27.01.2021 Aufrufe

Gerichtsbezirke 2021

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen: Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können. Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab. Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

Mit der Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ Reisekosten nach neuem RVG abrechnen:

Seit dem 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft. Das Gesetz wirkt sich auch auf die Abrechnung der Reisekosten aus. So ist die Kilometerpauschale von 0,30 €/km auf 0,42 €/km gestiegen und auch die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden angehoben. Die neue Fachinfo-Tabelle „Gerichtsbezirke 2021“ erläutert, wann die neuen Beiträge gelten und wie Reisekosten vollständig und richtig abgerechnet werden können.

Die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Um die Abrechnung zu erleichtern, bildet die Fachinfo-Tabelle alle Gerichte, den jeweils am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks sowie die daraus resultierenden abrechnungsfähigen Fahrtkosten ab.

Abrechnungs- und Gebührenexperte RA Norbert Schneider erläutert die aktuelle Rechtslage – auch im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe – und stellt ausführliche Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Verfügung. So können auswärtige Anwältinnen und Anwälte ihre Kostenerstattungsansprüche in maximaler Höhe geltend machen.

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A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS<br />

Einführung<br />

A. Die Reisekosten des Anwalts<br />

I. Überblick<br />

Zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts (§ 1 Abs. 1 RVG) gehören neben den Gebühren auch<br />

seine Auslagen. Hierzu wiederum zählen neben den Dokumentenpauschalen (Nr. 7000 VV RVG)<br />

sowie den Post- und Telekommunikationsentgelten (Nrn. 7001, 7002 VV RVG) insbesondere auch<br />

die Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV RVG).<br />

Damit ein Anwalt seinem Mandanten Reisekosten berechnen darf, ist eine Geschäftsreise erforderlich.<br />

Diese wiederum liegt nach der Legaldefinition der Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn der<br />

Anwalt in Erfüllung seines Auftrags das Gebiet der politischen Gemeinde verlässt, in der er wohnt<br />

oder in der er seine Kanzlei unterhält. 1 Auf die Entfernung kommt es dabei nicht an. So fallen selbst<br />

bei großen Entfernungen innerhalb derselben Stadt (z. B. Berlin oder Hamburg) keine Reisekosten<br />

an, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anwalt in einen anderen Amtsgerichtsbezirk fährt.<br />

Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise im Sinne<br />

von Nr. 7006 VV RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regelt die<br />

Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der<br />

sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, werden Parkgebühren wie die<br />

Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren<br />

abgegolten.<br />

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2018 – III-2 Ws 531/18 2<br />

Dagegen können bei kürzester Entfernung Reisekosten anfallen, wenn dabei die Grenze der politischen<br />

Gemeinde überschritten wird. 3<br />

Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der „Kanzlei“ i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG auch<br />

die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei, da diese mit zur Kanzlei zähle und von demselben<br />

Anwalt bzw. denselben Anwälten betrieben werde. 4 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem<br />

Ziel innerhalb der Gemeinde, in der eine Zweigstelle unterhalten wird, sollen deshalb nicht nach<br />

den Nrn. 7003 ff. VV RVG abgerechnet werden können.<br />

Anders verhält es sich, wenn eine überörtliche Sozietät 5 oder eine überörtliche Partnerschaftsgesellschaft<br />

6 mehrere Kanzleien unterhält, also keine Zweigstellen, sondern eigenständige Büros<br />

mit postulationsfähigen Anwälten, die diesen Büros zugeordnet sind. In diesem Fall entstehen<br />

1 Das Wort „oder“ ist alternativ zu verstehen. Siehe OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = zfs 2012, 287 = NJW-RR 2012, 764 = JurBüro<br />

2012, 299 = Rpfleger 2012, 412 = RVGreport 2012, 189 = RVGprof. 2012, 164.<br />

2 AGS 2018, 499 = NJW-Spezial 2018, 732.<br />

3 SG Neuruppin AGS 2011, 256.<br />

4 OLG Koblenz MDR 2015, 860 = NJW-Spezial 2015, 699; OLG Dresden AGS 2011, 275 = NJW 2011, 869 = Rpfleger 2011, 240 =<br />

RVGreport 2011, 145 = RVGprof. 2011, 87.<br />

5 BGH AGS 2008, 368 = FamRZ 2008, 1241 = NJW 2008, 2122 = MDR 2008, 829 = Rpfleger 2008, 433 = BRAK-Mitt. 2008, 178 =<br />

JurBüro 2008, 430 = AnwBl 2008, 552 = RVGreport 2008, 267 = RVGprof. 2008, 165.<br />

6 BVerwG AnwBl 2017, 1006 = zfs 2017, 586 = NJW 2017, 3542.<br />

Norbert Schneider (Hrsg.) | <strong>Gerichtsbezirke</strong> <strong>2021</strong> 7

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