27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke 12 und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu<br />

Ortsmitte. 13 Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege,<br />

etwa bei Benutzung einer Autobahn zur Zeitersparnis, sind jedoch zulässig, 14 insbesondere dann,<br />

wenn dadurch ein geringeres Tage- und Abwesenheitsgeld anfällt. 15<br />

III. Benutzung anderer Verkehrsmittel<br />

Bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel erhält der Anwalt die tatsächlichen Aufwendungen<br />

ersetzt, soweit sie angemessen waren (Nr. 7004 VV RVG). Höhere Kosten einer Flugreise gegenüber<br />

alternativen öffentlichen Verkehrsmitteln 16 sind nach der Rechtsprechung nur dann angemessen,<br />

wenn dadurch erhebliche Zeit erspart wird. 17<br />

Fährt der Anwalt mit der Bahn, darf er 1. Klasse reisen, da Partei und Zeugen ebenfalls 1. Klasse<br />

fahren dürfen (§ 5 Abs. 1 JVEG). 18 Die gegenteilige Auffassung des AG Bremen 19 ist abzulehnen.<br />

Zuschläge für das Nachlösen im Zug sind nur erstattungsfähig, wenn der Anwalt ohne eigenes<br />

Verschulden nicht in der Lage war, rechtzeitig eine Karte zu lösen. 20<br />

Wer eine Bahncard benutzt, darf nach der überwiegenden Rechtsprechung nur die tatsächlichen<br />

Kosten abrechnen, nicht anteilig auch die Anschaffungskosten der Bahncard. Die Anschaffungskosten<br />

der Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 1 VV<br />

RVG und können nicht – auch nicht anteilig – neben dem Fahrpreis verlangt werden. 21<br />

Soweit der Anwalt die tatsächlichen Kosten anderer Verkehrsmittel abrechnet, darf er zunächst nur<br />

die Nettobeträge in Rechnung stellen. Da der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, belaufen<br />

sich seine Aufwendungen nur auf die Netto-Beträge.<br />

Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei<br />

in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben,<br />

dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in<br />

Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden.<br />

BGH, Beschl. v. 17.4.2012 – VI ZB 46/11 22<br />

12 OLG Celle NdsRpfl 1967, 63.<br />

13 A. A. LG Ansbach NJW 1966, 1762.<br />

14 Thüringer OVG AGS 2018, 395 = RVGreport 2018, 301 = NJW-Spezial 2018, 509; OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg<br />

JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.<br />

15 KG AGS 2004, 12 = KGR 2003, 360 = BRAGOreport 2003, 139.<br />

16 Als Vergleichsmaßstab dient i. d. R. eine Bahnfahrt 1. Klasse (OLG Köln JurBüro 2010, 480 = Rpfleger 2010, 549 = MDR 2010,<br />

1287 = AGS 2010, 566).<br />

17 Nachw. zur Rspr bei AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn 28 f.<br />

18 OLG Köln JurBüro 2010, 480 = Rpfleger 2010, 549 = MDR 2010, 1287 = AGS 2010, 566; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006<br />

VV RVG Rn 23; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 7003–7006 VV RVG, RN 43.<br />

19 AGS 2017, 593 = NJW-Spezial 2017, 701.<br />

20 VG Freiburg AnwBl 1996, 589.<br />

21 KG AGS 2003, 310 m. Anm. N. Schneider; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn 25 m. w. N.; a. A. OLG Frankfurt<br />

AGS 2007, 136 und 155 = NJW 2006, 2337: Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Erwerb einer Bahncard 100 bis zu einer<br />

Grenze der Kosten einer regulären Fahrkarte, wenn der Anwalt darlegt, in welchem Umfang die Bahncard innerhalb der<br />

Geltungsdauer genutzt wurde.<br />

22 AGS 2012, 268 = MDR 2012, 810 = AnwBl 2012, 664 = zfs 2012, 463 = NJW-RR 2012, 1016 = JurBüro 2012, 479 = NZV 2012, 476<br />

= VersR 2012, 1316 = NJW-Spezial 2012, 412 = RVGprof. 2012, 113 = RVGreport 2012, 266 = FamRZ 2012, 1136.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 9

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