausdruck der K<strong>und</strong>en-<br />
<strong>und</strong> Verbraucherorientierung der<br />
rheinischen <strong>Sparkassen</strong>. Als neutrale<br />
Instanz zwischen K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> <strong>Sparkassen</strong><br />
ist sie für <strong>bei</strong>de Seiten ein geeigneter<br />
Ansprechpartner zur Bereinigung von<br />
Meinungsverschiedenheiten <strong>und</strong> Festigung<br />
bzw. Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses<br />
zwischen <strong>Sparkassen</strong><br />
<strong>und</strong> ihren K<strong>und</strong>en.<br />
Liste der am Schlichtungsverfahren des<br />
<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverbandes<br />
teilnehmenden <strong>Sparkassen</strong><br />
Sparkasse Aachen<br />
Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe<br />
Sparkasse Düren<br />
Kreissparkasse Düsseldorf<br />
Stadtsparkasse Düsseldorf<br />
Sparkasse Duisburg<br />
Stadtsparkasse Emmerich-Rees<br />
Sparkasse Essen<br />
Kreissparkasse Euskirchen<br />
Verbandssparkasse Goch<br />
Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt<br />
Stadt-Sparkasse Haan<br />
Kreissparkasse Heinsberg<br />
Sparkasse Hilden • Ratingen • Velbert<br />
Stadtsparkasse Bad Honnef<br />
Sparkasse Kleve<br />
Kreissparkasse Köln<br />
Sparkasse KölnBonn<br />
Sparkasse Krefeld<br />
Stadt-Sparkasse Langenfeld<br />
Sparkasse Leverkusen<br />
Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />
Sparkasse Mülheim an der Ruhr<br />
Sparkasse Neuss<br />
Sparkasse am Niederrhein<br />
Stadtsparkasse Oberhausen<br />
Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen<br />
Stadtsparkasse Remscheid<br />
Stadt-Sparkasse Solingen<br />
Sparkasse der Stadt Straelen<br />
Stadtsparkasse Wermelskirchen<br />
Verbands-Sparkasse Wesel<br />
Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl<br />
Stadtsparkasse Wuppertal<br />
7
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Schlichtungsvorschläge<br />
8<br />
(...)<br />
Wenn ich die Beschwerdeschrift richtig verstanden habe, wünschen Sie, die Eheleute (...), in<br />
erster Linie, dass die am 10.2.2009 ausgesprochene Kündigung Ihrer <strong>bei</strong>den Darlehen aufgehoben<br />
wird. In zweiter Linie streben Sie das Einverständnis der Sparkasse damit an, dass Sie<br />
noch länger in Ihrem Hause wohnen können. Auf die Vorfälle, die sich 2008, also vor der<br />
Kündigung ereignet haben, will ich nicht weiter eingehen, denn daran ist für die Zukunft<br />
ohnehin nichts mehr zu ändern.<br />
Nach <strong>dem</strong> Inhalt der mir vorliegenden Akten erscheint es zweifelhaft, ob die von der Sparkasse<br />
<strong>bei</strong> der Kündigung vorgenommene Subsumption des Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal<br />
der Wesentlichkeit in § 490 Abs. 1 BGB zutrifft. Jedenfalls aber haben die<br />
Eheleute (...) die nach der Kündigung vereinbarten Zinsraten zuverlässig gezahlt <strong>und</strong> damit<br />
ihre Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> ihren guten Willen bewiesen.<br />
Deshalb <strong>und</strong> mit Rücksicht auf die schon 23 Jahre bestehende K<strong>und</strong>enbeziehung soll-te die<br />
Sparkasse die Kündigung ungeschehen machen. Die Frage, ob die Eheleute (...) ihr Haus weiter<br />
bewohnen dürfen, beantwortet sich dann von selbst. Ich unterbreite den Parteien <strong>dem</strong>nach<br />
folgenden Schlichtungsvorschlag:<br />
Die Sparkasse nimmt die Darlehenskündigung vom 10.2.2009 zurück <strong>und</strong><br />
berechnet für <strong>bei</strong>de Darlehen die Zinsen neu, wie wenn die Kündigung nicht<br />
erfolgt wäre. Der zugunsten der Eheleute (...) zu erwartende Überschuss wird<br />
als Vorschuss auf die <strong>dem</strong>nächst anstehenden Zinszahlungen angerechnet.<br />
(...)<br />
Soweit Sie der Beschwerdegegnerin eine Falschberatung zur Last legen, weil sie Ihnen pflichtwidrig<br />
empfohlen habe, die Wertpapieranlage nicht zu veräußern, ist Ihre Beschwerde zwar<br />
zulässig, aber unbegründet. Nach Lage der Akten habe ich davon auszugehen, dass die<br />
Gespräche Ihrer Ehefrau mit Herrn (...), <strong>dem</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter der Beschwerdegegnerin, Anfang<br />
2007 stattgef<strong>und</strong>en haben. Zu diesem Zeitpunkt soll sich Ihre Investmentfonds-Anlage in<br />
einer Gewinnphase bef<strong>und</strong>en haben. Dieser Darstellung sind Sie nicht entgegengetreten.<br />
Dann bestand weder ein Anlass, Verluste mit temporären Wertschwankungen zu erklären,<br />
noch ein Anlass, Ihnen die Veräußerung zu empfehlen.<br />
Eine Falschberatung durch die Beschwerdegegnerin kann ich hiernach nicht feststellen.
Tätigkeitsbericht 2009<br />
Schlichtungsvorschläge<br />
(...)<br />
Mit der Beschwerde haben Sie persönlich - wie schon vorher durch Herrn Rechtsanwalt (...)eine<br />
vergleichsweise Einigung mit der Sparkasse angestrebt, wonach diese die restliche<br />
Einlage von 12.000 EUR gegen Zahlung eines Betrages "auch unterhalb der derzeitigen<br />
Resteinlage" übernimmt. Diesen Vorschlag hat die Sparkasse abgelehnt.<br />
Da Sie die Beschwerde Ihres Vaters ausweislich Ihrer Schreiben vom 15. <strong>und</strong> 17.07.2009 weiterverfolgen,<br />
muss ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass es nunmehr nicht mehr darum<br />
gehen kann, ob die Sparkasse Ihren Vorschlag zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat. Jetzt<br />
geht es allein darum, ob die Sparkasse <strong>bei</strong> der Information, Aufklärung <strong>und</strong> Beratung Pflichten<br />
verletzt hat <strong>und</strong> Ihrem Vater deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.<br />
Hierzu haben Sie vorgetragen, dass die Anlageempfehlung durch Herrn (...) in Anbetracht der<br />
Laufzeit der Anlage <strong>und</strong> des Alters Ihres Vaters "äußerst fragwürdig" gewesen sei. Sie<br />
schließen aus, dass Ihr Vater "auf eigenen Wunsch" Fondsanteile in Gewer<strong>bei</strong>mmobilien habe<br />
erwerben wollen, <strong>und</strong> bezweifeln, ob die von der Sparkasse geschilderte Beratung stattgef<strong>und</strong>en<br />
hat. Sie haben den Verdacht, dass Herr (...) ihrem Vater die Anlage "aufgeschwatzt" habe,<br />
weil Sie selbst eine entsprechende Erfahrung gemacht hätten.<br />
Ich muss Ihnen mitteilen, dass Ihr Sachvortrag zur Begründung der Beschwerde nicht ausreicht,<br />
um eine Pflichtverletzung der Sparkasse <strong>bei</strong> der Anlageberatung im September 2003<br />
als schlüssig dargelegt anzusehen. Sie schildern eine eigene Überzeugung, äußern Zweifel<br />
<strong>und</strong> hegen einen Verdacht, legen aber nicht dar, wie die Beratung durch Herrn (...) im<br />
Einzelnen ausgesehen hat.<br />
Ich habe Verständnis dafür, dass Sie, sehr geehrte Frau (...) den Sachverhalt nicht präzise schildern<br />
können. Denn Sie waren <strong>bei</strong> <strong>dem</strong> fraglichen Gespräch (oder mehreren) nicht da<strong>bei</strong>; <strong>und</strong><br />
vermutlich gelingt es auch Ihrem Vater nicht mehr, den Ablauf des Beratungsgesprächs genau<br />
zu schildern, nach<strong>dem</strong> inzwischen rd. 6 Jahre verstrichen sind. Dies wäre aber erforderlich, um<br />
die Frage einer fehlerhaften Beratung als beweisbedürftig ansehen zu können. Auch dann<br />
könnte ich im Übrigen der Beschwerde Ihres Vaters nicht stattgeben. Da die Sparkasse vorgetragen<br />
hat, dass sie Ihren Vater ordnungsgemäß aufgeklärt habe <strong>und</strong> warum er sich für diese<br />
Anlage entschieden habe, könnte in der Sache nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden<br />
werden (falls Ihrem Vater überhaupt Beweismittel zur Verfügung stehen). Für diesen<br />
Fall sieht die Verfahrensordnung für die Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden allerdings vor,<br />
dass der Schlichter hierauf hinweist <strong>und</strong> von einer Schlichtung absieht<br />
(Nr. 7 Abs. 2). Da Ihr Sachvortrag hierzu - wie erwähnt - nicht ausreicht, kann ich<br />
nicht einmal feststellen, dass über den Inhalt des Beratungsgesprächs Beweis<br />
erhoben werden müsste. Folglich muss ich die Beschwerde Ihres Vaters als<br />
unbegründet zurückweisen.<br />
Ich hoffe, dass Sie diese nicht gerade leicht verständlichen juristischen<br />
Erwägungen nachvollziehen können.<br />
Zur Erläuterung darf ich noch bemerken, dass Ihre Ausführungen zur<br />
Veräußerung der restlichen Einlage auf <strong>dem</strong> Zweitmarkt <strong>und</strong> zur mutmaßlichen<br />
künftigen Rendite an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts zu<br />
ändern vermögen.<br />
9
Verfahrensordnung<br />
für die Beilegung von K<strong>und</strong>enbeschwerden im Bereich des <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong><strong>und</strong><br />
Giroverbandes<br />
Der Rheinische <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband (RSGV)<br />
hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen ihm angeschlossenen <strong>Sparkassen</strong> <strong>und</strong> ihren<br />
K<strong>und</strong>en eine <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> eingerichtet.<br />
1. <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong><br />
(1) Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> führt eine Liste der<br />
an <strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren teilnehmenden <strong>Sparkassen</strong><br />
<strong>und</strong> stellt sie Interessierten zur Verfügung.<br />
(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem<br />
Schlichter durchgeführt. Der RSGV bestellt mehrere<br />
Schlichter.<br />
(3) Die <strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> hat eine Geschäftsstelle.<br />
(4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird<br />
jährlich veröffentlicht.<br />
(5) Die Schlichter <strong>und</strong> Mitar<strong>bei</strong>ter der Geschäftsstelle<br />
sind in dieser Eigenschaft unabhängig <strong>und</strong> nicht an<br />
Weisungen geb<strong>und</strong>en. Sie sind zur Verschwiegenheit<br />
über alle die Parteien betreffenden Tatsachen <strong>und</strong><br />
Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen<br />
eines Verfahrens Kenntnis erlangen.<br />
2. Bestellung des Schlichters<br />
(1) Der Schlichter wird durch den RSGV für die Dauer<br />
von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann wiederholt<br />
werden.<br />
Vor der Bestellung teilt der RSGV <strong>dem</strong> B<strong>und</strong>esverband<br />
der Verbraucherzentralen <strong>und</strong> Verbraucherverbände<br />
(VZBV) den Namen <strong>und</strong> den beruflichen<br />
Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person<br />
mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von <strong>dem</strong> VZBV<br />
schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche<br />
die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen<br />
Person in Frage stellen oder wenn erhobene<br />
Einwendungen geklärt sind, kann die Bestellung<br />
erfolgen.<br />
(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter<br />
vom RSGV nur abberufen werden, wenn Tatsachen<br />
vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der<br />
Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn<br />
er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines<br />
Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar<br />
wichtiger Gr<strong>und</strong> gegeben ist.<br />
3. Qualifikation <strong>und</strong> Unabhängigkeit des<br />
Schlichters<br />
Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein. Er<br />
darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung<br />
10<br />
nicht <strong>bei</strong>m RSGV oder <strong>bei</strong> diesem angeschlossenen<br />
<strong>Sparkassen</strong> beschäftigt gewesen sein. In Streitfällen,<br />
an deren Abwicklung er selbst beteiligt war, darf der<br />
Schlichter nicht tätig werden. Hierüber entscheidet<br />
seine Vertretung.<br />
4. Mehrere Schlichter, Vertreter<br />
(1) Werden mehrere Personen zu Schlichtern bestellt,<br />
legt der Verbandsvorsteher des RSGV mindestens vor<br />
je<strong>dem</strong> Geschäftsjahr die Geschäftsverteilung einschließlich<br />
Vertretungsregelung fest. Eine Änderung der<br />
Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist<br />
nur aus besonderem Gr<strong>und</strong> zulässig.<br />
(2) Für jeden Schlichter ist ein Schlichter als Vertreter<br />
zu bestellen. Für ihn gelten die vorgenannten Voraussetzungen<br />
entsprechend<br />
5. Gegenstand <strong>und</strong> Zulässigkeit des Verfahrens<br />
(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind<br />
Beschwerden von K<strong>und</strong>en der <strong>dem</strong> RSGV angeschlossenen<br />
<strong>Sparkassen</strong>.<br />
Das Verfahren kann <strong>bei</strong> Meinungsverschiedenheiten<br />
aller Art stattfinden, insbesondere auch<br />
- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-<br />
gegenstandes,<br />
- wenn der Sachverhalt von K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Sparkasse<br />
nicht einheitlich dargestellt wird,<br />
- wenn die Beschwerde einen Sachverhalt aus der<br />
Anwendung der §§ 675a bis 676g <strong>und</strong> 676h<br />
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft,<br />
insbesondere eine Überweisung innerhalb der<br />
Europäischen Union <strong>und</strong> der EWR-Staaten,<br />
- <strong>bei</strong> Sachverhalten im Zusammenhang mit der<br />
Verweigerung eines Girokontos auf<br />
Guthabenbasis.<br />
(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn<br />
a) der Beschwerdegegenstand bereits <strong>bei</strong> einem<br />
Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig<br />
war oder von <strong>dem</strong> Beschwerdeführer während des<br />
Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe<br />
gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen<br />
Vergleich <strong>bei</strong>gelegt oder ein Antrag auf<br />
Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die<br />
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf<br />
Erfolg bietet,<br />
b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines<br />
Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />
einer Schlichtungsstelle nach § 14 des<br />
Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen<br />
Gütestelle, die Streit<strong>bei</strong>legung betreibt, ist oder war,
c) der Anspruch <strong>bei</strong> Erhebung der K<strong>und</strong>enbeschwerde<br />
bereits verjährt war <strong>und</strong> der Beschwerdegegner<br />
sich auf Verjährung beruft.<br />
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn sie<br />
die Klärung einer gr<strong>und</strong>sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen<br />
würde.<br />
6. Vorprüfungsverfahren<br />
(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des<br />
Sachverhalts <strong>und</strong> Beifügung der notwendigen Unterlagen<br />
an die<br />
zu richten.<br />
<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong><br />
<strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>- <strong>und</strong> Giroverband<br />
Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf<br />
Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in<br />
der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle<br />
<strong>und</strong> keine Gütestelle, die Streit<strong>bei</strong>legung<br />
betreibt, angerufen <strong>und</strong> auch keinen außergerichtlichen<br />
Vergleich mit der Sparkasse abgeschlossen<br />
hat.<br />
Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der<br />
Beschwerde <strong>und</strong> übermittelt <strong>dem</strong> Beschwerdeführer<br />
eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges. Sie<br />
teilt ihm mit, ob der Beschwerdegegner <strong>dem</strong> Schlichtungsverfahren<br />
des RSGV angeschlossen ist. Ist dies<br />
nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde an die zuständige<br />
Schlichtungsstelle ab <strong>und</strong> benachrichtigt den<br />
Beschwerdeführer.<br />
(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um<br />
Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung<br />
der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines Monats.<br />
Da<strong>bei</strong> weist sie den Beschwerdeführer auf die etwaige<br />
Unzulässigkeit seines Antrags hin.<br />
(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der<br />
Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde<br />
gemäß Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist<br />
oder ergibt sich <strong>bei</strong> der weiteren Behandlung ein<br />
Unzulässigkeitsgr<strong>und</strong>, legt sie die Beschwerde <strong>dem</strong><br />
Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor.<br />
Schließt sich der Schlichter der Auffassung der<br />
Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit<br />
einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.<br />
Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren<br />
fortgesetzt.<br />
(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die<br />
betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb<br />
eines Monats ab Zugang zur Darstellung des<br />
K<strong>und</strong>en äußern. Diese Frist kann um einen weiteren<br />
Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der<br />
Sparkasse wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en übermittelt. Hilft die<br />
Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird <strong>dem</strong> K<strong>und</strong>en<br />
anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der<br />
Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu<br />
äußern.<br />
(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen<br />
oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt,<br />
legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach<br />
Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen <strong>dem</strong><br />
Schlichter vor.<br />
7. Verfahren <strong>bei</strong>m Schlichter<br />
(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des<br />
Sach- <strong>und</strong> Streitstandes als erforderlich an, kann er<br />
eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der<br />
Beteiligten einholen. Die Parteien können auch<br />
mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme<br />
führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann<br />
durch Vorlage von Urk<strong>und</strong>en angetreten werden.<br />
(2) Gelangt der Schlichter zu <strong>dem</strong> Ergebnis, dass die<br />
Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur nach<br />
weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden<br />
kann, sieht er mit entsprechen<strong>dem</strong> Hinweis an<br />
die Parteien von einer Schlichtung ab.<br />
(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien<br />
nach Lage der Akten einen schriftlichen<br />
Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu <strong>und</strong><br />
Glauben angemessen <strong>bei</strong>gelegt werden kann. Der<br />
Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in<br />
welcher er kurz <strong>und</strong> verständlich erläutert wird.<br />
(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie<br />
den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs<br />
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung<br />
an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen<br />
können, ferner darauf, dass sie zur Annahme<br />
nicht verpflichtet <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Nichtannahme berechtigt<br />
sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist<br />
teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis<br />
unter Angabe der Beteiligten <strong>und</strong> des Verfahrensgegenstands<br />
mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren<br />
beendet.<br />
8. Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung<br />
gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung<br />
gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen erfolglosen<br />
Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 2 Satz 3<br />
EGZPO" <strong>und</strong> wird als solche bezeichnet.<br />
(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des<br />
Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen <strong>und</strong><br />
benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen<br />
erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen<br />
Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf<br />
von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde <strong>bei</strong> der<br />
<strong>K<strong>und</strong>enbeschwerdestelle</strong> des <strong>Rheinischen</strong> <strong>Sparkassen</strong>-<br />
<strong>und</strong> Giroverbandes auf schriftlichen Antrag<br />
erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das<br />
Verfahren beendet.<br />
9. Kosten<br />
Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)<br />
<strong>und</strong> der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer 7)<br />
trägt der RSGV.<br />
Es ist den Parteien freigestellt, sich sachk<strong>und</strong>ig vertreten<br />
zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen<br />
Kosten <strong>und</strong> gegebenenfalls die ihres Vertreters<br />
selbst.<br />
_________________<br />
Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
der Justiz am 21. Juni 2002 genehmigt <strong>und</strong> im B<strong>und</strong>esanzeiger<br />
Nr. 127 am 12. Juli 2002 veröffentlicht worden.<br />
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