27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Reisekosten, wenn ein Anwalt einer der verbundenen Kanzleien beauftragt wird und am Ort einer<br />

anderen Kanzlei einen für ihn auswärtigen Gerichtstermin wahrnimmt. Diese Reisekosten sind dann<br />

nach den allgemeinen Grundsätzen auch erstattungsfähig. 7<br />

Verlegt der Anwalt nach Entgegennahme des Auftrags seine Kanzlei, so kann er seine Reisekosten<br />

nur insoweit verlangen, als sie auch vom früheren Kanzleisitz aus angefallen wären (Vorbem.<br />

7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG).<br />

Die Reisekosten des Anwalts unterteilen sich in<br />

• Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV RVG),<br />

• Kosten für sonstige Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG),<br />

• Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) und<br />

• sonstige Auslagen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7006 VV RVG).<br />

Ob er mit dem eigenen Pkw fährt oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, steht dem Anwalt frei.<br />

Es ist insbesondere keine Vergleichsberechnung der Bahn- und Kfz-Kosten durchzuführen. Es sind<br />

also nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten. 8<br />

II.<br />

Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs<br />

Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhält der Anwalt nach Nr. 7003 VV RVG<br />

vergütet. Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist dabei unerheblich. Auch Motorräder<br />

und Mofas zählen hierzu, 9 nicht jedoch Fahrräder. Bei Benutzung eines fremden Fahrzeugs, etwa<br />

eines Mietwagens, scheidet Nr. 7003 VV RVG aus; es ist vielmehr nach Nr. 7004 VV RVG konkret<br />

abzurechnen.<br />

Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind vom Mandanten stets zu übernehmen.<br />

Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres<br />

Transportmittel benutzen können. 10<br />

Die Höhe der abzurechnenden Fahrtkosten beläuft sich seit dem 01.01.<strong>2021</strong> auf 0,42 € für jeden<br />

gefahrenen Kilometer. Bis zum 31.12.2020 galt noch ein Kilometersatz von 0,30 €. Zur Anwendbarkeit<br />

des alten oder neuen Rechts siehe VIII.<br />

Angefangene Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden. 11<br />

Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg.<br />

7 BGH AGS 2008, 368 = FamRZ 2008, 1241 = NJW 2008, 2122 = MDR 2008, 829 = Rpfleger 2008, 433 = BRAK-Mitt. 2008, 178 =<br />

JurBüro 2008, 430 = AnwBl 2008, 552 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165.<br />

8 LAG Niedersachsen AGS 2011, 553 = NJW-Spezial 2011, 605 = RVGreport 2011, 465.<br />

9 AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006 VV RVG Rn 16.<br />

10 OLG Bamberg JurBüro 1981, 1350; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.2.2006 – 12 W 196/05; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7003–7006<br />

VV RVG Rn 14.<br />

11 LG Rostock StraFo 2009, 439 = NJW-Spezial 2009, 715.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 8

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