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Insolvenzverwalterqualität gewährleisten - IQS Institut für Qualität ...

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insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren<br />

gem. § 57 inso durch die gläubigerversammlung<br />

erfolgen kann. diese Möglichkeit kommt<br />

jedoch eindeutig zu spät 3 . bereits im vorläufigen<br />

Verfahren werden bei Firmenpleiten die<br />

wichtigen stellschrauben in richtung einer<br />

sanierung oder Liquidierung gestellt. Wird<br />

das unternehmen in der insolvenz erst als aus<br />

dem geschäftsverkehr ausgeschieden betrachtet,<br />

besteht auch nach der insolvenzeröffnung<br />

i. d. r. nicht mehr die Möglichkeit einer Wiederbelebung<br />

der operativen tätigkeiten. eine<br />

nicht optimale besetzung des insolvenzverwalterpostens<br />

kann dann nicht mehr nachträglich<br />

korrigiert werden. dieses soll nun durch<br />

die aktuelle reform des insolvenzrechts geändert<br />

werden. die Vorschläge des bundesministeriums<br />

der Justiz (bMJ) sehen vor, den einfluss<br />

der gläubiger auf die insolvenzverwalterauswahl<br />

zu stärken. es ist geplant, dass gem. § 56<br />

abs. 2 inso­e bereits ein vorläufiger Gläubigerausschuss<br />

im eröffnungsverfahren durch die<br />

summenmehrheit einen geeigneten insolvenzverwalter<br />

vorschlägt. das gericht soll von dieser<br />

empfehlung nur dann abweichen können, wenn<br />

die betreffende Person nicht die allgemeinen<br />

anforderungen erfüllt (§ 56 abs. 3 inso­e) 4 .<br />

diese Vorgehensweise ist aus bankensicht sehr<br />

zu begrüßen, stärkt es doch die gläubigerautonomie<br />

bei der auswahl des insolvenzverwalters<br />

5 . darüber besteht die Möglichkeit, das<br />

insolvenzrecht wirkungsvoller auf eine sanierung<br />

bei unternehmen auszurichten, deren<br />

Fortführungswert über dem Zerschlagungswert<br />

liegt. auch die Verfahrenstransparenz lässt<br />

sich u. u. verbessern, wenn künftig auf dem<br />

„Markt <strong>für</strong> insolvenzverwalter“ stärker selektiert<br />

wird und nur die qualitativ besten verbleiben.<br />

im Folgenden wird untersucht, welche kriterien<br />

bei der auswahl guter Verwalter von insolvenzgerichten<br />

und kreditinstituten herangezogen<br />

werden können.<br />

III. Modelle und Kriterien zur<br />

bestmöglichen Insolvenzverwalterauswahl<br />

es existieren zahlreiche Vorschläge und kriterien,<br />

nach denen sich insolvenzverwalter<br />

potenziell selektieren lassen. diese Merkmale<br />

können auch dazu dienen, eine gute Vorauswahl<br />

von Verwaltern <strong>für</strong> die sog. Vorauswahl­<br />

liste der insolvenzgerichte zu generieren. dies<br />

sind u. a. die empfehlungen:<br />

der uhlenbruck­kommission 6 ,<br />

des bakinso und des diai 7 ,<br />

des Hannoveraner­Modells 8 ,<br />

der Vid berufsgrundsätze 9 .<br />

beurteilungsobjekte sind im Wesentlichen die<br />

Person des insolvenzverwalters, aber auch die<br />

büroorganisation der kanzlei. daneben bestehen<br />

Merkmale, die nicht überschneidungsfrei<br />

der Person oder der kanzlei zugeordnet werden<br />

können. die kriterienkataloge der o. g. Vorschläge<br />

beziehen sich zum einen auf Qualifikationsmerkmale,<br />

die unbedingt vorhanden<br />

sein müssen, wie der abschluss eines rechts­<br />

oder wirtschaftswissenschaftlichen studiums,<br />

der spezialisierung zum Fachanwalt <strong>für</strong> insolvenzrecht<br />

oder einer vorhandenen Zertifizierung.<br />

Zum anderen werden weiche qualitätsbezogene<br />

Attribute, wie die unabhängigkeit<br />

oder das bestehen geordneter wirtschaftlicher<br />

Verhältnisse, gefordert. diese eigenschaften<br />

sind eindeutig wichtig, aber schwerlich durch<br />

externe akteure zu verifizieren. Zudem fehlt es<br />

bei diesen soft Facts an der beurteilung von<br />

Verfahrensabläufen oder der einschätzung<br />

erforderlicher sanierungseigenschaften bzw.<br />

erzielter erfolge im insolvenzplanverfahren<br />

oder bei der übertragenden sanierung.<br />

eine weitere option bei der <strong>Qualität</strong>sbeurteilung<br />

besteht in der erhebung von erfolgskennzahlen<br />

bei den abgeschlossenen Verfahren. so<br />

führt das insolvenzgericht Hannover mit dem<br />

„Hannoveraner Modell“ seit einigen Jahren<br />

erfolgsmessungen bei insolvenzverfahren<br />

durch. ermittelt werden die Verfahrensergebnisse<br />

anhand von kennzahlen wie der Quote<br />

der Massesteigerung, der ausschüttungsquote<br />

an ungesicherte gläubiger und der anteil der<br />

Verwaltungskosten an der Masse. diese kennzahlen<br />

gehen mit weiteren kriterien wie der<br />

sanierungsquote gewichtet in ein Punktbewertungsschema<br />

ein und geben auskunft über<br />

die Fachkompetenz, die sanierungskompetenz<br />

und die erzielten Verfahrensergebnisse 10 .<br />

dieses stark quantitativ geprägte Verfahren<br />

wurde in der Vergangenheit mit dem Hinweis<br />

auf die fehlende Vergleichbarkeit von insolvenzverfahren<br />

diskutiert. es ist eine hohe Fallzahl<br />

der insolvenzverfahren aus verschiedenen<br />

01 / 2011 ForderungsPraktiker<br />

beitrag<br />

» Bereits im vorläufigen<br />

Verfahren<br />

werden bei Firmenpleiten<br />

die wichtigen<br />

Stellschrauben<br />

in Richtung einer<br />

Sanierung oder Liquidierung<br />

gestellt. «<br />

3 Vgl. Portisch, sanierung und insolvenz aus<br />

bankensicht, 2010, s. 278 ff.<br />

4 Vgl. art. 1 des diskussionsentwurfs <strong>für</strong> ein gesetz<br />

zur weiteren erleichterung der sanierung<br />

von unternehmen, bearbeitungsstand<br />

01.09.2010.<br />

5 kreditinstitute sollten auch die gespräche<br />

mit den Vertretern der insolvenzgerichte aufnehmen,<br />

die diskussion suchen und ggf. sachlich<br />

begründen, worin die Vorzüge der Wahl<br />

eines bestimmten insolvenzverwalters in einem<br />

Verfahren liegen. bei vielen professionell arbeitenden<br />

insolvenzgerichten werden diese erläuterungen<br />

sicherlich gehör finden.<br />

6 Vgl. Uhlenbruck, Zinso 2007 s. 760­764 und<br />

Uhlenbruck, Hohe <strong>Qualität</strong>sanforderungen an<br />

insolvenzverwalter, in: ksi 2007 s. 268­269.<br />

7 siehe informationen auf den seiten der Homepage<br />

des bakinso (www.bakinso.de), Fragebogen<br />

des insolvenzgerichts Hamburg und vgl.<br />

Frind, Zinso 2008 s. 655­662.<br />

8 Vgl. Neubert, Zinso 2010 s. 73­78.<br />

9 siehe dazu die berufsgrundsätze der insolvenzverwalter<br />

des Vid.<br />

10 Vgl. Neubert, Zinso 2010 s. 73­78. auch das insolvenzgericht<br />

Hamburg erhebt seit mehreren<br />

Jahren verschiedene abwicklungs­kennzahlen<br />

und weist mittlerweile eine umfassende datenbasis<br />

auf.<br />

9

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